Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 3640/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5353/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Liegt eine sog Betriebsaufspaltung vor und werden deshalb vom Finanzamt Einkünfte aus der Verpachtung von Grundstücken (steuerrechtlich) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet, handelt es sich (sozialversicherungsrechtlich) um Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.08.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) ab dem 01.09.2008.
Die am 10.11.1929 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1985 freiwilliges Mitglied der gesetzlichen KV (ohne Anspruch auf Krankengeld) und versicherungspflichtiges Mitglied in der sozialen PV. Sie bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem hält sie 25 % der Anteile an der mit Gesellschaftsvertrag vom 14.12.2000 vereinbarten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ?Z. Grundstücksgesellschaft II?. Zweck der Gesellschaft ist es, die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke und die gleichfalls zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Geschäftsanteile an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Gebr. Z. GmbH Kalk- und Schotterwerk, V./E., zu halten und zu verwalten. Die GbR vermietet als sogenanntes Besitzunternehmen Grundstücke an die Gebr. Z. GmbH. Die Gesellschaftsanteile der Gebr. Z. GmbH werden zu 100 % von der GbR gehalten. Auf Grund der sachlichen und personellen Verflechtung beider Gesellschaften nimmt die Steuerverwaltung eine Betriebsaufspaltung an, weshalb auch das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb behandelt wird. In den Einkommenssteuerbescheiden der Klägerin werden folgende Einkünfte ausgewiesen: Datum Steuerjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Kapitalvermögen (Einnahmen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtiger Teil der Rente 14.03.2007 2005 22.822 Euro 519 Euro 5.251 Euro 2.428 Euro 29.08.2008 2006 30.559 Euro 395 Euro 8.036 Euro 2.530 Euro 10.11.2009 2007 57.496 Euro 1.130 Euro 74 Euro 2.544 Euro 19.02.2010 2008 30.247 Euro 1.193 Euro 5.880 Euro 2.585 Euro 23.02.2011 2009 56.659 Euro 2.536 Euro 1.735 Euro 2.573 Euro 12.03.2012 2010 36.842 Euro 652 Euro 4.662 Euro 2.737 Euro
Für die Zeit ab dem 01.01.2008 setzte die Beklagte zu 1) Beiträge zur KV in Höhe von 408,39 Euro sowie zur PV in Höhe von 47,71 Euro fest (Bescheid vom 17.01.2008). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass Änderungen in den Einkommensverhältnissen umgehend mitzuteilen seien. Mit Bescheiden vom 25.06.2008 und 26.09.2008 erfolgten jeweils Erhöhungen der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge auf Grund von Beitragssatzänderungen.
Am 27.10.2008 ging bei der Beklagten zu 1) der Einkommenssteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2006 ein. Mit Bescheid vom 19.11.2008 setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge zur KV und PV daraufhin neu fest. Der Beitragsbemessung legte sie ua die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde. Ab dem 01.09.2008 forderte sie Beiträge zur KV unter Ansatz eines Beitragssatzes von 15,4 % für die Renteneinkünfte und im Übrigen von 14,4 % in Höhe von insgesamt 522,69 Euro und Beiträge zur PV bei einem Beitragssatz von 1,95 % in Höhe von 70,20 Euro. Ab dem 01.10.2008 erhöhte die Beklagte zu 1) ihre KV-Beitragssätze um 0,6 % und damit den KV-Beitrag auf 544,28 Euro.
Hiergegen legte die Klägerin am 26.11.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde angegeben, es dürften lediglich 10 % der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beitragsbemessung zugrundegelegt werden. Nur insoweit liege eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der Klägerin vor. Laut Gesellschaftsvertrag (§ 19) könne die Klägerin nur 10 % des jährlichen Gewinnanteils entnehmen. Eine Änderung der maßgeblichen Bestimmung sei der Klägerin auf Grund der notwendigen 75 %-Mehrheit nicht möglich. Darüber hinaus wurde vorgetragen, der zu versteuernde Gewinn habe nicht dem tatsächlichen (kaufmännischen) Gewinn entsprochen. Auf den Geschäftsanteil der Klägerin entfalle tatsächlich kein Gewinn, sondern ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -2.393,07 Euro. Tatsächlich zugeflossen seien der Klägerin lediglich Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 14.568,04 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 wies die Beklagte zu 1) ? auch im Namen der Beklagten zu 2) ? den Widerspruch zurück. Maßgeblich seien die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Beträge. Das Beitragsrecht folge dem Steuerrecht. Eine Änderung der Beitragsbescheide sei unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) möglich. Da die Klägerin die geänderte Einkommenslage nicht rechtzeitig gemeldet habe und sie zur Einkommenssteuer veranlagt werde, sei der Steuerbescheid für das Jahr 2006 heranzuziehen und wirke sich ab dem Monat nach Zustellung des Bescheides aus.
