L 9 R 2980/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1305/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2980/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1949 geborene Kläger, der eine am 01. April 1964 begonnene Ausbildung als Offsetdrucker abgebrochen und eine weitere Ausbildung (Jungarbeiter/Blechschlosser vom 1. Januar 1966 bis 18. Juli 1967) ohne Abschlussprüfung beendet hat, war anschließend - unterbrochen durch den Wehrdienst - bis 30. September 1971 im Bereich Blechschlosser tätig. Vom 18. Oktober 1972 bis 30. Mai 2005 (Konkurs der Arbeitgeberin) arbeitete er gemäß der Auskunft des Konkursverwalters als CNC-Fräser (Bereich mechanische Fertigung, Bedienung von CNC-Fertigungszentren, Führung und Korrektur bzw. Optimierung der Programme), einer Tätigkeit, die im allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren verrichtet worden und nach Lohngruppe VIII des MTV der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden entlohnt worden sei. Danach war er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.

Den Rentenantrag vom 22. August 2006 (Begründung ?Meniskusschädigung, Arthrose, Rheuma, Hypertonie, Schlafapnoesyndrom, Depressionen, ab März 2006 Prostatakarzinom, Verkalkung linke Schulter mit Bewegungseinschränkung, starkes Zittern beider Hände bei Depressionen?) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2007 ab, da der Kläger weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert sei. Er sei auch nicht berufsunfähig, denn er könne ihm (auf Grund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit) als Facharbeiter sozial zumutbare angelernte oder (durch besondere Verantwortung oder tarifliche Einstufung) deutlich herausgehobene ungelernte Tätigkeiten, z. B. als Hausmeister, Registrator oder Poststellenmitarbeiter, die ihm auch gesundheitlich zumutbar seien, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten.

Grundlagen der Entscheidung waren u. a. der vom Kläger vorgelegte Bescheid des Landratsamts O. vom 26. Juni 2006 (GdB von 60), ein Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 25. Juli 2006 (primäre depressive Störung und sekundär mit einem Rezidiv einhergehende somatogen depressive Beeinträchtigung nach Prostata-CA-Operation) sowie u. a. Heilverfahren-Entlassungsberichte (HV-EB) vom 15. Februar 2006 (Behandlung 10. Januar bis 07. Februar 2006; fortgeschrittene mediale Gonarthrose links mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung, Z. n. zweimaliger Innenmeniskusteilresektion 2003 und Oktober 2005, Adipositas III. Grades, rezidivierende Arthritis urica, Schlafapnoesyndrom, arterielle Hypertonie I. Grades; Tätigkeiten eines CNC-Fräsers sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen und Sitzen, zeitweise auch mit Gehen - ohne längere Gehstrecken sowie Klettern und Steigen, Bücken und Knien und andauerndes Stehen - seien sechs Stunden und mehr möglich) und vom 06. Juni 2006 (Behandlung 25. April bis 16. Mai 2006; Prostatakarzinom, Z. n. Prostatektomie im April 2006, Harninkontinenz I. Grades, fortgeschrittene mediale Gonarthrose links, Z.n. Innenmeniskusteilresektion 2003 und Oktober 2005, Adipositas, medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie; Tätigkeiten eines CNC-Fräsers seien drei bis unter sechs Stunden möglich, leichte körperliche Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen sechs Stunden und mehr). Weiter hatte der Chirurg Dr. G. im Gutachten vom 13. Dezember 2006 die Diagnosen fortgeschrittene Gonarthrose links mit deutlicher Funktionseinschränkung, Z. n. arthroskopischer Innenmeniskusteilresektion sowie Mikrofrakturierung bei Knorpelschäden und Innenmeniskusnachresektion links, erfolgreiche radikale Prostatovesiculektomie bei Prostata-CA, mäßige degenerative WS-Veränderungen mit Funktionseinschränkungen bei Fehlhaltung, alter Bandscheibenvorfall (BSV) C5/6 ohne wesentliche Wurzelreizsymptomatik und Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk bei Rotatorenmanschetten-Degeneration gestellt. Als CNC-Fräser sei der Kläger dauerhaft nicht einsetzbar. Leichte Arbeiten - ohne langes Stehen, häufiges Bücken, Knien und Hocken, Überkopfarbeiten sowie Heben von Lasten über 10 kg ? seien sechs Stunden und mehr möglich. Der Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. war im Gutachten vom 12. Dezember 2006 zum Ergebnis gelangt, es bestünden ein depressiv agitiertes Syndrom bei Anpassungsstörung und ein psychogener Tremor. Aktuell sei der Kläger arbeitsunfähig, doch sei die Prognose bei adäquater Therapie recht gut. Leichte Tätigkeiten - ohne vermehrte geistig-psychische Belastungen, Schichtwechsel sowie Nachtschicht und vermehrte geistig-psychische Belastungen - seien vollschichtig möglich.

