Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2768/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5008/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Neuberechnung ihrer Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 23.10.1975 bis 22.3.1988 als nachgewiesene Beitragszeit.
Die 1957 geborene Klägerin kam im Mai 1989 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises A. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gab sie u.a. an, sie habe von 1973 bis 1975 den Beruf einer Spinnerin erlernt und vom 23.10.1975 bis 22.3.1988 als Spinnerin in der Baumwollweberei C. gearbeitet.
Auf ihren Antrag vom 18.4.2005 gewährte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Thüringen, nunmehr Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland ? im Folgenden einheitlich Beklagte ? der Klägerin mit Bescheid vom 20.9.2005 ab 1.4.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.10.2006 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,892 (monatlicher Zahlbetrag ab 1.11.2005 627,00 Euro).
Auf den am 5.10.2005 eingelegten und nicht näher begründeten Widerspruch erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 31.1.2006 bereit, der Klägerin die Rente schon ab 1.2.2005, ausgehend von einem umgedeuteten Reha-Antrag vom 6.11.2004, zu gewähren. Daraufhin nahm die Klägerin den Widerspruch zurück.
Mit Bescheid vom 21.4.2006 gewährte die Beklagte der Klägerin aufgrund der Entscheidung über den Widerspruch schon ab 1.2.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Gegen den Bescheid vom 21.4.2006 legte die Klägerin am 24.5.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid sei unverständlich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dürften Renten wegen Erwerbsminderung nicht gekürzt werden. Auch Zeiten, die keine Fremdrenten-Zeiten (FRG-Zeiten) seien, wie Kindererziehungszeiten, seien mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden. Ferner legte die Klägerin eine Bescheinigung (Adeverinta) Nr. 2288 vom 11.9.1998 des Handelsunternehmens Baumwollweberei AG C. die Zeit von 1975 bis 1988 betreffend, vor und begehrte mit einem am 13.12.2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben die ungekürzte Berücksichtigung ihrer Beschäftigungszeit. Dieses Schreiben sah die Beklagte als Überprüfungsantrag an.
Mit Bescheid vom 1.3.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund des Überprüfungsantrages vom 13.12.2006 habe sie die Rentenangelegenheit überprüft und festgestellt, dass die mit Bescheid vom 21.4.2006 festgestellte Rente der Sach- und Rechtslage entspreche. Die Zeit vom 23.10.1975 bis 23.3.1988 sei zu Recht als glaubhaft gemachte Beitrags- und Beschäftigungszeit berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Widerspruchs zum Abschlag nach § 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und der Bewertung der Zeiten nach dem Fremdrentenrecht verweise sie auf das Ruhen des Verfahrens bis zur Vorlage und abschließenden Auswertung der Urteile des BSG.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.3.2007 Widerspruch ein und wandte sich gegen ein Ruhen des Verfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.4.2007 wies die Beklagte die Widersprüche vom 24.5.2006 und 26.3.2007 gegen die Bescheide vom 21.4.2006 und 1.3.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch vom 24.5.2006 sei hinsichtlich der Minderung des Zugangsfaktors unzulässig. Dieser sei bereits mit Bescheid vom 20.9.2005 bindend festgestellt worden. Nachdem der Widerspruch am 13.4.2006 zurückgenommen worden sei, sei ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 21.4.2006 nur hinsichtlich der in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen zulässig gewesen. Ansonsten sei die Bestandskraft der ursprünglichen Rentenbescheide unberührt geblieben. Im Übrigen wäre der Widerspruch auch unbegründet. Dem Urteil des BSG vom 16.5.2006 ? B 4 RA 22/05 R ? werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Der Widerspruch vom 26.3.2007 sei zulässig, aber unbegründet. Eine Anerkennung der Zeit vom 23.10.1975 bis 22.3.1988 als nachgewiesene Beitragszeit sei nicht möglich. Das rumänische Arbeitsbuch stelle lediglich ein Mittel zur Glaubhaftmachung dar. In den weiter vorgelegten Unterlagen seien die Fehlzeiten lediglich pauschal angegeben. Für den Nachweis seien genauere Angaben (von?. bis ?) erforderlich.
Gegen den am 16.4.2007 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 16.5.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben und vorgetragen, nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 16.5.2006 dürfe der Zugangsfaktor nicht gemindert werden. Auch die weiteren Kürzungen seien rechtswidrig. Ihre Versicherungszeiten seien nicht nur glaubhaft gemacht, sondern aufgrund der Bescheinigungen der rumänischen Behörden nachgewiesen. Ihre Tätigkeit sei in Leistungsgruppe 3 einzustufen.
