Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2849/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1162/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, streitig.
Der am 1955 geborene, aus der T. stammende Kläger übte seinen Angabe zufolge nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1973 Tätigkeiten als Straßenbauer, Fenstermonteur, Glasschneider und Baufacharbeiter aus, bevor er 1989 eine Beschäftigung bei der D. B. AG aufnahm, wo er zunächst als Rangierleiter und ab 1993 als Lokrangierführer (Vergütung nach Lohngruppe E 7) tätig war. Zum 01.03.2002 wechselte er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses in die M. -Transfer-GmbH, wo er an Schulungsmaßnahmen teilnahm und zum 28.02.2005 ausschied.
Nachdem ein erster im Mai 2000 wegen Sprunggelenksbeschwerden (Z.n. nach drei Operationen) gestellter Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit erfolglos geblieben war, beantragte der Kläger im April 2005 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2005 und Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 mit der Begründung ab, der Kläger könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Lokrangierführer nicht mehr zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, jedoch könne er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne häufiges Steigen von Treppen, auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Laufen auf unebenem Gelände, ohne Tätigkeiten mit erhöhter Absturzgefahr und ohne Tätigkeiten, die weitgehende Schwindelfreiheit verlangen, noch vollschichtig verrichten und sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da er unter Beachtung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen sowie Zigarettenautomatenfüller tätig sein könne. Grundlage dieser Entscheidung war das Gutachten des Dr. S. , Arzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, der den Kläger im Juli 2005 untersuchte und die folgenden Gesundheitsstörungen beschrieb: chronisch rezidivierendes Cervical- und Lumbalsyndrom (ohne Funktionseinschränkung und Wurzelreizsymptomatik), chronische Knorpelstörung des rechten oberen Sprunggelenks mit leichten Bewegungsschmerzen (ohne wesentliche Funktionseinschränkung), leichtgradige Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention, leichte Eisenmangelanämie, symptomatischer Kalziummangel bei primärem Hypoparathyreoidismus (Unterfunktion der Nebenschilddrüse), Glaukom beider Augen. Wegen der chronischen Sprunggelenkserkrankung erachtete Dr. S. die Tätigkeit als Lokrangierführer nicht mehr für durchführbar, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen hielt er jedoch sechs Stunden und mehr für zumutbar.
Am 31.07.2006 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und geltend gemacht, eine berufliche Tätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nicht mehr ausüben zu können. Entsprechendes gelte auch für die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten.
Das Sozialgericht Freiburg hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. , den Arzt für Innere Medizin Dr. D. sowie den Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. R. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. L. hat von rezidivierenden analen Blutungen, Verträglichkeitskontrollen bei Hyperlipidämie mit häufigen Umstellungen der Medikation bei wechselnden Unverträglichkeitsreaktionen, chronischen Halswirbelsäulen(HWS)-Beschwerden sowie der Diagnose eines Hypoparathyreoidismus mit vorausgehenden Muskelbeschwerden berichtet und hierdurch die Ausübung einer leichten beruflichen Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich nicht für ausgeschlossen erachtet. Dr. D. hat über Muskelkrämpfe und Muskelschmerzen berichtet, die sich nach Behandlung des sodann diagnostizierten Hypoparathyreoidismus und dem vorübergehend auf Grund der überhöhten Medikation und der realen Blutarmut aufgetretenen Nierenversagen deutlich gebessert hätten. Die Ausübung einer körperlich leichten Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich hat er für zumutbar erachtet. Dr. R. hat über Behandlungen wegen belastungsabhängiger Schmerzen im rechten Sprunggelenk berichtet und die Tätigkeit als Lokrangierführer nicht mehr für zumutbar erachtet. Leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen hat er für möglich gehalten, nicht jedoch Arbeiten über sechs Stunden, da die Beschwerden bereits nach einigen Stunden zunähmen und der Kläger eine Pause einlegen müsse. Nach Verweisung an das zuständige Sozialgericht Konstanz (SG) hat dieses das Gutachten des Orthopäden Dr. K. eingeholt, der eine chronisch rezidivierende Cervicobrachialgie bei Bandscheibenprotrusionen C3/4, C6/7 und