Am 19.10.2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Satzung der Beklagten zu 1) sehe in § 19 Abs 1 vor, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel gehörten, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Die steuerliche Behandlung der Einnahmen spiele keine Rolle. Daraus folge, dass bei der Beitragsbemessung nur die der Klägerin zugeflossenen Zinsen für das Gesellschaftsdarlehen in Höhe von 14.568,04 Euro berücksichtigt werden könnten. Die darüber hinaus im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultierten aus der Erhöhung des steuerlichen Gewinns durch die Nichtanerkennung von Aufwendungen der Gesellschaft nach § 4 Abs 4a Einkommenssteuergesetz (EStG) und § 3c EStG. Der Satzung der Beklagten zu 1) könne an keiner Stelle entnommen werden, dass der Beitragsbemessung stets die sich aus dem Steuerbescheid ergebenden zu versteuernden Einkünfte zugrundezulegen seien. Im Übrigen handele es sich nicht um Arbeitseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Denn dazu zählten nur Einkünfte, die durch die Verwertung und den Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaftet werden. Soweit der Einkommenssteuerbescheid aus Gründen der verwaltungstechnischen Praktikabilität zugrundegelegt werde, ändere dies nichts daran, dass die Beklagte zu 1) den Nachweis tatsächlich geringerer Einkünfte akzeptieren müsse.
Während des Vor- und Gerichtsverfahrens sind weitere Beitragsbescheide, die den jeweils zuvor ergangen Bescheid ersetzten, ergangen: Datum Neufestsetzung ab KV-Beitrag PV-Beitrag 19.12.2008 01.01.2009 550,15 Euro 71,66 Euro 19.06.2009 01.07.2009 528,16 Euro 71,66 Euro 11.12.2009 01.01.2010 538,89 Euro 73,12 Euro 18.12.2009 01.01.2010 536,25 Euro 73,13 Euro 01.12.2010 01.11.2010 510,14 Euro 69,20 Euro 20.12.2010 01.01.2011 531,43 Euro 69,20 Euro 19.07.2011 01.07.2011 532,11 Euro 69,28 Euro 13.01.2012 01.03.2011 553,16 Euro 72,39 Euro 01.01.2012 569,93 Euro 74,59 Euro 25.06.2012 01.07.2012 569,93 Euro 74,59 Euro 26.06.2012 01.07.2012 572,65 Euro 74,58 Euro
Mit Urteil vom 05.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung angegeben, bei Anwendung der Satzung der Beklagten zu 1) müsse § 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) Berücksichtigung finden. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. § 19 der Satzung der Beklagten zu 1), wonach die steuerliche Behandlung keine Rolle spiele, sei dahingehend auszulegen, dass steuerliche Absetzungsmöglichkeiten außer Betracht blieben. Die Klägerin sei zudem als hauptberuflich Selbständige einzustufen, da die Einnahmen aus Gewerbebetrieb die Renteneinkünfte der Klägerin um ein Vielfaches überstiegen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.12.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung auf ihren Vortrag in erster Instanz verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, bei den im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb handele es sich um rein steuerliche Gewinne. Der Klägerin sei der ausgewiesene Betrag nicht zugeflossen. Die Berücksichtigung fiktiver steuerlicher Gewinne widerspräche dem Zweck der Satzungsbestimmung der Beklagten zu 1), wonach die Mitglieder nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu behandeln seien. Auf § 15 SGB IV komme es nicht an. Im Übrigen handele es sich nicht um ?Arbeitseinkommen?, da die Einkünfte nicht durch die Verwertung und den Einsatz der Arbeitskraft der Klägerin erwirtschaftet würden. Aus demselben Grund könne die Klägerin nicht als hauptberuflich Selbständige behandelt werden. Sie erbringe keinerlei Tätigkeit für die Grundstücksgesellschaft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.08.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 sowie die Bescheide vom 19.12.2008, 19.06.2009, 11.12.2009, 18.12.2009, 01.12.2010, 20.12.2010, 19.07.2011, 13.01.2012, 25.06.2012 und 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.09.2008 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass als Einkünfte aus Gewerbebetrieb lediglich die Zinseinnahmen der Klägerin für die Gesellschaftsdarlehen zugrundezulegen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten zu 1) vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 sowie die Bescheide vom 19.12.2008, 19.06.2009, 11.12.2009, 18.12.2009, 01.12.2010, 20.12.2010, 19.07.2011, 13.01.2012, 25.06.2012 und 26.06.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn die Klägerin hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt.
Streitgegenständlich ist nicht nur der Bescheid vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009, sondern auch die Bescheide 19.12.2008, 19.06.2009, 11.12.2009, 18.12.2009, 01.12.2010, 20.12.2010, 19.07.2011, 13.01.2012, 25.06.2012 und 26.06.2012. Denn die Bescheide über die Beitragsfestsetzung der Folgezeiträume haben den Bescheid vom 19.11.2008 teilweise ersetzt und wurden gemäß § 86 SGG bzw § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Die gerichtliche Überprüfung einer Beitragsfestsetzung endet bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, juris-RdNr 19).
Rechtsgrundlage für die Änderung der Beitragshöhe durch die streitbefangenen Bescheide ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ein Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis (vgl zB BSG 26.09.1991, 4 RK 5/91, juris). Wesentlich ist die Änderung, soweit der ursprüngliche Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG 19.02.1986, 7 RAr 55/84, juris).
