L 10 U 2931/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 2997/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2931/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 01.06.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles.

Der am 1959 geborene, aus K. stammende Kläger kam Mitte der 1990iger Jahre nach Deutschland. Von August 1995 bis zur Insolvenz der Firma im Februar 2002 war er als Isolierer für die Firma E. , die Fertighäuser herstellte, tätig (Bl. 11 und 35 VA).

Der Kläger stellte sich am 09.12.1999 bei seinem Hausarzt Dr. D. (sachverständige Zeugenauskunft gegenüber dem Sozialgericht, Bl. 19 SG-Akte) wegen eines Schulter-Arm-Syndrom rechts und Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie beim Orthopäden Dr. S. vor. Dieser berichtete mit Schreiben vom 10.12.1999 (Bl. 31 SG-Akte), der Kläger klage über multiple Beschwerden: Seit drei Tagen Schmerzen in beiden Oberschenkeln, schon längere Zeit Schulterschmerzen rechts mehr als links, rezidivierende Handgelenksbeschwerden links. Vor Jahren sei ihm ein Stein auf die LWS gefallen, seitdem habe er immer wieder Beschwerden. Über ein sonstiges Unfallereignis wurde Dr. S. vom Kläger nicht in Kenntnis gesetzt. Dr. S. diagnostizierte ein dorsales Handgelenks-Ganglion links, eine Periarthrosis humeroscapularis beidseits, einen kontrakten, spondylotischen Rundrücken mit Myalgie-Syndrom sowie ein chronisches Lumbal-Syndrom bei präsakraler Bandscheibendegeneration und pseudoradikulärer Ausstrahlung. In der Folgezeit kam es nach Angaben des Klägers immer wieder zu Beschwerden bei der beruflichen Tätigkeit (Arztbrief des Dr. K. vom Januar 2001, Bl. 27 Rs. VA). Auch im Rahmen der stationären medizinischen Rehabilitation im Januar 2001 in Bad W. (Diagnosen: Chronisches LWS-Syndrom bei Osteochondrose, Fehlstatik und muskulärer Dysbalance, Schulter-Arm-Syndrom rechts bei AC-Gelenksarthrose) gab der Kläger - abgesehen von einem Kniegelenkstrauma rechts im Jahre 1983 - keine Hinweise auf ein traumatisches Ereignis im Bereich der Wirbelsäule oder der Beine. Nach der Kur war er nahezu beschwerdefrei (Arztbrief von Dr. S. , Bl. 26 Rs. VA) und arbeitete - wie schon zuvor - weiter in seiner bisherigen Tätigkeit bei der Firma E. , bis er im Juni 2001 wegen erneuter lumboischialgieformer Beschwerden wieder Dr. S. aufsuchte (Arztbrief Bl. 26 Rs VA). Im Jahr 2005 führte der Kläger wegen dieser Wirbelsäulenbeschwerden eine erneute stationäre medizinische Rehabilitation in der REHA-Klinik Ü. durch (Einweisungsdiagnosen: Chronisch-rezidivierendes pseudoradikuläres Lumbal- und Thorakalsyndrom bei Fehlstatik). Neben dem bereits geschilderten Trauma des rechten Kniegelenkes aus dem Jahre 1983 gab er keine Unfallvorgänge an, insbesondere nicht in Bezug auf die im Vordergrund stehenden Beschwerden. (Bl. 9 Rs. ff VA).

Nachdem die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Wirbelsäulenschadens als Berufskrankheit durch - nach Klagerücknahme im Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm S 10 U 1502/10 - bestandskräftig gewordenen Bescheid abgelehnt hatte, beantragte der Kläger im Dezember 2010 die Anerkennung eines Ereignisses am 06.12.1999 als Arbeitsunfall. Er gab an, für die Firma E. damit beschäftigt gewesen zu sein, Styroporplatten zur Außenwandisolierung an der senkrechten Wand des Gebäudes anzukleben und anschließend zu Tackern. Er habe im Knien gearbeitet und großenteils eine gebeugte Haltung einnehmen müssen. Während der Ausübung dieser Arbeit sei plötzlich ein massiver Schmerz im Bereich der LWS aufgetreten, der ihn gelähmt habe. Bis heute habe er sich hiervon nicht mehr erholt und er habe nach diesem Vorfall die Arbeit nicht mehr aufgenommen (Bl. 42 VA). Mit Bescheid vom 26.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2011 lehnte die Beklagte - gestützt auf eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. K. (kein ursächlicher Zusammenhang zwischen geschildertem Hergang und den von Dr. S. diagnostizierten Gesundheitsstörungen) - die Anerkennung des Ereignisses vom 06.12.1999 ab; ein Anspruch auf Leistungen bestehe nicht.

