Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 4893/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4926/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die Zeit vom 2. Juli 1997 bis 31. Dezember 2004 als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Regelaltersrente zu berücksichtigen und ihm ab 1. Dezember 2009 höhere Regelaltersrente zu zahlen.
Der am 1944 in Ägypten geborene Kläger hält sich seit August 1985 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er bezog Unterhaltsgeld vom 23. September 1991 bis 14. August 1992 und vom 15. August 1992 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25. Februar 1994 Arbeitslosengeld. Anträge auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe lehnte das Arbeitsamt S., heute Agentur für Arbeit S., wegen fehlender Bedürftigkeit ab (Bescheide vom 29. Juni 1994 und 14. November 1995). Das Arbeitsamt S. meldete der Beklagten die Zeit vom 26. Februar bis 15. Oktober 1994 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und bescheinigte dem Kläger, vom 26. September 1996 bis 21. Januar 1997 arbeitslos gemeldet gewesen und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden zu haben. Der Kläger bezog jedenfalls ab 1998 bis 31. Dezember 2004 Leistungen der Sozialhilfe von der Landeshauptstadt S ... Vom 1. Januar 2005 bis 26. November 2009 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Job Center S ...
Der Kläger wandte sich unter Bezugnahme auf eine ihm von der Beklagten erteilte (in der vorgelegten Verwaltungsakte nicht enthaltene) Rentenauskunft vom 25. Oktober 2007 dagegen, dass im Leistungsnachweis des Jobcenters S. als Rentenversicherungsträger "Arbeiter" angegeben gewesen sei. Stattdessen sei seine Rente aufgrund seiner Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann als Angestellter zu berechnen. Auch sei er vom 22. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 arbeitslos gewesen und habe vom Job Center S. eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen. Die Agentur für Arbeit S. verneinte auf Anfrage der Beklagten für die Zeit vom 18. April 2000 bis 31. Dezember 2004 sowohl Arbeitslosigkeit mit als auch ohne Leistungsbezug, für die Zeiten vom 22. Januar bis 1. Juli 1997 und 14. November 1997 bis 16. Januar 2000 konnte sie wegen fehlender Unterlagen keine Angaben mehr machen. Das Job Center S. bescheinigte auf Anfrage der Beklagten den Bezug von Leistungen nach dem SGB II vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007.
Mit Bescheid vom 16. April 2008 stellte die Beklagte die in dem Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (bis 31. Dezember 2001) verbindlich fest, u.a. - wie bereits in dem früheren Vormerkungsbescheid vom 29. Oktober 2003 - verschiedene Zeiträume zwischen dem 18. Dezember 1986 bis 20. September 1991, die Zeit vom 6. Oktober bis 21. November 1994 und die Zeit vom 1. bis 30. April 1996 als gemeldete Zeiten nach der Datenübermittlungsverordnung mit Nachweisen eines Arbeitgebers oder mit Belegen des Sozialversicherungsnachweis-Heftes oder der Datenerfassungsverordnung, die Zeiträume vom 26. Februar 1994 bis 31. März 1996, 1. Mai 1996 bis 21. Januar 1997, vom 2. Juli bis 13. November 1997 und vom 17. Januar bis 17. April 2000 als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sowie den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 als Pflichtbeitragszeit mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit. Sie lehnte es ab, die Zeiten vom 22. Januar bis 1. Juli 1997 und 14. November 1997 bis 16. Januar 2000, weil sie nicht nachgewiesen worden seien, die Zeit vom 18. April 2000 bis 31. Dezember 2004, weil für diese Zeit der Arbeitslosigkeit keine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit erfolgt sei, sowie die Zeiten vom 2. Juli bis 13. November 1997 und vom 17. Januar bis 17. April 2000, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei, als Anrechnungszeit vorzumerken.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er sei seit 1994 arbeitslos. Bescheide könne er nach Räumung seiner Wohnung am 22. Dezember 2005 nicht mehr auffinden. Er legte vor die Bescheinigung des Arbeitsamts S. vom 7. August 1997, wonach er seit dem 26. September 1996 arbeitslos gemeldet gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe, Anlagen zu Bescheiden der Landeshauptstadt S. vom 18. Februar und 18. Juni 1998 über die Berechnung des Bedarfs der Hilfe zum Lebensunterhalt, Bescheide der Landeshauptstadt S. vom 1. April, 30. August, 23. November 1999, 21. Januar, 25. Februar, 24. Oktober, 15. November 2000, 12. November 2004 über die Gewährung von Sozialhilfe oder Wohngeld, den Bescheid des Job Centers S. vom 24. November 2004 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 sowie das Schreiben der Agentur für Arbeit S.-B. C. vom 20. Juni 2008, wonach für die angefragten Zeiträume (wohl die im Bescheid vom 16. April 2008 abgelehnten Zeiträume) keine Angaben oder Unterlagen mehr vorlägen.
