L 11 R 2294/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 877/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2294/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.05.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die Höhe der Altersrente des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Begehrt wird die Anrechnung der im Herstellungsbescheid vom 22.12.1980 anerkannten Beitrags- und Ersatzzeiten.

Der 1933 auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR geborene und 2011 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: E) war Inhaber des Vertriebenenausweises ?A?. Laut Heimkehrerbescheinigung wurde E im September 1945 verschleppt und am 27.10.1978 aus der Verschleppung entlassen. Vom 14.04.1966 bis 04.10.1978 war E bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Am 29.10.1978 ist er in der Bundesrepublik Deutschland eingetroffen.

Im Jahr 1979 beantragte E bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg als Rechtsvorgängerin der Beklagten die Herstellung von Versicherungsunterlagen. Mit Herstellungsbescheid vom 22.12.1980 stellte die LVA unter anderem die Zeit vom 14.04.1966 bis 04.10.1978 als ungekürzte Beitragszeit nach § 19 Abs 2 Satz 1, 2. Halbsatz Fremdrentengesetz (FRG) in der bis 30.06.1990 gültigen Fassung fest. Für die Zeit vom 05.10.1978 bis 29.10.1978 waren weder Beitrags- noch Ersatzzeiten anerkannt. Auch im Übrigen wurden keine Zeiten als "Ersatzzeiten" festgestellt.

Im Jahr 1993 wurde ein Kontenklärungsverfahren eingeleitet. E füllte hierfür einen "Fragebogen zum Rentenreformgesetz 1992 (Fremdrentengesetz/Versicherungsunterlagen-Verordnung)" aus. Mit Bescheid vom 12.05.1993 stellte die LVA nach § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Zeiten bis 31.12.1986 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Die LVA anerkannte die Zeit vom 14.04.1966 bis 04.10.1978 nur noch als gekürzte Beitragszeit. Zur Begründung gab sie an, mit Wirkung zum 01.07.1990 sei § 19 Abs 2 Satz 1, 2. Halbsatz FRG gestrichen worden. Da die Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht seien, könnten diese nicht mehr ungekürzt berücksichtigt werden. Die bisherigen entgegenstehenden Feststellungen würden hiermit aufgehoben.

Mit Bescheid vom 18.02.1994 gewährte die LVA dem E Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.01.1994 in Höhe von monatlich 1.685,69 DM. Die der Berechnung zugrunde gelegten Versicherungszeiten entsprechen hinsichtlich des Zeitraums bis 25.03.1993 den im Bescheid vom 12.05.1993 ausgewiesenen Zeiten der Art und Höhe nach. Unter der Überschrift ?Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten? wird ausgeführt, dass die zu 5/6 angerechneten Zeiten nur in diesem Umfang berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. Die Vorschriften zum FRG seien zum 01.07.1990 geändert worden. Der Rentenberechnung seien die Zeiten unter Anwendung der neuen Rechtslage zugrunde gelegt. Die früher ergangenen Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten würden aufgehoben, soweit sie nicht dem ab 01.07.1990 geltenden Recht entsprechen.

Am 03.08.2006 beantragte E bei der Beklagten die Überprüfung der Rentenhöhe. In den vor dem 18.02.1994 ergangenen Bescheiden seien Ersatzzeiten bis zum Zuzug nach Deutschland am 27.10.1978 anerkannt gewesen. Diese Zeiten seien für verbindlich erklärt worden. Damit sei auch die Zeit vom 05.10.1978 bis 27.10.1978 anzuerkennen. Es sei nicht erkennbar, dass eine rechtlich wirksame Aufhebung der alten Anerkennung vorgenommen worden sei. Gleiches gelte für die Anerkennung der nachgewiesenen Beitragszeiten ab dem 14.04.1966. Mit Bescheid vom 25.09.2006 lehnte die Beklagte eine Überprüfung mit der Begründung ab, das Begehren widerspreche der geltenden Rechtslage. Eine Anwendung der alten Rechtslage unter Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten sei nicht möglich. Hieran ändere der Umstand nichts, dass eventuell in einem früheren Bescheid entsprechend der damaligen Rechtslage Ersatzzeiten in größerem Umfang vorgemerkt worden seien und dieser Bescheid eventuell nicht mit hinreichender Bestimmtheit aufgehoben worden sei. Die Anerkennung der Beitragszeiten als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 sei im Feststellungsbescheid vom 12.05.1993 mit entsprechender Begründung aufgehoben worden. Der hiergegen am 14.11.2006 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2007 zurückgewiesen.

Am 05.03.2007 hat E beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, mit dem Bescheid vom 12.05.1993 habe die Beklagte nicht wirksam ?alte? FRG-Bescheide aufgehoben. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stelle strenge Anforderungen an die Aufhebung alter Herstellungsbescheide. Die Formulierungen seien zu allgemein gehalten und floskelhaft. Der aufgehobene bzw abgeänderte Bescheid werde nicht benannt. Auch das Zuordnungsblatt zu den FRG-Zeiten fehle. Mit der Formulierung ?Anrechnung zu 5/6? könne ein Laie nichts anfangen. Zudem sei die falsche Rechtsgrundlage angegeben worden. Einschlägig sei Art 38 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG). Daraus werde auch ersichtlich, dass eine Anhörung hätte erfolgen müssen. Auch im Bescheid vom 18.02.1994 sei keine wirksame Aufhebung der alten Bescheide erfolgt. Dieser Bescheid berücksichtige zudem nicht die Rechtsänderungen ab dem 01.07.1993. Mangels wirksamer Aufhebung müssten Ersatzzeiten bis 27.10.1978 und Beitragszeiten ab 14.04.1966 zu 6/6 anerkannt werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ob der Rentenbescheid vom 18.02.1994 eine rechtlich wirksame Aufhebungsverfügung in Bezug auf den Bescheid vom 22.12.1980 enthalte, könne dahinstehen, da jedenfalls der Bescheid vom 12.05.1993 rechtmäßig sei. Die darin enthaltene teilweise Aufhebung des Herstellungsbescheides genüge den Anforderungen des § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Formulierung sei nicht floskelhaft. Den Ausführungen sei unmissverständlich zu entnehmen, für welchen Zeitraum eine teilweise Aufhebung erfolge. Es sei unschädlich, dass die Rechtsgrundlage sowie das Bescheiddatum nicht benannt würden. Auch die unterlassene Anhörung führe nicht zur Rechtswidrigkeit. Denn ein Versicherter, der nicht Widerspruch einlege und damit zeige, dass er kein Interesse an einer Überprüfung habe, könne nicht besser gestellt werden als jemand, der Widerspruch einlege. Im Falle eines Widerspruchsverfahrens wäre eine Heilung des Anhörungsmangels möglich gewesen. Schließlich sei die Klage auch in Bezug auf die Ersatzzeiten unbegründet. Der Kläger sei insoweit durch die Bescheide vom 12.05.1993 und 18.02.1994 nicht beschwert. Bereits der Herstellungsbescheid habe die Zeit vom 05.10.1978 bis 19.10.1978 von den Zeiten der Internierung ausgenommen. Insoweit sei auch keine Ersatzzeit anzuerkennen, da der Verwaltungsakte zu entnehmen sei, dass der Kläger damals seine Beschäftigung wegen der geplanten Ausreise nach Deutschland aufgegeben habe. Er sei daher nicht wegen der Verschleppung an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert gewesen. Dass diese Zeit möglicherweise bis zur Rechtsänderung am 01.07.1993 als Ersatzzeit anzuerkennen war, ändere hieran nichts.