Die Beklagte zu 1) hat in den angefochtenen Bescheiden die Änderung bereits ergangener Beitragsbescheide hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (zu den Voraussetzungen vgl Urteil des Senats vom 20.04.2010, L 11 KR 5160/08, juris). Im Bescheid vom 19.11.2008 hat sie zwar nur ausgeführt, dass sich die Einkünfte nach dem Einkommenssteuerbescheid erhöht hätten, weshalb ab dem Monat, der auf die Ausstellung des Einkommenssteuerbescheides folge, neue Beiträge gelten. Bereits ergangene Bescheide werden nicht explizit aufgehoben oder abgeändert. Im Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 wird jedoch durch Benennung der Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten (§ 48 SGB X) zu erkennen gegeben, dass die zuvor ergangenen Beitragsbescheide keine Geltung mehr beanspruchen sollen. In den Folgebescheiden hat die Beklagte zu 1) jeweils ausdrücklich die zuvor ergangenen Beitragsbescheide ersetzt.
Die wesentliche Änderung, die zur Festsetzung höherer Beiträge führte, ist der Ansatz höherer Einnahmen. Dabei hat die Beklagte zu 1) der Beitragsbemessung zu Recht die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrundgelegt.
Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) beitragspflichtig in der gesetzlichen KV (§ 223 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, (SGB V)). Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV folgt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen PV (§ 20 Abs 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, (SGB XI)) sowie die Pflicht, Beiträge zur PV zu entrichten (§ 54 Abs 2 SGB XI).
Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen KV Versicherten nach § 240 SGB V (in der Fassung vom 26.03.2007, BGBl I 378), der über § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur PV entsprechend gilt. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt (§ 240 Abs 1 Satz 1 SGB V). Dabei ist gemäß § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V). Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 240 Abs 3 Satz 1 SGB V). Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen (§ 240 Abs 3 Satz 2 SGB V). Die mindestens zu berücksichtigenden Einnahmen freiwillig Versicherter ergeben sich aus § 240 Abs 4 SGB V.
Nach § 19 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten zu 1) in der Fassung vom 01.01.2008 (seit 01.01.2009 in § 3 Abs 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen) gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (Einnahmen zum Lebensunterhalt) bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Die steuerliche Behandlung der Einnahmen spielt keine Rolle (§ 19 Abs 1 Satz 2 der Satzung). Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelte Auslegung des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (vgl BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 unter Verweis auf BT-Drucks 11/2237 S 225; BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Eine solche Generalklausel genügt, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrundezulegen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Erfasst werden auch die für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V zwingend heranzuziehenden Einnahmen des freiwilligen Mitglieds, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundezulegen sind (vgl BSG 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris-RdNr 19). Zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines versicherungspflichtigen Mitglieds gehört gemäß § 226 Abs 1 SGB V ua das Arbeitseinkommen. Soweit Einkünfte als Arbeitseinkommen zu qualifizieren sind, sind sie demnach zwingend der Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter zugrundezulegen.
Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb sind als Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung vom 23.01.2006 (BGBl I 86) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Soweit das BSG darauf hinweist, dass Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV nur Einkünfte erfasst, die auf einer mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeit herrühren und alle aus anderen Quellen stammenden Einnahmen nicht umfasst, dient dies nur der Abgrenzung zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechnen immer zum Arbeitseinkommen. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ("Arbeitseinkommen"), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, sind nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. Nach § 2 Abs 2 Nr 1 des Einkommensteuergesetz (EStG) sind Gewinn in diesem Sinne jeweils die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs 1 Nr 3, § 18 EStG), sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Nr 1, §§ 13 ff EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Nr 2, §§ 15 ff EStG). Der Begriff der "selbstständigen Tätigkeit" in § 15 SGB IV umfasst deshalb alle durch diesen Begriff des Gewinns in Bezug genommenen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen (zum Ganzen BSG 04.06.2009, B 12 KR 3/08 R, SozR 4-2500 § 10 Nr 9).
Die für die Klägerin zuständige Finanzbehörde nimmt auf Grund der sachlichen und personellen Verflechtung der Z. Grundstücksgesellschaft II und der Gebr. Z. GmbH eine Betriebsaufspaltung an und behandelt auch das Besitzunternehmen (hier die Z. Grundstücksgesellschaft II) als Gewerbebetrieb. Demgemäß werden die Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugewiesen. Das steuerrechtliche Institut der (sog unechten) Betriebsaufspaltung beschreibt eine Rechtslage, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person, nämlich das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern, verbunden mit der Ausübung von Rechten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Gewerbebetrieb iS von § 15 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 EStG wird (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 18). Voraussetzung hierfür ist, dass eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Vermieter/Verpächter (sog Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog Betriebsunternehmen) besteht, so dass sich die Vermietung/Verpachtung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen als eine über die Verwaltung und Nutzung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit darstellt (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 18 mwN). Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb iS des Einkommensteuerrechts (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 18 mwN). Ob unter Zugrundelegung der genannten Voraussetzungen vorliegend vom Finanzamt zu Recht eine Betriebsaufspaltung angenommen wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn auf die finanzamtliche Feststellung im Einkommenssteuerbescheid darf jedenfalls dann ohne erneute Prüfung durch die Sozialgerichte zurückgegriffen werden, wenn der Versicherte bzw Steuerpflichtige ? wie hier ? gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes keine (schlüssigen und erheblichen) Einwendungen erhebt (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 16 mwN).