Mit Bescheid vom 29. September 2008 stellte die Beklagte die in dem Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (bis 31. Dezember 2001) verbindlich fest. Sie nahm ihren Bescheid vom 16. April 2008 für die Zeit vom 22. Januar bis 1. Juli 1997 zurück und merkte diese Zeit als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vor. Weitere Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit könnten nicht berücksichtigt werden, weil eine Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgewiesen sei. Des Weiteren bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 28. Dezember 2009 mit Bescheid vom 22. Januar 2010 Regelaltersrente ab 1. Dezember 2009 in Höhe von Euro 178,49 monatlich, ab 28. Dezember 2009 abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlicher Zahlbetrag von Euro 160,46. Sie berücksichtigte die Zeit vom 26. Februar 1994 bis 13. November 1997 und vom 17. Januar bis 17. April 2000 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Zudem führte sie in diesem Bescheid aus, nach nochmaliger Überprüfung der vorgelegten Unterlagen könnten die Zeiten vom 14. November 1997 bis 16. Januar 2000 und vom 18. April 2000 bis 31. Dezember 2004 nicht anerkannt werden, weshalb um Mitteilung gebeten werde, ob der Widerspruch weiterhin aufrechterhalten bleibe.
Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht mit dem erneuten Verweis darauf, seit 1994 arbeitslos gewesen zu sein und vom Jobcenter oder Sozialamt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten zu haben. Soweit die Anerkennung mit einer fehlenden Anmeldung begründet werde, liege dies im Rahmen der "Aufklärungs- und Garantenpflicht" im Bereich der betreffenden Behörden. Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Landeshauptstadt S. die Bescheide über die Gewährung von Sozialhilfe vom 25. Juli 2000 und 12. November 2004 sowie weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe, u.a. die Bestätigung des Arbeitsamts S. vom 26. September 1996, wonach der Kläger an diesem Tag bei der Abteilung Arbeitsberatung/Arbeitsvermittlung vorgesprochen habe, mehrere an den Kläger ergangene Aufforderungen, sich beim Arbeitsamt zu melden, die Bestätigungen des Arbeitsamts S. vom 28. April 1998, 16. September 1999 und 17. Januar 2000 an die Landeshauptstadt S., dass der Kläger sich nach deren Aufforderung am 28. April 1998, 15. September 1999 und 17. Januar 2000 als Arbeitsuchender gemeldet habe, die Mitteilung des Arbeitsamtes S. vom 11. März 1998, wonach sich der Kläger trotz Aufforderung vom 22. und 28. Januar 1998 nicht gemeldet habe, sowie die Mitteilungen des Arbeitsamtes S. vom 19. August 1998 und 28. Dezember 1999 über die Abmeldung des Bewerberangebots zum 24. August 1998 und 16. Dezember 1999, da sich der Kläger nicht mehr gemeldet habe.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen den "Bescheid vom 16. April 2008 in der Fassung des Bescheids vom 29. September 2008" zurück, soweit er über den Bescheid vom 29. September 2009 hinausgeht (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010). Ein Beratungsmangel oder Fehler durch sie (die Beklagte) sei nicht erkennbar. Wie aus den von der Landeshauptstadt S. übersandten Unterlagen hervorgehe, sei der Kläger von dort während des Bezuges der Sozialhilfe regelmäßig aufgefordert worden, sich bei dem Arbeitsamt S. arbeitslos zu melden. Eine Meldung sei nur am 28. April 1998 und am 15. September 1999 erfolgt, weitere Meldungen trotz Aufforderung nicht. Nach § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem vollendeten 17. Lebensjahr und nach dem vollendeten 25. Lebensjahr nur dann Anrechnungszeiten, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Bei einer Berücksichtigung der Zeit während der Meldung beim Arbeitsamt wäre diese Zeit somit nicht anrechenbar.
Der Kläger erhob am 9. August 2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) und begehrte die Änderung der Bescheide vom 16. April und 29. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 sowie (sinngemäß) höhere Rente. Er wiederholte, sich seit 1994 nahtlos beim "Jobcenter S." gemeldet zu haben und Leistungen bezogen zu haben sowie nicht aufgeklärt worden zu sein, sich hauptsächlich beim Arbeitsamt melden zu müssen. Im Hinblick auf sein Alter und die erhöhte Teuerungsrate sei der Zahlbetrag der Rente verfassungswidrig zu niedrig und nach oben zu korrigieren. Er benannte namentlich die Sachbearbeiter, von denen er sowohl beim Sozialamt wie auch später beim Jobcenter Leistungen erhalten habe, und reichte Unterlagen der Landeshauptstadt S. im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ein.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Ein Jobcenter habe es zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Sie legte fiktive Berechnungen der Regelaltersrente vor, wonach die monatliche Regelaltersrente ab 1. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitslosigkeit durchgehend vom 14. November 1997 bis 31. Dezember 2004 Euro 178,69 betrage, ab 28. Dezember 2009 abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlicher Zahlbetrag von Euro 160,65, sowie unter Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 14. November 1997 bis 16. Dezember 1999 Euro 178,55 betrage, ab 28. Dezember 2009 abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlicher Zahlbetrag von Euro 160,52 und zu einer Nachzahlung für die Monate Dezember 2009 bis 2010 von Euro 2,49 oder Euro 0,78 führe.
