Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 4459/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5807/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1953 geborene Klägerin war von August 1968 bis Juli 1972 als Näherin beschäftigt. Anschließend arbeitete sie als Verkäuferin überwiegend im Bereich Textil. Zuletzt war sie vom 15. April bis zum 30. September 2003 bei der W. D. GmbH als Verkäuferin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog sie bis zum 24. Juli 2005 Arbeitslosengeld, seither besteht Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Aufgrund eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 13. Juli 2004 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Arzt für Orthopädie Dr. Ec. und bewilligte mit Bescheid vom 14. März 2005 dem Grunde nach Leistungen. Mit Bescheid vom 13. April 2005 stellte die Beklagte einen Eingliederungszuschuss in Aussicht.
Am 19. Juli 2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den sie im Wesentlichen mit immer wiederkehrenden, belastungsabhängigen, verschleißbedingten Rückenschmerzen sowie Schmerzen in der rechten Schulter und in dem rechten Kniegelenk begründete. Nach ihrer Auffassung seien auch leichte Tätigkeiten maximal drei Stunden arbeitstäglich möglich. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. He., der die Klägerin am 6. August 2007 untersuchte und angab, der Klägerin seien eine Tätigkeit als Verkäuferin sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar. Mit Bescheid vom 18. September 2007 lehnte die Beklagte nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungahme der Dr. Pa. vom 21. August 2007 den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie in ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin bis zu sechs Stunden täglich auszuüben.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde ein Befundbericht des behandelnden Orthopäden eingeholt. Der Klägerin wurde außerdem eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der T.Klinik bewilligt. Sie wurde dort vom 20. Mai 2008 bis 8. Juni 2008 behandelt und als arbeitsfähig entlassen. Die Tätigkeit als Verkäuferin sei nur noch unter drei Stunden, leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung von Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparates seien noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich möglich (Entlassungsbericht vom 12. Juni 2008). Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2008 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin könne zwar die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr ausüben, unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme aber eine mindestens sechs Stunden tägliche Beschäftigung als kaufmännische Angestellte oder Verwaltungsangestellte für Bürohilfstätigkeiten im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen in Betracht. Da diese Tätigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes sozial zumutbar sei, liege Berufsunfähigkeit nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. Oktober 2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat Beweis erhoben durch Anhörung des sachverständigen Zeugen Dr. Tr. (Aussage vom 16. Februar 2009) und Beauftragung des Facharztes für Orthopädie Dr. We. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dr. Tr. hat ausgeführt, der Klägerin seien leichte berufliche Tätigkeiten vollschichtig möglich; schwere körperliche Belastungen sowie Heben und Tragen, dauerndes Stehen und Gehen könne nicht durchgeführt werden. Der Gutachter Dr. We. hat nach Untersuchung der Klägerin am 4. Juni 2009 angegeben, der Klägerin seien ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 12 kg möglich. Nicht mehr möglich seien regelmäßig mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, Arbeiten ständig im Stehen, regelmäßig in Wirbelsäulenzwangshaltungen, wie z.B. Bücken, über Kopf oder mit verdrehtem Oberkörper, sowie getaktete Fließband- und Akkordarbeiten. Regelmäßige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten ständig im Gehen, regelmäßig in der tiefen Hocke oder im Knien seien ebenfalls nicht mehr zumutbar. Auf orthopädischem Fachgebiet ergäben sich zwar qualitative, aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Die zur Erlangung von Arbeitsplätzen erforderliche Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin ist ein Gutachten bei dem Arzt für Orthopädie Dr. Hi. eingeholt worden, welcher die Klägerin am 9. September 2010 untersucht hat. Er ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Klägerin körperlich leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus, überwiegend sitzend unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen acht Stunden pro Tag möglich seien. Die erforderliche Wegefähigkeit sei gegeben.
Mit Urteil vom 22. November 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin noch in der Lage, in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Der zuletzt ausgeübte Beruf der Klägerin als Verkäuferin von D. sei der Stufe einer (unteren) Angelernten zuzuordnen. Der Zugang zu diesem Beruf sei an keine bestimmte Ausbildung gebunden, auch habe die Klägerin keine Ausbildung zur Fachverkäuferin absolviert, sondern eine solche zur Näherin. An Belegen für qualifizierte Tätigkeiten fehle es, so dass eine Einstufung der Klägerin als obere Angelernte oder gar Ausgebildete ausscheide.