Zur Begründung seiner hiergegen am 07.09.2011 beim Sozialgericht Ulm erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt (Bl. 13 f. SG-Akte), er habe zum Anbringen der Styroporplatten eine kniende und zusätzlich gebückte Haltung eingenommen. Er habe sich nach rechts ausgestreckt, um das schwere Druckluftgerät in die Hand zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit habe er den Halt verloren, sei vollends mit dem Rücken auf den Boden gestürzt und leide seit diesem Tag unter den aktenkundigen Rücken- und Beinbeschwerden. Angesprochen auf den Widerspruch in der Darstellung des Unfallherganges (vergleiche Bl. 15 SG-Akten) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, richtig sei die Darstellung in der Klageschrift. Es entspreche den Tatsachen, dass der Kläger während der Arbeit in gebeugter Haltung plötzlich einen massiven Schmerz verspürt habe. Um Präzisierung dieses Vorbringens gebeten, habe der Kläger gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erklärt, dass er in dieser gebeugten Haltung das Druckluftgerät habe aufnehmen wollen und eben dabei diesen massiven Schmerz verspürt habe.

Das Sozialgericht hat Dr. D. schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen. Dieser hat für den 09.12.1999 lediglich angegeben, ein Schulter-Arm-Syndrom rechts und Schmerzen im Bereich der LWS diagnostiziert zu haben und im Übrigen auf die Befunde von Dr. S. vom 10.12.1999 verwiesen. Die entsprechenden Unterlagen von Dr. S. hat der Praxisnachfolger des Dr. S. dem Sozialgericht zur Verfügung gestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 01.06.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es seien keine Anhaltspunkte für einen Gesundheitsschaden ersichtlich, der rechtlich wesentlich durch ein Unfallereignis verursacht sein könnte. Aus dem Befundbericht von Dr. S. vom 10.12.1999 ergäben sich lediglich degenerative Veränderungen und ein chronisches Beschwerdebild. Beides könne sich nicht innerhalb eines Zeitraumes von vier Tagen entwickelt haben.

Gegen den ihm am 06.06.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.06.2012 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, bei der Befestigung des unteren Teils der Isolierung habe er sich in kniender Haltung befunden und sich nach rechts ausgestreckt. Er habe das Gleichgewicht verloren und sei mit dem Rücken auf den Boden gestürzt. Seither leide er an Rücken- und Beinbeschwerden. Wie schon im Klageverfahren hat er den von Dr. S. im Befundbericht geschilderten Vorfall mit dem Stein lediglich als Bagatelle beschrieben, die keine weiteren Einschränkungen zur Folge gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 01.06.2012 und den Bescheid vom 26.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 06.12.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforder¬lich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.

Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Es dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).

Wie das Sozialgericht und die Beklagte verneint auch der Senat das Vorliegen eines Unfalles. Er schließt sich der Bewertung von Dr. K. an, wonach die zeitnah nach dem behaupteten Ereignis von Dr. S. diagnostizierten Gesundheitsstörungen nicht auf das behauptete Ereignis zurückzuführen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Es kann schon nicht festgestellt werden, dass es am 06.12.1999 zu einem definierbaren Gesundheitserstschaden kam. Die wenige Tage später durch Dr. S. erfolgte fachärztliche Untersuchung erbrachte keinerlei Hinweise auf eine traumatisch bedingte strukturelle Schädigung, weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Bereich der Beine. Vielmehr diagnostizierte Dr. S. ein dorsales Handgelenks-Ganglion links, eine Periarthrosis humeroscapularis beidseits, einen kontrakten, spondylotischen Rundrücken mit Myalgie-Syndrom sowie ein chronisches Lumbal-Syndrom bei präsakraler Bandscheibendegeneration und pseudoradikulärer Ausstrahlung, insgesamt also anlage- und verschleißbedingte Erscheinungen. Auch im Übrigen lässt sich seinem Befundbericht vom 10.12.1999 keinerlei Hinweis auf eine Schädigung durch einen Unfall entnehmen. Er beschrieb weder Hämatome noch Schürfungen noch sonstige vergleichbare Hinweise auf traumatische Einwirkungen infolge eines Unfalles.

Somit kann ein Gesundheitserstschaden als Voraussetzung für die Annahme eines Unfalles nicht festgestellt werden.

Soweit der Kläger geltend macht, während der Arbeit Schmerzzustände verspürt zu haben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn es bleibt auch hier mangels entsprechender medizinischer Befunderhebung völlig unklar, worauf eine derartige Schmerzsensation zurückzuführen und wodurch sie hervorgerufen worden sein sollte. Insbesondere fehlen jegliche Hinweise darauf, dass es durch einen der vom Kläger geschilderten Vorgänge zu einer Zerrung oder dergleichen mit entsprechenden Schmerzen gekommen wäre. Eine derartige akute Schädigung stellte Dr. S. laut seinem Befundbericht gerade nicht fest.

Aber selbst wenn die vom Kläger behaupteten akuten Schmerzzustände durch einen der vom Kläger beschriebenen Vorgänge ausgelöst worden sein sollten, könnten diese Schmerzzustände nicht rechtlich wesentlich auf die versicherte Tätigkeit zurückgeführt werden.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte. War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache.

Der Senat legt seiner Beurteilung die Angaben des Klägers zum Unfallhergang zu Grunde. Deshalb bedarf es keiner Vernehmung der Arbeitskollegen als Zeugen zu diesem Hergang.