Auf den Vortrag der Beklagten zur Höhe möglicher Nachzahlung teilte der Kammervorsitzende des SG dem Kläger mit Verfügung vom 25. November 2010 - dem Kläger am 27. November 2010 zugestellt - mit, diese Darlegungen der Beklagten ließen eine Fortführung des Rechtsstreits unangebracht erscheinen. Sollte kein schwerwiegender, substantiierter Vortrag mehr das Vorbringen der Beklagten erschüttern, werde der Rechtstreit nach Ablauf von drei Monaten mangels Rechtsschutzbedürfnis ausgetragen. Der Kläger äußerte sich mit Schriftsatz vom 16. März 2011 zu der seiner Auffassung nach verfassungswidrigen Höhe seiner Regelaltersrente.
Des SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2011 ab. Die Klage sei unzulässig, weil ein rechtshängiger Rechtsstreit, über den noch zu entscheiden wäre, nicht vorliege. Der Rechtstreit habe wegen Nichtbetreibens mit Ablauf des 28. Februar 2011 von Gesetzes wegen geendet, weil der Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten vorgetragen habe. Wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) sei aber zu entscheiden gewesen, da der Rechtsstreit statistisch noch nicht ausgetragen worden sei. Im Übrigen wäre eine zulässige Klage auch unbegründet. Ein Verstoß gegen die Beratungs- und Aufklärungspflicht von Behörden gegenüber dem Kläger hinsichtlich einer Arbeitslosmeldung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe den Kläger über seine Mitwirkungspflicht, sich beim Arbeitsamt zu melden, informiert. Hinsichtlich der weiteren rechtlichen Ausführungen und der tatsächlichen Feststellungen werde auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 Bezug genommen. Schließlich führte das SG zur Begründung noch aus, die vom Kläger insbesondere hinsichtlich der nicht streitgegenständlichen Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angeführten Verfassungsnormen seien auch bei der Höhe des Rentenbetrages nicht verletzt.
Gegen den ihm am 11. Oktober 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. November 2011 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Meldung beim Arbeitsamt unterblieben sei, habe er nicht verschuldet. Mitarbeiter des Arbeitsamtes hätten ihn wegen seines fortgeschrittenen Alters als schwer vermittelbar eingestuft und ihm mitgeteilt, er brauche nicht mehr zu kommen und - was nicht geschehen sei - werde benachrichtigt, falls eine Arbeit für ihn vorhanden sei.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2011 aufzuheben, den Bescheid vom 22. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 2. Juli 1997 bis 31. Dezember 2004 als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Regelaltersrente zu berücksichtigen und ihm ab 1. Dezember 2009 höhere Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag sowie die Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Rentenbescheid vom 22. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010.
Der Kläger begehrt zum einen die Zeit vom 2. Juli 1997 bis 31. Dezember 2004 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sowie zum anderen, ihm aufgrund der Berücksichtigung dieser Anrechnungszeit höhere Regelaltersrente zu zahlen. Die Beklagte berücksichtigte diese Zeit im Bescheid vom 22. Januar 2010, mit welchem sie dem Kläger ab 1. Dezember 2009 Regelaltersrente bewilligte, nicht als Anrechnungszeit.
Der ergangene (Vormerkungs-)Bescheid vom 16. April 2008 in der Fassung des Bescheids vom 29. September 2008, mit welchem die Beklagte es ablehnte, die genannte Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken, war niemals Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Denn mit der Bewilligung der Regelaltersrente erledigte sich der Vormerkungsbescheid vom 16. April 2008 in der Fassung des Bescheids vom 29. September 2008 gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf sonstige Weise (vgl. z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - in juris). Nach Erlass eines Rentenbescheids besteht kein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens hinsichtlich des Vormerkungsbescheids mehr (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - in juris). Es bedurfte damit keiner Entscheidung mehr über den Widerspruch des Klägers gegen diesen Vormerkungsbescheid. Zu entscheiden war vielmehr über einen Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 22. Januar 2010. Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich gegen diesen Rentenbescheid Widerspruch eingelegt. Er hat allerdings nach Erhalt dieses Rentenbescheids, der eine ausdrückliche Anfrage enthält, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe, seinen bisherigen Widerspruch wegen der Nichtberücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ausdrücklich aufrechterhalten, was als (sinngemäßer) Widerspruch gegen diesen Rentenbescheid zu werten ist mit dem Begehren, Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der Regelaltersrente zu berücksichtigen. Über diesen entschied dann der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010. Unschädlich ist, dass der Widerspruchsbescheid als angefochtenen Bescheid den Vormerkungsbescheid vom 16. April 2008 in der Fassung des Bescheids vom 29. September 2008 benennt. Dies ist nur eine fehlerhafte Bezeichnung.
Dass der Kläger sich mit seiner Klage von vornherein auch gegen den Rentenbescheid vom 22. Januar 2010 wandte, zeigt sich darin, dass er schon mit der Klageerhebung die zu niedrige Rente beanstandete.
