Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 3335/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2327/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Verletztenrente wegen eines von ihm geltend gemachten Arbeitsunfalls im Jahre 1965 zusteht.
Der eigenen Angaben zufolge 1938 in M. geborene und dort wohnhafte Kläger ist m. Staatsangehöriger. Am 16.04.2009 beantragte er unter Angabe seiner Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ?Schadensersatz? wegen eines Arbeitsunfalls unter Tage, bei dem er einen Teil seiner Hand verloren habe. Die Deutsche Rentenversicherung leitete den Antrag an die Bergbau-Berufsgenossenschaft, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte), weiter mit dem Hinweis, dass sämtliche Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Kläger antragsgemäß erstattet worden seien und kein Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe (Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 28.04.2009). Aus dem Versichertenkonto des Klägers könne entnommen werden, dass er in der Zeit vom 27.05.1964 bis 10.04.1967 in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei, der Name des Betriebes habe nicht ermittelt werden können (Schreiben vom 11.01.2010).
Auf Anforderung der Beklagten gab der Kläger an, er habe 1965 in der Zeche H. in B. einen Unfall erlitten, als er Steinkohle gebohrt habe und ihm dabei durch herabstürzendes Geröll der rechte Daumen abgetrennt worden sei. An den Namen eines Zeugen könne er sich nicht mehr erinnern (Fragebogenvordruck der Beklagten vom 02.06.2009). Er habe vom 22.10.1964 bis 11.04.1967 in der Zeche gearbeitet, der Unfall habe sich am 17.06.1965 ereignet (Schreiben des Klägers vom 19.08.2009). Auf Anfrage der Beklagten teilte er mit, er sei eine Zeit lang unter einem anderen Namen, nämlich T. M. M., geboren 1938, in Deutschland geführt worden (Schreiben vom 22.02.2010).
In der Zechen-/Jahrgangsliste der Beklagten ist unter dem Unfalldatum 15.03.1965 ein Unfall des M. T. eingetragen (Registraturanfrage vom 10.02.2010).
Die RAG ? Deutsche Steinkohle ? teilte der Beklagten mit, unter den Personalangaben T. B., geboren 1938 bzw. 1944, seien keine Unfalldaten und auch keine Beschäftigungszeiten des Versicherten auf der Zeche H. bei ihr aufzufinden (Schreiben vom 26.01.2010). Zu dem genannten Versicherten lägen keine Eintragungen im Verbandbuch vor (Mitteilung und Auszug aus dem Verbandbuch vom 22.09.2009). Auch zu den angegebenen Personalien T. M. M., mögliches Unfalldatum 15.03.1965, seien keine Unterlagen vorhanden, Beschäftigungszeiten könnten nicht bestätigt werden (Telefonvermerk der Beklagten vom 06.04.2010).
Mit Bescheid vom 18.11.2010 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalls ab, denn ein Unfall sei nicht erwiesen.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er habe sich bei Angabe des genauen Unfalldatums geirrt. Zur Zeit des Unfalls sei er unter dem Namen T. M. M. bei der Zeche beschäftigt gewesen. Vorgelegt wurde der Bescheid der Knappschaft vom 24.08.2004 über die Erstattung der Beiträge des Versicherten T. B., eine Röntgenaufnahme einer Hand ohne Namen und Datum, eine ärztliche Bescheinigung von Dr. Y., M. , vom 12.04.2011 (am 12.04.2011 sei eine Person, die nach eigener Erklärung T. B., geboren 1942, sei, auf Antrag untersucht worden; Befund: Amputation des rechten Daumens ab dem Kopf des 1. Fingergliedes) sowie eine ?Übereinstimmungsbescheinigung? des Verwaltungs- und Standesamts H. B., M. , vom 11.05.2006, wonach bestätigt wird, dass M. M. T., geboren 1942 in C. B. B., beim Standesamt H. B. eingetragen wurde, er figuriert künftig im Standesamtsregister Nr. 1060 des Jahres 1978 unter den persönlichen Daten T. B., geboren 1942 in O. M. Q ...
