L 5 R 3509/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4059/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3509/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.06.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers. Dieser begehrte zunächst die Berücksichtigung seiner Tätigkeit als leitender Ingenieur in der D. nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften als Pflichtbeitragszeiten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG), die Berechnung seiner Altersrente auf der Grundlage eines im Jahr 1986 erteilten Vormerkungsbescheides und die Berücksichtigung weiterer Zeiten seines Studiums an der Fernuniversität H ...

Der im Jahr 1940 in M. geborene Kläger reiste am 23.05.1986 mit seiner Ehefrau aus dem Gebiet der damaligen D. in die Bundesrepublik Deutschland aus. Die Eheleute erhielten den Flüchtlings- und Vertriebenenausweis Kat. C. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war in der D. als Bauführer, Technologe, Ingenieur beschäftigt, vom 01.01.1970 bis zum 14.05.1986 als Abteilungsleiter. Mit Bescheid vom 13.11.1986 stellte die BfA für den Kläger aufgrund der beruflichen Tätigkeit in der D. Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) fest. Zwischen dem 01.10.1990 und 31.07.1993 sowie zwischen dem 01.08.1994 und 30.09.1999 studierte der Kläger an der Fernuniversität H. Betriebswirtschaftslehre. In der Zeit vom 01.10.1999 bis 31.03.2004 belegte er dort ein Zusatzstudium für Politikwissenschaften, Geschichte und Soziologie.

Am 11.01.2005 beantragte der Kläger bei der BfA die Gewährung von Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 24.03.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Altersrente i.H.v. 751,33 EUR ab dem 01.02.2005 und hob den Bescheid vom 13.11.1986 teilweise auf, soweit er dem geltenden Recht nicht entsprach. Bei der Berechnung der Rente wurde hinsichtlich der in der D. zurückgelegten Beitragszeiten auf die erzielten Arbeitsverdienste abgestellt, die mit einem Anpassungsfaktor nach Anlage 10 zum SGB VI hochgerechnet wurden. An der Bewertung der Beitragszeiten nach den Tabellensätzen des FRG wurde nicht festgehalten.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2005 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2006 zurückwies.

In seinem Widerspruchsschreiben vom 20.04.2005 hatte der Kläger zugleich einen Antrag auf Berücksichtigung seiner Tätigkeit als leitender Ingenieur in den Jahren 1971 bis 1986 nach dem AAÜG gestellt. Diesen Antrag lehnte die BfA mit Bescheid vom 05.07.2005 ab. Eine Feststellung der geltend gemachten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG komme nicht in Betracht, weil dieses Gesetz nicht für den Kläger anwendbar sei. Die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt, da er am 30.06.1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei. Der dagegen mit Schreiben vom 07.07.2005 erhobene Widerspruch des Klägers wurde von der BfA mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 zurückgewiesen. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1 AAÜG besessen.

Am 04.10.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg.

Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Aufhebung des Bescheides vom 13.11.1986 sei rechtswidrig. Seine Altersrente sei bestandskräftig festgestellt worden und unterfalle dem grundgesetzlichen Eigentumsschutz. Eine nachträgliche Änderung sei nicht zulässig. Er habe auf diesen Bescheid vertraut und auf dieser Grundlage seine Existenz geplant. Aufgrund seiner Ausreise aus der D. vor 1990 unterfalle er weiter den Vorschriften des FRG. Die Beklagte habe ihn nicht über die Neubewertung der Anwartschaften informiert. Sie habe auch seine Studienzeiten an der Fernuniversität H. nicht berücksichtigt. Er habe lückenlos nachgewiesen, dass es sich um eine Belastung mit über 20 Wochenstunden gehandelt habe. Zudem unter-falle seine Tätigkeit als leitender Ingenieur bis zum Mai 1986 dem AAÜG und sei daher ebenfalls rentenerhöhend zu berücksichtigen. Es komme nicht darauf an, ob eine Versorgungsanwartschaft wirklich bestanden habe, sondern ob zu irgendeiner Zeit ein Beruf ausgeübt worden sei, der einem entsprechenden Versorgungssystem nach abstrakt-generellen Kriterien zuzuordnen sei. Alles andere stelle eine nochmalige Benachteiligung politisch Verfolgter dar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gab der Kläger auf Nachfrage an, er habe keine Zahlungen in das Zusatzversorgungssystem "Zusätzliche Altersvorsorge der technischen Intelligenz" geleistet. Er habe dem Staat nicht zusätzlich Geld geben wollen, zumal dieses verloren gewesen wäre, wenn er ausgereist wäre.

