Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 2290/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4186/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf eine Integrationsbegleitung kann sich nach § 54 Abs. 1 SGB XII für ein geistig behindertes Kind auch dann im Rahmen einer inkludierenden Beschulung in einer Regelschule ergeben, wenn dabei pädagogische Aufgaben übernommen werden, die der Schulträger nicht erbringt. Entscheidend ist, dass die Hilfeleistung nicht ausschließlich oder weit überwiegend den Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers/der Lehrerin umfasst.
2. Aufgrund des sozialhilferechtlichen Faktizitätsprinzips reicht es aus, dass feststeht, dass der Schulträger den notwendigen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln erbringt. Ob er dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Ggf. muss der Sozialhilfeträger mittels Überleitungsanzeige beim Schulträger Rückgriff nehmen (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R -).
3. Der Sozialhilfeträger hat die auf dem schulrechtlichen Wahlrecht beruhende Entscheidung der Eltern für eine inkludierende Beschulung zu respektieren (BVerwGE 130,1). Die Aufnahme in eine Sonderschule kann weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit noch des Nachranggrundsatzes oder des Mehrkostenvorbehalts verlangt werden, soweit das Kind aus schulrechtlicher Sicht in der Regelschule angemessen beschult wird.
2. Aufgrund des sozialhilferechtlichen Faktizitätsprinzips reicht es aus, dass feststeht, dass der Schulträger den notwendigen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln erbringt. Ob er dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Ggf. muss der Sozialhilfeträger mittels Überleitungsanzeige beim Schulträger Rückgriff nehmen (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R -).
3. Der Sozialhilfeträger hat die auf dem schulrechtlichen Wahlrecht beruhende Entscheidung der Eltern für eine inkludierende Beschulung zu respektieren (BVerwGE 130,1). Die Aufnahme in eine Sonderschule kann weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit noch des Nachranggrundsatzes oder des Mehrkostenvorbehalts verlangt werden, soweit das Kind aus schulrechtlicher Sicht in der Regelschule angemessen beschult wird.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. September 2012 abgeändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Kosten einer qualifizierten Schulbegleitung im Umfang von 17 Stunden und 15 Minuten pro Woche bis zu einem Betrag von höchstens 43,- Euro pro Stunde zu übernehmen. Die Kostenverpflichtung beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Schulbegleitung und gilt bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners über den am 24. Mai 2012 gestellten Antrag auf eine Schulbegleitung, längstens bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu 4/5 erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde der Antragstellerin, der Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 SGG nicht entgegenstehen, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat im angefochtenen Beschluss vom 19. September 2012 zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Verfassungsrechtliche Vorgaben zwingen gegebenenfalls jedoch diesen grundsätzlichen Entscheidungsmaßstab zu revidieren. Der einstweilige Rechtsschutz ist Ausfluss der in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes. Aus dieser folgt das Gebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch hoheitliche Maßnahmen oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörde Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn diese sich nach richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Diese Gefahr besteht auch in der Leistungsverwaltung, wenn die Verwaltung ein Leistungsbegehren zurückweist. Auch neben Art. 19 Abs. 4 GG enthält das Verfassungsrecht Vorgaben für Maßstab und Prüfungsumfang gerichtlicher Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz. Die in den Grundrechten zum Ausdruck kommende Wertentscheidung muss beachtet werden. Es ist Aufgabe des Staates und damit auch der Gerichte, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen. Diese beiden verfassungsrechtlichen Zielsetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes haben Auswirkungen auf den Entscheidungsmaßstab der Fachgerichte. Dieser verschärft sich, wenn nicht nur die prozessrechtliche Dimension des Art. 19 Abs. 4 GG betroffen ist, sondern dem materiellen Anspruch grundrechtliches Gewicht zukommt. Entscheidend ist, welche Rechtsverletzungen bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes drohen. Drohen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Güter kann die gerichtliche Entscheidung nicht auf die nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht. Es genügt dabei bereits eine nur mögliche oder zeitweilig andauernde Verletzung. Der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist dann, insbesondere wenn eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich ist, eine umfassende Güter- und Folgenabwägung zugrunde zu legen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NZS 2003, 253 und NVwZ 2005, 927). Allerdings sind dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht völlig unberücksichtigt zu lassen. Denn eine Grundrechtsbeeinträchtigung kann von vornherein nicht vorliegen, wenn das Recht oder der Anspruch überhaupt nicht in Betracht kommt. Eine bestimmte Mindestwahrscheinlichkeit (z.B. überwiegend) ist aber nicht zu fordern (Senatsbeschluss vom 25. August 2010 - L 7 AS 3769/10 ER-B - (juris); Krodel NZS 2006, 637; Hk-SGG, 4. Aufl., § 86b Rdnr. 4).
Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sind wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil es bezüglich des Begehrens der Antragstellerin, ein persönliches Budget zu erhalten bzw. eine vorbereitende Zielvereinbarung zu schließen, bereits an der Einleitung bzw. Durchführung eines Verwaltungsverfahrens fehlt. In Vornahmesachen im einstweiligen Rechtsschutz muss ein streitiges Rechtsverhältnis vorliegen. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt daher grundsätzlich, wenn das Hauptsachebegehren im Verwaltungsverfahren (noch) gar nicht geltend gemacht oder dem Begehren von der Exekutive noch nicht entgegengetreten wurde (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 29f m.w.N.). So liegt die Fallgestaltung hier. Die Antragstellerin hat - wie auch schon für das vorangegangene Schuljahr - lediglich eine ?notwendige Schulbegleitung? für den Schulbesuch beantragt (Schreiben vom 21. Mai 2012 - Bl. 98 der Verwaltungsakte, 2. Heftung -). Dass ein persönliches Budget verlangt würde, die Antragstellerin mithin selbst im Rahmen eines so genannten Arbeitgebermodells die erforderlichen Arbeitskräfte für die Schulbegleitung einstellen wolle, lässt sich dem an den Antragsgegner herangetragenen Begehren nicht entnehmen. Im Übrigen setzt ein persönliches Budget auch ein eigenständiges Bedarfsfeststellungsverfahren und den vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung voraus (§ 57 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. §§ 3, 4 Budgetverordnung; vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - SozR 4- 3250 § 17 Nr. 3 Rdnr. 36), woran es hier ebenfalls mangelt.
