Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4050/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2734/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt (zuletzt noch) die Berücksichtigung der Zeiten vom 01.05.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten (6/6) im Sinne von § 15 Fremdrentengesetz (FRG) und die Neuberechnung ihrer Altersrente für Frauen ab dem 01.01.2001 ohne Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG für die genannten Zeiträume.
Die 1938 in C. (Rumänien) geborene Klägerin kam am 24.06.1993 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Sie hat zwei Kinder, die 1966 geborene G. und den 1968 geborenen M.
Im Fragebogen über ihre Beschäftigungszeiten in Rumänien, der von der Klägerin als Anlage zum Rentenantrag vom 09.01.1998 zu den Akten gereicht wurde, gab die Klägerin an, von 1966 bis 1972 Mitglied der L. (L.) "C." gewesen und dort als Arbeiterin tätig gewesen zu sein. Es habe sich um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt. Gemäß der bei den Akten der Beklagten befindlichen Bescheinigung (Adeverinta) der Gemeinde C., Kreis T., Nr. 2413 vom 12.08.1997 war die Klägerin nach den in der dortigen Verwahrung befindlichen Unterlagen in der L. in den Jahren 1966 bis 1972 beschäftigt. Die tatsächlichen Arbeitstage (zile lucrate) wurden für das Jahr 1966 mit 160, das Jahr 1967 mit 189, das Jahr 1968 mit 146, das Jahr 1969 mit 354, das Jahr 1970 mit 145, das Jahr 1971 mit 156 und das Jahr 1972 mit 129 angegeben. Die jeweils zu erfüllenden Normen (Norma planificate) betrugen jeweils 120 mit Ausnahme des Jahres 1968, in dem die Norm 150 betrug. Als geleistete Arbeitsnormen (Norma realizata) der Klägerin sind 168 im Jahr 1966, 199 im Jahr 1967, 154 im Jahr 1968, 372 im Jahr 1969, 155 im Jahr 1970, 164 im Jahr 1971 und 136 im Jahr 1972 angegeben. Gemäß der vorgelegten Adeverinta betrug die gesamte geleistete Beschäftigungszeit sieben Jahre, in denen die Klägerin Genossenschaftsmitglied war. Das ebenfalls in Kopie bei den Akten der Beklagten befindliche Arbeitsbuch der Klägerin enthält für den Zeitraum vom 01.07.1965 bis zum 31.05.1974 keine Eintragungen.
Am 26.02.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Nach Durchführung von Ermittlungen gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25.11.1998 Altersrente für Frauen ab dem 01.10.1998 mit einem Bruttorentenbetrag von 1.001,38 DM ab dem 01.01.1999 und einem monatlichen Zahlbetrag von 922,78 DM. Der Rentenberechnung lagen bis zum 30.06.1999 21,0153 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, ab dem 01.07.1999 21,0753 Entgeltpunkte und ab dem 01.07.2000 21,1953 Entgeltpunkte. In Anlage 10 zum Bescheid vom 25.11.1998 wurden die Zeiträume vom 01.01. bis 10.01.1966, vom 04.05. bis 27.10.1966, vom 01.01. bis 09.08.1967, vom 01.01. bis 29.02. und vom 22.06. bis 10.10.1968, vom 01.01. bis 30.04. und vom 01.05 bis 31.12.1969, vom 01.01. bis 14.06.1970, vom 01.01. bis 01.07.1971 und vom 01.01. bis 30.05.1972 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten der Qualifikationsgruppe V, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI anerkannt. Die Zeiträume 11.01. bis 03.05.1966 und 01.03. bis 21.06.1968 wurden jeweils als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft bzw. Mutterschutz anerkannt.
Der von der Klägerin dagegen am 29.12.1998 erhobene Widerspruch, mit dem sie die ganzjährige Anerkennung der Zeiträume vom 01.01.1966 bis zum 30.05.1972 begehrte, wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.1999 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nur eine anteilige Anzahl von Arbeitstagen in der Adeverinta bescheinigt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage (S 8 RA 2427/99) zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe wurde mit Schreiben vom 27.07.1999 zurückgenommen.
Mit Überprüfungsantrag vom 21.09.2001 beantragte die Klägerin u. a. die Anerkennung der Jahre 1966 bis 1968 und 1970 bis 1972 als Pflichtbeitragszeiten und führte dazu aus, sie habe die Normen während der Mitgliedschaft in der L. stets übererfüllt, sodass von einer durchgehenden Arbeitsleistung für das gesamte Kalenderjahr auszugehen sei.
Mit Bescheid vom 27.11.2001 stellte die Beklagte die Altersrente für Frauen der Klägerin rückwirkend zum 01.10.1998 neu fest und anerkannte den Zeitraum vom 01.01.1966 bis zum 31.05.1972 mit Ausnahme von Mutterschutzzeiten (Anrechnungszeiten) vom 02.02.1966 bis zum 04.04.1966 sowie vom 01.03.1968 bis zum 22.06.1968 durchgehend als Pflichtbeitragszeiten, allerdings mit Ausnahme des Jahres 1969 als (lediglich) glaubhaft gemachte Zeiten unter Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG (Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6), da mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten und des Jahres 1969 keine durchgehend ganzjährige Beschäftigung nachgewiesen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 31.12.2001 Widerspruch und führte mit Schreiben vom 19.02.2002 aus, dieser richte sich gegen die Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG. Im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zu dieser Thematik beantragte die Klägerin das Ruhen des Widerspruchsverfahrens. Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 25.02.2002 damit einverstanden.
Am 28.12.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten per Fax erneut die Überprüfung der bisher getroffenen Feststellungen mit dem Ziel, die Zeiträume vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 ohne Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG vorzumerken sowie zusätzlich den Zeitraum vom 01.06.1972 bis zum 31.12.1972 vorzumerken. Zur Begründung berief sie sich auf die Bescheinigung Nr. 2413 vom 12.08.1997, die die Mitgliedschaft für sieben ganze Jahre in der L. bestätige.
Mit Bescheid vom 12.02.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeiten vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 als nachgewiesene Beitragszeiten, also ohne (1/6-) Kürzung, ab und führte dazu aus, sie folge dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.09.2005 (B 13 RJ 44/04 R) über den Einzelfall hinaus nicht. Nachgewiesen und damit in vollem Umfang gemäß § 19 Abs. 2 FRG alte Fassung (a.F.) bzw. § 22 Abs. 3 FRG anzurechnen seien nur solche Zeiten, bei denen im Einzelfall bewiesen sei, dass eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden sei als die allgemein angenommene Belegung von Beschäftigungszeiten mit Beiträgen zu 5/6. Voraussetzung hierfür sei, dass die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischenliegenden Ausfallzeiten enthielten. Ein Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit sei folglich nur dann erbracht, wenn aus den Unterlagen ersichtlich sei, in welchem Umfang Fehlzeiten vorhanden seien oder dass diese nicht vorgelegen hätten. Enthielten die Unterlagen hingegen lediglich Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung und damit die Beitragszahlung durch Fehlzeiten unterbrochen worden sei, stellten sie lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung dar. Da die L.- und K.mitglieder im Rahmen ihrer besonderen Rentensysteme als Arbeitnehmer zu sehen seien, müsse auch in dieser Hinsicht eine Gleichbehandlung erfolgen. Danach sei wie bei den übrigen Arbeitnehmern auf ihren individuellen Anteil am Betriebsergebnis abzustellen. Dieser werde durch die tatsächliche Arbeitsleistung bestimmt. Nur in dem Umfang, in dem das einzelne L.-K.mitglied zum Betriebsergebnis beigetragen habe, könnten ihm auch die daraus resultierenden Beitragszahlungen zugerechnet werden. Sei die aus der Mitgliedschaft resultierende Arbeitsverpflichtung unterbrochen gewesen (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit), habe das einzelne Mitglied keinen Anteil am insgesamt geringeren Betriebsergebnis und damit auch nicht an der Beitragszahlung gehabt. Etwaige Unterbrechungen in der Arbeitsverpflichtung führten somit zu Unterbrechungen des Beitragsanteils. Diese Auffassung werde auch durch die BSG-Rechtsprechung zu den K.mitgliedern in der ehemaligen UdSSR (Urteil vom 30.10.1997 - 13 RJ 19/97 -) gestützt. Danach sei neben der Beitragsentrichtung das Bestehen eines Arbeits- bzw. Mitgliedschaftsverhältnisses zur K.e eine weitere Voraussetzung zur Anerkennung einer Beitragspflicht. Arbeitspflicht und Weisungsrecht könnten aus unterschiedlichen Gründen unterbrochen sein (z. B. Zeiten der Schwangerschaft, Mutterschaft). Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Mitgliedschaftszeiten sei somit die Kenntnis von individuell vom Mitglied zurückgelegten Arbeitstagen sowie etwaigen Unterbrechungstatbeständen. Das bloße Abstellen auf die L.-Mitgliedschaft und die damit verbundene Beitragszahlung der L. widerspreche auch dem Eingliederungsprinzip des Fremdrentengesetzes. Diesem Prinzip entsprechend müsse eine sachliche Beziehung zwischen der abhängigen Beschäftigung und der Beitragsleistung bestehen. Diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn trotz Nichtausübung einer Beschäftigung eine beitragspflichtige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolge. Eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einrichtung (wie einer L.) unabhängig von einer Arbeitsleistung oder Lohnfortzahlung kenne das deutsche Recht nicht. Die Auffassung des 13. Senats des BSG würde zu einer Besserstellung von FRG-Berechtigten sowohl im Verhältnis zum rumänischen als auch zum deutschen Recht führen. Es sei damit weiterhin eine Anrechnung nur zu 5/6 vorzunehmen.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 14.03.2007 ließ die Klägerin vortragen, es sei zu berücksichtigen, dass das BSG im Urteil vom 09.11.1982 (11 RA 64/81) einen Ausschlussgrund für die streitige ungekürzte Anrechnung von Fremdrentenzeiten nur dann als gegeben angesehen habe, wenn es für die Beitragszeiten nach dem fremdländischen Recht an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen fehle und ihre Anrechnung der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten nach innerstaatlichem Recht entspreche oder ihr zumindest nahekomme. Gemessen hieran seien die Anforderungen zum Nachweis der streitigen Beitragszeiten erfüllt. Denn nach der in Rumänien im Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 maßgeblichen Rechtslage sei es bei Kollektivmitgliedern für den Erwerb von Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG ausschließlich auf das bestehende Mitgliedschaftsverhältnis angekommen. Es leuchte deshalb ein, dass das BSG in seinem neuen Urteil ausgeführt habe, die Beklagte habe sich zu Unrecht auf die allgemeine Rechtsprechung zur Frage berufen, welche Anforderungen ein früherer Arbeitnehmer zum Nachweis seiner in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten erfüllt haben müsse, um nach dem innerstaatlichen Recht eine ungekürzte Anrechnung von Beitragszeiten beanspruchen zu können. Die Klägerin habe zudem stets das Plan-Soll erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und lehnte die Anerkennung der nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Beitragszeiten für die Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 als nachgewiesene Beitragszeiten ohne Kürzung ab.
Am 13.08.2007 hat die Klägerin dagegen Klage zum SG Karlsruhe erhoben und zur Begründung vorgetragen, die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die BSG-Rechtsprechung entsprächen inhaltlich den Vorbehalten, die gegen das Urteil des BSG vom 10.12.1971 (11 RA 64/71) zur Anrechnung von DDR-Hochschul-Beitragszeiten erhoben worden seien. Auch Zeiten der Pflichtversicherung des Studiums in der DDR seien nach späterer Auffassung der Beklagten wegen der eindeutigen Rechtslage selbstverständlich als nachgewiesene Beitragszeiten vorzumerken. Ebenso wenig wie für DDR-Studienzeiten ein von der Beklagten im vorliegenden Fall geforderter ?individueller" Beitragsnachweis erforderlich sei, sei für Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes im Vertreibungsgebiet eine Aufklärung zu irgendwelchen Unterbrechungszeiten vorgesehen. Auch diese Zeiten würden stets ohne Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG ungekürzt angerechnet.
Das SG hat ein vom Sachverständigen F. am 20.07.1996 gegenüber dem Landessozialgericht (LSG) Bayern (L 20 RJ 620/93) erstattetes Gutachten beigezogen, sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom April 1999. Beigezogen wurde außerdem ein vom Institut für Ostrecht unter dem 20.01.1999 für das SG Stuttgart (S 9 RJ 1074/98) erstattetes Sachverständigengutachten von Dr. G. und Dr. L.
Durch Urteil vom 22.11.2007 (S 8 R 4050/07) hat das SG Karlsruhe die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2007 verurteilt, die Bescheide vom 25.11.1998 und vom 27.11.2001 abzuändern und der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeiträume vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten ab dem 01.01.2001 höhere Altersrente für Frauen zu gewähren. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 25.11.1998 und dem diesen Bescheid abändernden bzw. ersetzenden Folgebescheid vom 27.11.2001 im Ergebnis zu Unrecht die Zeiträume vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 nicht als nachgewiesene Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt und deshalb die Rente bislang in zu niedriger Höhe ausgezahlt. Sie sei daher zur rückwirkenden Berichtigung der genannten Bescheide und Gewährung von höherer Regelaltersrente in den Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X, die die Klägerin bereits bei Antragstellung berücksichtigt habe, zu verurteilen.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme und Abänderung der Bescheide vom 25.11.1998 und vom 27.11.2001 seien erfüllt, weil die streitigen Beitragszeiten aus der rumänischen Sozialversicherung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer als nachgewiesen anzusehen seien. Für die Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG und Kürzung der auf die streitigen Zeiten entfallenden Entgeltpunkte um ein Sechstel, wie von der Beklagten vertreten und auch durchgeführt, sei daher kein Raum. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ausgangsbescheides vom 25.11.1998 sei die Rechtslage zum 01.10.1998, dem Eintritt des Leistungsfalles für die von der Klägerin bezogene Altersrente für Frauen. Maßgeblich seien daher die Bestimmungen des FRG in der ab dem 01.07.1998 geltenden Fassung. Nach § 22 Abs. 3 FRG (in der am 01.07.1998 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) seien für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen. Vorliegend sei allerdings kein Raum für die Anwendung der 5/6-Kürzung; vielmehr habe die Klägerin jedenfalls in den hier streitigen Zeiträumen vom 01.01.1966 bis 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis 31.05.1972 Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG zurückgelegt.
Die Kammer sei auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts für Ostrecht vom 20.01.1999 der Überzeugung, dass in Rumänien für Mitglieder einer L. durch Gesetzesdekret 535/1966 vom 24.06.1966 über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der L. eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung eingeführt worden sei. Hierbei handele es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung. Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für L.-Mitglieder erst ab dem 01.01.1967 bestanden hätten, sei die Rentenversicherungspflicht für L.-Mitglieder bereits ab dem 01.01.1966 eingeführt worden. Beitragszeiten für L.-Mitglieder könnten, anders als für Arbeitnehmer einer L., bereits ab dem 01.01.1966 vorliegen. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Lohnzahlung sei allerdings bei den L. die Ausnahme gewesen und in der Regel nur bei anderen als landwirtschaftlichen Arbeitern in Betracht gekommen. Aufgrund der Adeverinta der Gemeinde G. Nr. 2413 vom 12.08.1997 sei als erwiesen anzusehen, dass die Klägerin in den Jahren 1966 bis 1972 Mitglied der dortigen L. gewesen sei, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei. Aufgrund der Zugehörigkeit zur L. im streitigen Zeitraum sei davon auszugehen, dass entsprechend dem Dekret Nr. 535/1966 für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 entrichtet worden seien, die als Beiträge i.S.d. § 15 FRG anzusehen seien. Maßstab für die Höhe der Beiträge sei nicht die Arbeitsleistung des einzelnen Mitgliedes (Arbeitstage, erfüllte Normen etc.), vielmehr habe jede L. 3,5 v.H. des Wertes der jährlichen Gesamtproduktion als Beitrag an die Rentenkasse abzuführen (Bemessungsgrundlage). Nur auf die Höhe der Rentenansprüche der Mitglieder habe die tatsächliche Arbeitsleistung Einfluss gehabt, nicht aber auf die Höhe der Beiträge. Dies folge zur Überzeugung der Kammer aus dem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 20.01.1999 (Seite 8). Im Übrigen habe die Klägerin in jedem Jahr im streitigen Zeitraum die geforderten Normen übererfüllt.
Da die Klägerin im streitigen Zeitraum Mitglied der L. gewesen sei und die Kammer es aufgrund des genannten Gutachtens des Instituts für Ostrecht als erwiesen ansehe, dass eine ununterbrochene Beitragszahlung allein aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin in der L. vorgelegen habe, handele es sich bei den im Streit stehenden Zeiten um nachgewiesene Beitragszeiten. Anders als von der Beklagten vertreten komme es auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaiger - z.B. witterungs- oder krankheitsbedingt sowie wegen der Geburt eines Kindes - ausgefallener Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die L. hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet worden sei, komme es ebenfalls nicht an. Die Kammer schließe sich vollumfänglich den Gründen der Entscheidung des BSG vom 08.09.2005 (B 13 RJ 44/04 R) an. Hiernach sei insbesondere auch durch die Geburt der Kinder (04.03.1966 bzw. 22.04.1968) kein Unterbrechungstatbestand der Versicherungspflicht der Klägerin begründet. Auch vermöge sich die Kammer dem von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden formulierten Einwand, dass sich aus dem Eingliederungsprinzip des Fremdrentengesetzes ergebe, dass nicht nur die Versicherungspflicht, sondern auch eine durchgängige Beschäftigung nachzuweisen sei, nicht anzuschließen.
