Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2101/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2889/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosengeld II.
Der 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 Leistungen in Höhe von 682,53 Euro (359 Euro Regelleistung und 323,53 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung) monatlich.
Am 23. Juli 2010 wurden dem Sparkonto des Klägers Zinserträge für das Jahr 2009 in Höhe von 38,48 Euro und ein Bonus für das Jahr 2009 in Höhe von 89,80 Euro, insgesamt 128,28 Euro, gutgeschrieben.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2011 die Leistungsbewilligung für Juli 2010 in Höhe von 128 Euro gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf und forderte die insoweit zu Unrecht erbrachten Leistungen gestützt auf § 50 Abs. 1 SGB X zurück.
Mit seinem Widerspruch dagegen machte der Kläger geltend, die Zinszahlungen seien für ein ganzes Jahr erfolgt, nicht nur für einen Monat. Bei Umrechnung der Summe auf 12 Monate ergebe sich ein Betrag von lediglich 10,66 Euro monatlich, welcher aufgrund seiner Geringfügigkeit nicht anzurechnen sei. Außerdem stehe ihm ein Grundfreibetrag von 100 Euro zu.
Mit Änderungsbescheid vom 14. April 2011 reduzierte der Beklagte die teilweise Aufhebung und die geforderte Erstattung auf 98,28 Euro unter Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro vom zunächst angerechneten Einkommen. Den darüber hinausgehenden Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2011 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 12. Mai 2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen.
Durch Beschluss vom 5. Mai 2011 hat das Amtsgericht Karlsruhe für den Kläger einen Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt. Diesen Beschluss hat das Landgericht Karlsruhe auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 15. November 2011 dahingehend geändert, dass kein Betreuer bestellt wird.
Mit Urteil vom 22. März 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die für Juli 2010 bewilligten Leistungen zu Recht teilweise in Höhe von 98,28 Euro aufgehoben und den Kläger zur Erstattung dieses Betrags aufgefordert. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass der Leistungsbewilligung vom 8. Juni 2010 vorgelegen hätten, sei durch den Zufluss der Zinserträge eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten. Durch diese sei die Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne des § 9 SGB II teilweise entfallen. Die Zinserträge seien Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Auch wenn der Kläger sie als Erträge für ein gesamtes Kalenderjahr erhalten habe, seien sie als einmalige Einnahmen nicht auf mehrere Monate aufzuteilen. Entfalle durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Monat des Zuflusses die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten nicht in vollem Umfang und bleibe somit die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, sei eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate nicht notwendig (BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R - Juris). Von dem Einkommen in Höhe von 128,28 Euro habe der Beklagte zutreffend die Versicherungspauschale von 30 Euro in Abzug gebracht. Ein weiterer Freibetrag von 100 Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II sei hingegen nicht in Abzug zu bringen. Der Kläger sei nicht erwerbstätig gewesen und die Zinseinkünfte damit kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Rechtsgrundlage für die geforderte Erstattung sei § 50 SGB X. Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor.
Gegen das ihm am 20. April 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Mai 2012 eingelegte Beschwerde des Klägers. Er weist auf das Ende der Betreuerbestellung durch Beschluss des Landgerichts vom 15. November 2011 hin und rügt, dass mündliche Verhandlung und Entscheidung des SG vom 22. März 2012 ohne vorherige Mitteilung an ihn erfolgt seien, er von der an den ehemals bestellten Betreuer gerichteten Ladung keine Kenntnis erhalten habe. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 (L 12 AS 2083/12 NZB) hat der Senat gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG die Berufung zugelassen. Inhaltlich wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird aufgrund der Zulassung der Berufung durch den Senat als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG). Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2010 sind §§ 40 Abs. 1 SGB II, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III. Nach diesen Regelungen ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II vom 8. Juni 2010 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In den Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ist im Juli 2010 eine wesentliche Änderung der Gestalt eingetreten, dass der Kläger in diesem Monat Einkommen erzielt hat, das zur Minderung seines Leistungsanspruchs geführt hat.
Im Juli 2010 wurden dem Konto des Klägers Zinsen und ein Bonus von insgesamt 128,28 Euro gutgeschrieben wurden. Bei diesen während des Leistungsbezugs erfolgten Gutschriften handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Denn als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alle nach Antragstellung zufließenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert, auch Zinsen oder sonstige Erträge aus Sparvermögen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R - Juris). Von diesem Einkommen abzusetzen ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der hier noch anzuwendenden bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.) eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro. Darüber hinausgehende Absetzungspositionen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 4 bis 8 SGB II a.F. sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist von den aus dem Sparvermögen erzielten Einkommen kein Freibetrag für Erwerbstätige im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II in Abzug zu bringen. Wie das SG hierzu zutreffend ausgeführt hat, knüpft diese Möglichkeit an die Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit an, was beim Kläger nicht der Fall ist. Damit hat der Beklagte zutreffend (mit Erlass des Änderungsbescheids) ein Einkommen in Höhe von 98,28 Euro leistungsmindernd dem Bedarf des Klägers gegenüber gestellt.