Hinsichtlich des mit Hilfsantrag 2 geltend gemachten Begehrens ist die Beschwerde im Wesentlichen erfolgreich. Denn Anordnungsanspruch und -grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen im tenorierten Umfang vor.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf eine qualifizierte Schulbegleitung glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch scheitert nicht schon daran, dass bisher keine Aufwendungen für eine entsprechende Betreuung der Antragstellerin entstanden sind bzw. ein dahingehender Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Zwar ist der sozialhilferechtliche Eingliederungshilfeanspruch - auch bei ambulanten Leistungen - auf Kostenübernahme im Sinne eines Schuldbeitritts durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung ausgerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - (juris Rdnr. 16); Senatsurteil vom 30. August 2012 - L 7 SO 1525/10 -) und eine vertragliche Vereinbarung, zu der ein Schuldbeitritt durch den Antragsgegner erklärt werden könnte, fehlt noch, doch hat die Antragstellerin konkret die Möglichkeit des Abschlusses einer vertraglichen Vereinbarung (u.a. mit der gemeinnützigen U. C. C) für den Fall belegt, dass es zu einer Bewilligung der Eingliederungshilfemaßnahme kommt, und dies auch durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Damit ist die Entstehung der Aufwendungen hinreichend greifbar und bestimmt. Es würde - jedenfalls bezogen auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - zur Verweigerung effektiven Rechtsschutzes führen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 des GG verstoßen, wollte man von der Antragstellerin den vorherigen Abschluss eines Vertrages und damit die Übernahme des Kostenrisikos verlangen, ohne dass wenigstens vorläufig die Frage der Einstandspflicht des Antragsgegners geklärt ist.
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dem leistungsberechtigten Personenkreis gehört die Antragstellerin im Hinblick auf die bei ihr vorliegende Trisomie 21 an, was zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist.
Der Senat sieht darüber hinaus auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne eines pädagogisch qualifizierten Schulbegleiters/einer pädagogisch qualifizierten Schulbegleiterin als dem Grunde nach glaubhaft an.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Ergänzend bestimmt § 12 Nr. 1 der nach § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung EinglHVO), dass hiervon auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst sind, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
Der schulische Eingliederungshilfebedarf der Antragstellerin ist an dem Besuch der Kreuzerfeldgrundschule R. zu orientieren. Es handelt sich um eine angemessene Beschulung der Antragstellerin. Dies steht fest aufgrund der auf § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes Baden-Württemberg gestützten und vor jedem Schuljahr wiederholten Entscheidung des Staatlichen Schulamtes T. über die Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes (vgl. für das Schuljahr 2012/13 den Bescheid vom 3. Mai 2012 - Bl. 100 der Verwaltungsakte, 2. Heftung -). Damit ist für die Antragstellerin die Berechtigung gegeben, im Rahmen der so genannten Inklusion an der Kreuzerfeldgrundschule R., einer Regelschule, beschult zu werden. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob sich dieses Recht auch als subjektiv-öffentliches Recht aus der durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl II, S. 1419) in innerstaatliches einfaches Bundesrecht transformierten völkerrechtlichen Regelung des Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention unabhängig von ihrer Ausgestaltung im sonstigen Bundesrecht ergibt (so wohl Masuch in Hohmann-Dennhardt/Masuch/Villiger, Festschrift für Renate Jäger, 2010, S 245, 260 ff; ebenso Oppermann in S. Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar 2012, § 2 SGB IX RdNr 30 m.w.N.; offen gelassen vom BSG im Urteil vom 31. Januar 2012, a.a.O. Rdnr. 56).
Nachdem grundsätzlich den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sowohl die allgemeinen Schulen als auch die Sonderschulen erfüllen (vgl. § 15 Abs. 4 Schulgesetz Baden-Württemberg), verbleibt hiernach vorliegend im Ergebnis die Entscheidung, ob die Antragstellerin in der allgemeinen Schule inklusiv beschult wird oder die unmittelbare Aufnahme in die Sonderschule beantragt wird, bei den Eltern der Antragstellerin im Rahmen ihres schulrechtlich gegebenen Wahlrechts. Dieses schulrechtliche Wahl- bzw. Bestimmungsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ((BVerwG); Urteil vom 26. Oktober 2007, 5 C 35/06, BVerwGE 130, 1, vgl. auch Senatsurteil vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - (juris)) von dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe zu respektieren. Das BVerwG (a.a.O.) hat hierzu ? noch nach der insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - ausgeführt, dass wenn sowohl der Besuch der Förderschule als auch eine integrative Beschulung gleichermaßen geeignet seien, die Schulpflicht zu erfüllen, dies aus sozialhilferechtlicher Perspektive nicht bedeute, dass wegen der schulrechtlichen Möglichkeiten des Besuchs einer Förderschule eine integrative Beschulung zum Erreichen einer angemessenen Schulbildung schon nicht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, § 12 Nr. 1 EinglHVO ?erforderlich" sei, das Kind nach dem Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 BSHG) zumutbar auf den Besuch der Förderschule verwiesen werden dürfe, oder es sich bei der für das Kind getroffenen Entscheidung der Eltern für eine integrative Beschulung und damit für eine Förderung durch den dort erreichbaren ?integrativen Mehrwert" lediglich um einen auf die Gestaltung der Hilfe bezogenen Wunsch handele, dem der Mehrkostenvorbehalt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG) entgegengehalten werden könne. Das schulrechtlich eröffnete Wahl- und Bestimmungsrecht für eine integrative Beschulung wirke auf das Sozialhilferecht ein und sei vom Träger der Sozialhilfe hinzunehmen. Für die Anwendung und Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, § 12 EinglHVO und die hierbei de lege lata anzuerkennenden Einwirkungen des schulrechtlich bestehenden Wahl- und Bestimmungsrechtes seien dabei die Grundrechte der Kinder und der Eltern aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG und der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Menschen mit Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass aus ihnen kein umfassender, verfassungsrechtlich verbürgter, unmittelbarer Leistungsanspruch auf die Ermöglichung einer integrativen Beschulung unabhängig davon folge, ob der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden könne. Nichts anderes kann zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der einschlägigen schulrechtlichen Normen nach den inhaltsgleichen Vorschriften des SGB XII für die inklusive Beschulung der Antragstellerin gelten.
