Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 4059/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3498/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2010 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger war nach seinen Angaben bis zu seinem 25. Lebensjahr als Artist tätig. Er absolvierte 1977/1978 eine Umschulung zum Berufskraftfahrer und arbeitete bis 1988 in diesem Beruf. Von Dezember 2002 bis Juli 2003 war er an einem Imbissstand beschäftigt und zuletzt von Oktober 2003 bis Juni 2004 als ungelernter Lagerist bei einer Zeitarbeitsfirma tätig. Anschließend war er ab August 2004 zunächst wegen einer Handverletzung und dann wegen Asthma bronchiale bei seit seiner Kindheit bestehenden asthmatischen Beschwerden und einem chronischen Nikotinabusus sowie wegen Angstzuständen arbeitsunfähig. Seit 01.07.2009 ist der Kläger wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge, die ihm wegen alkoholbedingter Verkehrsvergehen zwischenzeitlich entzogen worden war. Nach eigenen Angaben besitzt er kein Kraftfahrzeug.
Am 18.11.2004 beantragte der Kläger auf Anregung seines Hausarztes Dr. W. medizinische Rehaleistungen. Dr. W. berichtete von einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) mit chronischer Belastungsdyspnoe auf mittlerer Stufe, einem Stresssyndrom und Alkoholabhängigkeit. Die Beklagte führte daraufhin eine stationäre Reha-Maßnahme in der Zeit vom 15.02. bis 08.03.2005 in der Klinik Ü. in I. durch. Im dortigen Entlassungsbericht wurden die Diagnosen eines Mixed Asthma, ungünstigen Zigarettenkonsums und einer Anpassungsreaktion auf erhöhte psychosoziale Belastung gestellt. Der Kläger sei aber in der Lage, seine letzte Tätigkeit als Lagerist sowie mittelschwere Tätigkeiten, diese überwiegend im Stehen, Gehen bzw. Sitzen und möglichst ohne inhalative Noxen wie reizende Dämpfe, Gase, Stäube mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Er wurde arbeitsfähig entlassen.
Der Kläger bezog ab November 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Das Landratsamt Ortenaukreis - Gesundheitsamt - (LRA) stellte in einer ärztlichen Stellungnahme vom 09.11.2006 aufgrund der Untersuchung vom 25.09.2006 die Diagnosen arterielle Durchblutungsstörungen beider Beine, rechts mehr als links, ausgedehnte Schuppenflechte, Asthma bronchiale, depressive Erkrankung mit Schlaf- und Essstörungen sowie Medikamenten- und Nikotinmissbrauch. Der Kläger sei nicht erwerbsfähig i.S.d. § 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes sei zu rechnen, dies aber nicht innerhalb von sechs Monaten.
Der Kläger bezieht seit dem 01.12.2006 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB II.
Am 23.11.2006 beantragte der Kläger auf Aufforderung des LRA bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin durch ihren sozialmedizinischen Dienst (Dr. Z.) untersuchen und begutachten. Dieser berichtete unter dem 14.12.2006 von anamnestischen Angaben des Klägers, wonach er eine Wegstrecke von 500 m noch in 15 min zurücklegen könne. Bei der Untersuchung war die Arteria femoralis nur links tastbar, ansonsten waren die Pulse an beiden Beinen nicht tastbar. Dr. Z. stellte die Diagnose einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium II b vom Becken/Oberschenkeltyp beidseits (rechts mittelschwer, links leicht) mit einer schmerzfreien Gehstrecke von 170 m, wobei der Kläger nach seinen Angaben 500 m in 15 Minuten zurücklegen könne. Diese Erkrankung stehe im Vordergrund der Beschwerden. Daneben diagnostizierte er häufige Migräneattacken bzw. rechtsseitige Kopfschmerzen nach einem Schädel-Hirn-Trauma im Kindesalter, eine Psoriasis vulgaris, die derzeit unter Therapie relativ beschwerdearm sei, Schlafstörungen und Asthmabronchiale mit unter Therapie normaler Lungenfunktion bei anhaltendem Nikotinkonsum. Er diagnostizierte ferner einen Verdacht auf leichte depressive Störung im Zusammenhang mit der Scheidung des Klägers 1994 und einem nachfolgenden Sorgerechtsstreit, einer Trennung von der neuen Partnerin und einer Psychotherapie seit 2005. Er hielt den Kläger für in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen oder Stehen, ohne Stress und Zeitdruck, ohne Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, nicht in belastender Umgebungsluft, ohne Umgang mit hautreizenden Stoffen und ohne häufigen Kontakt mit Wasser mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Die letzte Tätigkeit als Lagerarbeiter sei weniger als drei Stunden möglich. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Dem Gutachten des Gesundheitsamtes könne nicht gefolgt werden. Eine Besserung der PAVK zu erwarten. Eine akutmedizinische Behandlung stehe im Vordergrund.
Mit Bescheid vom 27.12.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, da weder volle noch teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er könne nicht mehr arbeiten und habe keine Kraft mehr. Seine Beine versagten, er leide unter Herzmuskelentzündungen und Krämpfen in den Beinen sowie Kreislaufproblemen und Migräneanfällen. Er legte hierzu ältere ärztliche Unterlagen überwiegend aus den Jahren 1994 bis 2002 vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2007 zurück und führte dazu aus, aufgrund des Gutachtens von Dr. Z. sei der Kläger nicht erwerbsgemindert. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da die letzte Beschäftigung des Klägers als Lagerarbeiter dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuweisen und dieser daher auf sämtliche Tätigkeiten des Arbeitsmarkts zu verweisen sei.
Dagegen hat der Kläger hat am 25.07.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit der Begründung, die im Gutachten von Dr. Z. festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen machten es ihm unmöglich, einer Erwerbstätigkeit in dem von der Beklagten angenommenen Umfang nachzugehen. Nach der ärztlichen Stellungnahme des LRA vom 09.11.2006 sei er nicht erwerbsfähig und also nicht in der Lage, mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Es sei keine Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme erfolgt. Auch habe sich sein Gesundheitszustand entgegen der Annahme in dieser Stellungnahme nicht verbessert. Im Mai bzw. Juni 2007 seien Operationen wegen anhaltender Durchblutungsstörungen an beiden Beinen erfolgt, bei denen eine Ballonaufdehnung mit Stent-Versorgung vorgenommen worden sei. Die PAVK bereite immer noch Schmerzen. Er leide unter Krämpfen und Gefühllosigkeit der Zehen. Hierdurch bestünden auch psychische Probleme, da er in seiner gewohnten Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sei. Er leide unter innerer Unruhe und Schlaflosigkeit und sei seit 2004 andauernd arbeitsunfähig. Seine psychischen Einschränkungen stellten nur begleitende Beeinträchtigungen dar, weswegen die Zubilligung einer Erwerbsfähigkeit alleine aus psychiatrischer Sicht nicht zu beanstanden sei. Es bestehe aber im Zusammenhang mit den massiven internistischen Beeinträchtigungen Erwerbsunfähigkeit.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten unter Hinweis auf beratungsärztliche Stellungnahmen des Medizinialdirektors Lemmerhofer vom 14.05.2008 und 27.11.2008, wonach von Seiten des Herzens und der Lunge und der peripheren Gefäße eine quantitative Leistungsminderung nicht zu begründen sei, ebenso keine Einschränkung der Wegefähigkeit, da vier Mal 500 m in jeweils deutlich unter 20 Minuten zu leisten seien. Die Gefäßsituation sei zu bessern, wenn das Rauchen eingestellt werde.
Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen befragt (Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. W., Stellungnahme vom 21.02.2008, Arzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. von K., Stellungnahme vom 04.03.2008). Das SG hat sodann ein internistisches Gutachten bei Dr. W. (Chefarzt der Helios Klinik B.) (Gutachten vom 11.11.2008 und ergänzende Stellungnahmen vom 13.01.2009 und 24.11.2009) und ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. E. (Universitätsklinikum F.) eingeholt. Letzterer diagnostiziert im Gutachten vom 25.05.2009 auf seinem Fachgebiet eine chronische leichte depressive Störung in Form einer Dysthymia. Im Hinblick auf vorgelegte Befundberichte der Internistin und Kardiologin Dr. V. vom 11.03.2009 sowie des Herzzentrums Bad K. vom 19.03.2009 hat das SG Dr. V. schriftlich als sachverständige Zeugin befragt (Stellungnahme vom 30.09.2009). Das Gericht hat ferner den nach Umzug des Klägers nach Breisach ab Juni 2008 behandelnden Hausarzt, den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L., als sachverständigen Zeugen vernommen (Stellungnahme vom 19.11.2009).
