Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 KA 3270/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 3725/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.08.2012 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen zu 1 mit Bescheid vom 30.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2011 erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart, mit dem auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine dem Beigeladenen zu 1 erteilte und von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wiederhergestellt worden ist.
Der Antragsteller ist als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in K. zugelassen. Er verfügt über eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V und führt entsprechende Behandlungen der assistierten Reproduktion unter der Bezeichnung "K. IVF Programm" durch, wobei diese Maßnahmen nach seinen eigenen Angaben ca. 90 % seines Praxisumsatzes ausmachen.
Die Beigeladene zu 1 ist eine GmbH, deren Alleingesellschafterin das Klinikum M. gGmbH ist. Sie betreibt ein MVZ in R. und ein MVZ in B.-B., in denen ausschließlich angestellte Ärzte tätig sind.
Das MVZ R. der Beigeladenen zu 1 (MVZ R.) war aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 24.03.2010 (Bescheid vom 15.06.2010) zur vertragsärztlichen Tätigkeit in den Fachgebieten Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Anästhesiologie zunächst mit Vertragsarztsitz in R., K. 60 mit Wirkung ab 01.04.2010 zugelassen worden.
Am 19.08.2010 beantragte die Beigeladene zu 1 für das MVZ R. - im Kreiskrankenhaus R. -, E. 39 bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung nach § 121a Abs. 2 SGB V.
Mit Vorstandsbeschluss vom 26.11.2010 erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Genehmigung (Bescheid vom 30.11.2010). Der am 07.12.2010 erhobene Widerspruch des Antragstellers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011). Die hiergegen am 31.05.2011 vor dem Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage wurde durch Urteil vom 25.04.2012 als unbegründet zurückgewiesen (Az.: S 20 KA 3270/11). Die Regelung des § 121a Abs. 2 SGB V vermittle dem Antragsteller keinen Drittschutz. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, die zugunsten des Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen anzufechten. Auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung komme es deshalb nicht mehr an.
Mit Schreiben vom 19.06.2012 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Bei der Bewertung und Abwägung der widerstreitenden Interessen am Sofortvollzug sei zunächst auf die hier fehlenden Erfolgsaussichten des gegen den Verwaltungsakt in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen. Auch die weitere Interessen- und Folgenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass der Beigeladenen zu 1 ein weiteres Zuwarten nicht länger zuzumuten sei. Sie habe bereits erhebliche Investitionen getätigt, um die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen bzw. aufrecht zu erhalten. Ohne den sofortigen Vollzug der Genehmigung drohten irreparable wirtschaftliche Schäden einzutreten.
Am 29.6.2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen beantragt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Gesetzlicher Regelfall sei gemäß § 86a Abs. 1 SGG der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Zur Begründung einer von dieser Regel abweichenden Ausnahme bedürfe es eines besonderen Vollziehungsinteresses. Dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens fortbestehe, sei dem Gebot effektiven Rechtsschutzes geschuldet und rechtfertige keine Anordnung des Sofortvollzugs. Dieser fehle die erforderliche einzelfallbezogene Begründung. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht auf öffentliche Interessen, sondern ausschließlich auf Individualinteressen der Beigeladenen zu 1 gestützt, ohne diese zu benennen. Die Antragsgegnerin habe weder dargelegt, worin die zur Begründung angeführten irreparablen wirtschaftlichen Schäden der Beigeladenen zu 1 bestehen sollen, noch ausgeführt, welche wirtschaftlichen Schäden drohten oder warum diese irreparabel sein sollen. Andererseits sei nicht erläutert worden, warum die ebenfalls nicht benannten Interessen des Antragstellers zurücktreten müssten. Er sei vor der Anordnung des Sofortvollzugs nicht angehört worden. Nachdem die Antragsgegnerin seit Erteilung der Genehmigung im November 2010 davon abgesehen habe, die sofortige Vollziehung anzuordnen, könne die nun offenbar gegenteilige Interessenabwägung der Antragstellerin nicht überzeugen. Auch er sei Inhaber einer Genehmigung nach § 121a SGB V und erbringe zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V. Er habe ebenso wie die Beigeladene Investitionen getätigt, im Gegensatz zur Beigeladenen jedoch nicht nur im Anfangsstadium, sondern fortlaufend. Die Beigeladene habe aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage mit der Tätigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bisher noch nicht beginnen dürfen, so dass auch keine weiteren Kosten entstünden. Getätigte Anfangsinvestitionen seien bereits bei der Erteilung der Genehmigung im November 2010 bekannt gewesen, hätten die Antragsgegnerin aber damals nicht zur Anordnung des Sofortvollzugs veranlasst. Das von Prof. Dr. K. geleitete MVZ R. habe sich außerdem vor dem Hintergrund der Verfahren S 11 KA 3388/09 und S 11 KA 3390/09 ER darauf einrichten können, dass der Antragsteller auch gegen die mit Bescheid vom 30.11.2010 erteilte Genehmigung Widerspruch und Klage erheben werde. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass er als natürliche Person mit seinem Privatvermögen für seine Praxis und die im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten hafte, wogegen die Haftung der beigeladenen Gesellschaft beschränkt sei. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der erteilten Genehmigung träfen ihn deshalb härter als die Beigeladene zu 1. Der Sitz der Beigeladenen zu 1 sei von der Praxis des Antragstellers nur 30 km entfernt. Beide Praxen stünden in einem Konkurrenzverhältnis, weil ein erheblicher Anteil seiner Patientinnen im unmittelbaren Einzugsgebiet der Beigeladenen zu 1 lebe. Es sei deshalb zu befürchten, dass zahlreiche Patientinnen zur Beigeladenen zu 1 abwandern und der Konkurrenzdruck für ihn ruinös verschärft werde, sobald die Beigeladene zu 1 die ihr erteilte Genehmigung nach § 121a SGB V vollziehe. Durch die dann zu erwartende groß angelegte Werbung der Beigeladenen zu 1 für Leistungen der In-Vitro-Fertilisation zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung und die Behandlung von Patientinnen, die sonst mit gewisser Wahrscheinlichkeit von ihm behandelt worden wären, würden vollendete Tatsachen geschaffen, die irreparabel seien. Da die Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ausschließlich auf die Belange der Beigeladenen zu 1 abstelle, hätten auch seine Interessen entsprechend berücksichtigt werden müssen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entspreche auch der vom Landessozialgericht Baden-Württemberg durch Beschluss vom 12.3.2010 (Az.: L 5 KA 3725/09 ER-B) vorgenommenen Abwägung der Interessen des Antragstellers einerseits mit den Interessen des ärztlichen Leiters der Beigeladenen andererseits. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 15.8.2011 (Az.: L 5 KA 1887/11 ER-B), durch den die sofortige Vollziehung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen angeordnet worden sei, betreffe einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden Fall nur bedingt vergleichbar sei. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, dass der dort Anfechtende nur ein untergeordnetes Interesse an der aufschiebenden Wirkung der defensiven Konkurrentenklage gehabt habe, weil er seine berufliche Tätigkeit einstellen bzw. seine Praxis habe verkaufen wollen und es ihm nur um einen etwaigen Wertverlust seiner Praxis gegangen sei. Im vorliegenden Fall betreibe er seine In-Vitro-Fertilisationspraxis nach wie vor und beabsichtige nicht, diese Tätigkeit aufzugeben. Es gehe ihm damit um die Verwirklichung des durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Anspruchs auf die Ausübung seines Berufes und nicht um den reinen Verwertungserlös im Falle des Verkaufes einer Praxis. Er könne daher anders als der Antragsteller im Verfahren L 5 KA 1887/11 ER-B ein Interesse an der Berufsausübung geltend machen. Unabhängig davon sei davon auszugehen, dass das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts vom 25.04.2012 (Az.: S 20 KA 3270/11) in der Berufungsinstanz (Az.: L 5 KA 2791/12) keinen Bestand haben werde.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass vor der Anordnung des Sofortvollzugs keine Anhörung des Antragstellers durchzuführen sei, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handle. Aufgrund des klagabweisenden Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.04.2012 sei das Interesse der Beigeladenen zu 1 am Vollzug des Bescheides vom 30.11.2010 höher als das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage zu gewichten. Die Beigeladene zu 1 habe ihren Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, dass sie bis März 2012 erhebliche Investitionen in Höhe von 327.233,32 Euro für das Kinderwunschzentrum aufgewandt habe. Der laufende Betrieb verursache monatliche Mietkosten von 3.648 Euro und Personalkosten von jährlich rund 240.000 Euro. Die Beigeladene zu 1 führe derzeit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Privatpatienten aus und halte dafür ein vollständiges Team und eine komplett eingerichtete Praxis vor. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe in einem vergleichbaren Fall die Anordnung des Sofortvollzuges durch Beschluss vom 15.08.2011 (Az.: L 5 KA 1887/11 ER-B) damit begründet, dass irreparable Schäden angesichts der hohen wirtschaftlichen Investitionen zu einem überwiegenden Interesse des durch die Genehmigung nach § 121a SGB V Begünstigten führten. Der Umstand, dass das Interesse des dort klagenden Konkurrenten gering veranschlagt worden sei, weil er seine Praxis bereits zum Verkauf ausgeschrieben habe, ändere nichts daran, dass er seine in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Rechte bis zum Verkauf der Vertragsarztpraxis weiterhin ausüben könne. Jenes Grundrecht gewährleiste das Recht des Arztes, sowohl über die Aufnahme als auch die Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit selbst zu entscheiden. Deshalb sei der Umfang der Investitionen entscheidend zu berücksichtigen. Auch die Beigeladene genieße als juristische Person des Privatrechts den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG. Umgekehrt gewährleiste jenes Grundrecht keinen Schutz vor Konkurrenz.
