Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 3584/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1787/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 01.03.2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für ?ADEK-Spritzen?, für ?Sekretin-Pankreozym-Test, Sekretolin-Caerulein-Test, Luth-Test? sowie für eine stationäre Rehabilitation in der H. in K ...
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger beantragte am 11.11.2010 die Übernahme der Kosten für ?ADEK - Spritzen?. Mit Bescheid vom 10.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2011 lehnte die Beklagte den Antrag nach Einholung zweier Stellungnahmen des MDK ab, weil weder eine Verordnung der ?ADEK-Spritzen? vorläge noch eine Ausnahme nach den Arzneimittel-Richtlinien gegeben sei.
Gegen den ihm nach eigenen Angaben am Montag, den 29.8.2011 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Freitag, dem 30.09.2011 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ?ADEK-Spritzen?, für einen ?Sekretin-Pankreozym-Test, Sekretolin-Caerulein-Test, Luth-Test? sowie für eine stationäre Rehabilitation in der H. in K. zu übernehmen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2012 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 02.03.2012 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 23.04.2012 beim SG Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 01.03.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2011 zu verurteilen, die Kosten für ?ADEK-Spritzen?, für einen ?Sekretin-Pankreozym-Test, Sekretolin-Caerulein-Test, Luth-Test? sowie für eine stationäre Rehabilitation in der H. in K. zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger wurde bereits mit Verfügung vom 31.05.2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung verfristet und daher als unzulässig zu verwerfen ist, soweit Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft gemacht werden. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert. Der Vorsitzende hat den Kläger mit Verfügung vom 17.08.2012, zugestellt am 18.08.2012, erneut auf die Aussichtslosigkeit der Berufung wegen Unzulässigkeit hingewiesen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die weitere Rechtsverfolgung missbräuchlich erscheine und die Auferlegung von Verschuldenskosten beabsichtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, Gerichtsakte des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG). Über die Berufungsfrist wurde er mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids belehrt.
Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts am 02.03.2012 zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann am 03.03.2012 und endete mit Ablauf des 02.04.2012. Die Berufung ist jedoch erst am 23.04.2012 beim Sozialgericht eingegangen.
Nachdem Wiedereinsetzungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten und hinsichtlich der Auferlegung von Verschuldenskosten auf § 192 Abs. 1 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dem Kläger Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich im Sinne dieser Regelung, insbesondere wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weitergeführt wird (BT-Drucks. 14/6335 S. 35; Bundesverfassungsgericht NJW 1986, 2102). Dabei genügt nach der geltenden Fassung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die objektive Aussichtslosigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - L 12 AL 3537/02 -; Hessisches LSG, Urteil vom 11.12.2002 - L 6 AL 1000/01 - (beide juris); Knittel in Hennig, SGG, § 192 Rdnr. 12; Groß in Hk-SGG, 3. Aufl., § 192 Rdnr. 10; a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 192 Rdnr. 9a) dann, wenn die weitere Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen auch als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Kläger war vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die Berufung verfristet ist. Wiedereinsetzungsgründe hat er nicht geltend gemacht. Ihm wurde durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 17.08.2012 deutlich vor Augen geführt, dass die Berufung damit bereits unzulässig ist. Es konnten an der völligen Aussichtslosigkeit dieses Rechtsmittels für jeden Einsichtigen keine Zweifel mehr bestehen. Das Verhalten des Klägers zeigt ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit. Es ist daher angemessen, dass der Kläger Kosten, die durch die Befassung des Gerichts mit einer aussichtslosen Sache entstehen, zu erstatten hat. Der Senat hat hier es bei dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG belassen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für ?ADEK-Spritzen?, für ?Sekretin-Pankreozym-Test, Sekretolin-Caerulein-Test, Luth-Test? sowie für eine stationäre Rehabilitation in der H. in K ...
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger beantragte am 11.11.2010 die Übernahme der Kosten für ?ADEK - Spritzen?. Mit Bescheid vom 10.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2011 lehnte die Beklagte den Antrag nach Einholung zweier Stellungnahmen des MDK ab, weil weder eine Verordnung der ?ADEK-Spritzen? vorläge noch eine Ausnahme nach den Arzneimittel-Richtlinien gegeben sei.
Gegen den ihm nach eigenen Angaben am Montag, den 29.8.2011 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Freitag, dem 30.09.2011 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ?ADEK-Spritzen?, für einen ?Sekretin-Pankreozym-Test, Sekretolin-Caerulein-Test, Luth-Test? sowie für eine stationäre Rehabilitation in der H. in K. zu übernehmen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2012 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 02.03.2012 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 23.04.2012 beim SG Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 01.03.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2011 zu verurteilen, die Kosten für ?ADEK-Spritzen?, für einen ?Sekretin-Pankreozym-Test, Sekretolin-Caerulein-Test, Luth-Test? sowie für eine stationäre Rehabilitation in der H. in K. zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger wurde bereits mit Verfügung vom 31.05.2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung verfristet und daher als unzulässig zu verwerfen ist, soweit Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft gemacht werden. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert. Der Vorsitzende hat den Kläger mit Verfügung vom 17.08.2012, zugestellt am 18.08.2012, erneut auf die Aussichtslosigkeit der Berufung wegen Unzulässigkeit hingewiesen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die weitere Rechtsverfolgung missbräuchlich erscheine und die Auferlegung von Verschuldenskosten beabsichtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, Gerichtsakte des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG). Über die Berufungsfrist wurde er mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids belehrt.
Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts am 02.03.2012 zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann am 03.03.2012 und endete mit Ablauf des 02.04.2012. Die Berufung ist jedoch erst am 23.04.2012 beim Sozialgericht eingegangen.
Nachdem Wiedereinsetzungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten und hinsichtlich der Auferlegung von Verschuldenskosten auf § 192 Abs. 1 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dem Kläger Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich im Sinne dieser Regelung, insbesondere wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weitergeführt wird (BT-Drucks. 14/6335 S. 35; Bundesverfassungsgericht NJW 1986, 2102). Dabei genügt nach der geltenden Fassung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die objektive Aussichtslosigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - L 12 AL 3537/02 -; Hessisches LSG, Urteil vom 11.12.2002 - L 6 AL 1000/01 - (beide juris); Knittel in Hennig, SGG, § 192 Rdnr. 12; Groß in Hk-SGG, 3. Aufl., § 192 Rdnr. 10; a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 192 Rdnr. 9a) dann, wenn die weitere Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen auch als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Kläger war vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die Berufung verfristet ist. Wiedereinsetzungsgründe hat er nicht geltend gemacht. Ihm wurde durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 17.08.2012 deutlich vor Augen geführt, dass die Berufung damit bereits unzulässig ist. Es konnten an der völligen Aussichtslosigkeit dieses Rechtsmittels für jeden Einsichtigen keine Zweifel mehr bestehen. Das Verhalten des Klägers zeigt ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit. Es ist daher angemessen, dass der Kläger Kosten, die durch die Befassung des Gerichts mit einer aussichtslosen Sache entstehen, zu erstatten hat. Der Senat hat hier es bei dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG belassen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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