Ebenso kann ungeprüft bleiben, ob die vom Finanzamt angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zutreffend berechnet wurden. Die Einkünfte werden unter Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 bis 9 EStG ermittelt. Im Fall der Klägerin wurden Schuldzinsen wegen Überentnahmen nach § 4 Abs 4a EStG dem Gewinn hinzugerechnet. Zudem wurden Grundstücksaufwendungen wegen der Regelung in § 3c EStG steuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Gegen die Richtigkeit der steuerrechtlichen Handhabung hat die Klägerin auch insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie wendet sich allein gegen die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Einkünfte. Diese folgt jedoch wegen § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV der steuerrechtlichen Behandlung. Ausdrücklich ist dort normiert, dass Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit ist. Eine Gewinnermittlung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder anderen Rechnungslegungsvorschriften ist für die Bestimmung des Arbeitseinkommens nicht zulässig.
Die seit 1995 bestehende Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Einkommenssteuerrecht begründete der Gesetzgeber mit der Verwaltungsvereinfachung (BT-Drucks 12/5700 S 92). Die zuvor gültige Regelung, wonach steuerliche Vergünstigungen nicht zu berücksichtigen seien, hatte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis geführt. Der Gesetzgeber entschied sich daher für die Gleichsetzung von Arbeitseinkommen und steuerrechtlichem Gewinn, der ?unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen? zu übernehmen sei (BT-Drucks 12/5700 S 92). Eigene Nachprüfungen der Sozialversicherungsträger entfallen (BT-Drucks 12/5700 S 92). Für Selbständige steht außer dem am Einkommenssteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (BSG 03.05.2005, B 13 RJ 8/04 R, juris-RdNr 34 mwN). Eine wie von der Klägerin präferierte handelsrechtliche Prüfung dahingehend, welche Einkünfte tatsächlich zugeflossen sind, findet demnach nicht statt. Eine solche Betrachtungsweise übersieht außerdem, dass es auf einen Zufluss von Geldmitteln nicht ankommt. Auch die Wertsteigerung eines Gesellschaftsanteils führt zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Beschäftigten folgt aus der pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise des Arbeitseinkommens Selbständiger nicht. Neben Nachteilen wie der Anwendung des § 4 Abs 4a EStG bestehen ebenso steuerliche Vergünstigungen, wie zB erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten (vgl Bayerisches LSG 25.11.2009, L 20 R 390/07, juris).
Die Beklagte zu 1) durfte rückwirkend die Beiträge ab dem 01.09.2008 erhöhen. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Nach § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V haben Versicherte Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der langjährig freiwillig versicherten Klägerin diese Pflicht bekannt ist. In den jährlich von ihr ausgefüllten Einkommensfragebögen versicherte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, alle künftigen Änderungen unverzüglich mitzuteilen und geeignete Nachweise (zB aktuelle Steuerbescheide) vorzulegen. Sie wurde darüber belehrt, dass die verspätete Vorlage von Einkommensnachweisen zu Beitragsnachberechnungen führt. Auch im Beitragsbescheid vom 17.01.2008 war ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht enthalten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Beiträge ab dem Monatsersten des Monats nach Erlass der Einkommenssteuerbescheide erhöht und damit Beiträge für die Vergangenheit nachfordert. Eine atypische Fallsituation, in der ausnahmsweise die Ausübung von Ermessen erforderlich wäre, liegt nicht vor. Der Vorgehensweise der Beklagten steht auch nicht § 240 Abs 4 Satz 5 SGB V (in der Fassung vom 26.03.2007) entgegen. Danach können Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V (Nachweis niedrigerer Einnahmen) nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Damit führt der Nachweis geringerer Einkünfte zur Beitragsänderung nur mit Wirkung für die Zukunft und wirken sich insbesondere Einkommensänderungen sowohl positiv als auch negativ nur zeitverzögert auf die Beitragshöhe aus (BSG 11.03.2009, B 12 KR 30/07 R, juris-RdNr 18; BSG 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R, BSGE 96, 119). Beitragskorrekturen für die Vergangenheit aufgrund der Vorlage eines Steuerbescheides sollten durch diese Regelung vermieden werden (vgl BT-Drucks 12/3937 S 17). Hiervon bleiben jedoch rückwirkende Änderungen aufgrund von höheren Einnahmen ab Erlass des Einkommenssteuerbescheids unberührt. Auf den Zeitpunkt der Vorlage des Bescheids kann es in diesen Fällen nicht ankommen, denn andernfalls hätte der Beitragspflichtige den Zeitpunkt der Beitragserhöhung in der Hand (vgl auch § 7 Abs 7 der Beitragsverfahrensgrundätze Selbstzahler).
Weitere Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Beiträge sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Beitragssatz hinsichtlich des KV-Beitrags ergab sich für das Jahr 2008 aus § 18 der Satzung der Beklagten zu 1). Seit dem 01.01.2009 ist der Beitragssatz einheitlich in § 241 SGB V geregelt. Für den Beitrag zur PV gilt § 55 SGB XI. Unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Beitragssätze und der in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte der Klägerin ergeben sich die in den angefochtenen Bescheiden genannten Beträge. Insoweit wird auf die von der Beklagten zu 1) vorgelegte Berechnung verwiesen (Bl 113 f der LSG-Akte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) ab dem 01.09.2008.
Die am 10.11.1929 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1985 freiwilliges Mitglied der gesetzlichen KV (ohne Anspruch auf Krankengeld) und versicherungspflichtiges Mitglied in der sozialen PV. Sie bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem hält sie 25 % der Anteile an der mit Gesellschaftsvertrag vom 14.12.2000 vereinbarten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ?Z. Grundstücksgesellschaft II?. Zweck der Gesellschaft ist es, die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke und die gleichfalls zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Geschäftsanteile an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Gebr. Z. GmbH Kalk- und Schotterwerk, V./E., zu halten und zu verwalten. Die GbR vermietet als sogenanntes Besitzunternehmen Grundstücke an die Gebr. Z. GmbH. Die Gesellschaftsanteile der Gebr. Z. GmbH werden zu 100 % von der GbR gehalten. Auf Grund der sachlichen und personellen Verflechtung beider Gesellschaften nimmt die Steuerverwaltung eine Betriebsaufspaltung an, weshalb auch das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb behandelt wird. In den Einkommenssteuerbescheiden der Klägerin werden folgende Einkünfte ausgewiesen: Datum Steuerjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Kapitalvermögen (Einnahmen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtiger Teil der Rente 14.03.2007 2005 22.822 Euro 519 Euro 5.251 Euro 2.428 Euro 29.08.2008 2006 30.559 Euro 395 Euro 8.036 Euro 2.530 Euro 10.11.2009 2007 57.496 Euro 1.130 Euro 74 Euro 2.544 Euro 19.02.2010 2008 30.247 Euro 1.193 Euro 5.880 Euro 2.585 Euro 23.02.2011 2009 56.659 Euro 2.536 Euro 1.735 Euro 2.573 Euro 12.03.2012 2010 36.842 Euro 652 Euro 4.662 Euro 2.737 Euro
Für die Zeit ab dem 01.01.2008 setzte die Beklagte zu 1) Beiträge zur KV in Höhe von 408,39 Euro sowie zur PV in Höhe von 47,71 Euro fest (Bescheid vom 17.01.2008). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass Änderungen in den Einkommensverhältnissen umgehend mitzuteilen seien. Mit Bescheiden vom 25.06.2008 und 26.09.2008 erfolgten jeweils Erhöhungen der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge auf Grund von Beitragssatzänderungen.
Am 27.10.2008 ging bei der Beklagten zu 1) der Einkommenssteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2006 ein. Mit Bescheid vom 19.11.2008 setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge zur KV und PV daraufhin neu fest. Der Beitragsbemessung legte sie ua die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde. Ab dem 01.09.2008 forderte sie Beiträge zur KV unter Ansatz eines Beitragssatzes von 15,4 % für die Renteneinkünfte und im Übrigen von 14,4 % in Höhe von insgesamt 522,69 Euro und Beiträge zur PV bei einem Beitragssatz von 1,95 % in Höhe von 70,20 Euro. Ab dem 01.10.2008 erhöhte die Beklagte zu 1) ihre KV-Beitragssätze um 0,6 % und damit den KV-Beitrag auf 544,28 Euro.
Hiergegen legte die Klägerin am 26.11.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde angegeben, es dürften lediglich 10 % der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beitragsbemessung zugrundegelegt werden. Nur insoweit liege eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der Klägerin vor. Laut Gesellschaftsvertrag (§ 19) könne die Klägerin nur 10 % des jährlichen Gewinnanteils entnehmen. Eine Änderung der maßgeblichen Bestimmung sei der Klägerin auf Grund der notwendigen 75 %-Mehrheit nicht möglich. Darüber hinaus wurde vorgetragen, der zu versteuernde Gewinn habe nicht dem tatsächlichen (kaufmännischen) Gewinn entsprochen. Auf den Geschäftsanteil der Klägerin entfalle tatsächlich kein Gewinn, sondern ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -2.393,07 Euro. Tatsächlich zugeflossen seien der Klägerin lediglich Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 14.568,04 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 wies die Beklagte zu 1) ? auch im Namen der Beklagten zu 2) ? den Widerspruch zurück. Maßgeblich seien die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Beträge. Das Beitragsrecht folge dem Steuerrecht. Eine Änderung der Beitragsbescheide sei unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) möglich. Da die Klägerin die geänderte Einkommenslage nicht rechtzeitig gemeldet habe und sie zur Einkommenssteuer veranlagt werde, sei der Steuerbescheid für das Jahr 2006 heranzuziehen und wirke sich ab dem Monat nach Zustellung des Bescheides aus.