Ebenfalls zutreffend hat der Beklagte das Einkommen ausschließlich im Monat Juli 2010 berücksichtigt. Die Gutschriften sind einmalige Einnahmen. Die Anrechnung von einmaligen Einnahmen bestimmt sich nach §§ 11, 13 SGB II in Verbindung mit der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-Verordnung). Nach §§ 4, 2 Abs. 4 Satz 1 Alg II-Verordnung in der bis 31. März 2011 geltenden hier noch anzuwendenden Fassung (a.F.) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen nach Satz 2 ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind nach Satz 3 der Regelung, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Eine solche Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum hat in der Regel dann zu erfolgen, wenn durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme nur in einem Monat die Hilfebedürftigkeit in diesem Monat vollständig entfallen würde. Entfällt aber durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme in einem Monat die Hilfebedürftigkeit nicht in vollem Umfang - wie vorliegend bei einer Einnahme von 98,28 Euro bei monatlichen Leistungen von 682,53 Euro -, ist zwar ist die Aufteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Monate nicht ausgeschlossen. Es besteht aber kein Anspruch auf eine Aufteilung (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 90/10 R- Juris), erst recht nicht auf die Aufteilung auf einen Zeitraum von einem Jahr. Denn die Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum dient maßgeblich dem Zweck, ein bei Anrechnung lediglich in einem Monat vollständiges Entfallen des Anspruchs und damit ggf. auch der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in diesem Monat zu verhindern. Soweit die einmalige Leistung den Leistungsanspruch nicht vollständig entfallen lässt, ist nicht in erster Linie ausschlaggebend, dass sie mit Bezug zu einem bestimmten zurückliegenden Zeitraum (Kalenderjahr) zufließt.
Eine Rechtswidrigkeit der teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Juli 2010 aus sonstigen Gründen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, damit ist diese insgesamt nicht zu beanstanden.
Auch die nach § 48 Abs. 4 SGB X entsprechend geltenden Fristen der § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 sind eingehalten.
2. Die Pflicht zur Erstattung des zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldes II folgt gemäß § 50 SGB X aus der teilweisen Rücknahme der Bewilligung. Fehler bei der Berechnung der Erstattungsforderung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosengeld II.
Der 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 Leistungen in Höhe von 682,53 Euro (359 Euro Regelleistung und 323,53 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung) monatlich.
Am 23. Juli 2010 wurden dem Sparkonto des Klägers Zinserträge für das Jahr 2009 in Höhe von 38,48 Euro und ein Bonus für das Jahr 2009 in Höhe von 89,80 Euro, insgesamt 128,28 Euro, gutgeschrieben.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2011 die Leistungsbewilligung für Juli 2010 in Höhe von 128 Euro gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf und forderte die insoweit zu Unrecht erbrachten Leistungen gestützt auf § 50 Abs. 1 SGB X zurück.
Mit seinem Widerspruch dagegen machte der Kläger geltend, die Zinszahlungen seien für ein ganzes Jahr erfolgt, nicht nur für einen Monat. Bei Umrechnung der Summe auf 12 Monate ergebe sich ein Betrag von lediglich 10,66 Euro monatlich, welcher aufgrund seiner Geringfügigkeit nicht anzurechnen sei. Außerdem stehe ihm ein Grundfreibetrag von 100 Euro zu.
Mit Änderungsbescheid vom 14. April 2011 reduzierte der Beklagte die teilweise Aufhebung und die geforderte Erstattung auf 98,28 Euro unter Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro vom zunächst angerechneten Einkommen. Den darüber hinausgehenden Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2011 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 12. Mai 2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen.
Durch Beschluss vom 5. Mai 2011 hat das Amtsgericht Karlsruhe für den Kläger einen Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt. Diesen Beschluss hat das Landgericht Karlsruhe auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 15. November 2011 dahingehend geändert, dass kein Betreuer bestellt wird.
Mit Urteil vom 22. März 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die für Juli 2010 bewilligten Leistungen zu Recht teilweise in Höhe von 98,28 Euro aufgehoben und den Kläger zur Erstattung dieses Betrags aufgefordert. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass der Leistungsbewilligung vom 8. Juni 2010 vorgelegen hätten, sei durch den Zufluss der Zinserträge eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten. Durch diese sei die Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne des § 9 SGB II teilweise entfallen. Die Zinserträge seien Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Auch wenn der Kläger sie als Erträge für ein gesamtes Kalenderjahr erhalten habe, seien sie als einmalige Einnahmen nicht auf mehrere Monate aufzuteilen. Entfalle durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Monat des Zuflusses die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten nicht in vollem Umfang und bleibe somit die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, sei eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate nicht notwendig (BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R - Juris). Von dem Einkommen in Höhe von 128,28 Euro habe der Beklagte zutreffend die Versicherungspauschale von 30 Euro in Abzug gebracht. Ein weiterer Freibetrag von 100 Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II sei hingegen nicht in Abzug zu bringen. Der Kläger sei nicht erwerbstätig gewesen und die Zinseinkünfte damit kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Rechtsgrundlage für die geforderte Erstattung sei § 50 SGB X. Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor.