In der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 29.06.2011 ist ausgeführt, aus dem Röntgenfilm ergebe sich der Verlust des Endgliedes des rechten Daumens und Röntgenveränderungen sowie Narben. Der Verlust des Daumenendgliedes begründe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger erhob am 08.09.2011 vor dem Sozialgericht Dortmund Klage, das mit Beschluss vom 26.09.2011 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim (SG) verwies. Der Kläger wiederholte sein bisheriges Vorbringen und erhob ausdrücklich Klage gegen die Ablehnung einer Rente. Er legte Unterlagen vor.
Nach Anhörung der Beteiligten (Anhörungsschreiben vom 04.10.2011) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2012 die Klage ab. Zum einen lasse sich nicht feststellen, dass das besagte Daumenendglied bei einem Arbeitsunfall bzw. als Folge eines solchen verloren wurde. Zum anderen stünde dem Kläger auch dann, wenn es sich insoweit um eine Unfallfolge handele, keine Verletztenrente zu, weil eine rentenberechtigende MdE nicht erreicht werde. Es fehle nicht nur der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sondern es sprächen sogar Umstände gegen die Feststellung eines Unfalls. Das in der Zechen-/Jahrgangsliste eingetragene Unfalldatum 15.03.1965 widerspreche dem vom Kläger genannten Unfalldatum 17.06.1965 sowie seiner Angabe an die Deutsche Rentenversicherung im Antragsschreiben vom 30.03.2009, in den Jahren 1962 bis 1964 wegen eines Arbeitsunfalls Schadenersatz erhalten zu haben.
Gegen den dem Kläger am 08.05.2012 in M. zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 01.06.2012 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und hat zuletzt die Gewährung einer Verletztenrente geltend gemacht (Schreiben des Klägers vom 14.07.2012). Er führt zur Begründung aus, im Gerichtsbescheid seien Fakten aufgeführt, die nur teilweise oder gar nicht zuträfen. Er sei 1938 geboren und nicht wie im Gerichtsbescheid angegeben im Jahre 1962. Am 15.03.1965 habe er den Arbeitsunfall unter Tage erlitten, wobei ein Daumenendglied an der rechten Hand abgetrennt worden sei. Aufgrund seiner fehlenden deutschen Sprachkenntnisse sei es ihm nicht möglich gewesen, den Unfallhergang samt Zeugen und den Krankenhausaufenthalt genau zu dokumentieren, weshalb er auch angenommen habe, dass sich der Unfall am 17.06.1965 ereignet habe. Es sei nicht verständlich, weshalb die deutsche Rentenversicherung keine Angaben zu Beschäftigungszeiträumen, Arbeitsplatz und Arbeitsausfällen oder Unfällen am Arbeitsplatz geben könne, wenn sie Beiträge zur Altersrente erstattet habe. Aus dem Eintrag in der Zechen-/Jahrgangsliste gehe hervor, dass am 15.03.1965 ein M. T. einen Unfall erlitten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er in der Zeche H. beschäftigt gewesen. Wenn sich zu diesem Zeitraum niemand mit diesem oder ähnlichem Namen in der Zeche befunden habe, so sei die Wahrscheinlichkeit, dass es sich hierbei um ihn gehandelt habe, nicht zu übersehen
Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24. April 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2011 aufzuheben und ihm Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls am 15.03.1965 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen und die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid des SG.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündlichen Verhandlung nach Lage der Akten entscheiden können, denn die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten - was im Termin festgestellt worden ist - sind zum Termin am 23.11.2012 nach Aufruf der Sache nicht erschienen und sind in der Terminsladung vom 11.10.2012 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG). Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die ihm zugegangene Ladung mit Schreiben vom 31.10.2012 mitgeteilt, dass er wegen Krankheit und Behinderung nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.11.2012 mitgeteilt, dass sie ebenfalls zum Termin nicht erscheinen wird und hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wiederholt.
Die nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 18.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2011 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Verletztenrente.
Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Klage auf Verletztenrente mangels anfechtbarer Verwaltungsentscheidung der Beklagten unzulässig wäre. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 30.03.2009 ?Schadensersatz" wegen eines Arbeitsunfalls beantragt. Die Ablehnung von Entschädigungsleistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 18.11.2010 ist daher nicht allein ein allgemeiner Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unerweislichkeit eines Arbeitsunfalls, sondern aus Sicht des Klägers die Ablehnung des beantragten Schadensersatzes, wobei insoweit nur Verletztenrente in Betracht kommt. Dies kommt auch in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27.07.2011 zum Ausdruck, in dem ausgeführt wird, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Rentenzahlung abgelehnt worden ist.
Zu Recht hat das Sozialgericht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Zahlung einer Verletztenrente abgewiesen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu demselben Ergebnis; er nimmt zur Begründung seiner Entscheidung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids, in dem die Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze zur Gewährung einer Verletztenrente zutreffend dargelegt und angewendet worden sind, Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist aus Sicht des Senats auszuführen, dass ein dem Vollbeweis unterliegendes Unfallereignis, das der Kläger erlitten haben will, nicht nachgewiesen ist.
Aus den Ermittlungen der Beklagten ergibt sich lediglich, dass ein in der Zeche H. Beschäftigter mit dem Nachnamen T. und dem möglicherweise nicht voll ausgeschriebenen Vornamen ?M.? am 15.03.1965 einen Unfall erlitten hat, wie der Eintragung in der Zechen-/Jahrgangsliste der Beklagten zu entnehmen ist.
Die Beschäftigung eines Versicherten T. B. in der Zeche H. ist dagegen nicht nachgewiesen. Die Betreiberin der Zeche, die RAG - Deutsche Steinkohle -, konnte zu diesen Personaldaten keine Beschäftigungszeiten und keine Unfalldaten für 1965 benennen. Die von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitgeteilte Beschäftigungszeit dieses Versicherten beruht auf den ihr gemeldeten Versicherungszeiten aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung vom 27.05.1964 bis 10.04.1967. Informationen zu den Beschäftigungsbetrieben, Unterlagen bezüglich eines Arbeitsunfalls oder Gutachten bzw. ärztliche Befundberichte liegen über den Versicherten mit der bei ihr geführten Versicherungsnummer nicht vor.
Die Behauptung des Klägers, T. B. und M. M. T. bzw. M. T. seien personengleich, ist nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die vorgelegte Bescheinigung des Standesamts H. B. vom 11.05.2006 bescheinigt die Personaldatenänderung eines M. M. T., der 1942 geboren ist, für die Person T. B., der ebenfalls 1942 geboren ist, wobei Geburtsort (Verwaltungsbezirk=C.) und die Mütter der Genannten unterschiedlich waren. Es ist für den Senat daher nicht verständlich, wie es zur Änderung der Personaldaten bezüglich einer unter 2 Namen geführten, von verschiedenen Müttern geborenen Person kommt. Hierzu hat der Kläger keine Erklärungen abgegeben. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die vorgelegte standesamtliche Bescheinigung sich auf den Kläger bezieht, der eigenen Angaben zufolge 1938 geboren ist, was mit dem in der Bescheinigung des Standesamts H. B. bescheinigten Geburtsdatum 1942 nicht in Einklang steht. Dazuhin hat der Kläger u.a. ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 01.04.2008 vorgelegt, das auf eine Anfrage des Klägers Bezug nahm und in der Anschrift des Adressaten 3 Namen anführt (B. T., M. T. M., M. A. T.). Unter der darin genannten Versicherungsnummer 81 000044 A 056 ist bei der deutschen Rentenversicherung der Versicherte E. A. M. gespeichert, dem Beiträge für den Zeitraum von 1969 bis 1971 erstattet worden waren (Telefonvermerk der Beklagten vom 01.07.2010).