Mit Urteil vom 16.6.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bescheide vom 21.4.2006 und vom 1.3.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2007 seien rechtmäßig. Die Beklagte habe auch zu Recht den Zugangsfaktor von 0,892 zu Grunde gelegt. Das SG folge den Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung vom 14.8.2008 ? B 5 R 32/07 R ?. Die Zeit vom 23.10.1975 bis 22.3.1988 habe die Beklagte zu Recht nicht als nachgewiesen berücksichtigt, da das rumänische Arbeitsbuch lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung sei. Die Beklagte habe die Tätigkeit der Klägerin auch zutreffend in Qualifikationsgruppe 4 eingeordnet. Für die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 3 sei der Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. die Zuerkennung der Qualifikation als Meister aufgrund langjähriger Berufserfahrung erforderlich. Die Klägerin habe jedoch lediglich eine Ausbildung als Spinnerin absolviert. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 22.9.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, die Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,892 sei in ihrem Fall nur insoweit zulässig, als es sich um Versicherungszeiten handele, die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden seien, da die nach dem FRG zurückgelegten Zeiten keine "Anwartschaftsversicherungszeiten" seien. Wenn man dagegen davon ausgehe, die FRG-Zeiten seien tatsächlich Beitragszeiten im Sinne der deutschen Gesetze, wofür § 15 FRG sprechen dürfte, könne zwar der Zugangsfaktor 0,892 zu Grunde gelegt werden, dann sei jedoch die Kürzung um den Faktor 0,6 bei den FRG-Zeiten unzulässig. Unzulässig sei auch die Kürzung um den Faktor 0,6 bei Pflichtbeiträgen für Schulausbildung sowie für die Ersatzzeit, Vertreibung, Flucht sowie für Kindererziehungszeiten. Da sie durch Vorlage der Bescheinigung der rumänischen Behörden nachgewiesen habe, dass sie dauerhaft beschäftigt gewesen sei, sei auch die Kürzung um ein Sechstel unzulässig. Außerdem sei bei Personen, die aus einem europäischen Staat stammten, Europarecht anzuwenden. Deswegen müsse eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt werden.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass nach Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 20.9.2005 der Ausführungsbescheid vom 21.4.2006 nur hinsichtlich des abgeänderten Teils anfechtbar gewesen sei und der Widerspruch hinsichtlich des Zugangsfaktors und der Kürzung um den Faktor 0,6 unzulässig gewesen sei. Der Bescheid vom 20.9.2005, geändert durch den Bescheid vom 21.4.2006, sei insoweit bindend geworden, ebenso hinsichtlich der Einstufung der Qualifikationsgruppen.
Die Klägerin beantragt daraufhin,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. April 2006 zu verurteilen, die Zeit vom 23. Oktober 1975 bis 22. März 1988 als nachgewiesene Beitragszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, mit der Berufungsbegründung würden keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgetragen. Das SG habe in seinem Urteil nicht darüber entschieden, inwieweit die Kürzung mit dem Faktor 0,6 unzulässig sei. Das BVerfG habe bereits im Beschluss vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00) entschieden, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG vom 25.9.1996 erfolgte Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte um 40 v.H. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt noch die Berücksichtigung der Zeit vom 23.10.1975 bis 22.3.1988 als nachgewiesene Beitragszeit im Zugunstenwege begehrt hat, ist unbegründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Fall der Rücknahme werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.
Mit dem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 13.12.2006 begehrte die Klägerin eine Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 20.9.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.4.2006, in dem die nach dem FRG zurückgelegten Zeiten zu 5/6 berücksichtigt worden sind. Dieser Bescheid ist jedoch auch im Hinblick auf die Anrechnung der Zeit vom 23.10.1975 bis 22.3.1988 zu 5/6 nicht zu beanstanden.
Die von der Klägerin begehrte volle Berücksichtigung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten ist nach dem FRG zu beurteilen, in dessen Schutzbereich sie nach § 1a FRG fällt. § 15 Abs. 1 Nr. 1 FRG bestimmt, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich stehen. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach dem SGB VI gleich. Sofern Beiträge für Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 anrechnungsfähig waren, nicht entrichtet worden sind, stehen diese Zeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären (§ 15 Abs. 3 FRG). Für die Feststellung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 FRG, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl. I. 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form seit jeher im Gesetz enthalten (vgl. die vor dem 1.1.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises liegt dann vor, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen (BSG, Urteil v. 20.8.1974, SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23, BSG, Urteil v. 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2000 - L 9 RJ 2551/98 - EzS 50/456 und in Juris).