Die Beklagte hielt dem entgegen, dass der Kläger nicht den Regelungen des AAÜG unterfalle, da er zum Stichtag 30.06.1990 nicht mehr in der D. gelebt habe. Bezüglich der Stichtagsregelung habe das Bundessozialgericht bereits entschieden. Soweit die Beklagte Feststellungen zum AAÜG zu treffen habe, sei sie nicht Rentenversicherungsträger, sondern Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme. Die Beklagte regte an, die Verfahren zu trennen oder den Versorgungsträger beizuladen.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 23.06.2009 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Es habe keine Veranlassung bestanden, das Verfahren betreffend die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG abzutrennen oder die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme beizuladen. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG sei die Beklagte Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27. Eine eigenständige Rechtspersönlichkeit in Abgrenzung zu den sonstigen Aufgaben der Beklagten sei damit nicht verbunden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 01.01.1970 bis 14.05.1986 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der D. (A.) nach dem AAÜG. Mit dem AAÜG würden die Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden seien, in die Rentenversicherung überführt. § 1 Abs. 1 AAÜG erfasse die Versorgungsberechtigungen, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden seien und bei In-krafttreten des Gesetzes am 01.08.1991 bestanden hätten. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsehen würden, gelte dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Kläger sei nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine solche Anwartschaft setze die Einbeziehung in das Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genüge der bloße Anspruch auf eine Einbeziehung nicht, wenn dieser nicht verwirklicht worden sei. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt in die A. einbezogen gewesen und habe keine Versorgungsanwartschaft erlangt. Eine Entscheidung des bis zur Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme zum 30.06.1990 zuständigen Versorgungsträgers, durch die dem Kläger eine solche Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre, liege unstreitig nicht vor. Der Kläger sei auch nicht auf Grund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung nach Art. 17 des Einigungsvertrages (EV) einbezogen worden. Auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG greife nicht zugunsten des Klägers ein. Denn mangels Zugehörigkeit zur A. vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik habe er keine Rechtsposition innegehabt, die er hätte verlieren können (zur Notwendigkeit eines vorhergehenden Einbezugs in das Versorgungssystem vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.02.2009 - L 22 R 2041/05-17 -‚ zit. in Juris). Eine nachträgliche Einbeziehung des Klägers in die A. und eine damit verbundene Überführung der Beschäftigungszeiten als leitender Ingenieur in die Rentenversicherung nach dem AAÜG unter Erweiterung der gesetzlichen Vorschriften komme auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht nehme eine fingierte Versorgungsanwartschaft zugunsten solcher Personen an, die zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen seien, aber aus Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts am 30.06.1990 zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme der D. einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urt. v. 09.04.2002 - B 4 RA 3 1/01 R -‚ - B 4 RA 41/01 -‚ B 4 RA 3/02 R -‚ zit. in Juris; Urt. v. 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R -‚ B 4 RA 10/02 R -‚ zit. in Juris). Dies ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, da anderenfalls ein Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30.06.1990 Nichteinbezogenen bestehe. Wenn bundesrechtlich einem Teil der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen eine Anwartschaft zugebilligt werde, so müsse dies auch für diejenigen gelten, die aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versor-gungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebiete eine solche Auslegung, weil wegen der Schließung der Versorgungssysteme an den 30.06.1990 angeknüpft werde und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankomme, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem BSG, Urt. v. 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R -‚ jeweils zit. in Juris). Eine derartige fiktive Einbeziehung setze aber voraus, dass der "Versorgungsberechtigte" am 30.06.1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt habe (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet habe (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sei (betriebliche Voraussetzung). Daran fehle es hier, denn der Kläger sei zum Stichtag nicht mehr bei einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen und habe daher auch nicht fiktiv in die A. einbezogen werden können. Eine Erweiterung der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung allgemein auf Personen, die die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllten und daher während ihrer Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, komme nicht in Betracht. Eine Einbeziehung in das Versorgungssystem setze voraus, dass dieses bei Schließung der Versorgungssysteme überhaupt noch möglich gewesen wäre. Dass damit bestimmten Personen die Berücksichtigung ihrer Tätigkeit nach dem AAÜG verwehrt bleibe, sei auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG hinzunehmen. Das Rentenrecht der Bundesrepublik gehe grundsätzlich vom tatsächlichen Bestehen eines Rentenanspruchs bzw. einer Versorgungsanwartschaft aus. Dem würde es widersprechen, nachträglich sämtliche Tätigkeiten, die die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen eines Zusatzversorgungssystems erfüllt hätten, in das AAÜG einzubeziehen, unabhängig davon, ob Beiträge an die Zusatzversorgung entrichtet worden seien oder aus welchen Gründen ein Einbezug nicht erfolgt sei. Auch der Einigungsvertrag erfasse nur die Übernahme bereits bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von in Versorgungssystemen Einbezogenen in das Bundesrecht und schließe Neueinbeziehungen ausdrücklich aus (§ 22 Abs. 1 RAngIG als Bundesrecht und EV Nr. 9 Buchst a). Diese Vorschriften seien in sich verfassungsgemäß, weil der Bundesgesetzgeber selbst an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der D. ohne Willkürverstoß habe anknüpfen dürfen (vgl. BSG, Urt. v. 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R -‚ zit. in Juris). Er habe in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in begrenztem Umfang D.-Willkür korrigiert. Zwar möge die Transformation sämtlicher Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der D. in das bundesdeutsche Rentenrecht gesellschaftspolitisch befremdlich erscheinen, weil davon beispielsweise auch die Versorgungssysteme der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit und des Amtes für Nationale Sicherheit, Mitarbeiter der SED und anderen Kader erfasst seien. Damit würden auch solche Personen rentenrechtlich abgesichert, die in einem erheblichen Umfang das Willkürregime und das diktatorische System der D. gestützt und gefördert hätten. Ein Gleichheitsverstoß sei dadurch aber nicht gegeben. Die Begünstigung der damals Einbezogenen habe der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.04.1999, BVerfGE 100, 138, 190 f). Der Kläger könne auch keine Gewährung einer höheren Altersrente auf der Grundlage der im Bescheid der BfA vom 13.11.1986 anerkannten Beitragszeiten beanspruchen. Die Anerkennung der vom Kläger im Beitrittsgebiet erlangten Beitragszeiten im Bescheid vom 13.11.1986 sei auf der Grundlage des damals geltenden FRG i.d.F. vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1985) erfolgt. Das darin verankerte Eingliederungsprinzip, wonach der erfasste Personenkreis in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik integriert und so behandelt worden sei, als ob die bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des Rentenversicherungsrechts der Bundesrepublik zurückgelegt worden sei, habe zunächst auch für den Kläger und seine im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten gegolten. Mit der Einführung des § 256a SGB VI durch die Bek. v. 19.02.2002 (BGBl. I S. 754) sei für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vom diesem Eingliederungsprinzip abgesehen worden. Dieses seien stattdessen in das bundesdeutsche System transformiert und angepasst worden. Dies habe insbesondere - wie sich im Fall des Klägers gezeigt habe - Auswirkungen auf die Höhe der Entgeltpunkte. Unter der Geltung des FRG seien die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Beitragszeiten angerechnet und der ausgeübte Beruf nach sog. Leistungsgruppen bestimmt worden. Nach § 256 a SGB VI erfolge eine Berechnung grundsätzlich aufgrund des versicherten - gegebenenfalls auch geringeren - Arbeitsentgelts. Diese gesetzgeberische Entscheidung verletze aber weder Art. 14 Abs. 1 GG noch das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfielen rentenrechtliche Anwartschaften nur dann dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden seien. Im Falle der durch das FRG begründeten Rechte fehle es an der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik erbrachten Eigenleistung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.1970, BVerfGE 29, 22, 34). Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung würden rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfahren (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.02.1980, BVerfGE 53, 257, 291 f.; Beschl. v. 01.07.1981, BVerfGE 58, 81, 109; Urt. v. 28.04.1999, BVerfGE 100, 1, 33; Beschl. v. 13.10.2006, BVerfGE 116, 96 ff.). Wenn der Gesetzgeber sich entschließe, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie Zeiten zu behandeln, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik zurückgelegt hätten, so sei dies ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge. Der Gesetzgeber habe damit das legitime Ziel verfolgt, insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler soweit als möglich mit Hilfe auch der Sozialversicherung zu integrieren, ohne zu dieser Lösung durch Art. 116 GG und das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein (vgl. auch BVerfGE 43, 213, 226). Eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG würden aber mangels Eigenleistung der Berechtigten durch das FRG nicht begründet. Im Übrigen gelte auch für rentenrechtliche Anwartschaften, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt sei. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspreche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2006, BVerfGE 116, 96 ff.).