Etwas Anderes folge auch nicht aus der Regelung des § 15 FRG. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG bestimme, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten entsprechen und stelle damit Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets solchen unter Geltung des SGB VI gleich. § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG treffe eine darüber hinausgehende Regelung, in welcher aufgrund einer Beitragszahlung aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis dieses Beschäftigungsverhältnis mit einem Beschäftigungsverhältnis unter Geltung des Bundesrechts gleichgestellt werde. Die Gleichstellung in Satz 1 erfasse, wie vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 06.04.2006 (L 6 R 3053/05) ausgeführt, Beitragszeiten, in Satz 2 dagegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Eine Schlussfolgerung dahingehend, dass zur Annahme einer Beitragszeit zugleich auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorzuliegen habe, sei daher nicht zulässig. Für die Annahme einer Beitragszeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG sei ausreichend, dass sie durch ein irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert werde. Auf die Frage, ob der Beitragszahlung eine abhängige Beschäftigung zugrunde gelegen habe oder eine bloße Mitgliedschaft in einer der Beitragspflicht unterworfenen Institution, wie dies in den Fällen einer L.-Mitgliedschaft der Fall gewesen sei, komme es daher nicht an. Dies habe das BSG in der bereits angeführten Entscheidung vom 08.09.2005 (a.a.O.) für die Fälle einer Mitgliedschaft in einer L. in Rumänien in den Jahren 1966 bis 1977 ausdrücklich bestätigt. Soweit die Beklagte zur Begründung der Ablehnung der Anerkennung der streitigen Zeiträume als nachgewiesene Beitragszeiten anführe, dass dadurch eine Besserstellung der Mitglieder Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften in Rumänien für die Jahre 1966 bis 1977 verbunden sei, so sei dies vom BSG im Urteil vom 08.09.2005, a. a. O. Rdnr. 30 durchaus erkannt worden; dies sei aber vor dem Hintergrund der Systematik und des klaren Wortlauts des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG hinzunehmen, denn letztlich werde dadurch lediglich abgebildet, dass auch in Rumänien im genannten Zeitraum für Arbeitnehmer und Mitglieder Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften in ihrer Ausgestaltung unterschiedliche Rentensysteme bestanden hätten. Hiernach handele es sich bei den im Streit stehenden Zeiträumen vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 um nachgewiesene Beitragszeiten, weshalb die um 1/6 gekürzte Berücksichtigung der Entgeltpunkte in den genannten Zeiträumen in den Bescheiden vom 25.11.1998 und vom 27.11.2001 rechtswidrig sei. Die Beklagte sei hiernach zur Abänderung der genannten Bescheide und rückwirkenden Neuberechnung sowie Nachzahlung einer höheren Altersrente ab dem 01.01.2001 zu verurteilen.
Gegen das ihr am 06.12.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.12.2007 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Das Verfahren ist mit Blick auf beim BSG anhängige Revisionsverfahren (B 4 R 39/06 R und B 4 R 25/07 R) durch Beschluss vom 25.01.2008 (L 6 R 6055/07) zum Ruhen gebracht und nach Wiederanruf durch die Kläger-Seite am 17.06.2009 unter dem Aktenzeichen L 9 R 2734/09 fortgeführt worden.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass eine Gleichstellung von rumänischen Beitragszeiten ohne Arbeitsleistung mit den nach Bundesrecht entrichteten Beiträgen eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber denen nach dem SGB VI darstelle. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.02.2009 (B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R), wonach das seit dem 01.07.1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen zur rumänischen Rentenversicherung für L.-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht entgegen stehe, solange der Betroffene keine Erwerbstätigkeit ausübe oder keinen sonstigen Versicherungstatbestand i.S. des SGB VI verwirkliche. Auch im vorliegenden Verfahren sei nicht klar, wann genau von der Klägerin eine Arbeitsleistung erbracht worden sei und wann Arbeitsunterbrechungen vorgelegen hätten bzw. weshalb und in welchem Umfang es zu diesen Unterbrechungen gekommen sei. Abgesehen von dem Jahr 1969, in dem aufgrund der bescheinigten 354 Arbeitstage Fehlzeiten ausgeschlossen seien und deshalb als nachgewiesen anerkannt würden, seien in allen anderen Jahren, also nicht nur in den Jahren 1966 und 1968 mit Geburten der Kinder, deutlich weniger Arbeitstage bescheinigt. Für das Jahr 1967 seien es lediglich 189, für 1970 145, für 1971 156 und für 1972 129 Arbeitstage.
Für die Jahre 1966 und 1968, in denen ihre Kinder geboren seien, sei insbesondere aufgrund von Kindererziehung davon auszugehen, dass die Klägerin Zeiten der Arbeitsunterbrechung gehabt habe. In Rumänien habe es Mutterschutzfristen gegeben und zwar ab 24.07.1956 52 Tage vor und 60 Tage nach der Geburt; für L.-Mitglieder abweichend hiervon bis 08.03.1966 je 30 Tage vor und nach der Geburt. Im Jahr 1968 hätten die allgemeinen Fristen gegolten. Die Anerkennung der zurückgelegten Zeiten als glaubhaft gemacht und die damit verbundene Kürzung auf 5/6 (§ 22 Abs. 3 FRG) trage dem Rechnung und sei daher nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen komme es auf die durchgehende Beitragsentrichtung nicht an. Allerdings sei eine solche durchgehende Beitragsentrichtung nur aufgrund der L.-Mitgliedschaft auch tatsächlich nicht festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und führt dazu aus, zwischenzeitlich lägen diverse Entscheidungen auch des LSG Baden-Württemberg (Urteile vom 03.08.2011 - L 5 R 1185/10 -, vom 23.11.2011 - L 5 R 2622/09 -, vom 14.12.2011 - L 5 R 2587/10 -, vom 25.02.2012 - L 5 R 138/11 - und vom 22.03.2012 - L 7 R 2027/07 -) vor, wonach Beitragszeiten eines tatsächlich und durchgehend beschäftigten Mitglieds einer L. in Rumänien nachgewiesen seien i.S. des § 15 FRG, wenn für die Mitglieder der L. eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestanden habe und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder entrichtet worden seien. Außerhalb von durchgehender Vollzeitbeschäftigung sei allerdings nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R -) mit Blick auf § 26 FRG zu prüfen, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht habe. Da die ununterbrochene Zugehörigkeit der Klägerin zum Kollektiv der L. nicht im Streit sei, könne es daher nur noch um die Frage gehen, ob von ihr Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zurückgelegt worden seien.
Die Klägerin habe zum Arbeitsumfang während der streitgegenständlichen Zeiten erklärt: ?Ich habe im Kollektiv immer Vollzeit gearbeitet. Während der überwiegenden Zeit meiner Tätigkeit in der Kollektivwirtschaft war ich auf dem Feld eingesetzt und nur eine relativ kurze Zeit bei den Kühen. Ich kann nicht mehr genau sagen, in welcher Zeit das war, wo ich bei den Kühen war. Ich habe im Kollektiv immer voll gearbeitet. Ich war Kollektivmitglied. Auf dem Feld haben wir während der Sommerzeit, solange es hell war, gearbeitet. Ich war in allen Kulturen der Kollektivwirtschaft eingesetzt, insbesondere beim Mais, bei den Sonnenblumen, den Zuckerrüben und dem Hanf. Während der Erntezeit arbeitete ich auch an der Dreschmaschine. Ich musste das Heu zusammentragen und wenden. Während der Zeiten bei den Kühen begann meine Arbeit schon morgens um 4 Uhr, denn die Milch hat müssen weggeführt werden. Ich musste den Stall misten, die Tiere füttern und auch Futter holen, die Tiere tränken und abwaschen. Es waren 18 Kühe, für die ich zuständig war. Ich arbeitete während der Zeit bei den Kühen zusätzlich auch auf dem Feld. Während der Winterzeit, wo auf dem Feld wegen Arbeit war, wurde ich für andere Arbeiten eingesetzt, auch im Magazin. Die Winterzeit wurde z.B. genutzt, um das Lager aufzuräumen, um Säcke zu flicken, um das Lager zu tünchen. Es gab genug Arbeit auch während der Winterzeit, z.B. auch mit dem Mais, der abzuriebeln war. Vor und nach der Geburt meiner Kinder hatte ich die Arbeit nur sehr kurz unterbrochen und war sofort wieder eingesetzt. Auf die Kinder hat die Mutter meines Mannes, Frau M. L., geb. 1915, aufgepasst. Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich auch bei keinem anderen Arbeitgeber während der Jahre beschäftigt war.?
Von der Beklagten seien bereits für die Zeiträume 02.02.1996 bis 04.04.1996 und 01.03.1968 bis 21.06.1968 Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschutz berücksichtigt. Die Klägerin sei allerdings zur Beendigung des Verfahrens zu einer vergleichsweisen Regelung bereit.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin vom Senat ergänzend informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten, des SG Karlsruhe sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG Karlsruhe hat im angegriffenen Urteil vom 22.11.2007, soweit dieses aufgrund des Anspruchsverzichts der Klägerin noch streitgegenständlich ist, der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen ab dem 01.01.2001 unter Berücksichtigung der Zeiträume vom 01.05.1966 bis 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis 31.05.1972 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten. Für den Zeitraum 01.01. bis 30.04.1966 ist die Rechtshängigkeit der Sache aufgrund des Anspruchsverzichts der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - und der darin zu sehenden Klagerücknahme - entfallen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) ist der Überprüfungsbescheid vom 12.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2007, durch den die rückwirkende Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 01.01.2001 unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide abgelehnt wurde. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Entgeltpunkte aus der (verbliebenen) streitigen Beitragszeit zu 6/6 anzurechnen sind.
Bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage nach § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.10.1998 galten (§ 300 Abs. 3 SGB VI). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in der seit 01.01.1992 geltenden, bis heute unveränderten Fassung stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene, wie die Klägerin (vgl. § 1a FRG), bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.
Als gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. Abs. 1 ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Die Klägerin hat in der streitigen Zeit Beitragszeiten i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG - also Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen (hier: rumänischen) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - zurückgelegt. Hiervon ist auch die Beklagte ausgegangen und hat bei der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG berücksichtigt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung. Hiernach werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nachgewiesen sind Beitragszeiten dann nicht, wenn in die streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können. Hingegen ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen L. als nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R und B 13 R 67/08 R -; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 27.07.2011 - L 2 R 3076/09 - und vom 22.06.2010 - L 13 R 5984/08 - (jeweils juris) m.w.N.).
Die Klägerin war ausweislich der Adeverinta Nr. 2413 vom 12.08.1997 in der streitigen Zeit Genossenschaftsmitglied und hat in jener Zeit auch Arbeitsleistungen erbracht, wie die bescheinigten erzielten Normen zeigen. Ihre - ununterbrochene - Mitgliedschaft im Kollektiv in der streitigen Zeit hat die Klägerin im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt. Durch das Dekret Nr. 535/1966 war in Rumänien für L.-Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung eingeführt worden (Verbandskommentar 30. Ergänzungslieferung, § 15 FRG Rn. 7.31; BSG, Urteil vom 19.11.2009, a.a.O., m.w.N.). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von den L.´en für die Gesamtheit ihrer Mitglieder - ohne individuelle Zuordnung zum einzelnen Mitglied - abgeführt.
Da für die Klägerin - als Genossenschaftsmitglied - im streitigen Zeitraum von der L. Beiträge abzuführen waren und Anhaltspunkte für eine Unterbrechung der Beitragsabführung durch die L. nicht vorliegen, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des BSG (Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R -, ebenso der 5. Senat in den Urteilen vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, BSGE 102, 248 und B 5 R 40/08 R (juris)) die streitigen Beitragszeiten als nachgewiesen an. An der Abführung der Beiträge für L.-Mitglieder bestehen auch unter Würdigung der Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle NPAS vom November 2007 (Nr. 14956/2007) keine Zweifel. Es liegen im vorliegenden Fall keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die L. Obad die Beiträge tatsächlich nicht oder nur unzureichend abgeführt hat. Angesichts der insoweit bestehenden Verpflichtung zur Beitragsabführung in der aufgezeigten Art und Weise sieht der Senat grundsätzlich keinen Grund, an einer ordnungsgemäßen Beitragsabführung auch im Falle der Klägerin zu zweifeln und zwar auch für die von dieser in der mündlichen Verhandlung angegebenen Zeiten der Arbeitsunterbrechung, namentlich der Krankheitszeiten während der (ersten) Schwangerschaft bzw. vor und nach der Geburt beider Kinder.
Auch wenn für das Mitglied einer rumänischen L. durchgehende Beiträge entrichtet wurden, bleibt zu prüfen, ob wegen einer Teilbeschäftigung die Entgeltpunkte nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Ob das L.-Mitglied tatsächlich und durchgehend beschäftigt war, ist somit (nur) im Rahmen des § 26 Satz 3 bzw. 4 FRG relevant für die Frage, ob dieses unständig oder teilzeitig beschäftigt war oder die Beschäftigung nur einen Umfang von unter 10 Stunden in der Woche hatte oder zu bestimmter Zeit überhaupt nicht ausgeübt wurde.
Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass die Klägerin in den gesamten (noch) streitigen Zeiträumen weder unständig, in Teilzeit (§ 26 Satz 3 FRG), noch unter 10 Stunden die Woche (§ 26 Satz 4 FRG) beschäftigt war. Der Senat folgt insoweit den glaubhaften Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durchgängig in Vollzeit beschäftigt war und sie zu keinem Zeitpunkt mit der L. eine Teilzeitvereinbarung, aufgrund welcher ihre Arbeitszeit einvernehmlich reduziert worden wäre, schloss. Dies ist zur Überzeugung des Senats auch für die Jahre 1966 und 1968 der Fall, in denen ihre Kinder geboren wurden. Die Klägerin hat plausibel dargelegt, dass sie aufgrund familiärer Unterstützung in der Lage war, ihre Arbeit zeitnah nach der Geburt beider Kinder in Vollzeit wieder aufzunehmen. Einer durchgängigen Vollzeittätigkeit stehen zur Überzeugung des Senats auch nicht die Eintragungen in der vorgelegten Arbeitsbescheinigung entgegen, unabhängig davon, ob die von der ausstellenden Behörde vermerkte - sehr unterschiedliche - Zahl der Arbeitstage in den Jahre 1966 bis 1972 zutreffend ist, was von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt worden ist. Denn eine Teilzeitbeschäftigung i.S.v. § 26 Satz 3 FRG setzt nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich voraus, sondern auch, dass dies entweder mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. Denn sonst hätten die Betroffenen für Verhältnisse einzustehen, für die sie nichts können (BSG, Urteil vom 21.08.2008, a.a.O. Rn. 33; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2011, a.a.O. Rn. 72). Für den Abschluss einer - von der Klägerin glaubhaft verneinten - (einvernehmlichen) Teilzeitvereinbarung fehlt es an durchgreifenden Anhaltspunkten. Hinzu kommt, dass nach dem vom Senat im Verfahren L 9 RJ 2551/98 (Urteil vom 11.12.2000 (juris)) eingeholten Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15.12.1999 die Arbeitsleistung der L.-Mitglieder nach sogenannten "Tagewerken" ("Arbeitstagen") bewertet und bezahlt wurde. Da es sich hierbei um Normen handelte, konnten unter Umständen an einem Tag auch mehrere der geplanten Tagewerke oder auch weniger Arbeit als ein Tagewerk geleistet werden. Das Minimum an Tagewerken, die innerhalb eines Jahres von allen L.-Mitgliedern zu leisten waren, legte die Generalversammlung jeder einzelnen L. fest (Seite 108 des Gutachtens). Das Institut für Ostrecht kam zum Ergebnis, dass (bis Ende 1975) grundsätzlich bei Erfüllung und erst Recht bei Überbelegung der geplanten Normen oder des jeweils vorgesehenen Minimums an Normen oder auch kalendermäßigen Arbeitstagen von einer durchgehenden Arbeitsleistung, wie sie in der Landwirtschaft erwartet werden kann, für das gesamte Kalenderjahr auszugehen ist (Seite 110/111 des Gutachtens; dem folgend auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2011 - L 2 R 3076/09 - a.a.O.). Angesichts dessen ist der Senat davon überzeugt, dass dies auch bei der Klägerin, die ausweislich der vorgelegten Arbeitsbescheinigung die jährlichen Normen (über)erfüllt hatte, im streitigen Zeitraum der Fall war und sie - wie von Anfang an angegeben - ununterbrochen in Vollzeit tätig war. Die Beklagte hat keine substantiierten Einwendungen erhoben und keine nachvollziehbaren Zweifel vorgebracht, die bei der Klägerin eine im Vergleich zu den dort im selben Bereich Beschäftigten zeitlich verringerten Arbeitsumfang belegen könnten. Zeiten der Nichtbeschäftigung - etwa krankheits- oder witterungsbedingt oder wegen Auftragsmangels - führen nicht zu einer Änderung der Beurteilung, unabhängig davon, ob in dieser Zeit nicht ohnehin von einer Arbeitsbereitschaft auszugehen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Klägerin bis auf einen kurzen Zeitraum in beiden Instanzen voll obsiegt hat, hält der Senat es im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens für sachgerecht, der Beklagten die volle Kostenerstattung aufzuerlegen.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen L. als nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG anzusehen ist, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (Urteile des 13. Senats vom 19.11.2009, a.a.O. und des 5. Senats vom 12.02.2009, a.a.O.). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung beider Senate, dass eine Gleichstellung von Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Beitragszeiten dann nicht in Betracht kommt, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen (zumindest vergleichbaren) Versicherungstatbestand i.S. des SGB VI erfüllt hat. Denn außerhalb von durchgehender Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs. 1, Abs. 3 FRG enthaltenen Regelungen zur Prüfung, in welchen Zeiten die Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet werden können. Weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beklagte nicht auf; ein solcher Klärungsbedarf ist auch nicht erkennbar. Ob und inwieweit ein Genossenschaftsmitglied tatsächlich und ununterbrochen in Voll- oder Teilzeit beschäftigt war, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, die einzelfallbezogen im Wege der Beweisaufnahme zu klären ist.