Deswegen hat der Kläger am 30. März 2007 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Hierzu hat er geltend gemacht, wegen einer erheblichen depressiven Störung könne er nicht mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Im Übrigen könne er seinen Beruf als CNC-Fräser bzw. eine vergleichbare berufliche Tätigkeit nicht mehr verrichten. Hierzu hat er ärztliche Äußerungen des Dr. S. vom 15. Februar 2007 sowie 21. August 2007 (es bestünden nach wie vor zu einer erheblichen Beeinträchtigung führende Defizite, die einer beruflichen Tätigkeit entgegenstünden; der Kläger berichte, er sehe sich nach wie vor durch die Ereignisse, Umstände und körperliche Befindlichkeiten in seinem Alltag chronisch niedergeschlagen, habe keine Initiative und keinen Antrieb und könne hinsichtlich seiner Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung keine nachhaltige Besserung feststellen; er beklage die Insuffizienz einer Schlafapnoe-Maske, sehe sich wegen der Krebserkrankung einer immer schlechter werdenden Gesundheit ausgeliefert und fühle sich insgesamt nicht korrekt beurteilt; es erfolge weiter eine Therapie mit Antidepressiva) vorgelegt. Ferner hat der Kläger Berichte des Chirurgen Dr. T. vom 27. September 2007 sowie des Urologen Dr. K. vom 14. August 2007 und ein weiteres Attest des Dr. S. vom 02. Juli 2008 vorgelegt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne zumutbar u.a. die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle einer Verwaltung verrichten. Es handle sich um eine körperlich leichte Tätigkeit im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen. Sie bestehe in der Entgegennahme eingehender externer Sendungen sowie der Hauspost, z. B. Akten, dem Öffnen zugegangener Poststücke, dem Sortieren, Prüfen auf Vollständigkeit und dem Anbringen der Eingangsvermerke, der Ablage der Post im Weiteren in die Postfächer der jeweiligen Fachabteilungen bzw. der Abgabe an den Hausboten oder internen Botendienst, der Prüfung ausgehender Postsendungen, dem Kuvertieren, Verpacken und Frankieren, dem Bedienen von Kuvertier- und Etikettiermaschinen sowie dem Eintrag von Wert- bzw. Einschreibesendungen in Postausgangsbüchern. Die Tätigkeit sei bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes mindestens in Vergütungsgruppe IX bzw. VIII, entsprechend der Vergütungsgruppe E 3 TVöD (?Angestellte im Büro, Registratur-, sonstigen Innendienst mit einfachen Arbeiten?) eingestuft. Ferner seien - näher beschriebene - Tätigkeiten eines Hausmeisters in Abhängigkeit von der Betriebsart, -organisation und -größe sowie eines Registrators möglich.

Hierzu hat die Beklagte noch ärztliche Stellungnahmen von Dr. H. vom 06. September 2007 (nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen bestehe ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen), 09. Januar 2008 (nach dem Bericht über die Kontrolluntersuchung ergebe sich kein Hinweis für eine Progredienz der bösartigen Prostataerkrankung, die angegebene postoperative Harninkontinenz führe zu keiner relevanten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens, durch die geplante operative Versorgung durch ein künstliches Kniegelenk sei eine Besserung zu erwarten) und vom 16. Dezember 2008 (es bestehe eine leichte seelische Störung; leichte Tätigkeiten - ohne langes Stehen bzw. langes Gehen, häufiges Bücken, Knien, Hocken und Überkopfarbeit sowie Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 10 kg, erhöhte geistig psychische Belastung und Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft - seien sechs Stunden und mehr möglich; möglich seien Tätigkeiten als Registrator und Mitarbeiter einer Poststelle).