Am 19.10.2009 hat die Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Satzung der Beklagten zu 1) sehe in § 19 Abs 1 vor, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel gehörten, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Die steuerliche Behandlung der Einnahmen spiele keine Rolle. Daraus folge, dass bei der Beitragsbemessung nur die der Klägerin zugeflossenen Zinsen für das Gesellschaftsdarlehen in Höhe von 14.568,04 Euro berücksichtigt werden könnten. Die darüber hinaus im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultierten aus der Erhöhung des steuerlichen Gewinns durch die Nichtanerkennung von Aufwendungen der Gesellschaft nach § 4 Abs 4a Einkommenssteuergesetz (EStG) und § 3c EStG. Der Satzung der Beklagten zu 1) könne an keiner Stelle entnommen werden, dass der Beitragsbemessung stets die sich aus dem Steuerbescheid ergebenden zu versteuernden Einkünfte zugrundezulegen seien. Im Übrigen handele es sich nicht um Arbeitseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Denn dazu zählten nur Einkünfte, die durch die Verwertung und den Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaftet werden. Soweit der Einkommenssteuerbescheid aus Gründen der verwaltungstechnischen Praktikabilität zugrundegelegt werde, ändere dies nichts daran, dass die Beklagte zu 1) den Nachweis tatsächlich geringerer Einkünfte akzeptieren müsse.
Während des Vor- und Gerichtsverfahrens sind weitere Beitragsbescheide, die den jeweils zuvor ergangen Bescheid ersetzten, ergangen: Datum Neufestsetzung ab KV-Beitrag PV-Beitrag 19.12.2008 01.01.2009 550,15 Euro 71,66 Euro 19.06.2009 01.07.2009 528,16 Euro 71,66 Euro 11.12.2009 01.01.2010 538,89 Euro 73,12 Euro 18.12.2009 01.01.2010 536,25 Euro 73,13 Euro 01.12.2010 01.11.2010 510,14 Euro 69,20 Euro 20.12.2010 01.01.2011 531,43 Euro 69,20 Euro 19.07.2011 01.07.2011 532,11 Euro 69,28 Euro 13.01.2012 01.03.2011 553,16 Euro 72,39 Euro 01.01.2012 569,93 Euro 74,59 Euro 25.06.2012 01.07.2012 569,93 Euro 74,59 Euro 26.06.2012 01.07.2012 572,65 Euro 74,58 Euro
Mit Urteil vom 05.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung angegeben, bei Anwendung der Satzung der Beklagten zu 1) müsse § 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) Berücksichtigung finden. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. § 19 der Satzung der Beklagten zu 1), wonach die steuerliche Behandlung keine Rolle spiele, sei dahingehend auszulegen, dass steuerliche Absetzungsmöglichkeiten außer Betracht blieben. Die Klägerin sei zudem als hauptberuflich Selbständige einzustufen, da die Einnahmen aus Gewerbebetrieb die Renteneinkünfte der Klägerin um ein Vielfaches überstiegen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.12.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung auf ihren Vortrag in erster Instanz verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, bei den im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb handele es sich um rein steuerliche Gewinne. Der Klägerin sei der ausgewiesene Betrag nicht zugeflossen. Die Berücksichtigung fiktiver steuerlicher Gewinne widerspräche dem Zweck der Satzungsbestimmung der Beklagten zu 1), wonach die Mitglieder nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu behandeln seien. Auf § 15 SGB IV komme es nicht an. Im Übrigen handele es sich nicht um ?Arbeitseinkommen?, da die Einkünfte nicht durch die Verwertung und den Einsatz der Arbeitskraft der Klägerin erwirtschaftet würden. Aus demselben Grund könne die Klägerin nicht als hauptberuflich Selbständige behandelt werden. Sie erbringe keinerlei Tätigkeit für die Grundstücksgesellschaft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.08.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 sowie die Bescheide vom 19.12.2008, 19.06.2009, 11.12.2009, 18.12.2009, 01.12.2010, 20.12.2010, 19.07.2011, 13.01.2012, 25.06.2012 und 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.09.2008 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass als Einkünfte aus Gewerbebetrieb lediglich die Zinseinnahmen der Klägerin für die Gesellschaftsdarlehen zugrundezulegen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten zu 1) vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009 sowie die Bescheide vom 19.12.2008, 19.06.2009, 11.12.2009, 18.12.2009, 01.12.2010, 20.12.2010, 19.07.2011, 13.01.2012, 25.06.2012 und 26.06.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn die Klägerin hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt.
Streitgegenständlich ist nicht nur der Bescheid vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2009, sondern auch die Bescheide 19.12.2008, 19.06.2009, 11.12.2009, 18.12.2009, 01.12.2010, 20.12.2010, 19.07.2011, 13.01.2012, 25.06.2012 und 26.06.2012. Denn die Bescheide über die Beitragsfestsetzung der Folgezeiträume haben den Bescheid vom 19.11.2008 teilweise ersetzt und wurden gemäß § 86 SGG bzw § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Die gerichtliche Überprüfung einer Beitragsfestsetzung endet bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (BSG 21.12.2011, B 12 KR 22/09 R, juris-RdNr 19).
Rechtsgrundlage für die Änderung der Beitragshöhe durch die streitbefangenen Bescheide ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ein Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis (vgl zB BSG 26.09.1991, 4 RK 5/91, juris). Wesentlich ist die Änderung, soweit der ursprüngliche Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG 19.02.1986, 7 RAr 55/84, juris).