Damit ist für den Senat nicht mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger unter dem Namen T. B. oder unter dem Namen M. M. T. 1965 in der Zeche H. beschäftigt war. Für den Senat ist außerdem auch nicht mit der hinreichenden sicheren Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass der 1965 in der Zeche Beschäftigte ?M. T.? mit einem annähernd namensgleichen M. M. T. identisch ist und es sich nicht um eine zufällige Namensgleichheit handelt.
Doch selbst, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass er als ?M. T.? am 15.03.1965 in der Zeche einen Unfall hatte, sind hierauf zurückzuführende Verletzungsfolgen nicht nachgewiesen bzw. Gesundheitsstörungen mit hinreichend wahrscheinlichem Unfallzusammenhang belegt. Die Eintragung in der Zechen-/Jahrgangsliste enthält keine Angaben über den Unfallhergang und die gesundheitlichen Folgen des Unfalls am 15.03.1965. Sonstige Unterlagen über den Unfall lagen bei der Beklagten, beim früheren Arbeitgeber und auch bei der Deutschen Rentenversicherung nicht (mehr) vor. Der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. Y. vom 12.04.2011 ist zum einen nicht zu entnehmen, dass seiner Untersuchung eine Identitätsprüfung, z.B. durch Vorlage eines Ausweispapiers, vorausgegangen ist oder er den Kläger persönlich kennt. Auch das vorgelegte Röntgenbild ist keiner bestimmten Person zuzuordnen. Doch selbst dann, wenn es sich hierbei um Verletzungen des Klägers handelt, ist sein Vorbringen, sich diese Verletzung bei dem Unfall 1965 zugezogen zu haben, durch kein Beweismittel bestätigt. Sonstige Arztbefunde oder Dokumente hat der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Er hat vielmehr mitgeteilt, er habe keine weiteren Unterlagen zu seinem Arbeitsunfall, die noch nicht der Beklagten übersandt worden seien, finden können (Schreiben des Klägers vom 24.03.2011); weitere Unterlagen hat der Kläger auch nicht nachgereicht. Eine Zuordnung der Amputationsverletzung am rechten Daumen zu dem Unfall ist daher nicht möglich. Es ist im Hinblick auf den zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten bereits 44 Jahre zurückliegenden Unfall nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass der Verlust des Endgliedes des rechten Daumens erst später aus anderen, unfallunabhängigen Umständen erfolgt ist und mögliche Verletzungen aus dem - einmal unterstellten - Unfall von 1965, die nicht bekannt sind, folgenlos ausgeheilt sind.
Letztlich begründet der Verlust des Daumenendgliedes, wäre dies als Unfallfolge anzuerkennen, auch keine MdE von mindestens 20 v.H., was vorliegend Voraussetzung für eine Verletztenrente ist, wie die Beklagte und das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt haben. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. G. hat diese Verletzungsfolge nachvollziehbar mit einer MdE um 10 v.H. eingeschätzt, was den unfallmedizinischen MdE-Bewertungstabellen entspricht (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 565; Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Auflage, Seite 316). Dem Kläger stünde deshalb auch keine Verletztenrente zu, wenn der Unfallzusammenhang seiner Verletzung mit dem Unfall wahrscheinlich gemacht wäre.
Zu Ermittlungen von Amts wegen hat der Senat keinen Anlass gesehen. Ermittlungsansätze zur Aufklärung der Umstände eines Arbeitsunfalls von 1965 sind nicht erkennbar, solche hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Er hat weder Zeugen des Unfalls benennen können noch ihn 1965 behandelnde Ärzte oder den Namen des Krankenhauses, wobei dorthin gerichtete Anfragen auch nicht erfolgversprechend sind, weil aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren keine Archivunterlagen in Arztpraxen oder Krankenhäusern mehr vorhanden sein dürften. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren angeregte gutachterliche Untersuchung ist nach den oben genannten Umständen kein geeignetes Beweismittel, um den Nachweis eines Arbeitsunfalls zu führen und um einen wahrscheinlichen Unfallzusammenhang der geltend gemachten Verletzung zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Verletztenrente wegen eines von ihm geltend gemachten Arbeitsunfalls im Jahre 1965 zusteht.