Der Gesetzesänderung könnten auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen gehalten werden. Zwar begrenze das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen. Jedoch gehe der Vertrauensschutz nicht so weit, den Bürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu sichern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.02.2004, NJW 2004, 739, 747). Die schlichte Erwartung, dass das geltende Recht unverändert fortbestehen werde, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt (BVerfG, Beschl. v. 17.07.1974, BVerfGE 38, 61, 83; Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222; Beschl. v. 05.02.2002, BVerfGE 105, 17, 40; Beschl. v. 05.02.2004, NJW 2004, 739, 747). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken würden, grundsätzlich zulässig, auch wenn sie damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwerten würden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 03.12.1997, BVerfGE 97, 67, 78 f.). Allerdings könnten sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen für die Zulässigkeit derartiger Gesetze ergeben. Die Einbeziehung von Rentenverhältnissen, bei denen bereits Anwartschaften durch das FRG begründet worden seien, stelle eine sog. unechte Rückwirkung dar, bei der auch solche Personen erfasst würden, die bereits vor der Wiedervereinigung ausgereist und deren Beitragszeiten zunächst unter der Geltung des FRG berücksichtigt worden seien. Überwiegende Bestandsinteressen der Betroffenen seien jedoch nicht zu erkennen. Dem Gesetzgeber stehe aus verfassungsrechtlicher Sicht ein großer Entscheidungsspielraum zu, wie nicht aufgrund von Beitragszeiten unter der Geltung der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik erlangte Renten zu behandeln seien. Zur Abmilderung besonderer Härten habe der Gesetzgeber zudem in § 259 a SGB VI für sog. rentennahe Jahrgänge eine Sonderregelung geschaffen, wonach für diese Jahrgänge das FRG weiter Anwendung finde. Davon werde der Kläger zwar nicht erfasst. Er sei jedoch in der Lage gewesen, die mit der Gesetzesänderung verbundenen Nachteile durch die Neuberechnung der Entgeltpunkte rechtzeitig durch Sicherstellung der Altersvorsorge auf andere Weise auszugleichen. Denn er habe nach der Gesetzesänderung bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze ca. 13 Jahre Zeit gehabt, seine Lebensführung auf eine zukünftig deutlich niedrigere Rente, als in der Rentenauskunft in Aussicht gestellt, einzustellen. Dass er dies nicht getan habe, liege nach seinen Angaben daran, dass er vor Ergehen des streitgegenständlichen Rentenbescheides von der Beklagten nicht auf die elementare Gesetzänderung aufmerksam gemacht worden sei. Zwar hätte ein derartiger neuer Feststellungsbescheid nach dem deutlichen Wortlaut des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI und insbesondere des § 109 SGB VI ergehen müssen. Ein derartiges Versäumnis des Rentenversicherungsträgers könne jedoch nicht dazu führen, das geltende Recht außer Kraft zu setzen,