Die Beklagte zu 1) hat in den angefochtenen Bescheiden die Änderung bereits ergangener Beitragsbescheide hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (zu den Voraussetzungen vgl Urteil des Senats vom 20.04.2010, L 11 KR 5160/08, juris). Im Bescheid vom 19.11.2008 hat sie zwar nur ausgeführt, dass sich die Einkünfte nach dem Einkommenssteuerbescheid erhöht hätten, weshalb ab dem Monat, der auf die Ausstellung des Einkommenssteuerbescheides folge, neue Beiträge gelten. Bereits ergangene Bescheide werden nicht explizit aufgehoben oder abgeändert. Im Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 wird jedoch durch Benennung der Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten (§ 48 SGB X) zu erkennen gegeben, dass die zuvor ergangenen Beitragsbescheide keine Geltung mehr beanspruchen sollen. In den Folgebescheiden hat die Beklagte zu 1) jeweils ausdrücklich die zuvor ergangenen Beitragsbescheide ersetzt.
Die wesentliche Änderung, die zur Festsetzung höherer Beiträge führte, ist der Ansatz höherer Einnahmen. Dabei hat die Beklagte zu 1) der Beitragsbemessung zu Recht die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrundgelegt.
Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) beitragspflichtig in der gesetzlichen KV (§ 223 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, (SGB V)). Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV folgt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen PV (§ 20 Abs 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, (SGB XI)) sowie die Pflicht, Beiträge zur PV zu entrichten (§ 54 Abs 2 SGB XI).
Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen KV Versicherten nach § 240 SGB V (in der Fassung vom 26.03.2007, BGBl I 378), der über § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur PV entsprechend gilt. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt (§ 240 Abs 1 Satz 1 SGB V). Dabei ist gemäß § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V). Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 240 Abs 3 Satz 1 SGB V). Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen (§ 240 Abs 3 Satz 2 SGB V). Die mindestens zu berücksichtigenden Einnahmen freiwillig Versicherter ergeben sich aus § 240 Abs 4 SGB V.
Nach § 19 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten zu 1) in der Fassung vom 01.01.2008 (seit 01.01.2009 in § 3 Abs 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen) gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (Einnahmen zum Lebensunterhalt) bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Die steuerliche Behandlung der Einnahmen spielt keine Rolle (§ 19 Abs 1 Satz 2 der Satzung). Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelte Auslegung des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (vgl BSG 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 unter Verweis auf BT-Drucks 11/2237 S 225; BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Eine solche Generalklausel genügt, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrundezulegen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (BSG 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris-RdNr 19). Erfasst werden auch die für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V zwingend heranzuziehenden Einnahmen des freiwilligen Mitglieds, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundezulegen sind (vgl BSG 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris-RdNr 19). Zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines versicherungspflichtigen Mitglieds gehört gemäß § 226 Abs 1 SGB V ua das Arbeitseinkommen. Soweit Einkünfte als Arbeitseinkommen zu qualifizieren sind, sind sie demnach zwingend der Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter zugrundezulegen.
Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb sind als Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung vom 23.01.2006 (BGBl I 86) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Soweit das BSG darauf hinweist, dass Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV nur Einkünfte erfasst, die auf einer mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeit herrühren und alle aus anderen Quellen stammenden Einnahmen nicht umfasst, dient dies nur der Abgrenzung zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechnen immer zum Arbeitseinkommen. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ("Arbeitseinkommen"), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, sind nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. Nach § 2 Abs 2 Nr 1 des Einkommensteuergesetz (EStG) sind Gewinn in diesem Sinne jeweils die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs 1 Nr 3, § 18 EStG), sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Nr 1, §§ 13 ff EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Nr 2, §§ 15 ff EStG). Der Begriff der "selbstständigen Tätigkeit" in § 15 SGB IV umfasst deshalb alle durch diesen Begriff des Gewinns in Bezug genommenen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen (zum Ganzen BSG 04.06.2009, B 12 KR 3/08 R, SozR 4-2500 § 10 Nr 9).
Die für die Klägerin zuständige Finanzbehörde nimmt auf Grund der sachlichen und personellen Verflechtung der Z. Grundstücksgesellschaft II und der Gebr. Z. GmbH eine Betriebsaufspaltung an und behandelt auch das Besitzunternehmen (hier die Z. Grundstücksgesellschaft II) als Gewerbebetrieb. Demgemäß werden die Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugewiesen. Das steuerrechtliche Institut der (sog unechten) Betriebsaufspaltung beschreibt eine Rechtslage, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person, nämlich das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern, verbunden mit der Ausübung von Rechten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Gewerbebetrieb iS von § 15 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 EStG wird (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 18). Voraussetzung hierfür ist, dass eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Vermieter/Verpächter (sog Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog Betriebsunternehmen) besteht, so dass sich die Vermietung/Verpachtung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen als eine über die Verwaltung und Nutzung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit darstellt (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 18 mwN). Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb iS des Einkommensteuerrechts (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 18 mwN). Ob unter Zugrundelegung der genannten Voraussetzungen vorliegend vom Finanzamt zu Recht eine Betriebsaufspaltung angenommen wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn auf die finanzamtliche Feststellung im Einkommenssteuerbescheid darf jedenfalls dann ohne erneute Prüfung durch die Sozialgerichte zurückgegriffen werden, wenn der Versicherte bzw Steuerpflichtige ? wie hier ? gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes keine (schlüssigen und erheblichen) Einwendungen erhebt (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris-RdNr 16 mwN).