Der eigenen Angaben zufolge 1938 in M. geborene und dort wohnhafte Kläger ist m. Staatsangehöriger. Am 16.04.2009 beantragte er unter Angabe seiner Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ?Schadensersatz? wegen eines Arbeitsunfalls unter Tage, bei dem er einen Teil seiner Hand verloren habe. Die Deutsche Rentenversicherung leitete den Antrag an die Bergbau-Berufsgenossenschaft, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte), weiter mit dem Hinweis, dass sämtliche Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Kläger antragsgemäß erstattet worden seien und kein Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe (Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 28.04.2009). Aus dem Versichertenkonto des Klägers könne entnommen werden, dass er in der Zeit vom 27.05.1964 bis 10.04.1967 in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei, der Name des Betriebes habe nicht ermittelt werden können (Schreiben vom 11.01.2010).
Auf Anforderung der Beklagten gab der Kläger an, er habe 1965 in der Zeche H. in B. einen Unfall erlitten, als er Steinkohle gebohrt habe und ihm dabei durch herabstürzendes Geröll der rechte Daumen abgetrennt worden sei. An den Namen eines Zeugen könne er sich nicht mehr erinnern (Fragebogenvordruck der Beklagten vom 02.06.2009). Er habe vom 22.10.1964 bis 11.04.1967 in der Zeche gearbeitet, der Unfall habe sich am 17.06.1965 ereignet (Schreiben des Klägers vom 19.08.2009). Auf Anfrage der Beklagten teilte er mit, er sei eine Zeit lang unter einem anderen Namen, nämlich T. M. M., geboren 1938, in Deutschland geführt worden (Schreiben vom 22.02.2010).
In der Zechen-/Jahrgangsliste der Beklagten ist unter dem Unfalldatum 15.03.1965 ein Unfall des M. T. eingetragen (Registraturanfrage vom 10.02.2010).
Die RAG ? Deutsche Steinkohle ? teilte der Beklagten mit, unter den Personalangaben T. B., geboren 1938 bzw. 1944, seien keine Unfalldaten und auch keine Beschäftigungszeiten des Versicherten auf der Zeche H. bei ihr aufzufinden (Schreiben vom 26.01.2010). Zu dem genannten Versicherten lägen keine Eintragungen im Verbandbuch vor (Mitteilung und Auszug aus dem Verbandbuch vom 22.09.2009). Auch zu den angegebenen Personalien T. M. M., mögliches Unfalldatum 15.03.1965, seien keine Unterlagen vorhanden, Beschäftigungszeiten könnten nicht bestätigt werden (Telefonvermerk der Beklagten vom 06.04.2010).
Mit Bescheid vom 18.11.2010 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalls ab, denn ein Unfall sei nicht erwiesen.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er habe sich bei Angabe des genauen Unfalldatums geirrt. Zur Zeit des Unfalls sei er unter dem Namen T. M. M. bei der Zeche beschäftigt gewesen. Vorgelegt wurde der Bescheid der Knappschaft vom 24.08.2004 über die Erstattung der Beiträge des Versicherten T. B., eine Röntgenaufnahme einer Hand ohne Namen und Datum, eine ärztliche Bescheinigung von Dr. Y., M. , vom 12.04.2011 (am 12.04.2011 sei eine Person, die nach eigener Erklärung T. B., geboren 1942, sei, auf Antrag untersucht worden; Befund: Amputation des rechten Daumens ab dem Kopf des 1. Fingergliedes) sowie eine ?Übereinstimmungsbescheinigung? des Verwaltungs- und Standesamts H. B., M. , vom 11.05.2006, wonach bestätigt wird, dass M. M. T., geboren 1942 in C. B. B., beim Standesamt H. B. eingetragen wurde, er figuriert künftig im Standesamtsregister Nr. 1060 des Jahres 1978 unter den persönlichen Daten T. B., geboren 1942 in O. M. Q ...