Im Hinblick auf den dargestellten Gegenstand des Rechtsstreites hat der Senat den Antrag des Klägers entsprechend sachgerecht gefasst (§ 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
2. Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft. Denn die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Kläger (sinngemäß) höhere Rente für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
3. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 22. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 2. Juli 1997 bis 31. Dezember 2004 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt wird und damit keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente ab 1. Dezember 2009.
a.) Entgegen der Auffassung des SG war die Klage nicht unzulässig. Denn die Klage galt nicht wegen fehlenden Betreibens durch den Kläger als zurückgenommen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung muss das für die Fiktion der Rücknahme des Rechtsmittels geforderte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, dass nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestand, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - SozR 4-1500 § 102 Nr. 1). Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist nicht deshalb entfallen, weil nach den von der Beklagten vorgelegten Probeberechnungen die Berücksichtigung der vom Kläger begehrten Zeit als Anrechnungszeit nur eine geringfügig höhere Regelaltersrente ergäbe. Die Aufforderung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG, ein Verfahren zu betreiben, kann bei geringen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Rechtsstreits nicht darauf gestützt werden, der betreffende Beteiligte müsse besonders substantiiert vortragen, andernfalls fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Dies verkennt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch bei geringen wirtschaftlichen Auswirkungen besteht. Die Aufforderung des SG an den Kläger, das Verfahren zu betreiben, ging deshalb ins Leere. Der Kläger hatte - wenn auch knapp - vorgetragen, weshalb nach seiner Auffassung Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen seien und die Regelaltersrente zu niedrig sei. Zudem muss die Betreibensaufforderung konkret sein und dem betreffenden Beteiligten deutlich machen, was von ihm erwartet wird. Dies war bei der Betreibensaufforderung des SG nicht der Fall. Welcher konkrete weitere Vortrag aus Sicht des SG erforderlich gewesen wäre, lässt sich der Betreibensaufforderung nicht entnehmen. Sie weist nur allgemein darauf hin, dass wenn kein "schwerwiegender, substantiierter Vortrag" mehr erfolge, der Rechtsstreit ausgetragen werde. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers war damit auch nicht entfallen, weil er sich nicht innerhalb von drei Monaten auf die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 25. November 2010 äußerte.
Im Übrigen hätte das SG, wenn es der Auffassung ist, die Klage gelte wegen fehlenden Betreibens durch den Kläger als zurückgenommen, die Erledigung des Rechtsstreits feststellen müssen.
b) Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (bis 31. Dezember 2003 bei einem deutschen Arbeitsamt) als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen Anrechnungszeiten u.a. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur vor, wenn dadurch u.a. eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 1). Eine selbstständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann (Satz 2).
Im streitigen Zeitraum vom 2. Juli 1997 bis 31. Dezember 2004 meldete sich der Kläger am 28. April 1998, 15. September 1999 und 17. Januar 2000 beim Arbeitsamt S. arbeitsuchend. Dies ergibt sich aus den der Beklagten zugegangenen Unterlagen der Landeshauptstadt S. (Bl. 154/10, 161 und 162 der Verwaltungsakte). Trotz dieser Meldungen liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nicht vor, weil es an einer Unterbrechung einer versicherungspflichtigen oder selbstständigen Tätigkeit (§ 58 Abs. 2 SGB VI) fehlt. Eine Unterbrechung setzt einen zeitlichen Anschluss der zu beurteilenden Anrechnungszeit an eine Pflichtbeitragszeit wegen einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, für die Pflichtbeiträge zu zahlen sind, voraus, und zwar insoweit, als die Lücke sich nicht über einen vollen Kalendermonat erstreckt (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2011, § 58 SGB VI Rn. 71 und 72). Dies ist nicht der Fall. Die letzte von einem Arbeitgeber gemeldete Pflichtbeitragszeit, mithin eine Pflichtbeitragszeit wegen einer versicherten Beschäftigung, war im April 1996.
Weitere Meldungen als arbeitsuchend bei einem Arbeitsamt oder seit 1. Januar 2004 bei einer Agentur für Arbeit oder einem Arbeitsamt lassen sich nicht feststellen. Vielmehr erfolgten keine Meldungen seitens des Klägers. Auch dies ergibt sich aus den Unterlagen der Landeshauptstadt S ... So meldete sich der Kläger trotz Aufforderung vom 22. und 28. Januar 1998 (Bl. 164 der Verwaltungsakte) sowie auch im August 1998 und im Dezember 1999 nicht, weshalb das Arbeitsamt sein (des Klägers) Bewerberangebot zum 19. August 1998 und 16. Dezember 1999 abmeldete (Bl. 161 und 166 der Verwaltungsakte).
c) Der Kläger kann sein Begehren nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Voraussetzung für das Eingreifen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zu Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I -), verletzt hat, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und dass der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 10 und 28. September 2010 - B 1 KR 31/09 R - SozR 4-2500 § 50 Nr. 2). Zum einen fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten selbst oder einer Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers, der ihr zuzurechnen wäre. Der Kläger ist jedenfalls mehrmals im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe von der Landeshauptstadt S. aufgefordert worden, sich beim Arbeitsamt zu melden. Zum anderen kann das Fehlen der Arbeitsuchendmeldung auch bei fehlender oder mangelhafter Beratung nicht im Wege des Herstellungsanspruchs fingiert werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. November 1989 - 8 RKn 7/88 - SozR 2200 § 1248 Nr. 49), so dass es für die Frage nach dem Vorliegen von Anrechnungszeiten nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI unerheblich ist, wer die fehlende Arbeitsuchendmeldung verantwortlich verursacht hat.
d) Soweit der Kläger wegen des geringen Zahlbetrags der Rente allgemein eine höhere Rente begehrt, fehlt es an einer Entscheidung der Beklagten. Der sinngemäß eingelegte Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 22. Januar 2010 betrifft nur die Frage der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die Zeit vom 2. Juli 1997 bis 31. Dezember 2004 als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Regelaltersrente zu berücksichtigen und ihm ab 1. Dezember 2009 höhere Regelaltersrente zu zahlen.