Das vorgelegte rumänische Arbeitsbuch, in dem Beginn und Ende der Arbeit sowie die erfolgten Gehaltserhöhungen bescheinigt sind, ist nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, wie schon die Beklagte und das SG zu Recht ausgeführt haben, da Unterbrechungen im Beschäftigungsverhältnis (z.B. durch Krankheit, Mutterschaft, Fortbildung) darin nicht vermerkt sind.
Nach Auffassung des Senats können Arbeitsbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt wurden, als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (s. Urt. des Senats vom 11.12.2000 a.a.O.).
Die von der Klägerin vorgelegte Adeverinta Nr. 2278 vom 11.9.1998 genügt den oben genannten Anforderungen jedoch nicht. Zwar sollen die Angaben in der Bescheinigung einen Auszug aus der Lohnliste, die sich im Archiv des Handelsunternehmens Baumwollweberei AG C. befindet, darstellen. Aber aus dieser Bescheinigung ist die Anzahl der Tage, an denen die Klägerin jeweils im Monat gearbeitet hat, nicht zu entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, in welchen Monaten, sie wieviele Urlaubstage genommen hat. Bescheinigt werden lediglich die Krankheitstage einschließlich Mutterschaftsurlaub, ohne zwischen beiden zu differenzieren. Ferner werden auch einzelne Tage (Urlaub ohne Lohn) aufgeführt, nicht aber der übliche Jahresurlaub. Angesichts dessen ist auch diese Bescheinigung als Nachweis dafür, dass die Beitragsentrichtung oder Beschäftigung der Klägerin in Rumänien ununterbrochen erfolgt ist, nicht geeignet.
Nach alledem ist nicht feststellbar, dass der ursprüngliche Rentenbescheid vom 20.9.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.4.2006 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht rechtswidrig ist. Der Bescheid vom 1.3.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2007 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass die Berufung keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Neuberechnung ihrer Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 23.10.1975 bis 22.3.1988 als nachgewiesene Beitragszeit.
Die 1957 geborene Klägerin kam im Mai 1989 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises A. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gab sie u.a. an, sie habe von 1973 bis 1975 den Beruf einer Spinnerin erlernt und vom 23.10.1975 bis 22.3.1988 als Spinnerin in der Baumwollweberei C. gearbeitet.
Auf ihren Antrag vom 18.4.2005 gewährte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Thüringen, nunmehr Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland ? im Folgenden einheitlich Beklagte ? der Klägerin mit Bescheid vom 20.9.2005 ab 1.4.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.10.2006 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,892 (monatlicher Zahlbetrag ab 1.11.2005 627,00 Euro).
Auf den am 5.10.2005 eingelegten und nicht näher begründeten Widerspruch erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 31.1.2006 bereit, der Klägerin die Rente schon ab 1.2.2005, ausgehend von einem umgedeuteten Reha-Antrag vom 6.11.2004, zu gewähren. Daraufhin nahm die Klägerin den Widerspruch zurück.
Mit Bescheid vom 21.4.2006 gewährte die Beklagte der Klägerin aufgrund der Entscheidung über den Widerspruch schon ab 1.2.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Gegen den Bescheid vom 21.4.2006 legte die Klägerin am 24.5.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid sei unverständlich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dürften Renten wegen Erwerbsminderung nicht gekürzt werden. Auch Zeiten, die keine Fremdrenten-Zeiten (FRG-Zeiten) seien, wie Kindererziehungszeiten, seien mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden. Ferner legte die Klägerin eine Bescheinigung (Adeverinta) Nr. 2288 vom 11.9.1998 des Handelsunternehmens Baumwollweberei AG C. die Zeit von 1975 bis 1988 betreffend, vor und begehrte mit einem am 13.12.2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben die ungekürzte Berücksichtigung ihrer Beschäftigungszeit. Dieses Schreiben sah die Beklagte als Überprüfungsantrag an.