Allerdings kann der Senat das vom Kläger geschilderte Unfallereignis nicht als über ein so genanntes alltägliches Ereignis hinausgehend bewerten. So gab der Kläger anfangs an, in kniend-bückender Haltung einen massiven Schmerz im Bereich der LWS verspürt zu haben. Eine derartige Körperhaltung stellt indessen lediglich eine geringfügige Belastung und gerade keine besondere, in ihrer Art unersetzliche äußere Einwirkungen dar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger in aller Klarheit dargestellt, dass er einen Schmerz (u.a.) im LWS-Bereich gespürt habe, als er in der beschriebenen Haltung seinen Arm ausstreckte, um sein Arbeitsgerät aufzunehmen. Diese Darbietung stimmt in wesentlichen Teilen mit der Schilderung in der Klageschrift überein. Den in der Klageschrift beschriebenen "Sturz" auf den Rücken hat der Kläger in seiner Darbietung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Folge des Schmerzes und nicht als dessen Ursache dargestellt. Damit hat der Kläger klargestellt, dass es zu der Schmerzsensation gekommen sein soll, als er in kiend-gebückter Haltung die Hand nach seinem Arbeitsgerät ausstreckte. Auch ein solcher Hergang, der vom Senat für die an dieser Stelle vorzunehmende Prüfung unterstellt wird, stellt lediglich eine geringfügige Belastung, also ein so genanntes alltägliches Ereignis dar, das nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen ist.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr neben einem Schmerz in der LWS auch einen Schmerz in der HWS mit Lähmung eines Teils der linken Körperhälfte behauptet, hat er den Widerspruch zu seinem früheren Vortrag, wo nur von einem Schmerz im LWS-Bereich die Rede ist, nicht aufgeklärt. Entsprechende Beschwerden sind auch von Dr. S. am 09.12.1999 nicht dokumentiert worden. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass keinerlei Gesundheitserstschaden festzustellen ist und der geschilderte Hergang auch in Bezug auf die HWS lediglich eine geringfügige Belastung im Sinne eines so genannten alltäglichen Ereignisses war.

Für die Annahme einer nur alltäglichen Belastung spricht auch das Verhalten des Klägers nach dem behaupteten Ereignis. Zu keinem Zeitpunkt gab der Kläger gegenüber den behandelnden Ärzten an, Ursache der jetzt als Unfallfolgen behaupteten Beschwerden, die sich nach der Dokumentation von Dr. S. gerade nicht auf die HWS bezogen, sei ein Unfallereignis. Zumindest gegenüber Dr. S. , den der Kläger zeitnah wegen Schmerzzuständen im Bereich der Schultern, der LWS, der Beine und des linken Handgelenkes (nicht aber wegen HWS-Beschwerden oder gar Lähmungserscheinungen) aufsuchte, hätte hierzu Anlass bestanden. Dies umso mehr, als der Kläger gegenüber Dr. S. den sogar von ihm selbst als Bagatelle beschriebenen Vorfall mit dem auf die Wirbelsäule treffenden Stein erwähnte, nicht aber das - nach seinen jetzigen Angaben - doch massive Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule mit Lähmungserscheinungen auslösende Ereignis vom 06.12.1999. Auch während der nachfolgenden stationären medizinischen Rehabilitation in der Rheumaklinik Bad W. gab der Kläger kein Ereignis vom 06.12.1999 an, und zwar obwohl er ausdrücklich zum Krankheitsverlauf befragt wurde. Er schilderte lediglich seit einem Jahr Schmerzen im LWS-Bereich und in beiden Oberschenkeln zu haben. Dem gegenüber fand im Rahmen der Anamnese ein Kniegelenkstrauma rechts aus dem Jahr 1983 Erwähnung. Gleiches gilt für die stationäre medizinische Rehabilitation in der Reha-Klinik Ü. im Oktober/November 2005. Auch dort wurde auf Grund der Angaben des Klägers ein Trauma des rechten Kniegelenkes im Jahre 1983 dokumentiert, hinsichtlich der im Vordergrund des Beschwerdebildes bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung in den Oberschenkel findet sich jedoch keinerlei Angabe zu einem Unfallereignis als ursprünglicher Auslöser.

Nicht zutreffend sind die Angaben des Klägers schon gegenüber der Beklagten, er habe sich von den Beschwerden nicht mehr erholt und die Arbeit bei seinem Arbeitgeber nicht mehr aufgenommen. Tatsächlich ist sowohl in den Berichten über die stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen als auch in den im Tatbestand erwähnten Berichten von Dr. S. dokumentiert, dass der Kläger auch nach dem behaupteten Ereignis vom 06.12.1999 als Isolierer bei der Firma E. tätig, und sogar zeitweise nahezu beschwerdefrei war (so der Befundbericht von Dr. S. vom Juni 2001).

Angesichts all dieser Inkonsistenten im Verhalten des Klägers nach dem behaupteten Ereignis vermag der Senat nicht von einer Einwirkung während der versicherten Tätigkeit auszugehen, die mehr als eine alltägliche Belastung darstellte. Diese wird vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfasst. Darüber hinaus fehlt es am Nachweis eines für den Begriff des Unfalles erforderlichen Gesundheitserstschadens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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