Der am 1944 in Ägypten geborene Kläger hält sich seit August 1985 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er bezog Unterhaltsgeld vom 23. September 1991 bis 14. August 1992 und vom 15. August 1992 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25. Februar 1994 Arbeitslosengeld. Anträge auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe lehnte das Arbeitsamt S., heute Agentur für Arbeit S., wegen fehlender Bedürftigkeit ab (Bescheide vom 29. Juni 1994 und 14. November 1995). Das Arbeitsamt S. meldete der Beklagten die Zeit vom 26. Februar bis 15. Oktober 1994 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und bescheinigte dem Kläger, vom 26. September 1996 bis 21. Januar 1997 arbeitslos gemeldet gewesen und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden zu haben. Der Kläger bezog jedenfalls ab 1998 bis 31. Dezember 2004 Leistungen der Sozialhilfe von der Landeshauptstadt S ... Vom 1. Januar 2005 bis 26. November 2009 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Job Center S ...
Der Kläger wandte sich unter Bezugnahme auf eine ihm von der Beklagten erteilte (in der vorgelegten Verwaltungsakte nicht enthaltene) Rentenauskunft vom 25. Oktober 2007 dagegen, dass im Leistungsnachweis des Jobcenters S. als Rentenversicherungsträger "Arbeiter" angegeben gewesen sei. Stattdessen sei seine Rente aufgrund seiner Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann als Angestellter zu berechnen. Auch sei er vom 22. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 arbeitslos gewesen und habe vom Job Center S. eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen. Die Agentur für Arbeit S. verneinte auf Anfrage der Beklagten für die Zeit vom 18. April 2000 bis 31. Dezember 2004 sowohl Arbeitslosigkeit mit als auch ohne Leistungsbezug, für die Zeiten vom 22. Januar bis 1. Juli 1997 und 14. November 1997 bis 16. Januar 2000 konnte sie wegen fehlender Unterlagen keine Angaben mehr machen. Das Job Center S. bescheinigte auf Anfrage der Beklagten den Bezug von Leistungen nach dem SGB II vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007.
Mit Bescheid vom 16. April 2008 stellte die Beklagte die in dem Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (bis 31. Dezember 2001) verbindlich fest, u.a. - wie bereits in dem früheren Vormerkungsbescheid vom 29. Oktober 2003 - verschiedene Zeiträume zwischen dem 18. Dezember 1986 bis 20. September 1991, die Zeit vom 6. Oktober bis 21. November 1994 und die Zeit vom 1. bis 30. April 1996 als gemeldete Zeiten nach der Datenübermittlungsverordnung mit Nachweisen eines Arbeitgebers oder mit Belegen des Sozialversicherungsnachweis-Heftes oder der Datenerfassungsverordnung, die Zeiträume vom 26. Februar 1994 bis 31. März 1996, 1. Mai 1996 bis 21. Januar 1997, vom 2. Juli bis 13. November 1997 und vom 17. Januar bis 17. April 2000 als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sowie den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 als Pflichtbeitragszeit mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit. Sie lehnte es ab, die Zeiten vom 22. Januar bis 1. Juli 1997 und 14. November 1997 bis 16. Januar 2000, weil sie nicht nachgewiesen worden seien, die Zeit vom 18. April 2000 bis 31. Dezember 2004, weil für diese Zeit der Arbeitslosigkeit keine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit erfolgt sei, sowie die Zeiten vom 2. Juli bis 13. November 1997 und vom 17. Januar bis 17. April 2000, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei, als Anrechnungszeit vorzumerken.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er sei seit 1994 arbeitslos. Bescheide könne er nach Räumung seiner Wohnung am 22. Dezember 2005 nicht mehr auffinden. Er legte vor die Bescheinigung des Arbeitsamts S. vom 7. August 1997, wonach er seit dem 26. September 1996 arbeitslos gemeldet gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe, Anlagen zu Bescheiden der Landeshauptstadt S. vom 18. Februar und 18. Juni 1998 über die Berechnung des Bedarfs der Hilfe zum Lebensunterhalt, Bescheide der Landeshauptstadt S. vom 1. April, 30. August, 23. November 1999, 21. Januar, 25. Februar, 24. Oktober, 15. November 2000, 12. November 2004 über die Gewährung von Sozialhilfe oder Wohngeld, den Bescheid des Job Centers S. vom 24. November 2004 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 sowie das Schreiben der Agentur für Arbeit S.-B. C. vom 20. Juni 2008, wonach für die angefragten Zeiträume (wohl die im Bescheid vom 16. April 2008 abgelehnten Zeiträume) keine Angaben oder Unterlagen mehr vorlägen.