Mit Bescheid vom 1.3.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund des Überprüfungsantrages vom 13.12.2006 habe sie die Rentenangelegenheit überprüft und festgestellt, dass die mit Bescheid vom 21.4.2006 festgestellte Rente der Sach- und Rechtslage entspreche. Die Zeit vom 23.10.1975 bis 23.3.1988 sei zu Recht als glaubhaft gemachte Beitrags- und Beschäftigungszeit berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Widerspruchs zum Abschlag nach § 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und der Bewertung der Zeiten nach dem Fremdrentenrecht verweise sie auf das Ruhen des Verfahrens bis zur Vorlage und abschließenden Auswertung der Urteile des BSG.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.3.2007 Widerspruch ein und wandte sich gegen ein Ruhen des Verfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.4.2007 wies die Beklagte die Widersprüche vom 24.5.2006 und 26.3.2007 gegen die Bescheide vom 21.4.2006 und 1.3.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch vom 24.5.2006 sei hinsichtlich der Minderung des Zugangsfaktors unzulässig. Dieser sei bereits mit Bescheid vom 20.9.2005 bindend festgestellt worden. Nachdem der Widerspruch am 13.4.2006 zurückgenommen worden sei, sei ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 21.4.2006 nur hinsichtlich der in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen zulässig gewesen. Ansonsten sei die Bestandskraft der ursprünglichen Rentenbescheide unberührt geblieben. Im Übrigen wäre der Widerspruch auch unbegründet. Dem Urteil des BSG vom 16.5.2006 ? B 4 RA 22/05 R ? werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Der Widerspruch vom 26.3.2007 sei zulässig, aber unbegründet. Eine Anerkennung der Zeit vom 23.10.1975 bis 22.3.1988 als nachgewiesene Beitragszeit sei nicht möglich. Das rumänische Arbeitsbuch stelle lediglich ein Mittel zur Glaubhaftmachung dar. In den weiter vorgelegten Unterlagen seien die Fehlzeiten lediglich pauschal angegeben. Für den Nachweis seien genauere Angaben (von?. bis ?) erforderlich.
Gegen den am 16.4.2007 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 16.5.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben und vorgetragen, nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 16.5.2006 dürfe der Zugangsfaktor nicht gemindert werden. Auch die weiteren Kürzungen seien rechtswidrig. Ihre Versicherungszeiten seien nicht nur glaubhaft gemacht, sondern aufgrund der Bescheinigungen der rumänischen Behörden nachgewiesen. Ihre Tätigkeit sei in Leistungsgruppe 3 einzustufen.
Mit Urteil vom 16.6.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bescheide vom 21.4.2006 und vom 1.3.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2007 seien rechtmäßig. Die Beklagte habe auch zu Recht den Zugangsfaktor von 0,892 zu Grunde gelegt. Das SG folge den Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung vom 14.8.2008 ? B 5 R 32/07 R ?. Die Zeit vom 23.10.1975 bis 22.3.1988 habe die Beklagte zu Recht nicht als nachgewiesen berücksichtigt, da das rumänische Arbeitsbuch lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung sei. Die Beklagte habe die Tätigkeit der Klägerin auch zutreffend in Qualifikationsgruppe 4 eingeordnet. Für die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 3 sei der Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. die Zuerkennung der Qualifikation als Meister aufgrund langjähriger Berufserfahrung erforderlich. Die Klägerin habe jedoch lediglich eine Ausbildung als Spinnerin absolviert. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 22.9.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, die Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,892 sei in ihrem Fall nur insoweit zulässig, als es sich um Versicherungszeiten handele, die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden seien, da die nach dem FRG zurückgelegten Zeiten keine "Anwartschaftsversicherungszeiten" seien. Wenn man dagegen davon ausgehe, die FRG-Zeiten seien tatsächlich Beitragszeiten im Sinne der deutschen Gesetze, wofür § 15 FRG sprechen dürfte, könne zwar der Zugangsfaktor 0,892 zu Grunde gelegt werden, dann sei jedoch die Kürzung um den Faktor 0,6 bei den FRG-Zeiten unzulässig. Unzulässig sei auch die Kürzung um den Faktor 0,6 bei Pflichtbeiträgen für Schulausbildung sowie für die Ersatzzeit, Vertreibung, Flucht sowie für Kindererziehungszeiten. Da sie durch Vorlage der Bescheinigung der rumänischen Behörden nachgewiesen habe, dass sie dauerhaft beschäftigt gewesen sei, sei auch die Kürzung um ein Sechstel unzulässig. Außerdem sei bei Personen, die aus einem europäischen Staat stammten, Europarecht anzuwenden. Deswegen müsse eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt werden.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass nach Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 20.9.2005 der Ausführungsbescheid vom 21.4.2006 nur hinsichtlich des abgeänderten Teils anfechtbar gewesen sei und der Widerspruch hinsichtlich des Zugangsfaktors und der Kürzung um den Faktor 0,6 unzulässig gewesen sei. Der Bescheid vom 20.9.2005, geändert durch den Bescheid vom 21.4.2006, sei insoweit bindend geworden, ebenso hinsichtlich der Einstufung der Qualifikationsgruppen.