Bandscheibenvorfall C5/6 rechts, ein Dorsolumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Brustwirbelsäule (BWS), eine Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks, eine AC-Gelenksarthrose beidseits, eine Supra- und Infraspinatussehnentendinose der linken Schulter, eine Osteochondrose dissecans des rechten Talus mit Sekundärarthrose des oberen Sprunggelenks rechts, eine geringe Arthrose des oberen Sprunggelenks links sowie eine Coxarthrose Grad I rechts diagnostiziert hat. Hierdurch hat er Arbeiten ausgeschlossen, die mit anhaltenden unphysiologischen Körperhaltungen einhergehen, mit einseitigen Bewegungsabläufen verbunden sind, ausgiebige Drehbewegungen der HWS erfordern, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit erhöhter Anforderung an das Fingerfeingefühl, Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen und solche, die ausschließlich im Sitzen bzw. in gebückter Körperhaltung ausgeführt werden, Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Leichte Tätigkeiten, die diesen Anforderungen Rechnung tragen, wie beispielsweise die Tätigkeit des Registrators oder Büroassistenten, hat er vollschichtig für möglich erachtet. Mit Urteil vom 17.12.2008 hat das SG die Klage im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. K. abgewiesen. Da der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zumindest noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne und darüber hinaus zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden könne, sei er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 12.02.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.03.2009 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG habe seine berufliche Leistungsfähigkeit zu günstig eingeschätzt. Auch sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass er auf eine Tätigkeit als Registrator verwiesen werden könne. Insoweit verfüge er insbesondere nicht über die erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit. Im Hinblick auf die darüber hinaus von Beklagtenseite benannte Verweisungstätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle hat er insbesondere geltend gemacht, eine solche Tätigkeit sei ihm sozial nicht zumutbar. Diese Tätigkeit erfülle lediglich die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IX BAT; auf solche sei ein Facharbeiter nicht verweisbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17.12.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Entgegen der zuvor vertretenen Auffassung sei dem Kläger zwar die Tätigkeit eines Registrators aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, jedoch könne er als Mitarbeiter in einer Poststelle tätig sein. Solche Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT vergütet würden, trügen insbesondere auch seinen gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend Rechnung.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme bei dem Sachverständigen Dr. K. eingeholt, der die Tätigkeit eines Registrators angesichts der dabei anfallenden Überkopfarbeiten nicht mehr für zumutbar erachtet hat. Der Senat hat ferner aus dem Verfahren L 10 R 612/05 einen Auszug der Niederschrift über die Vernehmung des berufskundlichen Sachverständigen M. in den Rechtsstreit eingeführt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, weshalb ihm weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die in erster Linie begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt, weil er trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegt. Entsprechendes gilt für das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. Unter zutreffender Darlegung der von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entwickelten Grundsätze ist das SG ferner im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auf Grund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lokrangierführer zwar als Facharbeiter anzusehen ist, gleichwohl aber mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen nicht berufsunfähig ist. Im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. gegenüber dem Senat - denen sich auch die Beklagte angeschlossen hat - geht der Senat zwar davon aus, dass dem Kläger bedingt durch die vom HWS- und Schulterbereich ausgehenden Beeinträchtigungen die Tätigkeit eines Registrators, bei der Überkopfarbeiten nicht vermieden werden können, nicht mehr zugemutet werden kann, jedoch ist der Kläger gleichwohl nicht berufsunfähig, da er, wovon auch die Beklagte im Berufungsverfahren ausgeht, noch als Mitarbeiter in einer Poststelle tätig sein kann. Eine solche Tätigkeit trägt seinen körperlichen Einschränkungen Rechnung und ist ihm darüber hinaus auch sozial zumutbar.
Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger in erster Linie durch Gesundheitsstörungen von orthopädischer Seite in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und sich die im Übrigen insbesondere von internistischer Seite bestehenden Erkrankungen nicht weiter nachteilig auf sein Leistungsvermögen auswirken. Der Kläger leidet an degenerativen Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, des linken Schultergelenks und insbesondere auch im Bereich des Sprunggelenks rechts, die seine Belastbarkeit - wie Dr. K. in seinem Gutachten für das SG überzeugend dargelegt hat - deutlich einschränken. So bestehen chronisch rezidivierende Cervicobrachialgien bei Bandscheibenprotrusionen im Bereich der Wirbelkörper C3/4 und C6/7 und einem Bandscheibenvorfall bei C5/6 rechts. Hierdurch ist beim Kläger die Reklination, Seitneige- und Rotationsfähigkeit eingeschränkt, wodurch Überkopfarbeiten und Tätigkeiten, die ausgiebige Drehbewegung der HWS erfordern, nicht mehr leidensgerecht sind. Wegen der degenerativen Veränderungen im Bereich von LWS und BWS sind darüber hinaus Arbeiten mit anhaltenden unphysiologischen Körperhaltungen sowie Arbeiten mit einseitigen Bewegungsabläufen ebenso ungeeignet wie die LWS belastende Tätigkeiten, wie bspw. Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen, ausschließlich sitzende Tätigkeiten sowie Arbeiten nur in vorgebückter Körperhaltung. Wegen den in Verbindung mit hartnäckigen Schulter- und Nackenschmerzen rezidivierend auftretenden Störungen des Fingerfeingefühls, kommen für den Kläger darüber hinaus Arbeiten nicht mehr in Betracht, die erhöhte Anforderungen an das Fingerfeingefühl stellen, wie dies beispielsweise bei den Tätigkeiten eines Feinmechanikers oder Uhrmachers der Fall ist. Im Hinblick auf die Veränderungen des oberen Sprunggelenks sind letztlich auch Arbeiten mit erhöhter Belastung durch Stehen, Gehen, Bücken, das Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Ebenso wenig wie der Sachverständige Dr. K. und ihm folgend das SG sieht auch der Senat Gründe für die Annahme, dass der Kläger diesen Einschränkungen Rechnung tragende Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nicht mehr gewachsen wäre. Entsprechendes hat er im Verlauf des Berufungsverfahrens auch nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht und im Wesentlichen noch die Auffassung vertreten, er sei berufsunfähig, weil ihm die von Beklagtenseite nunmehr benannte Verweisungstätigkeit des Mitarbeiters in einer Poststelle sozial nicht zumutbar sei.
Die vom Kläger insoweit vertretene Auffassung teilt der Senat nicht. Auch wenn der Kläger seinen zuletzt ausgeübten und auch nach Auffassung der Beklagten nach dem Mehrstufenschema der Facharbeiterstufe zuzuordnenden Beruf des Lokrangierführers nicht mehr ausüben kann, ist er nicht berufsunfähig. Denn er kann sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle verwiesen werden, die - wie der Senat mit Urteil vom 23.03.2006; L 10 R 612/05 bereits auf der Grundlage des dort beim Sachverständigen M. eingeholten berufskundlichen Gutachtens mit ergänzender Stellungnahme und der Entlohnung einer solchen Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entschieden hat - eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt. Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen M. ). Bei der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89).
Soweit der Kläger geltend macht, der Mitarbeiter in der Poststelle werde nicht nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt, sondern allenfalls nach der für die Verweisung eines Facharbeiters nicht mehr in Betracht kommenden Vergütungsgruppe IX b BAT oder sogar lediglich nach der Vergütungsgruppe X BAT, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Insbesondere sieht der Senat keine Gründe für die Annahme, dass die Ausführungen des in dem Verfahren L 10 R 612/05 gehörten berufskundlichen Sachverständige M. insoweit fehlerhaft gewesen sein könnten und daher Anlass für die Durchführung weiterer Ermittlungen bestünde, bspw. durch die Einholung einer Auskunft des Finanzministeriums, wie vom Kläger angeregt.
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst - so der Sachverständige M. im Rahmen seiner Ausführungen - das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost.
Zweifellos ist die so beschriebene Tätigkeit nicht der Vergütungsgruppe X BAT zuzuordnen, die Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit erfasst, wie - entsprechend der aufgeführten Beispiele - das Führung einfacher Kontrollen und Listen, wie Aktenausgabekontrollen, Nummernverzeichnisse oder Hilfsleistung bei der Postabfertigung. Denn Gegenstand der beschrieben Verweisungstätigkeit sind gerade keine vorwiegend mechanischen Arbeiten und was den beispielhaft aufgeführten Arbeitsbereich der Postabfertigung anbelangt insbesondere auch keine bloßen Hilfsleistungen.