Mit Bescheid vom 29. September 2008 stellte die Beklagte die in dem Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (bis 31. Dezember 2001) verbindlich fest. Sie nahm ihren Bescheid vom 16. April 2008 für die Zeit vom 22. Januar bis 1. Juli 1997 zurück und merkte diese Zeit als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vor. Weitere Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit könnten nicht berücksichtigt werden, weil eine Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgewiesen sei. Des Weiteren bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 28. Dezember 2009 mit Bescheid vom 22. Januar 2010 Regelaltersrente ab 1. Dezember 2009 in Höhe von Euro 178,49 monatlich, ab 28. Dezember 2009 abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlicher Zahlbetrag von Euro 160,46. Sie berücksichtigte die Zeit vom 26. Februar 1994 bis 13. November 1997 und vom 17. Januar bis 17. April 2000 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Zudem führte sie in diesem Bescheid aus, nach nochmaliger Überprüfung der vorgelegten Unterlagen könnten die Zeiten vom 14. November 1997 bis 16. Januar 2000 und vom 18. April 2000 bis 31. Dezember 2004 nicht anerkannt werden, weshalb um Mitteilung gebeten werde, ob der Widerspruch weiterhin aufrechterhalten bleibe.
Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht mit dem erneuten Verweis darauf, seit 1994 arbeitslos gewesen zu sein und vom Jobcenter oder Sozialamt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten zu haben. Soweit die Anerkennung mit einer fehlenden Anmeldung begründet werde, liege dies im Rahmen der "Aufklärungs- und Garantenpflicht" im Bereich der betreffenden Behörden. Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Landeshauptstadt S. die Bescheide über die Gewährung von Sozialhilfe vom 25. Juli 2000 und 12. November 2004 sowie weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe, u.a. die Bestätigung des Arbeitsamts S. vom 26. September 1996, wonach der Kläger an diesem Tag bei der Abteilung Arbeitsberatung/Arbeitsvermittlung vorgesprochen habe, mehrere an den Kläger ergangene Aufforderungen, sich beim Arbeitsamt zu melden, die Bestätigungen des Arbeitsamts S. vom 28. April 1998, 16. September 1999 und 17. Januar 2000 an die Landeshauptstadt S., dass der Kläger sich nach deren Aufforderung am 28. April 1998, 15. September 1999 und 17. Januar 2000 als Arbeitsuchender gemeldet habe, die Mitteilung des Arbeitsamtes S. vom 11. März 1998, wonach sich der Kläger trotz Aufforderung vom 22. und 28. Januar 1998 nicht gemeldet habe, sowie die Mitteilungen des Arbeitsamtes S. vom 19. August 1998 und 28. Dezember 1999 über die Abmeldung des Bewerberangebots zum 24. August 1998 und 16. Dezember 1999, da sich der Kläger nicht mehr gemeldet habe.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen den "Bescheid vom 16. April 2008 in der Fassung des Bescheids vom 29. September 2008" zurück, soweit er über den Bescheid vom 29. September 2009 hinausgeht (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010). Ein Beratungsmangel oder Fehler durch sie (die Beklagte) sei nicht erkennbar. Wie aus den von der Landeshauptstadt S. übersandten Unterlagen hervorgehe, sei der Kläger von dort während des Bezuges der Sozialhilfe regelmäßig aufgefordert worden, sich bei dem Arbeitsamt S. arbeitslos zu melden. Eine Meldung sei nur am 28. April 1998 und am 15. September 1999 erfolgt, weitere Meldungen trotz Aufforderung nicht. Nach § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem vollendeten 17. Lebensjahr und nach dem vollendeten 25. Lebensjahr nur dann Anrechnungszeiten, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Bei einer Berücksichtigung der Zeit während der Meldung beim Arbeitsamt wäre diese Zeit somit nicht anrechenbar.
Der Kläger erhob am 9. August 2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) und begehrte die Änderung der Bescheide vom 16. April und 29. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 sowie (sinngemäß) höhere Rente. Er wiederholte, sich seit 1994 nahtlos beim "Jobcenter S." gemeldet zu haben und Leistungen bezogen zu haben sowie nicht aufgeklärt worden zu sein, sich hauptsächlich beim Arbeitsamt melden zu müssen. Im Hinblick auf sein Alter und die erhöhte Teuerungsrate sei der Zahlbetrag der Rente verfassungswidrig zu niedrig und nach oben zu korrigieren. Er benannte namentlich die Sachbearbeiter, von denen er sowohl beim Sozialamt wie auch später beim Jobcenter Leistungen erhalten habe, und reichte Unterlagen der Landeshauptstadt S. im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ein.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Ein Jobcenter habe es zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Sie legte fiktive Berechnungen der Regelaltersrente vor, wonach die monatliche Regelaltersrente ab 1. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitslosigkeit durchgehend vom 14. November 1997 bis 31. Dezember 2004 Euro 178,69 betrage, ab 28. Dezember 2009 abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlicher Zahlbetrag von Euro 160,65, sowie unter Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 14. November 1997 bis 16. Dezember 1999 Euro 178,55 betrage, ab 28. Dezember 2009 abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlicher Zahlbetrag von Euro 160,52 und zu einer Nachzahlung für die Monate Dezember 2009 bis 2010 von Euro 2,49 oder Euro 0,78 führe.