Weiterhin sieht der Senat auch die Erforderlichkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer qualifizierten Schulbegleitung für die Beschulung der Antragstellerin im Umfang von 17 Zeitstunden und 15 Minuten wöchentlich im Hinblick auf den mit Schriftsatz vorgelegten derzeitigen Stundenplan als glaubhaft an. Die geltend gemachten 22 Stunden und 15 Minuten wöchentlich sind angesichts der Dauer des Schulbesuchs und des Umstandes, dass während 5 Stunden wöchentlich eine sonderpädagogische Betreuung der Antragstellerin durch eine Sonderschullehrerin der Lindenschule erfolgt, nicht notwendig. Zu einem Aufenthalt der Antragstellerin während der Mittagspause am Montag ist trotz Einwandes des Antragsgegners nichts vorgetragen worden. Der Schulbesuch dauert montags von 7.45 Uhr bis 12.10 Uhr und von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr (Religionsunterricht), somit also 5 Zeitstunden und 25 Minuten, dienstags bis donnerstags von 7.45 Uhr bis 12.10 Uhr, also jeweils 4 Zeitstunden und 25 Minuten und freitags von 8.35 Uhr bis 12.10 Uhr, also 3 Zeitstunden und 35 Minuten, woraus sich eine wöchentliche Schulbesuchszeit von 22 Zeitstunden und 15 Minuten ergibt. Eine qualifizierte sonderpädagogische Betreuung der Antragstellerin ist in diesem Zeitraum derzeit für insgesamt 5 Schulstunden gewährleistet (vgl. Schreiben der Lindenschule Rottenburg vom 25. Juli 2012 (Bl. 82 der Verfahrensakte des SG) und Seite 6 der Antragsschrift der Antragstellerin) und muss deshalb von ihrem Bedarf abgezogen werden.
Die Antragstellerin benötigt - soweit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand feststellbar - Hilfen im Sinne einer Aktivierung hinsichtlich der Teilnahme am Unterricht, die in einem kurzen körperlichen Kontakt bestehen, um die Aufmerksamkeit zu lenken und ggf. aus einer Wiederholung der Arbeitsanweisung. Anderenfalls führt ihre Behinderung dazu, dass sie Arbeitsanweisungen verpasst, am Unterricht nicht teilnimmt und stereotypische Verhaltensweisen umsetzt. Zudem besteht Bedarf einer Betreuung im allgemeinen Schulalltag, so z.B. beim Essen, Toilettengang, Kleidungswechsel, Sport- und Schwimmunterricht. In den Pausen muss gewährleistet werden, dass die Antragstellerin in die Klassen/Schulgemeinschaft integriert bleibt und nicht unkontrolliert das Schulgelände verlässt. Eine Beteiligung an den Medienangeboten der Schule ist nur durch die gewünschte Hilfestellung möglich. Der Integrationshelfer/die Integrationshelferin benötigt ferner eine pädagogische Qualifikation, da spezielle Kommunikationstechniken erforderlich sind und die Unterstützung soweit als möglich lernzielorientiert erfolgen soll.
Der Senat stützt sich bei dieser Beurteilung auf die Stellungnahme der Kreuzerfeldgrundschule und der Lindenschule vom 25. Juli 2012, verfasst von der Sonderschullehrerin D. und der Klassenlehrerin B., die sogar die Auffassung vertreten, dass ohne Integrationskraft eine Beschulung der Antragstellerin nicht mehr möglich sei (Bl. 76, 77 der Verfahrensakte des SG); ferner auf den pädagogischen Bericht der Sonderschullehrerin D. und der Grundschullehrerin B. vom 1. April 2012 (Bl. 121 der Verwaltungsakte, 2. Heftung), die Stellungnahme der Kreuzerfeldschule vom 22. Juli 2011 (Bl. 19 der Verwaltungsakte, 2. Heftung) und die Stellungnahme der Frau D. vom 25. Juli 2011 (Bl. 12 der Verwaltungsakte, 2. Heftung). Schließlich ist darauf zu verweisen, dass nicht nur aus pädagogischer, sondern auch aus medizinischer Sicht der Einsatz einer Integrationskraft befürwortet wird (vgl. die Stellungnahme des Gesundheitsamtes beim Landratsamt T. (Dr. E.) vom 24. Oktober 2011 und Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums des Universitätsklinikums T. vom 29. November 2011 (enthalten jeweils im nicht nummerierten Teil der Verwaltungsakte, 2. Heftung nach Bl. 111 )).
Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass ein deutlicher Teil der von der Schulbegleitung zu übernehmenden Aufgaben (auch) pädagogischen Charakter in dem Sinne hat, dass der Antragstellerin eine Mitwirkung am Unterricht ermöglicht und damit eine kognitive Förderung zuteil wird (im Übrigen dürfte der gesamte Umfang der unterstützenden Tätigkeit eines Schulbegleiters stets als pädagogische Arbeit anzusehen sein). Gleichwohl steht dem Kostenübernahmeanspruch der Antragstellerin nicht § 2 Abs. 1 SGB XII (so genannter Nachranggrundsatz) entgegen. Den genannten Stellungnahmen ist nämlich eindeutig zu entnehmen, dass nach der - insoweit auch sachverständigen - Einschätzung der Schule, die Antragstellerin einen über das ?normale? Maß hinausgehenden Bedarf an Unterstützung hat, weil sie deutlich häufiger und andauernder als andere Schüler Anleitung benötigt und sich vom Unterrichtsgeschehen zurückzieht. Dabei gehen bereits diese Anregungen, die Arbeitsanweisungen zur Kenntnis zu nehmen und ihnen zu folgen, über den am individuellen Leistungsvermögen orientierten, lernzieldifferenzierten Unterricht nach einem individuell erstellten Förderplan und die zeitweilig gewährte Einzelförderung hinaus und sind weder durch die Lehrerin noch von der stundenweise zusätzlich eingesetzten Sonderschulehrerin zu leisten. Dass es sich hierbei um einen Hilfebedarf handelt, der zwar pädagogischer Natur ist, jedoch den Kernbereich des pädagogischen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule bereits übersteigt, muss der Senat nach den genannten Stellungnahmen zugrunde legen. Ferner sind neben den erwähnten pädagogischen Hilfen in erheblichem Umfang integrierende, beaufsichtigende und fördernde Handlungen erforderlich, die der Antragstellerin überhaupt erst einen Verbleib im Klassenverbund der Regelschule ermöglichen. Insbesondere nach der Stellungnahme der Sonderschullehrerin D. und der Klassenlehrerin B. vom 25. Juli 2012 muss der Senat davon ausgehen, dass die Schulwahlentscheidung der Eltern der Antragstellerin und das Recht auf eine inkludierende Beschulung der Antragstellerin unterlaufen würden, wenn eine entsprechende integrative Maßnahme unterbliebe. Dabei kann schon angesichts des insgesamt dargestellten Umfangs der notwendigen Betreuung nicht davon ausgegangen werden, dass die Hilfeleistung in erster Linie bzw. ausschließlich dem Kernbereich der schulischen pädagogischen Förderung unterfiele. Der Schwerpunkt der begehrten Maßnahme liegt vielmehr darin, der Antragstellerin überhaupt den Verbleib in der Regelschule durch integrierende, beaufsichtigende und fördernde Handlungen zu ermöglichen. Ob auch dies im Rahmen einer inklusiven Beschulung zu den Aufgaben der Schulverwaltung gehört, kann offen bleiben. Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit muss insoweit - anders als der Antragsgegner offenkundig meint - nicht generell bestimmt und von sonstigen (eingliederungshilferechtlichen) Maßnahmen abgegrenzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rdnr. 22). Es reicht vielmehr, wenn - wie hier - feststeht, dass die begehrte Maßnahme nicht ausschließlich dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule unterfällt und diese Aufgabe von der Schule nicht erfüllt wird. Denn von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 - und vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - (jeweils juris) und BSG, a.a.O., Rdnrn. 21, 25). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ist zu bejahen, solange und soweit die Schule außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Der Sozialhilfeträger muss ggf. mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen (BSG, a.a.O., Rdnr. 25).
Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die Antragstellerin benötigt die begehrte Hilfe dringend, um weiterhin im bisherigen Klassenverbund der Regelschule beschult werden zu können (vgl. Stellungnahme der Sonderschullehrerin D. und der Klassenlehrerin B. vom 25. Juli 2012). Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens, das noch geraume Zeit in Anspruch nehmen dürfte (derzeit ist von dem Antragsgegner noch nicht einmal der Kostenübernahmeantrag beschieden worden), ist ihr deswegen unzumutbar. Angesichts der Höhe der Kosten, die den Zeitraum des gesamten Schuljahres erfassen, ist es den Eltern der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Kosten und damit auch das Kostenrisiko vorab zu übernehmen, zumal das Gesetz eine Beteiligung an den Kosten bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nur für die Kosten des Lebensunterhalts vorsieht (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Eine Vorabklärung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist auch deswegen geboten, weil die Antragstellerin für den Abschluss des sinnvollerweise für das ganze Schuljahr geltenden Vertrages eine Absicherung benötigt, damit die notwendige Unterstützung kontinuierlich und personenidentisch erfolgen kann.
Hinsichtlich der Auswahl der Leistung der Eingliederungshilfe hat der Antragsgegner einen Ermessensspielraum (vgl. Bieritz-Harder, LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 54 Rdnr. 69). Der Senat hat deswegen davon abgesehen, den Antragsgegner zur Kostenübernahme für eine bestimmte qualifizierte Schulbegleitung (z.B. durch C.) zu verpflichten. Angesichts der Vorarbeiten der Antragstellerin zur Erlangung der begehrten Hilfe (Anfragen bei C. und Benennung einer in Frage kommenden Person (vgl. Bl. 4 der Beschwerdeschrift)) und der Eilbedürftigkeit spricht aber vieles dafür, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der bisherigen Angebote der Antragstellerin eine Kostenübernahme wird aussprechen müssen, sofern er nicht eine andere konkrete Alternative benennen kann.
