Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 LW 3081/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4537/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.09.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Überleitung von an die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlten Beiträgen auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Die am 1945 geborene Klägerin betrieb als Mitunternehmerin im Zeitraum von Oktober 1979 bis April 1982 ein landwirtschaftliches Unternehmen und war deshalb zur Beklagten beitragspflichtig. Sie zahlte die entsprechenden Beiträge in Höhe von 2.315,20 DM im Jahre 1994 und bat zugleich um Überleitung der damit erworbenen Rentenanwartschaften an die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Insoweit teilte ihr die Beklagte mit, dass eine derartige Überleitung nicht möglich sei (Schreiben vom 08.08.1994).
Im August 2008 wandte sich die Klägerin, die nach eigenen Angaben seit 01.12.2007 in Rente ist, an die Beklagte und bat um Erstattung der gezahlten Beiträge. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.09.2008, der nach Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens (klageabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.12.2009, S 4 LW 28/09 und Rücknahme der Berufung im Berufungsverfahren L 10 LW 388/10) bestandskräftig wurde, ab.
Einen schon im Zuge des Beitragserstattungsverfahrens gestellten Antrag auf Überleitung der zur Beklagten gezahlten Beiträge auf die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.06.2010 und Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010 mit der Begründung ab, hierfür existiere keine Rechtsgrundlage und dies sei auch nicht verfassungswidrig.
Das hiergegen am 26.08.2010 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 13.09.2011 abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, für das klägerische Begehren existiere keine Rechtsgrundlage, insbesondere enthalte der von der Klägerin herangezogene § 210 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) keinen Anspruch auf Überleitung von gezahlten Beiträgen, sondern ausschließlich eine Regelung zur Beitragserstattung. Diese Vorschrift sei auch nicht auf die Klägerin anwendbar, da für diese ausschließlich Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) anwendbar seien. Darüber hinaus habe das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 06.02.2003 (B 13 RJ 17/02 R in SozR 4-2600 § 55 Nr. 1) klargestellt, dass an die Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlte Beiträge keine Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung seien. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht, insbesondere habe die Klägerin keine durch Art. 14 Grundgesetz (GG) eigentumsrechtlich geschützte Rentenanwartschaft erworben. Auch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Beklagte keine Beratungspflicht verletzt habe und der Anspruch nur auf eine rechtmäßige Amtshandlung gerichtet sein könne.
Gegen das ihr am 29.09.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.10.2011 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und beruft sich auf eine analoge Anwendung des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sowie einen Herstellungsanspruch. Ein anderes Ergebnis würde Art. 3 und Art. 14 GG verletzen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.09.2011 und den Bescheid vom 11.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin gezahlten Beiträge auf die Deutsche Rentenversicherung Bund überzuleiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Bezugnahme auf § 210 SGB VI untauglich sei, weil darin ausschließlich die Erstattung von an die Deutsche Rentenversicherung entrichteten Beiträgen geregelt werde. Eine Überleitung der Beiträge von der Alterskasse an die gesetzliche Rentenversicherung sei definitiv nicht vorgesehen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 11.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 und damit die Ablehnung des Begehrens der Klägerin, die von ihr im Zeitraum von Oktober 1979 bis April 1982 an die Beklagte gezahlten Pflichtbeiträge auf die Deutsche Rentenversicherung Bund überzuleiten.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist somit die Frage, nach einem Anspruch auf Erstattung der an die Beklagte gezahlten Beiträge. Über einen solchen Erstattungsanspruch entschied die Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht. Vielmehr war ein solcher Erstattungsanspruch Regelungsgegenstand des bestandskräftigen, einen solchen Anspruch ablehnenden Bescheides vom 01.09.2008, sodass für die Beteiligten und den Senat verbindlich feststeht, dass ein derartiger Erstattungsanspruch nicht besteht.
Ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage der Zulässigkeit einer freiwilligen Weiterversicherung nach Ende der Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse im Jahre 1982. Denn die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren einen derartigen Anspruch auf Zahlung freiwilliger Beiträge nicht geltend und die Beklagte entschied im angefochtenen Bescheid über einen solchen Anspruch auf Weiterversicherung auch nicht. Damit kommt es auf die Frage, ob die Beklagte die Klägerin hinreichend über die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung informierte und ob insoweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Raume stünde, nicht an. Der entsprechende Vortrag der Klägerin geht an der Sache vorbei. Lediglich am Rande weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten und des Sozialgerichts hin, wonach die Beklagte schon im Jahre 1982 die Klägerin zutreffend darauf hinwies, dass eine freiwillige Weiterversicherung mangels entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen nicht in Betracht kam (Schreiben vom 01.06.1982, Bl. 12 VA). Dementsprechend würde auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch insoweit ausscheiden.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass für das prozessual zulässige Begehren der Klägerin auf Überleitung der zur Beklagten entrichteten Pflichtbeiträge auf die Deutsche Rentenversicherung Bund keine Rechtsgrundlage existiert, vielmehr diese Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung unberücksichtigt zu bleiben haben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.02.2003, a.a.O.) und es hat weiter ausgeführt, warum die Argumentation der Klägerin - sowohl in Bezug auf Grundrechte wie hinsichtlich der behaupteten fehlenden Beratung über die Möglichkeit der Weiterversicherung - nicht zutrifft. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Entgegen der von der Klägerin beharrlich weiter vertretenen Auffassung ergibt sich der behauptete Anspruch auf "Überleitung" nicht aus § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben."
Bereits das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass diese Regelung somit einen Beitragserstattungsanspruch regelt und gerade nicht den von der Klägerin reklamierten Überleitungsanspruch. Hieran ändert auch die Behauptung der Klägerin nichts, § 210 Abs. 3 SGB VI sei im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte analog anzuwenden. Zum einen ändert auch dies nichts daran, dass die Rechtsfolge des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI allein auf Beitragserstattung, nicht auf Beitragsüberleitung gerichtet ist. Zum anderen hat die Klägerin auch nicht im Ansatz dargelegt, dass und aus welchen Gründen im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte für die Erstattung von Beiträgen eine Lücke im Regelungssystem als Voraussetzung für eine Analogie vorliegen soll. Tatsächlich enthält das ALG in § 117 eine eigenständige Vorschrift über die Frage der Beitragserstattung, was eine analoge Anwendung von Vorschriften aus anderen Gesetzen ausschließt (vgl. zur Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie u.a. BSG, Urteil vom 23.04.1996, 1 RK 19/95 in SozR 3-2500 § 50 Nr. 4; Urteil vom 17.07.1997, 7 RAr 106/96).
Soweit die Klägerin behauptet, "dass eine Übertragung und Überleitung von Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung z.B. standesrechtliche Versorgungswerke, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker etc. vorgesehen ist", sie damit meint, dass zwischen derartigen Versorgungssystemen und der gesetzlichen Rentenversicherung die in Rede stehende Übertragung von Pflichtbeiträgen erfolgt und sie hieraus und über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG einen entsprechenden Anspruch herleiten möchte, geht dies in jeder Hinsicht fehl. Die Klägerin hat schon zur Frage einer Überleitung von Beiträgen zu Versorgungswerken in die gesetzliche Rentenversicherung nichts Konkretes vorgetragen, sondern nur eine pauschale Behauptung aufgestellt. Im Übrigen handelt es sich insoweit um verschiedene Sicherungssysteme mit eigenständigen Regelungen, sodass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 15.04.1969, 1 BvL 18/68 in SozR Nr. 77 zu Art. 3 GG in Bezug auf unterschiedliche Regelungen im Gesetz über die Altershilfe für Landwirte und der gesetzlichen Rentenversicherung).
Soweit die Klägerin ihr prozessuales Begehren mit einer unterlassenen Belehrung der Beklagten über die Möglichkeit zur Weiterversicherung und daraus resultierendem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründet, geht dies - wie eingangs dargelegt - an der Sache vorbei und trifft ohnehin nicht zu.
Soweit die Klägerin aus einer - wie dargelegt gar nicht vorhandenen - Verletzung einer Beratungspflicht über die Möglichkeit der Weiterversicherung einen Herstellungsanspruch mit der Rechtsfolge einer Überleitung der Pflichtbeiträge auf die Deutsche Rentenversicherung Bund behauptet, ist dies nicht nachvollziehbar. Hier verkennt die Klägerin bereits, dass die behauptete Pflichtverletzung über den Herstellungsanspruch allenfalls zur - nicht streitgegenständlichen - Weiterversicherung führen könnte und mit dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ohnehin nur ein rechtlich zulässiges Handeln des Leistungsträgers verlangt werden kann (u.a. BSG, Urteil vom 25.01.1994, 7 RAr 50/93 in SozR 3-4100 § 249e Nr. 4). Eine Überleitung von Pflichtbeiträgen ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen.
