L 13 R 4843/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 446/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4843/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet; das SG hat die Übernahme der durch die Begutachtung der nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ernannten Sachverständigen Dr. M. entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu Recht abgelehnt.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein vom Sozialgericht (SG) ausgeübtes Ermessen ist im Beschwerdeverfahren durch den Senat voll überprüfbar; die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache geht durch das Rechtsmittel auf das Beschwerdegericht über (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 3. März 2010 - L 13 R 538/10 B - nicht veröffentlicht - unter Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2000 - L 8 SB 2009/00 - veröffentlicht in Juris). Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (ständige Rechtsprechung des Senats a.a.O.). Dass ein Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, kann auch daraus abgelesen werden, dass es für die Beklagte Anlass für die Abgabe eines Anerkenntnisses oder für die Beteiligten Grundlage für den Abschluss eines verfahrensbeendenden Vergleichs geworden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 109 Rdnr. 16a m.w.N.). Demgegenüber ist eine Förderung im dargelegten Sinn regelmäßig zu verneinen, wenn die Klage oder das Rechtsmittel zurückgenommen wird und der klagende Beteiligte damit selbst zum Ausdruck bringt, dass er das ursprünglich angestrebte Prozessziel nicht mehr für erreichbar hält oder nicht mehr erreichen will.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das auf Antrag der Klägerin von Dr. M. erstattete Sachverständigengutachten vom 6. April 2009 die Sachaufklärung in dem auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichteten Hauptsacheverfahren im dargestellten Sinne nicht gefördert. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer Darstellung eigener Gründe ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Vortrag zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das im Hauptsacheverfahren mit der Berufung angegriffene Urteil des SG vom 16. November 2010, in dem sich das SG der Beurteilung von Dr. M. ausdrücklich nicht angeschlossen hat, hat durch die im Verlauf des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme Bestätigung gefunden. Letztlich hat auch die Klägerin selbst dem Rechnung getragen und ihre Berufung nach Vorliegen des Gutachtens von Karl C. Mayer vom 24. Juli 2011 zurückgenommen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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