Die Beigeladene zu 1 hat sich dem Vortrag der Antragsgegnerin angeschlossen und hervorgehoben, dass die Erfolgsaussichten des gegen den Bescheid vom 30.11.2010 in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs nach Verkündung des klageabweisenden Urteils nicht mehr offen seien. Dass der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht rechtskräftig entschieden sei, sei für die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage unerheblich. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers bedeute daher, in einem Rechtsstreit, in welchem die streitentscheidende Norm nach Maßgabe des Urteils vom 25.04.2012 keine drittschützende Wirkung entfalte, gleichwohl dem Interesse des Antragstellers an der weiteren Blockade der Genehmigungsinhaberin den Vorzug zu geben. Das bloße Interesse des Antragstellers, vor unliebsamer Konkurrenz geschützt zu werden, begründe kein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren berücksichtigungsfähiges Interesse zu seinen Gunsten. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich durch die der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung nach § 121a SGB V eine asymmetrische Wettbewerbssituation oder gar eine Existenzgefährdung des Antragstellers ergäbe Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG gelte in gleicher Weise auch für die Beigeladene und streite daher nicht zugunsten des Antragstellers.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.04.2012, das ihm am 01.08.2012 zugestellt wurde, hat der Antragsteller bereits am 29.06.2012 Berufung beim Sozialgericht eingelegt.
Mit Beschluss vom 16.08.2012 stellte das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung vom 30.11.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2011) wieder her. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der bereits wegen der fehlenden Rechtskraft des Urteils vom 25.4.2012 erforderlichen Interessen- und Folgenabwägung überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Beigeladenen zu 1. Dabei verkenne das Gericht nicht die von der Beigeladenen zu 1 angeführten erheblichen wirtschaftlichen Investitionen. Diese begründeten jedoch für sich genommen kein überwiegendes Vollzugsinteresse, da sie vor Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung nach § 121a SGB V und somit nicht auf dem Boden einer gesicherten Rechtsposition getätigt worden seien. Demgegenüber drohten dem Antragsteller im Falle eines sofortigen Vollzugs der Genehmigung unter Umständen irreparable wirtschaftliche Nachteile durch die Abwanderung von Patientinnen und damit eine nicht mehr kostendeckende Patientenzahl, was auch im Falle des Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr reversibel wäre. Außerdem könne das Vorliegen eines ausreichenden Vollziehungsinteresses dann nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden, wenn - wie hier - über mehrere Jahre hinweg die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Vollziehung nicht genutzt worden sei (vgl. BSG, Beschluss vorn 29.8.2011 - B 6 KA 18/11 R -‚ in: juris, Rn. 12 Rn. w. N.). Dann könne davon ausgegangen werden, dass ein Interesse an einer Vollziehung nicht bzw. nicht mehr bestanden habe (vgl. BSG, a.a.O.). Solle nach jahrelanger Nichtvollziehung doch noch die Vollziehung eingeleitet werden, so müsse dafür ein rechtfertigendes öffentliches Interesse sichtbar sein (vgl. BSG, a.a.O.). Ein solches sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung des Sofortvollzugs nicht mit einem öffentlichen Interesse, sondern ausschließlich mit den privaten Interessen der Beigeladenen begründet. Der Antrag sei daher abzulehnen. Aufgrund des überwiegenden Aussetzungsinteresses des Antragstellers könne hier offen bleiben, ob die streitbefangene Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben vom 19.6.2012 den formalen Begründungsanforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG genüge.
Auf den ihnen am 20.08.2012 zugestellten Beschluss haben die Beigeladene zu 1 am 03.09.2012 und die Antragsgegnerin am 11.09.2012 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt der Beigeladene zu 1 ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen vor, das SG habe verkannt, dass für die Beigeladene zu 1 als der vom Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin Begünstigten die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig erscheine. Die nach dem hier anzulegenden Maßstab vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers seien schon nicht (mehr) in dem vom SG angenommenen Sinne "offen". Es sei davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid vom 30.11.2010 in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg haben. Dies gelte gerade im vorliegenden Falle einer Drittanfechtung im Wege der sog. defensiven Konkurrentenklage. Für sie streite in der Interessenabwägung die - vom Sozialgericht selbst zutreffend angenommene - hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Antragstellers ausgehen werde. Angesichts dieser Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren träten die Interessen des Antragstellers, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Kraft aufschiebender Wirkung von der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in dem Umfang fernzuhalten, wie sie ihr von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 121a SGB V genehmigt worden sei, zurück. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller nichts dazu vorgetragen habe, dass sich durch die ihr erteilte Genehmigung nach § 121a SGB V eine asymmetrische Wettbewerbssituation oder gar eine Existenzgefährdung des Antragstellers ergäbe. Hiervon könne auch nicht ernsthaft ausgegangen werden. Das Interesse des Antragstellers, vor unliebsamer Konkurrenz geschützt zu werden, obwohl er sich auf einen Drittschutz für die der Beigeladenen zu 1 nach § 121a SGB V erteilte Genehmigung nicht berufen könne, begründe kein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren berücksichtigungsfähiges Interesse zu seinen Gunsten. Schließlich könne dem Sozialgericht Stuttgart auch nicht darin gefolgt werden, dass dem Antragsteller im Falle eines sofortigen Vollzugs der Genehmigung unter Umständen irreparable wirtschaftliche Nachteile durch die Abwanderung von Patientinnen und damit eine nicht mehr kostendeckende Patientenzahl drohten. Diese Gefahr bestehe schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht. Der Antragsteller habe nämlich selbst angegeben, aus dem unmittelbaren Umfeld des MVZ R. im 2. Quartal 2011 nur 26 Patientinnen und im 2. Quartal 2009 lediglich 16 Patientinnen bei einer Gesamtzahl von 1.061 Patienten der Praxis behandelt zu haben. Auch könne ihr nicht entgegengehalten werden, sie habe über mehrere Jahre hinweg die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Vollziehung nicht genutzt, weil bis zu der Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart am 25.04.2012 im Hauptsacheverfahren eine Situation gegeben gewesen sei, die der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Beschluss vom 12.03.2010 - L 5 KA 3725/09 ER-B - entsprochen habe. Erst mit der Haupt-sacheentscheidung des Sozialgerichts Stuttgart und der gerichtlichen Feststellung, dass der Antragsteller mangels drittschützender Wirkung des § 121a Abs. 2 SGB V nicht befugt sei, die ihr erteilte Genehmigung anzufechten, falle die vorzunehmende Interessenabwägung nunmehr zu ihren Gunsten aus. Ihr könne in dieser Situation auch angesichts der von ihr getätigten erheblichen wirtschaftlichen Investitionen nicht weiter zugemutet werden, auf das Suspensivinteresse eines Antragstellers verwiesen zu werden, dem das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren den Drittschutz gerade aberkannt habe.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 15.08.2011 (L 5 KA 1887/11 ER-B) darauf abgestellt, dass bei Eingriffen in die Berufsfreiheit die Gründe für den Sofortvollzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausgeschlossen sein müsse. Irreparable Schäden angesichts hoher wirtschaftlicher Investitionen begründeten das überwiegende Interesse des von der Genehmigung nach § 121a SGB V Begünstigten im damaligen Verfahren. Auch im vorliegenden Falle sei über eine vergleichbare Konstellation zu entscheiden. Einerseits seien erhebliche Investitionen für den Aufbau und den Betrieb des von der Beigeladenen betriebenen Kinderwunschzentrums getätigt worden. Andererseits sei wegen der räumlichen Distanz und der nur in geringem Maße vorhandenen Überschneidung von Patientenströmen festzustellen, dass ein wesentlich überwiegendes Interesse der Beigeladenen zu 1 an der Sofortvollzugsanordnung bestehe. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr von einem offenen Verfahrensausgang gesprochen werden könne. Es sei nicht überzeugend, wenn das Sozialgericht in dem streitgegenständlichen Beschluss nach der Hauptsacheentscheidung den Ausgang weiterhin als offen bezeichne. Es sei zwar das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da eine Berufung durchgeführt werde, gleichwohl seien die Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zu würdigen. Es ergebe sich daraus, dass ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache als unwahrscheinlich anzunehmen sei. § 121a SGB V habe keine drittschützende Wirkung. Es könne deshalb auch kein eigenes Recht des Antragstellers verletzt sein. Demgegenüber sei das Vollzugsinteresse der Beigeladenen zu 1 wesentlich höher zu veranschlagen.
Die Beigeladene zu 1 und die Antragsgegnerin beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.08.2012 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend, die Beigeladene stelle in ihrer Beschwerde auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ab. Vor dem Hintergrund des Rechtsmittelverfahrens bleibe die Angelegenheit aber weiterhin offen. Wie das LSG Baden- Württemberg in zweiter Instanz bzw. ggfs. das Bundessozialgericht in der Revisionsinstanz in diesen bislang noch nicht höchstrichterlich geklärten Fragen der Anfechtungsbefugnis einerseits, der Frage inwieweit vor Aussprache einer Genehmigung nach § 121a SGB V Bedarfskriterien aufzustellen seien andererseits, entscheiden werde, sei vollkommen offen. Würde man im Übrigen seine Anfechtungsbefugnis als im Wettbewerb stehenden Inhaber einer Genehmigung nach § 121a SGB V im gleichen räumlichen Einzugsgebiet verneinen, würde sich ernsthaft die Frage stellen, wer denn sonst gegen eine Genehmigung nach § 121a SGB V vorgehen könnte. Es müsse eine Rechtskontrolle bestehen, um zu verhindern, dass willkürlich Genehmigungen erteilt würden, zumal der Gesetzgeber an ihren Erlass im Interesse der Versicherten und der Qualitätssicherung sehr hohe Anforderungen stelle. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 86b Abs. 2 Nr. 5 SGG zur Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG nur dann in Betracht komme, wenn die Abwägung des Aussetzungsinteresses gegenüber den Vollzugsinteressen der Behörde oder den überwiegenden privaten Interessen Dritter (hier: der Beigeladenen zu 1) zum Nachteil des Klagenden gehe. Das SG Stuttgart komme zutreffend zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall rein private Interessen nicht ausreichten, um die im Rahmen der summarischen Prüfung vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausgehen zu lassen. Es weise in der angefochtenen Entscheidung vom 16.08.2012 zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin von der bereits bei Erlass der in der Hauptsache angefochtenen Verfügung bestehenden Möglichkeit des Sofortvollzugs hätte Gebrauch machen können, dies jedoch nicht getan habe, so dass nunmehr ein die Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse gegeben sein müsse. Zu den angeblich von der Beigeladenen zu 1 getätigten Investitionen könne er nichts sagen. Diese würden bestritten und im Übrigen seien sie weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen detailliert dargelegt. Er sei auch nicht im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung des Sofortvollzugs angehört worden. Bereits unter diesem Gesichtspunkt sei der Bescheid vom 19.06.2012 rechtswidrig. Die Antragsgegnerin beziehe sich ebenso wie die Beigeladene in ihren Beschwerdebegründungen auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 15.08.2011 - L 5 KA 1997/11 -. Die im dortigen Fall entschiedene Konstellation sei aber nur bedingt vergleichbar. Der dort Anfechtende habe nur ein untergeordnetes Interesse gehabt, weil er seine berufliche Tätigkeit habe einstellen bzw. seine Praxis habe verkaufen wollen und es ihm nur um einen etwaigen Wertverlust seiner Praxis gegangen sei. Er betreibe aber seine IVF-Praxis nach wie vor und trage sich nicht mit dem Gedanken, diese abzugeben. Während es sich bei der Beigeladenen zu 1 um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handele, stehe er als natürliche Person persönlich haftend für die wirtschaftlichen Belange seiner Praxis ein. Zu bedenken sei zudem, dass er ebenfalls solche Investitionen, wie von der Beigeladenen zu 1 vorgebracht, getätigt habe. Das SG weise zu Recht auf die im Falle des Sofortvollzugs der Genehmigung eintretenden irreparablen Nachteile durch die Abwanderung von Patientinnen hin, so dass es zu einer nicht mehr kostendeckenden Patientenzahl kommen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegenerin sind gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere ist die Beigeladene zu 1 durch den angefochtenen Beschluss (materiell) beschwert. Die Beschwerden sind auch begründet. Das Sozialgericht hätte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückweisen müssen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht den Sofortvollzug ihrer Genehmigung angeordnet. Der (weitere) Aufschub der Genehmigung nach § 121a SGB V verletzt die Beigeladene zu 1 in seinen Rechten.
1.) Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich vorliegend nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Vorschrift gilt nicht nur für Fallgestaltungen, an denen (wie bei der gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sofort vollziehbaren Anforderung von Beiträgen) außer Antragsteller und Antragsgegner Dritte nicht beteiligt sind. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn (bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung) ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten und diesen begünstigenden und sofort vollziehbaren Verwaltungsakt einlegt. In Zulassungssachen des Vertragsarztrechts kann es dazu kommen, wenn der Berufungsausschuss eine Zulassungsentscheidung trifft und diese gem. § 97 Abs. 4 SGB V für sofort vollziehbar erklärt. Dann kann ggf. ein unterlegener Mitbewerber um einen Vertragsarztsitz oder ein bereits zugelassener Vertragsarzt Anfechtungsklage (als Mitbewerberklage oder als defensive Konkurrentenklage) gegen die Zulassungsentscheidung erheben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Dies gilt entsprechend für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121a SGB V durch die hierfür zuständige Landesärztekammer.
Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist in solchen Fällen zunächst, ob ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zulassung oder der Genehmigung besteht, das den Ausschlag geben und nach Lage der Dinge gegenläufigen privaten, auch grundrechtlich geschützten Interessen von Beteiligten vorgehen muss. Ist ein vorrangiges öffentliches Interesse dieser Art nicht festzustellen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden (privaten) Interessen der Beteiligten am Aufschub bzw. an der Vollziehung der Zulassung oder Genehmigung an. Zu diesen Interessen kann auch das aus der Gesamtverantwortung für eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende vertragsärztliche Versorgung folgende Interesse der Kassenärztlichen Vereinigung gehören (§ 75 Abs. 1 SGB V; vgl. etwa BSG, Urt. v. 30.11.1994, - 6 RKa 32/93 -); der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 SGB V (§ 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 2 Nr. 10 SGB V).
Da der vorläufige Rechtsschutz den Hauptsacherechtsschutz sichern soll, sind für die Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs grundsätzlich, wenngleich nicht stets in jedem Fall ausschlaggebend; je nach Fallgestaltung wird das Gericht auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Zu bedenken ist insbesondere, dass die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und in ähnlicher Weise auch eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V (als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung) gleichrangige (Grund-)Rechtspositionen der konkurrierenden Vertragsärzte betreffen und außerdem sowohl der durch den Verwaltungsakt Begünstigte wie der den Verwaltungsakt anfechtende Dritte (ggf. auch eine Behörde wie die Kassenärztliche Vereinigung, näher Sodan, GG Art. 19 Rdnr. 32) gleichermaßen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beanspruchen können. Das Gericht muss deshalb u.U. in einer Art "schiedsrichterlichen Entscheidung" darüber befinden, welche Seite bis zur Hauptsacheentscheidung das mit der sofortigen Vollziehung oder der Aussetzung der Vollziehung verbundene Risiko des Zeitablaufs und einer eventuell abweichenden Hauptsacheentscheidung zu tragen hat. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten ist daher nicht anzunehmen, wenn sein Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss (vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2012, - 1 B 1036/12 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008, - 1 BvR 2466/08 -; auch Puttler, in: NK-VwGO § 80a Rdnr. 25).
Im Hinblick darauf, dass die aufschiebende Wirkung gem. § 86a Abs. 1 SGG (in vertragsärztlichen Zulassungssachen gem. 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V) den gesetzlichen Regelfall darstellt, verlangt § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG (bzw. § 97 Abs. 4 SGB V) ein besonderes öffentliches bzw. ein überwiegendes privates Interesse eines Beteiligten gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das über das allgemeine Interesse an seinem Erlass und an der Ausnutzung des Verwaltungsakts durch den Begünstigten hinausgeht. Die voraussichtliche Erfolglosigkeit des gegen den Verwaltungsakt eingelegten Drittrechtsbehelfs kann dieses Interesse nicht ersetzen (vgl. dazu etwa BVerfG, NVwZ 1996, 58, 59). In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts das besondere Interesse hieran gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG schriftlich begründen. Die Begründung (zu deren Eigenart und Zielsetzung näher Puttler, in: NK-VwGO § 80 Rdnr. 96) muss auf den konkreten Einzelfall bezogen in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Formelhafte und pauschale Wendungen genügen nicht. Da sich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig vom allgemeinen Interesse an seinem Erlass unterscheidet, müssen zur Begründung des Sofortvollzugs andere Gründe angeführt werden als zur Begründung des Verwaltungsakts selbst (Puttler, a. a. O. Rdnr. 97 f. m. Nachw. zur Rspr.). Überzogene Anforderungen sind allerdings nicht zu stellen, namentlich dann, wenn die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts und dessen Sofortvollzug (weitgehend) deckungsgleich oder die Gründe für den Sofortvollzug (etwa) wegen der Eigenart des Regelungsgegenstandes offenkundig bzw. für die Beteiligten klar erkennbar sind. Fehlt die in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vorgeschriebene Begründung oder ist sie unzulänglich, ist der Sofortvollzug rechtswidrig. Die (ordnungsgemäße) Begründung kann nicht nachgeholt oder ersetzt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.04.2010, - 5 AS 69/10 B ER – unter Hinweis auf Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86a Rdnr. 20, 21c; anders für das Verwaltungsprozessrecht etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2012, - 1 B 1036/12 – m. w. N., zu alledem auch Senatsbeschluss vom 05.09.2012, - L 5 KR 2837/12 ER-B -).
2.) Davon ausgehend kann der Beschluss des Sozialgerichts keinen Bestand haben. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Genehmigung der Beigeladenen zu 1 im Bescheid vom 19.06.2012 ausreichend begründet, hierfür insbesondere nicht allein auf die Erfolgsaussichten der (Konkurrenten-)Klage des Antragstellers, sondern auf die besonderen wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zu 1 und die dieser bei weiterem Aufschub der Genehmigung drohenden Schäden abgestellt.
In der Sache gibt der Senat dem Vollziehungsinteresse der Beigeladenen zu 1 Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers. Hierfür ist maßgeblich, dass die (Konkurrenten-)Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen zu 1 mit Bescheid vom 30.11.2010 erteilte Genehmigung nach derzeitigem Kenntnisstand erfolglos bleiben wird. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 5 KA 2791/12 entschieden hat, können die Inhaber von Genehmigungen gemäß § 121a SGB V die Erteilung weiterer Genehmigungen an Genehmigungsbewerber nicht (erfolgreich) mit der defensiven Konkurrentenklage anfechten. Konkurrentenklagen der Genehmigungsinhaber sind zwar - auch in Ansehung der Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG) - grds. zulässig, jedoch schon deshalb unbegründet, weil durch die Erteilung weiterer Genehmigungen subjektiv-öffentliche Rechte der Genehmigungsinhaber (aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) oder § 121a SGB V) auch dann nicht verletzt werden, wenn sich die (weiteren) Genehmigungen als objektiv rechtswidrig erweisen sollten; insbesondere enthält § 121a SGB V allein objektives Recht und weist den Inhabern von Genehmigungen gemäß § 121a SGB V keine subjektiv-öffentlichen (Abwehr )Rechte zu.
Die Genehmigung nach § 121a SGB V eröffnet auf der Grundlage einer bereits erfolgten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung lediglich einen zusätzlichen Leistungsbereich (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -, veröffentlicht in Juris – zur Dialysegenehmigung nach altem Recht). Die Genehmigung bestimmt zwar mittelbar den Kreis der für die Behandlung der Versicherten bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung stehenden Ärzte und betrifft insoweit die Eingliederung von Ärzten in das System der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, die nach § 72 Abs. 1 SGB V gemeinsam von Ärzten und Krankenkassen sicher zu stellen ist (BSG, Beschluss vom 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R -, veröffentlicht in Juris). Damit stellt die Genehmigung aber aus der Sicht der Leistungserbringer weder unmittelbar noch mittelbar eine Zulassung zur Versorgung mit Leistungen zur assistierten Reproduktion dar. Gegen ein solches Verständnis spricht zum einen, dass der Gesetzgeber die Genehmigung nicht den Zulassungsgremien zugeordnet hat (zur Genehmigung einer Zweigpraxis durch die Kassenärztliche Vereinigung vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R -) und zum anderen, dass die Spezialisierung auf die Erbringung genehmigungspflichtiger Maßnahmen in Kinderwunschzentren – anders als die Spezialisierung von Dialysepraxen – für die Zulassung als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe keine Berücksichtigung findet. Die gesetzliche Regelung des § 121a SGB V lässt vielmehr keinen Zweifel daran, dass das Verhältnis von Zulassung (bzw. Ermächtigung) und Genehmigung gemäß § 121a SGB V in der Weise gestaltet ist, dass die Erteilung der Genehmigung nach § 121a SGB V für genehmigungspflichtige Maßnahmen der künstlichen Befruchtung immer eine bereits vorhandene Zulassung als Vertragsarzt (hier: Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) voraussetzt. Die Genehmigung berührt damit nur die Berufsausübungsfreiheit. Die Erbringung der Leistungen nach § 27a SGB V durch zugelassene Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung entspricht dem ärztlichen Berufsrecht, das die Reproduktionsmedizin als Schwerpunkt d.h. als eine Spezialisierung innerhalb des Fachgebiets Frauenheilkunde und Geburtshilfe und nicht als eigenständige Facharztausbildung gestaltet. Die Genehmigung betrifft damit nur die Erweiterung des durch die Facharztqualifikation und die bereits erfolgte Zulassung eröffneten Kernbereichs ärztlicher Tätigkeit, nicht diesen Kern selbst und den ihm zugrunde liegenden "Basis-Status" (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -, veröffentlicht in Juris – zur Dialysegenehmigung nach altem Recht).
Auch ein rechtlicher Vorrang der Vertragsärzte, die bereits eine Genehmigung nach § 121a SGB V innehaben und sich entsprechend spezialisiert haben, ist nicht gegeben. Das Erfordernis der Bedarfsgerechtigkeit sollte zwar einer Entwicklung vorbeugen, die durch immer mehr Leistungserbringer zu einem Absenken der Indikationsschwelle für künstliche Befruchtungen führt (BT-Drucks. 11/6760 Zu Nummer 6 (§ 121a SGB V), S. 16). Die Genehmigung dient aber nicht der Sicherstellung der bedarfsgerechten vertragsärztlichen Versorgung (vgl. § 35 BedarfsplRL; §§ 70 Abs. 1, 73 Abs. 1a Satz 3, 99 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 1, 111 Abs. 2 Nr. 2, 111c Abs. 1 Nr. 2, 132b-d SGB V; vgl. auch § 25 Abs. 5 Satz 2 SGB V: bedarfsgerechte räumliche Verteilung und § 101 SGB V: bedarfsgerechter Versorgungsgrad) mit genehmigungspflichtigen Leistungen, sondern der Gewähr der bedarfsgerechten Durchführung solcher Leistungen. Diese Genehmigungsvoraussetzung steht im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht nach § 121a SGB V als solcher. Diese ist darin begründet, dass alle genehmigungspflichtigen Maßnahmen nach hormoneller Stimulation erfolgen, bei der die Gefahr des Heranreifens vieler befruchtungsfähiger Eizellen (Polyovulation) gegeben ist, weshalb nicht nur das Risiko für höhergradige Mehrlingsschwangerschaften besteht, sondern auch die Gefahr eines Überstimulationssyndroms mit u.a. großen Eierstockzysten und z.T. schwerwiegenden Belastungen des Kreislaufsystems BT-Drucks. 11/6760 Zu Nummer 2 (§ 27a SGB V), S. 15).
Mit der Formulierung "Gewähr für die bedarfsgerechte Durchführung" macht der Gesetzgeber die Genehmigung nicht davon abhängig, dass ein von den Genehmigungsinhabern nicht gedeckter Versorgungsbedarf besteht. Im Gesetz kommt es durch besondere Formulierungen zum Ausdruck, wenn der konkurrierende Status nur bei Vorliegen eines noch bestehenden Versorgungsbedarfs erteilt wird: bei der Ermächtigung eines Krankenhausarztes nach § 116 Satz 2 SGB V durch die Formulierung "soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten "ohne diese" "nicht sichergestellt" ist, und für die Zulassung Sozialpädiatrischer Zentren durch die Wendung "soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen". Bei Sonderbedarfszulassungen heißt es, dass diese "zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind" (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Entsprechendes gilt für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchst a Ärzte-ZV, die nur erteilt werden dürfen, sofern sie notwendig sind, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden. (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R – m.w.N.; BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 27/10 R -, veröffentlicht in Juris m.N.).
Eine entsprechende Anknüpfung an einen bestehenden Versorgungsbedarf enthält § 121a Abs. 1 SGB V nicht. Eine solche lässt sich auch nicht aus § 121a Abs. 3 SGB V herleiten. Jedenfalls nach den zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Änderungen des § 27a SGB V kann ausgeschlossen werden, dass die Erteilung einer Genehmigung nach § 121a SGB V rechtlich geschützte Interessen von Genehmigungsinhabern berührt. Denn selbst wenn bereits aus der tatsächlichen Gefahr, dass Überkapazitäten sich bei dem herkömmlichen Vergütungssystem negativ auswirken, ein Konkurrentenschutz hergeleitet werden könnte, scheidet ein solcher hier aus, weil der ändernde Gesetzgeber dieser Gefahr - nicht durch Begrenzung der Zahl der Leistungserbringer - auf andere Weise begegnet ist. Die Leistungen im Sinne des § 121a SGB V stehen nun unter Genehmigungsvorbehalt und die Kosten hierfür werden nur noch zur Hälfte von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Hinzukommt, dass die Leistungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, soweit sie seit dem 01.01.2004 noch von der Krankenversicherung zu tragen sind, außerhalb der Gesamtvergütung vergütet werden.
Der Senat legt die in der Hauptsache vertretene Rechtsauffassung auch seiner Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrunde. Dass er im Urteil vom 05.12.2012 (a.a.O.) der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deswegen die Revision zugelassen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ändert nichts daran, dass er von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung überzeugt ist. Die (objektive) Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen zu 1 erteilten Genehmigung muss der Senat nicht prüfen, da subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers auch dann nicht verletzt wären, wenn die Antragsgegnerin bei Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschrift des § 121a SGB V unrichtig angewendet hätte.
Wird die Konkurrentenklage des Antragstellers nach Einschätzung des Senats erfolglos bleiben, wäre es der Beigeladenen zu 1 gegenüber unbillig, die ihr erteilte Genehmigung gemäß § 121a SGB V dennoch weiter aufzuschieben. Sie könnte dann in dem bereits unter Einsatz erheblicher Mittel errichteten Kinderwunschzentrum Leistungen für gesetzlich Versicherte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erbringen und abrechnen und würde deswegen erhebliche wirtschaftliche Verluste erleiden. Dies kann ihr nicht mehr zugemutet werden, wenn die vom Antragsteller angefochtene Genehmigung im Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand Bestand behalten muss.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 bis 7 aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat setzt für die Hauptsache einen Streitwert von 60.000 EUR an (Auffangstreitwert von 5.000 EUR/Quartal (§ 52 Abs. 1 GKG) für 3 Jahre); für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist die Hälfte dieses Betrags angemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart, mit dem auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine dem Beigeladenen zu 1 erteilte und von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wiederhergestellt worden ist.
Der Antragsteller ist als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in K. zugelassen. Er verfügt über eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V und führt entsprechende Behandlungen der assistierten Reproduktion unter der Bezeichnung "K. IVF Programm" durch, wobei diese Maßnahmen nach seinen eigenen Angaben ca. 90 % seines Praxisumsatzes ausmachen.
Die Beigeladene zu 1 ist eine GmbH, deren Alleingesellschafterin das Klinikum M. gGmbH ist. Sie betreibt ein MVZ in R. und ein MVZ in B.-B., in denen ausschließlich angestellte Ärzte tätig sind.
Das MVZ R. der Beigeladenen zu 1 (MVZ R.) war aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 24.03.2010 (Bescheid vom 15.06.2010) zur vertragsärztlichen Tätigkeit in den Fachgebieten Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Anästhesiologie zunächst mit Vertragsarztsitz in R., K. 60 mit Wirkung ab 01.04.2010 zugelassen worden.
Am 19.08.2010 beantragte die Beigeladene zu 1 für das MVZ R. - im Kreiskrankenhaus R. -, E. 39 bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung nach § 121a Abs. 2 SGB V.
Mit Vorstandsbeschluss vom 26.11.2010 erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Genehmigung (Bescheid vom 30.11.2010). Der am 07.12.2010 erhobene Widerspruch des Antragstellers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011). Die hiergegen am 31.05.2011 vor dem Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage wurde durch Urteil vom 25.04.2012 als unbegründet zurückgewiesen (Az.: S 20 KA 3270/11). Die Regelung des § 121a Abs. 2 SGB V vermittle dem Antragsteller keinen Drittschutz. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, die zugunsten des Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen anzufechten. Auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung komme es deshalb nicht mehr an.
Mit Schreiben vom 19.06.2012 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Bei der Bewertung und Abwägung der widerstreitenden Interessen am Sofortvollzug sei zunächst auf die hier fehlenden Erfolgsaussichten des gegen den Verwaltungsakt in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen. Auch die weitere Interessen- und Folgenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass der Beigeladenen zu 1 ein weiteres Zuwarten nicht länger zuzumuten sei. Sie habe bereits erhebliche Investitionen getätigt, um die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen bzw. aufrecht zu erhalten. Ohne den sofortigen Vollzug der Genehmigung drohten irreparable wirtschaftliche Schäden einzutreten.
Am 29.6.2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen beantragt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Gesetzlicher Regelfall sei gemäß § 86a Abs. 1 SGG der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Zur Begründung einer von dieser Regel abweichenden Ausnahme bedürfe es eines besonderen Vollziehungsinteresses. Dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens fortbestehe, sei dem Gebot effektiven Rechtsschutzes geschuldet und rechtfertige keine Anordnung des Sofortvollzugs. Dieser fehle die erforderliche einzelfallbezogene Begründung. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht auf öffentliche Interessen, sondern ausschließlich auf Individualinteressen der Beigeladenen zu 1 gestützt, ohne diese zu benennen. Die Antragsgegnerin habe weder dargelegt, worin die zur Begründung angeführten irreparablen wirtschaftlichen Schäden der Beigeladenen zu 1 bestehen sollen, noch ausgeführt, welche wirtschaftlichen Schäden drohten oder warum diese irreparabel sein sollen. Andererseits sei nicht erläutert worden, warum die ebenfalls nicht benannten Interessen des Antragstellers zurücktreten müssten. Er sei vor der Anordnung des Sofortvollzugs nicht angehört worden. Nachdem die Antragsgegnerin seit Erteilung der Genehmigung im November 2010 davon abgesehen habe, die sofortige Vollziehung anzuordnen, könne die nun offenbar gegenteilige Interessenabwägung der Antragstellerin nicht überzeugen. Auch er sei Inhaber einer Genehmigung nach § 121a SGB V und erbringe zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V. Er habe ebenso wie die Beigeladene Investitionen getätigt, im Gegensatz zur Beigeladenen jedoch nicht nur im Anfangsstadium, sondern fortlaufend. Die Beigeladene habe aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage mit der Tätigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bisher noch nicht beginnen dürfen, so dass auch keine weiteren Kosten entstünden. Getätigte Anfangsinvestitionen seien bereits bei der Erteilung der Genehmigung im November 2010 bekannt gewesen, hätten die Antragsgegnerin aber damals nicht zur Anordnung des Sofortvollzugs veranlasst. Das von Prof. Dr. K. geleitete MVZ R. habe sich außerdem vor dem Hintergrund der Verfahren S 11 KA 3388/09 und S 11 KA 3390/09 ER darauf einrichten können, dass der Antragsteller auch gegen die mit Bescheid vom 30.11.2010 erteilte Genehmigung Widerspruch und Klage erheben werde. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass er als natürliche Person mit seinem Privatvermögen für seine Praxis und die im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten hafte, wogegen die Haftung der beigeladenen Gesellschaft beschränkt sei. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der erteilten Genehmigung träfen ihn deshalb härter als die Beigeladene zu 1. Der Sitz der Beigeladenen zu 1 sei von der Praxis des Antragstellers nur 30 km entfernt. Beide Praxen stünden in einem Konkurrenzverhältnis, weil ein erheblicher Anteil seiner Patientinnen im unmittelbaren Einzugsgebiet der Beigeladenen zu 1 lebe. Es sei deshalb zu befürchten, dass zahlreiche Patientinnen zur Beigeladenen zu 1 abwandern und der Konkurrenzdruck für ihn ruinös verschärft werde, sobald die Beigeladene zu 1 die ihr erteilte Genehmigung nach § 121a SGB V vollziehe. Durch die dann zu erwartende groß angelegte Werbung der Beigeladenen zu 1 für Leistungen der In-Vitro-Fertilisation zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung und die Behandlung von Patientinnen, die sonst mit gewisser Wahrscheinlichkeit von ihm behandelt worden wären, würden vollendete Tatsachen geschaffen, die irreparabel seien. Da die Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ausschließlich auf die Belange der Beigeladenen zu 1 abstelle, hätten auch seine Interessen entsprechend berücksichtigt werden müssen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entspreche auch der vom Landessozialgericht Baden-Württemberg durch Beschluss vom 12.3.2010 (Az.: L 5 KA 3725/09 ER-B) vorgenommenen Abwägung der Interessen des Antragstellers einerseits mit den Interessen des ärztlichen Leiters der Beigeladenen andererseits. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 15.8.2011 (Az.: L 5 KA 1887/11 ER-B), durch den die sofortige Vollziehung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen angeordnet worden sei, betreffe einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden Fall nur bedingt vergleichbar sei. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, dass der dort Anfechtende nur ein untergeordnetes Interesse an der aufschiebenden Wirkung der defensiven Konkurrentenklage gehabt habe, weil er seine berufliche Tätigkeit einstellen bzw. seine Praxis habe verkaufen wollen und es ihm nur um einen etwaigen Wertverlust seiner Praxis gegangen sei. Im vorliegenden Fall betreibe er seine In-Vitro-Fertilisationspraxis nach wie vor und beabsichtige nicht, diese Tätigkeit aufzugeben. Es gehe ihm damit um die Verwirklichung des durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Anspruchs auf die Ausübung seines Berufes und nicht um den reinen Verwertungserlös im Falle des Verkaufes einer Praxis. Er könne daher anders als der Antragsteller im Verfahren L 5 KA 1887/11 ER-B ein Interesse an der Berufsausübung geltend machen. Unabhängig davon sei davon auszugehen, dass das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts vom 25.04.2012 (Az.: S 20 KA 3270/11) in der Berufungsinstanz (Az.: L 5 KA 2791/12) keinen Bestand haben werde.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass vor der Anordnung des Sofortvollzugs keine Anhörung des Antragstellers durchzuführen sei, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handle. Aufgrund des klagabweisenden Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.04.2012 sei das Interesse der Beigeladenen zu 1 am Vollzug des Bescheides vom 30.11.2010 höher als das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage zu gewichten. Die Beigeladene zu 1 habe ihren Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, dass sie bis März 2012 erhebliche Investitionen in Höhe von 327.233,32 Euro für das Kinderwunschzentrum aufgewandt habe. Der laufende Betrieb verursache monatliche Mietkosten von 3.648 Euro und Personalkosten von jährlich rund 240.000 Euro. Die Beigeladene zu 1 führe derzeit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Privatpatienten aus und halte dafür ein vollständiges Team und eine komplett eingerichtete Praxis vor. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe in einem vergleichbaren Fall die Anordnung des Sofortvollzuges durch Beschluss vom 15.08.2011 (Az.: L 5 KA 1887/11 ER-B) damit begründet, dass irreparable Schäden angesichts der hohen wirtschaftlichen Investitionen zu einem überwiegenden Interesse des durch die Genehmigung nach § 121a SGB V Begünstigten führten. Der Umstand, dass das Interesse des dort klagenden Konkurrenten gering veranschlagt worden sei, weil er seine Praxis bereits zum Verkauf ausgeschrieben habe, ändere nichts daran, dass er seine in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Rechte bis zum Verkauf der Vertragsarztpraxis weiterhin ausüben könne. Jenes Grundrecht gewährleiste das Recht des Arztes, sowohl über die Aufnahme als auch die Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit selbst zu entscheiden. Deshalb sei der Umfang der Investitionen entscheidend zu berücksichtigen. Auch die Beigeladene genieße als juristische Person des Privatrechts den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG. Umgekehrt gewährleiste jenes Grundrecht keinen Schutz vor Konkurrenz.
Die Beigeladene zu 1 hat sich dem Vortrag der Antragsgegnerin angeschlossen und hervorgehoben, dass die Erfolgsaussichten des gegen den Bescheid vom 30.11.2010 in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs nach Verkündung des klageabweisenden Urteils nicht mehr offen seien. Dass der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht rechtskräftig entschieden sei, sei für die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage unerheblich. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers bedeute daher, in einem Rechtsstreit, in welchem die streitentscheidende Norm nach Maßgabe des Urteils vom 25.04.2012 keine drittschützende Wirkung entfalte, gleichwohl dem Interesse des Antragstellers an der weiteren Blockade der Genehmigungsinhaberin den Vorzug zu geben. Das bloße Interesse des Antragstellers, vor unliebsamer Konkurrenz geschützt zu werden, begründe kein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren berücksichtigungsfähiges Interesse zu seinen Gunsten. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich durch die der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung nach § 121a SGB V eine asymmetrische Wettbewerbssituation oder gar eine Existenzgefährdung des Antragstellers ergäbe Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG gelte in gleicher Weise auch für die Beigeladene und streite daher nicht zugunsten des Antragstellers.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.04.2012, das ihm am 01.08.2012 zugestellt wurde, hat der Antragsteller bereits am 29.06.2012 Berufung beim Sozialgericht eingelegt.
Mit Beschluss vom 16.08.2012 stellte das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung vom 30.11.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2011) wieder her. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der bereits wegen der fehlenden Rechtskraft des Urteils vom 25.4.2012 erforderlichen Interessen- und Folgenabwägung überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Beigeladenen zu 1. Dabei verkenne das Gericht nicht die von der Beigeladenen zu 1 angeführten erheblichen wirtschaftlichen Investitionen. Diese begründeten jedoch für sich genommen kein überwiegendes Vollzugsinteresse, da sie vor Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung nach § 121a SGB V und somit nicht auf dem Boden einer gesicherten Rechtsposition getätigt worden seien. Demgegenüber drohten dem Antragsteller im Falle eines sofortigen Vollzugs der Genehmigung unter Umständen irreparable wirtschaftliche Nachteile durch die Abwanderung von Patientinnen und damit eine nicht mehr kostendeckende Patientenzahl, was auch im Falle des Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr reversibel wäre. Außerdem könne das Vorliegen eines ausreichenden Vollziehungsinteresses dann nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden, wenn - wie hier - über mehrere Jahre hinweg die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Vollziehung nicht genutzt worden sei (vgl. BSG, Beschluss vorn 29.8.2011 - B 6 KA 18/11 R -‚ in: juris, Rn. 12 Rn. w. N.). Dann könne davon ausgegangen werden, dass ein Interesse an einer Vollziehung nicht bzw. nicht mehr bestanden habe (vgl. BSG, a.a.O.). Solle nach jahrelanger Nichtvollziehung doch noch die Vollziehung eingeleitet werden, so müsse dafür ein rechtfertigendes öffentliches Interesse sichtbar sein (vgl. BSG, a.a.O.). Ein solches sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung des Sofortvollzugs nicht mit einem öffentlichen Interesse, sondern ausschließlich mit den privaten Interessen der Beigeladenen begründet. Der Antrag sei daher abzulehnen. Aufgrund des überwiegenden Aussetzungsinteresses des Antragstellers könne hier offen bleiben, ob die streitbefangene Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben vom 19.6.2012 den formalen Begründungsanforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG genüge.
Auf den ihnen am 20.08.2012 zugestellten Beschluss haben die Beigeladene zu 1 am 03.09.2012 und die Antragsgegnerin am 11.09.2012 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt der Beigeladene zu 1 ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen vor, das SG habe verkannt, dass für die Beigeladene zu 1 als der vom Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin Begünstigten die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig erscheine. Die nach dem hier anzulegenden Maßstab vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers seien schon nicht (mehr) in dem vom SG angenommenen Sinne "offen". Es sei davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid vom 30.11.2010 in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg haben. Dies gelte gerade im vorliegenden Falle einer Drittanfechtung im Wege der sog. defensiven Konkurrentenklage. Für sie streite in der Interessenabwägung die - vom Sozialgericht selbst zutreffend angenommene - hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Antragstellers ausgehen werde. Angesichts dieser Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren träten die Interessen des Antragstellers, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Kraft aufschiebender Wirkung von der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in dem Umfang fernzuhalten, wie sie ihr von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 121a SGB V genehmigt worden sei, zurück. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller nichts dazu vorgetragen habe, dass sich durch die ihr erteilte Genehmigung nach § 121a SGB V eine asymmetrische Wettbewerbssituation oder gar eine Existenzgefährdung des Antragstellers ergäbe. Hiervon könne auch nicht ernsthaft ausgegangen werden. Das Interesse des Antragstellers, vor unliebsamer Konkurrenz geschützt zu werden, obwohl er sich auf einen Drittschutz für die der Beigeladenen zu 1 nach § 121a SGB V erteilte Genehmigung nicht berufen könne, begründe kein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren berücksichtigungsfähiges Interesse zu seinen Gunsten. Schließlich könne dem Sozialgericht Stuttgart auch nicht darin gefolgt werden, dass dem Antragsteller im Falle eines sofortigen Vollzugs der Genehmigung unter Umständen irreparable wirtschaftliche Nachteile durch die Abwanderung von Patientinnen und damit eine nicht mehr kostendeckende Patientenzahl drohten. Diese Gefahr bestehe schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht. Der Antragsteller habe nämlich selbst angegeben, aus dem unmittelbaren Umfeld des MVZ R. im 2. Quartal 2011 nur 26 Patientinnen und im 2. Quartal 2009 lediglich 16 Patientinnen bei einer Gesamtzahl von 1.061 Patienten der Praxis behandelt zu haben. Auch könne ihr nicht entgegengehalten werden, sie habe über mehrere Jahre hinweg die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Vollziehung nicht genutzt, weil bis zu der Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart am 25.04.2012 im Hauptsacheverfahren eine Situation gegeben gewesen sei, die der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Beschluss vom 12.03.2010 - L 5 KA 3725/09 ER-B - entsprochen habe. Erst mit der Haupt-sacheentscheidung des Sozialgerichts Stuttgart und der gerichtlichen Feststellung, dass der Antragsteller mangels drittschützender Wirkung des § 121a Abs. 2 SGB V nicht befugt sei, die ihr erteilte Genehmigung anzufechten, falle die vorzunehmende Interessenabwägung nunmehr zu ihren Gunsten aus. Ihr könne in dieser Situation auch angesichts der von ihr getätigten erheblichen wirtschaftlichen Investitionen nicht weiter zugemutet werden, auf das Suspensivinteresse eines Antragstellers verwiesen zu werden, dem das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren den Drittschutz gerade aberkannt habe.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 15.08.2011 (L 5 KA 1887/11 ER-B) darauf abgestellt, dass bei Eingriffen in die Berufsfreiheit die Gründe für den Sofortvollzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausgeschlossen sein müsse. Irreparable Schäden angesichts hoher wirtschaftlicher Investitionen begründeten das überwiegende Interesse des von der Genehmigung nach § 121a SGB V Begünstigten im damaligen Verfahren. Auch im vorliegenden Falle sei über eine vergleichbare Konstellation zu entscheiden. Einerseits seien erhebliche Investitionen für den Aufbau und den Betrieb des von der Beigeladenen betriebenen Kinderwunschzentrums getätigt worden. Andererseits sei wegen der räumlichen Distanz und der nur in geringem Maße vorhandenen Überschneidung von Patientenströmen festzustellen, dass ein wesentlich überwiegendes Interesse der Beigeladenen zu 1 an der Sofortvollzugsanordnung bestehe. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr von einem offenen Verfahrensausgang gesprochen werden könne. Es sei nicht überzeugend, wenn das Sozialgericht in dem streitgegenständlichen Beschluss nach der Hauptsacheentscheidung den Ausgang weiterhin als offen bezeichne. Es sei zwar das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da eine Berufung durchgeführt werde, gleichwohl seien die Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zu würdigen. Es ergebe sich daraus, dass ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache als unwahrscheinlich anzunehmen sei. § 121a SGB V habe keine drittschützende Wirkung. Es könne deshalb auch kein eigenes Recht des Antragstellers verletzt sein. Demgegenüber sei das Vollzugsinteresse der Beigeladenen zu 1 wesentlich höher zu veranschlagen.
Die Beigeladene zu 1 und die Antragsgegnerin beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.08.2012 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend, die Beigeladene stelle in ihrer Beschwerde auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ab. Vor dem Hintergrund des Rechtsmittelverfahrens bleibe die Angelegenheit aber weiterhin offen. Wie das LSG Baden- Württemberg in zweiter Instanz bzw. ggfs. das Bundessozialgericht in der Revisionsinstanz in diesen bislang noch nicht höchstrichterlich geklärten Fragen der Anfechtungsbefugnis einerseits, der Frage inwieweit vor Aussprache einer Genehmigung nach § 121a SGB V Bedarfskriterien aufzustellen seien andererseits, entscheiden werde, sei vollkommen offen. Würde man im Übrigen seine Anfechtungsbefugnis als im Wettbewerb stehenden Inhaber einer Genehmigung nach § 121a SGB V im gleichen räumlichen Einzugsgebiet verneinen, würde sich ernsthaft die Frage stellen, wer denn sonst gegen eine Genehmigung nach § 121a SGB V vorgehen könnte. Es müsse eine Rechtskontrolle bestehen, um zu verhindern, dass willkürlich Genehmigungen erteilt würden, zumal der Gesetzgeber an ihren Erlass im Interesse der Versicherten und der Qualitätssicherung sehr hohe Anforderungen stelle. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 86b Abs. 2 Nr. 5 SGG zur Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG nur dann in Betracht komme, wenn die Abwägung des Aussetzungsinteresses gegenüber den Vollzugsinteressen der Behörde oder den überwiegenden privaten Interessen Dritter (hier: der Beigeladenen zu 1) zum Nachteil des Klagenden gehe. Das SG Stuttgart komme zutreffend zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall rein private Interessen nicht ausreichten, um die im Rahmen der summarischen Prüfung vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausgehen zu lassen. Es weise in der angefochtenen Entscheidung vom 16.08.2012 zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin von der bereits bei Erlass der in der Hauptsache angefochtenen Verfügung bestehenden Möglichkeit des Sofortvollzugs hätte Gebrauch machen können, dies jedoch nicht getan habe, so dass nunmehr ein die Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse gegeben sein müsse. Zu den angeblich von der Beigeladenen zu 1 getätigten Investitionen könne er nichts sagen. Diese würden bestritten und im Übrigen seien sie weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen detailliert dargelegt. Er sei auch nicht im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung des Sofortvollzugs angehört worden. Bereits unter diesem Gesichtspunkt sei der Bescheid vom 19.06.2012 rechtswidrig. Die Antragsgegnerin beziehe sich ebenso wie die Beigeladene in ihren Beschwerdebegründungen auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 15.08.2011 - L 5 KA 1997/11 -. Die im dortigen Fall entschiedene Konstellation sei aber nur bedingt vergleichbar. Der dort Anfechtende habe nur ein untergeordnetes Interesse gehabt, weil er seine berufliche Tätigkeit habe einstellen bzw. seine Praxis habe verkaufen wollen und es ihm nur um einen etwaigen Wertverlust seiner Praxis gegangen sei. Er betreibe aber seine IVF-Praxis nach wie vor und trage sich nicht mit dem Gedanken, diese abzugeben. Während es sich bei der Beigeladenen zu 1 um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handele, stehe er als natürliche Person persönlich haftend für die wirtschaftlichen Belange seiner Praxis ein. Zu bedenken sei zudem, dass er ebenfalls solche Investitionen, wie von der Beigeladenen zu 1 vorgebracht, getätigt habe. Das SG weise zu Recht auf die im Falle des Sofortvollzugs der Genehmigung eintretenden irreparablen Nachteile durch die Abwanderung von Patientinnen hin, so dass es zu einer nicht mehr kostendeckenden Patientenzahl kommen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegenerin sind gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere ist die Beigeladene zu 1 durch den angefochtenen Beschluss (materiell) beschwert. Die Beschwerden sind auch begründet. Das Sozialgericht hätte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückweisen müssen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht den Sofortvollzug ihrer Genehmigung angeordnet. Der (weitere) Aufschub der Genehmigung nach § 121a SGB V verletzt die Beigeladene zu 1 in seinen Rechten.
1.) Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich vorliegend nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Vorschrift gilt nicht nur für Fallgestaltungen, an denen (wie bei der gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sofort vollziehbaren Anforderung von Beiträgen) außer Antragsteller und Antragsgegner Dritte nicht beteiligt sind. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn (bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung) ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten und diesen begünstigenden und sofort vollziehbaren Verwaltungsakt einlegt. In Zulassungssachen des Vertragsarztrechts kann es dazu kommen, wenn der Berufungsausschuss eine Zulassungsentscheidung trifft und diese gem. § 97 Abs. 4 SGB V für sofort vollziehbar erklärt. Dann kann ggf. ein unterlegener Mitbewerber um einen Vertragsarztsitz oder ein bereits zugelassener Vertragsarzt Anfechtungsklage (als Mitbewerberklage oder als defensive Konkurrentenklage) gegen die Zulassungsentscheidung erheben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Dies gilt entsprechend für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121a SGB V durch die hierfür zuständige Landesärztekammer.
Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist in solchen Fällen zunächst, ob ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zulassung oder der Genehmigung besteht, das den Ausschlag geben und nach Lage der Dinge gegenläufigen privaten, auch grundrechtlich geschützten Interessen von Beteiligten vorgehen muss. Ist ein vorrangiges öffentliches Interesse dieser Art nicht festzustellen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden (privaten) Interessen der Beteiligten am Aufschub bzw. an der Vollziehung der Zulassung oder Genehmigung an. Zu diesen Interessen kann auch das aus der Gesamtverantwortung für eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende vertragsärztliche Versorgung folgende Interesse der Kassenärztlichen Vereinigung gehören (§ 75 Abs. 1 SGB V; vgl. etwa BSG, Urt. v. 30.11.1994, - 6 RKa 32/93 -); der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 SGB V (§ 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 2 Nr. 10 SGB V).
Da der vorläufige Rechtsschutz den Hauptsacherechtsschutz sichern soll, sind für die Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs grundsätzlich, wenngleich nicht stets in jedem Fall ausschlaggebend; je nach Fallgestaltung wird das Gericht auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Zu bedenken ist insbesondere, dass die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und in ähnlicher Weise auch eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V (als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung) gleichrangige (Grund-)Rechtspositionen der konkurrierenden Vertragsärzte betreffen und außerdem sowohl der durch den Verwaltungsakt Begünstigte wie der den Verwaltungsakt anfechtende Dritte (ggf. auch eine Behörde wie die Kassenärztliche Vereinigung, näher Sodan, GG Art. 19 Rdnr. 32) gleichermaßen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beanspruchen können. Das Gericht muss deshalb u.U. in einer Art "schiedsrichterlichen Entscheidung" darüber befinden, welche Seite bis zur Hauptsacheentscheidung das mit der sofortigen Vollziehung oder der Aussetzung der Vollziehung verbundene Risiko des Zeitablaufs und einer eventuell abweichenden Hauptsacheentscheidung zu tragen hat. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten ist daher nicht anzunehmen, wenn sein Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss (vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2012, - 1 B 1036/12 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008, - 1 BvR 2466/08 -; auch Puttler, in: NK-VwGO § 80a Rdnr. 25).
Im Hinblick darauf, dass die aufschiebende Wirkung gem. § 86a Abs. 1 SGG (in vertragsärztlichen Zulassungssachen gem. 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V) den gesetzlichen Regelfall darstellt, verlangt § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG (bzw. § 97 Abs. 4 SGB V) ein besonderes öffentliches bzw. ein überwiegendes privates Interesse eines Beteiligten gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das über das allgemeine Interesse an seinem Erlass und an der Ausnutzung des Verwaltungsakts durch den Begünstigten hinausgeht. Die voraussichtliche Erfolglosigkeit des gegen den Verwaltungsakt eingelegten Drittrechtsbehelfs kann dieses Interesse nicht ersetzen (vgl. dazu etwa BVerfG, NVwZ 1996, 58, 59). In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts das besondere Interesse hieran gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG schriftlich begründen. Die Begründung (zu deren Eigenart und Zielsetzung näher Puttler, in: NK-VwGO § 80 Rdnr. 96) muss auf den konkreten Einzelfall bezogen in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Formelhafte und pauschale Wendungen genügen nicht. Da sich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig vom allgemeinen Interesse an seinem Erlass unterscheidet, müssen zur Begründung des Sofortvollzugs andere Gründe angeführt werden als zur Begründung des Verwaltungsakts selbst (Puttler, a. a. O. Rdnr. 97 f. m. Nachw. zur Rspr.). Überzogene Anforderungen sind allerdings nicht zu stellen, namentlich dann, wenn die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts und dessen Sofortvollzug (weitgehend) deckungsgleich oder die Gründe für den Sofortvollzug (etwa) wegen der Eigenart des Regelungsgegenstandes offenkundig bzw. für die Beteiligten klar erkennbar sind. Fehlt die in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vorgeschriebene Begründung oder ist sie unzulänglich, ist der Sofortvollzug rechtswidrig. Die (ordnungsgemäße) Begründung kann nicht nachgeholt oder ersetzt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.04.2010, - 5 AS 69/10 B ER – unter Hinweis auf Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86a Rdnr. 20, 21c; anders für das Verwaltungsprozessrecht etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2012, - 1 B 1036/12 – m. w. N., zu alledem auch Senatsbeschluss vom 05.09.2012, - L 5 KR 2837/12 ER-B -).
2.) Davon ausgehend kann der Beschluss des Sozialgerichts keinen Bestand haben. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Genehmigung der Beigeladenen zu 1 im Bescheid vom 19.06.2012 ausreichend begründet, hierfür insbesondere nicht allein auf die Erfolgsaussichten der (Konkurrenten-)Klage des Antragstellers, sondern auf die besonderen wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zu 1 und die dieser bei weiterem Aufschub der Genehmigung drohenden Schäden abgestellt.
In der Sache gibt der Senat dem Vollziehungsinteresse der Beigeladenen zu 1 Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers. Hierfür ist maßgeblich, dass die (Konkurrenten-)Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen zu 1 mit Bescheid vom 30.11.2010 erteilte Genehmigung nach derzeitigem Kenntnisstand erfolglos bleiben wird. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 5 KA 2791/12 entschieden hat, können die Inhaber von Genehmigungen gemäß § 121a SGB V die Erteilung weiterer Genehmigungen an Genehmigungsbewerber nicht (erfolgreich) mit der defensiven Konkurrentenklage anfechten. Konkurrentenklagen der Genehmigungsinhaber sind zwar - auch in Ansehung der Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG) - grds. zulässig, jedoch schon deshalb unbegründet, weil durch die Erteilung weiterer Genehmigungen subjektiv-öffentliche Rechte der Genehmigungsinhaber (aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) oder § 121a SGB V) auch dann nicht verletzt werden, wenn sich die (weiteren) Genehmigungen als objektiv rechtswidrig erweisen sollten; insbesondere enthält § 121a SGB V allein objektives Recht und weist den Inhabern von Genehmigungen gemäß § 121a SGB V keine subjektiv-öffentlichen (Abwehr )Rechte zu.
Die Genehmigung nach § 121a SGB V eröffnet auf der Grundlage einer bereits erfolgten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung lediglich einen zusätzlichen Leistungsbereich (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -, veröffentlicht in Juris – zur Dialysegenehmigung nach altem Recht). Die Genehmigung bestimmt zwar mittelbar den Kreis der für die Behandlung der Versicherten bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung stehenden Ärzte und betrifft insoweit die Eingliederung von Ärzten in das System der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, die nach § 72 Abs. 1 SGB V gemeinsam von Ärzten und Krankenkassen sicher zu stellen ist (BSG, Beschluss vom 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R -, veröffentlicht in Juris). Damit stellt die Genehmigung aber aus der Sicht der Leistungserbringer weder unmittelbar noch mittelbar eine Zulassung zur Versorgung mit Leistungen zur assistierten Reproduktion dar. Gegen ein solches Verständnis spricht zum einen, dass der Gesetzgeber die Genehmigung nicht den Zulassungsgremien zugeordnet hat (zur Genehmigung einer Zweigpraxis durch die Kassenärztliche Vereinigung vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R -) und zum anderen, dass die Spezialisierung auf die Erbringung genehmigungspflichtiger Maßnahmen in Kinderwunschzentren – anders als die Spezialisierung von Dialysepraxen – für die Zulassung als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe keine Berücksichtigung findet. Die gesetzliche Regelung des § 121a SGB V lässt vielmehr keinen Zweifel daran, dass das Verhältnis von Zulassung (bzw. Ermächtigung) und Genehmigung gemäß § 121a SGB V in der Weise gestaltet ist, dass die Erteilung der Genehmigung nach § 121a SGB V für genehmigungspflichtige Maßnahmen der künstlichen Befruchtung immer eine bereits vorhandene Zulassung als Vertragsarzt (hier: Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) voraussetzt. Die Genehmigung berührt damit nur die Berufsausübungsfreiheit. Die Erbringung der Leistungen nach § 27a SGB V durch zugelassene Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung entspricht dem ärztlichen Berufsrecht, das die Reproduktionsmedizin als Schwerpunkt d.h. als eine Spezialisierung innerhalb des Fachgebiets Frauenheilkunde und Geburtshilfe und nicht als eigenständige Facharztausbildung gestaltet. Die Genehmigung betrifft damit nur die Erweiterung des durch die Facharztqualifikation und die bereits erfolgte Zulassung eröffneten Kernbereichs ärztlicher Tätigkeit, nicht diesen Kern selbst und den ihm zugrunde liegenden "Basis-Status" (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -, veröffentlicht in Juris – zur Dialysegenehmigung nach altem Recht).
Auch ein rechtlicher Vorrang der Vertragsärzte, die bereits eine Genehmigung nach § 121a SGB V innehaben und sich entsprechend spezialisiert haben, ist nicht gegeben. Das Erfordernis der Bedarfsgerechtigkeit sollte zwar einer Entwicklung vorbeugen, die durch immer mehr Leistungserbringer zu einem Absenken der Indikationsschwelle für künstliche Befruchtungen führt (BT-Drucks. 11/6760 Zu Nummer 6 (§ 121a SGB V), S. 16). Die Genehmigung dient aber nicht der Sicherstellung der bedarfsgerechten vertragsärztlichen Versorgung (vgl. § 35 BedarfsplRL; §§ 70 Abs. 1, 73 Abs. 1a Satz 3, 99 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 1, 111 Abs. 2 Nr. 2, 111c Abs. 1 Nr. 2, 132b-d SGB V; vgl. auch § 25 Abs. 5 Satz 2 SGB V: bedarfsgerechte räumliche Verteilung und § 101 SGB V: bedarfsgerechter Versorgungsgrad) mit genehmigungspflichtigen Leistungen, sondern der Gewähr der bedarfsgerechten Durchführung solcher Leistungen. Diese Genehmigungsvoraussetzung steht im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht nach § 121a SGB V als solcher. Diese ist darin begründet, dass alle genehmigungspflichtigen Maßnahmen nach hormoneller Stimulation erfolgen, bei der die Gefahr des Heranreifens vieler befruchtungsfähiger Eizellen (Polyovulation) gegeben ist, weshalb nicht nur das Risiko für höhergradige Mehrlingsschwangerschaften besteht, sondern auch die Gefahr eines Überstimulationssyndroms mit u.a. großen Eierstockzysten und z.T. schwerwiegenden Belastungen des Kreislaufsystems BT-Drucks. 11/6760 Zu Nummer 2 (§ 27a SGB V), S. 15).
Mit der Formulierung "Gewähr für die bedarfsgerechte Durchführung" macht der Gesetzgeber die Genehmigung nicht davon abhängig, dass ein von den Genehmigungsinhabern nicht gedeckter Versorgungsbedarf besteht. Im Gesetz kommt es durch besondere Formulierungen zum Ausdruck, wenn der konkurrierende Status nur bei Vorliegen eines noch bestehenden Versorgungsbedarfs erteilt wird: bei der Ermächtigung eines Krankenhausarztes nach § 116 Satz 2 SGB V durch die Formulierung "soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten "ohne diese" "nicht sichergestellt" ist, und für die Zulassung Sozialpädiatrischer Zentren durch die Wendung "soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen". Bei Sonderbedarfszulassungen heißt es, dass diese "zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind" (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Entsprechendes gilt für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchst a Ärzte-ZV, die nur erteilt werden dürfen, sofern sie notwendig sind, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden. (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R – m.w.N.; BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 27/10 R -, veröffentlicht in Juris m.N.).
Eine entsprechende Anknüpfung an einen bestehenden Versorgungsbedarf enthält § 121a Abs. 1 SGB V nicht. Eine solche lässt sich auch nicht aus § 121a Abs. 3 SGB V herleiten. Jedenfalls nach den zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Änderungen des § 27a SGB V kann ausgeschlossen werden, dass die Erteilung einer Genehmigung nach § 121a SGB V rechtlich geschützte Interessen von Genehmigungsinhabern berührt. Denn selbst wenn bereits aus der tatsächlichen Gefahr, dass Überkapazitäten sich bei dem herkömmlichen Vergütungssystem negativ auswirken, ein Konkurrentenschutz hergeleitet werden könnte, scheidet ein solcher hier aus, weil der ändernde Gesetzgeber dieser Gefahr - nicht durch Begrenzung der Zahl der Leistungserbringer - auf andere Weise begegnet ist. Die Leistungen im Sinne des § 121a SGB V stehen nun unter Genehmigungsvorbehalt und die Kosten hierfür werden nur noch zur Hälfte von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Hinzukommt, dass die Leistungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, soweit sie seit dem 01.01.2004 noch von der Krankenversicherung zu tragen sind, außerhalb der Gesamtvergütung vergütet werden.
Der Senat legt die in der Hauptsache vertretene Rechtsauffassung auch seiner Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrunde. Dass er im Urteil vom 05.12.2012 (a.a.O.) der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deswegen die Revision zugelassen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ändert nichts daran, dass er von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung überzeugt ist. Die (objektive) Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen zu 1 erteilten Genehmigung muss der Senat nicht prüfen, da subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers auch dann nicht verletzt wären, wenn die Antragsgegnerin bei Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschrift des § 121a SGB V unrichtig angewendet hätte.
Wird die Konkurrentenklage des Antragstellers nach Einschätzung des Senats erfolglos bleiben, wäre es der Beigeladenen zu 1 gegenüber unbillig, die ihr erteilte Genehmigung gemäß § 121a SGB V dennoch weiter aufzuschieben. Sie könnte dann in dem bereits unter Einsatz erheblicher Mittel errichteten Kinderwunschzentrum Leistungen für gesetzlich Versicherte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erbringen und abrechnen und würde deswegen erhebliche wirtschaftliche Verluste erleiden. Dies kann ihr nicht mehr zugemutet werden, wenn die vom Antragsteller angefochtene Genehmigung im Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand Bestand behalten muss.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 bis 7 aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat setzt für die Hauptsache einen Streitwert von 60.000 EUR an (Auffangstreitwert von 5.000 EUR/Quartal (§ 52 Abs. 1 GKG) für 3 Jahre); für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist die Hälfte dieses Betrags angemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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