Der Senat sieht auch keinen Grund für die Annahme, dass es sich bei den oben beschriebenen Tätigkeiten - im Sinne der Behauptung des Klägers - um einfachere Arbeiten handelt, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IX b BAT entsprechen. Diese Vergütungsgruppe erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten, wozu - entsprechend der aufgeführten Beispiele - nach Schema zu erledigende Arbeiten, die Postabfertigung, Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen, Führen von einfachen Karteien, z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordnete Karteien zu zählen sind.
Soweit der Kläger insoweit geltend macht, im Bereich der Vergütungsgruppe IX werde die ?Postabfertigung? beispielhaft sogar ausdrücklich aufgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht auf eine Tätigkeit als Postabfertiger verwiesen, sondern auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle, dessen Aufgabenbereich aber umfassender ist und insbesondere auch das Sortieren der eingehenden Post erfasst, wofür selbst nach den eigenen Darlegungen des Klägers besondere Kenntnisse über hausinterne Zuständigkeiten erforderlich sind. Da solche Arbeiten damit aber auch nach der eigenen Einschätzung des Klägers den Schwierigkeitsgrad von ?einfacheren Arbeiten? übersteigen, es sich mithin um ?schwierigere? Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt, vermag die vom Kläger vertretene Auffassung, der berufskundliche Sachverständige M. habe zu Unrecht bekundet, die in Rede stehende Tätigkeit werde nach der Vergütungsgruppe VIII BAT vergütet, nicht überzeugen. Vielmehr sieht sich der Senat durch das Urteil des 13. Senats des LSG vom 25.09.2012, L 13 R 4924 (in juris) bestätigt, der auf Grund umfangreicher Erhebungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Poststellenmitarbeiter im öffentlichen Dienst nach der der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechenden Entgeltgruppe (EG 3; hierzu sogleich) entlohnt wird.
An dem Umstand, dass es sich bei der Tätigkeit des Mitarbeiters in der Poststelle um eine für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit handelt, hat sich auch durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist. Dies gilt für die Beschäftigen des Bundes und der Kommunen auch derzeit. Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder (so auch der 13. Senat des LSG im o.g. Urteil), sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden. Nach Teil I ?Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst? dieser Entgeltordnung erfasst EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. EG 2 = einfache Tätigkeiten hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III ?Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten? und dort Nr. 1 ?Allgemeine Tätigkeitsmerkmale? Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.
Nach dem oben beschriebenen Aufgabenbereich handelt es sich bei der Tätigkeit des Mitarbeiters in der Poststelle regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (vgl. zu alldem das genannte Urteil des Senats vom 23.03.2006 mit den darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen M. ). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 m. w. N.).
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht diesem Anforderungsprofil. Denn mit körperlichen Belastungen, die in Widerspruch zu den beim Kläger zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen bestehen, ist die in Rede stehende Tätigkeit nicht verbunden. Entsprechendes hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht.
Aber selbst wenn die Hebe- und Tragefähigkeit auf Lasten von 5 bis 10 kg eingeschränkt und dem Kläger deshalb nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zumutbar wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass dem Kläger damit gegebenenfalls nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten ist, ändert nichts. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar ist. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Daran hat der Senat keine Zweifel.
Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar handelt es sich bei dem bisher ausgeübten Beruf eines Lokrangierleiters nicht um eine artverwandte Tätigkeit. Allerdings hindert dies eine Verweisung dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76 in SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen M. ). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Poststelle innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Denn bereits der bisherige Beruf als Lokrangierführer erforderte gewisse organisatorische Grundkenntnisse und -fertigkeiten. Auch hat sich der Kläger während seines Berufslebens mehrmals in andere Berufsbereiche eingearbeitet, weshalb der Senat weder Hinweise auf eine mangelnde Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sieht noch Zweifel an der Eignung des Klägers für die Arbeit in einer Poststelle hat.
Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, streitig.
Der am 1955 geborene, aus der T. stammende Kläger übte seinen Angabe zufolge nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1973 Tätigkeiten als Straßenbauer, Fenstermonteur, Glasschneider und Baufacharbeiter aus, bevor er 1989 eine Beschäftigung bei der D. B. AG aufnahm, wo er zunächst als Rangierleiter und ab 1993 als Lokrangierführer (Vergütung nach Lohngruppe E 7) tätig war. Zum 01.03.2002 wechselte er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses in die M. -Transfer-GmbH, wo er an Schulungsmaßnahmen teilnahm und zum 28.02.2005 ausschied.
Nachdem ein erster im Mai 2000 wegen Sprunggelenksbeschwerden (Z.n. nach drei Operationen) gestellter Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit erfolglos geblieben war, beantragte der Kläger im April 2005 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2005 und Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 mit der Begründung ab, der Kläger könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Lokrangierführer nicht mehr zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, jedoch könne er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne häufiges Steigen von Treppen, auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Laufen auf unebenem Gelände, ohne Tätigkeiten mit erhöhter Absturzgefahr und ohne Tätigkeiten, die weitgehende Schwindelfreiheit verlangen, noch vollschichtig verrichten und sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da er unter Beachtung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen sowie Zigarettenautomatenfüller tätig sein könne. Grundlage dieser Entscheidung war das Gutachten des Dr. S. , Arzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, der den Kläger im Juli 2005 untersuchte und die folgenden Gesundheitsstörungen beschrieb: chronisch rezidivierendes Cervical- und Lumbalsyndrom (ohne Funktionseinschränkung und Wurzelreizsymptomatik), chronische Knorpelstörung des rechten oberen Sprunggelenks mit leichten Bewegungsschmerzen (ohne wesentliche Funktionseinschränkung), leichtgradige Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention, leichte Eisenmangelanämie, symptomatischer Kalziummangel bei primärem Hypoparathyreoidismus (Unterfunktion der Nebenschilddrüse), Glaukom beider Augen. Wegen der chronischen Sprunggelenkserkrankung erachtete Dr. S. die Tätigkeit als Lokrangierführer nicht mehr für durchführbar, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen hielt er jedoch sechs Stunden und mehr für zumutbar.
Am 31.07.2006 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und geltend gemacht, eine berufliche Tätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nicht mehr ausüben zu können. Entsprechendes gelte auch für die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten.
Das Sozialgericht Freiburg hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. , den Arzt für Innere Medizin Dr. D. sowie den Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. R. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. L. hat von rezidivierenden analen Blutungen, Verträglichkeitskontrollen bei Hyperlipidämie mit häufigen Umstellungen der Medikation bei wechselnden Unverträglichkeitsreaktionen, chronischen Halswirbelsäulen(HWS)-Beschwerden sowie der Diagnose eines Hypoparathyreoidismus mit vorausgehenden Muskelbeschwerden berichtet und hierdurch die Ausübung einer leichten beruflichen Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich nicht für ausgeschlossen erachtet. Dr. D. hat über Muskelkrämpfe und Muskelschmerzen berichtet, die sich nach Behandlung des sodann diagnostizierten Hypoparathyreoidismus und dem vorübergehend auf Grund der überhöhten Medikation und der realen Blutarmut aufgetretenen Nierenversagen deutlich gebessert hätten. Die Ausübung einer körperlich leichten Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich hat er für zumutbar erachtet. Dr. R. hat über Behandlungen wegen belastungsabhängiger Schmerzen im rechten Sprunggelenk berichtet und die Tätigkeit als Lokrangierführer nicht mehr für zumutbar erachtet. Leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen hat er für möglich gehalten, nicht jedoch Arbeiten über sechs Stunden, da die Beschwerden bereits nach einigen Stunden zunähmen und der Kläger eine Pause einlegen müsse. Nach Verweisung an das zuständige Sozialgericht Konstanz (SG) hat dieses das Gutachten des Orthopäden Dr. K. eingeholt, der eine chronisch rezidivierende Cervicobrachialgie bei Bandscheibenprotrusionen C3/4, C6/7 und Bandscheibenvorfall C5/6 rechts, ein Dorsolumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Brustwirbelsäule (BWS), eine Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks, eine AC-Gelenksarthrose beidseits, eine Supra- und Infraspinatussehnentendinose der linken Schulter, eine Osteochondrose dissecans des rechten Talus mit Sekundärarthrose des oberen Sprunggelenks rechts, eine geringe Arthrose des oberen Sprunggelenks links sowie eine Coxarthrose Grad I rechts diagnostiziert hat. Hierdurch hat er Arbeiten ausgeschlossen, die mit anhaltenden unphysiologischen Körperhaltungen einhergehen, mit einseitigen Bewegungsabläufen verbunden sind, ausgiebige Drehbewegungen der HWS erfordern, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit erhöhter Anforderung an das Fingerfeingefühl, Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen und solche, die ausschließlich im Sitzen bzw. in gebückter Körperhaltung ausgeführt werden, Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Leichte Tätigkeiten, die diesen Anforderungen Rechnung tragen, wie beispielsweise die Tätigkeit des Registrators oder Büroassistenten, hat er vollschichtig für möglich erachtet. Mit Urteil vom 17.12.2008 hat das SG die Klage im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. K. abgewiesen. Da der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen zumindest noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne und darüber hinaus zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden könne, sei er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 12.02.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.03.2009 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG habe seine berufliche Leistungsfähigkeit zu günstig eingeschätzt. Auch sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass er auf eine Tätigkeit als Registrator verwiesen werden könne. Insoweit verfüge er insbesondere nicht über die erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit. Im Hinblick auf die darüber hinaus von Beklagtenseite benannte Verweisungstätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle hat er insbesondere geltend gemacht, eine solche Tätigkeit sei ihm sozial nicht zumutbar. Diese Tätigkeit erfülle lediglich die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IX BAT; auf solche sei ein Facharbeiter nicht verweisbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17.12.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Entgegen der zuvor vertretenen Auffassung sei dem Kläger zwar die Tätigkeit eines Registrators aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, jedoch könne er als Mitarbeiter in einer Poststelle tätig sein. Solche Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT vergütet würden, trügen insbesondere auch seinen gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend Rechnung.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme bei dem Sachverständigen Dr. K. eingeholt, der die Tätigkeit eines Registrators angesichts der dabei anfallenden Überkopfarbeiten nicht mehr für zumutbar erachtet hat. Der Senat hat ferner aus dem Verfahren L 10 R 612/05 einen Auszug der Niederschrift über die Vernehmung des berufskundlichen Sachverständigen M. in den Rechtsstreit eingeführt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, weshalb ihm weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die in erster Linie begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt, weil er trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegt. Entsprechendes gilt für das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. Unter zutreffender Darlegung der von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entwickelten Grundsätze ist das SG ferner im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auf Grund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lokrangierführer zwar als Facharbeiter anzusehen ist, gleichwohl aber mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen nicht berufsunfähig ist. Im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. gegenüber dem Senat - denen sich auch die Beklagte angeschlossen hat - geht der Senat zwar davon aus, dass dem Kläger bedingt durch die vom HWS- und Schulterbereich ausgehenden Beeinträchtigungen die Tätigkeit eines Registrators, bei der Überkopfarbeiten nicht vermieden werden können, nicht mehr zugemutet werden kann, jedoch ist der Kläger gleichwohl nicht berufsunfähig, da er, wovon auch die Beklagte im Berufungsverfahren ausgeht, noch als Mitarbeiter in einer Poststelle tätig sein kann. Eine solche Tätigkeit trägt seinen körperlichen Einschränkungen Rechnung und ist ihm darüber hinaus auch sozial zumutbar.
Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger in erster Linie durch Gesundheitsstörungen von orthopädischer Seite in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und sich die im Übrigen insbesondere von internistischer Seite bestehenden Erkrankungen nicht weiter nachteilig auf sein Leistungsvermögen auswirken. Der Kläger leidet an degenerativen Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, des linken Schultergelenks und insbesondere auch im Bereich des Sprunggelenks rechts, die seine Belastbarkeit - wie Dr. K. in seinem Gutachten für das SG überzeugend dargelegt hat - deutlich einschränken. So bestehen chronisch rezidivierende Cervicobrachialgien bei Bandscheibenprotrusionen im Bereich der Wirbelkörper C3/4 und C6/7 und einem Bandscheibenvorfall bei C5/6 rechts. Hierdurch ist beim Kläger die Reklination, Seitneige- und Rotationsfähigkeit eingeschränkt, wodurch Überkopfarbeiten und Tätigkeiten, die ausgiebige Drehbewegung der HWS erfordern, nicht mehr leidensgerecht sind. Wegen der degenerativen Veränderungen im Bereich von LWS und BWS sind darüber hinaus Arbeiten mit anhaltenden unphysiologischen Körperhaltungen sowie Arbeiten mit einseitigen Bewegungsabläufen ebenso ungeeignet wie die LWS belastende Tätigkeiten, wie bspw. Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen, ausschließlich sitzende Tätigkeiten sowie Arbeiten nur in vorgebückter Körperhaltung. Wegen den in Verbindung mit hartnäckigen Schulter- und Nackenschmerzen rezidivierend auftretenden Störungen des Fingerfeingefühls, kommen für den Kläger darüber hinaus Arbeiten nicht mehr in Betracht, die erhöhte Anforderungen an das Fingerfeingefühl stellen, wie dies beispielsweise bei den Tätigkeiten eines Feinmechanikers oder Uhrmachers der Fall ist. Im Hinblick auf die Veränderungen des oberen Sprunggelenks sind letztlich auch Arbeiten mit erhöhter Belastung durch Stehen, Gehen, Bücken, das Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Ebenso wenig wie der Sachverständige Dr. K. und ihm folgend das SG sieht auch der Senat Gründe für die Annahme, dass der Kläger diesen Einschränkungen Rechnung tragende Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nicht mehr gewachsen wäre. Entsprechendes hat er im Verlauf des Berufungsverfahrens auch nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht und im Wesentlichen noch die Auffassung vertreten, er sei berufsunfähig, weil ihm die von Beklagtenseite nunmehr benannte Verweisungstätigkeit des Mitarbeiters in einer Poststelle sozial nicht zumutbar sei.
Die vom Kläger insoweit vertretene Auffassung teilt der Senat nicht. Auch wenn der Kläger seinen zuletzt ausgeübten und auch nach Auffassung der Beklagten nach dem Mehrstufenschema der Facharbeiterstufe zuzuordnenden Beruf des Lokrangierführers nicht mehr ausüben kann, ist er nicht berufsunfähig. Denn er kann sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle verwiesen werden, die - wie der Senat mit Urteil vom 23.03.2006; L 10 R 612/05 bereits auf der Grundlage des dort beim Sachverständigen M. eingeholten berufskundlichen Gutachtens mit ergänzender Stellungnahme und der Entlohnung einer solchen Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entschieden hat - eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt. Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen M. ). Bei der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89).
Soweit der Kläger geltend macht, der Mitarbeiter in der Poststelle werde nicht nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt, sondern allenfalls nach der für die Verweisung eines Facharbeiters nicht mehr in Betracht kommenden Vergütungsgruppe IX b BAT oder sogar lediglich nach der Vergütungsgruppe X BAT, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Insbesondere sieht der Senat keine Gründe für die Annahme, dass die Ausführungen des in dem Verfahren L 10 R 612/05 gehörten berufskundlichen Sachverständige M. insoweit fehlerhaft gewesen sein könnten und daher Anlass für die Durchführung weiterer Ermittlungen bestünde, bspw. durch die Einholung einer Auskunft des Finanzministeriums, wie vom Kläger angeregt.
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst - so der Sachverständige M. im Rahmen seiner Ausführungen - das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost.
Zweifellos ist die so beschriebene Tätigkeit nicht der Vergütungsgruppe X BAT zuzuordnen, die Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit erfasst, wie - entsprechend der aufgeführten Beispiele - das Führung einfacher Kontrollen und Listen, wie Aktenausgabekontrollen, Nummernverzeichnisse oder Hilfsleistung bei der Postabfertigung. Denn Gegenstand der beschrieben Verweisungstätigkeit sind gerade keine vorwiegend mechanischen Arbeiten und was den beispielhaft aufgeführten Arbeitsbereich der Postabfertigung anbelangt insbesondere auch keine bloßen Hilfsleistungen.