Das SG hat ein nervenärztliches Gutachten des Dr. J. vom 24. September 2008 eingeholt. Dieser hat den vom Kläger angegebenen Tagesablauf referiert und die erhobenen Befunde dargelegt. Auf Grund dessen ist er zum Ergebnis gelangt, es bestünden eine leichte depressive Anpassungsstörung bei Z. n. Prostatektomie mit Folgeerscheinungen und eine Gonarthrose links. Aus der psychischen Erkrankung lasse sich eine wesentliche Leistungseinschränkung nicht ableiten. Es sollten aber schwere bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten und solche mit vermehrten Ansprüchen an die Umstellungsfähigkeit unterbleiben. Die Tätigkeit eines Hausmeisters und Mitarbeiters einer Registratur oder einer Poststelle sei mindestens sechs Stunden arbeitstäglich möglich, wobei Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg und Arbeiten unter Zwangshaltung sowie in Schichtarbeit und Nachtarbeit nicht anfallen sollten. Der Kläger sei auch in der Lage, mindestens viermal täglich 500 m in einem Zeitaufwand von jeweils zehn Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Ebenso könne er einen PKW führen. Dieser Zustand bestehe seit 2006. Dr. S. könne er sich nicht anschließen, zumal eine intensive psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung nicht erfolge.

Mit Urteil vom 28. April 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Der Kläger könne zwar seine frühere Tätigkeit als CNC-Fräser nicht mehr ausführen, er könne jedoch zumutbar Tätigkeiten eines Registrators oder Mitarbeiters einer Poststelle oder eines Hausmeisters, die keine Zwangshaltungen und in der Regel keine Schicht- oder Nachtarbeit bedingten, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das am 03. Juni 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 2009 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, bei der Entscheidung sei die fachärztliche Stellungnahme des Dr. S. nicht ausreichend bzw. zutreffend gewürdigt. Er sei nicht in der Lage, Tätigkeiten eines Mitarbeiters einer Poststelle zu verrichten. Nach seinem Krankheitsbild könne er keinerlei Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Die psychische Situation und die Gonarthrose hätten sich verschlechtert, insofern mögen Stellungnahmen von Dr. S. und Dr. T. eingeholt werden. Außerdem leide er unter einer Allergie. Ferner sei eine Operation wegen eines eingeklemmten Bruchs erfolgt.

Der Kläger beantragt ? zum Teil sinngemäß -,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. März 2007 zu verurteilen, ihm ab 01. August 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu hat sie u.a. eine Stellungnahme von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie B. vom 09. November 2010 vorgelegt.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten des PD Dr. C., erstellt mit PD Dr. V., vom 24. Juni 2010 eingeholt. Er ist zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden eine mittelgradige depressive Episode, ein psychogener Tremor und eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (mit vorwiegend narzisstischen und passiv-aggressiven Zügen), wobei die letztere Diagnose nicht mit Sicherheit gestellt werden könne und es sich alternativ und gleichwertig auch um eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (mit vorwiegend narzisstischen und passiv-aggressiven Zügen) handeln könne. Ferner bestünden ein Schlafapnoe-Syndrom, eine Adipositas permagna, ein Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie, eine Gonarthrose links sowie ein Z. n. Prostatakarzinom (Operation 2006). Unter Sozialanamnese ist vermerkt, der Kläger lebe zusammen mit seiner Ehefrau, die stundenweise als Sprechstundenhilfe tätig sei, und habe einen erwachsenen Sohn, mit dem guter Kontakt bestehe. Ferner gebe der Kläger an, er verbringe den Tag meist mit Zeitungslesen, soziale Kontakte seien stark reduziert. Früher sei er für jeden Menschen da gewesen, er habe auf Grund der stattgehabten Enttäuschungen aber daran kein Interesse mehr. Im Rahmen der aktuellen Exploration habe sich zwar eine Verdeutlichungstendenz gezeigt, doch sei diese vollständig aus dem Störungsbild zu verstehen. Eine Simulation oder Aggravation liege nicht vor. Der Kläger könne auch für kurze tägliche Zeiträume keine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben. Das Zusammenwirken von Negativismus, Antriebsdefizit, empfundener Hilflosigkeit, mangelnder kognitiver und emotionaler Flexibilität, passiver Aggressivität, chronischer Kränkung und Wut sowie ein psychisch bedingtes Zittern führten dazu, dass eine relevante Leistung nicht mehr erbracht werden könne und jede Inanspruchnahme darüber hinaus eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung mit sich brächte. Eine erzwungene Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit würde zu einer Zunahme des psychogenen Tremors, der Selbstinsuffizienzgefühle sowie in weiterer Konsequenz auch zur Zunahme der Suizidgedanken führen. Dies treffe für alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu, die nur noch weniger als drei Stunden täglich möglich seien. Nach den Unterlagen bestehe eine Symptomresistenz seit 01. Mai 2006, wobei sich das Zustandsbild in der Zwischenzeit deutlich chronifiziert habe. Eine Therapie sei nicht mehr aussichtsreich, insbesondere weil bereits eine Therapiemotivation nicht zu erreichen sei. Dr. J. und Dr. H. hätten sowohl die depressive Symptomatik als auch die passiv-aggressiven und narzisstischen Persönlichkeitszüge erheblich unterschätzt und zudem die psychogene Bewegungsstörung außer Acht gelassen.

Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie B. hat hierzu eingewandt, das auf Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten weiche hinsichtlich der Angaben zum Tagesablauf von denen im Gutachten von Dr. J. deutlich ab. PD Dr. V. bzw. PD Dr. C. hätten die Alltagsaktivitäten nicht differenziert erfragt. Im Übrigen sei auch eine leistungsrelevante Depression mit typischer Konzentrationsstörung mit tagelangem Zeitunglesen nicht unbedingt vereinbar. Aus dem dargestellten psychopathologischen Befund könne eine mittelschwere Depression nicht schlüssig abgeleitet werden. Auch nach der Auswertung der Hamilton-Depressionsskala könne nur von einer leichten depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Dass das Zittern überwiegend bewusstseinsfern und durch Willensanstrengung nicht beeinflussbar sei, stelle eine nicht belegbare Behauptung dar. Nachdem der Tremor laut psychopathologischem Befund durch Ablenkung zu unterbrechen sei und laut neurologischem Befund der Finger-Nase-Versuch nicht durch das Zittern unterlagert gewesen sei, sei eher davon auszugehen, dass der Tremor der Willensbeeinflussung zugänglich sei. Im Übrigen sei ein Tremor, so er denn leistungsrelevant vorhanden wäre, schwerlich mit dem bei Dr. J. angegebenen Tagesablauf zu vereinbaren. Auch das im Gutachten von PD Dr. C. und PD Dr. V. angegebene Lesen der Zeitung als zentrale Tagesaktivität sei zumindest in üblicher Position wohl kaum mit einem leistungsrelevanten grobschlägigen, durch Willensanstrengung nicht beeinflussbaren Haltetremor der Hände zu vereinbaren. Dass die Gesundheitsstörungen mit pharmakologischer Therapie nicht behandelbar seien, leuchte nicht ein. Gerade im Fall des Klägers erscheine eine Behandlung mit einem modernen Antidepressivum Erfolg versprechend. Insgesamt sei das Gutachten des Dr. J. wesentlich schlüssiger und nachvollziehbarer, insbesondere im Hinblick auf die kritische Wertung der anamnestischen Angaben und die Ableitung der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung unter Einbeziehung differenziert erfragter Tages- und Freizeitaktivitäten.

Der Senat hat ferner eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Dr. J. vom 14. Dezember 2010 eingeholt. Er hat ausgeführt, bei der testpsychologischen Zusatzdiagnostik zum Gutachten vom 24. Juni 2010 seien weitgehend Grenzwerte erreicht worden, wobei es sich um Selbstbeurteilungsskalen handle. Im BDI-Test werde vom Kläger subjektiv empfunden allenfalls eine leichte bis mittelschwere Depression erreicht, in der Hamilton-Skala ebenfalls nur ein grenzwertiger Befund, ebenso nach der Montgomery-Asperg-Skala. Eine Persönlichkeitsveränderung führe nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit, soweit sie nicht die soziale Anpassungsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Auch dies liege beim Kläger mit Sicherheit nicht vor. Sein Hinweis auf die unzureichende psychiatrische Behandlung einer schweren Depression sei an die Adresse des behandelnden Psychiaters gerichtet gewesen. Wenn er eine derartige Störung beschreibe, müsse er die Therapie darauf lenken. Wenn sie einer psychopharmakologischen Behandlung nicht zugänglich sei, sei eine Psychotherapie einzuleiten. All dies sei nicht geschehen. Die Symptomatik einer allenfalls leichten Depression, eine weitgehend normale Lebensführung mit fehlender Einschränkung von Alltagskompetenzen, lasse den Schluss einer völligen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht zu, wie dies auch vom Neurologen und Psychiater B. beschrieben sei. Demzufolge könne er sich dem Gutachten von PD Dr. C. nicht anschließen.