Bei der Höhe des Stundensatzes von 43,- Euro orientiert sich der Senat an den von der Antragstellerin durch Vorlage einer Bescheinigung der C. gUG glaubhaft gemachten Angaben. Eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners kann sich wegen des Charakters der Eingliederungshilfeleistung als Geldleistungsanspruch erstmals ergeben, wenn die Schulbegleitung ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Die Verpflichtung des Antragsgegners wurde auf das ganze restliche Schuljahr 2012/13 erstreckt, weil der Senat angesichts des geschilderten Umfangs des Bedarfs der Antragstellerin eine kontinuierliche Begleitung zumindest für dieses Schuljahr für erforderlich hält. Innerhalb des genannten Zeitraums dürften ausreichend Erkenntnisse und Eindrücke gesammelt werden können, um eine tragfähige Grundlage für eine Entscheidung zu haben, ob die Antragstellerin auch in Zukunft eine (qualifizierte) Schulbegleitung benötigt. Die ggf. früher eintretende Bestandskraft eines eventuell den am 24. Mai 2012 gestellten Antrag ablehnenden Bescheides ist aber zu beachten, weil mit Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides (§ 77 SGG) zwischen den Beteiligten feststünde, dass ein Anspruch der Antragstellerin nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das deutlich überwiegende Obsiegen der Antragstellerin.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Kosten einer qualifizierten Schulbegleitung im Umfang von 17 Stunden und 15 Minuten pro Woche bis zu einem Betrag von höchstens 43,- Euro pro Stunde zu übernehmen. Die Kostenverpflichtung beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der Schulbegleitung und gilt bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners über den am 24. Mai 2012 gestellten Antrag auf eine Schulbegleitung, längstens bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu 4/5 erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde der Antragstellerin, der Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 SGG nicht entgegenstehen, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat im angefochtenen Beschluss vom 19. September 2012 zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Verfassungsrechtliche Vorgaben zwingen gegebenenfalls jedoch diesen grundsätzlichen Entscheidungsmaßstab zu revidieren. Der einstweilige Rechtsschutz ist Ausfluss der in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes. Aus dieser folgt das Gebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch hoheitliche Maßnahmen oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörde Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn diese sich nach richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Diese Gefahr besteht auch in der Leistungsverwaltung, wenn die Verwaltung ein Leistungsbegehren zurückweist. Auch neben Art. 19 Abs. 4 GG enthält das Verfassungsrecht Vorgaben für Maßstab und Prüfungsumfang gerichtlicher Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz. Die in den Grundrechten zum Ausdruck kommende Wertentscheidung muss beachtet werden. Es ist Aufgabe des Staates und damit auch der Gerichte, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen. Diese beiden verfassungsrechtlichen Zielsetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes haben Auswirkungen auf den Entscheidungsmaßstab der Fachgerichte. Dieser verschärft sich, wenn nicht nur die prozessrechtliche Dimension des Art. 19 Abs. 4 GG betroffen ist, sondern dem materiellen Anspruch grundrechtliches Gewicht zukommt. Entscheidend ist, welche Rechtsverletzungen bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes drohen. Drohen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Güter kann die gerichtliche Entscheidung nicht auf die nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht. Es genügt dabei bereits eine nur mögliche oder zeitweilig andauernde Verletzung. Der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist dann, insbesondere wenn eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich ist, eine umfassende Güter- und Folgenabwägung zugrunde zu legen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NZS 2003, 253 und NVwZ 2005, 927). Allerdings sind dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht völlig unberücksichtigt zu lassen. Denn eine Grundrechtsbeeinträchtigung kann von vornherein nicht vorliegen, wenn das Recht oder der Anspruch überhaupt nicht in Betracht kommt. Eine bestimmte Mindestwahrscheinlichkeit (z.B. überwiegend) ist aber nicht zu fordern (Senatsbeschluss vom 25. August 2010 - L 7 AS 3769/10 ER-B - (juris); Krodel NZS 2006, 637; Hk-SGG, 4. Aufl., § 86b Rdnr. 4).
Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sind wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil es bezüglich des Begehrens der Antragstellerin, ein persönliches Budget zu erhalten bzw. eine vorbereitende Zielvereinbarung zu schließen, bereits an der Einleitung bzw. Durchführung eines Verwaltungsverfahrens fehlt. In Vornahmesachen im einstweiligen Rechtsschutz muss ein streitiges Rechtsverhältnis vorliegen. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt daher grundsätzlich, wenn das Hauptsachebegehren im Verwaltungsverfahren (noch) gar nicht geltend gemacht oder dem Begehren von der Exekutive noch nicht entgegengetreten wurde (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 29f m.w.N.). So liegt die Fallgestaltung hier. Die Antragstellerin hat - wie auch schon für das vorangegangene Schuljahr - lediglich eine ?notwendige Schulbegleitung? für den Schulbesuch beantragt (Schreiben vom 21. Mai 2012 - Bl. 98 der Verwaltungsakte, 2. Heftung -). Dass ein persönliches Budget verlangt würde, die Antragstellerin mithin selbst im Rahmen eines so genannten Arbeitgebermodells die erforderlichen Arbeitskräfte für die Schulbegleitung einstellen wolle, lässt sich dem an den Antragsgegner herangetragenen Begehren nicht entnehmen. Im Übrigen setzt ein persönliches Budget auch ein eigenständiges Bedarfsfeststellungsverfahren und den vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung voraus (§ 57 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. §§ 3, 4 Budgetverordnung; vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - SozR 4- 3250 § 17 Nr. 3 Rdnr. 36), woran es hier ebenfalls mangelt.