Der erkennende Senat weicht auch in keiner Weise von den genannten höchstrichterlichen Judikaten ab, weshalb die Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen Divergenz ebenfalls nicht vorliegen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt (zuletzt noch) die Berücksichtigung der Zeiten vom 01.05.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten (6/6) im Sinne von § 15 Fremdrentengesetz (FRG) und die Neuberechnung ihrer Altersrente für Frauen ab dem 01.01.2001 ohne Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG für die genannten Zeiträume.
Die 1938 in C. (Rumänien) geborene Klägerin kam am 24.06.1993 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Sie hat zwei Kinder, die 1966 geborene G. und den 1968 geborenen M.
Im Fragebogen über ihre Beschäftigungszeiten in Rumänien, der von der Klägerin als Anlage zum Rentenantrag vom 09.01.1998 zu den Akten gereicht wurde, gab die Klägerin an, von 1966 bis 1972 Mitglied der L. (L.) "C." gewesen und dort als Arbeiterin tätig gewesen zu sein. Es habe sich um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt. Gemäß der bei den Akten der Beklagten befindlichen Bescheinigung (Adeverinta) der Gemeinde C., Kreis T., Nr. 2413 vom 12.08.1997 war die Klägerin nach den in der dortigen Verwahrung befindlichen Unterlagen in der L. in den Jahren 1966 bis 1972 beschäftigt. Die tatsächlichen Arbeitstage (zile lucrate) wurden für das Jahr 1966 mit 160, das Jahr 1967 mit 189, das Jahr 1968 mit 146, das Jahr 1969 mit 354, das Jahr 1970 mit 145, das Jahr 1971 mit 156 und das Jahr 1972 mit 129 angegeben. Die jeweils zu erfüllenden Normen (Norma planificate) betrugen jeweils 120 mit Ausnahme des Jahres 1968, in dem die Norm 150 betrug. Als geleistete Arbeitsnormen (Norma realizata) der Klägerin sind 168 im Jahr 1966, 199 im Jahr 1967, 154 im Jahr 1968, 372 im Jahr 1969, 155 im Jahr 1970, 164 im Jahr 1971 und 136 im Jahr 1972 angegeben. Gemäß der vorgelegten Adeverinta betrug die gesamte geleistete Beschäftigungszeit sieben Jahre, in denen die Klägerin Genossenschaftsmitglied war. Das ebenfalls in Kopie bei den Akten der Beklagten befindliche Arbeitsbuch der Klägerin enthält für den Zeitraum vom 01.07.1965 bis zum 31.05.1974 keine Eintragungen.
Am 26.02.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Nach Durchführung von Ermittlungen gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25.11.1998 Altersrente für Frauen ab dem 01.10.1998 mit einem Bruttorentenbetrag von 1.001,38 DM ab dem 01.01.1999 und einem monatlichen Zahlbetrag von 922,78 DM. Der Rentenberechnung lagen bis zum 30.06.1999 21,0153 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, ab dem 01.07.1999 21,0753 Entgeltpunkte und ab dem 01.07.2000 21,1953 Entgeltpunkte. In Anlage 10 zum Bescheid vom 25.11.1998 wurden die Zeiträume vom 01.01. bis 10.01.1966, vom 04.05. bis 27.10.1966, vom 01.01. bis 09.08.1967, vom 01.01. bis 29.02. und vom 22.06. bis 10.10.1968, vom 01.01. bis 30.04. und vom 01.05 bis 31.12.1969, vom 01.01. bis 14.06.1970, vom 01.01. bis 01.07.1971 und vom 01.01. bis 30.05.1972 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten der Qualifikationsgruppe V, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI anerkannt. Die Zeiträume 11.01. bis 03.05.1966 und 01.03. bis 21.06.1968 wurden jeweils als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft bzw. Mutterschutz anerkannt.
Der von der Klägerin dagegen am 29.12.1998 erhobene Widerspruch, mit dem sie die ganzjährige Anerkennung der Zeiträume vom 01.01.1966 bis zum 30.05.1972 begehrte, wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.1999 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nur eine anteilige Anzahl von Arbeitstagen in der Adeverinta bescheinigt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage (S 8 RA 2427/99) zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe wurde mit Schreiben vom 27.07.1999 zurückgenommen.
Mit Überprüfungsantrag vom 21.09.2001 beantragte die Klägerin u. a. die Anerkennung der Jahre 1966 bis 1968 und 1970 bis 1972 als Pflichtbeitragszeiten und führte dazu aus, sie habe die Normen während der Mitgliedschaft in der L. stets übererfüllt, sodass von einer durchgehenden Arbeitsleistung für das gesamte Kalenderjahr auszugehen sei.
Mit Bescheid vom 27.11.2001 stellte die Beklagte die Altersrente für Frauen der Klägerin rückwirkend zum 01.10.1998 neu fest und anerkannte den Zeitraum vom 01.01.1966 bis zum 31.05.1972 mit Ausnahme von Mutterschutzzeiten (Anrechnungszeiten) vom 02.02.1966 bis zum 04.04.1966 sowie vom 01.03.1968 bis zum 22.06.1968 durchgehend als Pflichtbeitragszeiten, allerdings mit Ausnahme des Jahres 1969 als (lediglich) glaubhaft gemachte Zeiten unter Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG (Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6), da mit Ausnahme der Mutterschutzzeiten und des Jahres 1969 keine durchgehend ganzjährige Beschäftigung nachgewiesen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 31.12.2001 Widerspruch und führte mit Schreiben vom 19.02.2002 aus, dieser richte sich gegen die Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG. Im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zu dieser Thematik beantragte die Klägerin das Ruhen des Widerspruchsverfahrens. Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 25.02.2002 damit einverstanden.
Am 28.12.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten per Fax erneut die Überprüfung der bisher getroffenen Feststellungen mit dem Ziel, die Zeiträume vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 ohne Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG vorzumerken sowie zusätzlich den Zeitraum vom 01.06.1972 bis zum 31.12.1972 vorzumerken. Zur Begründung berief sie sich auf die Bescheinigung Nr. 2413 vom 12.08.1997, die die Mitgliedschaft für sieben ganze Jahre in der L. bestätige.
Mit Bescheid vom 12.02.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeiten vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 als nachgewiesene Beitragszeiten, also ohne (1/6-) Kürzung, ab und führte dazu aus, sie folge dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.09.2005 (B 13 RJ 44/04 R) über den Einzelfall hinaus nicht. Nachgewiesen und damit in vollem Umfang gemäß § 19 Abs. 2 FRG alte Fassung (a.F.) bzw. § 22 Abs. 3 FRG anzurechnen seien nur solche Zeiten, bei denen im Einzelfall bewiesen sei, dass eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden sei als die allgemein angenommene Belegung von Beschäftigungszeiten mit Beiträgen zu 5/6. Voraussetzung hierfür sei, dass die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischenliegenden Ausfallzeiten enthielten. Ein Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit sei folglich nur dann erbracht, wenn aus den Unterlagen ersichtlich sei, in welchem Umfang Fehlzeiten vorhanden seien oder dass diese nicht vorgelegen hätten. Enthielten die Unterlagen hingegen lediglich Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung und damit die Beitragszahlung durch Fehlzeiten unterbrochen worden sei, stellten sie lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung dar. Da die L.- und K.mitglieder im Rahmen ihrer besonderen Rentensysteme als Arbeitnehmer zu sehen seien, müsse auch in dieser Hinsicht eine Gleichbehandlung erfolgen. Danach sei wie bei den übrigen Arbeitnehmern auf ihren individuellen Anteil am Betriebsergebnis abzustellen. Dieser werde durch die tatsächliche Arbeitsleistung bestimmt. Nur in dem Umfang, in dem das einzelne L.-K.mitglied zum Betriebsergebnis beigetragen habe, könnten ihm auch die daraus resultierenden Beitragszahlungen zugerechnet werden. Sei die aus der Mitgliedschaft resultierende Arbeitsverpflichtung unterbrochen gewesen (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit), habe das einzelne Mitglied keinen Anteil am insgesamt geringeren Betriebsergebnis und damit auch nicht an der Beitragszahlung gehabt. Etwaige Unterbrechungen in der Arbeitsverpflichtung führten somit zu Unterbrechungen des Beitragsanteils. Diese Auffassung werde auch durch die BSG-Rechtsprechung zu den K.mitgliedern in der ehemaligen UdSSR (Urteil vom 30.10.1997 - 13 RJ 19/97 -) gestützt. Danach sei neben der Beitragsentrichtung das Bestehen eines Arbeits- bzw. Mitgliedschaftsverhältnisses zur K.e eine weitere Voraussetzung zur Anerkennung einer Beitragspflicht. Arbeitspflicht und Weisungsrecht könnten aus unterschiedlichen Gründen unterbrochen sein (z. B. Zeiten der Schwangerschaft, Mutterschaft). Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Mitgliedschaftszeiten sei somit die Kenntnis von individuell vom Mitglied zurückgelegten Arbeitstagen sowie etwaigen Unterbrechungstatbeständen. Das bloße Abstellen auf die L.-Mitgliedschaft und die damit verbundene Beitragszahlung der L. widerspreche auch dem Eingliederungsprinzip des Fremdrentengesetzes. Diesem Prinzip entsprechend müsse eine sachliche Beziehung zwischen der abhängigen Beschäftigung und der Beitragsleistung bestehen. Diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn trotz Nichtausübung einer Beschäftigung eine beitragspflichtige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolge. Eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einrichtung (wie einer L.) unabhängig von einer Arbeitsleistung oder Lohnfortzahlung kenne das deutsche Recht nicht. Die Auffassung des 13. Senats des BSG würde zu einer Besserstellung von FRG-Berechtigten sowohl im Verhältnis zum rumänischen als auch zum deutschen Recht führen. Es sei damit weiterhin eine Anrechnung nur zu 5/6 vorzunehmen.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 14.03.2007 ließ die Klägerin vortragen, es sei zu berücksichtigen, dass das BSG im Urteil vom 09.11.1982 (11 RA 64/81) einen Ausschlussgrund für die streitige ungekürzte Anrechnung von Fremdrentenzeiten nur dann als gegeben angesehen habe, wenn es für die Beitragszeiten nach dem fremdländischen Recht an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen fehle und ihre Anrechnung der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten nach innerstaatlichem Recht entspreche oder ihr zumindest nahekomme. Gemessen hieran seien die Anforderungen zum Nachweis der streitigen Beitragszeiten erfüllt. Denn nach der in Rumänien im Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 maßgeblichen Rechtslage sei es bei Kollektivmitgliedern für den Erwerb von Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG ausschließlich auf das bestehende Mitgliedschaftsverhältnis angekommen. Es leuchte deshalb ein, dass das BSG in seinem neuen Urteil ausgeführt habe, die Beklagte habe sich zu Unrecht auf die allgemeine Rechtsprechung zur Frage berufen, welche Anforderungen ein früherer Arbeitnehmer zum Nachweis seiner in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten erfüllt haben müsse, um nach dem innerstaatlichen Recht eine ungekürzte Anrechnung von Beitragszeiten beanspruchen zu können. Die Klägerin habe zudem stets das Plan-Soll erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und lehnte die Anerkennung der nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Beitragszeiten für die Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 als nachgewiesene Beitragszeiten ohne Kürzung ab.