Mit Urteil vom 15.04.2010 hat das SG unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2007 verurteilt, dem Kläger ausgehend von einem im November 2006 eingetretenen Leistungsfall befristet ab dem 01.06.2007 bis 31.05.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei voll erwerbsgemindert, weil er zwar noch in der Lage sei, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich mindestens sechs Stunden zu verrichten, ihm aber der Arbeitsmarkt verschlossen sei, weil er nicht in der Lage sei, leidensgerechte Arbeitsplätze zu erreichen (Wegefähigkeit). Der Kläger sei alleine nach dem Maßstab des zeitlichen Restleistungsvermögens nicht erwerbsgemindert, da er noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Dies ergebe sich aus den beiden eingeholten Gutachten von Dr. W. und Prof. Dr. E. den beiden ergänzenden Stellungnahmen von Dr. W. sowie den Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. von K. und Dr. V ... Der Kläger sei danach in seiner Leistungsfähigkeit im Wesentlichen durch Erkrankungen auf internistischem Fachgebiet eingeschränkt, wobei kardiologische Erkrankungen keine entscheidende Rolle spielten. Auch sei das (zeitliche) Leistungsvermögen nicht durch Erkrankungen auf orthopädischem oder psychiatrischem Fachgebiet eingeschränkt. Der Kläger leide im Wesentlichen unter einer PAVK der Beine im frühen klinischen Stadium II b bei einem Zustand nach Stent-Versorgung rechts am 16.05.2007 und links am 06.07.2007 mit gutem Langzeit-Ergebnis, wobei normale periphere Verschlussdrücke ohne Hinweise auf eine hämodynamische Stenose gemessen worden seien. Er leide ferner unter einer mäßig verS ...ten Atheromatose der extracraniellen Carotiden ohne Stenose und einer COPD mit mittelgradig kombinierter Ventilationsstörung bei fortgesetztem Nikotinkonsum. Der Kläger leide nach dem Gutachten von Dr. W. ferner unter einer Gang- und Standunsicherheit mit Fallneigung nach links und hinten bei externer frontaler und frontotemporaler Hirnatrophie, sowie peripherer Polyneuropathie und einem chronischen schmerzhaften Lumbalsyndrom bei einer Retrolisthesis im Bereich L5/S1. Die Kammer stütze sich auch dabei auf das Gutachten von Dr. W ... Von Seiten des Herzens bestehe hingegen keine durchgreifende Leistungsminderung. Dr. W. berichte davon, dass bei einer Belastung bis 100 Watt kein Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz aufgetreten sei, wobei eine Leistungslimitierung durch belastungsabhängige brennende Schmerzen in beiden Oberschenkeln und der linken Wade bestanden habe. Hieraus resultiere jedoch keine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden. Die Kammer schließe sich insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. in seinem Gutachten und seinen beiden ergänzenden Stellungnahmen an. Dabei werde berücksichtigt, dass auch Dr. V. in ihrer Aussage aus kardiologischer Sicht ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden gesehen habe, ebenso Dr. von K. aus orthopädischer Sicht. Der von Dr. W. in seinem Gutachten zunächst zusätzlich - fachfremd - berücksichtigte Aspekt einer psychischen Erkrankung sei durch das Gutachten von Prof. Dr. E. dahingehend geklärt, dass der Kläger zusätzlich unter einer Dysthymia, also einer chronischen leichten depressiven Störung, leide. Prof. Dr. E. führe aber nachvollziehbar aus, dass er die Einschränkung des Leistungsvermögens nicht auf psychiatrischem, sondern auf internistischem Gebiet sehe und aus psychiatrischer Sicht daher ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr gegeben sei. Dies stimme insoweit mit der Selbsteinschätzung des Klägers überein, als auch dieser auf eine begleitende psychische Erkrankung und lediglich deren Zusammenwirken mit den übrigen Erkrankungen hinweise. Im Hinblick auf die fachpsychiatrische Einschätzung von Prof. Dr. E. habe Dr. W. an seiner Leistungseinschätzung, wonach der Kläger nach ganzheitlicher Einschätzung aller in der Summe bestehenden Gesundheitsstörungen - nicht nur von Seiten seines Fachgebietes - nicht mehr erwerbsfähig sei, nicht mehr festgehalten. Der Kläger sei, wie Dr. W. zusammenfassend dargestellt habe, danach in der Lage, eine sechsstündige Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position ohne wesentliche Ansprüche an Publikumsverkehr und Konzentration durchzuführen. Ein für eine mindestens sechsstündige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichendes Restleistungsvermögen sei im Übrigen auch in dem von dem sozialmedizinischen Dienst der Beklagten durch Dr. Z. erstatteten Gutachten vom 14.12.2006 gesehen worden.
Nicht zu folgen sei demgegenüber der Auffassung der beiden behandelnden Hausärzte Dr. W. und Dr. L., die den Kläger beide nicht mehr für in der Lage gehalten hätten, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Dr. W. sehe im Vordergrund der Beschwerden die COPD und die PAVK sowie multiple orthopädische Probleme. Auch das Zusammenwirken mit der von ihm gesehenen progredienten psychosomatischen Dysregulation mit depressiver Entwicklung führe nicht zu einer relevanten Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens. Denn die von ihm geäußerte Einschätzung sei durch die beiden eingeholten fachärztlichen Gutachten widerlegt. Gleiches gelte für die Leistungseinschätzung des - seit dem Umzug 2008 wieder behandelnden -Hausarztes Dr. L., wonach der Kläger wegen der Fülle seiner Erkrankungen und seiner psychischen Labilität nicht in der Lage sei, sechs Stunden zu arbeiten. Diese Leistungseinschätzung beruhe ersichtlich auf einer Verschlechterung des psychischen Zustandes in Form einer psychovegetativen Erschöpfung infolge der Trennung von der Lebensgefährtin im März 2008 mit Schlafstörungen und Panikattacken, die in dem von Dr. L. vorgelegten Bericht der H.-R. Klinik B. - Innere Abteilung - vom 12.06.2008 über einen stationären Aufenthalt vom 04.-11.06.2008 erwähnt werde. Dieser stationäre Aufenthalt, bei dem nicht ganz nachvollzogen werden könne, weshalb er bei Einweisung durch den Hausarzt wegen psychovegetativer Erschöpfung in der Abteilung für Inneres durchgeführt worden sei, sei offensichtlich auch entscheidend für die von dem dort tätigen Sachverständigen Dr. W. in seinem Gutachten zunächst geäußerte Leistungsbeurteilung. Diese Leistungsbeurteilung sei aber insbesondere durch das fachärztliche Gutachten von Prof. Dr. E. widerlegt. Die von Dr. L. genannten psychischen Beeinträchtigungen beruhten auf einer akuten Krise des Klägers im Zusammenhang mit einer Trennung im März 2008, wobei nach dem Umzug zurück nach Breisach im Juni 2008 eine Stabilisierung eingetreten sei. Zu einer konkreten Darlegung der Tätigkeiten, zu denen der Kläger aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage sei, bestehe keine Verpflichtung. Die Benennung einer Verweisungstätigkeit sei vorliegend auch nicht ausnahmsweise wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder des Vorliegens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung erforderlich.
Der Arbeitsmarkt sei für den Kläger jedoch aufgrund fehlender Wegefähigkeit verschlossen. Nach der Rechtsprechung des BSG gehöre neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaube, täglich vier Mal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, stelle bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögen als verschlossen anzusehen sei (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 51/04 R - (juris), unter Hinweis auf BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S. 28). In der Regel sei daher voll erwerbsgemindert, wer nicht in der Lage sei, täglich vier Mal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit dem genannten zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zwei Mal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (BSG SozR 3 - 2200 § 1247 Nr. 10). Zum Ausschluss von Erwerbsunfähigkeit komme es auf die Gehfähigkeit des Versicherten nicht an, wenn er einen Arbeitsplatz mit einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug erreichen könne, da alle zumutbaren und dem Versicherten verfügbaren Mobilitätshilfen zu berücksichtigen seien (vgl. BSG, Beschluss vom 22.09.1998 - B 13 RJ 291/97 B -, Urteil vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R - (jeweils juris)).
Der Kläger verfüge aktuell über keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mehr, so dass hier alleine auf die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 500 m arbeitstäglich vier Mal in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, abzustellen sei. Hierzu sei der Kläger aber aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage. Die Kammer stütze sich insoweit auf das fachärztliche Gutachten von Dr. W. vom 11.11.2008, der ausführe, dass der Kläger eine Wegstrecke von 500 m in gut 20 bis 30 Minuten zurücklegen könne, da er nach 100 m wegen Schmerzen etwa drei bis vier Minuten stehenbleiben müsse. Die Fußpulse seien bei der Untersuchung schwach palpabel (tastbar) gewesen, anders als bei der früheren Untersuchung durch Dr. Z., der - vor Durchführung der Operationen im Mai und Juni 2007 - von keinen tastbaren Pulsen in den Beinen berichtet habe. Dr. Z. wie auch Dr. W. hätten insoweit eine PAVK im Stadium II b diagnostiziert, was nach der hierbei verwendeten Klassifikation nach Fontaine eine Claudicatio intermittens, also ein zeitweiliges Hinken, mit einer Gehstrecke von weniger als 200 m bedeute. Auf die Einschränkungen durch die PAVK mit früh einsetzenden Claudicatio-Beschwerden, ebenso wegen Gleichgewichtsstörungen mit Stockhilfe weise im Übrigen auch die sachverständige Zeugin Dr. V. hin, was sich mit ihrem Befundbericht vom 11.03.2009, in dem ein Stehenbleiben nach 60 m Gehen berichtet werde, in Übereinstimmung bringen lasse. Der Sachverständige Dr. W. weise dabei darauf hin, dass die objektiven Untersuchungen der Beinarterien alleine die Beschwerden nicht erklärten und er die Gehbeschwerden daher als Überlappungsphänomen mit Wurzelreizsyndrom L5/S 1 und Polyneuropathie bewertet habe, was nachvollziehbar sei.
Der Kläger sei danach wegen fehlender Wegefähigkeit voll erwerbsgemindert. Auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. W. sei die relevante Einschränkung des Gehvermögens bereits seit November 2006 nachgewiesen. Bei einer relevanten Besserung des Gehvermögens wie auch bei einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sei allerdings die Wegefähigkeit wieder gegeben, so dass der Anspruch auf Rente (im Falle einer Weitergewährung der befristeten Rente) dann nicht mehr bestehen würde. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung seien zu diesem Zeitpunkt unstreitig erfüllt, da der Kläger die allgemeine Wartezeit erfüllt habe und nach dem Versicherungsverlauf im relevanten Fünfjahreszeitraum bis November 2006 49 und damit mehr als 36 Kalendermonate mit Beitragszeiten vorhanden seien.