Am 03.06.2011 hat E Berufung gegen den Gerichtsbescheid beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung auf seinen Vortrag im Klageverfahren verwiesen. Ergänzend hat E ausführen lassen, die LVA habe es im Bescheid vom 12.05.1993 versäumt darauf hinzuweisen, dass die glaubhaft gemachten Zeiten eine zeitliche Kürzung nur bis 1991 erfahren. Ab 1992 würden glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit einem gekürzten Entgeltbetrag angerechnet. Zudem werde daran festgehalten, dass die fehlende Benennung des Bescheiddatums des aufzuhebenden Bescheides und die fehlende Anhörung zur Rechtswidrigkeit führten. Zudem sei E auch in Bezug auf die Ersatzzeiten beschwert, da im Herstellungsbescheid vom 22.12.1980 insgesamt 20 Monate Auffüll-Ersatzzeiten von 1948 bis 1965 anerkannt worden seien. Schließlich werde auf einen Beschluss des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zur Aufhebung früherer Feststellungsbescheide aus dem Jahr 1998 hingewiesen, der nach wie vor Gültigkeit habe.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.05.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des am 06.11.2011 verstorbenen Emil Zürn unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.1993 und des Rentenbescheides vom 18.02.1994 höhere Altersrente für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.11.2011 unter Ansatz der im Bescheid vom 22.12.1980 anerkannten Ersatzzeiten und zu 6/6 anerkannten Beitragszeiten vom 14.04.1966 bis 04.10.1978 auszubezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die Verwaltungsakte der DRV verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des E nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin ist im Sinne des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG klagebefugt, da sie Sonderrechtsnachfolgerin des E ist. Nach § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch (SGB I) stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten vorrangig dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Verfahrensrechtlich beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch nach § 44 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Beklagte hat zu Recht die Änderung des Rentenbescheides vom 18.02.1994 abgelehnt. Bei Erlass des Rentenbescheides hat die LVA als Rechtsvorgängerin der Beklagten das Recht nicht unrichtig angewandt. Sie ist auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Rentenbescheid vom 18.02.1994 ist rechtmäßig.

Der Anrechnung der Beitragszeiten vom 14.04.1966 bis 04.10.1978 zu 5/6 stand nicht der Herstellungsbescheid vom 22.12.1980 entgegen. Die LVA hat den Herstellungsbescheid insoweit formell und materiell rechtmäßig aufgehoben.

Rechtsgrundlage der teilweisen Aufhebung ist Art 38 RÜG. Nach Satz 1 der Vorschrift sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 SGB X aufzuheben (Art 38 Satz 2 RÜG).

Unter Anwendung dieser Regelung war es für die (teilweise) Aufhebung des Herstellungsbescheides im Rentenbescheid weder erforderlich, E zuvor anzuhören (§ 24 SGB X), noch musste die LVA die Vertrauensregelungen des § 48 SGB X beachten. Art 38 Satz 2 RÜG entbindet den Rentenversicherungsträger allerdings nicht davon, den Herstellungsbescheid auch aufzuheben (BSG 29.04.1997, 4 RA 25/96, juris). Es reicht dabei nicht aus, wenn ein Rentenversicherungsträger im Rentenbescheid eine allgemein gültige und inhaltlich zu unbestimmte Aufhebungsentscheidung wie zB "ggf entgegenstehende Bescheide über die Anerkennung von Ausbildungsanrechnungszeiten werden hiermit aufgehoben" formuliert. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen und dem Adressaten bekannt zu geben (BSG 30.03.2004, B 4 RA 36/02 R; BSG 30.8.2001, B 4 RA 114/00 R; jeweils juris). Die im Rentenbescheid vom 18.02.1994 getroffene Regelung (früher ergangene Bescheide werden aufgehoben, ?soweit sie nicht dem ab 01.07.1990 geltenden Recht entsprechen?) genügt ? für sich gesehen ? mangels hinreichender Bestimmtheit diesen Erfordernissen nicht. Denn aus dem Verfügungssatz ergibt sich nach einer am Empfängerhorizont orientierte Auslegung nicht hinreichend klar, welche Versicherungszeiten ab wann und in welchem Umfang aufgehoben werden sollen. Dies gilt jedoch nur bei isolierter Betrachtung. In Zusammenschau mit den Ausführungen im Bescheid vom 12.05.1993 ergibt sich eine hinreichende Bestimmtheit dieser Regelung. Denn die LVA hatte ihre Aufhebungsentscheidung in diesem Bescheid konkretisiert und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, für welche Zeiträume die Anerkennung ungekürzter Beitragszeiten nicht mehr gelten soll. Damit waren im konkreten Fall für den Empfängerhorizont hinreichend deutlich Inhalt und Umfang der Aufhebungsregelung erkennbar. Darauf, ob der außerhalb des Rentenbescheids ohne vorherige Anhörung erlassene Verwaltungsakt vom 12.05.1993 formell rechtmäßig ist, kommt es dabei nicht an. Der Bescheid vom 12.05.1993 hatte sich mit Erlass des Rentenbescheides vom 18.02.1994 ?auf andere Weise erledigt? im Sinne des § 39 Abs 2 SGB X. Denn die LVA hat die darin getroffenen Feststellungen in vollem Umfang übernommen. Unschädlich ist ebenfalls, dass die LVA die unzutreffende Rechtsgrundlage für die Aufhebungsregelung genannt hat. Die Angabe einer unzutreffenden Vorschrift steht der Wirksamkeit der getroffenen Regelung nicht entgegen (BSG 13.11.2008, B 13 R 43/07 R, juris-RdNr 16).