Der Senat sieht auch keinen Grund für die Annahme, dass es sich bei den oben beschriebenen Tätigkeiten - im Sinne der Behauptung des Klägers - um einfachere Arbeiten handelt, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IX b BAT entsprechen. Diese Vergütungsgruppe erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten, wozu - entsprechend der aufgeführten Beispiele - nach Schema zu erledigende Arbeiten, die Postabfertigung, Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen, Führen von einfachen Karteien, z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordnete Karteien zu zählen sind.
Soweit der Kläger insoweit geltend macht, im Bereich der Vergütungsgruppe IX werde die ?Postabfertigung? beispielhaft sogar ausdrücklich aufgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht auf eine Tätigkeit als Postabfertiger verwiesen, sondern auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle, dessen Aufgabenbereich aber umfassender ist und insbesondere auch das Sortieren der eingehenden Post erfasst, wofür selbst nach den eigenen Darlegungen des Klägers besondere Kenntnisse über hausinterne Zuständigkeiten erforderlich sind. Da solche Arbeiten damit aber auch nach der eigenen Einschätzung des Klägers den Schwierigkeitsgrad von ?einfacheren Arbeiten? übersteigen, es sich mithin um ?schwierigere? Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt, vermag die vom Kläger vertretene Auffassung, der berufskundliche Sachverständige M. habe zu Unrecht bekundet, die in Rede stehende Tätigkeit werde nach der Vergütungsgruppe VIII BAT vergütet, nicht überzeugen. Vielmehr sieht sich der Senat durch das Urteil des 13. Senats des LSG vom 25.09.2012, L 13 R 4924 (in juris) bestätigt, der auf Grund umfangreicher Erhebungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Poststellenmitarbeiter im öffentlichen Dienst nach der der Vergütungsgruppe VIII BAT entsprechenden Entgeltgruppe (EG 3; hierzu sogleich) entlohnt wird.
An dem Umstand, dass es sich bei der Tätigkeit des Mitarbeiters in der Poststelle um eine für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit handelt, hat sich auch durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist. Dies gilt für die Beschäftigen des Bundes und der Kommunen auch derzeit. Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder (so auch der 13. Senat des LSG im o.g. Urteil), sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden. Nach Teil I ?Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst? dieser Entgeltordnung erfasst EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. EG 2 = einfache Tätigkeiten hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III ?Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten? und dort Nr. 1 ?Allgemeine Tätigkeitsmerkmale? Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.
Nach dem oben beschriebenen Aufgabenbereich handelt es sich bei der Tätigkeit des Mitarbeiters in der Poststelle regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (vgl. zu alldem das genannte Urteil des Senats vom 23.03.2006 mit den darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen M. ). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 m. w. N.).
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht diesem Anforderungsprofil. Denn mit körperlichen Belastungen, die in Widerspruch zu den beim Kläger zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen bestehen, ist die in Rede stehende Tätigkeit nicht verbunden. Entsprechendes hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht.
Aber selbst wenn die Hebe- und Tragefähigkeit auf Lasten von 5 bis 10 kg eingeschränkt und dem Kläger deshalb nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zumutbar wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass dem Kläger damit gegebenenfalls nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten ist, ändert nichts. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar ist. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Daran hat der Senat keine Zweifel.
Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar handelt es sich bei dem bisher ausgeübten Beruf eines Lokrangierleiters nicht um eine artverwandte Tätigkeit. Allerdings hindert dies eine Verweisung dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76 in SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen M. ). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Poststelle innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Denn bereits der bisherige Beruf als Lokrangierführer erforderte gewisse organisatorische Grundkenntnisse und -fertigkeiten. Auch hat sich der Kläger während seines Berufslebens mehrmals in andere Berufsbereiche eingearbeitet, weshalb der Senat weder Hinweise auf eine mangelnde Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sieht noch Zweifel an der Eignung des Klägers für die Arbeit in einer Poststelle hat.
Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
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