Auf den Vortrag der Beklagten zur Höhe möglicher Nachzahlung teilte der Kammervorsitzende des SG dem Kläger mit Verfügung vom 25. November 2010 - dem Kläger am 27. November 2010 zugestellt - mit, diese Darlegungen der Beklagten ließen eine Fortführung des Rechtsstreits unangebracht erscheinen. Sollte kein schwerwiegender, substantiierter Vortrag mehr das Vorbringen der Beklagten erschüttern, werde der Rechtstreit nach Ablauf von drei Monaten mangels Rechtsschutzbedürfnis ausgetragen. Der Kläger äußerte sich mit Schriftsatz vom 16. März 2011 zu der seiner Auffassung nach verfassungswidrigen Höhe seiner Regelaltersrente.
Des SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2011 ab. Die Klage sei unzulässig, weil ein rechtshängiger Rechtsstreit, über den noch zu entscheiden wäre, nicht vorliege. Der Rechtstreit habe wegen Nichtbetreibens mit Ablauf des 28. Februar 2011 von Gesetzes wegen geendet, weil der Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten vorgetragen habe. Wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) sei aber zu entscheiden gewesen, da der Rechtsstreit statistisch noch nicht ausgetragen worden sei. Im Übrigen wäre eine zulässige Klage auch unbegründet. Ein Verstoß gegen die Beratungs- und Aufklärungspflicht von Behörden gegenüber dem Kläger hinsichtlich einer Arbeitslosmeldung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe den Kläger über seine Mitwirkungspflicht, sich beim Arbeitsamt zu melden, informiert. Hinsichtlich der weiteren rechtlichen Ausführungen und der tatsächlichen Feststellungen werde auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 Bezug genommen. Schließlich führte das SG zur Begründung noch aus, die vom Kläger insbesondere hinsichtlich der nicht streitgegenständlichen Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angeführten Verfassungsnormen seien auch bei der Höhe des Rentenbetrages nicht verletzt.
Gegen den ihm am 11. Oktober 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. November 2011 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Meldung beim Arbeitsamt unterblieben sei, habe er nicht verschuldet. Mitarbeiter des Arbeitsamtes hätten ihn wegen seines fortgeschrittenen Alters als schwer vermittelbar eingestuft und ihm mitgeteilt, er brauche nicht mehr zu kommen und - was nicht geschehen sei - werde benachrichtigt, falls eine Arbeit für ihn vorhanden sei.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2011 aufzuheben, den Bescheid vom 22. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 2. Juli 1997 bis 31. Dezember 2004 als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Regelaltersrente zu berücksichtigen und ihm ab 1. Dezember 2009 höhere Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag sowie die Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Rentenbescheid vom 22. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010.
Der Kläger begehrt zum einen die Zeit vom 2. Juli 1997 bis 31. Dezember 2004 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sowie zum anderen, ihm aufgrund der Berücksichtigung dieser Anrechnungszeit höhere Regelaltersrente zu zahlen. Die Beklagte berücksichtigte diese Zeit im Bescheid vom 22. Januar 2010, mit welchem sie dem Kläger ab 1. Dezember 2009 Regelaltersrente bewilligte, nicht als Anrechnungszeit.
Der ergangene (Vormerkungs-)Bescheid vom 16. April 2008 in der Fassung des Bescheids vom 29. September 2008, mit welchem die Beklagte es ablehnte, die genannte Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken, war niemals Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Denn mit der Bewilligung der Regelaltersrente erledigte sich der Vormerkungsbescheid vom 16. April 2008 in der Fassung des Bescheids vom 29. September 2008 gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf sonstige Weise (vgl. z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R - in juris). Nach Erlass eines Rentenbescheids besteht kein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens hinsichtlich des Vormerkungsbescheids mehr (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - in juris). Es bedurfte damit keiner Entscheidung mehr über den Widerspruch des Klägers gegen diesen Vormerkungsbescheid. Zu entscheiden war vielmehr über einen Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 22. Januar 2010. Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich gegen diesen Rentenbescheid Widerspruch eingelegt. Er hat allerdings nach Erhalt dieses Rentenbescheids, der eine ausdrückliche Anfrage enthält, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe, seinen bisherigen Widerspruch wegen der Nichtberücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ausdrücklich aufrechterhalten, was als (sinngemäßer) Widerspruch gegen diesen Rentenbescheid zu werten ist mit dem Begehren, Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der Regelaltersrente zu berücksichtigen. Über diesen entschied dann der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010. Unschädlich ist, dass der Widerspruchsbescheid als angefochtenen Bescheid den Vormerkungsbescheid vom 16. April 2008 in der Fassung des Bescheids vom 29. September 2008 benennt. Dies ist nur eine fehlerhafte Bezeichnung.
Dass der Kläger sich mit seiner Klage von vornherein auch gegen den Rentenbescheid vom 22. Januar 2010 wandte, zeigt sich darin, dass er schon mit der Klageerhebung die zu niedrige Rente beanstandete.