Hinsichtlich des mit Hilfsantrag 2 geltend gemachten Begehrens ist die Beschwerde im Wesentlichen erfolgreich. Denn Anordnungsanspruch und -grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen im tenorierten Umfang vor.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf eine qualifizierte Schulbegleitung glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch scheitert nicht schon daran, dass bisher keine Aufwendungen für eine entsprechende Betreuung der Antragstellerin entstanden sind bzw. ein dahingehender Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Zwar ist der sozialhilferechtliche Eingliederungshilfeanspruch - auch bei ambulanten Leistungen - auf Kostenübernahme im Sinne eines Schuldbeitritts durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung ausgerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - (juris Rdnr. 16); Senatsurteil vom 30. August 2012 - L 7 SO 1525/10 -) und eine vertragliche Vereinbarung, zu der ein Schuldbeitritt durch den Antragsgegner erklärt werden könnte, fehlt noch, doch hat die Antragstellerin konkret die Möglichkeit des Abschlusses einer vertraglichen Vereinbarung (u.a. mit der gemeinnützigen U. C. C) für den Fall belegt, dass es zu einer Bewilligung der Eingliederungshilfemaßnahme kommt, und dies auch durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Damit ist die Entstehung der Aufwendungen hinreichend greifbar und bestimmt. Es würde - jedenfalls bezogen auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - zur Verweigerung effektiven Rechtsschutzes führen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 des GG verstoßen, wollte man von der Antragstellerin den vorherigen Abschluss eines Vertrages und damit die Übernahme des Kostenrisikos verlangen, ohne dass wenigstens vorläufig die Frage der Einstandspflicht des Antragsgegners geklärt ist.
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dem leistungsberechtigten Personenkreis gehört die Antragstellerin im Hinblick auf die bei ihr vorliegende Trisomie 21 an, was zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist.
Der Senat sieht darüber hinaus auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne eines pädagogisch qualifizierten Schulbegleiters/einer pädagogisch qualifizierten Schulbegleiterin als dem Grunde nach glaubhaft an.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Ergänzend bestimmt § 12 Nr. 1 der nach § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung EinglHVO), dass hiervon auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst sind, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
Der schulische Eingliederungshilfebedarf der Antragstellerin ist an dem Besuch der Kreuzerfeldgrundschule R. zu orientieren. Es handelt sich um eine angemessene Beschulung der Antragstellerin. Dies steht fest aufgrund der auf § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes Baden-Württemberg gestützten und vor jedem Schuljahr wiederholten Entscheidung des Staatlichen Schulamtes T. über die Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes (vgl. für das Schuljahr 2012/13 den Bescheid vom 3. Mai 2012 - Bl. 100 der Verwaltungsakte, 2. Heftung -). Damit ist für die Antragstellerin die Berechtigung gegeben, im Rahmen der so genannten Inklusion an der Kreuzerfeldgrundschule R., einer Regelschule, beschult zu werden. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob sich dieses Recht auch als subjektiv-öffentliches Recht aus der durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl II, S. 1419) in innerstaatliches einfaches Bundesrecht transformierten völkerrechtlichen Regelung des Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention unabhängig von ihrer Ausgestaltung im sonstigen Bundesrecht ergibt (so wohl Masuch in Hohmann-Dennhardt/Masuch/Villiger, Festschrift für Renate Jäger, 2010, S 245, 260 ff; ebenso Oppermann in S. Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar 2012, § 2 SGB IX RdNr 30 m.w.N.; offen gelassen vom BSG im Urteil vom 31. Januar 2012, a.a.O. Rdnr. 56).
Nachdem grundsätzlich den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sowohl die allgemeinen Schulen als auch die Sonderschulen erfüllen (vgl. § 15 Abs. 4 Schulgesetz Baden-Württemberg), verbleibt hiernach vorliegend im Ergebnis die Entscheidung, ob die Antragstellerin in der allgemeinen Schule inklusiv beschult wird oder die unmittelbare Aufnahme in die Sonderschule beantragt wird, bei den Eltern der Antragstellerin im Rahmen ihres schulrechtlich gegebenen Wahlrechts. Dieses schulrechtliche Wahl- bzw. Bestimmungsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ((BVerwG); Urteil vom 26. Oktober 2007, 5 C 35/06, BVerwGE 130, 1, vgl. auch Senatsurteil vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - (juris)) von dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe zu respektieren. Das BVerwG (a.a.O.) hat hierzu ? noch nach der insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - ausgeführt, dass wenn sowohl der Besuch der Förderschule als auch eine integrative Beschulung gleichermaßen geeignet seien, die Schulpflicht zu erfüllen, dies aus sozialhilferechtlicher Perspektive nicht bedeute, dass wegen der schulrechtlichen Möglichkeiten des Besuchs einer Förderschule eine integrative Beschulung zum Erreichen einer angemessenen Schulbildung schon nicht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, § 12 Nr. 1 EinglHVO ?erforderlich" sei, das Kind nach dem Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 BSHG) zumutbar auf den Besuch der Förderschule verwiesen werden dürfe, oder es sich bei der für das Kind getroffenen Entscheidung der Eltern für eine integrative Beschulung und damit für eine Förderung durch den dort erreichbaren ?integrativen Mehrwert" lediglich um einen auf die Gestaltung der Hilfe bezogenen Wunsch handele, dem der Mehrkostenvorbehalt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG) entgegengehalten werden könne. Das schulrechtlich eröffnete Wahl- und Bestimmungsrecht für eine integrative Beschulung wirke auf das Sozialhilferecht ein und sei vom Träger der Sozialhilfe hinzunehmen. Für die Anwendung und Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, § 12 EinglHVO und die hierbei de lege lata anzuerkennenden Einwirkungen des schulrechtlich bestehenden Wahl- und Bestimmungsrechtes seien dabei die Grundrechte der Kinder und der Eltern aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG und der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Menschen mit Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass aus ihnen kein umfassender, verfassungsrechtlich verbürgter, unmittelbarer Leistungsanspruch auf die Ermöglichung einer integrativen Beschulung unabhängig davon folge, ob der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden könne. Nichts anderes kann zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der einschlägigen schulrechtlichen Normen nach den inhaltsgleichen Vorschriften des SGB XII für die inklusive Beschulung der Antragstellerin gelten.