Schließlich seien die vom Kläger absolvierten Studienzeiten an der Fernuniversität H. nicht in vollem Umfang bei der Rentenberechnung anzurechnen. Gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hätten oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsrnaßnahme teilgenommen hätten (Zeiten der schulischen Ausbildung), insgesamt höchstens jedoch bis zu acht Jahren. Voraussetzung sei weiterhin, dass der Versicherte wegen der Ausbildung an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert gewesen sei (vgl. BSG, Urt. v. 24.10.1996 - 4 RA 52/95 -‚ zit. in Juris). Dies könne für das Studium an der Fernuniversität H. nicht festgestellt werden, denn dieses sei nicht mit einem normalen Hochschulstudium gleichzusetzen. Ausweislich der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten Immatrikulationsbescheinigungen der Fernuniversität H. sei der Kläger nicht als Voll- sondern als Teilzeitstudent eingeschrieben gewesen. Vorlesungen habe der Kläger an der Hochschule nicht besucht. Auch der teilweise Besuch von Kursen in den verschiedenen Studienzentren genüge nicht zur Annahme eines Vollzeitstudiums. Nach den von der Fernuniversität H. eingereichten Belegbögen habe die wöchentliche Studienbelastung in den jeweiligen Semestern zwischen 11 und 30 Stunden betragen. Studienzeiten mit einer Studienbelastung von 20 Wochenstunden und mehr habe die Beklagte anerkannt. Eine darüber hinausgehende Anrechnung könne nicht erfolgen. Soweit der Kläger teilweise höhere Wochenstunden aufführe, stelle dies keine verlässliche Aussage über die maßgebliche Frage dar, wie hoch der objektiv notwendige Zeitaufwand für das Studium gewesen sei. Mangels anderer Nachweise müsse sich der Kläger an den Belegbögen der Fernuniversität H. festhalten lassen, aus denen sich kein höherer Studienaufwand ergebe.