Gegen das ihm am 20. April 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Mai 2012 eingelegte Beschwerde des Klägers. Er weist auf das Ende der Betreuerbestellung durch Beschluss des Landgerichts vom 15. November 2011 hin und rügt, dass mündliche Verhandlung und Entscheidung des SG vom 22. März 2012 ohne vorherige Mitteilung an ihn erfolgt seien, er von der an den ehemals bestellten Betreuer gerichteten Ladung keine Kenntnis erhalten habe. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 (L 12 AS 2083/12 NZB) hat der Senat gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG die Berufung zugelassen. Inhaltlich wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird aufgrund der Zulassung der Berufung durch den Senat als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG). Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2010 sind §§ 40 Abs. 1 SGB II, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III. Nach diesen Regelungen ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II vom 8. Juni 2010 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In den Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ist im Juli 2010 eine wesentliche Änderung der Gestalt eingetreten, dass der Kläger in diesem Monat Einkommen erzielt hat, das zur Minderung seines Leistungsanspruchs geführt hat.
Im Juli 2010 wurden dem Konto des Klägers Zinsen und ein Bonus von insgesamt 128,28 Euro gutgeschrieben wurden. Bei diesen während des Leistungsbezugs erfolgten Gutschriften handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Denn als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alle nach Antragstellung zufließenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert, auch Zinsen oder sonstige Erträge aus Sparvermögen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R - Juris). Von diesem Einkommen abzusetzen ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der hier noch anzuwendenden bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a.F.) eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro. Darüber hinausgehende Absetzungspositionen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 4 bis 8 SGB II a.F. sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist von den aus dem Sparvermögen erzielten Einkommen kein Freibetrag für Erwerbstätige im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II in Abzug zu bringen. Wie das SG hierzu zutreffend ausgeführt hat, knüpft diese Möglichkeit an die Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit an, was beim Kläger nicht der Fall ist. Damit hat der Beklagte zutreffend (mit Erlass des Änderungsbescheids) ein Einkommen in Höhe von 98,28 Euro leistungsmindernd dem Bedarf des Klägers gegenüber gestellt.
Ebenfalls zutreffend hat der Beklagte das Einkommen ausschließlich im Monat Juli 2010 berücksichtigt. Die Gutschriften sind einmalige Einnahmen. Die Anrechnung von einmaligen Einnahmen bestimmt sich nach §§ 11, 13 SGB II in Verbindung mit der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-Verordnung). Nach §§ 4, 2 Abs. 4 Satz 1 Alg II-Verordnung in der bis 31. März 2011 geltenden hier noch anzuwendenden Fassung (a.F.) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen nach Satz 2 ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind nach Satz 3 der Regelung, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Eine solche Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum hat in der Regel dann zu erfolgen, wenn durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme nur in einem Monat die Hilfebedürftigkeit in diesem Monat vollständig entfallen würde. Entfällt aber durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme in einem Monat die Hilfebedürftigkeit nicht in vollem Umfang - wie vorliegend bei einer Einnahme von 98,28 Euro bei monatlichen Leistungen von 682,53 Euro -, ist zwar ist die Aufteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Monate nicht ausgeschlossen. Es besteht aber kein Anspruch auf eine Aufteilung (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 90/10 R- Juris), erst recht nicht auf die Aufteilung auf einen Zeitraum von einem Jahr. Denn die Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum dient maßgeblich dem Zweck, ein bei Anrechnung lediglich in einem Monat vollständiges Entfallen des Anspruchs und damit ggf. auch der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in diesem Monat zu verhindern. Soweit die einmalige Leistung den Leistungsanspruch nicht vollständig entfallen lässt, ist nicht in erster Linie ausschlaggebend, dass sie mit Bezug zu einem bestimmten zurückliegenden Zeitraum (Kalenderjahr) zufließt.
Eine Rechtswidrigkeit der teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Juli 2010 aus sonstigen Gründen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, damit ist diese insgesamt nicht zu beanstanden.
Auch die nach § 48 Abs. 4 SGB X entsprechend geltenden Fristen der § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 sind eingehalten.
2. Die Pflicht zur Erstattung des zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldes II folgt gemäß § 50 SGB X aus der teilweisen Rücknahme der Bewilligung. Fehler bei der Berechnung der Erstattungsforderung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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