Weiterhin sieht der Senat auch die Erforderlichkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer qualifizierten Schulbegleitung für die Beschulung der Antragstellerin im Umfang von 17 Zeitstunden und 15 Minuten wöchentlich im Hinblick auf den mit Schriftsatz vorgelegten derzeitigen Stundenplan als glaubhaft an. Die geltend gemachten 22 Stunden und 15 Minuten wöchentlich sind angesichts der Dauer des Schulbesuchs und des Umstandes, dass während 5 Stunden wöchentlich eine sonderpädagogische Betreuung der Antragstellerin durch eine Sonderschullehrerin der Lindenschule erfolgt, nicht notwendig. Zu einem Aufenthalt der Antragstellerin während der Mittagspause am Montag ist trotz Einwandes des Antragsgegners nichts vorgetragen worden. Der Schulbesuch dauert montags von 7.45 Uhr bis 12.10 Uhr und von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr (Religionsunterricht), somit also 5 Zeitstunden und 25 Minuten, dienstags bis donnerstags von 7.45 Uhr bis 12.10 Uhr, also jeweils 4 Zeitstunden und 25 Minuten und freitags von 8.35 Uhr bis 12.10 Uhr, also 3 Zeitstunden und 35 Minuten, woraus sich eine wöchentliche Schulbesuchszeit von 22 Zeitstunden und 15 Minuten ergibt. Eine qualifizierte sonderpädagogische Betreuung der Antragstellerin ist in diesem Zeitraum derzeit für insgesamt 5 Schulstunden gewährleistet (vgl. Schreiben der Lindenschule Rottenburg vom 25. Juli 2012 (Bl. 82 der Verfahrensakte des SG) und Seite 6 der Antragsschrift der Antragstellerin) und muss deshalb von ihrem Bedarf abgezogen werden.
Die Antragstellerin benötigt - soweit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand feststellbar - Hilfen im Sinne einer Aktivierung hinsichtlich der Teilnahme am Unterricht, die in einem kurzen körperlichen Kontakt bestehen, um die Aufmerksamkeit zu lenken und ggf. aus einer Wiederholung der Arbeitsanweisung. Anderenfalls führt ihre Behinderung dazu, dass sie Arbeitsanweisungen verpasst, am Unterricht nicht teilnimmt und stereotypische Verhaltensweisen umsetzt. Zudem besteht Bedarf einer Betreuung im allgemeinen Schulalltag, so z.B. beim Essen, Toilettengang, Kleidungswechsel, Sport- und Schwimmunterricht. In den Pausen muss gewährleistet werden, dass die Antragstellerin in die Klassen/Schulgemeinschaft integriert bleibt und nicht unkontrolliert das Schulgelände verlässt. Eine Beteiligung an den Medienangeboten der Schule ist nur durch die gewünschte Hilfestellung möglich. Der Integrationshelfer/die Integrationshelferin benötigt ferner eine pädagogische Qualifikation, da spezielle Kommunikationstechniken erforderlich sind und die Unterstützung soweit als möglich lernzielorientiert erfolgen soll.
Der Senat stützt sich bei dieser Beurteilung auf die Stellungnahme der Kreuzerfeldgrundschule und der Lindenschule vom 25. Juli 2012, verfasst von der Sonderschullehrerin D. und der Klassenlehrerin B., die sogar die Auffassung vertreten, dass ohne Integrationskraft eine Beschulung der Antragstellerin nicht mehr möglich sei (Bl. 76, 77 der Verfahrensakte des SG); ferner auf den pädagogischen Bericht der Sonderschullehrerin D. und der Grundschullehrerin B. vom 1. April 2012 (Bl. 121 der Verwaltungsakte, 2. Heftung), die Stellungnahme der Kreuzerfeldschule vom 22. Juli 2011 (Bl. 19 der Verwaltungsakte, 2. Heftung) und die Stellungnahme der Frau D. vom 25. Juli 2011 (Bl. 12 der Verwaltungsakte, 2. Heftung). Schließlich ist darauf zu verweisen, dass nicht nur aus pädagogischer, sondern auch aus medizinischer Sicht der Einsatz einer Integrationskraft befürwortet wird (vgl. die Stellungnahme des Gesundheitsamtes beim Landratsamt T. (Dr. E.) vom 24. Oktober 2011 und Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums des Universitätsklinikums T. vom 29. November 2011 (enthalten jeweils im nicht nummerierten Teil der Verwaltungsakte, 2. Heftung nach Bl. 111 )).
Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass ein deutlicher Teil der von der Schulbegleitung zu übernehmenden Aufgaben (auch) pädagogischen Charakter in dem Sinne hat, dass der Antragstellerin eine Mitwirkung am Unterricht ermöglicht und damit eine kognitive Förderung zuteil wird (im Übrigen dürfte der gesamte Umfang der unterstützenden Tätigkeit eines Schulbegleiters stets als pädagogische Arbeit anzusehen sein). Gleichwohl steht dem Kostenübernahmeanspruch der Antragstellerin nicht § 2 Abs. 1 SGB XII (so genannter Nachranggrundsatz) entgegen. Den genannten Stellungnahmen ist nämlich eindeutig zu entnehmen, dass nach der - insoweit auch sachverständigen - Einschätzung der Schule, die Antragstellerin einen über das ?normale? Maß hinausgehenden Bedarf an Unterstützung hat, weil sie deutlich häufiger und andauernder als andere Schüler Anleitung benötigt und sich vom Unterrichtsgeschehen zurückzieht. Dabei gehen bereits diese Anregungen, die Arbeitsanweisungen zur Kenntnis zu nehmen und ihnen zu folgen, über den am individuellen Leistungsvermögen orientierten, lernzieldifferenzierten Unterricht nach einem individuell erstellten Förderplan und die zeitweilig gewährte Einzelförderung hinaus und sind weder durch die Lehrerin noch von der stundenweise zusätzlich eingesetzten Sonderschulehrerin zu leisten. Dass es sich hierbei um einen Hilfebedarf handelt, der zwar pädagogischer Natur ist, jedoch den Kernbereich des pädagogischen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule bereits übersteigt, muss der Senat nach den genannten Stellungnahmen zugrunde legen. Ferner sind neben den erwähnten pädagogischen Hilfen in erheblichem Umfang integrierende, beaufsichtigende und fördernde Handlungen erforderlich, die der Antragstellerin überhaupt erst einen Verbleib im Klassenverbund der Regelschule ermöglichen. Insbesondere nach der Stellungnahme der Sonderschullehrerin D. und der Klassenlehrerin B. vom 25. Juli 2012 muss der Senat davon ausgehen, dass die Schulwahlentscheidung der Eltern der Antragstellerin und das Recht auf eine inkludierende Beschulung der Antragstellerin unterlaufen würden, wenn eine entsprechende integrative Maßnahme unterbliebe. Dabei kann schon angesichts des insgesamt dargestellten Umfangs der notwendigen Betreuung nicht davon ausgegangen werden, dass die Hilfeleistung in erster Linie bzw. ausschließlich dem Kernbereich der schulischen pädagogischen Förderung unterfiele. Der Schwerpunkt der begehrten Maßnahme liegt vielmehr darin, der Antragstellerin überhaupt den Verbleib in der Regelschule durch integrierende, beaufsichtigende und fördernde Handlungen zu ermöglichen. Ob auch dies im Rahmen einer inklusiven Beschulung zu den Aufgaben der Schulverwaltung gehört, kann offen bleiben. Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit muss insoweit - anders als der Antragsgegner offenkundig meint - nicht generell bestimmt und von sonstigen (eingliederungshilferechtlichen) Maßnahmen abgegrenzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rdnr. 22). Es reicht vielmehr, wenn - wie hier - feststeht, dass die begehrte Maßnahme nicht ausschließlich dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule unterfällt und diese Aufgabe von der Schule nicht erfüllt wird. Denn von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 - und vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - (jeweils juris) und BSG, a.a.O., Rdnrn. 21, 25). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ist zu bejahen, solange und soweit die Schule außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit - wie hier - eine entsprechende Hilfe nicht gewährt. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. Der Sozialhilfeträger muss ggf. mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen (BSG, a.a.O., Rdnr. 25).
Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die Antragstellerin benötigt die begehrte Hilfe dringend, um weiterhin im bisherigen Klassenverbund der Regelschule beschult werden zu können (vgl. Stellungnahme der Sonderschullehrerin D. und der Klassenlehrerin B. vom 25. Juli 2012). Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens, das noch geraume Zeit in Anspruch nehmen dürfte (derzeit ist von dem Antragsgegner noch nicht einmal der Kostenübernahmeantrag beschieden worden), ist ihr deswegen unzumutbar. Angesichts der Höhe der Kosten, die den Zeitraum des gesamten Schuljahres erfassen, ist es den Eltern der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Kosten und damit auch das Kostenrisiko vorab zu übernehmen, zumal das Gesetz eine Beteiligung an den Kosten bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nur für die Kosten des Lebensunterhalts vorsieht (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Eine Vorabklärung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist auch deswegen geboten, weil die Antragstellerin für den Abschluss des sinnvollerweise für das ganze Schuljahr geltenden Vertrages eine Absicherung benötigt, damit die notwendige Unterstützung kontinuierlich und personenidentisch erfolgen kann.
Hinsichtlich der Auswahl der Leistung der Eingliederungshilfe hat der Antragsgegner einen Ermessensspielraum (vgl. Bieritz-Harder, LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 54 Rdnr. 69). Der Senat hat deswegen davon abgesehen, den Antragsgegner zur Kostenübernahme für eine bestimmte qualifizierte Schulbegleitung (z.B. durch C.) zu verpflichten. Angesichts der Vorarbeiten der Antragstellerin zur Erlangung der begehrten Hilfe (Anfragen bei C. und Benennung einer in Frage kommenden Person (vgl. Bl. 4 der Beschwerdeschrift)) und der Eilbedürftigkeit spricht aber vieles dafür, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der bisherigen Angebote der Antragstellerin eine Kostenübernahme wird aussprechen müssen, sofern er nicht eine andere konkrete Alternative benennen kann.
Bei der Höhe des Stundensatzes von 43,- Euro orientiert sich der Senat an den von der Antragstellerin durch Vorlage einer Bescheinigung der C. gUG glaubhaft gemachten Angaben. Eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners kann sich wegen des Charakters der Eingliederungshilfeleistung als Geldleistungsanspruch erstmals ergeben, wenn die Schulbegleitung ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Die Verpflichtung des Antragsgegners wurde auf das ganze restliche Schuljahr 2012/13 erstreckt, weil der Senat angesichts des geschilderten Umfangs des Bedarfs der Antragstellerin eine kontinuierliche Begleitung zumindest für dieses Schuljahr für erforderlich hält. Innerhalb des genannten Zeitraums dürften ausreichend Erkenntnisse und Eindrücke gesammelt werden können, um eine tragfähige Grundlage für eine Entscheidung zu haben, ob die Antragstellerin auch in Zukunft eine (qualifizierte) Schulbegleitung benötigt. Die ggf. früher eintretende Bestandskraft eines eventuell den am 24. Mai 2012 gestellten Antrag ablehnenden Bescheides ist aber zu beachten, weil mit Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides (§ 77 SGG) zwischen den Beteiligten feststünde, dass ein Anspruch der Antragstellerin nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das deutlich überwiegende Obsiegen der Antragstellerin.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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