Gegen das ihm am 22.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.08.2009 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, in dem Rentenbescheid vom 13.11.1986 sei sein Rentenanspruch endgültig festgestellt und dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt worden. Mit der Rückstufung zum D.-Rentenrecht durch den Rentenbescheid vom 05.07.2005 werde in diese Rechtsposition eingegriffen und der Vertrauensschutz verletzt. Zudem werde ihm die Zusatzrente als Ingenieur, die er als D.-Rentner erhalten hätte, vorenthalten. Ihm fehlten deshalb ca. 250 bis 300 EUR im Monat. Diese Kürzung sei ihm erst mit dem Rentenbescheid mitgeteilt worden, obwohl die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn mindestens zehn Jahre vorher darauf hinzuweisen, damit er seine Lebensplanung hätte entsprechend darauf einstellen können. Der Kläger legt einen Auszug aus der Drucksache 17/5516 des Deutschen Bundestages vor. Daraus ist zu entnehmen, dass die SPD-Bundestagsfraktion die Bundesregierung am 13.04.2011 aufgefordert hat, eine Regelung für sog. Bestandsübersiedler zu schaffen, mit der sichergestellt werden solle, dass Rentenansprüche von Altübersiedlern, die nach dem 31.12.1936 geboren sind und bis zum Fall der Mauer am 09.11.1989 in die Bunderepublik gekommen seien, nach den Tabellenwerten 1 bis 16 des FRG zu bewerten seien. Damit solle dem Vertrauen derjenigen Übersiedler Rechnung getragen werden, die tatsächlich noch nicht mit der Auflösung der D. und der Wiedervereinigung hätten rechnen können und deshalb auf die Möglichkeit einer völligen gesellschaftlichen Eingliederung in die Bundesrepublik Deutschland vertraut hätten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, er halte an dem Begehren, seine Tätigkeit als leitender Ingenieur als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt zu erhalten, nicht mehr fest.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.06.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 24.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente auf der Grundlage der im Bescheid vom 13.11.1986 festgestellten Beitragszeiten sowie unter Berücksichtigung der Zeiten seines Studiums an der Fernuniversität H. im Zeitraum vom 01.10.1990 bis 31.07.1993 und vom 01.08.1994 bis 31.03.2004 als Anrechnungszeiten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der Anwendungsbereich des AAÜG nicht eröffnet sei, da der Kläger bereits am 23.06.1986 aus der D. ausgereist und damit am maßgeblichen Stichtag, dem 30.06.1990 nicht mehr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einem D.-Betrieb beschäftigt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es auf die Gründe für die Ausreise nicht an. Im Übrigen hat die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf die Entscheidung des Sozialgerichts Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gemäß § 151 SGG zulässig.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 24.03.2005 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 05.01.2006 und der Bescheid vom 05.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil umfassend und zutreffend begründet, warum die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Altersrente weder aufgrund der im Bescheid vom 13.11.1986 festgestellten Beitragszeiten nach dem FRG, noch hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Studienzeiten an der Fernuniversität H. erfüllt sind. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Berechnung seiner Altersrente auf der Grundlage der im Bescheid vom 13.11.1986 aufgeführten Tabellenwerte nach FRG greift sein Berufungsvorbringen nicht durch. Der Kläger vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass sein Rentenanspruch mit diesem Bescheid auch der Höhe nach rechtsverbindlich festgestellt worden sei. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, das unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition aufgrund des Bescheides vom 13.11.1986, die einen Rentenanspruch zu den damals maßgeblichen Tabellensätzen nach FRG umfassen würde, abgelehnt hat.

Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entscheiden, dass ein solcher Vormerkungsbescheid zur Bewertung von Zeiten mit Entgeltpunkten keine verbindliche Entscheidung trifft und auch im Übrigen unter dem Vorbehalt späterer Rechtsänderungen steht. Im Urteil vom 13.06.2012 (L 5 R 3635/10) hat der Senat ausgeführt:

"Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten durch Bescheid fest. Regelungsinhalt eines Vormerkungsbescheids nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, d.h. insbesondere zur Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten i.S. der §§ 54 bis 61 SGB VI durch den Versicherten. Insoweit ist der Bescheid der Bindungswirkung fähig und dementsprechend auch anfechtbar. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, bereits vor Eintritt des Leistungsfalls die tatsächlichen Grundlagen für eine spätere Rentengewährung rechtsverbindlich festzustellen zu lassen.

Im Rentenbescheid sind dann sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung verbindliche Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese im Rentenbescheid (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 Teils 1 Alt 2 SGB VI) aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs. 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen (§ 149 Abs. 5 Satz 2 Teil 2 SGB VI).

Gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI wird dagegen über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Die dem Kläger hierzu erteilten Rentenauskünfte stehen unter dem Vorbehalt von zukünftigen Rechtsänderungen (vgl. nunmehr ausdrücklich § 109 Abs. 2 SGB VI; hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, veröffentlicht in Juris) und sind nicht rechtsverbindlich. Sie spiegeln die Rentenhöhe wider, die sich ergeben würde, wenn nach dem zum Zeitpunkt der Erteilung der Rentenauskunft geltenden Recht ein Rentenanspruch bestünde. Die dort für den Auskunftsempfängers enthaltenen aus seiner Sicht günstigen Auskünfte entfalten ebenso wenig wie die von ihm als ungünstig erachteten Werte Bindungswirkung."

Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Die im Vormerkungsbescheid vom 13.11.1986 enthaltenen FRG-Zeiten waren - wie hier im Rentenbescheid geschehen - gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ohne Anhörung und ohne Einhaltung von Fristen zwingend zu ändern, da sich das auf den Kläger anzuwendende Recht nach Erlass des Vormerkungsbescheids geändert hatte. Die Tabellenwerte nach FRG betreffen lediglich die Bewertung der festgestellten rentenrechtlichen Zeiten und begründen als solche keinen rechtsverbindlichen Anspruch des Klägers auf eine entsprechende Bewertung bei Auszahlung der Rente. Auch das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 13.11.2008 (B 13 R 43/07 R, in Juris) darauf hingewiesen, dass schon das einfache Recht von der Möglichkeit ausgehe, dass bestehende Anwartschaften Änderungen unterliegen würden, weil die nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erteilte Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, mit dem Hinweis zu versehen sei, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sei und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehe (§ 109 Abs. 2 SGB VI).

Die Beklagte war auch nicht in der Pflicht, den Kläger bereits vor Erlass des Rentenbescheides auf die mit der Einführung von § 256a SGB VI entstandene neue Rechtslage und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Höhe seiner Rente durch Erlass eines erneuten - geänderten - Feststellungsbescheides hinzuweisen. Die Änderungsgesetze waren nach ihrem Inkrafttreten geltendes Recht. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sieht vor, dass mit einem neuen Feststellungsbescheid oder - wie hier - im Rentenbescheid dem für die Rentengewährung maßgeblichen Recht entsprechende Feststellungen unter Änderung früherer Vormerkungsbescheide erfolgen. Damit sollte der Rentenversicherungsträger von der Verpflichtung befreit werden, bei jeder Rechtsänderung Millionen von Feststellungsbescheide zu überprüfen (BT-Drucks. 13/8994, S. 69). Eine Anhörung sowie die Anwendung des § 48 SGB X sind bezüglich der aufgrund von Rechtsänderungen vorzunehmenden Anpassung ausdrücklich ausgeschlossen. Auch über die Gesetzesänderung musste die Beklagte nicht jeden einzelnen ggf. betroffenen Versicherten informieren. § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI sieht weiter vor, dass über die Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung und damit im Rentenbescheid nach dem zum Zeitpunkt dessen Erlasses geltenden Rechts entschieden wird.

Im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R -, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerfGE 117, 272) darauf abgestellt, dass durch die gesetzliche Regelung in § 256a SGB VI, die hier zu der verringerten Bewertung der Rentenanwartschaft führte, weil anstelle der Tabellenwerte die transformierten Rentenversicherungszeiten aus dem Beitrittsgebiet für die Höhe der Entgeltpunkte maßgeblich wurden, ein Eingriff in eigentumsrechtliche Rechtspositionen nicht vorliegt. Denn die nach FRG erworbenen Rentenanwartschaften beruhen nicht auf eigenen Beitragsleistungen und genießen deshalb nicht wie beitragsfinanzierte Rentenanwartschaften den grundrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom 13.06.2006 - 1 Bvl 9/00 - u.a., in Juris, RdNr. 78 ff.).

Dies hat das BSG zuletzt in seinem Urteil vom 14.12.2011 (- B 5 R 36/11 R - in Juris) nochmals bestätigt und ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der in § 259a SGB VI Ausnahmeregelung, wonach für den Kreis der bis zum 01.01.1937 Geborenen und damit rentennahen Jahrgänge die Berechnung der Entgeltpunkte weiterhin aufgrund der Regelungen des FRG erfolgen konnte, eine aus Vertrauensschutzgründen gebotene und damit sachgerechte Differenzierung zwischen dieser Personengruppe und den später Geborenen vorgenommen hat, da sich letztere auf die Neuregelungen noch rechtzeitig hätten einstellen können.

Im Einzelnen hat das BSG im Urteil vom 14.12.2011 ausgeführt:

"Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstößt nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG - vgl hierzu zuletzt etwa BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 ff mwN = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23). ( ) Es liegt weder eine unzulässige Rückwirkung vor noch war der Kläger aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh gültig geworden ist (vgl BVerfG Beschluss des 1. Senats vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9). Die Ersetzung der FRG-Regelungen für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, hat keine echte Rückwirkung entfaltet. Sie beschränkt sich vielmehr auf künftig entstehende Rentenrechte. Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig. Die Ersetzung der FRG-Regelungen bewirkt keine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Insbesondere hatte der Wert künftiger Rentenrechte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die für alle Zeiten eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Gerade das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich eigentumsgeschützter Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen muss, ist von einem systemimmanenten Zwang zu Veränderung beherrscht. Dies gilt hier erst recht, da - wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung - infolge des Untergangs der D. in erheblichem Umfang rentenrechtliche Folgen des 2. Weltkriegs bewältigt werden mussten. Insbesondere ist eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel rund anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente traf und die daher auch in der Lage waren, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik aufzubauen. ( ) Der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung ist ebenfalls nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Stichtagsregelung hat zur Folge, dass es nur für die vor dem 1.1.1937 Geborenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.5.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, bei der Anwendung des vor Einführung der §§ 256a und b SGB VI geltenden Rechts bleibt. Allein für diesen Personenkreis werden daher EP weiter auf der Grundlage des FRG ermittelt, während umgekehrt für alle nach dem 31.12.1936 Geborenen und diejenigen, die am 18.5.1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatten, das Überleitungsrecht des SGB VI gilt. Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 43 f mwN = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Das ist hier der Fall. Mit der Einigung Deutschlands stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe, die in der D. erworbenen rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften in das bundesdeutsche System zu integrieren. Dies konnte mit diesem Zeitpunkt für alle ehemals in der allgemeinen Rentenversicherung bzw der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der D. Versicherten grundsätzlich in der Weise geschehen, dass bei der Bestimmung des Wertes von Rentenrechten nach dem SGB VI von deren im Beitrittsgebiet versicherten Erwerbseinkommen ausgegangen wurde. Hiervon wurde auch weitestgehend Gebrauch gemacht, während auf andere Grundlagen für die Rentenwertfestsetzung nur noch übergangsweise und in eng umgrenzten Ausnahmefällen zurückgegriffen wurde. Schon mit dem Abschluss des Vertrages vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der D. (STVtr) bestand nämlich wegen der dadurch begründeten Exportierbarkeit der D.-Renten nur noch in begrenztem Umfang Bedürfnis nach einer übergangsweisen Anwendung des FRG. Diese wurde daher auf den Personenkreis begrenzt, der am Tag des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatte (Art 23 § 1 Abs 2 S 1 des Gesetzes zu dem genannten Vertrag - StVtrG - vom 25.6.1990, BGBl II 518; vgl zur Unbedenklichkeit dieses Stichtags vor Art 3 Abs 1 GG: BSG Beschluss vom 4.7.1996 - 13 BJ 191/95 - Juris RdNr 6), während umgekehrt alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik erst nach diesem Zeitpunkt begründet hatten, nunmehr die von dem bisher für sie zuständigen Rentenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort zurückgelegten Zeiten erhielten (Art 20 Abs 7 StVtr). Mit dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik und dem Inkrafttreten eines einheitlichen Rentenrechts zum 1.1.1992 schwand das Bedürfnis danach, Übersiedler im Wege besonderer staatlicher Fürsorge weiter dadurch individuell in das Sozialgefüge der Bundesrepublik zu integrieren, dass sie fiktiv so behandelt wurden, als hätten sie ihr bisheriges Erwerbsleben in der Bundesrepublik verbracht. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik am 18.5.1990 führte zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl BT-Drucks 12/405, 128) nur noch bei Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 (§ 259a SGB VI idF des RÜG), dann aus Gründen der Vereinfachung (BT-Drucks 12/4810, 24 f) nur noch bei einem Geburtsdatum vor dem 1.1.1937 (§ 259a SGB VI idF des Rü-ErgG) zur Anwendung der alten Rechtslage. Hierbei handelt es sich um sachlich gerechtfertigte Gründe, die für das Funktionieren einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlich sind (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997 - 4 RA 56/95 - Juris RdNr 18 mwN). Letztendlich musste der Gesetzgeber - wie bei jeder Stichtagsregelung - zwischen dem Vertrauen der Betroffenen in die bestehende und den Gründen für eine andere - für einige Betroffene ungünstigere - Regelung abwägen. Wenn er bei den bis 1937 Geborenen, damals relativ rentennahen Jahrgängen dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und damit einer typisierenden Regelung und nicht einer individuell ausgestalteten Regelung den Vorzug gab, ist dies nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 29.7.1997, aaO, RdNr 19). Für den Personenkreis der ab 1937 Geborenen wirkten sich die Neuregelungen grundsätzlich erst allmählich aus. Erst wenn für den Einzelnen der Versicherungsfall (regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dh für am 1.1.1937 Geborene am 1.1.2002) eintritt, erfassen ihn die Neuregelungen. Bis dahin bestand im Regelfall die Möglichkeit, sich auf die Neuerungen einzustellen. ( ) Der Kläger hat mit seiner Übersiedlung keine dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG unterliegende Rentenanwartschaft erworben. Durch das FRG begründete Rentenansprüche und -anwartschaften unterliegen jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5). Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des BVerfG rentenrechtliche Positionen grundsätzlich dem Eigentumsschutz (BVerfGE 116, 96, 121 mwN). Regelmäßige Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden. Im Falle der durch das FRG begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum iS des Art 14 Abs 1 S 1 GG unverzichtbar ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften den Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Entgegen der Auffassung des Klägers war seine Rente daher nicht auf der Grundlage der im Bescheid vom 13.11.1986 aufgeführten Tabellenentgelte nach FRG zu berechnen.

Daran ändert auch nichts, dass hierzu auf politischer Ebene Initiativen ergriffen worden sind mit dem Ziel, die Ausnahmeregelung des § 259a SGB VI zu ändern, wonach es nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren worden und vor dem 19.05.1990 in die Bunderepublik eingereist sind, bei der Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten nach den Tabellenwerten des FRG bleibt. Eine Ergänzung dieser Regelung dergestalt, dass sie auch auf diejenigen Übersiedler anzuwenden ist, die bei ihrer Einreise in die Bunderepublik noch nicht mit der Auflösung der D. hätten rechnen können und auf die Möglichkeit einer völligen gesellschaftlichen Eingliederung vertraut hätten, mag im Rahmen einer Gesetzesinitiative angestrebt werden, wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Bundestagsdrucksache 17/5516 vom 13.04.2011 ergibt. Ohne eine entsprechende - bisher nicht erfolgte - Gesetzesänderung ist eine Anwendung des § 259a SGB VI auf Fälle wie den des Klägers nach dem Wortlaut der Norm ausgeschlossen. Auch die Gesetzesinitiative des Bundestages beruht auf der Überlegung, dass die Ablösung des FRG von der Rechtsprechung unbeanstandet geblieben ist.

Eine weitere Anrechnungszeit für das bis zum 30.09.1999 als Teilzeitstudent betriebene Hochschulstudium scheidet schon im Hinblick darauf aus, dass es sich um einen Zusatzstudiengang für Ingenieure mit dem Ziel "sonst. Abschluss Bundesgeb." gehandelt hat. Der erste mögliche Abschluss, den der Kläger mit Diplomabschluss im Jahre 1966 erzielt hatte, beendete insoweit den Tatbestand der Anrechnungszeit. Das Gesetz berücksichtigt nicht jede Ausbildung als Anrechnungszeit, sondern nur bestimmte typische Ausbildungszeiten mit geregeltem Ausbildungsgang; die Hochschulausbildung ist deshalb nur bis zu dem Abschluss zu berücksichtigen, der den Weg in das Berufsleben eröffnet (BSG, Urteil vom 27.08.1970 – 11 RA 109/68 -, veröffentlicht in Juris). Weder das Zusatzstudium noch die vom WS 1999 bis WS 2004 betriebenen Studien, die auf keinen erkennbaren Abschluss gerichtet waren, sind als Hochschulstudium im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anzusehen. Im Übrigen ist, soweit der Kläger die Berücksichtigung weiterer Zeiten seines Fernstudiums in H. begehrt, sein Vortrag schon nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten hat ausweislich der Verwaltungsakten die vorgelegten Studiennachweise im Einzelnen ausgewertet und die absolvierte Wochenstundenzahl für jedes Semester festgestellt. Diese Auswertung hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren schon nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Angaben in seiner Aufstellung vom 04.03.2005 sind insbesondere hinsichtlich der angegebenen Anwesenheitszeiten im Studienzentrum B. nicht nachprüfbar und daher nicht geeignet, die Auswertung der Studienunterlagen der Fernuniversität H. zu widerlegen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger hierzu auch nichts weiter vorgetragen.

Die Berufung des Klägers bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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