Außerdem hat der Senat die Entscheidungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG BW) vom 25. September 2012, L 13 R 4924/09 und L 13 R 6087/09, zur Frage, ob Facharbeitern Tätigkeiten eines Registrators und eines Poststellenmitarbeiters zumutbar und in hinreichender Zahl vorhanden sind sowie welche Kenntnisse und körperliche und geistige Anforderungen zu ihrer Ausübung erforderlich sind, beigezogen und in den Rechtsstreit eingeführt. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu diesen Entscheidungen, auf die verwiesen wird, Stellung zu nehmen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er (zumindest) zumutbare Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichten kann und entsprechend umstellungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren und des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren nach eigener Überprüfung an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger schon nicht berufsunfähig ist und damit auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.

Gemessen daran ist der Kläger auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen des Senats, auch wenn er seinem seit 1972 ausgeübten ?bisherigen Beruf? als CNC-Fräser nicht mehr nachgehen kann und diese Tätigkeit - wovon auch die Beklagte ausgeht - als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (Restzweifel verbleiben, weil der Kläger nach eigenen Angaben über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und CNC-Fräser jedenfalls nicht generell als Facharbeiter einzustufen sind [vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2006, L 4 R 2019/05, in Juris]), jedenfalls auf sozial zumutbare angelernte Tätigkeiten eines Poststellenmitarbeiters, die er in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, verweisbar und damit nicht berufsunfähig und nicht erwerbsgemindert.

Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 des Teil I ?Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst? der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 02. Januar 2012 zum TV-L - verweisbar. Entsprechende Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang, was sich aus dem in den Rechtsstreit eingeführten Urteil des 13. Senat des LSG BW vom 25. September 2012 (veröffentlicht auch in Juris) nach dessen umfangreichen Ermittlungen (Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, wonach bereits Arbeitgeber des süddeutschen Raumes eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen, bestätigt haben, bei welchen die Eingruppierung von Anfang an in der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L bzw. in der entsprechenden Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung [TV-TgDRV] bzw. dem BAT AOK erfolgt, soweit die Tätigkeit bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird) ergibt. Diesen Feststellungen des 13. Senats des LSG BW, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben, schließt sich der erkennende Senat an und macht sie sich zu Eigen.

Der Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungs¬vermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hessisches LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 - Juris Rdnr. 38; LSG BW, 10. Senat, vom 18. Juli 2006 - L 10 R 953/05 - sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG BW, 10. Senat, a.a.O.).

Der Kläger wird danach mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Der Umstand, dass dem Kläger angesichts seiner orthopädischen Beeinträchtigungen nur noch ein Heben/Tragen bis 10 kg zumutbar ist, steht dabei einer Verweisung nicht im Wege. Zwar kommt damit für den Kläger nicht mehr jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Betracht. Für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist indes nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die grundsätzliche Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (LSG BW, 10. Senat, a.a.O.). Dies ist zur Überzeugung des Senats auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen und unter Berücksichtigung des Urteils des 13. Senats des LSG BW (a.a.O.) der Fall.

Auch die beim Kläger vorliegenden psychischen Störungen stehen der Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nicht entgegen. Dies ergibt sich für den Senat im Wesentlichen aus dem Sachverständigengutachten des Dr. J. und dessen ergänzender gutachterlicher Stellungnahme. Danach leidet der Kläger auf psychiatrischem Gebiet unter einer depressiven Anpassungsstörung. Eine mittelschwere depressive Erkrankung, wie sie von PD Dr. C. angenommen wird, ist indes nicht belegt. Wie sowohl Dr. J. als auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie B. in der von der Beklagten vorgelegten sozialmedizinischen Stellungnahme, die als qualifizierter Beteiligtenvortrag zu verwerten war, überzeugend dargelegt haben, ist das Gutachten von PD Dr. C. und PD Dr. V. weder hinsichtlich der Diagnose, noch hinsichtlich der Leistungsbeurteilung schlüssig. Zunächst ist festzustellen, dass PD Dr. C. und PD Dr. V. einen aktuellen Tagesablauf nicht erhoben haben. Es wird lediglich berichtet, der Kläger verbringe die meiste Zeit mit Lesen. Demgegenüber hat der Kläger bei Dr. J. angegeben, er werde zwischen 04.00 Uhr und 05.00 Uhr wach und stehe dann auf, helfe alten Menschen beim Einkauf, fahre auch mit dem Auto und auf dem Trimmrad, mache leichte Gartenarbeit und sehe gelegentlich Fernsehen und lese. Er tätige die Einkäufe und koche auch häufiger. Nach dem von Dr. J. erhobenen Befund war der Kläger ferner bewusstseinsklar und auch voll orientiert ohne inhaltliche und formale Denkstörungen. Störungen im Alt- oder Neuzeitgedächtnis sowie Umstellungserschwernisse waren nicht erkennbar. Die emotionale Schwingungsfähigkeit war erhalten und der Kläger war vom intellektuellen Querschnitt durchschnittlich strukturiert. Daraus ergibt sich, dass der Tagesablauf durchaus strukturiert ist und das Leistungsvermögen nicht derart eingeschränkt ist, wie dies PD Dr. C. und PD Dr. V. annehmen. Ferner ergibt sich aus den Untersuchungsbefunden von PD Dr. C. und PD Dr. V. nicht, dass eine mittelschwere Depression besteht. Die entsprechenden Testuntersuchungen haben, wie von Dr. J. dargelegt, weitgehend Grenzwerte ergeben, wobei es sich auch um Selbstbeurteilungsskalen handelt. Im BDI-Test wurde vom Kläger subjektiv empfunden allenfalls eine leichte bis mittelschwere Depression erreicht, in der Hamilton-Skala ebenfalls nur ein grenzwertiger Befund, ebenso nach der Montgomery-Asperg-Skala. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsveränderung führt noch nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit, soweit sie nicht die soziale Anpassungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Auch dies liegt beim Kläger ? wie Dr. J. in Übereinstimmung mit dem Arzt B. dargelegt hat ? ?mit Sicherheit? nicht vor. Unter Würdigung aller Umstände vermag sich der Senat somit der Beurteilung des Leistungsvermögens durch PD Dr. C. und PD Dr. V. nicht anzuschließen und folgt er den ihn überzeugenden Ausführungen von Dr. J. in dessen für das SG erstelltem Gutachten, nach welchem eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeschlossen ist. Dies hat er unter Berücksichtigung des auf Antrag des Klägers eingeholten Sachverständigengutachtens und der darin beschriebenen Untersuchungsbefunde in seiner ergänzenden Stellungnahme nochmals bestätigt. Soweit PD Dr. C. und PD Dr. V. noch auf orthopädische Beschwerden verweisen und insbesondere die Wegefähigkeit in Zweifel ziehen, besteht hierfür kein schlüssiger und nachvollziehbarer Anhalt. Durch die vorliegenden Gutachten sind insofern allenfalls qualitative Einschränkungen dokumentiert, die jedoch - von möglicherweise bestehenden vorübergehenden Erkrankungen abgesehen - zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung für das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufzusuchen oder eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter auszuüben, führen. Es liegen somit zur Überzeugung des Senats beim Kläger, der auf die Stellungnahme von Dr. J. 14. Dezember 2010 keine sachlichen Einwendungen erhoben und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, zuletzt nochmals am 6. November 2012, zugestimmt hat, keine Einschränkungen vor, die einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter entgegenstünden.

Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken an einer objektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter. Die hierzu er¬for¬der¬lichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat; dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie auch die Ermittlungen des 13. Senats des LSG BW ergeben haben - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. Vor dem Hintergrund der zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeit als CNC-Fräser, die auch nach seinen Angaben Facharbeiterniveau hatte, hat der Senat keine Zweifel, dass der Kläger intellektuell im Stande ist, die Anforderungen an die Verweisungstätigkeit zu erfüllen.

Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Ausgehend davon, dass der ?bisherige Beruf? des Klägers der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen ist, darf dieser grundsätzlich nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Auch wenn dies beim Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 Teil I ?Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst? der Entgeltordnung zum TV-L nicht der Fall ist (gemäß den vom 13. Senat des LSG BW, a.a.O., eingeholten Arbeitgeberauskünften ist von einer Anlernzeit für die in Betracht kommenden Stellen von 3 bis 6 Wochen auszugehen), ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist ihm gemäß dem Urteil des 13. Senats des LSG BW vom 25. September 2012, a.a.O., das in den Rechtsstreit eingeführt worden ist und dem sich der erkennende Senat anschließt, unter Berücksichtigung der dort zitierten Rechtsprechung des BSG die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach Teil I Entgeltgruppe 3 (weiterhin) sozial zumutbar. Zu demselben Ergebnis ist ohne Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auch das Hessische LSG in seiner bereits genannten Entscheidung gelangt (a.a.O., Juris Rdnr. 43; im Ergebnis ebenso u. a. LSG Baden-Württemberg, 10. Senat, a.a.O. Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.

Da der Kläger somit ihm zumutbare Tätigkeiten noch wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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