Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 96/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1669/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 12. März 2012 aufgehoben.
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 3 AS 413/12 bewilligt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist auch begründet; der Klägerin ist für das Klageverfahren S 3 AS 413/12 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor; die Klägerin ist nach ihren sich aus der Erklärung vom 29. Dezember 2011 ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Darüber hinaus ist unter Beachtung obiger Maßstäbe auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegeben. Die Klägerin begehrt mit der zulässigerweise erhobenen allgemeinen Leistungsklage (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13. April 2011 ? B 14 AS 98/10 R ? BSGE 108, 116) Wertersatz für im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Ob die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegeben sind, die Klägerin mithin den begehrten Wertersatz verlangen kann, hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (§ 103 SGG). Dem SG ist zwar insoweit zuzustimmen, dass eine Sachverhaltsermittlung ?ins Blaue? nicht zu fordern ist und auch die Klägerin insoweit eine Mitwirkungslast trifft (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG); die Klägerin ist dieser Verpflichtung nach Ansicht des Senats jedoch in ausreichender Weise nachgekommen. Sie hat gegenüber dem Beklagten und dem Gericht eingehend geschildert, welche Tätigkeiten sie im Rahmen der Arbeitsgelegenheit konkret verrichtet hat. Wenn diese Angaben dem Gericht nicht genügen, hätte es zunächst nahe gelegen, die Klägerin selbst zu befragen. Anders als das SG meint, kann von der Klägerin nämlich nicht verlangt werden, diejenigen tatsächlichen Umstände, auf die es aus Sicht des Gerichts für die Beurteilung des Merkmals der Zusätzlichkeit ankommt, vollumfänglich zu antizipieren und ? ohne vorherigen Hinweis des Gerichts ? entsprechend vorzutragen. Je nach Ausgang einer hier angezeigten Befragung der Klägerin durch das Gericht kommt dann in Betracht, der Anregung des Beklagten folgend die offen gebliebenen tatsächlichen Fragen im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären. Dass eine solche unter Zugrundelegung des bislang bekannten Sachverhalts mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Klägerin ausgehen würde, vermag der Senat - nach hier nur vorzunehmender summarischer Prüfung - nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 3 AS 413/12 bewilligt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist auch begründet; der Klägerin ist für das Klageverfahren S 3 AS 413/12 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor; die Klägerin ist nach ihren sich aus der Erklärung vom 29. Dezember 2011 ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Darüber hinaus ist unter Beachtung obiger Maßstäbe auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegeben. Die Klägerin begehrt mit der zulässigerweise erhobenen allgemeinen Leistungsklage (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13. April 2011 ? B 14 AS 98/10 R ? BSGE 108, 116) Wertersatz für im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Ob die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegeben sind, die Klägerin mithin den begehrten Wertersatz verlangen kann, hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (§ 103 SGG). Dem SG ist zwar insoweit zuzustimmen, dass eine Sachverhaltsermittlung ?ins Blaue? nicht zu fordern ist und auch die Klägerin insoweit eine Mitwirkungslast trifft (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG); die Klägerin ist dieser Verpflichtung nach Ansicht des Senats jedoch in ausreichender Weise nachgekommen. Sie hat gegenüber dem Beklagten und dem Gericht eingehend geschildert, welche Tätigkeiten sie im Rahmen der Arbeitsgelegenheit konkret verrichtet hat. Wenn diese Angaben dem Gericht nicht genügen, hätte es zunächst nahe gelegen, die Klägerin selbst zu befragen. Anders als das SG meint, kann von der Klägerin nämlich nicht verlangt werden, diejenigen tatsächlichen Umstände, auf die es aus Sicht des Gerichts für die Beurteilung des Merkmals der Zusätzlichkeit ankommt, vollumfänglich zu antizipieren und ? ohne vorherigen Hinweis des Gerichts ? entsprechend vorzutragen. Je nach Ausgang einer hier angezeigten Befragung der Klägerin durch das Gericht kommt dann in Betracht, der Anregung des Beklagten folgend die offen gebliebenen tatsächlichen Fragen im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären. Dass eine solche unter Zugrundelegung des bislang bekannten Sachverhalts mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Klägerin ausgehen würde, vermag der Senat - nach hier nur vorzunehmender summarischer Prüfung - nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
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