Die Klägerin beantragt daraufhin,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. April 2006 zu verurteilen, die Zeit vom 23. Oktober 1975 bis 22. März 1988 als nachgewiesene Beitragszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, mit der Berufungsbegründung würden keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgetragen. Das SG habe in seinem Urteil nicht darüber entschieden, inwieweit die Kürzung mit dem Faktor 0,6 unzulässig sei. Das BVerfG habe bereits im Beschluss vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00) entschieden, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG vom 25.9.1996 erfolgte Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte um 40 v.H. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt noch die Berücksichtigung der Zeit vom 23.10.1975 bis 22.3.1988 als nachgewiesene Beitragszeit im Zugunstenwege begehrt hat, ist unbegründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Fall der Rücknahme werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.
Mit dem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 13.12.2006 begehrte die Klägerin eine Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 20.9.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.4.2006, in dem die nach dem FRG zurückgelegten Zeiten zu 5/6 berücksichtigt worden sind. Dieser Bescheid ist jedoch auch im Hinblick auf die Anrechnung der Zeit vom 23.10.1975 bis 22.3.1988 zu 5/6 nicht zu beanstanden.
Die von der Klägerin begehrte volle Berücksichtigung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten ist nach dem FRG zu beurteilen, in dessen Schutzbereich sie nach § 1a FRG fällt. § 15 Abs. 1 Nr. 1 FRG bestimmt, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich stehen. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach dem SGB VI gleich. Sofern Beiträge für Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 anrechnungsfähig waren, nicht entrichtet worden sind, stehen diese Zeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären (§ 15 Abs. 3 FRG). Für die Feststellung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 FRG, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl. I. 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form seit jeher im Gesetz enthalten (vgl. die vor dem 1.1.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises liegt dann vor, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen (BSG, Urteil v. 20.8.1974, SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23, BSG, Urteil v. 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2000 - L 9 RJ 2551/98 - EzS 50/456 und in Juris).
Das vorgelegte rumänische Arbeitsbuch, in dem Beginn und Ende der Arbeit sowie die erfolgten Gehaltserhöhungen bescheinigt sind, ist nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, wie schon die Beklagte und das SG zu Recht ausgeführt haben, da Unterbrechungen im Beschäftigungsverhältnis (z.B. durch Krankheit, Mutterschaft, Fortbildung) darin nicht vermerkt sind.
Nach Auffassung des Senats können Arbeitsbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt wurden, als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (s. Urt. des Senats vom 11.12.2000 a.a.O.).
Die von der Klägerin vorgelegte Adeverinta Nr. 2278 vom 11.9.1998 genügt den oben genannten Anforderungen jedoch nicht. Zwar sollen die Angaben in der Bescheinigung einen Auszug aus der Lohnliste, die sich im Archiv des Handelsunternehmens Baumwollweberei AG C. befindet, darstellen. Aber aus dieser Bescheinigung ist die Anzahl der Tage, an denen die Klägerin jeweils im Monat gearbeitet hat, nicht zu entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, in welchen Monaten, sie wieviele Urlaubstage genommen hat. Bescheinigt werden lediglich die Krankheitstage einschließlich Mutterschaftsurlaub, ohne zwischen beiden zu differenzieren. Ferner werden auch einzelne Tage (Urlaub ohne Lohn) aufgeführt, nicht aber der übliche Jahresurlaub. Angesichts dessen ist auch diese Bescheinigung als Nachweis dafür, dass die Beitragsentrichtung oder Beschäftigung der Klägerin in Rumänien ununterbrochen erfolgt ist, nicht geeignet.
Nach alledem ist nicht feststellbar, dass der ursprüngliche Rentenbescheid vom 20.9.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.4.2006 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht rechtswidrig ist. Der Bescheid vom 1.3.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2007 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass die Berufung keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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