An der Sache vorbei geht auch die von der Klägerin behauptete Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie Beiträge zur Beklagten nutzlos gezahlt habe. Dieser Aspekt wäre allein im Rahmen eines Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen - als Möglichkeit zur Rückgängigmachung der Beitragszahlung - zu erörtern, der jedoch - wie eingangs ebenfalls dargelegt - nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Im Übrigen hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, dass die Klägerin bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine eigentumsrechtlich geschützte Position erworben hatte, das Grundrecht aus Art. 14 GG schon deshalb also nicht verletzt sein kann. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Beitragserstattungsansprüche nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallen (BSG, Urteil vom 02.12.1999, B 10 LW 15/98 R mit weiteren Nachweisen) und dass es auch mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, wenn sich Beiträge leistungsrechtlich nicht auswirken (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999, 1 BvR 1750/95 in SozR 3-5850 § 4 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsgrundlage für die erfolgte Auferlegung von Verschuldenskosten ist § 192 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, S. 444). Danach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass (Nr. 2) der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Fortführung des Verfahrens ist rechtsmissbräuchlich. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt unter anderem dann vor, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, u.a. Beschluss vom 19.12.2002, 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG). Maßstab ist damit nicht die konkrete subjektive Sicht der Beschwerdeführer, sondern ein verständiger Beteiligter.
Das Begehren der Klägerin ist offensichtlich aussichtslos. Wie oben dargelegt ist auch nicht annähernd eine rechtliche Grundlage für das geltend gemachte Begehren ersichtlich; die von der Klägerin herangezogene Rechtsvorschrift (§ 210 SGB VI) enthält noch nicht einmal die von der Klägerin gewünschte Rechtsfolge. Damit ist die Inanspruchnahme des Gerichts missbräuchlich. Dass die Klägerin - wie sie meint - eine "andere Ansicht" vertritt als das Gericht wird von § 192 SGG vorausgesetzt; maßgebend für § 192 SGG ist allein die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung, im Falle der Klägerin durch Vertreten einer "Ansicht", die jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt und nur vom gewünschten Erfolg bestimmt wird.
Auf diesen Umstand und die Absicht des Senats, Verschuldenskosten aufzuerlegen, ist die Klägerin vom Senatsvorsitzenden hingewiesen worden (Schreiben vom 14.02.2012). Sie beharrt jedoch auf der Fortführung des Verfahrens.
Der Senat hält es deshalb für angezeigt, Verschuldungskosten aufzuerlegen. Nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, für Verfahren vor dem Landessozialgericht sind dies 225 EUR.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Überleitung von an die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlten Beiträgen auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Die am 1945 geborene Klägerin betrieb als Mitunternehmerin im Zeitraum von Oktober 1979 bis April 1982 ein landwirtschaftliches Unternehmen und war deshalb zur Beklagten beitragspflichtig. Sie zahlte die entsprechenden Beiträge in Höhe von 2.315,20 DM im Jahre 1994 und bat zugleich um Überleitung der damit erworbenen Rentenanwartschaften an die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Insoweit teilte ihr die Beklagte mit, dass eine derartige Überleitung nicht möglich sei (Schreiben vom 08.08.1994).
Im August 2008 wandte sich die Klägerin, die nach eigenen Angaben seit 01.12.2007 in Rente ist, an die Beklagte und bat um Erstattung der gezahlten Beiträge. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.09.2008, der nach Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens (klageabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.12.2009, S 4 LW 28/09 und Rücknahme der Berufung im Berufungsverfahren L 10 LW 388/10) bestandskräftig wurde, ab.
Einen schon im Zuge des Beitragserstattungsverfahrens gestellten Antrag auf Überleitung der zur Beklagten gezahlten Beiträge auf die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.06.2010 und Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010 mit der Begründung ab, hierfür existiere keine Rechtsgrundlage und dies sei auch nicht verfassungswidrig.
Das hiergegen am 26.08.2010 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 13.09.2011 abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, für das klägerische Begehren existiere keine Rechtsgrundlage, insbesondere enthalte der von der Klägerin herangezogene § 210 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) keinen Anspruch auf Überleitung von gezahlten Beiträgen, sondern ausschließlich eine Regelung zur Beitragserstattung. Diese Vorschrift sei auch nicht auf die Klägerin anwendbar, da für diese ausschließlich Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) anwendbar seien. Darüber hinaus habe das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 06.02.2003 (B 13 RJ 17/02 R in SozR 4-2600 § 55 Nr. 1) klargestellt, dass an die Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlte Beiträge keine Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung seien. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht, insbesondere habe die Klägerin keine durch Art. 14 Grundgesetz (GG) eigentumsrechtlich geschützte Rentenanwartschaft erworben. Auch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Beklagte keine Beratungspflicht verletzt habe und der Anspruch nur auf eine rechtmäßige Amtshandlung gerichtet sein könne.
Gegen das ihr am 29.09.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.10.2011 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und beruft sich auf eine analoge Anwendung des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sowie einen Herstellungsanspruch. Ein anderes Ergebnis würde Art. 3 und Art. 14 GG verletzen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.09.2011 und den Bescheid vom 11.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin gezahlten Beiträge auf die Deutsche Rentenversicherung Bund überzuleiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Bezugnahme auf § 210 SGB VI untauglich sei, weil darin ausschließlich die Erstattung von an die Deutsche Rentenversicherung entrichteten Beiträgen geregelt werde. Eine Überleitung der Beiträge von der Alterskasse an die gesetzliche Rentenversicherung sei definitiv nicht vorgesehen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 11.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 und damit die Ablehnung des Begehrens der Klägerin, die von ihr im Zeitraum von Oktober 1979 bis April 1982 an die Beklagte gezahlten Pflichtbeiträge auf die Deutsche Rentenversicherung Bund überzuleiten.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist somit die Frage, nach einem Anspruch auf Erstattung der an die Beklagte gezahlten Beiträge. Über einen solchen Erstattungsanspruch entschied die Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht. Vielmehr war ein solcher Erstattungsanspruch Regelungsgegenstand des bestandskräftigen, einen solchen Anspruch ablehnenden Bescheides vom 01.09.2008, sodass für die Beteiligten und den Senat verbindlich feststeht, dass ein derartiger Erstattungsanspruch nicht besteht.
Ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage der Zulässigkeit einer freiwilligen Weiterversicherung nach Ende der Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse im Jahre 1982. Denn die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren einen derartigen Anspruch auf Zahlung freiwilliger Beiträge nicht geltend und die Beklagte entschied im angefochtenen Bescheid über einen solchen Anspruch auf Weiterversicherung auch nicht. Damit kommt es auf die Frage, ob die Beklagte die Klägerin hinreichend über die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung informierte und ob insoweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Raume stünde, nicht an. Der entsprechende Vortrag der Klägerin geht an der Sache vorbei. Lediglich am Rande weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten und des Sozialgerichts hin, wonach die Beklagte schon im Jahre 1982 die Klägerin zutreffend darauf hinwies, dass eine freiwillige Weiterversicherung mangels entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen nicht in Betracht kam (Schreiben vom 01.06.1982, Bl. 12 VA). Dementsprechend würde auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch insoweit ausscheiden.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass für das prozessual zulässige Begehren der Klägerin auf Überleitung der zur Beklagten entrichteten Pflichtbeiträge auf die Deutsche Rentenversicherung Bund keine Rechtsgrundlage existiert, vielmehr diese Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung unberücksichtigt zu bleiben haben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.02.2003, a.a.O.) und es hat weiter ausgeführt, warum die Argumentation der Klägerin - sowohl in Bezug auf Grundrechte wie hinsichtlich der behaupteten fehlenden Beratung über die Möglichkeit der Weiterversicherung - nicht zutrifft. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Entgegen der von der Klägerin beharrlich weiter vertretenen Auffassung ergibt sich der behauptete Anspruch auf "Überleitung" nicht aus § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben."
Bereits das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass diese Regelung somit einen Beitragserstattungsanspruch regelt und gerade nicht den von der Klägerin reklamierten Überleitungsanspruch. Hieran ändert auch die Behauptung der Klägerin nichts, § 210 Abs. 3 SGB VI sei im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte analog anzuwenden. Zum einen ändert auch dies nichts daran, dass die Rechtsfolge des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI allein auf Beitragserstattung, nicht auf Beitragsüberleitung gerichtet ist. Zum anderen hat die Klägerin auch nicht im Ansatz dargelegt, dass und aus welchen Gründen im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte für die Erstattung von Beiträgen eine Lücke im Regelungssystem als Voraussetzung für eine Analogie vorliegen soll. Tatsächlich enthält das ALG in § 117 eine eigenständige Vorschrift über die Frage der Beitragserstattung, was eine analoge Anwendung von Vorschriften aus anderen Gesetzen ausschließt (vgl. zur Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie u.a. BSG, Urteil vom 23.04.1996, 1 RK 19/95 in SozR 3-2500 § 50 Nr. 4; Urteil vom 17.07.1997, 7 RAr 106/96).
Soweit die Klägerin behauptet, "dass eine Übertragung und Überleitung von Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung z.B. standesrechtliche Versorgungswerke, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker etc. vorgesehen ist", sie damit meint, dass zwischen derartigen Versorgungssystemen und der gesetzlichen Rentenversicherung die in Rede stehende Übertragung von Pflichtbeiträgen erfolgt und sie hieraus und über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG einen entsprechenden Anspruch herleiten möchte, geht dies in jeder Hinsicht fehl. Die Klägerin hat schon zur Frage einer Überleitung von Beiträgen zu Versorgungswerken in die gesetzliche Rentenversicherung nichts Konkretes vorgetragen, sondern nur eine pauschale Behauptung aufgestellt. Im Übrigen handelt es sich insoweit um verschiedene Sicherungssysteme mit eigenständigen Regelungen, sodass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 15.04.1969, 1 BvL 18/68 in SozR Nr. 77 zu Art. 3 GG in Bezug auf unterschiedliche Regelungen im Gesetz über die Altershilfe für Landwirte und der gesetzlichen Rentenversicherung).
Soweit die Klägerin ihr prozessuales Begehren mit einer unterlassenen Belehrung der Beklagten über die Möglichkeit zur Weiterversicherung und daraus resultierendem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründet, geht dies - wie eingangs dargelegt - an der Sache vorbei und trifft ohnehin nicht zu.
Soweit die Klägerin aus einer - wie dargelegt gar nicht vorhandenen - Verletzung einer Beratungspflicht über die Möglichkeit der Weiterversicherung einen Herstellungsanspruch mit der Rechtsfolge einer Überleitung der Pflichtbeiträge auf die Deutsche Rentenversicherung Bund behauptet, ist dies nicht nachvollziehbar. Hier verkennt die Klägerin bereits, dass die behauptete Pflichtverletzung über den Herstellungsanspruch allenfalls zur - nicht streitgegenständlichen - Weiterversicherung führen könnte und mit dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ohnehin nur ein rechtlich zulässiges Handeln des Leistungsträgers verlangt werden kann (u.a. BSG, Urteil vom 25.01.1994, 7 RAr 50/93 in SozR 3-4100 § 249e Nr. 4). Eine Überleitung von Pflichtbeiträgen ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen.
An der Sache vorbei geht auch die von der Klägerin behauptete Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie Beiträge zur Beklagten nutzlos gezahlt habe. Dieser Aspekt wäre allein im Rahmen eines Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen - als Möglichkeit zur Rückgängigmachung der Beitragszahlung - zu erörtern, der jedoch - wie eingangs ebenfalls dargelegt - nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Im Übrigen hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, dass die Klägerin bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine eigentumsrechtlich geschützte Position erworben hatte, das Grundrecht aus Art. 14 GG schon deshalb also nicht verletzt sein kann. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Beitragserstattungsansprüche nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallen (BSG, Urteil vom 02.12.1999, B 10 LW 15/98 R mit weiteren Nachweisen) und dass es auch mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, wenn sich Beiträge leistungsrechtlich nicht auswirken (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999, 1 BvR 1750/95 in SozR 3-5850 § 4 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsgrundlage für die erfolgte Auferlegung von Verschuldenskosten ist § 192 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, S. 444). Danach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass (Nr. 2) der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Fortführung des Verfahrens ist rechtsmissbräuchlich. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt unter anderem dann vor, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, u.a. Beschluss vom 19.12.2002, 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG). Maßstab ist damit nicht die konkrete subjektive Sicht der Beschwerdeführer, sondern ein verständiger Beteiligter.
Das Begehren der Klägerin ist offensichtlich aussichtslos. Wie oben dargelegt ist auch nicht annähernd eine rechtliche Grundlage für das geltend gemachte Begehren ersichtlich; die von der Klägerin herangezogene Rechtsvorschrift (§ 210 SGB VI) enthält noch nicht einmal die von der Klägerin gewünschte Rechtsfolge. Damit ist die Inanspruchnahme des Gerichts missbräuchlich. Dass die Klägerin - wie sie meint - eine "andere Ansicht" vertritt als das Gericht wird von § 192 SGG vorausgesetzt; maßgebend für § 192 SGG ist allein die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung, im Falle der Klägerin durch Vertreten einer "Ansicht", die jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt und nur vom gewünschten Erfolg bestimmt wird.
Auf diesen Umstand und die Absicht des Senats, Verschuldenskosten aufzuerlegen, ist die Klägerin vom Senatsvorsitzenden hingewiesen worden (Schreiben vom 14.02.2012). Sie beharrt jedoch auf der Fortführung des Verfahrens.
Der Senat hält es deshalb für angezeigt, Verschuldungskosten aufzuerlegen. Nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, für Verfahren vor dem Landessozialgericht sind dies 225 EUR.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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