Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 4034/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4906/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. November 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist, worauf das Sozialgericht Karlsruhe (SG) in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 19. November 2012 zutreffend hingewiesen hat, nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme normiert § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache (ohne Zulassung) nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag in Höhe von 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen den (Sanktions-) Bescheid vom 31. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2012, mit dem der Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 eine Minderung der Regelleistung um 60 Prozent (monatlich 224,40 EUR; insgesamt 673,20 EUR) verfügt hat; sie begehrt zudem die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr in Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 30. Oktober 2012 ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2012 zu gewähren. Durch den ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des SG vom 19. November 2012 ist die Antragstellerin somit nur in Höhe von 673,20 EUR beschwert; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht. Maßgebend sind insoweit allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde; der erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgte Vortrag der Klägerin, sie wende sich (nun) auch gegen alle anderen in der Vergangenheit gegen sie ergangenen Sanktionsbescheide, rechtfertigt kein abweichende Beurteilung.
Die Beschwerde war letztlich auch nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre, also die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorlägen (so z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B; Beschluss vom 9. Februar 2010 - L 11 KR 6029/09 ER-B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2009 - L 10 KR 33/09 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER - alle veröffentlicht in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist, worauf das Sozialgericht Karlsruhe (SG) in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 19. November 2012 zutreffend hingewiesen hat, nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme normiert § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache (ohne Zulassung) nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag in Höhe von 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen den (Sanktions-) Bescheid vom 31. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2012, mit dem der Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 eine Minderung der Regelleistung um 60 Prozent (monatlich 224,40 EUR; insgesamt 673,20 EUR) verfügt hat; sie begehrt zudem die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr in Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 30. Oktober 2012 ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2012 zu gewähren. Durch den ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des SG vom 19. November 2012 ist die Antragstellerin somit nur in Höhe von 673,20 EUR beschwert; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht. Maßgebend sind insoweit allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde; der erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgte Vortrag der Klägerin, sie wende sich (nun) auch gegen alle anderen in der Vergangenheit gegen sie ergangenen Sanktionsbescheide, rechtfertigt kein abweichende Beurteilung.
Die Beschwerde war letztlich auch nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre, also die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorlägen (so z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B; Beschluss vom 9. Februar 2010 - L 11 KR 6029/09 ER-B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2009 - L 10 KR 33/09 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER - alle veröffentlicht in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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