Gegen das ihm am 1. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21. Dezember 2010 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, der Auffassung hinsichtlich der Gewährung einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI sei angesichts der vorliegenden Sachverständigengutachten nur wenig zu entgegnen. Die Auffassung im Hinblick auf § 240 SGB VI werde jedoch nicht geteilt. Die Klägerin habe ab dem 15. August 1972 zunächst bei der Firma Kle. ein Volontariat absolviert und sei dort später als Verkäuferin für D. eingestellt worden. Sie sei dort in die Beschäftigungsgruppe 2 eingruppiert worden. Auch bei den folgenden Arbeitgebern sei sie in diese Beschäftigungsgruppe eingruppiert gewesen. Die Tätigkeit habe insbesondere die Modeberatung der Kunden umfasst. Der Arbeitsvertrag mit der Firma Si. datiere vom 1. Dezember 1992 und gruppiere die Klägerin in die Gehaltsgruppe 2 ein. Die Tätigkeit werde als Verkäuferin bezeichnet. Ab dem 19. Juni 2000 sei die Klägerin dann für die Firma Le. als Verkäuferin für Damenmoden tätig gewesen, zu deren Aufgabengebiet es gehört habe, die Kunden zu beraten und zu bedienen, die Waren zu pflegen, zu präsentieren sowie die Kasse zu bedienen. Am 15. April 2003 habe die Klägerin schließlich eine Tätigkeit als Mitarbeiterin der Firma W. D. aufgenommen und hierfür einen Stundenlohn von 12,78 EUR bei einer Arbeitszeit von 74 Stunden im Monat erhalten. Die Klägerin sei durchgehend als Verkäuferin für Damenmoden eingruppiert worden. Sie sei in dem Bereich einzugruppieren, der eine regelmäßig zweijährige Ausbildung erfordere mit der weiteren Folge, dass eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Entsprechende Arbeitsverträge und Zeugnisse der genannten Firmen werden vorgelegt; insoweit wird auf Bl. 26 bis 39 der Berufungsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. November 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008 zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Klägerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet die Durchführung der Tätigkeiten einer Bürohilfskraft im Registraturbereich, der Tätigkeit einer Registratorin oder einer Poststellenmitarbeiterin nicht möglich sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trägt die Beklagte vor, der bisherige Beruf der Klägerin sei der einer Verkäuferin. Diese Feststellung ergebe sich aus den qualifizierten Arbeitgeberzeugnissen. Zudem könne der Klägerin unterstellt werden, dass sie Ausbildungsinhalte aus dem Beruf der Näherin auf ihre spätere Tätigkeit als Verkäuferin in der Modebranche übertragen habe. Sie sei der Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren zuzuordnen. Nachdem die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei, sei eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Sozial zumutbar könne die Klägerin auf Tätigkeiten von Angestellten mit einer Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten verwiesen werden. Eine derartige sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit sei die einer Bürohilfskraft in der Registratur. Zur Darstellung der genannten Verweisungstätigkeit im Einzelnen wird auf Bl. 40 der Berufungsakte Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner Tarifverträge vorgelegt, wegen deren Inhalte auf Blatt 43 bis 53 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Ferner wurde eine berufskundliche Stellungnahme der berufskundlichen Beraterin Taylor vom 20. September 2011 vorgelegt (Bl. 65 der Akten).
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 sind die Beteiligten unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Senats vom 25. September 2012 (Az. L 13 R 6087/09 und L 13 R 4924/09) darauf hingewiesen worden, dass eine Verweisung der Klägerin auch auf die Tätigkeit als Registratorin oder Poststellenmitarbeiterin in Betracht kommen kann. Auf Anforderung des Klägervertreters sind diesem die Ermittlungsergebnisse, die den Entscheidungen zugrunde lagen, übersandt worden.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (XXX), die Rehaakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 5 R 4459/08) und die Berufungsakte des Senats (L 13 R 5807/10) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 19. Juli 2007 ablehnende Bescheid vom 18. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden. Berufsunfähige Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können nun gemäß § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Dass bei der Klägerin das berufliche Leistungsvermögen jedenfalls für leichte (bis gelegentlich mittelschwere) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden täglich gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise, insbesondere aus den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. We. und Dr. Hi. festgestellt. Nach Einschätzung beider Gutachter - auch derjenigen des auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin gehörten Sachverständigen Dr. Hi. - kann die Klägerin noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen in einem wenigstens sechsstündigen Ausmaß verrichten. Beide Gerichtsgutachter vertraten sogar die Einschätzung, dass die Klägerin entsprechend leidensgerechte Tätigkeiten noch mindestens acht Stunden pro Tag verrichten könne. Die Leistungseinschätzung der Sachverständigen ist vor dem Hintergrund der jeweils erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen auch schlüssig und nachvollziehbar. Der Senat schließt sich daher den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 22. November 2010, insbesondere auch der dort vorgenommenen Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin leidet nach den Feststellungen der orthopädischen Sachverständigen Dr. Hi. und Dr. We., denen sich der Senat anschließt, unter einem chronischen Wirbelsäulensyndrom, das mit einer geringfügigen