Ebenso kann ungeprüft bleiben, ob die vom Finanzamt angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zutreffend berechnet wurden. Die Einkünfte werden unter Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 bis 9 EStG ermittelt. Im Fall der Klägerin wurden Schuldzinsen wegen Überentnahmen nach § 4 Abs 4a EStG dem Gewinn hinzugerechnet. Zudem wurden Grundstücksaufwendungen wegen der Regelung in § 3c EStG steuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Gegen die Richtigkeit der steuerrechtlichen Handhabung hat die Klägerin auch insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie wendet sich allein gegen die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Einkünfte. Diese folgt jedoch wegen § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV der steuerrechtlichen Behandlung. Ausdrücklich ist dort normiert, dass Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit ist. Eine Gewinnermittlung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder anderen Rechnungslegungsvorschriften ist für die Bestimmung des Arbeitseinkommens nicht zulässig.
Die seit 1995 bestehende Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Einkommenssteuerrecht begründete der Gesetzgeber mit der Verwaltungsvereinfachung (BT-Drucks 12/5700 S 92). Die zuvor gültige Regelung, wonach steuerliche Vergünstigungen nicht zu berücksichtigen seien, hatte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis geführt. Der Gesetzgeber entschied sich daher für die Gleichsetzung von Arbeitseinkommen und steuerrechtlichem Gewinn, der ?unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen? zu übernehmen sei (BT-Drucks 12/5700 S 92). Eigene Nachprüfungen der Sozialversicherungsträger entfallen (BT-Drucks 12/5700 S 92). Für Selbständige steht außer dem am Einkommenssteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (BSG 03.05.2005, B 13 RJ 8/04 R, juris-RdNr 34 mwN). Eine wie von der Klägerin präferierte handelsrechtliche Prüfung dahingehend, welche Einkünfte tatsächlich zugeflossen sind, findet demnach nicht statt. Eine solche Betrachtungsweise übersieht außerdem, dass es auf einen Zufluss von Geldmitteln nicht ankommt. Auch die Wertsteigerung eines Gesellschaftsanteils führt zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Beschäftigten folgt aus der pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise des Arbeitseinkommens Selbständiger nicht. Neben Nachteilen wie der Anwendung des § 4 Abs 4a EStG bestehen ebenso steuerliche Vergünstigungen, wie zB erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten (vgl Bayerisches LSG 25.11.2009, L 20 R 390/07, juris).
Die Beklagte zu 1) durfte rückwirkend die Beiträge ab dem 01.09.2008 erhöhen. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Nach § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V haben Versicherte Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der langjährig freiwillig versicherten Klägerin diese Pflicht bekannt ist. In den jährlich von ihr ausgefüllten Einkommensfragebögen versicherte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, alle künftigen Änderungen unverzüglich mitzuteilen und geeignete Nachweise (zB aktuelle Steuerbescheide) vorzulegen. Sie wurde darüber belehrt, dass die verspätete Vorlage von Einkommensnachweisen zu Beitragsnachberechnungen führt. Auch im Beitragsbescheid vom 17.01.2008 war ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht enthalten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Beiträge ab dem Monatsersten des Monats nach Erlass der Einkommenssteuerbescheide erhöht und damit Beiträge für die Vergangenheit nachfordert. Eine atypische Fallsituation, in der ausnahmsweise die Ausübung von Ermessen erforderlich wäre, liegt nicht vor. Der Vorgehensweise der Beklagten steht auch nicht § 240 Abs 4 Satz 5 SGB V (in der Fassung vom 26.03.2007) entgegen. Danach können Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V (Nachweis niedrigerer Einnahmen) nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Damit führt der Nachweis geringerer Einkünfte zur Beitragsänderung nur mit Wirkung für die Zukunft und wirken sich insbesondere Einkommensänderungen sowohl positiv als auch negativ nur zeitverzögert auf die Beitragshöhe aus (BSG 11.03.2009, B 12 KR 30/07 R, juris-RdNr 18; BSG 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R, BSGE 96, 119). Beitragskorrekturen für die Vergangenheit aufgrund der Vorlage eines Steuerbescheides sollten durch diese Regelung vermieden werden (vgl BT-Drucks 12/3937 S 17). Hiervon bleiben jedoch rückwirkende Änderungen aufgrund von höheren Einnahmen ab Erlass des Einkommenssteuerbescheids unberührt. Auf den Zeitpunkt der Vorlage des Bescheids kann es in diesen Fällen nicht ankommen, denn andernfalls hätte der Beitragspflichtige den Zeitpunkt der Beitragserhöhung in der Hand (vgl auch § 7 Abs 7 der Beitragsverfahrensgrundätze Selbstzahler).
Weitere Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Beiträge sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Beitragssatz hinsichtlich des KV-Beitrags ergab sich für das Jahr 2008 aus § 18 der Satzung der Beklagten zu 1). Seit dem 01.01.2009 ist der Beitragssatz einheitlich in § 241 SGB V geregelt. Für den Beitrag zur PV gilt § 55 SGB XI. Unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Beitragssätze und der in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte der Klägerin ergeben sich die in den angefochtenen Bescheiden genannten Beträge. Insoweit wird auf die von der Beklagten zu 1) vorgelegte Berechnung verwiesen (Bl 113 f der LSG-Akte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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