Am 13.08.2007 hat die Klägerin dagegen Klage zum SG Karlsruhe erhoben und zur Begründung vorgetragen, die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die BSG-Rechtsprechung entsprächen inhaltlich den Vorbehalten, die gegen das Urteil des BSG vom 10.12.1971 (11 RA 64/71) zur Anrechnung von DDR-Hochschul-Beitragszeiten erhoben worden seien. Auch Zeiten der Pflichtversicherung des Studiums in der DDR seien nach späterer Auffassung der Beklagten wegen der eindeutigen Rechtslage selbstverständlich als nachgewiesene Beitragszeiten vorzumerken. Ebenso wenig wie für DDR-Studienzeiten ein von der Beklagten im vorliegenden Fall geforderter ?individueller" Beitragsnachweis erforderlich sei, sei für Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes im Vertreibungsgebiet eine Aufklärung zu irgendwelchen Unterbrechungszeiten vorgesehen. Auch diese Zeiten würden stets ohne Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG ungekürzt angerechnet.
Das SG hat ein vom Sachverständigen F. am 20.07.1996 gegenüber dem Landessozialgericht (LSG) Bayern (L 20 RJ 620/93) erstattetes Gutachten beigezogen, sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom April 1999. Beigezogen wurde außerdem ein vom Institut für Ostrecht unter dem 20.01.1999 für das SG Stuttgart (S 9 RJ 1074/98) erstattetes Sachverständigengutachten von Dr. G. und Dr. L.
Durch Urteil vom 22.11.2007 (S 8 R 4050/07) hat das SG Karlsruhe die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2007 verurteilt, die Bescheide vom 25.11.1998 und vom 27.11.2001 abzuändern und der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeiträume vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten ab dem 01.01.2001 höhere Altersrente für Frauen zu gewähren. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 25.11.1998 und dem diesen Bescheid abändernden bzw. ersetzenden Folgebescheid vom 27.11.2001 im Ergebnis zu Unrecht die Zeiträume vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 nicht als nachgewiesene Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt und deshalb die Rente bislang in zu niedriger Höhe ausgezahlt. Sie sei daher zur rückwirkenden Berichtigung der genannten Bescheide und Gewährung von höherer Regelaltersrente in den Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X, die die Klägerin bereits bei Antragstellung berücksichtigt habe, zu verurteilen.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme und Abänderung der Bescheide vom 25.11.1998 und vom 27.11.2001 seien erfüllt, weil die streitigen Beitragszeiten aus der rumänischen Sozialversicherung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer als nachgewiesen anzusehen seien. Für die Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG und Kürzung der auf die streitigen Zeiten entfallenden Entgeltpunkte um ein Sechstel, wie von der Beklagten vertreten und auch durchgeführt, sei daher kein Raum. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ausgangsbescheides vom 25.11.1998 sei die Rechtslage zum 01.10.1998, dem Eintritt des Leistungsfalles für die von der Klägerin bezogene Altersrente für Frauen. Maßgeblich seien daher die Bestimmungen des FRG in der ab dem 01.07.1998 geltenden Fassung. Nach § 22 Abs. 3 FRG (in der am 01.07.1998 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) seien für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen. Vorliegend sei allerdings kein Raum für die Anwendung der 5/6-Kürzung; vielmehr habe die Klägerin jedenfalls in den hier streitigen Zeiträumen vom 01.01.1966 bis 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis 31.05.1972 Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG zurückgelegt.
Die Kammer sei auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts für Ostrecht vom 20.01.1999 der Überzeugung, dass in Rumänien für Mitglieder einer L. durch Gesetzesdekret 535/1966 vom 24.06.1966 über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der L. eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung eingeführt worden sei. Hierbei handele es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung. Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für L.-Mitglieder erst ab dem 01.01.1967 bestanden hätten, sei die Rentenversicherungspflicht für L.-Mitglieder bereits ab dem 01.01.1966 eingeführt worden. Beitragszeiten für L.-Mitglieder könnten, anders als für Arbeitnehmer einer L., bereits ab dem 01.01.1966 vorliegen. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Lohnzahlung sei allerdings bei den L. die Ausnahme gewesen und in der Regel nur bei anderen als landwirtschaftlichen Arbeitern in Betracht gekommen. Aufgrund der Adeverinta der Gemeinde G. Nr. 2413 vom 12.08.1997 sei als erwiesen anzusehen, dass die Klägerin in den Jahren 1966 bis 1972 Mitglied der dortigen L. gewesen sei, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei. Aufgrund der Zugehörigkeit zur L. im streitigen Zeitraum sei davon auszugehen, dass entsprechend dem Dekret Nr. 535/1966 für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 entrichtet worden seien, die als Beiträge i.S.d. § 15 FRG anzusehen seien. Maßstab für die Höhe der Beiträge sei nicht die Arbeitsleistung des einzelnen Mitgliedes (Arbeitstage, erfüllte Normen etc.), vielmehr habe jede L. 3,5 v.H. des Wertes der jährlichen Gesamtproduktion als Beitrag an die Rentenkasse abzuführen (Bemessungsgrundlage). Nur auf die Höhe der Rentenansprüche der Mitglieder habe die tatsächliche Arbeitsleistung Einfluss gehabt, nicht aber auf die Höhe der Beiträge. Dies folge zur Überzeugung der Kammer aus dem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 20.01.1999 (Seite 8). Im Übrigen habe die Klägerin in jedem Jahr im streitigen Zeitraum die geforderten Normen übererfüllt.
Da die Klägerin im streitigen Zeitraum Mitglied der L. gewesen sei und die Kammer es aufgrund des genannten Gutachtens des Instituts für Ostrecht als erwiesen ansehe, dass eine ununterbrochene Beitragszahlung allein aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin in der L. vorgelegen habe, handele es sich bei den im Streit stehenden Zeiten um nachgewiesene Beitragszeiten. Anders als von der Beklagten vertreten komme es auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaiger - z.B. witterungs- oder krankheitsbedingt sowie wegen der Geburt eines Kindes - ausgefallener Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die L. hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet worden sei, komme es ebenfalls nicht an. Die Kammer schließe sich vollumfänglich den Gründen der Entscheidung des BSG vom 08.09.2005 (B 13 RJ 44/04 R) an. Hiernach sei insbesondere auch durch die Geburt der Kinder (04.03.1966 bzw. 22.04.1968) kein Unterbrechungstatbestand der Versicherungspflicht der Klägerin begründet. Auch vermöge sich die Kammer dem von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden formulierten Einwand, dass sich aus dem Eingliederungsprinzip des Fremdrentengesetzes ergebe, dass nicht nur die Versicherungspflicht, sondern auch eine durchgängige Beschäftigung nachzuweisen sei, nicht anzuschließen.
Etwas Anderes folge auch nicht aus der Regelung des § 15 FRG. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG bestimme, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten entsprechen und stelle damit Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets solchen unter Geltung des SGB VI gleich. § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG treffe eine darüber hinausgehende Regelung, in welcher aufgrund einer Beitragszahlung aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis dieses Beschäftigungsverhältnis mit einem Beschäftigungsverhältnis unter Geltung des Bundesrechts gleichgestellt werde. Die Gleichstellung in Satz 1 erfasse, wie vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 06.04.2006 (L 6 R 3053/05) ausgeführt, Beitragszeiten, in Satz 2 dagegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Eine Schlussfolgerung dahingehend, dass zur Annahme einer Beitragszeit zugleich auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorzuliegen habe, sei daher nicht zulässig. Für die Annahme einer Beitragszeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG sei ausreichend, dass sie durch ein irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert werde. Auf die Frage, ob der Beitragszahlung eine abhängige Beschäftigung zugrunde gelegen habe oder eine bloße Mitgliedschaft in einer der Beitragspflicht unterworfenen Institution, wie dies in den Fällen einer L.-Mitgliedschaft der Fall gewesen sei, komme es daher nicht an. Dies habe das BSG in der bereits angeführten Entscheidung vom 08.09.2005 (a.a.O.) für die Fälle einer Mitgliedschaft in einer L. in Rumänien in den Jahren 1966 bis 1977 ausdrücklich bestätigt. Soweit die Beklagte zur Begründung der Ablehnung der Anerkennung der streitigen Zeiträume als nachgewiesene Beitragszeiten anführe, dass dadurch eine Besserstellung der Mitglieder Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften in Rumänien für die Jahre 1966 bis 1977 verbunden sei, so sei dies vom BSG im Urteil vom 08.09.2005, a. a. O. Rdnr. 30 durchaus erkannt worden; dies sei aber vor dem Hintergrund der Systematik und des klaren Wortlauts des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG hinzunehmen, denn letztlich werde dadurch lediglich abgebildet, dass auch in Rumänien im genannten Zeitraum für Arbeitnehmer und Mitglieder Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften in ihrer Ausgestaltung unterschiedliche Rentensysteme bestanden hätten. Hiernach handele es sich bei den im Streit stehenden Zeiträumen vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 um nachgewiesene Beitragszeiten, weshalb die um 1/6 gekürzte Berücksichtigung der Entgeltpunkte in den genannten Zeiträumen in den Bescheiden vom 25.11.1998 und vom 27.11.2001 rechtswidrig sei. Die Beklagte sei hiernach zur Abänderung der genannten Bescheide und rückwirkenden Neuberechnung sowie Nachzahlung einer höheren Altersrente ab dem 01.01.2001 zu verurteilen.
Gegen das ihr am 06.12.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.12.2007 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Das Verfahren ist mit Blick auf beim BSG anhängige Revisionsverfahren (B 4 R 39/06 R und B 4 R 25/07 R) durch Beschluss vom 25.01.2008 (L 6 R 6055/07) zum Ruhen gebracht und nach Wiederanruf durch die Kläger-Seite am 17.06.2009 unter dem Aktenzeichen L 9 R 2734/09 fortgeführt worden.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass eine Gleichstellung von rumänischen Beitragszeiten ohne Arbeitsleistung mit den nach Bundesrecht entrichteten Beiträgen eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber denen nach dem SGB VI darstelle. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.02.2009 (B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R), wonach das seit dem 01.07.1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen zur rumänischen Rentenversicherung für L.-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht entgegen stehe, solange der Betroffene keine Erwerbstätigkeit ausübe oder keinen sonstigen Versicherungstatbestand i.S. des SGB VI verwirkliche. Auch im vorliegenden Verfahren sei nicht klar, wann genau von der Klägerin eine Arbeitsleistung erbracht worden sei und wann Arbeitsunterbrechungen vorgelegen hätten bzw. weshalb und in welchem Umfang es zu diesen Unterbrechungen gekommen sei. Abgesehen von dem Jahr 1969, in dem aufgrund der bescheinigten 354 Arbeitstage Fehlzeiten ausgeschlossen seien und deshalb als nachgewiesen anerkannt würden, seien in allen anderen Jahren, also nicht nur in den Jahren 1966 und 1968 mit Geburten der Kinder, deutlich weniger Arbeitstage bescheinigt. Für das Jahr 1967 seien es lediglich 189, für 1970 145, für 1971 156 und für 1972 129 Arbeitstage.
Für die Jahre 1966 und 1968, in denen ihre Kinder geboren seien, sei insbesondere aufgrund von Kindererziehung davon auszugehen, dass die Klägerin Zeiten der Arbeitsunterbrechung gehabt habe. In Rumänien habe es Mutterschutzfristen gegeben und zwar ab 24.07.1956 52 Tage vor und 60 Tage nach der Geburt; für L.-Mitglieder abweichend hiervon bis 08.03.1966 je 30 Tage vor und nach der Geburt. Im Jahr 1968 hätten die allgemeinen Fristen gegolten. Die Anerkennung der zurückgelegten Zeiten als glaubhaft gemacht und die damit verbundene Kürzung auf 5/6 (§ 22 Abs. 3 FRG) trage dem Rechnung und sei daher nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen komme es auf die durchgehende Beitragsentrichtung nicht an. Allerdings sei eine solche durchgehende Beitragsentrichtung nur aufgrund der L.-Mitgliedschaft auch tatsächlich nicht festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und führt dazu aus, zwischenzeitlich lägen diverse Entscheidungen auch des LSG Baden-Württemberg (Urteile vom 03.08.2011 - L 5 R 1185/10 -, vom 23.11.2011 - L 5 R 2622/09 -, vom 14.12.2011 - L 5 R 2587/10 -, vom 25.02.2012 - L 5 R 138/11 - und vom 22.03.2012 - L 7 R 2027/07 -) vor, wonach Beitragszeiten eines tatsächlich und durchgehend beschäftigten Mitglieds einer L. in Rumänien nachgewiesen seien i.S. des § 15 FRG, wenn für die Mitglieder der L. eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestanden habe und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder entrichtet worden seien. Außerhalb von durchgehender Vollzeitbeschäftigung sei allerdings nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R -) mit Blick auf § 26 FRG zu prüfen, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht habe. Da die ununterbrochene Zugehörigkeit der Klägerin zum Kollektiv der L. nicht im Streit sei, könne es daher nur noch um die Frage gehen, ob von ihr Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zurückgelegt worden seien.
Die Klägerin habe zum Arbeitsumfang während der streitgegenständlichen Zeiten erklärt: ?Ich habe im Kollektiv immer Vollzeit gearbeitet. Während der überwiegenden Zeit meiner Tätigkeit in der Kollektivwirtschaft war ich auf dem Feld eingesetzt und nur eine relativ kurze Zeit bei den Kühen. Ich kann nicht mehr genau sagen, in welcher Zeit das war, wo ich bei den Kühen war. Ich habe im Kollektiv immer voll gearbeitet. Ich war Kollektivmitglied. Auf dem Feld haben wir während der Sommerzeit, solange es hell war, gearbeitet. Ich war in allen Kulturen der Kollektivwirtschaft eingesetzt, insbesondere beim Mais, bei den Sonnenblumen, den Zuckerrüben und dem Hanf. Während der Erntezeit arbeitete ich auch an der Dreschmaschine. Ich musste das Heu zusammentragen und wenden. Während der Zeiten bei den Kühen begann meine Arbeit schon morgens um 4 Uhr, denn die Milch hat müssen weggeführt werden. Ich musste den Stall misten, die Tiere füttern und auch Futter holen, die Tiere tränken und abwaschen. Es waren 18 Kühe, für die ich zuständig war. Ich arbeitete während der Zeit bei den Kühen zusätzlich auch auf dem Feld. Während der Winterzeit, wo auf dem Feld wegen Arbeit war, wurde ich für andere Arbeiten eingesetzt, auch im Magazin. Die Winterzeit wurde z.B. genutzt, um das Lager aufzuräumen, um Säcke zu flicken, um das Lager zu tünchen. Es gab genug Arbeit auch während der Winterzeit, z.B. auch mit dem Mais, der abzuriebeln war. Vor und nach der Geburt meiner Kinder hatte ich die Arbeit nur sehr kurz unterbrochen und war sofort wieder eingesetzt. Auf die Kinder hat die Mutter meines Mannes, Frau M. L., geb. 1915, aufgepasst. Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich auch bei keinem anderen Arbeitgeber während der Jahre beschäftigt war.?
Von der Beklagten seien bereits für die Zeiträume 02.02.1996 bis 04.04.1996 und 01.03.1968 bis 21.06.1968 Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschutz berücksichtigt. Die Klägerin sei allerdings zur Beendigung des Verfahrens zu einer vergleichsweisen Regelung bereit.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin vom Senat ergänzend informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten, des SG Karlsruhe sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG Karlsruhe hat im angegriffenen Urteil vom 22.11.2007, soweit dieses aufgrund des Anspruchsverzichts der Klägerin noch streitgegenständlich ist, der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen ab dem 01.01.2001 unter Berücksichtigung der Zeiträume vom 01.05.1966 bis 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis 31.05.1972 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten. Für den Zeitraum 01.01. bis 30.04.1966 ist die Rechtshängigkeit der Sache aufgrund des Anspruchsverzichts der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - und der darin zu sehenden Klagerücknahme - entfallen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) ist der Überprüfungsbescheid vom 12.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2007, durch den die rückwirkende Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 01.01.2001 unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide abgelehnt wurde. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Entgeltpunkte aus der (verbliebenen) streitigen Beitragszeit zu 6/6 anzurechnen sind.
Bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage nach § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.10.1998 galten (§ 300 Abs. 3 SGB VI). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in der seit 01.01.1992 geltenden, bis heute unveränderten Fassung stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene, wie die Klägerin (vgl. § 1a FRG), bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.
Als gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. Abs. 1 ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Die Klägerin hat in der streitigen Zeit Beitragszeiten i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG - also Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen (hier: rumänischen) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - zurückgelegt. Hiervon ist auch die Beklagte ausgegangen und hat bei der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1968 und vom 01.01.1970 bis zum 31.05.1972 Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG berücksichtigt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung. Hiernach werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nachgewiesen sind Beitragszeiten dann nicht, wenn in die streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können. Hingegen ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen L. als nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R und B 13 R 67/08 R -; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 27.07.2011 - L 2 R 3076/09 - und vom 22.06.2010 - L 13 R 5984/08 - (jeweils juris) m.w.N.).
Die Klägerin war ausweislich der Adeverinta Nr. 2413 vom 12.08.1997 in der streitigen Zeit Genossenschaftsmitglied und hat in jener Zeit auch Arbeitsleistungen erbracht, wie die bescheinigten erzielten Normen zeigen. Ihre - ununterbrochene - Mitgliedschaft im Kollektiv in der streitigen Zeit hat die Klägerin im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt. Durch das Dekret Nr. 535/1966 war in Rumänien für L.-Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung eingeführt worden (Verbandskommentar 30. Ergänzungslieferung, § 15 FRG Rn. 7.31; BSG, Urteil vom 19.11.2009, a.a.O., m.w.N.). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von den L.´en für die Gesamtheit ihrer Mitglieder - ohne individuelle Zuordnung zum einzelnen Mitglied - abgeführt.
Da für die Klägerin - als Genossenschaftsmitglied - im streitigen Zeitraum von der L. Beiträge abzuführen waren und Anhaltspunkte für eine Unterbrechung der Beitragsabführung durch die L. nicht vorliegen, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des BSG (Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R -, ebenso der 5. Senat in den Urteilen vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, BSGE 102, 248 und B 5 R 40/08 R (juris)) die streitigen Beitragszeiten als nachgewiesen an. An der Abführung der Beiträge für L.-Mitglieder bestehen auch unter Würdigung der Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle NPAS vom November 2007 (Nr. 14956/2007) keine Zweifel. Es liegen im vorliegenden Fall keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die L. Obad die Beiträge tatsächlich nicht oder nur unzureichend abgeführt hat. Angesichts der insoweit bestehenden Verpflichtung zur Beitragsabführung in der aufgezeigten Art und Weise sieht der Senat grundsätzlich keinen Grund, an einer ordnungsgemäßen Beitragsabführung auch im Falle der Klägerin zu zweifeln und zwar auch für die von dieser in der mündlichen Verhandlung angegebenen Zeiten der Arbeitsunterbrechung, namentlich der Krankheitszeiten während der (ersten) Schwangerschaft bzw. vor und nach der Geburt beider Kinder.
Auch wenn für das Mitglied einer rumänischen L. durchgehende Beiträge entrichtet wurden, bleibt zu prüfen, ob wegen einer Teilbeschäftigung die Entgeltpunkte nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Ob das L.-Mitglied tatsächlich und durchgehend beschäftigt war, ist somit (nur) im Rahmen des § 26 Satz 3 bzw. 4 FRG relevant für die Frage, ob dieses unständig oder teilzeitig beschäftigt war oder die Beschäftigung nur einen Umfang von unter 10 Stunden in der Woche hatte oder zu bestimmter Zeit überhaupt nicht ausgeübt wurde.
Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass die Klägerin in den gesamten (noch) streitigen Zeiträumen weder unständig, in Teilzeit (§ 26 Satz 3 FRG), noch unter 10 Stunden die Woche (§ 26 Satz 4 FRG) beschäftigt war. Der Senat folgt insoweit den glaubhaften Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durchgängig in Vollzeit beschäftigt war und sie zu keinem Zeitpunkt mit der L. eine Teilzeitvereinbarung, aufgrund welcher ihre Arbeitszeit einvernehmlich reduziert worden wäre, schloss. Dies ist zur Überzeugung des Senats auch für die Jahre 1966 und 1968 der Fall, in denen ihre Kinder geboren wurden. Die Klägerin hat plausibel dargelegt, dass sie aufgrund familiärer Unterstützung in der Lage war, ihre Arbeit zeitnah nach der Geburt beider Kinder in Vollzeit wieder aufzunehmen. Einer durchgängigen Vollzeittätigkeit stehen zur Überzeugung des Senats auch nicht die Eintragungen in der vorgelegten Arbeitsbescheinigung entgegen, unabhängig davon, ob die von der ausstellenden Behörde vermerkte - sehr unterschiedliche - Zahl der Arbeitstage in den Jahre 1966 bis 1972 zutreffend ist, was von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt worden ist. Denn eine Teilzeitbeschäftigung i.S.v. § 26 Satz 3 FRG setzt nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich voraus, sondern auch, dass dies entweder mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. Denn sonst hätten die Betroffenen für Verhältnisse einzustehen, für die sie nichts können (BSG, Urteil vom 21.08.2008, a.a.O. Rn. 33; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2011, a.a.O. Rn. 72). Für den Abschluss einer - von der Klägerin glaubhaft verneinten - (einvernehmlichen) Teilzeitvereinbarung fehlt es an durchgreifenden Anhaltspunkten. Hinzu kommt, dass nach dem vom Senat im Verfahren L 9 RJ 2551/98 (Urteil vom 11.12.2000 (juris)) eingeholten Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15.12.1999 die Arbeitsleistung der L.-Mitglieder nach sogenannten "Tagewerken" ("Arbeitstagen") bewertet und bezahlt wurde. Da es sich hierbei um Normen handelte, konnten unter Umständen an einem Tag auch mehrere der geplanten Tagewerke oder auch weniger Arbeit als ein Tagewerk geleistet werden. Das Minimum an Tagewerken, die innerhalb eines Jahres von allen L.-Mitgliedern zu leisten waren, legte die Generalversammlung jeder einzelnen L. fest (Seite 108 des Gutachtens). Das Institut für Ostrecht kam zum Ergebnis, dass (bis Ende 1975) grundsätzlich bei Erfüllung und erst Recht bei Überbelegung der geplanten Normen oder des jeweils vorgesehenen Minimums an Normen oder auch kalendermäßigen Arbeitstagen von einer durchgehenden Arbeitsleistung, wie sie in der Landwirtschaft erwartet werden kann, für das gesamte Kalenderjahr auszugehen ist (Seite 110/111 des Gutachtens; dem folgend auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2011 - L 2 R 3076/09 - a.a.O.). Angesichts dessen ist der Senat davon überzeugt, dass dies auch bei der Klägerin, die ausweislich der vorgelegten Arbeitsbescheinigung die jährlichen Normen (über)erfüllt hatte, im streitigen Zeitraum der Fall war und sie - wie von Anfang an angegeben - ununterbrochen in Vollzeit tätig war. Die Beklagte hat keine substantiierten Einwendungen erhoben und keine nachvollziehbaren Zweifel vorgebracht, die bei der Klägerin eine im Vergleich zu den dort im selben Bereich Beschäftigten zeitlich verringerten Arbeitsumfang belegen könnten. Zeiten der Nichtbeschäftigung - etwa krankheits- oder witterungsbedingt oder wegen Auftragsmangels - führen nicht zu einer Änderung der Beurteilung, unabhängig davon, ob in dieser Zeit nicht ohnehin von einer Arbeitsbereitschaft auszugehen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Klägerin bis auf einen kurzen Zeitraum in beiden Instanzen voll obsiegt hat, hält der Senat es im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens für sachgerecht, der Beklagten die volle Kostenerstattung aufzuerlegen.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen L. als nachgewiesen i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG anzusehen ist, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (Urteile des 13. Senats vom 19.11.2009, a.a.O. und des 5. Senats vom 12.02.2009, a.a.O.). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung beider Senate, dass eine Gleichstellung von Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Beitragszeiten dann nicht in Betracht kommt, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen (zumindest vergleichbaren) Versicherungstatbestand i.S. des SGB VI erfüllt hat. Denn außerhalb von durchgehender Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs. 1, Abs. 3 FRG enthaltenen Regelungen zur Prüfung, in welchen Zeiten die Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet werden können. Weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beklagte nicht auf; ein solcher Klärungsbedarf ist auch nicht erkennbar. Ob und inwieweit ein Genossenschaftsmitglied tatsächlich und ununterbrochen in Voll- oder Teilzeit beschäftigt war, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, die einzelfallbezogen im Wege der Beweisaufnahme zu klären ist.
Der erkennende Senat weicht auch in keiner Weise von den genannten höchstrichterlichen Judikaten ab, weshalb die Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen Divergenz ebenfalls nicht vorliegen.
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