Bewegungseinschränkung verbunden ist, aber zu keinen Nervenwurzelreizerscheinungen führt. Darüber hinaus besteht nach operativer Versorgung einer inkompletten Schultersehnenplattenrissbildung im September 2004 eine leichte Funktionsstörung der rechten Schulter. Außerdem leidet die Klägerin an beidseitigen Kniebeschwerden bei mäßiger Kniegelenksarthrose rechts und einer Sehnenreizung links. Unter Betrachtung dieser Gesundheitsstörungen im Einzelnen und in deren Zusammenschau ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche zu verrichten. Dabei sind die sich aus den Gutachten ergebenden und bereits durch das SG festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen zu beachten. Regelmäßig mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, ständig im Stehen und regelmäßig in Wirbelsäulenzwangshaltungen, wie z. B. Bücken, über Kopf oder mit verdrehtem Oberkörper sind der Klägerin nicht mehr zumutbar. Auch sind getaktete Fließband- und Akkordarbeiten und Arbeiten regelmäßig auf Leitern und Gerüsten, ständig im Gehen, regelmäßig in der tiefen Hocke oder im Knien und mit hohen Anforderungen an die Standsicherheit nicht mehr leidensgerecht. Nicht zumutbar sind auch mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten mit der rechten Hand in der Armvorhalte oder über Kopf. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen. Auch insoweit schließt sich die Kammer den übereinstimmenden und überzeugenden Einschätzungen der Sachverständigen Dr. We. und Dr. Hi. an. Dr. Hi. führt hierzu nachvollziehbar aus, dass bei der Klägerin zwar eine medial betonte Gonarthrose zweiten Grades des rechten Kniegelenks vorliegt, der etwas über das altersentsprechende Maß hinausgehende Verschleiß aber eine Einschränkung der Wegefähigkeit nicht zur Folge hat. Dies deckt sich auch mit der Aussage von Dr. We., der die Gonarthrose als nicht besonders stark ausgeprägt beschreibt. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. We. hat die Klägerin selbst angegeben, sie könne noch 20 Minuten am Stück laufen. Hinsichtlich der Leistungseinschätzung ist das im Verwaltungsverfahren eingeholte und im Wege des Urkundenbeweises verwertbare Gutachten des Sachverständigen Dr. He. nicht überzeugend. Die durch den Sachverständigen erhobenen Befunde sowie die daraus abgeleiteten qualitativen Einschränkungen decken sich mit den durch Dr. We. und Dr. Hi. mitgeteilten. Woraus Dr. He. eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens ableitet, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Auch der klägerische Vortrag im Berufungsverfahren vermochte den Senat hinsichtlich der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI nicht von einer anderen Beurteilung zu überzeugen. Der Prozessbevollmächtigte trägt vielmehr in der Berufungsbegründung selbst vor, der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der Gewährung einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI sei angesichts der vorliegenden Sachverständigengutachten nur wenig zu entgegnen.
Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Nach dem Ergebnis der vorliegenden Gutachten kann die Klägerin zwar aus gesundheitlichen Gründen ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin für Damenmoden nicht mehr ausüben. Dennoch ist sie nicht berufsunfähig. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sog. subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (sog. objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben bei Rentenantragstellung keinen Beruf erlernt; sie war von 1986 bis 1972 als Näherin beschäftigt, während sie zugleich die Berufsschule besuchte. Anschließend arbeitete die Klägerin als Verkäuferin überwiegend im Bereich Textil. Als "bisheriger Beruf" im Sinne des § 240 SGB VI ist nach Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beklagten daher derjenige einer Verkäuferin anzusehen. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten qualifizierten Arbeitgeberzeugnissen steht für den Senat fest, dass die Klägerin über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügte und als Verkäuferin im Wesentlichen von Damenmode die als Näherin erlernten Fähigkeiten und Ausbildungsinhalte heranziehen konnte. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bei Antragstellung auf dem Vordruck R 210 selbst angegeben hat, keine Berufsausbildung abgeschlossen zu haben und lediglich von August 1972 bis Februar 1973 als Verkäuferin angelernt worden zu sein. Die während der Ausübung des Berufes der Verkäuferin erlernten Fähigkeiten rechtfertigen es, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zumindest in den Bereich der "oberen Angelernten" im Sinne des Mehrstufenschemas einzuordnen. Der Senat kann aber im Ergebnis dahinstehen lassen, ob die zuletzt ausgeübte und für die Beurteilung der Verweisbarkeit der Klägerin maßgebliche Tätigkeit der Klägerin als Verkäuferin für Damenmoden in die Gruppe der sog. oberen Angelernten oder der Facharbeiter einzustufen ist. Die Klägerin kann jedenfalls zumutbar auf die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin nach Entgeltgruppe 3 des Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - verwiesen werden (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.). Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der in dem Verfahren Az. L 13 R 4924/09 durchgeführten Ermittlungen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, insbesondere der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen ergeben, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen. Dabei erfolgt die Eingruppierung von Anfang an in der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L bzw. in der entsprechenden Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) bzw. dem BAT AOK, soweit die Tätigkeit bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.
Auch kann die Klägerin nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hessisches LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 - Juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2006 - L 10 R 953/05 - sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Klägerin wird danach mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der genannten Verweisungstätigkeit gerecht. Der Umstand, dass der Klägerin angesichts ihrer orthopädischen Beeinträchtigungen nur noch ein Heben/Tragen bis 12 kg zumutbar ist, steht dabei einer Verweisung nicht im Wege. Zwar kommt damit für die Klägerin nicht mehr jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Betracht. Für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist indes nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die grundsätzliche Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Dies ist zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen der Fall. Auch den weiteren zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen kann durch die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin Rechnung getragen werden. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, Zwangshaltungen können vermieden werden. Außerdem ist kein Arbeiten in Zwangshaltungen, über Kopf oder mit häufigem Bücken erforderlich. Die Tätigkeit ist nicht mit häufigem Knien, Hocken oder besonderen Anforderungen an die Standsicherheit verbunden. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an einer objektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiterin. Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann die Klägerin innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn sie eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat; dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind (LSG Baden-Württemberg vom 25. September 2012 – L 13 R 4924/09). Auch genügen ausweislich der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünfte einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Insbesondere unter Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von der Klägerin erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn sie keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. sie bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches LSG, vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
Die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin ist der Klägerin auch subjektiv zuzumuten, unabhängig davon, ob man die letzte Tätigkeit als obere Angelernte oder als Facharbeiterin einstuft. Eine Verweisung auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin ist auch zumutbar, wenn lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Der Senat hat hierzu in der bereits zitierten Entscheidung vom 25. September 2012 ausgeführt: "Dies ist beim Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der Entgeltordnung zum TV-L zwar nicht der Fall; den eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge ist von einer Anlernzeit für die in Betracht kommenden Stellen von 3 bis 6 Wochen auszugehen. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Wert dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar sind die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handelt sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern und damit als Verweisungstätigkeit auch einem Facharbeiter zumutbar sind (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23).
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TV TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den Poststellenmitarbeiter in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 bzw. im Äquivalent im TVÜ-TgDRV ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten" sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit" in der neuen Entgeltordnung im Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 4) getreten.
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Aussage der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine "Abbildung" der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal ("Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit") in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 geeinigt: "Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal "schwierige" Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -" der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt", werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet."
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
Danach führt die durch die neue Entgeltordnung dem Poststellenmitarbeiter nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst", Entgeltgruppe 3 vermittelte qualitative Wertigkeit weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.;. Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 "verblieben" ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, "die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen." (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine "Abbildung" der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 =BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte." An dieser Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest. Damit ist entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.) der Klägerin die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiterin nach Teil I Entgeltgruppe 3 sozial zumutbar. Zu demselben Ergebnis ist ohne Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auch das Hessische LSG in seiner bereits genannten Entscheidung gelangt (a.a.O., Juris Rdnr. 43; im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bayerisches LSG a.a.O.). Der Klägerin steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Unter Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme sah der Senat keine Veranlassung, der von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nachzukommen. Es könnte bereits fraglich sein, ob ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne des § 103 Satz 2 SGG vorliegt, soweit ohne nähere Bezeichnung des Fachgebiets und damit des konkreten Beweismittels die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen beantragt wird. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für die Tatsache (BSG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - B 5 KN 1/06 B - juris). Das Beweisthema muss möglichst konkret angegeben werden und insoweit auch wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl. Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 160 Rdnr. 18a, m.w.N.). Der Antrag dürfte daher als Beweisanregung auszulegen sein. Es kann jedoch dahinstehen, denn unabhängig davon besteht auch aus sonstigen Gründen nicht die Erforderlichkeit einer weiteren Beweiserhebung. Von der Einholung eines weiteren Gutachtens kann der Senat absehen. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG keine Veranlassung zur weiteren Beweiserhebung. Eine solche Beweiserhebung ist nicht erforderlich, weil der Sachverhalt hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin in ihrem Hilfsbeweisantrag angesprochenen, für die Leistungsbeurteilung relevanten Punkte durch die durch das SG eingeholten Gutachten genügend ermittelt ist (vgl. § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO) und sich der Senat auf dieser Grundlage nicht zur Erhebung weiterer Beweise veranlasst gesehen hat und dies auch nicht musste (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 272/05 B - juris). Durch die Klägerin ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgetragen worden, die ggf. eine erneute Begutachtung erforderlich gemacht hätte. Die vorliegenden Gutachten würdigen, wie bereits ausgeführt, die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen sowie die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen umfassend. Zwar waren die Gutachter nicht zur Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin oder Registratorin befragt worden, die Prüfung der Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit unter Zugrundelegung der durch die Gutachter festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen obliegt aber der rechtlichen Würdigung des Senats.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1953 geborene Klägerin war von August 1968 bis Juli 1972 als Näherin beschäftigt. Anschließend arbeitete sie als Verkäuferin überwiegend im Bereich Textil. Zuletzt war sie vom 15. April bis zum 30. September 2003 bei der W. D. GmbH als Verkäuferin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog sie bis zum 24. Juli 2005 Arbeitslosengeld, seither besteht Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Aufgrund eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 13. Juli 2004 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Arzt für Orthopädie Dr. Ec. und bewilligte mit Bescheid vom 14. März 2005 dem Grunde nach Leistungen. Mit Bescheid vom 13. April 2005 stellte die Beklagte einen Eingliederungszuschuss in Aussicht.
Am 19. Juli 2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den sie im Wesentlichen mit immer wiederkehrenden, belastungsabhängigen, verschleißbedingten Rückenschmerzen sowie Schmerzen in der rechten Schulter und in dem rechten Kniegelenk begründete. Nach ihrer Auffassung seien auch leichte Tätigkeiten maximal drei Stunden arbeitstäglich möglich. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. He., der die Klägerin am 6. August 2007 untersuchte und angab, der Klägerin seien eine Tätigkeit als Verkäuferin sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar. Mit Bescheid vom 18. September 2007 lehnte die Beklagte nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungahme der Dr. Pa. vom 21. August 2007 den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie in ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin bis zu sechs Stunden täglich auszuüben.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde ein Befundbericht des behandelnden Orthopäden eingeholt. Der Klägerin wurde außerdem eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der T.Klinik bewilligt. Sie wurde dort vom 20. Mai 2008 bis 8. Juni 2008 behandelt und als arbeitsfähig entlassen. Die Tätigkeit als Verkäuferin sei nur noch unter drei Stunden, leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung von Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparates seien noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich möglich (Entlassungsbericht vom 12. Juni 2008). Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2008 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin könne zwar die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr ausüben, unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme aber eine mindestens sechs Stunden tägliche Beschäftigung als kaufmännische Angestellte oder Verwaltungsangestellte für Bürohilfstätigkeiten im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen in Betracht. Da diese Tätigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes sozial zumutbar sei, liege Berufsunfähigkeit nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. Oktober 2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat Beweis erhoben durch Anhörung des sachverständigen Zeugen Dr. Tr. (Aussage vom 16. Februar 2009) und Beauftragung des Facharztes für Orthopädie Dr. We. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dr. Tr. hat ausgeführt, der Klägerin seien leichte berufliche Tätigkeiten vollschichtig möglich; schwere körperliche Belastungen sowie Heben und Tragen, dauerndes Stehen und Gehen könne nicht durchgeführt werden. Der Gutachter Dr. We. hat nach Untersuchung der Klägerin am 4. Juni 2009 angegeben, der Klägerin seien ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 12 kg möglich. Nicht mehr möglich seien regelmäßig mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, Arbeiten ständig im Stehen, regelmäßig in Wirbelsäulenzwangshaltungen, wie z.B. Bücken, über Kopf oder mit verdrehtem Oberkörper, sowie getaktete Fließband- und Akkordarbeiten. Regelmäßige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten ständig im Gehen, regelmäßig in der tiefen Hocke oder im Knien seien ebenfalls nicht mehr zumutbar. Auf orthopädischem Fachgebiet ergäben sich zwar qualitative, aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Die zur Erlangung von Arbeitsplätzen erforderliche Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin ist ein Gutachten bei dem Arzt für Orthopädie Dr. Hi. eingeholt worden, welcher die Klägerin am 9. September 2010 untersucht hat. Er ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Klägerin körperlich leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus, überwiegend sitzend unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen acht Stunden pro Tag möglich seien. Die erforderliche Wegefähigkeit sei gegeben.
Mit Urteil vom 22. November 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin noch in der Lage, in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Der zuletzt ausgeübte Beruf der Klägerin als Verkäuferin von D. sei der Stufe einer (unteren) Angelernten zuzuordnen. Der Zugang zu diesem Beruf sei an keine bestimmte Ausbildung gebunden, auch habe die Klägerin keine Ausbildung zur Fachverkäuferin absolviert, sondern eine solche zur Näherin. An Belegen für qualifizierte Tätigkeiten fehle es, so dass eine Einstufung der Klägerin als obere Angelernte oder gar Ausgebildete ausscheide.
Gegen das ihm am 1. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21. Dezember 2010 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, der Auffassung hinsichtlich der Gewährung einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI sei angesichts der vorliegenden Sachverständigengutachten nur wenig zu entgegnen. Die Auffassung im Hinblick auf § 240 SGB VI werde jedoch nicht geteilt. Die Klägerin habe ab dem 15. August 1972 zunächst bei der Firma Kle. ein Volontariat absolviert und sei dort später als Verkäuferin für D. eingestellt worden. Sie sei dort in die Beschäftigungsgruppe 2 eingruppiert worden. Auch bei den folgenden Arbeitgebern sei sie in diese Beschäftigungsgruppe eingruppiert gewesen. Die Tätigkeit habe insbesondere die Modeberatung der Kunden umfasst. Der Arbeitsvertrag mit der Firma Si. datiere vom 1. Dezember 1992 und gruppiere die Klägerin in die Gehaltsgruppe 2 ein. Die Tätigkeit werde als Verkäuferin bezeichnet. Ab dem 19. Juni 2000 sei die Klägerin dann für die Firma Le. als Verkäuferin für Damenmoden tätig gewesen, zu deren Aufgabengebiet es gehört habe, die Kunden zu beraten und zu bedienen, die Waren zu pflegen, zu präsentieren sowie die Kasse zu bedienen. Am 15. April 2003 habe die Klägerin schließlich eine Tätigkeit als Mitarbeiterin der Firma W. D. aufgenommen und hierfür einen Stundenlohn von 12,78 EUR bei einer Arbeitszeit von 74 Stunden im Monat erhalten. Die Klägerin sei durchgehend als Verkäuferin für Damenmoden eingruppiert worden. Sie sei in dem Bereich einzugruppieren, der eine regelmäßig zweijährige Ausbildung erfordere mit der weiteren Folge, dass eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Entsprechende Arbeitsverträge und Zeugnisse der genannten Firmen werden vorgelegt; insoweit wird auf Bl. 26 bis 39 der Berufungsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. November 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008 zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Klägerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet die Durchführung der Tätigkeiten einer Bürohilfskraft im Registraturbereich, der Tätigkeit einer Registratorin oder einer Poststellenmitarbeiterin nicht möglich sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trägt die Beklagte vor, der bisherige Beruf der Klägerin sei der einer Verkäuferin. Diese Feststellung ergebe sich aus den qualifizierten Arbeitgeberzeugnissen. Zudem könne der Klägerin unterstellt werden, dass sie Ausbildungsinhalte aus dem Beruf der Näherin auf ihre spätere Tätigkeit als Verkäuferin in der Modebranche übertragen habe. Sie sei der Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren zuzuordnen. Nachdem die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sei, sei eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Sozial zumutbar könne die Klägerin auf Tätigkeiten von Angestellten mit einer Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten verwiesen werden. Eine derartige sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit sei die einer Bürohilfskraft in der Registratur. Zur Darstellung der genannten Verweisungstätigkeit im Einzelnen wird auf Bl. 40 der Berufungsakte Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner Tarifverträge vorgelegt, wegen deren Inhalte auf Blatt 43 bis 53 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Ferner wurde eine berufskundliche Stellungnahme der berufskundlichen Beraterin Taylor vom 20. September 2011 vorgelegt (Bl. 65 der Akten).
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 sind die Beteiligten unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Senats vom 25. September 2012 (Az. L 13 R 6087/09 und L 13 R 4924/09) darauf hingewiesen worden, dass eine Verweisung der Klägerin auch auf die Tätigkeit als Registratorin oder Poststellenmitarbeiterin in Betracht kommen kann. Auf Anforderung des Klägervertreters sind diesem die Ermittlungsergebnisse, die den Entscheidungen zugrunde lagen, übersandt worden.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (XXX), die Rehaakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 5 R 4459/08) und die Berufungsakte des Senats (L 13 R 5807/10) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 19. Juli 2007 ablehnende Bescheid vom 18. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden. Berufsunfähige Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können nun gemäß § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Dass bei der Klägerin das berufliche Leistungsvermögen jedenfalls für leichte (bis gelegentlich mittelschwere) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden täglich gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise, insbesondere aus den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. We. und Dr. Hi. festgestellt. Nach Einschätzung beider Gutachter - auch derjenigen des auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin gehörten Sachverständigen Dr. Hi. - kann die Klägerin noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen in einem wenigstens sechsstündigen Ausmaß verrichten. Beide Gerichtsgutachter vertraten sogar die Einschätzung, dass die Klägerin entsprechend leidensgerechte Tätigkeiten noch mindestens acht Stunden pro Tag verrichten könne. Die Leistungseinschätzung der Sachverständigen ist vor dem Hintergrund der jeweils erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen auch schlüssig und nachvollziehbar. Der Senat schließt sich daher den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 22. November 2010, insbesondere auch der dort vorgenommenen Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin leidet nach den Feststellungen der orthopädischen Sachverständigen Dr. Hi. und Dr. We., denen sich der Senat anschließt, unter einem chronischen Wirbelsäulensyndrom, das mit einer geringfügigen Bewegungseinschränkung verbunden ist, aber zu keinen Nervenwurzelreizerscheinungen führt. Darüber hinaus besteht nach operativer Versorgung einer inkompletten Schultersehnenplattenrissbildung im September 2004 eine leichte Funktionsstörung der rechten Schulter. Außerdem leidet die Klägerin an beidseitigen Kniebeschwerden bei mäßiger Kniegelenksarthrose rechts und einer Sehnenreizung links. Unter Betrachtung dieser Gesundheitsstörungen im Einzelnen und in deren Zusammenschau ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche zu verrichten. Dabei sind die sich aus den Gutachten ergebenden und bereits durch das SG festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen zu beachten. Regelmäßig mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, ständig im Stehen und regelmäßig in Wirbelsäulenzwangshaltungen, wie z. B. Bücken, über Kopf oder mit verdrehtem Oberkörper sind der Klägerin nicht mehr zumutbar. Auch sind getaktete Fließband- und Akkordarbeiten und Arbeiten regelmäßig auf Leitern und Gerüsten, ständig im Gehen, regelmäßig in der tiefen Hocke oder im Knien und mit hohen Anforderungen an die Standsicherheit nicht mehr leidensgerecht. Nicht zumutbar sind auch mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten mit der rechten Hand in der Armvorhalte oder über Kopf. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für die Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen. Auch insoweit schließt sich die Kammer den übereinstimmenden und überzeugenden Einschätzungen der Sachverständigen Dr. We. und Dr. Hi. an. Dr. Hi. führt hierzu nachvollziehbar aus, dass bei der Klägerin zwar eine medial betonte Gonarthrose zweiten Grades des rechten Kniegelenks vorliegt, der etwas über das altersentsprechende Maß hinausgehende Verschleiß aber eine Einschränkung der Wegefähigkeit nicht zur Folge hat. Dies deckt sich auch mit der Aussage von Dr. We., der die Gonarthrose als nicht besonders stark ausgeprägt beschreibt. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. We. hat die Klägerin selbst angegeben, sie könne noch 20 Minuten am Stück laufen. Hinsichtlich der Leistungseinschätzung ist das im Verwaltungsverfahren eingeholte und im Wege des Urkundenbeweises verwertbare Gutachten des Sachverständigen Dr. He. nicht überzeugend. Die durch den Sachverständigen erhobenen Befunde sowie die daraus abgeleiteten qualitativen Einschränkungen decken sich mit den durch Dr. We. und Dr. Hi. mitgeteilten. Woraus Dr. He. eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens ableitet, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Auch der klägerische Vortrag im Berufungsverfahren vermochte den Senat hinsichtlich der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI nicht von einer anderen Beurteilung zu überzeugen. Der Prozessbevollmächtigte trägt vielmehr in der Berufungsbegründung selbst vor, der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der Gewährung einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI sei angesichts der vorliegenden Sachverständigengutachten nur wenig zu entgegnen.
Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Nach dem Ergebnis der vorliegenden Gutachten kann die Klägerin zwar aus gesundheitlichen Gründen ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin für Damenmoden nicht mehr ausüben. Dennoch ist sie nicht berufsunfähig. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sog. subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (sog. objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben bei Rentenantragstellung keinen Beruf erlernt; sie war von 1986 bis 1972 als Näherin beschäftigt, während sie zugleich die Berufsschule besuchte. Anschließend arbeitete die Klägerin als Verkäuferin überwiegend im Bereich Textil. Als "bisheriger Beruf" im Sinne des § 240 SGB VI ist nach Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beklagten daher derjenige einer Verkäuferin anzusehen. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten qualifizierten Arbeitgeberzeugnissen steht für den Senat fest, dass die Klägerin über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügte und als Verkäuferin im Wesentlichen von Damenmode die als Näherin erlernten Fähigkeiten und Ausbildungsinhalte heranziehen konnte. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bei Antragstellung auf dem Vordruck R 210 selbst angegeben hat, keine Berufsausbildung abgeschlossen zu haben und lediglich von August 1972 bis Februar 1973 als Verkäuferin angelernt worden zu sein. Die während der Ausübung des Berufes der Verkäuferin erlernten Fähigkeiten rechtfertigen es, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zumindest in den Bereich der "oberen Angelernten" im Sinne des Mehrstufenschemas einzuordnen. Der Senat kann aber im Ergebnis dahinstehen lassen, ob die zuletzt ausgeübte und für die Beurteilung der Verweisbarkeit der Klägerin maßgebliche Tätigkeit der Klägerin als Verkäuferin für Damenmoden in die Gruppe der sog. oberen Angelernten oder der Facharbeiter einzustufen ist. Die Klägerin kann jedenfalls zumutbar auf die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin nach Entgeltgruppe 3 des Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L - verwiesen werden (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.). Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der in dem Verfahren Az. L 13 R 4924/09 durchgeführten Ermittlungen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, insbesondere der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen ergeben, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen. Dabei erfolgt die Eingruppierung von Anfang an in der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L bzw. in der entsprechenden Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) bzw. dem BAT AOK, soweit die Tätigkeit bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.
Auch kann die Klägerin nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hessisches LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 - Juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2006 - L 10 R 953/05 - sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in einer Poststelle; denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Klägerin wird danach mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der genannten Verweisungstätigkeit gerecht. Der Umstand, dass der Klägerin angesichts ihrer orthopädischen Beeinträchtigungen nur noch ein Heben/Tragen bis 12 kg zumutbar ist, steht dabei einer Verweisung nicht im Wege. Zwar kommt damit für die Klägerin nicht mehr jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Betracht. Für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist indes nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die grundsätzliche Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Dies ist zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen der Fall. Auch den weiteren zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen kann durch die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin Rechnung getragen werden. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, Zwangshaltungen können vermieden werden. Außerdem ist kein Arbeiten in Zwangshaltungen, über Kopf oder mit häufigem Bücken erforderlich. Die Tätigkeit ist nicht mit häufigem Knien, Hocken oder besonderen Anforderungen an die Standsicherheit verbunden. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an einer objektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiterin. Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann die Klägerin innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn sie eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat; dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind (LSG Baden-Württemberg vom 25. September 2012 – L 13 R 4924/09). Auch genügen ausweislich der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünfte einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Insbesondere unter Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von der Klägerin erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn sie keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. sie bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches LSG, vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
Die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin ist der Klägerin auch subjektiv zuzumuten, unabhängig davon, ob man die letzte Tätigkeit als obere Angelernte oder als Facharbeiterin einstuft. Eine Verweisung auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin ist auch zumutbar, wenn lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Der Senat hat hierzu in der bereits zitierten Entscheidung vom 25. September 2012 ausgeführt: "Dies ist beim Poststellenmitarbeiter nach Entgeltgruppe 3 Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der Entgeltordnung zum TV-L zwar nicht der Fall; den eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge ist von einer Anlernzeit für die in Betracht kommenden Stellen von 3 bis 6 Wochen auszugehen. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Wert dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar sind die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handelt sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern und damit als Verweisungstätigkeit auch einem Facharbeiter zumutbar sind (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23).
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TV TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den Poststellenmitarbeiter in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 bzw. im Äquivalent im TVÜ-TgDRV ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten" sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit" in der neuen Entgeltordnung im Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 4) getreten.
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Aussage der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine "Abbildung" der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal ("Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit") in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 geeinigt: "Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal "schwierige" Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -" der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt", werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet."
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
Danach führt die durch die neue Entgeltordnung dem Poststellenmitarbeiter nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst", Entgeltgruppe 3 vermittelte qualitative Wertigkeit weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.;. Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 "verblieben" ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, "die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen." (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine "Abbildung" der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 =BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte." An dieser Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest. Damit ist entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.) der Klägerin die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiterin nach Teil I Entgeltgruppe 3 sozial zumutbar. Zu demselben Ergebnis ist ohne Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auch das Hessische LSG in seiner bereits genannten Entscheidung gelangt (a.a.O., Juris Rdnr. 43; im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Bayerisches LSG a.a.O.). Der Klägerin steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Unter Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme sah der Senat keine Veranlassung, der von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nachzukommen. Es könnte bereits fraglich sein, ob ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne des § 103 Satz 2 SGG vorliegt, soweit ohne nähere Bezeichnung des Fachgebiets und damit des konkreten Beweismittels die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen beantragt wird. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für die Tatsache (BSG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - B 5 KN 1/06 B - juris). Das Beweisthema muss möglichst konkret angegeben werden und insoweit auch wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl. Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 160 Rdnr. 18a, m.w.N.). Der Antrag dürfte daher als Beweisanregung auszulegen sein. Es kann jedoch dahinstehen, denn unabhängig davon besteht auch aus sonstigen Gründen nicht die Erforderlichkeit einer weiteren Beweiserhebung. Von der Einholung eines weiteren Gutachtens kann der Senat absehen. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG keine Veranlassung zur weiteren Beweiserhebung. Eine solche Beweiserhebung ist nicht erforderlich, weil der Sachverhalt hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin in ihrem Hilfsbeweisantrag angesprochenen, für die Leistungsbeurteilung relevanten Punkte durch die durch das SG eingeholten Gutachten genügend ermittelt ist (vgl. § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO) und sich der Senat auf dieser Grundlage nicht zur Erhebung weiterer Beweise veranlasst gesehen hat und dies auch nicht musste (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 272/05 B - juris). Durch die Klägerin ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgetragen worden, die ggf. eine erneute Begutachtung erforderlich gemacht hätte. Die vorliegenden Gutachten würdigen, wie bereits ausgeführt, die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen sowie die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen umfassend. Zwar waren die Gutachter nicht zur Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin oder Registratorin befragt worden, die Prüfung der Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit unter Zugrundelegung der durch die Gutachter festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen obliegt aber der rechtlichen Würdigung des Senats.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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