Im Hinblick auf den dargestellten Gegenstand des Rechtsstreites hat der Senat den Antrag des Klägers entsprechend sachgerecht gefasst (§ 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
2. Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft. Denn die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Kläger (sinngemäß) höhere Rente für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
3. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 22. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 2. Juli 1997 bis 31. Dezember 2004 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt wird und damit keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente ab 1. Dezember 2009.
a.) Entgegen der Auffassung des SG war die Klage nicht unzulässig. Denn die Klage galt nicht wegen fehlenden Betreibens durch den Kläger als zurückgenommen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung muss das für die Fiktion der Rücknahme des Rechtsmittels geforderte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, dass nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestand, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - SozR 4-1500 § 102 Nr. 1). Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist nicht deshalb entfallen, weil nach den von der Beklagten vorgelegten Probeberechnungen die Berücksichtigung der vom Kläger begehrten Zeit als Anrechnungszeit nur eine geringfügig höhere Regelaltersrente ergäbe. Die Aufforderung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG, ein Verfahren zu betreiben, kann bei geringen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Rechtsstreits nicht darauf gestützt werden, der betreffende Beteiligte müsse besonders substantiiert vortragen, andernfalls fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Dies verkennt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch bei geringen wirtschaftlichen Auswirkungen besteht. Die Aufforderung des SG an den Kläger, das Verfahren zu betreiben, ging deshalb ins Leere. Der Kläger hatte - wenn auch knapp - vorgetragen, weshalb nach seiner Auffassung Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen seien und die Regelaltersrente zu niedrig sei. Zudem muss die Betreibensaufforderung konkret sein und dem betreffenden Beteiligten deutlich machen, was von ihm erwartet wird. Dies war bei der Betreibensaufforderung des SG nicht der Fall. Welcher konkrete weitere Vortrag aus Sicht des SG erforderlich gewesen wäre, lässt sich der Betreibensaufforderung nicht entnehmen. Sie weist nur allgemein darauf hin, dass wenn kein "schwerwiegender, substantiierter Vortrag" mehr erfolge, der Rechtsstreit ausgetragen werde. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers war damit auch nicht entfallen, weil er sich nicht innerhalb von drei Monaten auf die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 25. November 2010 äußerte.
Im Übrigen hätte das SG, wenn es der Auffassung ist, die Klage gelte wegen fehlenden Betreibens durch den Kläger als zurückgenommen, die Erledigung des Rechtsstreits feststellen müssen.
b) Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (bis 31. Dezember 2003 bei einem deutschen Arbeitsamt) als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen Anrechnungszeiten u.a. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur vor, wenn dadurch u.a. eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 1). Eine selbstständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann (Satz 2).
Im streitigen Zeitraum vom 2. Juli 1997 bis 31. Dezember 2004 meldete sich der Kläger am 28. April 1998, 15. September 1999 und 17. Januar 2000 beim Arbeitsamt S. arbeitsuchend. Dies ergibt sich aus den der Beklagten zugegangenen Unterlagen der Landeshauptstadt S. (Bl. 154/10, 161 und 162 der Verwaltungsakte). Trotz dieser Meldungen liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nicht vor, weil es an einer Unterbrechung einer versicherungspflichtigen oder selbstständigen Tätigkeit (§ 58 Abs. 2 SGB VI) fehlt. Eine Unterbrechung setzt einen zeitlichen Anschluss der zu beurteilenden Anrechnungszeit an eine Pflichtbeitragszeit wegen einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, für die Pflichtbeiträge zu zahlen sind, voraus, und zwar insoweit, als die Lücke sich nicht über einen vollen Kalendermonat erstreckt (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2011, § 58 SGB VI Rn. 71 und 72). Dies ist nicht der Fall. Die letzte von einem Arbeitgeber gemeldete Pflichtbeitragszeit, mithin eine Pflichtbeitragszeit wegen einer versicherten Beschäftigung, war im April 1996.
Weitere Meldungen als arbeitsuchend bei einem Arbeitsamt oder seit 1. Januar 2004 bei einer Agentur für Arbeit oder einem Arbeitsamt lassen sich nicht feststellen. Vielmehr erfolgten keine Meldungen seitens des Klägers. Auch dies ergibt sich aus den Unterlagen der Landeshauptstadt S ... So meldete sich der Kläger trotz Aufforderung vom 22. und 28. Januar 1998 (Bl. 164 der Verwaltungsakte) sowie auch im August 1998 und im Dezember 1999 nicht, weshalb das Arbeitsamt sein (des Klägers) Bewerberangebot zum 19. August 1998 und 16. Dezember 1999 abmeldete (Bl. 161 und 166 der Verwaltungsakte).
c) Der Kläger kann sein Begehren nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Voraussetzung für das Eingreifen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zu Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I -), verletzt hat, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und dass der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 10 und 28. September 2010 - B 1 KR 31/09 R - SozR 4-2500 § 50 Nr. 2). Zum einen fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten selbst oder einer Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers, der ihr zuzurechnen wäre. Der Kläger ist jedenfalls mehrmals im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe von der Landeshauptstadt S. aufgefordert worden, sich beim Arbeitsamt zu melden. Zum anderen kann das Fehlen der Arbeitsuchendmeldung auch bei fehlender oder mangelhafter Beratung nicht im Wege des Herstellungsanspruchs fingiert werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14. November 1989 - 8 RKn 7/88 - SozR 2200 § 1248 Nr. 49), so dass es für die Frage nach dem Vorliegen von Anrechnungszeiten nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI unerheblich ist, wer die fehlende Arbeitsuchendmeldung verantwortlich verursacht hat.
d) Soweit der Kläger wegen des geringen Zahlbetrags der Rente allgemein eine höhere Rente begehrt, fehlt es an einer Entscheidung der Beklagten. Der sinngemäß eingelegte Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 22. Januar 2010 betrifft nur die Frage der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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