In der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 29.06.2011 ist ausgeführt, aus dem Röntgenfilm ergebe sich der Verlust des Endgliedes des rechten Daumens und Röntgenveränderungen sowie Narben. Der Verlust des Daumenendgliedes begründe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger erhob am 08.09.2011 vor dem Sozialgericht Dortmund Klage, das mit Beschluss vom 26.09.2011 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim (SG) verwies. Der Kläger wiederholte sein bisheriges Vorbringen und erhob ausdrücklich Klage gegen die Ablehnung einer Rente. Er legte Unterlagen vor.
Nach Anhörung der Beteiligten (Anhörungsschreiben vom 04.10.2011) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2012 die Klage ab. Zum einen lasse sich nicht feststellen, dass das besagte Daumenendglied bei einem Arbeitsunfall bzw. als Folge eines solchen verloren wurde. Zum anderen stünde dem Kläger auch dann, wenn es sich insoweit um eine Unfallfolge handele, keine Verletztenrente zu, weil eine rentenberechtigende MdE nicht erreicht werde. Es fehle nicht nur der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sondern es sprächen sogar Umstände gegen die Feststellung eines Unfalls. Das in der Zechen-/Jahrgangsliste eingetragene Unfalldatum 15.03.1965 widerspreche dem vom Kläger genannten Unfalldatum 17.06.1965 sowie seiner Angabe an die Deutsche Rentenversicherung im Antragsschreiben vom 30.03.2009, in den Jahren 1962 bis 1964 wegen eines Arbeitsunfalls Schadenersatz erhalten zu haben.
Gegen den dem Kläger am 08.05.2012 in M. zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 01.06.2012 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und hat zuletzt die Gewährung einer Verletztenrente geltend gemacht (Schreiben des Klägers vom 14.07.2012). Er führt zur Begründung aus, im Gerichtsbescheid seien Fakten aufgeführt, die nur teilweise oder gar nicht zuträfen. Er sei 1938 geboren und nicht wie im Gerichtsbescheid angegeben im Jahre 1962. Am 15.03.1965 habe er den Arbeitsunfall unter Tage erlitten, wobei ein Daumenendglied an der rechten Hand abgetrennt worden sei. Aufgrund seiner fehlenden deutschen Sprachkenntnisse sei es ihm nicht möglich gewesen, den Unfallhergang samt Zeugen und den Krankenhausaufenthalt genau zu dokumentieren, weshalb er auch angenommen habe, dass sich der Unfall am 17.06.1965 ereignet habe. Es sei nicht verständlich, weshalb die deutsche Rentenversicherung keine Angaben zu Beschäftigungszeiträumen, Arbeitsplatz und Arbeitsausfällen oder Unfällen am Arbeitsplatz geben könne, wenn sie Beiträge zur Altersrente erstattet habe. Aus dem Eintrag in der Zechen-/Jahrgangsliste gehe hervor, dass am 15.03.1965 ein M. T. einen Unfall erlitten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er in der Zeche H. beschäftigt gewesen. Wenn sich zu diesem Zeitraum niemand mit diesem oder ähnlichem Namen in der Zeche befunden habe, so sei die Wahrscheinlichkeit, dass es sich hierbei um ihn gehandelt habe, nicht zu übersehen
Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24. April 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2011 aufzuheben und ihm Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls am 15.03.1965 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen und die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid des SG.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die im Berufungsverfahren angefallene Akte des Senats wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündlichen Verhandlung nach Lage der Akten entscheiden können, denn die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten - was im Termin festgestellt worden ist - sind zum Termin am 23.11.2012 nach Aufruf der Sache nicht erschienen und sind in der Terminsladung vom 11.10.2012 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG). Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die ihm zugegangene Ladung mit Schreiben vom 31.10.2012 mitgeteilt, dass er wegen Krankheit und Behinderung nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.11.2012 mitgeteilt, dass sie ebenfalls zum Termin nicht erscheinen wird und hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wiederholt.
Die nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 18.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2011 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Verletztenrente.
Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Klage auf Verletztenrente mangels anfechtbarer Verwaltungsentscheidung der Beklagten unzulässig wäre. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 30.03.2009 ?Schadensersatz" wegen eines Arbeitsunfalls beantragt. Die Ablehnung von Entschädigungsleistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls im Bescheid der Beklagten vom 18.11.2010 ist daher nicht allein ein allgemeiner Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unerweislichkeit eines Arbeitsunfalls, sondern aus Sicht des Klägers die Ablehnung des beantragten Schadensersatzes, wobei insoweit nur Verletztenrente in Betracht kommt. Dies kommt auch in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27.07.2011 zum Ausdruck, in dem ausgeführt wird, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Rentenzahlung abgelehnt worden ist.
Zu Recht hat das Sozialgericht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Zahlung einer Verletztenrente abgewiesen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu demselben Ergebnis; er nimmt zur Begründung seiner Entscheidung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids, in dem die Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze zur Gewährung einer Verletztenrente zutreffend dargelegt und angewendet worden sind, Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist aus Sicht des Senats auszuführen, dass ein dem Vollbeweis unterliegendes Unfallereignis, das der Kläger erlitten haben will, nicht nachgewiesen ist.
Aus den Ermittlungen der Beklagten ergibt sich lediglich, dass ein in der Zeche H. Beschäftigter mit dem Nachnamen T. und dem möglicherweise nicht voll ausgeschriebenen Vornamen ?M.? am 15.03.1965 einen Unfall erlitten hat, wie der Eintragung in der Zechen-/Jahrgangsliste der Beklagten zu entnehmen ist.
Die Beschäftigung eines Versicherten T. B. in der Zeche H. ist dagegen nicht nachgewiesen. Die Betreiberin der Zeche, die RAG - Deutsche Steinkohle -, konnte zu diesen Personaldaten keine Beschäftigungszeiten und keine Unfalldaten für 1965 benennen. Die von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitgeteilte Beschäftigungszeit dieses Versicherten beruht auf den ihr gemeldeten Versicherungszeiten aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung vom 27.05.1964 bis 10.04.1967. Informationen zu den Beschäftigungsbetrieben, Unterlagen bezüglich eines Arbeitsunfalls oder Gutachten bzw. ärztliche Befundberichte liegen über den Versicherten mit der bei ihr geführten Versicherungsnummer nicht vor.
Die Behauptung des Klägers, T. B. und M. M. T. bzw. M. T. seien personengleich, ist nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die vorgelegte Bescheinigung des Standesamts H. B. vom 11.05.2006 bescheinigt die Personaldatenänderung eines M. M. T., der 1942 geboren ist, für die Person T. B., der ebenfalls 1942 geboren ist, wobei Geburtsort (Verwaltungsbezirk=C.) und die Mütter der Genannten unterschiedlich waren. Es ist für den Senat daher nicht verständlich, wie es zur Änderung der Personaldaten bezüglich einer unter 2 Namen geführten, von verschiedenen Müttern geborenen Person kommt. Hierzu hat der Kläger keine Erklärungen abgegeben. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die vorgelegte standesamtliche Bescheinigung sich auf den Kläger bezieht, der eigenen Angaben zufolge 1938 geboren ist, was mit dem in der Bescheinigung des Standesamts H. B. bescheinigten Geburtsdatum 1942 nicht in Einklang steht. Dazuhin hat der Kläger u.a. ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 01.04.2008 vorgelegt, das auf eine Anfrage des Klägers Bezug nahm und in der Anschrift des Adressaten 3 Namen anführt (B. T., M. T. M., M. A. T.). Unter der darin genannten Versicherungsnummer 81 000044 A 056 ist bei der deutschen Rentenversicherung der Versicherte E. A. M. gespeichert, dem Beiträge für den Zeitraum von 1969 bis 1971 erstattet worden waren (Telefonvermerk der Beklagten vom 01.07.2010).
Damit ist für den Senat nicht mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger unter dem Namen T. B. oder unter dem Namen M. M. T. 1965 in der Zeche H. beschäftigt war. Für den Senat ist außerdem auch nicht mit der hinreichenden sicheren Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass der 1965 in der Zeche Beschäftigte ?M. T.? mit einem annähernd namensgleichen M. M. T. identisch ist und es sich nicht um eine zufällige Namensgleichheit handelt.
Doch selbst, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass er als ?M. T.? am 15.03.1965 in der Zeche einen Unfall hatte, sind hierauf zurückzuführende Verletzungsfolgen nicht nachgewiesen bzw. Gesundheitsstörungen mit hinreichend wahrscheinlichem Unfallzusammenhang belegt. Die Eintragung in der Zechen-/Jahrgangsliste enthält keine Angaben über den Unfallhergang und die gesundheitlichen Folgen des Unfalls am 15.03.1965. Sonstige Unterlagen über den Unfall lagen bei der Beklagten, beim früheren Arbeitgeber und auch bei der Deutschen Rentenversicherung nicht (mehr) vor. Der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. Y. vom 12.04.2011 ist zum einen nicht zu entnehmen, dass seiner Untersuchung eine Identitätsprüfung, z.B. durch Vorlage eines Ausweispapiers, vorausgegangen ist oder er den Kläger persönlich kennt. Auch das vorgelegte Röntgenbild ist keiner bestimmten Person zuzuordnen. Doch selbst dann, wenn es sich hierbei um Verletzungen des Klägers handelt, ist sein Vorbringen, sich diese Verletzung bei dem Unfall 1965 zugezogen zu haben, durch kein Beweismittel bestätigt. Sonstige Arztbefunde oder Dokumente hat der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Er hat vielmehr mitgeteilt, er habe keine weiteren Unterlagen zu seinem Arbeitsunfall, die noch nicht der Beklagten übersandt worden seien, finden können (Schreiben des Klägers vom 24.03.2011); weitere Unterlagen hat der Kläger auch nicht nachgereicht. Eine Zuordnung der Amputationsverletzung am rechten Daumen zu dem Unfall ist daher nicht möglich. Es ist im Hinblick auf den zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten bereits 44 Jahre zurückliegenden Unfall nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass der Verlust des Endgliedes des rechten Daumens erst später aus anderen, unfallunabhängigen Umständen erfolgt ist und mögliche Verletzungen aus dem - einmal unterstellten - Unfall von 1965, die nicht bekannt sind, folgenlos ausgeheilt sind.
Letztlich begründet der Verlust des Daumenendgliedes, wäre dies als Unfallfolge anzuerkennen, auch keine MdE von mindestens 20 v.H., was vorliegend Voraussetzung für eine Verletztenrente ist, wie die Beklagte und das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt haben. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. G. hat diese Verletzungsfolge nachvollziehbar mit einer MdE um 10 v.H. eingeschätzt, was den unfallmedizinischen MdE-Bewertungstabellen entspricht (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 565; Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Auflage, Seite 316). Dem Kläger stünde deshalb auch keine Verletztenrente zu, wenn der Unfallzusammenhang seiner Verletzung mit dem Unfall wahrscheinlich gemacht wäre.
Zu Ermittlungen von Amts wegen hat der Senat keinen Anlass gesehen. Ermittlungsansätze zur Aufklärung der Umstände eines Arbeitsunfalls von 1965 sind nicht erkennbar, solche hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Er hat weder Zeugen des Unfalls benennen können noch ihn 1965 behandelnde Ärzte oder den Namen des Krankenhauses, wobei dorthin gerichtete Anfragen auch nicht erfolgversprechend sind, weil aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren keine Archivunterlagen in Arztpraxen oder Krankenhäusern mehr vorhanden sein dürften. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren angeregte gutachterliche Untersuchung ist nach den oben genannten Umständen kein geeignetes Beweismittel, um den Nachweis eines Arbeitsunfalls zu führen und um einen wahrscheinlichen Unfallzusammenhang der geltend gemachten Verletzung zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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