Der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Bedeutung der 5/6-Kürzung im Rentenbescheid nicht näher erläutert hat. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Frage der Begründung des Verwaltungsakts, die an § 35 SGB X zu messen ist. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Die Verwaltung darf sich deshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen (vgl BSG 09.12.2004, B 6 KA 40/03 R, juris-RdNr 30 mwN). Die Folgen der 5/6-Kürzung der Beitragszeiten vom 14.04.1966 bis 04.10.1978 ergeben sich ohne Weiteres erkennbar aus einem Vergleich der in den Versicherungsverläufen ausgewiesenen Entgeltpunkte für diese Zeit. Im Herstellungsbescheid vom 22.12.1980 werden exakt um 1/6 höhere Entgeltpunkte aufgeführt. Eines Zuordnungsblattes bedurfte es hierfür nicht. Doch selbst wenn die Begründung des Rentenbescheides den Anforderungen des § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X nicht entspräche, könnte die Klägerin nicht allein deswegen die Aufhebung des Bescheides beanspruchen. Denn nach § 42 Satz 1 SGB X rechtfertigen bei ? wie hier ? rechtsgebundenen Verwaltungsakten bloße Begründungsmängel grundsätzlich nicht deren Aufhebung (vgl BSG 09.12.2004, B 6 KA 40/03 R, juris-RdNr 33 mwN).

Hinsichtlich der begehrten Ersatzzeiten hat die LVA dagegen keine hinreichend bestimmte Aufhebungsverfügung erlassen. Zur Aufhebung früherer Bescheide hinsichtlich der Ersatzzeiten sind weder im Rentenbescheid noch im Bescheid vom 12.05.1993 nähere Ausführungen enthalten. Das Begehren der Klägerin, die im Herstellungsbescheid vom 22.12.1980 anerkannten Ersatzzeiten zu berücksichtigen, scheitert jedoch daran, dass in diesem Bescheid keine Ersatzzeiten anerkannt wurden. In dem Bescheid vom 22.12.1980 heißt es, dass die im Zuordnungsblatt eingetragenen Versicherungszeiten in dem angegebenen Umfang anerkannt werden. Beitragszeiten und als Beitragszeiten geltende Beschäftigungszeiten würden mit den eingetragenen Beitragsklassen bzw Entgelten angerechnet. In dem beigefügten Zuordnungsblatt sind ?Ersatzzeiten? nicht ausgewiesen. Auch die im Versicherungsverlauf als Zeiten der Internierung gekennzeichneten Monate werden im Zuordnungsblatt nicht aufgeführt. Ersatzzeiten wurden mithin im Herstellungsbescheid vom 22.12.1980 nicht verbindlich anerkannt. Abgesehen davon enthält auch der Versicherungsverlauf Zeiten der Internierung, die nicht zugleich mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind und auch nicht als ?in Vor- bzw Folgezeile enthalten? bezeichnet sind, nur in dem von der Beklagten im Rentenbescheid vom 18.02.1994 als Ersatzzeiten anerkannten Umfang (Juni bis September 1947, Oktober 1947, August und September 1957, April 1966).

Anhaltspunkte dafür, dass die LVA das bei Erlass des Rentenbescheides vom 18.02.1994 geltende Recht zu Lasten der Klägerin falsch angewendet hat, liegen nicht vor. Entsprechendes macht die Klägerin auch nicht geltend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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