Die Rente sei zu befristen, weil eine Besserung des Gesundheitszustandes, die zu einer Wegefähigkeit führen würde, nicht unwahrscheinlich sei (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Die Rente beginne daher am 01.06.2007 als dem Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Die Befristung der Rente erfolge längstens für drei Jahre nach Rentenbeginn (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Kammer habe keine Veranlassung gesehen, über den 31.05.2010 hinaus eine weitere Gewährung einer befristeten Rente anzuordnen, da die Dreijahresfrist bei Verkündung des Urteils noch nicht abgelaufen sei. Die Entscheidung über eine mögliche Weitergewährung der Rente obliege - auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin - zunächst der Beklagten.
Ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bestehe nicht. Der Kläger sei zwar vor dem 02.01.1961 geboren. Er habe eine Berufsunfähigkeit jedoch selbst nicht geltend gemacht. Eine Berufsunfähigkeit sei hier auch nicht ersichtlich, da der Kläger keinen Beruf erlernt und den von ihm angegebenen Beruf des Artisten nicht mehr ausgeübt habe. Bezogen auf seine letzte versicherungspflichtige Tätigkeit als Lagerist könne der Kläger auf sämtliche ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Gegen das ihr am 08.07.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.07.2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Im Hinblick auf einen bei der Beklagten gestellten Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente über den 31.05.2010 hinaus hat der Kläger am 21.09.2010 gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 05.07.2010 zugestellte Urteil Anschlussberufung mit dem Ziel eingelegt, das angegriffene Urteil des SG dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat zur Berufungsbegründung unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. H. vom 21.07.2010 ausgeführt, das SG habe zu Unrecht auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. W. vom 11.11.2008 die Wegefähigkeit verneint. Die von den Gutachtern Dr. W. und Dr. Z. diagnostizierte PAVK im Stadium II b bedeute nach der Klassifikation von Fontaine eine Claudicatio intermittens mit einer Gehstrecke von weniger als 200 m. Das Fontaine-Stadium der arteriellen Verschlusskrankheit gebe allerdings nicht mehr als einen orientierenden Anhalt. Im Mai bzw. Juli 2007 seien die arteriellen Verschlusskrankheiten im Wege einer Gefäßdilatation und Stent-Versorgung dilatiert und rekanalisiert worden. Ausweislich eines Befundberichts des O.-Klinikums vom 06.07.2007 hatte der Kläger berichtet, seit der PTA der rechten Beckenetage keine Claudicatio-Beschwerden im rechten Bein mehr zu spüren. Eine standardisierte Gehstreckenbestimmung mit 120 Schritten pro Minute sei durchgeführt worden. Dabei sei erst nach 400 m ein Abbruch wegen Schmerzen im linken Oberschenkel und Fuß erfolgt. Unter Zugrundelegung dieser Werte ergebe sich, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Strecke von 500 m selbst bei Einlegung kurzer Gehpausen in deutlich weniger als 20 Minuten zurückgelegt werden konnte. Dementsprechend seien bei der Begutachtung durch Dr. W. am 26.09.2008 die Durchblutungsverhältnisse gut gewesen, die periphere Perfusion sei bei der Dopplerverschlussdruckmessung als ordentlich bezeichnet worden. Dr. W. habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers zur schmerzfreien Gehstrecke nicht mit den objektiven Parametern korrelierten. Die Ausführungen des Dr. W., wonach der Kläger für eine Wegstrecke von 500 m 20 bis 30 Minuten benötige, beruhten allein auf subjektiven Angaben des Klägers. Sofern das SG sich schon auf subjektive Angaben des Klägers stütze, hätte es berücksichtigen müssen, dass der Kläger im Dezember 2006 gegenüber Dr. Z. angegeben habe, 500 selbst mit Pausen in 15 Minuten zurücklegen zu können. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit habe daher weder ab November 2006 noch zu einem späteren Zeitpunkt bestanden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2010 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, außerdem, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, außerdem, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2010 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2007 zu verurteilen, ihm unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Zur weiteren Begründung hat der Kläger Befundberichte von Dr. H. (Arzt für Neurologie/Psychiatrie) vom 15.09.2010 und 14.02.2011 vorgelegt. Dieser hat einen Zustand nach Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit festgestellt und ausgeführt, die vom Kläger geschilderten Beschwerden entsprächen am Ehesten dem Bild einer Polyneuropathie.
Der Senat hat Beweis erhoben zunächst durch Befragung der sachverständigen Zeugen Dr. L. (Arzt für Allgemeinmedizin, Stellungnahme vom 13.05.2011) und Dr. H. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Stellungnahme vom 23.09.2011). Letzterer hat berichtet, den Kläger letztmals am 14.12.2011 (gemeint ist wohl: 14.12.2010) untersucht zu haben, einen nachfolgenden für den 02.05.2011 vereinbarten Termin habe dieser nicht wahrgenommen. Er habe die Diagnosen Zustand nach Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit, gemischte Polyneuropathie und cerebelläre Ataxie, Zustand nach Stentung der Beingefäße gestellt sowie im psychiatrischen Bereich eine rezidivierende depressive Störung sowie eine gegenwärtig mittelschwere Episode im Sinne einer Dysthymia festgestellt.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. S ..., Villingen-Schwenningen. Dieser berichtet im Gutachten vom 24.02.2012, dass der Kläger eigenanamnestisch angegegeben habe, seit 2008 wieder in Breisach zu wohnen, wo auch seine Geschwister leben. Ab und zu gehe er spazieren am Rhein, wenn er mal raus müsse. Er überlege es sich aber, weil er dann die Treppe zu seiner Dachwohnung wieder hoch müsse. Neurologisch habe er beim Kläger eine Polyneuropathie sowie eine leichte seelische Störung festgestellt, aber keine Depression - auch nicht vom Ausmaß einer leichten depressiven Episode - und auch keine eigenständige Angststörung. Ferner bestehe eine Alkoholabhängigkeit bei gegenwärtiger Abstinenz sowie eine fortbestehende Nikotinabhängigkeit. Allgemein-ärztlich sei auf die bekannten Störungen und Erkrankungen der Blutgefäße mit bereits notwendig gewordenen Operationen hinzuweisen. Die Frage, welche Wegstrecken der Kläger vor diesem Hintergrund noch zurücklegen könne, könne er als Nervenarzt allerdings nicht abschließend beurteilen. Aus seiner Sicht sei der Kläger in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht notwendig. Der Kläger sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder, wie zur jetzigen Begutachtung, mit einem eigenen PKW anzureisen. Der Kläger könne auch einen Arbeitsplatz ggf. von der Bushaltestelle oder einem Parkplatz aus zu Fuß erreichen. Die Polyneuopathie schränke das Gehvermögen auf befestigtem Untergrund und bei nachts ausreichender Beleuchtung nicht ein. Hinsichtlich der psychiatrischen Leistungsbeurteilung und der Feststellung einer leichten seelischen Störung bestehe völlige Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Vorgutachter Prof. Dr. E:, im neurologischen und internistischen Bereich bestehe Übereinstimmung mit dem Nervenarzt H. und dem Gutachter Dr. W., der aus internistischer Sicht ebenfalls ein sechsstündiges Leistungsvermögen beschreibe.
Der Senat hat zusätzlich ein internistisches Gutachten bei Dr. S., H., eingeholt. Dieser hat im Gutachten vom 22.06.2012 eine arterielle Verschlusskrankheit der Beine bei fehlendem Hinweis auf eine organische Herzerkrankung mit Leistungsbeeinträchtigung im Bereich leichter oder mittelschwerer körperlicher Arbeiten beschrieben. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine erneute Verschlechterung der Durchblutungssituation beider Beine seit der Ballonaufdehnung mit Stent-Versorgung in 05/07 und 07/07. Der Sachverständige hat außerdem davon berichtet, dass der Kläger bei der Bestimmung der Wegstrecke im Rahmen der Ergospirometrie bei Dr. van B. in der Lage gewesen ist, 270 m in sechs Minuten zurückzulegen; dann habe er die Untersuchung beendet. Die kardio-respiratorischen Parameter sind zu diesem Zeitpunkt unauffällig gewesen, die anaerobe Schwelle nicht überschritten. Nach Verlassen der Praxis hat Dr. van B. beobachtet, dass der Kläger auf der Straße schneller als auf dem Laufband gegangen ist und dieses Tempo auch über eine längere Wegstrecke beibehalten hat. Insgesamt könnten - auch aufgrund der arteriellen Verschlusskrankheit - keine Befunde erhoben werden, die den Kläger daran hindern könnten, zumindest leichte körperliche Arbeiten, in Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Arbeiten, ganzschichtig zu verrichten im Gehen, im Stehen oder Sitzen in geschlossenen Räumen, bei entsprechender Kleidung auch im Freien. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es bestünden qualitative Leistungseinschränkungen in der Weise, dass körperlich schwere Arbeiten nicht und mittelschwere körperliche Arbeiten nicht drei Stunden oder länger ausgeübt werden könnten. Ferner seien Arbeiten ausgeschlossen, bei denen häufiges Treppensteigen oder das Besteigen von Leitern und Gerüsten Voraussetzung sei sowie Arbeiten unter Einwirkung reizender inhalativer Substanzen.
Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung verurteilt. Die vom Kläger nach Ablauf der Monatsfrist nach Zustellung des Urteils des SG an seinen Prozessbevollmächtigten (05.07.2010) eingelegte Anschlussberufung, die somit eine unselbständige ist, ist demgegenüber unbegründet, da der Kläger weder die Gewährung einer unbefristeten oder befristeten Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verlangen kann.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - u. a. - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze darüber hinaus die Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Gemessen an den vorstehend aufgeführten Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI, da er zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen und einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich noch verrichten kann. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus den im Verwaltungs- und Klagevefahren eingeholten und insoweit übereinstimmenden Gutachten von Dr. Z., Dr. W. und Prof. Dr. E., die durch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. S ... und Dr. S. bestätigt werden. Danach ergeben sich weder internistisch-kardiologisch noch neurologisch-psychiatrisch Befunde und Erkrankungen, die über qualitative Einschränkungen hinaus eine zeitliche Leistungsminderung zur Folge haben würden. Insbesondere begründen weder die arterielle Verschlusserkrankung (nach der im Jahre 2007 beidseits erfolgten Ballonaufdehnung mit Stent-Versorgung) bei Fehlen gravierender kardiologischer Einschränkungen noch die auf neurologischem Gebiet festgestellte Polyneuropathie und cerebelläre Ataxie bzw. die im psychiatrischen Bereich bestehende Dysthymia für sich genommen bzw. in der Gesamtbeurteilung eine quantitative Leistungsminderung. Dies gilt zur Überzeugung des Senats für den gesamten Zeitraum seit der Rentenantragstellung bis zum heutigen Tag. So sind, wie der Sachverständige Dr. S. im Gutachten vom 22.06.2012 nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den früheren Befunden dargelegt hat, die Katheteraufweitungen und Gefäßstützenversorgungen im Jahr 2007 mit gutem Erfolg durchgeführt worden und es bestehen keine Anhaltpunkte für eine relevante Verschlechterung der Durchblutungssituation beider Beine seit diesem Zeitpunkt. Aus den sonstigen Gesundheitsstörungen (Polyneuropathie, leichte seelische Störung, Dysthymia) resultiert ? jedenfalls für körperlich leichte Arbeiten - ebenfalls keine Absenkung des zeitlichen Leistungsvermögens. Insgesamt ergibt sich daher zur Überzeugung des Senats, dass beim Kläger unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsstörungen kein unter sechsstündiges Leistungsvermögen für zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt.
Ein Rentenanspruch kann auch nicht auf die Grundsätze einer besonderen spezifischen Leistungsbeeinträchtigung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine volle Erwerbsminderung ausnahmsweise selbst bei einer mindestens sechsstündigen Erwerbsfähigkeit vor, wenn der Arbeitsmarkt wegen besonderer spezifischer Leistungseinschränkungen als verschlossen anzusehen ist. Dem liegt zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr.110). Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie den Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. Eine Verweisungstätigkeit braucht erst dann benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen daher entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12; BSG, Urteil vom 09.09.1998, B 13 RJ 35/97 R (juris)). Eine spezifische Leistungseinschränkung liegt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80, SozR 2200 § 1246 Nr. 90) jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über fünf kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht, wenn Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich ist.
Unter Berücksichtigung dessen wird den Einschränkungen des Klägers bereits durch die Berücksichtigung nur leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Rechnung getragen. Weitere qualitative Einschränkungen wie Anforderungen an die Geh- und Stehfähigkeit, besondere Anforderungen an das Umfeld des Arbeitsplatzes etc. sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Damit ist die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nach Überzeugung des Senats noch nicht in so vielfältiger Weise und/oder in so erheblichem Umfange eingeschränkt, dass von der Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes auszugehen ist.
Entgegen der Auffassung des SG ist der Kläger auch nicht wegeunfähig. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (BSG, Urteile vom 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R ? SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 m. w. N. sowie Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 12/02 R - (juris)). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des nach § 43 SGB VI versicherten Risikos (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R - SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R ? (juris)); das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 und vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R ? (juris)). Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen, ggf. im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI, § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)) subventionierten Kraftfahrzeugs (vgl. BSG, Urteile vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 - in SozR 3-2600 § 44 Nr. 10, vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R - und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R - (jeweils juris)).
Beim Kläger liegt zur Überzeugung des Senats Wegefähigkeit in diesem Sinne vor. Weder zu dem vom SG angenommenen Zeitpunkt des Leistungsfalls (November 2006) noch zu einem späteren Zeitpunkt sind Einschränkungen der Wegefähigkeit nachgewiesen. Schon im Verwaltungsgutachten von Dr. Z. vom 14.12.2006 sind die Angaben des Klägers dokumentiert, wonach dieser mit Pausen eine Wegstrecke von 500 m in 15 Minuten zurücklegen könne. Zudem haben Medizinaldirektor L. und Dr. H. für die Beklagte in den sozialmedizischen Stellungnahmen vom 14.05.2008 und 27.11.2008 bzw. vom 21.07.2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich der vorliegenden Unterlagen nach Durchführung der operativen Eingriffe in 05/07 und 07/07 die Durchblutungsverhältnisse gut waren, und die periphere Perfusion im Rahmen der Dopplerverschlussdruckmessung durch Dr. W. am 26.09.2008 als ordentlich bezeichnet worden war. Umso weniger vermag die Einschätzung von Dr. W. im Gutachten vom 11.11.2008 zu überzeugen, wonach der Kläger für eine Wegstrecke von 500 m gut 20 bis 30 Minuten brauchen soll. Dies umso weniger, als diese Einschätzung offenbar auf subjektiven Angaben des Klägers beruht - eine spezielle Prüfung der Gehstrecke auf einem Band ist jedenfalls nicht erfolgt - und der Gutachter an anderer Stelle selber ausgeführt hat, dass die Angaben des Klägers zur schmerzfreien Strecke von (nur) 100 m nicht eindeutig mit den objektiven Parametern korrelierten, weswegen der Gutachter die geschilderten Beschwerden am ehesten als Überlagerungsphänomene der Durchblutungssituation als auch eines Wurzelreizsyndroms bei Retrolisthesis L 5 /S1 und einer bestehenden Polyneuropathie eingeordnet hat. Eine relevante Minderung der Wegefähigkeit hat auch die behandelnde Kardiologin Dr. V. (Befundbericht vom 11.03.2009) nicht festzustellen vermocht. Sie hat beim Kläger eine mögliche koronare Herzkrankheit diagnostiziert, ohne im Rahmen des Belastungs-EKGs (Halbliegeergometer) aber objektivierbare Zeichen einer koronaren Mangeldurchblutung feststellen zu können. Im Rahmen dieser ergometrischen Untersuchung hat der Kläger halbliegend 150 Watt geleistet, gegenüber 125 Watt bei der Begutachtung ein Jahr zuvor bei Dr. W ...
Dass eine Einschränkung der Wegefähigkeit beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum nicht bestanden hat und auch jetzt nicht besteht, wird durch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten bestätigt. Weder Dr. S ... noch Dr. S. haben auf der Grundlage der auf ihren Fachgebieten gestellten Diagnosen Einschränkungen der Wegefähigkeit zu erkennen vermocht, wobei Dr. S. noch berichtet hat, dass der Kläger bei der Bestimmung der Wegstrecke im Rahmen der Ergospirometrie bei Dr. van B. in der Lage gewesen ist, 270 m in sechs Minuten zurückzulegen, um dann die Untersuchung abzubrechen. Die kardio-respiratorischen Parameter hat er als zu diesem Zeitpunkt unauffällig beschrieben, die anaerobe Schwelle als nicht überschritten. Nach Verlassen der Praxis hat Dr. van B. beobachtet, dass der Kläger auf der Straße schneller als auf dem Laufband gegangen ist und dieses Tempo auch über eine längere Wegstrecke beibehalten hat. Dass der Kläger durchaus Wegstrecken - auch freiwillig - zu Fuß zurücklegt, belegen auch seine eigenen Angaben im Rahmen der Begutachtungen. Gegenüber Prof. Dr. E. hat der Kläger am 22.05.2009 angegeben, allenfalls kleine Aktivitäten zu unternehmen, etwa Rad zu fahren oder gelegentlich spazieren zu gehen. Ähnliche Angaben hat der Kläger im Berufungsverfahren gegenüber dem Sachverständigen Dr. S ... gemacht; danach geht er mal an den Rhein spazieren, wenn er raus muss.
Insgesamt ergibt sich daher für den Senat aus der Gesamtschau der Stellungnahmen der Beratungsärzte Lemmerhofer und Dr. H. im Klage- und Berufungsverfahren - als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu würdigen (vgl. BSG SozR Nr. 3 zu § 118 SGG) -, des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. Z. - urkundsbeweislich verwertbar (vgl. BSG SozR Nr. 66 zu § 128 SGG) - und der Sachverständigengutachten der Dres. S ... und S. schlüssig und überzeugend, dass keine relevanten Einschränkungen der Wegefähigkeit bestehen. Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats in der Lage, vier Mal täglich in jeweils höchstens 20 Minuten einen Fußweg von mehr als 500 Metern zurückzulegen. Bedenken gegen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben weder die Sachverständigen geltend gemacht noch sind solche sonst erkennbar. Dem Kläger ist die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, sofern er - auch nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - kein (eigenes) Kraftfahrzeug zur Verfügung hat.
Schließlich ist eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht ersichtlich. Denn weitere krankheitsbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die als ?ungewöhnlich? zu charakterisieren wären, sind nicht nachgewiesen. Dass besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz bestehen, lässt sich weder den ärztlichen Befundberichten noch den vorliegenden Gutachten entnehmen. Nach der Beurteilung von Dr. S ... ist das geistige Vermögen des Klägers - trotz alkoholbedingter leichter Hirnarthrophie - für die Verrichtung geistig anspruchsloser Arbeiten auf alle Fälle voll ausreichend.
Soweit auch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in Betracht kommt, hat das SG zutreffend dargelegt, dass der Kläger unter Berücksichtigung des Mehrstufenschemas als Ungelernter keinen Berufsschutz genießt und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar ist. Ein Anspruch besteht daher ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 SGG).
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger war nach seinen Angaben bis zu seinem 25. Lebensjahr als Artist tätig. Er absolvierte 1977/1978 eine Umschulung zum Berufskraftfahrer und arbeitete bis 1988 in diesem Beruf. Von Dezember 2002 bis Juli 2003 war er an einem Imbissstand beschäftigt und zuletzt von Oktober 2003 bis Juni 2004 als ungelernter Lagerist bei einer Zeitarbeitsfirma tätig. Anschließend war er ab August 2004 zunächst wegen einer Handverletzung und dann wegen Asthma bronchiale bei seit seiner Kindheit bestehenden asthmatischen Beschwerden und einem chronischen Nikotinabusus sowie wegen Angstzuständen arbeitsunfähig. Seit 01.07.2009 ist der Kläger wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge, die ihm wegen alkoholbedingter Verkehrsvergehen zwischenzeitlich entzogen worden war. Nach eigenen Angaben besitzt er kein Kraftfahrzeug.
Am 18.11.2004 beantragte der Kläger auf Anregung seines Hausarztes Dr. W. medizinische Rehaleistungen. Dr. W. berichtete von einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) mit chronischer Belastungsdyspnoe auf mittlerer Stufe, einem Stresssyndrom und Alkoholabhängigkeit. Die Beklagte führte daraufhin eine stationäre Reha-Maßnahme in der Zeit vom 15.02. bis 08.03.2005 in der Klinik Ü. in I. durch. Im dortigen Entlassungsbericht wurden die Diagnosen eines Mixed Asthma, ungünstigen Zigarettenkonsums und einer Anpassungsreaktion auf erhöhte psychosoziale Belastung gestellt. Der Kläger sei aber in der Lage, seine letzte Tätigkeit als Lagerist sowie mittelschwere Tätigkeiten, diese überwiegend im Stehen, Gehen bzw. Sitzen und möglichst ohne inhalative Noxen wie reizende Dämpfe, Gase, Stäube mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Er wurde arbeitsfähig entlassen.
Der Kläger bezog ab November 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Das Landratsamt Ortenaukreis - Gesundheitsamt - (LRA) stellte in einer ärztlichen Stellungnahme vom 09.11.2006 aufgrund der Untersuchung vom 25.09.2006 die Diagnosen arterielle Durchblutungsstörungen beider Beine, rechts mehr als links, ausgedehnte Schuppenflechte, Asthma bronchiale, depressive Erkrankung mit Schlaf- und Essstörungen sowie Medikamenten- und Nikotinmissbrauch. Der Kläger sei nicht erwerbsfähig i.S.d. § 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes sei zu rechnen, dies aber nicht innerhalb von sechs Monaten.
Der Kläger bezieht seit dem 01.12.2006 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB II.
Am 23.11.2006 beantragte der Kläger auf Aufforderung des LRA bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin durch ihren sozialmedizinischen Dienst (Dr. Z.) untersuchen und begutachten. Dieser berichtete unter dem 14.12.2006 von anamnestischen Angaben des Klägers, wonach er eine Wegstrecke von 500 m noch in 15 min zurücklegen könne. Bei der Untersuchung war die Arteria femoralis nur links tastbar, ansonsten waren die Pulse an beiden Beinen nicht tastbar. Dr. Z. stellte die Diagnose einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium II b vom Becken/Oberschenkeltyp beidseits (rechts mittelschwer, links leicht) mit einer schmerzfreien Gehstrecke von 170 m, wobei der Kläger nach seinen Angaben 500 m in 15 Minuten zurücklegen könne. Diese Erkrankung stehe im Vordergrund der Beschwerden. Daneben diagnostizierte er häufige Migräneattacken bzw. rechtsseitige Kopfschmerzen nach einem Schädel-Hirn-Trauma im Kindesalter, eine Psoriasis vulgaris, die derzeit unter Therapie relativ beschwerdearm sei, Schlafstörungen und Asthmabronchiale mit unter Therapie normaler Lungenfunktion bei anhaltendem Nikotinkonsum. Er diagnostizierte ferner einen Verdacht auf leichte depressive Störung im Zusammenhang mit der Scheidung des Klägers 1994 und einem nachfolgenden Sorgerechtsstreit, einer Trennung von der neuen Partnerin und einer Psychotherapie seit 2005. Er hielt den Kläger für in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen oder Stehen, ohne Stress und Zeitdruck, ohne Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, nicht in belastender Umgebungsluft, ohne Umgang mit hautreizenden Stoffen und ohne häufigen Kontakt mit Wasser mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Die letzte Tätigkeit als Lagerarbeiter sei weniger als drei Stunden möglich. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Dem Gutachten des Gesundheitsamtes könne nicht gefolgt werden. Eine Besserung der PAVK zu erwarten. Eine akutmedizinische Behandlung stehe im Vordergrund.
Mit Bescheid vom 27.12.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, da weder volle noch teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er könne nicht mehr arbeiten und habe keine Kraft mehr. Seine Beine versagten, er leide unter Herzmuskelentzündungen und Krämpfen in den Beinen sowie Kreislaufproblemen und Migräneanfällen. Er legte hierzu ältere ärztliche Unterlagen überwiegend aus den Jahren 1994 bis 2002 vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2007 zurück und führte dazu aus, aufgrund des Gutachtens von Dr. Z. sei der Kläger nicht erwerbsgemindert. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da die letzte Beschäftigung des Klägers als Lagerarbeiter dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuweisen und dieser daher auf sämtliche Tätigkeiten des Arbeitsmarkts zu verweisen sei.
Dagegen hat der Kläger hat am 25.07.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit der Begründung, die im Gutachten von Dr. Z. festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen machten es ihm unmöglich, einer Erwerbstätigkeit in dem von der Beklagten angenommenen Umfang nachzugehen. Nach der ärztlichen Stellungnahme des LRA vom 09.11.2006 sei er nicht erwerbsfähig und also nicht in der Lage, mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Es sei keine Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme erfolgt. Auch habe sich sein Gesundheitszustand entgegen der Annahme in dieser Stellungnahme nicht verbessert. Im Mai bzw. Juni 2007 seien Operationen wegen anhaltender Durchblutungsstörungen an beiden Beinen erfolgt, bei denen eine Ballonaufdehnung mit Stent-Versorgung vorgenommen worden sei. Die PAVK bereite immer noch Schmerzen. Er leide unter Krämpfen und Gefühllosigkeit der Zehen. Hierdurch bestünden auch psychische Probleme, da er in seiner gewohnten Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sei. Er leide unter innerer Unruhe und Schlaflosigkeit und sei seit 2004 andauernd arbeitsunfähig. Seine psychischen Einschränkungen stellten nur begleitende Beeinträchtigungen dar, weswegen die Zubilligung einer Erwerbsfähigkeit alleine aus psychiatrischer Sicht nicht zu beanstanden sei. Es bestehe aber im Zusammenhang mit den massiven internistischen Beeinträchtigungen Erwerbsunfähigkeit.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten unter Hinweis auf beratungsärztliche Stellungnahmen des Medizinialdirektors Lemmerhofer vom 14.05.2008 und 27.11.2008, wonach von Seiten des Herzens und der Lunge und der peripheren Gefäße eine quantitative Leistungsminderung nicht zu begründen sei, ebenso keine Einschränkung der Wegefähigkeit, da vier Mal 500 m in jeweils deutlich unter 20 Minuten zu leisten seien. Die Gefäßsituation sei zu bessern, wenn das Rauchen eingestellt werde.
Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen befragt (Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. W., Stellungnahme vom 21.02.2008, Arzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. von K., Stellungnahme vom 04.03.2008). Das SG hat sodann ein internistisches Gutachten bei Dr. W. (Chefarzt der Helios Klinik B.) (Gutachten vom 11.11.2008 und ergänzende Stellungnahmen vom 13.01.2009 und 24.11.2009) und ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. E. (Universitätsklinikum F.) eingeholt. Letzterer diagnostiziert im Gutachten vom 25.05.2009 auf seinem Fachgebiet eine chronische leichte depressive Störung in Form einer Dysthymia. Im Hinblick auf vorgelegte Befundberichte der Internistin und Kardiologin Dr. V. vom 11.03.2009 sowie des Herzzentrums Bad K. vom 19.03.2009 hat das SG Dr. V. schriftlich als sachverständige Zeugin befragt (Stellungnahme vom 30.09.2009). Das Gericht hat ferner den nach Umzug des Klägers nach Breisach ab Juni 2008 behandelnden Hausarzt, den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L., als sachverständigen Zeugen vernommen (Stellungnahme vom 19.11.2009).
Mit Urteil vom 15.04.2010 hat das SG unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2007 verurteilt, dem Kläger ausgehend von einem im November 2006 eingetretenen Leistungsfall befristet ab dem 01.06.2007 bis 31.05.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei voll erwerbsgemindert, weil er zwar noch in der Lage sei, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich mindestens sechs Stunden zu verrichten, ihm aber der Arbeitsmarkt verschlossen sei, weil er nicht in der Lage sei, leidensgerechte Arbeitsplätze zu erreichen (Wegefähigkeit). Der Kläger sei alleine nach dem Maßstab des zeitlichen Restleistungsvermögens nicht erwerbsgemindert, da er noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Dies ergebe sich aus den beiden eingeholten Gutachten von Dr. W. und Prof. Dr. E. den beiden ergänzenden Stellungnahmen von Dr. W. sowie den Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. von K. und Dr. V ... Der Kläger sei danach in seiner Leistungsfähigkeit im Wesentlichen durch Erkrankungen auf internistischem Fachgebiet eingeschränkt, wobei kardiologische Erkrankungen keine entscheidende Rolle spielten. Auch sei das (zeitliche) Leistungsvermögen nicht durch Erkrankungen auf orthopädischem oder psychiatrischem Fachgebiet eingeschränkt. Der Kläger leide im Wesentlichen unter einer PAVK der Beine im frühen klinischen Stadium II b bei einem Zustand nach Stent-Versorgung rechts am 16.05.2007 und links am 06.07.2007 mit gutem Langzeit-Ergebnis, wobei normale periphere Verschlussdrücke ohne Hinweise auf eine hämodynamische Stenose gemessen worden seien. Er leide ferner unter einer mäßig verS ...ten Atheromatose der extracraniellen Carotiden ohne Stenose und einer COPD mit mittelgradig kombinierter Ventilationsstörung bei fortgesetztem Nikotinkonsum. Der Kläger leide nach dem Gutachten von Dr. W. ferner unter einer Gang- und Standunsicherheit mit Fallneigung nach links und hinten bei externer frontaler und frontotemporaler Hirnatrophie, sowie peripherer Polyneuropathie und einem chronischen schmerzhaften Lumbalsyndrom bei einer Retrolisthesis im Bereich L5/S1. Die Kammer stütze sich auch dabei auf das Gutachten von Dr. W ... Von Seiten des Herzens bestehe hingegen keine durchgreifende Leistungsminderung. Dr. W. berichte davon, dass bei einer Belastung bis 100 Watt kein Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz aufgetreten sei, wobei eine Leistungslimitierung durch belastungsabhängige brennende Schmerzen in beiden Oberschenkeln und der linken Wade bestanden habe. Hieraus resultiere jedoch keine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden. Die Kammer schließe sich insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. in seinem Gutachten und seinen beiden ergänzenden Stellungnahmen an. Dabei werde berücksichtigt, dass auch Dr. V. in ihrer Aussage aus kardiologischer Sicht ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden gesehen habe, ebenso Dr. von K. aus orthopädischer Sicht. Der von Dr. W. in seinem Gutachten zunächst zusätzlich - fachfremd - berücksichtigte Aspekt einer psychischen Erkrankung sei durch das Gutachten von Prof. Dr. E. dahingehend geklärt, dass der Kläger zusätzlich unter einer Dysthymia, also einer chronischen leichten depressiven Störung, leide. Prof. Dr. E. führe aber nachvollziehbar aus, dass er die Einschränkung des Leistungsvermögens nicht auf psychiatrischem, sondern auf internistischem Gebiet sehe und aus psychiatrischer Sicht daher ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr gegeben sei. Dies stimme insoweit mit der Selbsteinschätzung des Klägers überein, als auch dieser auf eine begleitende psychische Erkrankung und lediglich deren Zusammenwirken mit den übrigen Erkrankungen hinweise. Im Hinblick auf die fachpsychiatrische Einschätzung von Prof. Dr. E. habe Dr. W. an seiner Leistungseinschätzung, wonach der Kläger nach ganzheitlicher Einschätzung aller in der Summe bestehenden Gesundheitsstörungen - nicht nur von Seiten seines Fachgebietes - nicht mehr erwerbsfähig sei, nicht mehr festgehalten. Der Kläger sei, wie Dr. W. zusammenfassend dargestellt habe, danach in der Lage, eine sechsstündige Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position ohne wesentliche Ansprüche an Publikumsverkehr und Konzentration durchzuführen. Ein für eine mindestens sechsstündige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichendes Restleistungsvermögen sei im Übrigen auch in dem von dem sozialmedizinischen Dienst der Beklagten durch Dr. Z. erstatteten Gutachten vom 14.12.2006 gesehen worden.
Nicht zu folgen sei demgegenüber der Auffassung der beiden behandelnden Hausärzte Dr. W. und Dr. L., die den Kläger beide nicht mehr für in der Lage gehalten hätten, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Dr. W. sehe im Vordergrund der Beschwerden die COPD und die PAVK sowie multiple orthopädische Probleme. Auch das Zusammenwirken mit der von ihm gesehenen progredienten psychosomatischen Dysregulation mit depressiver Entwicklung führe nicht zu einer relevanten Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens. Denn die von ihm geäußerte Einschätzung sei durch die beiden eingeholten fachärztlichen Gutachten widerlegt. Gleiches gelte für die Leistungseinschätzung des - seit dem Umzug 2008 wieder behandelnden -Hausarztes Dr. L., wonach der Kläger wegen der Fülle seiner Erkrankungen und seiner psychischen Labilität nicht in der Lage sei, sechs Stunden zu arbeiten. Diese Leistungseinschätzung beruhe ersichtlich auf einer Verschlechterung des psychischen Zustandes in Form einer psychovegetativen Erschöpfung infolge der Trennung von der Lebensgefährtin im März 2008 mit Schlafstörungen und Panikattacken, die in dem von Dr. L. vorgelegten Bericht der H.-R. Klinik B. - Innere Abteilung - vom 12.06.2008 über einen stationären Aufenthalt vom 04.-11.06.2008 erwähnt werde. Dieser stationäre Aufenthalt, bei dem nicht ganz nachvollzogen werden könne, weshalb er bei Einweisung durch den Hausarzt wegen psychovegetativer Erschöpfung in der Abteilung für Inneres durchgeführt worden sei, sei offensichtlich auch entscheidend für die von dem dort tätigen Sachverständigen Dr. W. in seinem Gutachten zunächst geäußerte Leistungsbeurteilung. Diese Leistungsbeurteilung sei aber insbesondere durch das fachärztliche Gutachten von Prof. Dr. E. widerlegt. Die von Dr. L. genannten psychischen Beeinträchtigungen beruhten auf einer akuten Krise des Klägers im Zusammenhang mit einer Trennung im März 2008, wobei nach dem Umzug zurück nach Breisach im Juni 2008 eine Stabilisierung eingetreten sei. Zu einer konkreten Darlegung der Tätigkeiten, zu denen der Kläger aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage sei, bestehe keine Verpflichtung. Die Benennung einer Verweisungstätigkeit sei vorliegend auch nicht ausnahmsweise wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder des Vorliegens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung erforderlich.
Der Arbeitsmarkt sei für den Kläger jedoch aufgrund fehlender Wegefähigkeit verschlossen. Nach der Rechtsprechung des BSG gehöre neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaube, täglich vier Mal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, stelle bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögen als verschlossen anzusehen sei (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 51/04 R - (juris), unter Hinweis auf BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S. 28). In der Regel sei daher voll erwerbsgemindert, wer nicht in der Lage sei, täglich vier Mal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit dem genannten zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zwei Mal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (BSG SozR 3 - 2200 § 1247 Nr. 10). Zum Ausschluss von Erwerbsunfähigkeit komme es auf die Gehfähigkeit des Versicherten nicht an, wenn er einen Arbeitsplatz mit einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug erreichen könne, da alle zumutbaren und dem Versicherten verfügbaren Mobilitätshilfen zu berücksichtigen seien (vgl. BSG, Beschluss vom 22.09.1998 - B 13 RJ 291/97 B -, Urteil vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R - (jeweils juris)).
Der Kläger verfüge aktuell über keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mehr, so dass hier alleine auf die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 500 m arbeitstäglich vier Mal in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, abzustellen sei. Hierzu sei der Kläger aber aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage. Die Kammer stütze sich insoweit auf das fachärztliche Gutachten von Dr. W. vom 11.11.2008, der ausführe, dass der Kläger eine Wegstrecke von 500 m in gut 20 bis 30 Minuten zurücklegen könne, da er nach 100 m wegen Schmerzen etwa drei bis vier Minuten stehenbleiben müsse. Die Fußpulse seien bei der Untersuchung schwach palpabel (tastbar) gewesen, anders als bei der früheren Untersuchung durch Dr. Z., der - vor Durchführung der Operationen im Mai und Juni 2007 - von keinen tastbaren Pulsen in den Beinen berichtet habe. Dr. Z. wie auch Dr. W. hätten insoweit eine PAVK im Stadium II b diagnostiziert, was nach der hierbei verwendeten Klassifikation nach Fontaine eine Claudicatio intermittens, also ein zeitweiliges Hinken, mit einer Gehstrecke von weniger als 200 m bedeute. Auf die Einschränkungen durch die PAVK mit früh einsetzenden Claudicatio-Beschwerden, ebenso wegen Gleichgewichtsstörungen mit Stockhilfe weise im Übrigen auch die sachverständige Zeugin Dr. V. hin, was sich mit ihrem Befundbericht vom 11.03.2009, in dem ein Stehenbleiben nach 60 m Gehen berichtet werde, in Übereinstimmung bringen lasse. Der Sachverständige Dr. W. weise dabei darauf hin, dass die objektiven Untersuchungen der Beinarterien alleine die Beschwerden nicht erklärten und er die Gehbeschwerden daher als Überlappungsphänomen mit Wurzelreizsyndrom L5/S 1 und Polyneuropathie bewertet habe, was nachvollziehbar sei.
Der Kläger sei danach wegen fehlender Wegefähigkeit voll erwerbsgemindert. Auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. W. sei die relevante Einschränkung des Gehvermögens bereits seit November 2006 nachgewiesen. Bei einer relevanten Besserung des Gehvermögens wie auch bei einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sei allerdings die Wegefähigkeit wieder gegeben, so dass der Anspruch auf Rente (im Falle einer Weitergewährung der befristeten Rente) dann nicht mehr bestehen würde. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung seien zu diesem Zeitpunkt unstreitig erfüllt, da der Kläger die allgemeine Wartezeit erfüllt habe und nach dem Versicherungsverlauf im relevanten Fünfjahreszeitraum bis November 2006 49 und damit mehr als 36 Kalendermonate mit Beitragszeiten vorhanden seien.
Die Rente sei zu befristen, weil eine Besserung des Gesundheitszustandes, die zu einer Wegefähigkeit führen würde, nicht unwahrscheinlich sei (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Die Rente beginne daher am 01.06.2007 als dem Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Die Befristung der Rente erfolge längstens für drei Jahre nach Rentenbeginn (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Kammer habe keine Veranlassung gesehen, über den 31.05.2010 hinaus eine weitere Gewährung einer befristeten Rente anzuordnen, da die Dreijahresfrist bei Verkündung des Urteils noch nicht abgelaufen sei. Die Entscheidung über eine mögliche Weitergewährung der Rente obliege - auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin - zunächst der Beklagten.
Ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bestehe nicht. Der Kläger sei zwar vor dem 02.01.1961 geboren. Er habe eine Berufsunfähigkeit jedoch selbst nicht geltend gemacht. Eine Berufsunfähigkeit sei hier auch nicht ersichtlich, da der Kläger keinen Beruf erlernt und den von ihm angegebenen Beruf des Artisten nicht mehr ausgeübt habe. Bezogen auf seine letzte versicherungspflichtige Tätigkeit als Lagerist könne der Kläger auf sämtliche ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Gegen das ihr am 08.07.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.07.2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Im Hinblick auf einen bei der Beklagten gestellten Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente über den 31.05.2010 hinaus hat der Kläger am 21.09.2010 gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 05.07.2010 zugestellte Urteil Anschlussberufung mit dem Ziel eingelegt, das angegriffene Urteil des SG dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat zur Berufungsbegründung unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. H. vom 21.07.2010 ausgeführt, das SG habe zu Unrecht auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. W. vom 11.11.2008 die Wegefähigkeit verneint. Die von den Gutachtern Dr. W. und Dr. Z. diagnostizierte PAVK im Stadium II b bedeute nach der Klassifikation von Fontaine eine Claudicatio intermittens mit einer Gehstrecke von weniger als 200 m. Das Fontaine-Stadium der arteriellen Verschlusskrankheit gebe allerdings nicht mehr als einen orientierenden Anhalt. Im Mai bzw. Juli 2007 seien die arteriellen Verschlusskrankheiten im Wege einer Gefäßdilatation und Stent-Versorgung dilatiert und rekanalisiert worden. Ausweislich eines Befundberichts des O.-Klinikums vom 06.07.2007 hatte der Kläger berichtet, seit der PTA der rechten Beckenetage keine Claudicatio-Beschwerden im rechten Bein mehr zu spüren. Eine standardisierte Gehstreckenbestimmung mit 120 Schritten pro Minute sei durchgeführt worden. Dabei sei erst nach 400 m ein Abbruch wegen Schmerzen im linken Oberschenkel und Fuß erfolgt. Unter Zugrundelegung dieser Werte ergebe sich, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Strecke von 500 m selbst bei Einlegung kurzer Gehpausen in deutlich weniger als 20 Minuten zurückgelegt werden konnte. Dementsprechend seien bei der Begutachtung durch Dr. W. am 26.09.2008 die Durchblutungsverhältnisse gut gewesen, die periphere Perfusion sei bei der Dopplerverschlussdruckmessung als ordentlich bezeichnet worden. Dr. W. habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers zur schmerzfreien Gehstrecke nicht mit den objektiven Parametern korrelierten. Die Ausführungen des Dr. W., wonach der Kläger für eine Wegstrecke von 500 m 20 bis 30 Minuten benötige, beruhten allein auf subjektiven Angaben des Klägers. Sofern das SG sich schon auf subjektive Angaben des Klägers stütze, hätte es berücksichtigen müssen, dass der Kläger im Dezember 2006 gegenüber Dr. Z. angegeben habe, 500 selbst mit Pausen in 15 Minuten zurücklegen zu können. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit habe daher weder ab November 2006 noch zu einem späteren Zeitpunkt bestanden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2010 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, außerdem, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, außerdem, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2010 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2007 zu verurteilen, ihm unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Zur weiteren Begründung hat der Kläger Befundberichte von Dr. H. (Arzt für Neurologie/Psychiatrie) vom 15.09.2010 und 14.02.2011 vorgelegt. Dieser hat einen Zustand nach Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit festgestellt und ausgeführt, die vom Kläger geschilderten Beschwerden entsprächen am Ehesten dem Bild einer Polyneuropathie.
Der Senat hat Beweis erhoben zunächst durch Befragung der sachverständigen Zeugen Dr. L. (Arzt für Allgemeinmedizin, Stellungnahme vom 13.05.2011) und Dr. H. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Stellungnahme vom 23.09.2011). Letzterer hat berichtet, den Kläger letztmals am 14.12.2011 (gemeint ist wohl: 14.12.2010) untersucht zu haben, einen nachfolgenden für den 02.05.2011 vereinbarten Termin habe dieser nicht wahrgenommen. Er habe die Diagnosen Zustand nach Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit, gemischte Polyneuropathie und cerebelläre Ataxie, Zustand nach Stentung der Beingefäße gestellt sowie im psychiatrischen Bereich eine rezidivierende depressive Störung sowie eine gegenwärtig mittelschwere Episode im Sinne einer Dysthymia festgestellt.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. S ..., Villingen-Schwenningen. Dieser berichtet im Gutachten vom 24.02.2012, dass der Kläger eigenanamnestisch angegegeben habe, seit 2008 wieder in Breisach zu wohnen, wo auch seine Geschwister leben. Ab und zu gehe er spazieren am Rhein, wenn er mal raus müsse. Er überlege es sich aber, weil er dann die Treppe zu seiner Dachwohnung wieder hoch müsse. Neurologisch habe er beim Kläger eine Polyneuropathie sowie eine leichte seelische Störung festgestellt, aber keine Depression - auch nicht vom Ausmaß einer leichten depressiven Episode - und auch keine eigenständige Angststörung. Ferner bestehe eine Alkoholabhängigkeit bei gegenwärtiger Abstinenz sowie eine fortbestehende Nikotinabhängigkeit. Allgemein-ärztlich sei auf die bekannten Störungen und Erkrankungen der Blutgefäße mit bereits notwendig gewordenen Operationen hinzuweisen. Die Frage, welche Wegstrecken der Kläger vor diesem Hintergrund noch zurücklegen könne, könne er als Nervenarzt allerdings nicht abschließend beurteilen. Aus seiner Sicht sei der Kläger in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht notwendig. Der Kläger sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder, wie zur jetzigen Begutachtung, mit einem eigenen PKW anzureisen. Der Kläger könne auch einen Arbeitsplatz ggf. von der Bushaltestelle oder einem Parkplatz aus zu Fuß erreichen. Die Polyneuopathie schränke das Gehvermögen auf befestigtem Untergrund und bei nachts ausreichender Beleuchtung nicht ein. Hinsichtlich der psychiatrischen Leistungsbeurteilung und der Feststellung einer leichten seelischen Störung bestehe völlige Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Vorgutachter Prof. Dr. E:, im neurologischen und internistischen Bereich bestehe Übereinstimmung mit dem Nervenarzt H. und dem Gutachter Dr. W., der aus internistischer Sicht ebenfalls ein sechsstündiges Leistungsvermögen beschreibe.
Der Senat hat zusätzlich ein internistisches Gutachten bei Dr. S., H., eingeholt. Dieser hat im Gutachten vom 22.06.2012 eine arterielle Verschlusskrankheit der Beine bei fehlendem Hinweis auf eine organische Herzerkrankung mit Leistungsbeeinträchtigung im Bereich leichter oder mittelschwerer körperlicher Arbeiten beschrieben. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine erneute Verschlechterung der Durchblutungssituation beider Beine seit der Ballonaufdehnung mit Stent-Versorgung in 05/07 und 07/07. Der Sachverständige hat außerdem davon berichtet, dass der Kläger bei der Bestimmung der Wegstrecke im Rahmen der Ergospirometrie bei Dr. van B. in der Lage gewesen ist, 270 m in sechs Minuten zurückzulegen; dann habe er die Untersuchung beendet. Die kardio-respiratorischen Parameter sind zu diesem Zeitpunkt unauffällig gewesen, die anaerobe Schwelle nicht überschritten. Nach Verlassen der Praxis hat Dr. van B. beobachtet, dass der Kläger auf der Straße schneller als auf dem Laufband gegangen ist und dieses Tempo auch über eine längere Wegstrecke beibehalten hat. Insgesamt könnten - auch aufgrund der arteriellen Verschlusskrankheit - keine Befunde erhoben werden, die den Kläger daran hindern könnten, zumindest leichte körperliche Arbeiten, in Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Arbeiten, ganzschichtig zu verrichten im Gehen, im Stehen oder Sitzen in geschlossenen Räumen, bei entsprechender Kleidung auch im Freien. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es bestünden qualitative Leistungseinschränkungen in der Weise, dass körperlich schwere Arbeiten nicht und mittelschwere körperliche Arbeiten nicht drei Stunden oder länger ausgeübt werden könnten. Ferner seien Arbeiten ausgeschlossen, bei denen häufiges Treppensteigen oder das Besteigen von Leitern und Gerüsten Voraussetzung sei sowie Arbeiten unter Einwirkung reizender inhalativer Substanzen.
Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung verurteilt. Die vom Kläger nach Ablauf der Monatsfrist nach Zustellung des Urteils des SG an seinen Prozessbevollmächtigten (05.07.2010) eingelegte Anschlussberufung, die somit eine unselbständige ist, ist demgegenüber unbegründet, da der Kläger weder die Gewährung einer unbefristeten oder befristeten Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verlangen kann.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - u. a. - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze darüber hinaus die Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Gemessen an den vorstehend aufgeführten Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI, da er zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen und einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich noch verrichten kann. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus den im Verwaltungs- und Klagevefahren eingeholten und insoweit übereinstimmenden Gutachten von Dr. Z., Dr. W. und Prof. Dr. E., die durch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. S ... und Dr. S. bestätigt werden. Danach ergeben sich weder internistisch-kardiologisch noch neurologisch-psychiatrisch Befunde und Erkrankungen, die über qualitative Einschränkungen hinaus eine zeitliche Leistungsminderung zur Folge haben würden. Insbesondere begründen weder die arterielle Verschlusserkrankung (nach der im Jahre 2007 beidseits erfolgten Ballonaufdehnung mit Stent-Versorgung) bei Fehlen gravierender kardiologischer Einschränkungen noch die auf neurologischem Gebiet festgestellte Polyneuropathie und cerebelläre Ataxie bzw. die im psychiatrischen Bereich bestehende Dysthymia für sich genommen bzw. in der Gesamtbeurteilung eine quantitative Leistungsminderung. Dies gilt zur Überzeugung des Senats für den gesamten Zeitraum seit der Rentenantragstellung bis zum heutigen Tag. So sind, wie der Sachverständige Dr. S. im Gutachten vom 22.06.2012 nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den früheren Befunden dargelegt hat, die Katheteraufweitungen und Gefäßstützenversorgungen im Jahr 2007 mit gutem Erfolg durchgeführt worden und es bestehen keine Anhaltpunkte für eine relevante Verschlechterung der Durchblutungssituation beider Beine seit diesem Zeitpunkt. Aus den sonstigen Gesundheitsstörungen (Polyneuropathie, leichte seelische Störung, Dysthymia) resultiert ? jedenfalls für körperlich leichte Arbeiten - ebenfalls keine Absenkung des zeitlichen Leistungsvermögens. Insgesamt ergibt sich daher zur Überzeugung des Senats, dass beim Kläger unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsstörungen kein unter sechsstündiges Leistungsvermögen für zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt.
Ein Rentenanspruch kann auch nicht auf die Grundsätze einer besonderen spezifischen Leistungsbeeinträchtigung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine volle Erwerbsminderung ausnahmsweise selbst bei einer mindestens sechsstündigen Erwerbsfähigkeit vor, wenn der Arbeitsmarkt wegen besonderer spezifischer Leistungseinschränkungen als verschlossen anzusehen ist. Dem liegt zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr.110). Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie den Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. Eine Verweisungstätigkeit braucht erst dann benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen daher entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12; BSG, Urteil vom 09.09.1998, B 13 RJ 35/97 R (juris)). Eine spezifische Leistungseinschränkung liegt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80, SozR 2200 § 1246 Nr. 90) jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über fünf kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht, wenn Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich ist.
Unter Berücksichtigung dessen wird den Einschränkungen des Klägers bereits durch die Berücksichtigung nur leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Rechnung getragen. Weitere qualitative Einschränkungen wie Anforderungen an die Geh- und Stehfähigkeit, besondere Anforderungen an das Umfeld des Arbeitsplatzes etc. sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Damit ist die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nach Überzeugung des Senats noch nicht in so vielfältiger Weise und/oder in so erheblichem Umfange eingeschränkt, dass von der Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes auszugehen ist.
Entgegen der Auffassung des SG ist der Kläger auch nicht wegeunfähig. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (BSG, Urteile vom 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R ? SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 m. w. N. sowie Urteil vom 28.08.2002 - B 5 RJ 12/02 R - (juris)). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des nach § 43 SGB VI versicherten Risikos (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R - SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R ? (juris)); das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 und vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R ? (juris)). Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen, ggf. im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI, § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)) subventionierten Kraftfahrzeugs (vgl. BSG, Urteile vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 - in SozR 3-2600 § 44 Nr. 10, vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R - und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R - (jeweils juris)).
Beim Kläger liegt zur Überzeugung des Senats Wegefähigkeit in diesem Sinne vor. Weder zu dem vom SG angenommenen Zeitpunkt des Leistungsfalls (November 2006) noch zu einem späteren Zeitpunkt sind Einschränkungen der Wegefähigkeit nachgewiesen. Schon im Verwaltungsgutachten von Dr. Z. vom 14.12.2006 sind die Angaben des Klägers dokumentiert, wonach dieser mit Pausen eine Wegstrecke von 500 m in 15 Minuten zurücklegen könne. Zudem haben Medizinaldirektor L. und Dr. H. für die Beklagte in den sozialmedizischen Stellungnahmen vom 14.05.2008 und 27.11.2008 bzw. vom 21.07.2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich der vorliegenden Unterlagen nach Durchführung der operativen Eingriffe in 05/07 und 07/07 die Durchblutungsverhältnisse gut waren, und die periphere Perfusion im Rahmen der Dopplerverschlussdruckmessung durch Dr. W. am 26.09.2008 als ordentlich bezeichnet worden war. Umso weniger vermag die Einschätzung von Dr. W. im Gutachten vom 11.11.2008 zu überzeugen, wonach der Kläger für eine Wegstrecke von 500 m gut 20 bis 30 Minuten brauchen soll. Dies umso weniger, als diese Einschätzung offenbar auf subjektiven Angaben des Klägers beruht - eine spezielle Prüfung der Gehstrecke auf einem Band ist jedenfalls nicht erfolgt - und der Gutachter an anderer Stelle selber ausgeführt hat, dass die Angaben des Klägers zur schmerzfreien Strecke von (nur) 100 m nicht eindeutig mit den objektiven Parametern korrelierten, weswegen der Gutachter die geschilderten Beschwerden am ehesten als Überlagerungsphänomene der Durchblutungssituation als auch eines Wurzelreizsyndroms bei Retrolisthesis L 5 /S1 und einer bestehenden Polyneuropathie eingeordnet hat. Eine relevante Minderung der Wegefähigkeit hat auch die behandelnde Kardiologin Dr. V. (Befundbericht vom 11.03.2009) nicht festzustellen vermocht. Sie hat beim Kläger eine mögliche koronare Herzkrankheit diagnostiziert, ohne im Rahmen des Belastungs-EKGs (Halbliegeergometer) aber objektivierbare Zeichen einer koronaren Mangeldurchblutung feststellen zu können. Im Rahmen dieser ergometrischen Untersuchung hat der Kläger halbliegend 150 Watt geleistet, gegenüber 125 Watt bei der Begutachtung ein Jahr zuvor bei Dr. W ...
Dass eine Einschränkung der Wegefähigkeit beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum nicht bestanden hat und auch jetzt nicht besteht, wird durch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten bestätigt. Weder Dr. S ... noch Dr. S. haben auf der Grundlage der auf ihren Fachgebieten gestellten Diagnosen Einschränkungen der Wegefähigkeit zu erkennen vermocht, wobei Dr. S. noch berichtet hat, dass der Kläger bei der Bestimmung der Wegstrecke im Rahmen der Ergospirometrie bei Dr. van B. in der Lage gewesen ist, 270 m in sechs Minuten zurückzulegen, um dann die Untersuchung abzubrechen. Die kardio-respiratorischen Parameter hat er als zu diesem Zeitpunkt unauffällig beschrieben, die anaerobe Schwelle als nicht überschritten. Nach Verlassen der Praxis hat Dr. van B. beobachtet, dass der Kläger auf der Straße schneller als auf dem Laufband gegangen ist und dieses Tempo auch über eine längere Wegstrecke beibehalten hat. Dass der Kläger durchaus Wegstrecken - auch freiwillig - zu Fuß zurücklegt, belegen auch seine eigenen Angaben im Rahmen der Begutachtungen. Gegenüber Prof. Dr. E. hat der Kläger am 22.05.2009 angegeben, allenfalls kleine Aktivitäten zu unternehmen, etwa Rad zu fahren oder gelegentlich spazieren zu gehen. Ähnliche Angaben hat der Kläger im Berufungsverfahren gegenüber dem Sachverständigen Dr. S ... gemacht; danach geht er mal an den Rhein spazieren, wenn er raus muss.
Insgesamt ergibt sich daher für den Senat aus der Gesamtschau der Stellungnahmen der Beratungsärzte Lemmerhofer und Dr. H. im Klage- und Berufungsverfahren - als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu würdigen (vgl. BSG SozR Nr. 3 zu § 118 SGG) -, des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. Z. - urkundsbeweislich verwertbar (vgl. BSG SozR Nr. 66 zu § 128 SGG) - und der Sachverständigengutachten der Dres. S ... und S. schlüssig und überzeugend, dass keine relevanten Einschränkungen der Wegefähigkeit bestehen. Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats in der Lage, vier Mal täglich in jeweils höchstens 20 Minuten einen Fußweg von mehr als 500 Metern zurückzulegen. Bedenken gegen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben weder die Sachverständigen geltend gemacht noch sind solche sonst erkennbar. Dem Kläger ist die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, sofern er - auch nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - kein (eigenes) Kraftfahrzeug zur Verfügung hat.
Schließlich ist eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht ersichtlich. Denn weitere krankheitsbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die als ?ungewöhnlich? zu charakterisieren wären, sind nicht nachgewiesen. Dass besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz bestehen, lässt sich weder den ärztlichen Befundberichten noch den vorliegenden Gutachten entnehmen. Nach der Beurteilung von Dr. S ... ist das geistige Vermögen des Klägers - trotz alkoholbedingter leichter Hirnarthrophie - für die Verrichtung geistig anspruchsloser Arbeiten auf alle Fälle voll ausreichend.
Soweit auch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in Betracht kommt, hat das SG zutreffend dargelegt, dass der Kläger unter Berücksichtigung des Mehrstufenschemas als Ungelernter keinen Berufsschutz genießt und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar ist. Ein Anspruch besteht daher ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved