Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 981/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2743/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.06.2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (noch) die Übertragung von Rentenanwartschaften streitig.
Der am 1962 geborene Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Seine Tätigkeit übte er zunächst in München aus, weshalb er Pflichtmitglied in der B. Versorgungskammer, B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, war. Seit Juli 2011 übt der Kläger seine Tätigkeit in K. aus. Seither ist er freiwilliges Mitglied dieser Versorgungskammer.
Im Dezember 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger unter Beifügung eines Versicherungsverlaufs eine Wartezeitauskunft. Daraufhin wandte sich der Kläger mit dem Antrag an die Beklagte, die erworbenen Rentenansprüche zugunsten der B. Versorgungskammer zu übertragen, hilfsweise ihm die eingezahlten Beiträge auszuzahlen, damit "diese in die eigene Rentenversicherung eingezahlt werden können." Den vom Kläger sodann auch noch förmlich unter Verwendung des ihm übersandten Formulars "Antrag auf Beitragserstattung bei Aufenthalt im Inland" gestellten Beitragserstattungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2012 mit der Begründung ab, die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil beim Kläger weder Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliege und das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung bestehe. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, bei ihm seien sämtliche Voraussetzungen für eine Auszahlung der bisherigen Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung erfüllt, sei es in Form einer Beitragserstattung oder durch Übertragung der Rentenanwartschaften auf die B. Versorgungskammer. Ihm gehe es nicht um eine Barauszahlung, sondern um eine Übertragung der Rentenanwartschaften auf einen einzigen Versicherungsträger. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Weder eine Beitragserstattung noch eine Beitragsübertragung sei möglich.
Am 12.03.2012 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit dem Begehren Klage erhoben, unter Aufhebung des Bescheids vom 04.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2012 die bei der Beklagten erworbenen Versorgungsansprüche auf die B. Versorgungskammer zu übertragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger diesen Antrag nicht mehr aufrechterhalten und statt dessen beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verurteilen, ihm die an die Beklagte geleisteten Beiträge zu erstatten.
Mit Urteil vom 11.06.2012 hat das SG die Klage unter Darlegung der Voraussetzungen einer Beitragserstattung (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI), die der Kläger nicht erfülle, abgewiesen.
Am 27.06.2012 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) "Berufung" eingelegt, ohne zunächst einen Antrag zu stellen. Nach Hinweis des Senats, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden, weil der Antrag auf Erstattung von Beiträgen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und damit nach Ablauf von einem Monat seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids gestellt worden sei, macht der Kläger - wie ursprünglich vor dem SG - nunmehr wiederum die Übertragung der bei der Beklagten begründeten Rentenanwartschaften auf die B. Versorgungskammer geltend. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, tatsächlich entrichtete Beiträge erstattet zu bekommen. Allein die Beklagte sei es gewesen, die diesen Weg angeregt habe. Ihm gehe es nur darum, dass die erworbenen Rentenanwartschaften auf die B. Versorgungskammer übertragen werden. Wie dies konkret abgewickelt werde, über eine Beitragserstattung mit anschließender Einzahlung bei dem neuen Versorgungsträger oder einer direkten Übertragung sei sekundär.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 25.08.2012),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.06.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2012 aufzuheben und die bei der Beklagten erworbenen Rentenanwartschaften auf die B. Versorgungskammer zu übertragen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Angesichts der im Schriftsatz vom 27.06.2012 verwendeten und auch später so weiter geführten (Schriftsatz vom 25.08.2012 und vom 06.09.2012) Bezeichnung seines Rechtsschutzbegehrens als Berufung steht fest, dass es sich bei dem prozessualen Begehren des Klägers, über das der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, um das Rechtsmittel der Berufung handelt.
Diese Berufung ist gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zwar form- und fristgerecht eingelegt, hingegen ist das auf Übertragung der bei der Beklagten erworbenen Rentenanwartschaften auf die B. Versorgungskammer gerichtete Rechtsmittel unzulässig. Denn im Hinblick auf dieses Begehren ist der Kläger durch das angefochtene Urteil des SG vom 11.06.2012 nicht beschwert. Mit diesem Urteil hat das SG nämlich nicht über den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Übertragung von Rentenanwartschaften entschieden, sondern ausschließlich über den zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Erstattung von Beiträgen. Das ursprünglich auch im Klageverfahren formulierte Begehren auf Übertragung von Rentenanwartschaften hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht mehr gestellt. Mangels Beschwer ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Berufungsverfahrens daher zu verneinen.
Unzulässigkeit läge auch dann vor, wenn der Kläger eine Senatsentscheidung in Bezug auf die von ihm gewünschte Übertragung von Rentenanwartschaften von der Beklagten auf die B. Versorgungskammer nicht auf Berufung, sondern auf Klage herbeiführen wollte, ggf. im Wege der Klageänderung. Denn auch die (geänderte) Klage wäre unzulässig. Das LSG ist gemäß § 29 SGG nämlich im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren und damit nicht für erstinstanzliche Entscheidungen. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1), der voraussetzt, dass ein während des Rechtsstreits ergehender Bescheid den streitbefangenen Bescheid abändert oder ersetzt. Diese Ausnahme liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der bei ihr erworbenen Rentenanwartschaften auf die B. Versorgungskammer während des Rechtsstreits keine Entscheidung getroffen hat. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Äußerung der Beklagten in der Begründung des Widerspruchsbescheides, wonach eine Übertragung von Beiträgen mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sei, ebenfalls keine Entscheidung im Sinne eines Verwaltungsaktes darstellt.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, da der hier zu beurteilenden prozessualen Frage keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (noch) die Übertragung von Rentenanwartschaften streitig.
Der am 1962 geborene Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Seine Tätigkeit übte er zunächst in München aus, weshalb er Pflichtmitglied in der B. Versorgungskammer, B. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, war. Seit Juli 2011 übt der Kläger seine Tätigkeit in K. aus. Seither ist er freiwilliges Mitglied dieser Versorgungskammer.
Im Dezember 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger unter Beifügung eines Versicherungsverlaufs eine Wartezeitauskunft. Daraufhin wandte sich der Kläger mit dem Antrag an die Beklagte, die erworbenen Rentenansprüche zugunsten der B. Versorgungskammer zu übertragen, hilfsweise ihm die eingezahlten Beiträge auszuzahlen, damit "diese in die eigene Rentenversicherung eingezahlt werden können." Den vom Kläger sodann auch noch förmlich unter Verwendung des ihm übersandten Formulars "Antrag auf Beitragserstattung bei Aufenthalt im Inland" gestellten Beitragserstattungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2012 mit der Begründung ab, die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil beim Kläger weder Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliege und das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung bestehe. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, bei ihm seien sämtliche Voraussetzungen für eine Auszahlung der bisherigen Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung erfüllt, sei es in Form einer Beitragserstattung oder durch Übertragung der Rentenanwartschaften auf die B. Versorgungskammer. Ihm gehe es nicht um eine Barauszahlung, sondern um eine Übertragung der Rentenanwartschaften auf einen einzigen Versicherungsträger. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Weder eine Beitragserstattung noch eine Beitragsübertragung sei möglich.
Am 12.03.2012 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit dem Begehren Klage erhoben, unter Aufhebung des Bescheids vom 04.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2012 die bei der Beklagten erworbenen Versorgungsansprüche auf die B. Versorgungskammer zu übertragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger diesen Antrag nicht mehr aufrechterhalten und statt dessen beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verurteilen, ihm die an die Beklagte geleisteten Beiträge zu erstatten.
Mit Urteil vom 11.06.2012 hat das SG die Klage unter Darlegung der Voraussetzungen einer Beitragserstattung (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI), die der Kläger nicht erfülle, abgewiesen.
Am 27.06.2012 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) "Berufung" eingelegt, ohne zunächst einen Antrag zu stellen. Nach Hinweis des Senats, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden, weil der Antrag auf Erstattung von Beiträgen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und damit nach Ablauf von einem Monat seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids gestellt worden sei, macht der Kläger - wie ursprünglich vor dem SG - nunmehr wiederum die Übertragung der bei der Beklagten begründeten Rentenanwartschaften auf die B. Versorgungskammer geltend. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, tatsächlich entrichtete Beiträge erstattet zu bekommen. Allein die Beklagte sei es gewesen, die diesen Weg angeregt habe. Ihm gehe es nur darum, dass die erworbenen Rentenanwartschaften auf die B. Versorgungskammer übertragen werden. Wie dies konkret abgewickelt werde, über eine Beitragserstattung mit anschließender Einzahlung bei dem neuen Versorgungsträger oder einer direkten Übertragung sei sekundär.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 25.08.2012),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.06.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2012 aufzuheben und die bei der Beklagten erworbenen Rentenanwartschaften auf die B. Versorgungskammer zu übertragen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Angesichts der im Schriftsatz vom 27.06.2012 verwendeten und auch später so weiter geführten (Schriftsatz vom 25.08.2012 und vom 06.09.2012) Bezeichnung seines Rechtsschutzbegehrens als Berufung steht fest, dass es sich bei dem prozessualen Begehren des Klägers, über das der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, um das Rechtsmittel der Berufung handelt.
Diese Berufung ist gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zwar form- und fristgerecht eingelegt, hingegen ist das auf Übertragung der bei der Beklagten erworbenen Rentenanwartschaften auf die B. Versorgungskammer gerichtete Rechtsmittel unzulässig. Denn im Hinblick auf dieses Begehren ist der Kläger durch das angefochtene Urteil des SG vom 11.06.2012 nicht beschwert. Mit diesem Urteil hat das SG nämlich nicht über den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Übertragung von Rentenanwartschaften entschieden, sondern ausschließlich über den zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Erstattung von Beiträgen. Das ursprünglich auch im Klageverfahren formulierte Begehren auf Übertragung von Rentenanwartschaften hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht mehr gestellt. Mangels Beschwer ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Berufungsverfahrens daher zu verneinen.
Unzulässigkeit läge auch dann vor, wenn der Kläger eine Senatsentscheidung in Bezug auf die von ihm gewünschte Übertragung von Rentenanwartschaften von der Beklagten auf die B. Versorgungskammer nicht auf Berufung, sondern auf Klage herbeiführen wollte, ggf. im Wege der Klageänderung. Denn auch die (geänderte) Klage wäre unzulässig. Das LSG ist gemäß § 29 SGG nämlich im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren und damit nicht für erstinstanzliche Entscheidungen. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1), der voraussetzt, dass ein während des Rechtsstreits ergehender Bescheid den streitbefangenen Bescheid abändert oder ersetzt. Diese Ausnahme liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der bei ihr erworbenen Rentenanwartschaften auf die B. Versorgungskammer während des Rechtsstreits keine Entscheidung getroffen hat. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Äußerung der Beklagten in der Begründung des Widerspruchsbescheides, wonach eine Übertragung von Beiträgen mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sei, ebenfalls keine Entscheidung im Sinne eines Verwaltungsaktes darstellt.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, da der hier zu beurteilenden prozessualen Frage keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved