Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 330/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3374/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seit 1. Januar 2005.
Der 1957 geborene alleinstehende Kläger, der früher von der Agentur für Arbeit Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, reichte am 29. August 2006 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei der Agentur für Arbeit Karlsruhe ein, die diesen zuständigkeitshalber an die Rechtsvorgängerin des jetzigen Beklagten (im Folgenden: der Beklagte) weiterleitete. Dabei handelte es sich um ein Antragsformular, das dem Kläger auf vorherige Anforderungen vom 4. Januar 2005 von der Agentur für Arbeit mit dem Voreintrag " 4.1.05" als Antragsdatum mit einer entsprechenden Erläuterung zugesandt worden war.
Der Kläger erzielt monatlich schwankendes Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit als Nachhilfelehrer. Hierzu reichte er für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2006 beim Beklagten und für die Zeit von November 2006 bis Januar 2009 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) im Verfahren S 2 ER 743/09 ER Unterlagen ein. Aus den eingereichten Honorarrechnungen gegenüber den Nachhilfeinstituten A., P. und E. Nachhilfe in B. und seinen Angaben bezüglich der Tätigkeit für das Nachhilfeinstitut B. in B. ergeben sich Einnahmen für Januar 2005 bis Januar 2009 von insgesamt 5.936,30 Euro, d.h. monatlich durchschnittlich von ca. 230 Euro. Als Aufwendungen für seine Arbeit gab der Kläger Kosten für eine Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr von monatlich 37 Euro bzw. ab April 2005 von 38 Euro an. Der Kläger ist freiwillig kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge beliefen sich ab Juli 2006 auf 122,91 Euro monatlich.
Der Kläger wohnt allein in einer ihm gehörenden Eigentumswohnung (A.str ...) mit einer Wohnfläche von 55 m², für die er im Jahr 2005 ein Wohngeld von monatlich 101 Euro und im Jahr 2006 ein solches von 104 Euro zahlte, welches auch die Heizkosten mit einschloss. Die Grundsteuer betrug für 2005 und 2006 jeweils 131,09 Euro. An die Stadtwerke zahlte der Kläger monatliche Abschläge von 19 Euro.
Der Kläger bildet seit 1999 mit seinem Bruder und seiner Mutter zu je 1/3 eine Erbengemeinschaft nach dem Tod seines Vaters. Die Erbengemeinschaft ist hälftige Miteigentümerin an einer Eigentumswohnung (S.traße.) mit einer Wohnfläche von 75 m². Die pflegebedürftige Mutter ist außerdem Miteigentümerin der anderen Hälfte und lebt in der Wohnung. Der Kläger hat ein Arbeitszimmer in dieser Wohnung, das er auch zur Aufbewahrung ausgelagerter Habe nutzt, die nach seinen Angaben in der von ihm bewohnten Wohnung keinen Platz haben, wie z.B. Unterrichtsmaterial für den Nachhilfeunterricht. Er brauche diesen Raum, um seiner Tätigkeit als Nachhilfelehrer nachzukommen.
Außerdem verfügte der Kläger über zwei Rentenversicherungen der K. Lebensversicherung AG (Nr ... und Nr ...). Die Abrechnungsbeträge (Rückkaufwert zuzüglich Überschussbeteiligung abzüglich Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag) der Versicherungen beliefen sich zum Abrechnungstermin 31. Oktober 2006 auf 3.023,68 Euro und 9.587,19 Euro. Einbezahlt hatte der Kläger am 1. Juli 2000 einen Einmalbeitrag von 5000 DM und am 1. Juni 1999 einen Einmalbeitrag von 15.000 DM. Für beide Versicherungen vereinbarte der Kläger im August 2004 einen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG bis zu einem Betrag von jeweils 13.000 Euro. Von diesen Rentenversicherungen sind nach Angaben des Klägers 2.452 Euro an seine Mutter "übereignet", da diese ihm die Kosten für eine Balkonsanierung der von ihm bewohnten Wohnung in Höhe von 2.223 Euro im April 2005 und von 229 Euro im Juli 2006 zur Verfügung gestellt habe. Weiter verfügte der Kläger über eine Kapitallebensversicherung bei der D. (Nr ...) mit einem Rückkaufswert einschließlich Überschussguthaben und Schlussüberschussguthaben zum 1. September 2005 von 4.876,13 Euro bei eingezahlten Beiträgen bis zu diesem Tag von 5.296,95 Euro und zum 1. September 2006 von 6.180,02 Euro bei eingezahlten Beiträgen bis zu diesem Tag von 6.424,35 Euro. Laut Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. August 2006 entsprach die bis zum diesem Tag vom Kläger erreichte Rentenanwartschaft zum 65. Lebensjahr einer monatlichen Altersrente von 150,64 Euro.
Der Beklagte hielt dem Kläger vor, er habe nicht schlüssig dargelegt, wie er bislang seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Er mache fixe Kosten von mindestens 295,83 Euro monatlich geltend, bestehend aus Krankenversicherungsbeitrag, Hausgeld, Monatskarte, Grundsteuer. Dem stehe ein angegebenes durchschnittliches Einkommen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrer von monatlich 306,16 Euro gegenüber. Aus dem Differenzbetrag von 10,33 Euro monatlich könne man nach allgemeiner Lebenserfahrung den Lebensunterhalt nicht bestreiten. Er solle mitteilen, welche Änderungen in Bezug auf seine bisherige Lebensführung eingetreten seien, die die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlich gemacht hätten. Außerdem seien nach § 12 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hierzu gehöre die nicht von ihm bewohnte Eigentumswohnung in der S.straße ..., an der er in Erbengemeinschaft Eigentümer sei. Die Wohnung in der A.straße sei nur geschützt, soweit sie angemessen sei. Um dies beurteilen zu können, solle er aktuelle Grundbuchauszüge aller Wohnungen vorlegen, an denen er Eigentum oder Miteigentum habe. Eine Leistungsgewährung komme in Betracht, sofern die Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich sei. Hierbei sei aber eine dingliche Absicherung des Rückzahlungsanspruchs durch eine notariell zu beurkundende Erbteilsverpfändung erforderlich.
Der Kläger gab an, von seinen Einkünften als Nachhilfelehrer könne er im Wesentlichen nur seine Versicherungen und die Nebenkosten für seine Wohnung bezahlen. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenhilfe habe ihm seine Mutter ausgeholfen, weshalb er ihr einen Bausparvertrag habe übereignen müssen. Dies reiche aber nicht mehr für die Zeit ab 1. Januar 2005. Daher stehe seiner Mutter auch die Grundsicherung von 345 Euro zu. Es treffe zu, dass sein Einkommen nicht zur Grundsicherung, die mit 345 Euro zu veranschlagen sei, ausreiche. Er erhalte seit dem 1. Januar 2005 Zuwendungen seiner Mutter, diese aber nicht als Schenkung, sondern mit der Verpflichtung zur Rückzahlung, wie er auch 2.500 Euro für die Sanierung der Balkone zurückzahlen müsse. Dies sei für ihn günstiger als wenn er einen Bankkredit aufnehmen müsse. Selbstverständlich wäre es für ihn besser gewesen, den Antrag auf Arbeitslosengeld II bereits 2005 zu stellen. Dies hätten aber gewisse Zwänge verhindert, welche die Agentur für Arbeit geschaffen habe, indem sie ihm seit 2001 Leistungen verweigert habe. Deshalb sei er darauf angewiesen als Nachhilfelehrer tätig zu sein, was viel Zeit in Anspruch nehme. Außerdem habe die Agentur für Arbeit ihn mit einer monatelangen unnützen kaufmännischen Fortbildungsmaßnahme in Beschlag genommen. Er nutze beide Wohnungen selbst. Eine dingliche Belastung sei ausgeschlossen, da die Miterben einer solchen nicht zustimmten.
Den nochmaligen Aufforderungen des Beklagten zur Vorlage von Grundbuchauszügen und einer qualifizierten Einnahme-Überschuss-Rechnung im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit als Nachhilfelehrer kam der Kläger nicht nach. Der Beklagte holte selbst Grundbuchauszüge ein.
Mit Bescheid vom 22. November 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Aufgrund verwertbaren Vermögens sei der Kläger nicht hilfebedürftig. Die selbst bewohnte Eigentumswohnung in der A.str ... sei unangemessen groß und deshalb nicht geschützt. Daneben verfüge der Kläger noch über das hälftige Eigentum in Erbengemeinschaft an der Wohnung in S.str ... in K ... In Betracht komme eine darlehensweise Leistungsgewährung bei nicht sofortiger Verwertbarkeit des Vermögens. Hierzu sei Voraussetzung aber eine dingliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Bescheid sei nichtig, da rein willkürlich und rechtswidrig. Seine Wohnung in der A.str. 38 sei geschütztes Vermögen, es handle sich um angemessenen selbstbewohnten Wohnraum. Auch die Wohnung in der S.str ... sei kein verwertbares Vermögen, da es sich um Gesamthandsvermögen handle, über das es nicht alleine verfügen könne. Der Beklagte sei erst für Ansprüche ab 2006 zuständig, nicht aber auch für solche in 2005, für diese sei weiterhin die Agentur für Arbeit zuständig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Da der Kläger eine darlehensweise Leistungsgewährung ablehne, sei der Leistungsantrag vom 29. August 2006 im Hinblick auf das vorhandene Grundvermögen abgelehnt worden. Der Einwand, das Wohnungseigentum in der S.str ... sei kein verwertbares Vermögen, da der Kläger nicht alleine darüber verfügen könne, sei unzutreffend. Bei einer Erbengemeinschaft handle es sich um eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Zwar könne diese nur gemeinschaftlich über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Aber ein Miterbe sei durchaus befugt, über seinen Anteil am Nachlass zu verfügen. Dies sei durch Übertragung des Erbteils oder Bestellung eines Nießbrauchs möglich. Daher sei ein Erbteil verwertbares Vermögen. Da die sofortige Verwertung nicht möglich sein dürfte, käme nur ein Darlehen in Betracht. Diese Leistungserbringung könne aber von einer entsprechenden Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung abhängig gemacht werden. Man sei zu einer Leistungsgewährung bereit, wenn diese mit der Bestellung einer adäquaten Sicherung in Form der Verpfändung des 1/3-Erbeteils an den Leistungsträger einhergehe.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Januar 2007 Klage zum SG erhoben. Die Ablehnung seines Leistungsantrags sei nichtig, da sie ausschließlich auf sachfremden Motiven beruhe.
Den Aufforderungen des SG, weitere Angaben zu seinen Einkünften zu machen, insbesondere nochmals mitzuteilen, von wem er Einkünfte in welcher Höhe bezogen auf jeweilige Monate erziele, und ggf. bestehende schriftliche Vereinbarungen sowie die vollständigen Kontoauszüge seit 2005 vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass ohne diese Angaben eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht erfolgen könne, die mangelnde Aufklärbarkeit könne zu seinen Lasten gehen.
Jeweils nach Erlass von Entscheidungen in mehreren vor bzw. parallel zum Klageverfahren betriebenen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes sowie nach Ankündigung der Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid durch die Kammervorsitzende des SG hat der Kläger die Kammervorsitzende des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Ablehnungsgesuche wurde jeweils durch Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) abgelehnt (Beschlüsse vom 27. Juli 2007 - L 3 SF 3134/07 A -, vom 18. November 2008 - L 13 SF 5048/08 A -, vom 15. April 2009 - L 2 SF 1646/09 A -, vom 21. September 2009 - L 3 SF 4094/09 A -, vom 22. Januar 2010 - L 12 SF 340/10 AB - und vom 8. März 2010 - L 12 SF 805/10 AB -). Herauf gegen die Mitglieder der entscheidenden Senate gerichtete Ablehnungsgesuche des Klägers blieben ebenfalls ohne Erfolg (Beschlüsse vom 8. Januar 2009 - L 13 SF 5048/08 A -, vom 27. Februar 2009 - L 13 SF 5048/08 A - und vom 21. September 2009 -L 3 SF 4094/09 A -).
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klageantrag betreffend die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 sei unbegründet. Für das Vorliegen der Nichtigkeitstatbestände des § 40 Abs. 2 SGB X sei nichts ersichtlich. Die vom Kläger gerügte Verletzung einfachen materiellen Rechts könne nicht die Nichtigkeit des Bescheides begründen. Der Hilfsantrag des Klägers sei meistbegünstigend als kombinierter Antrag auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides und Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszulegen. Auch insoweit sei die Klage unbegründet. Die Ablehnung sei rechtmäßig, der Kläger habe keinen Leistungsanspruch, da er die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachgewiesen habe. Angesichts der angegebenen Einkünfte als Nachhilfelehrer zwischen 200 und 300 Euro monatlich und der laufenden Fixkosten von ca. 225 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Hausgeld bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers und begründete Anhaltspunkte für weitere Einkünfte. Denn zur Deckung des Lebensunterhalts fielen weitere Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und weitere Bedarfe des täglichen Lebens an. Der Kläger beziehe seit ca. 5 ½ Jahren keine Leistungen zum Lebensunterhalt von staatlicher Seite mehr und habe trotzdem diese Kosten decken können. Trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts habe der Kläger keine Angaben gemacht. Entgegen seiner Ansicht ergebe sich die Beantwortung der Frage nicht bereits aus der Verwaltungsakte. Dort befänden sich lediglich Nachweise über sein bezogenes Einkommen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrer, welches aufgrund der geringen Höhe die Bestreitung seines Lebensunterhalts in den letzten 5 ½ Jahren nicht schlüssig erkläre. Zwar habe der Kläger im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten erklärt, er werde darlehensweise von seiner Mutter unterstützt. Hierzu habe er aber weder angegeben, in welcher Höhe er von seiner Mutter Leistungen beziehe noch Nachweise darüber erbracht, dass es sich tatsächlich um Darlehen handle. Daher könne die Hilfebedürftigkeit nicht abschließend geprüft werden. Diese Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten des Klägers, der sich auf das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Tatsache berufe. Die Hilfebedürftigkeit sei daher bereits aufgrund der unklaren Einkommensverhältnisse nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob der Miterbenanteil des Klägers als verwertbares Vermögen anzusehen sei, welches die Hilfebedürftigkeit ausschließe.
Hiergegen richtet sich die am 12. Juli 2010 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger bringt vor, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid hätten nicht vorgelegen. Auch könne man ihm keine mangelnde Mitwirkung an der Aufklärung der Einkommensverhältnisse vorwerfen, da die Mitwirkungspflicht der Beteiligten erst dort beginne, wo das Gericht selbst keine Sachverhaltsfeststellungen mehr treffen könne.
Mit Schreiben des früheren Berichterstatters vom 15. Dezember 2011, dem Kläger zugestellt am 17. Dezember 2011, wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 31. Januar 2012 mitzuteilen, für welchen Zeitraum er Leistungen nach dem SGB II begehre, in welcher Höhe ihm in diesem Zeitraum Kosten für seine Unterkunft entstanden seien und in welcher Höhe er in diesem Zeitraum Einkommen (Erwerbseinkommen, Zuwendungen Dritter, jede sonstige Einnahme in Geld oder Geldwert) erzielt habe. Außerdem wurde er aufgefordert, für den Zeitraum, für den er Leistungen nach dem SGB II begehre, seine vollständigen Kontoauszüge vorzulegen, Einkommensnachweise und Nachweise über Unterkunftskosten vorzulegen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass der Senat Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Senats die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige und der Beteiligte über die Folgen einer Fristverletzung belehrt wurde (§ 106a Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG -).
Als Reaktion hierauf lehnt der Kläger den früheren Berichterstatter sowie die an dem Beschluss vom 8. März 2010 - 12 SF 805/10 AB -, mit dem sein wiederholter Befangenheitsantrag gegen die Kammervorsitzende des SG zurückgewiesen wurde, beteiligten Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Am 1. Januar 2012 fand ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes von seiner Rechtsvorgängerin auf den jetzigen Beklagten statt.
Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 25. Mai 2012 bestimmt. Mit der kurzfristigen Beauftragung eines Rechtsanwalts, der sich zunächst einarbeiten müsse und der Rüge, die Ladung nicht rechtzeitig erhalten zu haben, hat der Kläger die Verlegung des Termins begehrt und erreicht. Nach Akteneinsicht und auf gerichtliche Verfügung vom 23. Juli 2012, mit der nochmals ausführlich darauf hingewiesen wurde, in welchem Umfang eine Mitwirkung des Klägers zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten werde, hat sein Bevollmächtigter für den Kläger weiter vorgetragen. Dieser sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er mitgeteilt habe, von wem er in welchem Zeitraum welche Leistungen erhalten habe. Um welche konkreten Beträge es sich dann in welcher Zeit handelte, sei völlig irrelevant. Der Kläger sei gezwungen gewesen, darlehensweise gewährte Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen. Es wäre ein Leichtes gewesen, im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durch Vernehmung der Mutter Klarheit zu schaffen und die vom Kläger dargelegten Tatsachen damit unter Beweis zu stellen. Im übrigen sei der Kläger der Ansicht, dass die Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit verletzt sei. Zuständig für Leistungen ab 1. Januar 2005 sei nicht der Beklagte, sondern die Agentur für Arbeit, von der auch das Antragsformular stamme. Aufgrund der Verletzung des § 2 SGB X sei der streitige Bescheid bereits rechtswidrig. Der Miteigentumsanteil an der von der Mutter bewohnten Wohnung sei nicht verwertbar. Der Kläger sei in der Verfügung an seinem Miteigentumsanteil beschränkt, da die Miterben nicht bereits seien, einer Veräußerung oder Belastung zuzustimmen. Faktisch habe der Anteil auch keinen Marktwert. Für die darlehensweisen Zuwendungen der Mutter gebe es keine Nachweise über Zahlungseingänge, da es sich immer um Barzuwendungen oder Naturalien gehandelt habe. Kontoauszüge und weitere Unterlagen seien dem Bevollmächtigten vom Kläger nicht vorgelegt worden. Die Mutter des Klägers stehe als Zeugin zur Verfügung.
Hierauf wurde Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durch Vernehmung der Mutter des Klägers auf den 10. Dezember 2012 bestimmt. Mit der kurzfristigen Mitteilung des Klägers, seine Mutter sei bereits seit 2009 dement und könne nicht als Zeugin vernommen werden, außerdem sei er von seinem Bevollmächtigten nur unzureichend informiert worden, der Bevollmächtigte müsse zurückgewiesen werden wegen Verstoßes gegen das Berufsrecht, da er auch nie eine schriftliche Vollmacht erhalten habe, er selbst könne sich wegen zahlreicher anderweitiger Gerichtsverfahren nicht genügend auf den Termin vorbereiten und werde nicht erscheinen, hat der Kläger die Aufhebung des Termins beantragt und erreicht. Weiter hat der Kläger vorgebracht, anstelle seiner Mutter könne sein Bruder A. D. als Zeuge vernommen werden, der über alles Bescheid wisse. Allerdings bedürfe es keiner Zeugeneinvernahme im Hinblick auf den allgemein anerkannten Erfahrungssatz, dass niemand auf ihm zustehende staatliche Leistungen verzichte und es auch niemanden gebe, der einen anderen mit Schenkungen unterstütze, wenn er diese Leistungen von anderer Seite erhalten könne. Der Bruder des Klägers hat unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Krankheit der Mutter und deren fehlende Vernehmungsfähigkeit bestätigt. Außerdem hat er mitgeteilt, seit 2011 die finanziellen Angelegenheiten der Mutter wahrzunehmen und hierzu eine Vorsorgevollmacht vom 21. März 2011 vorgelegt.
Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass ein Eingriff des Gerichts in das Mandatsverhältnis zu seinem Bevollmächtigten nicht beabsichtigt sei; vielmehr stehe es dem Kläger frei, die Bevollmächtigung zu beenden. Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 18. Januar 2013 bestimmt worden, außerdem ist der Klägerbevollmächtigte zur Mitteilung aufgefordert worden, ob er den Kläger weiter vertrete.
Mit Schreiben vom 6. und 17. Dezember 2012 hat der Kläger den Vorsitzenden des erkennenden Senats, die Berichterstatterin und den Senat insgesamt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat u.a. vorgebracht, wegen seiner Befangenheitsgesuche dürfe der Termin am 18. Januar 2013 nicht stattfinden. Trotz entsprechender Mitteilung und der Bitte, gegen den berufsrechtswidrig handelnden Rechtsanwalt einzuschreiten, seien die Aufhebung des Termins vom 10. Dezember 2012 und die Ladung zum Termin am 18. Januar 2013 an den Rechtsanwalt ergangen. Der Senat mache keinerlei Anstalten, seine illegale Vertretung durch den Rechtsanwalt zu beenden. Auch habe er keine weiteren Erläuterungen zur gerichtlichen Verfügung vom 23. Juli 2012 erhalten.
Der Kläger hat Akteneinsicht genommen. Zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2013 ist er nicht erschienen.
Der Kläger beantragt, teilweise sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2010 aufzuheben und die Nichtigkeit des Bescheides vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2006 festzustellen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2010 und des Bescheides des Beklagten vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die Berufung für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge, der beigezogenen Akten des SG Karlsruhe S 2 AS 3765/09 ER, S 2 AS 743/09 ER, S 2 AS 4249/06 ER und S 2 AS 4471/06 AK-A sowie die ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2010 hat keinen Erfolg.
1. Der Senat konnte in der im Rubrum aufgeführten Besetzung über das Berufungsbegehren des Klägers trotz der Ablehnungsgesuche vom 23. Januar 2012 und vom 6. und 17. Dezember 2012 entscheiden. Art 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Die verfassungsrechtlich gebotene Unparteilichkeit des Gerichts wird u.a. durch das Recht der Beteiligten gesichert, Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (für das sozialgerichtliche Verfahren § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 42 ff Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Vorschriften dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Ein Ablehnungsantrag hat grundsätzlich zur Folge, dass die abgelehnten Richter nur unaufschiebbare Prozesshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen dürfen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO). Für das sozialgerichtliche Verfahren ist jedoch, wie auch im Zivil- und Strafprozess, anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz ein Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden darf. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchen, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771; BSG, Beschlüsse vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 52/10 B -, vom 10. Dezember 2010 - B 4 AS 97/10 B -, und vom 5. Februar 2010 - B 11 AL 22/09 C -, jeweils Juris; vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr. 6; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. April 2010 - L 12 AS 5449/09 - und Senatsurteil vom 26. März 2010 - L 12 AS 4668/08 -, Juris). Hierzu hat das BVerfG entschieden, dass bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 -, BVerfGK 5, 269 = NJW 2005, 3410). Ein solchermaßen vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll den offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern.
Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind offenbar grundlos und dienen nur der Verschleppung des Verfahrens. Sie sind daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Ablehnung des früheren Vizepräsidenten des LSG D. und des früheren Richters am LSG B. gehen bereits ins Leere, da beide nicht mehr am LSG tätig sind. Gleiches gilt im Ergebnis für das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am LSG Dr. M. und die Richterin am LSG V., die ebenfalls nicht mehr dem Senat angehören. Die Ablehnung des Senatsvorsitzenden, der Berichterstatterin und des gesamten Senats, mithin auch des bislang im Verfahren nicht tätig gewordenen Senatsmitglieds Richter am LSG H., vom 6. und 17. Dezember 2012 sind ebenfalls missbräuchlich. Zwar führt der Kläger hierzu aus, seine Besorgnis der Befangenheit gründe darin, dass der Senat den für den Kläger tätigen Rechtsanwalt nicht zurückweise; er trotz Mitteilung, die gerichtliche Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht vollständig verstanden zu haben, keine weitere Erklärung dazu erhalten habe; ferner der Senat seinem Vorbringen nicht gefolgt sei, anstelle des Beklagten sei die Agentur für Arbeit örtlich zuständig, diese sei daher beizuladen und ihre Akten seien beizuziehen. Dies entspricht indessen lediglich dem schon aus den zahlreichen früheren Ablehnungsgesuchen (s.o.) hervorgehenden Verhaltensmuster des Klägers, regelmäßig jede gerichtliche Entscheidung oder Verfügung, die ihm nicht passt, zum Anlass eines Ablehnungsgesuchs zu nehmen. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablaufs für den Senat eindeutig, dass eigentliches Ziel der Ablehnungsgesuche die Aufhebung der für den 10. Dezember 2012 und sodann für den 18. Januar 2013 anberaumten Termine war bzw. ist. Mithin versucht der Kläger die Ablehnung des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit als Mittel zu verwenden, das Verfahrensende weiter hinauszuzögern. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Gesuche für offensichtlich missbräuchlich. Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht nötig (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B -, SozR 4-1500 § 60 Nr. 4).
2. Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2013 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass der Kläger die erfolgte Ladung im Hinblick auf seine Ablehnungsgesuche für nicht ordnungsgemäß erachtete, steht dem nicht entgegen, da die Gesuche offensichtlich missbräuchlich sind (siehe oben 1.). Auch das erst nach Urteilsverkündigung dem Senat bekannt gewordenes Telefaxschreiben des Klägers vom 18. Januar 2013 ändert daran nichts.
3. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG) und insgesamt zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann weder die Feststellung der Nichtigkeit der streitigen Bescheide begehren noch steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010, BGBl. I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, ebenfalls i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010), die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 kraft Gesetzes entstanden und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II) getreten ist. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 B 4 AS 99/10 R SozR 4 4200 § 37 Nr 5).
Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006, mit dem die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld II abgelehnt hat.
a. Dieser Bescheid ist nicht bereits nichtig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinen Entscheidungsgründen Bezug genommen. Diesen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides sich insbesondere auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Verletzung der örtlichen Zuständigkeit ergibt. Eine solche Verletzung liegt zum einen nicht vor, zum anderen würde sich daraus nicht die vom Kläger behauptete Nichtigkeit ergeben, § 40 Abs. 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die örtliche Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, um deren Leistungen hier gestritten wird, richtet sich nach § 36 SGB II. Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Regelung sind angesichts des Wohnorts des Klägers in Karlsruhe nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit Karlsruhe annehmen möchte, weil diese im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe Wohneigentum mit einer Fläche von 130 m² für angemessen erachtet habe, ändert dies nichts. Dass der Kläger die rechtliche Beurteilung eines anderen Trägers als für sich günstiger erachtet, kann nicht dessen Zuständigkeit begründen. Auch soweit der Kläger vorbringen möchte, die streitgegenständliche Entscheidung hätte noch durch die Agentur für Arbeit getroffen werden müssen, die ihm die entsprechenden Antragsformulare zugesandt hatte, mithin, eine sachliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit annimmt, geht das Vorbringen ins Leere. Denn zum Zeitpunkt der Einreichung der ausgefüllten Antragsformulare und der Entscheidung über den Leistungsantrag des Klägers war bereits der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgängerin als Arbeitsgemeinschaft der beiden Träger für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Agentur für Arbeit und kommunaler Träger) für die Leistungserbringung nach dem SGB II zuständig.
b. Der Ablehnungsbescheid vom 22. November 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides und auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
aa. Der streitige Zeitraum in Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen erstreckt sich grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BSG, Urteile vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 41/07 R - und vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 40/07 R - jeweils m.w.N., jeweils Juris). Streitig ist mithin, da der Kläger ab dem 1. Januar 2005 Leistungen begehrt, der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 18. Januar 2013. Der vom Kläger erst Ende August 2006 ausgefüllte und an die Agentur für Arbeit zurückgesandte Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wurde dem Kläger auf seine Anforderung vom 4. Januar 2005 bereits am 7. Januar 2005 zugesandt. Indem der Kläger die Zusendung der Antragsformulare verlangt hat, hat er bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, Leistungen nach dem SGB II für sich in Anspruch nehmen zu wollen. In diesem Sinne hatte ihn auch die Agentur für Arbeit verstanden, in dem man ihm die Formulare mit einer Voreintragung dem 4. Januar 2005 als Antragsdatum und eine entsprechende Erläuterung im Begleitschreiben dazu geschickt hat. Dass der Kläger das Formular erst wesentlich später ausgefüllt und zurückgesandt hat, steht einer Antragstellung im Januar 2005 nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 56/08 R - SozR 4-4200 § 37 Nr. 1).
bb. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld II aber nicht zu. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Hilfebedürftigkeit des Klägers.
Der Bedarf des Klägers bemisst sich zum einen aus der Regelleistung, die im Januar 2005 noch 345 Euro, nach Fortschreibung jeweils zum 1. Juli eines Jahres bzw. ab 2011 zum 1. Januar eines Jahres, seit Januar 2013 bereits 382 Euro beträgt. Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf sind nicht ersichtlich. Die Kosten für Unterkunft und Heizung des Klägers beliefen sich im Jahr 2005 auf 101 Euro monatlich, ab 2006 auf 104 Euro monatlich, für Grundsteuer fielen jährlich 131,09 Euro an. Außerdem zahlte er monatliche Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von 122,90 Euro (ab Juli 2006). In welcher Höhe ab 2007 Kosten für Unterkunft und Heizung angefallen sind, kann der Senat mangels Angaben des Klägers hierzu nicht feststellen.
Dass der Kläger seinen Bedarf seit Januar 2005 nicht durch eigenes Einkommen und Hilfen von anderen decken kann, mithin dass er hilfebedürftig ist, ist nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Für die Zeit ab 1. Januar 2011 definiert § 9 Abs. 1 SGB II Hilfebedürftigkeit geringfügig abweichend. Danach sind hilfebedürftig Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. Nach § 11 SGB II in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Für die Zeit ab 1. April 2011 wird das Einkommen definiert als Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.
Der Kläger ist nicht hilfebedürftig in diesem Sinne; er verfügt seit Januar 2005 über die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Einkommen. Zum einen erzielt der Kläger Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Nachhilfelehrer. Diese schwankten in den Monaten von Januar 2005 bis Januar 2009 zwischen 30,67 Euro und 521,09 Euro, durchschnittlich lagen sie in diesem Zeitraum bei ca. 230 Euro monatlich. Dem standen Aufwendungen in Höhe von 37 Euro bzw. ab April 2005 38 Euro für die Monatskarte des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber, außerdem die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die sich ab Juli 2006 auf 122,91 Euro beliefen. Ob die aus den bisherigen Angaben und bisher vorgelegten Honorarabrechnungen sich ergebenden Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrer für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2009 vollständig sind oder der Kläger hier noch weitere Einnahmen erzielt hat, ist offen. Ebenso ist offen, in welcher Höhe der Kläger in der Zeit danach bis heute Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt hat. Außerdem verfügte der Kläger über finanzielle Zuwendungen seiner Mutter. Auch die Höhe der Zuwendungen der Mutter ist offen, genauso wie die Frage, ob er diese zum endgültigen Verbrauch oder lediglich als Darlehen erhalten hat.
Trotz mehrfacher Aufforderungen hierzu hat der Kläger weitere Angaben verweigert und lediglich auf die bereits gegenüber der ARGE gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen verwiesen. Zu den Zuwendungen seiner Mutter hat der Kläger lediglich angegeben, dass sie ihn bereits vor 2005 unterstützt habe, als er keine Arbeitslosenhilfe erhalten habe. Dafür habe er ihr ein Bausparguthaben übertragen. Dieses reiche aber nicht mehr zur Abdeckung der Unterstützung durch die Mutter ab 2005. Er werde von ihr darlehensweise unterstützt. In welcher Höhe der Kläger tatsächliche Unterstützung von seiner Mutter seit Januar 2005 erhalten hat und ob diese Unterstützung zu berücksichtigendes Einkommen darstellt, ist offen, da der Kläger jegliche konkrete Angabe dazu verweigert. Es lässt sich mithin nur anhand der Angaben des Klägers feststellen, dass er finanzielle Unterstützung erhalten hat, aber nicht, ob diese tatsächlich und vollständig lediglich darlehensweise erfolgt sind oder ob diese ihm zum endgültigen Verbrauch zugewandt wurden oder gar aus seinem eigenen früher auf die Mutter übertragenen Vermögen aus Bausparguthaben stammen.
Über die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit seit Januar 2009 liegen keinerlei Angaben des Klägers vor. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, ob der Kläger seit Januar 2005 durchgehend für mehrere Nachhilfeinstitute tätig war und ggf. für welche in welchem Zeitraum und mit welchen Honoraren, oder ob er auch oder dazwischen vollständig oder teilweise unmittelbar für Schüler bzw. deren Eltern tätig war und mit diesen und ggf. für welche in welchem Zeitraum mit welchen Honoraren abgerechnet hat. Die Vorlage weiterer Kontoauszüge hat der Kläger verweigert, obwohl er hierzu nach §§ 60 ff SGB I verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 2; Beschluss vom 15. Juli 2010 - B 14 AS 45/10 B -; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2009 - 1 BvR 1737/09 -, jeweils Juris). Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren ist aber die Vorlage von Kontoauszügen für lediglich drei Monate nicht ausreichend. Damit lässt sich eine Hilfebedürftigkeit des Klägers seit Januar 2005 nicht feststellen.
Zufluss und Höhe der erzielten Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit und der Leistungen der Mutter sind nicht konkret nachgewiesen. Grundsätzlich kann der Zufluss von Einkommen, der der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegenstehen könnte, auch nicht unterstellt werden. Eine faktische Bedarfsdeckung durch Hilfeleistungen Dritter kann insbesondere auch nicht dann unterstellt werden, wenn das Lebensnotwendigste beim Antragsteller ohne Grundsicherungsleistungen offensichtlich gesichert war (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 9). Vorliegend wird der Zufluss von Einkommen bzw. die faktische Bedarfsdeckung durch Leistungen Dritter aber nicht unterstellt, sondern vom Kläger selbst vorgetragen. Dass der Kläger über ausreichende Mittel verfügt hat, um seit 2005 seinen Lebensunterhalt unabhängig von den erstmals Ende August 2006 beantragten und bislang abgelehnten Leistungen zu bestreiten, hat der Kläger selbst eingeräumt. Einzig unklar bleibt, in welchem Umfang er Einkünfte aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielt und in welchem Umfang ihm Leistungen der Mutter zufließen und ob er diese zum endgültigen Verbrauch oder nur darlehensweise erhält oder gar aus seinem eigenen früher auf die Mutter übertragenen Vermögen stammen. Hierzu hat der Kläger weitere Angaben verweigert, obwohl sie ihm unschwer möglich und zumutbar wären. Insbesondere lässt sich nicht aufklären, aufgrund welcher Vereinbarungen diese Leistungen von der Mutter gewährt werden und damit auch nicht, ob eine wirksame Darlehensvereinbarung oder sonstige Gründe vorliegen, die einer Berücksichtigung der Leistungen als Einkommen entgegen stehen. Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30). Vorliegend ist eine solche Abgrenzung mangels Mitwirkung des Klägers nicht möglich. Dies geht zu seinen Lasten.
Über die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit kann ausschließlich der Kläger selbst Angaben machen. Da dem Gericht nicht bekannt ist, ob der Kläger teilweise oder zwischenzeitlich vollständig unmittelbar mit seinen Schülern abrechnet und wer diese Schüler ggf. sind, oder ob er als freier Mitarbeiter eines oder mehrerer Nachhilfeinstitute und ggf. mit welchem oder welchen über welche Zeiträume abrechnet und in welcher Höhe er hieraus insgesamt Einkünfte erzielt und welche Aufwendungen er für seine Tätigkeit in welcher Höhe in welchem Zeitraum hat, kann eine konkrete Einkommensprüfung nicht stattfinden. Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen von Amts wegen bieten sich insoweit nicht.
Gleiches gilt auch für die finanzielle Unterstützung des Klägers durch seine Mutter. Die Mutter steht als Zeugin nicht zur Verfügung. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers selbst sowie seines Bruders, der hierzu ein ärztliches Attest und die ihm von der Mutter bereits im März 2011 erteilte Vorsorgevollmacht vorgelegt hat, lässt deren gesundheitliche Situation keine Zeugenauskunft zu. Der Senat hat keinen Anlass dazu, an diesem Vorbringen zu zweifeln. Eine Zeugeneinvernahme des Bruders war angesichts dessen schriftlicher Erklärung, sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, ebenfalls nicht möglich. Darüber hinaus ist der Senat im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung des Klägers durch seine Mutter auch nicht im Rahmen des § 103 SGG verpflichtet zu versuchen, die vom Kläger verweigerten Angaben durch weitere Ermittlungen von Amts wegen aufzuklären. Zwar kann der Grundsicherungsträger erst nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs, also insbesondere über die Hilfebedürftigkeit des Klägers, entscheiden. Auch hat das BSG ausgeführt, bevor der Leistungsträger keine Anstrengung unternommen hat, einen Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II durchzusetzen, dürfte eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers nicht statthaft sein (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R- BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5). Diese Ausführungen des BSG zu § 60 Abs. 4 SGB II können aber nicht gleichermaßen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn § 60 Abs. 4 SGB II regelt Fälle, in denen die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers sich konkret nach dem Einkommen oder Vermögen des Partners oder Dritten bemisst. D.h. es geht dabei um Fälle, in denen die konkrete Höhe des Einkommens oder Vermögens anderer Personen als des Antragstellers zur Berechnung des dem Antragsteller zustehenden Anspruchs erforderlich ist. In diesen Fällen kann es vorkommen, dass der Antragsteller diese konkreten Daten nicht kennt, da es sich hierbei um personenbezogen Daten der dritten Personen, nicht des Antragstellers selbst, handelt, so dass ein vorrangige Inanspruchnahme dieser dritten Personen auf Auskunft sinnvoll ist und eine Nichtaufklärbarkeit nicht zu Lasten des Antragstellers gehen soll.
Vorliegend kommt ein Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 4 SGB II nicht in Betracht, sondern lediglich ein solcher nach § 60 Abs. 1 SGB II gegenüber der Mutter des Klägers. Es geht gerade nicht um die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der Mutter des Klägers auf seinen Leistungsanspruch. Dies wäre, da der Kläger mit seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft bildet und daher § 9 Abs. 2 SGB II nicht anwendbar ist, auch nicht möglich. Ebenso wenig geht es um die Vermutung von Unterhaltsleistungen der Mutter, die sich ebenfalls anhand deren konkreten Einkommen oder Vermögen bemessen würde. Denn der Kläger wohnt nicht in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter, so dass auch § 9 Abs. 5 SGB II nicht anwendbar ist. Vielmehr geht es vorliegend darum, dass die Mutter dem Kläger - ohne dass eine entsprechende Anrechnungs- oder Vermutungsregelung des SGB II ggf. unabhängig vom tatsächlichen finanziellen Fluss eingreift - freiwillig finanzielle Mittel zur Verfügung stellt. Dass, seit wann und in welcher Höhe dies der Fall ist, kann der Kläger ebenso gut wie seine Mutter beantworten. Denn er beruft sich auf eine rein rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter. Damit geht es um die Einkommenssituation des Klägers selbst.
Weigert sich aber ein Beteiligter trotz Aufforderung grundlos, dem Gericht nähere Angaben zu machen, obwohl er es könnte und es ihm nicht unzumutbar ist, kann dies die Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG beschränken (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Dem Kläger wurde mehrfach in beiden Instanzen deutlich gemacht, welche Angaben von seiner Seite zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind, dass ihn als Antragsteller die Mitwirkungspflicht trifft, diese Angaben zur Prüfung der anspruchsbegründenden Umstände gegenüber dem Gericht zu machen, und dass es zu seinen Lasten gehen könne, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Dennoch hat der Kläger jegliche weitere Angaben verweigert. Damit kann die anspruchsbegründende Tatsache der Hilfebedürftigkeit ab Januar 2005 bis heute nicht festgestellt werden. Wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, trägt die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen. Weigert sich der Hilfebedürftige die ihn treffende Obliegenheit zu erfüllen, geht dieses materiell-rechtlich zu seinen Lasten, wenn dadurch das Vorliegen seiner Bedürftigkeit und damit seine Leistungsberechtigung nicht festgestellt werden kann (BVerfG zur Obliegenheit, Kontoauszüge vorzulegen: Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2009 - 1 BvR 1737/09 - Juris). Mithin ist die ablehnende Entscheidung der ARGE nicht zu beanstanden. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zutreffend abgewiesen.
Ob die Hilfebedürftigkeit des Klägers darüber hinaus auch wegen zu berücksichtigendem Vermögen ausgeschlossen ist, kann letztlich dahin stehen. Offen bleiben kann daher, ob sich aus der vom Kläger vorgelegten Renteninformation und dem sich daraus ergebenden Versicherungsverlauf Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Verwertung der nicht mit einem Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 VVG versehene Rentenversicherung bei der DEVK eine besondere Härte darstellen könnte. Die vom Kläger selbst bewohnte Eigentumswohnung ist jedenfalls angesichts ihrer Größe von 55 m² kein berücksichtigungsfähiger Vermögenswert im Sinne des § 12 SGB II. Die Einordnung des 1/6-Miteigentumsanteil an der weiteren Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 75 m² als verwertbarer Vermögensgegenstand dürfte ebenfalls zweifelhaft sein. Von einer grundsätzlichen Verwertbarkeit kann nur ausgegangen werden, wenn ein Vermögensgegenstand prognostisch innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung rechtlich und tatsächlich verwertbar ist (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R - a.a.O.). Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf den 4/6-Miteigentumsanteil der darin wohnenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers und der ungeteilten Erbengemeinschaft fraglich.
Die Berufung hat insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seit 1. Januar 2005.
Der 1957 geborene alleinstehende Kläger, der früher von der Agentur für Arbeit Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, reichte am 29. August 2006 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei der Agentur für Arbeit Karlsruhe ein, die diesen zuständigkeitshalber an die Rechtsvorgängerin des jetzigen Beklagten (im Folgenden: der Beklagte) weiterleitete. Dabei handelte es sich um ein Antragsformular, das dem Kläger auf vorherige Anforderungen vom 4. Januar 2005 von der Agentur für Arbeit mit dem Voreintrag " 4.1.05" als Antragsdatum mit einer entsprechenden Erläuterung zugesandt worden war.
Der Kläger erzielt monatlich schwankendes Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit als Nachhilfelehrer. Hierzu reichte er für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2006 beim Beklagten und für die Zeit von November 2006 bis Januar 2009 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) im Verfahren S 2 ER 743/09 ER Unterlagen ein. Aus den eingereichten Honorarrechnungen gegenüber den Nachhilfeinstituten A., P. und E. Nachhilfe in B. und seinen Angaben bezüglich der Tätigkeit für das Nachhilfeinstitut B. in B. ergeben sich Einnahmen für Januar 2005 bis Januar 2009 von insgesamt 5.936,30 Euro, d.h. monatlich durchschnittlich von ca. 230 Euro. Als Aufwendungen für seine Arbeit gab der Kläger Kosten für eine Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr von monatlich 37 Euro bzw. ab April 2005 von 38 Euro an. Der Kläger ist freiwillig kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge beliefen sich ab Juli 2006 auf 122,91 Euro monatlich.
Der Kläger wohnt allein in einer ihm gehörenden Eigentumswohnung (A.str ...) mit einer Wohnfläche von 55 m², für die er im Jahr 2005 ein Wohngeld von monatlich 101 Euro und im Jahr 2006 ein solches von 104 Euro zahlte, welches auch die Heizkosten mit einschloss. Die Grundsteuer betrug für 2005 und 2006 jeweils 131,09 Euro. An die Stadtwerke zahlte der Kläger monatliche Abschläge von 19 Euro.
Der Kläger bildet seit 1999 mit seinem Bruder und seiner Mutter zu je 1/3 eine Erbengemeinschaft nach dem Tod seines Vaters. Die Erbengemeinschaft ist hälftige Miteigentümerin an einer Eigentumswohnung (S.traße.) mit einer Wohnfläche von 75 m². Die pflegebedürftige Mutter ist außerdem Miteigentümerin der anderen Hälfte und lebt in der Wohnung. Der Kläger hat ein Arbeitszimmer in dieser Wohnung, das er auch zur Aufbewahrung ausgelagerter Habe nutzt, die nach seinen Angaben in der von ihm bewohnten Wohnung keinen Platz haben, wie z.B. Unterrichtsmaterial für den Nachhilfeunterricht. Er brauche diesen Raum, um seiner Tätigkeit als Nachhilfelehrer nachzukommen.
Außerdem verfügte der Kläger über zwei Rentenversicherungen der K. Lebensversicherung AG (Nr ... und Nr ...). Die Abrechnungsbeträge (Rückkaufwert zuzüglich Überschussbeteiligung abzüglich Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag) der Versicherungen beliefen sich zum Abrechnungstermin 31. Oktober 2006 auf 3.023,68 Euro und 9.587,19 Euro. Einbezahlt hatte der Kläger am 1. Juli 2000 einen Einmalbeitrag von 5000 DM und am 1. Juni 1999 einen Einmalbeitrag von 15.000 DM. Für beide Versicherungen vereinbarte der Kläger im August 2004 einen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG bis zu einem Betrag von jeweils 13.000 Euro. Von diesen Rentenversicherungen sind nach Angaben des Klägers 2.452 Euro an seine Mutter "übereignet", da diese ihm die Kosten für eine Balkonsanierung der von ihm bewohnten Wohnung in Höhe von 2.223 Euro im April 2005 und von 229 Euro im Juli 2006 zur Verfügung gestellt habe. Weiter verfügte der Kläger über eine Kapitallebensversicherung bei der D. (Nr ...) mit einem Rückkaufswert einschließlich Überschussguthaben und Schlussüberschussguthaben zum 1. September 2005 von 4.876,13 Euro bei eingezahlten Beiträgen bis zu diesem Tag von 5.296,95 Euro und zum 1. September 2006 von 6.180,02 Euro bei eingezahlten Beiträgen bis zu diesem Tag von 6.424,35 Euro. Laut Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. August 2006 entsprach die bis zum diesem Tag vom Kläger erreichte Rentenanwartschaft zum 65. Lebensjahr einer monatlichen Altersrente von 150,64 Euro.
Der Beklagte hielt dem Kläger vor, er habe nicht schlüssig dargelegt, wie er bislang seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Er mache fixe Kosten von mindestens 295,83 Euro monatlich geltend, bestehend aus Krankenversicherungsbeitrag, Hausgeld, Monatskarte, Grundsteuer. Dem stehe ein angegebenes durchschnittliches Einkommen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrer von monatlich 306,16 Euro gegenüber. Aus dem Differenzbetrag von 10,33 Euro monatlich könne man nach allgemeiner Lebenserfahrung den Lebensunterhalt nicht bestreiten. Er solle mitteilen, welche Änderungen in Bezug auf seine bisherige Lebensführung eingetreten seien, die die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlich gemacht hätten. Außerdem seien nach § 12 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hierzu gehöre die nicht von ihm bewohnte Eigentumswohnung in der S.straße ..., an der er in Erbengemeinschaft Eigentümer sei. Die Wohnung in der A.straße sei nur geschützt, soweit sie angemessen sei. Um dies beurteilen zu können, solle er aktuelle Grundbuchauszüge aller Wohnungen vorlegen, an denen er Eigentum oder Miteigentum habe. Eine Leistungsgewährung komme in Betracht, sofern die Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich sei. Hierbei sei aber eine dingliche Absicherung des Rückzahlungsanspruchs durch eine notariell zu beurkundende Erbteilsverpfändung erforderlich.
Der Kläger gab an, von seinen Einkünften als Nachhilfelehrer könne er im Wesentlichen nur seine Versicherungen und die Nebenkosten für seine Wohnung bezahlen. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenhilfe habe ihm seine Mutter ausgeholfen, weshalb er ihr einen Bausparvertrag habe übereignen müssen. Dies reiche aber nicht mehr für die Zeit ab 1. Januar 2005. Daher stehe seiner Mutter auch die Grundsicherung von 345 Euro zu. Es treffe zu, dass sein Einkommen nicht zur Grundsicherung, die mit 345 Euro zu veranschlagen sei, ausreiche. Er erhalte seit dem 1. Januar 2005 Zuwendungen seiner Mutter, diese aber nicht als Schenkung, sondern mit der Verpflichtung zur Rückzahlung, wie er auch 2.500 Euro für die Sanierung der Balkone zurückzahlen müsse. Dies sei für ihn günstiger als wenn er einen Bankkredit aufnehmen müsse. Selbstverständlich wäre es für ihn besser gewesen, den Antrag auf Arbeitslosengeld II bereits 2005 zu stellen. Dies hätten aber gewisse Zwänge verhindert, welche die Agentur für Arbeit geschaffen habe, indem sie ihm seit 2001 Leistungen verweigert habe. Deshalb sei er darauf angewiesen als Nachhilfelehrer tätig zu sein, was viel Zeit in Anspruch nehme. Außerdem habe die Agentur für Arbeit ihn mit einer monatelangen unnützen kaufmännischen Fortbildungsmaßnahme in Beschlag genommen. Er nutze beide Wohnungen selbst. Eine dingliche Belastung sei ausgeschlossen, da die Miterben einer solchen nicht zustimmten.
Den nochmaligen Aufforderungen des Beklagten zur Vorlage von Grundbuchauszügen und einer qualifizierten Einnahme-Überschuss-Rechnung im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit als Nachhilfelehrer kam der Kläger nicht nach. Der Beklagte holte selbst Grundbuchauszüge ein.
Mit Bescheid vom 22. November 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Aufgrund verwertbaren Vermögens sei der Kläger nicht hilfebedürftig. Die selbst bewohnte Eigentumswohnung in der A.str ... sei unangemessen groß und deshalb nicht geschützt. Daneben verfüge der Kläger noch über das hälftige Eigentum in Erbengemeinschaft an der Wohnung in S.str ... in K ... In Betracht komme eine darlehensweise Leistungsgewährung bei nicht sofortiger Verwertbarkeit des Vermögens. Hierzu sei Voraussetzung aber eine dingliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Bescheid sei nichtig, da rein willkürlich und rechtswidrig. Seine Wohnung in der A.str. 38 sei geschütztes Vermögen, es handle sich um angemessenen selbstbewohnten Wohnraum. Auch die Wohnung in der S.str ... sei kein verwertbares Vermögen, da es sich um Gesamthandsvermögen handle, über das es nicht alleine verfügen könne. Der Beklagte sei erst für Ansprüche ab 2006 zuständig, nicht aber auch für solche in 2005, für diese sei weiterhin die Agentur für Arbeit zuständig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Da der Kläger eine darlehensweise Leistungsgewährung ablehne, sei der Leistungsantrag vom 29. August 2006 im Hinblick auf das vorhandene Grundvermögen abgelehnt worden. Der Einwand, das Wohnungseigentum in der S.str ... sei kein verwertbares Vermögen, da der Kläger nicht alleine darüber verfügen könne, sei unzutreffend. Bei einer Erbengemeinschaft handle es sich um eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Zwar könne diese nur gemeinschaftlich über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Aber ein Miterbe sei durchaus befugt, über seinen Anteil am Nachlass zu verfügen. Dies sei durch Übertragung des Erbteils oder Bestellung eines Nießbrauchs möglich. Daher sei ein Erbteil verwertbares Vermögen. Da die sofortige Verwertung nicht möglich sein dürfte, käme nur ein Darlehen in Betracht. Diese Leistungserbringung könne aber von einer entsprechenden Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung abhängig gemacht werden. Man sei zu einer Leistungsgewährung bereit, wenn diese mit der Bestellung einer adäquaten Sicherung in Form der Verpfändung des 1/3-Erbeteils an den Leistungsträger einhergehe.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Januar 2007 Klage zum SG erhoben. Die Ablehnung seines Leistungsantrags sei nichtig, da sie ausschließlich auf sachfremden Motiven beruhe.
Den Aufforderungen des SG, weitere Angaben zu seinen Einkünften zu machen, insbesondere nochmals mitzuteilen, von wem er Einkünfte in welcher Höhe bezogen auf jeweilige Monate erziele, und ggf. bestehende schriftliche Vereinbarungen sowie die vollständigen Kontoauszüge seit 2005 vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass ohne diese Angaben eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht erfolgen könne, die mangelnde Aufklärbarkeit könne zu seinen Lasten gehen.
Jeweils nach Erlass von Entscheidungen in mehreren vor bzw. parallel zum Klageverfahren betriebenen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes sowie nach Ankündigung der Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid durch die Kammervorsitzende des SG hat der Kläger die Kammervorsitzende des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Ablehnungsgesuche wurde jeweils durch Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) abgelehnt (Beschlüsse vom 27. Juli 2007 - L 3 SF 3134/07 A -, vom 18. November 2008 - L 13 SF 5048/08 A -, vom 15. April 2009 - L 2 SF 1646/09 A -, vom 21. September 2009 - L 3 SF 4094/09 A -, vom 22. Januar 2010 - L 12 SF 340/10 AB - und vom 8. März 2010 - L 12 SF 805/10 AB -). Herauf gegen die Mitglieder der entscheidenden Senate gerichtete Ablehnungsgesuche des Klägers blieben ebenfalls ohne Erfolg (Beschlüsse vom 8. Januar 2009 - L 13 SF 5048/08 A -, vom 27. Februar 2009 - L 13 SF 5048/08 A - und vom 21. September 2009 -L 3 SF 4094/09 A -).
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klageantrag betreffend die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 sei unbegründet. Für das Vorliegen der Nichtigkeitstatbestände des § 40 Abs. 2 SGB X sei nichts ersichtlich. Die vom Kläger gerügte Verletzung einfachen materiellen Rechts könne nicht die Nichtigkeit des Bescheides begründen. Der Hilfsantrag des Klägers sei meistbegünstigend als kombinierter Antrag auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides und Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszulegen. Auch insoweit sei die Klage unbegründet. Die Ablehnung sei rechtmäßig, der Kläger habe keinen Leistungsanspruch, da er die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachgewiesen habe. Angesichts der angegebenen Einkünfte als Nachhilfelehrer zwischen 200 und 300 Euro monatlich und der laufenden Fixkosten von ca. 225 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Hausgeld bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers und begründete Anhaltspunkte für weitere Einkünfte. Denn zur Deckung des Lebensunterhalts fielen weitere Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und weitere Bedarfe des täglichen Lebens an. Der Kläger beziehe seit ca. 5 ½ Jahren keine Leistungen zum Lebensunterhalt von staatlicher Seite mehr und habe trotzdem diese Kosten decken können. Trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts habe der Kläger keine Angaben gemacht. Entgegen seiner Ansicht ergebe sich die Beantwortung der Frage nicht bereits aus der Verwaltungsakte. Dort befänden sich lediglich Nachweise über sein bezogenes Einkommen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrer, welches aufgrund der geringen Höhe die Bestreitung seines Lebensunterhalts in den letzten 5 ½ Jahren nicht schlüssig erkläre. Zwar habe der Kläger im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten erklärt, er werde darlehensweise von seiner Mutter unterstützt. Hierzu habe er aber weder angegeben, in welcher Höhe er von seiner Mutter Leistungen beziehe noch Nachweise darüber erbracht, dass es sich tatsächlich um Darlehen handle. Daher könne die Hilfebedürftigkeit nicht abschließend geprüft werden. Diese Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten des Klägers, der sich auf das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Tatsache berufe. Die Hilfebedürftigkeit sei daher bereits aufgrund der unklaren Einkommensverhältnisse nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob der Miterbenanteil des Klägers als verwertbares Vermögen anzusehen sei, welches die Hilfebedürftigkeit ausschließe.
Hiergegen richtet sich die am 12. Juli 2010 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger bringt vor, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid hätten nicht vorgelegen. Auch könne man ihm keine mangelnde Mitwirkung an der Aufklärung der Einkommensverhältnisse vorwerfen, da die Mitwirkungspflicht der Beteiligten erst dort beginne, wo das Gericht selbst keine Sachverhaltsfeststellungen mehr treffen könne.
Mit Schreiben des früheren Berichterstatters vom 15. Dezember 2011, dem Kläger zugestellt am 17. Dezember 2011, wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 31. Januar 2012 mitzuteilen, für welchen Zeitraum er Leistungen nach dem SGB II begehre, in welcher Höhe ihm in diesem Zeitraum Kosten für seine Unterkunft entstanden seien und in welcher Höhe er in diesem Zeitraum Einkommen (Erwerbseinkommen, Zuwendungen Dritter, jede sonstige Einnahme in Geld oder Geldwert) erzielt habe. Außerdem wurde er aufgefordert, für den Zeitraum, für den er Leistungen nach dem SGB II begehre, seine vollständigen Kontoauszüge vorzulegen, Einkommensnachweise und Nachweise über Unterkunftskosten vorzulegen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass der Senat Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Senats die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige und der Beteiligte über die Folgen einer Fristverletzung belehrt wurde (§ 106a Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG -).
Als Reaktion hierauf lehnt der Kläger den früheren Berichterstatter sowie die an dem Beschluss vom 8. März 2010 - 12 SF 805/10 AB -, mit dem sein wiederholter Befangenheitsantrag gegen die Kammervorsitzende des SG zurückgewiesen wurde, beteiligten Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Am 1. Januar 2012 fand ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes von seiner Rechtsvorgängerin auf den jetzigen Beklagten statt.
Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 25. Mai 2012 bestimmt. Mit der kurzfristigen Beauftragung eines Rechtsanwalts, der sich zunächst einarbeiten müsse und der Rüge, die Ladung nicht rechtzeitig erhalten zu haben, hat der Kläger die Verlegung des Termins begehrt und erreicht. Nach Akteneinsicht und auf gerichtliche Verfügung vom 23. Juli 2012, mit der nochmals ausführlich darauf hingewiesen wurde, in welchem Umfang eine Mitwirkung des Klägers zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten werde, hat sein Bevollmächtigter für den Kläger weiter vorgetragen. Dieser sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er mitgeteilt habe, von wem er in welchem Zeitraum welche Leistungen erhalten habe. Um welche konkreten Beträge es sich dann in welcher Zeit handelte, sei völlig irrelevant. Der Kläger sei gezwungen gewesen, darlehensweise gewährte Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen. Es wäre ein Leichtes gewesen, im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durch Vernehmung der Mutter Klarheit zu schaffen und die vom Kläger dargelegten Tatsachen damit unter Beweis zu stellen. Im übrigen sei der Kläger der Ansicht, dass die Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit verletzt sei. Zuständig für Leistungen ab 1. Januar 2005 sei nicht der Beklagte, sondern die Agentur für Arbeit, von der auch das Antragsformular stamme. Aufgrund der Verletzung des § 2 SGB X sei der streitige Bescheid bereits rechtswidrig. Der Miteigentumsanteil an der von der Mutter bewohnten Wohnung sei nicht verwertbar. Der Kläger sei in der Verfügung an seinem Miteigentumsanteil beschränkt, da die Miterben nicht bereits seien, einer Veräußerung oder Belastung zuzustimmen. Faktisch habe der Anteil auch keinen Marktwert. Für die darlehensweisen Zuwendungen der Mutter gebe es keine Nachweise über Zahlungseingänge, da es sich immer um Barzuwendungen oder Naturalien gehandelt habe. Kontoauszüge und weitere Unterlagen seien dem Bevollmächtigten vom Kläger nicht vorgelegt worden. Die Mutter des Klägers stehe als Zeugin zur Verfügung.
Hierauf wurde Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durch Vernehmung der Mutter des Klägers auf den 10. Dezember 2012 bestimmt. Mit der kurzfristigen Mitteilung des Klägers, seine Mutter sei bereits seit 2009 dement und könne nicht als Zeugin vernommen werden, außerdem sei er von seinem Bevollmächtigten nur unzureichend informiert worden, der Bevollmächtigte müsse zurückgewiesen werden wegen Verstoßes gegen das Berufsrecht, da er auch nie eine schriftliche Vollmacht erhalten habe, er selbst könne sich wegen zahlreicher anderweitiger Gerichtsverfahren nicht genügend auf den Termin vorbereiten und werde nicht erscheinen, hat der Kläger die Aufhebung des Termins beantragt und erreicht. Weiter hat der Kläger vorgebracht, anstelle seiner Mutter könne sein Bruder A. D. als Zeuge vernommen werden, der über alles Bescheid wisse. Allerdings bedürfe es keiner Zeugeneinvernahme im Hinblick auf den allgemein anerkannten Erfahrungssatz, dass niemand auf ihm zustehende staatliche Leistungen verzichte und es auch niemanden gebe, der einen anderen mit Schenkungen unterstütze, wenn er diese Leistungen von anderer Seite erhalten könne. Der Bruder des Klägers hat unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Krankheit der Mutter und deren fehlende Vernehmungsfähigkeit bestätigt. Außerdem hat er mitgeteilt, seit 2011 die finanziellen Angelegenheiten der Mutter wahrzunehmen und hierzu eine Vorsorgevollmacht vom 21. März 2011 vorgelegt.
Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass ein Eingriff des Gerichts in das Mandatsverhältnis zu seinem Bevollmächtigten nicht beabsichtigt sei; vielmehr stehe es dem Kläger frei, die Bevollmächtigung zu beenden. Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 18. Januar 2013 bestimmt worden, außerdem ist der Klägerbevollmächtigte zur Mitteilung aufgefordert worden, ob er den Kläger weiter vertrete.
Mit Schreiben vom 6. und 17. Dezember 2012 hat der Kläger den Vorsitzenden des erkennenden Senats, die Berichterstatterin und den Senat insgesamt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat u.a. vorgebracht, wegen seiner Befangenheitsgesuche dürfe der Termin am 18. Januar 2013 nicht stattfinden. Trotz entsprechender Mitteilung und der Bitte, gegen den berufsrechtswidrig handelnden Rechtsanwalt einzuschreiten, seien die Aufhebung des Termins vom 10. Dezember 2012 und die Ladung zum Termin am 18. Januar 2013 an den Rechtsanwalt ergangen. Der Senat mache keinerlei Anstalten, seine illegale Vertretung durch den Rechtsanwalt zu beenden. Auch habe er keine weiteren Erläuterungen zur gerichtlichen Verfügung vom 23. Juli 2012 erhalten.
Der Kläger hat Akteneinsicht genommen. Zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2013 ist er nicht erschienen.
Der Kläger beantragt, teilweise sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2010 aufzuheben und die Nichtigkeit des Bescheides vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2006 festzustellen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2010 und des Bescheides des Beklagten vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die Berufung für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge, der beigezogenen Akten des SG Karlsruhe S 2 AS 3765/09 ER, S 2 AS 743/09 ER, S 2 AS 4249/06 ER und S 2 AS 4471/06 AK-A sowie die ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2010 hat keinen Erfolg.
1. Der Senat konnte in der im Rubrum aufgeführten Besetzung über das Berufungsbegehren des Klägers trotz der Ablehnungsgesuche vom 23. Januar 2012 und vom 6. und 17. Dezember 2012 entscheiden. Art 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Die verfassungsrechtlich gebotene Unparteilichkeit des Gerichts wird u.a. durch das Recht der Beteiligten gesichert, Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (für das sozialgerichtliche Verfahren § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 42 ff Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Vorschriften dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Ein Ablehnungsantrag hat grundsätzlich zur Folge, dass die abgelehnten Richter nur unaufschiebbare Prozesshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen dürfen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO). Für das sozialgerichtliche Verfahren ist jedoch, wie auch im Zivil- und Strafprozess, anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz ein Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden darf. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchen, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771; BSG, Beschlüsse vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 52/10 B -, vom 10. Dezember 2010 - B 4 AS 97/10 B -, und vom 5. Februar 2010 - B 11 AL 22/09 C -, jeweils Juris; vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr. 6; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. April 2010 - L 12 AS 5449/09 - und Senatsurteil vom 26. März 2010 - L 12 AS 4668/08 -, Juris). Hierzu hat das BVerfG entschieden, dass bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 -, BVerfGK 5, 269 = NJW 2005, 3410). Ein solchermaßen vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll den offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern.
Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind offenbar grundlos und dienen nur der Verschleppung des Verfahrens. Sie sind daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Ablehnung des früheren Vizepräsidenten des LSG D. und des früheren Richters am LSG B. gehen bereits ins Leere, da beide nicht mehr am LSG tätig sind. Gleiches gilt im Ergebnis für das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am LSG Dr. M. und die Richterin am LSG V., die ebenfalls nicht mehr dem Senat angehören. Die Ablehnung des Senatsvorsitzenden, der Berichterstatterin und des gesamten Senats, mithin auch des bislang im Verfahren nicht tätig gewordenen Senatsmitglieds Richter am LSG H., vom 6. und 17. Dezember 2012 sind ebenfalls missbräuchlich. Zwar führt der Kläger hierzu aus, seine Besorgnis der Befangenheit gründe darin, dass der Senat den für den Kläger tätigen Rechtsanwalt nicht zurückweise; er trotz Mitteilung, die gerichtliche Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht vollständig verstanden zu haben, keine weitere Erklärung dazu erhalten habe; ferner der Senat seinem Vorbringen nicht gefolgt sei, anstelle des Beklagten sei die Agentur für Arbeit örtlich zuständig, diese sei daher beizuladen und ihre Akten seien beizuziehen. Dies entspricht indessen lediglich dem schon aus den zahlreichen früheren Ablehnungsgesuchen (s.o.) hervorgehenden Verhaltensmuster des Klägers, regelmäßig jede gerichtliche Entscheidung oder Verfügung, die ihm nicht passt, zum Anlass eines Ablehnungsgesuchs zu nehmen. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensablaufs für den Senat eindeutig, dass eigentliches Ziel der Ablehnungsgesuche die Aufhebung der für den 10. Dezember 2012 und sodann für den 18. Januar 2013 anberaumten Termine war bzw. ist. Mithin versucht der Kläger die Ablehnung des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit als Mittel zu verwenden, das Verfahrensende weiter hinauszuzögern. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Gesuche für offensichtlich missbräuchlich. Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht nötig (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B -, SozR 4-1500 § 60 Nr. 4).
2. Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2013 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass der Kläger die erfolgte Ladung im Hinblick auf seine Ablehnungsgesuche für nicht ordnungsgemäß erachtete, steht dem nicht entgegen, da die Gesuche offensichtlich missbräuchlich sind (siehe oben 1.). Auch das erst nach Urteilsverkündigung dem Senat bekannt gewordenes Telefaxschreiben des Klägers vom 18. Januar 2013 ändert daran nichts.
3. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG) und insgesamt zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann weder die Feststellung der Nichtigkeit der streitigen Bescheide begehren noch steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010, BGBl. I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, ebenfalls i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010), die mit Wirkung vom 1. Januar 2012 kraft Gesetzes entstanden und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II) getreten ist. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 B 4 AS 99/10 R SozR 4 4200 § 37 Nr 5).
Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006, mit dem die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld II abgelehnt hat.
a. Dieser Bescheid ist nicht bereits nichtig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinen Entscheidungsgründen Bezug genommen. Diesen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides sich insbesondere auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Verletzung der örtlichen Zuständigkeit ergibt. Eine solche Verletzung liegt zum einen nicht vor, zum anderen würde sich daraus nicht die vom Kläger behauptete Nichtigkeit ergeben, § 40 Abs. 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die örtliche Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, um deren Leistungen hier gestritten wird, richtet sich nach § 36 SGB II. Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Regelung sind angesichts des Wohnorts des Klägers in Karlsruhe nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit Karlsruhe annehmen möchte, weil diese im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe Wohneigentum mit einer Fläche von 130 m² für angemessen erachtet habe, ändert dies nichts. Dass der Kläger die rechtliche Beurteilung eines anderen Trägers als für sich günstiger erachtet, kann nicht dessen Zuständigkeit begründen. Auch soweit der Kläger vorbringen möchte, die streitgegenständliche Entscheidung hätte noch durch die Agentur für Arbeit getroffen werden müssen, die ihm die entsprechenden Antragsformulare zugesandt hatte, mithin, eine sachliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit annimmt, geht das Vorbringen ins Leere. Denn zum Zeitpunkt der Einreichung der ausgefüllten Antragsformulare und der Entscheidung über den Leistungsantrag des Klägers war bereits der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgängerin als Arbeitsgemeinschaft der beiden Träger für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Agentur für Arbeit und kommunaler Träger) für die Leistungserbringung nach dem SGB II zuständig.
b. Der Ablehnungsbescheid vom 22. November 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides und auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
aa. Der streitige Zeitraum in Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen erstreckt sich grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BSG, Urteile vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 41/07 R - und vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 40/07 R - jeweils m.w.N., jeweils Juris). Streitig ist mithin, da der Kläger ab dem 1. Januar 2005 Leistungen begehrt, der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 18. Januar 2013. Der vom Kläger erst Ende August 2006 ausgefüllte und an die Agentur für Arbeit zurückgesandte Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wurde dem Kläger auf seine Anforderung vom 4. Januar 2005 bereits am 7. Januar 2005 zugesandt. Indem der Kläger die Zusendung der Antragsformulare verlangt hat, hat er bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, Leistungen nach dem SGB II für sich in Anspruch nehmen zu wollen. In diesem Sinne hatte ihn auch die Agentur für Arbeit verstanden, in dem man ihm die Formulare mit einer Voreintragung dem 4. Januar 2005 als Antragsdatum und eine entsprechende Erläuterung im Begleitschreiben dazu geschickt hat. Dass der Kläger das Formular erst wesentlich später ausgefüllt und zurückgesandt hat, steht einer Antragstellung im Januar 2005 nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 56/08 R - SozR 4-4200 § 37 Nr. 1).
bb. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld II aber nicht zu. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige bzw. erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Hilfebedürftigkeit des Klägers.
Der Bedarf des Klägers bemisst sich zum einen aus der Regelleistung, die im Januar 2005 noch 345 Euro, nach Fortschreibung jeweils zum 1. Juli eines Jahres bzw. ab 2011 zum 1. Januar eines Jahres, seit Januar 2013 bereits 382 Euro beträgt. Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf sind nicht ersichtlich. Die Kosten für Unterkunft und Heizung des Klägers beliefen sich im Jahr 2005 auf 101 Euro monatlich, ab 2006 auf 104 Euro monatlich, für Grundsteuer fielen jährlich 131,09 Euro an. Außerdem zahlte er monatliche Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von 122,90 Euro (ab Juli 2006). In welcher Höhe ab 2007 Kosten für Unterkunft und Heizung angefallen sind, kann der Senat mangels Angaben des Klägers hierzu nicht feststellen.
Dass der Kläger seinen Bedarf seit Januar 2005 nicht durch eigenes Einkommen und Hilfen von anderen decken kann, mithin dass er hilfebedürftig ist, ist nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Für die Zeit ab 1. Januar 2011 definiert § 9 Abs. 1 SGB II Hilfebedürftigkeit geringfügig abweichend. Danach sind hilfebedürftig Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. Nach § 11 SGB II in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Für die Zeit ab 1. April 2011 wird das Einkommen definiert als Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.
Der Kläger ist nicht hilfebedürftig in diesem Sinne; er verfügt seit Januar 2005 über die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Einkommen. Zum einen erzielt der Kläger Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Nachhilfelehrer. Diese schwankten in den Monaten von Januar 2005 bis Januar 2009 zwischen 30,67 Euro und 521,09 Euro, durchschnittlich lagen sie in diesem Zeitraum bei ca. 230 Euro monatlich. Dem standen Aufwendungen in Höhe von 37 Euro bzw. ab April 2005 38 Euro für die Monatskarte des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber, außerdem die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die sich ab Juli 2006 auf 122,91 Euro beliefen. Ob die aus den bisherigen Angaben und bisher vorgelegten Honorarabrechnungen sich ergebenden Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrer für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2009 vollständig sind oder der Kläger hier noch weitere Einnahmen erzielt hat, ist offen. Ebenso ist offen, in welcher Höhe der Kläger in der Zeit danach bis heute Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt hat. Außerdem verfügte der Kläger über finanzielle Zuwendungen seiner Mutter. Auch die Höhe der Zuwendungen der Mutter ist offen, genauso wie die Frage, ob er diese zum endgültigen Verbrauch oder lediglich als Darlehen erhalten hat.
Trotz mehrfacher Aufforderungen hierzu hat der Kläger weitere Angaben verweigert und lediglich auf die bereits gegenüber der ARGE gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen verwiesen. Zu den Zuwendungen seiner Mutter hat der Kläger lediglich angegeben, dass sie ihn bereits vor 2005 unterstützt habe, als er keine Arbeitslosenhilfe erhalten habe. Dafür habe er ihr ein Bausparguthaben übertragen. Dieses reiche aber nicht mehr zur Abdeckung der Unterstützung durch die Mutter ab 2005. Er werde von ihr darlehensweise unterstützt. In welcher Höhe der Kläger tatsächliche Unterstützung von seiner Mutter seit Januar 2005 erhalten hat und ob diese Unterstützung zu berücksichtigendes Einkommen darstellt, ist offen, da der Kläger jegliche konkrete Angabe dazu verweigert. Es lässt sich mithin nur anhand der Angaben des Klägers feststellen, dass er finanzielle Unterstützung erhalten hat, aber nicht, ob diese tatsächlich und vollständig lediglich darlehensweise erfolgt sind oder ob diese ihm zum endgültigen Verbrauch zugewandt wurden oder gar aus seinem eigenen früher auf die Mutter übertragenen Vermögen aus Bausparguthaben stammen.
Über die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit seit Januar 2009 liegen keinerlei Angaben des Klägers vor. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, ob der Kläger seit Januar 2005 durchgehend für mehrere Nachhilfeinstitute tätig war und ggf. für welche in welchem Zeitraum und mit welchen Honoraren, oder ob er auch oder dazwischen vollständig oder teilweise unmittelbar für Schüler bzw. deren Eltern tätig war und mit diesen und ggf. für welche in welchem Zeitraum mit welchen Honoraren abgerechnet hat. Die Vorlage weiterer Kontoauszüge hat der Kläger verweigert, obwohl er hierzu nach §§ 60 ff SGB I verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 2; Beschluss vom 15. Juli 2010 - B 14 AS 45/10 B -; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2009 - 1 BvR 1737/09 -, jeweils Juris). Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren ist aber die Vorlage von Kontoauszügen für lediglich drei Monate nicht ausreichend. Damit lässt sich eine Hilfebedürftigkeit des Klägers seit Januar 2005 nicht feststellen.
Zufluss und Höhe der erzielten Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit und der Leistungen der Mutter sind nicht konkret nachgewiesen. Grundsätzlich kann der Zufluss von Einkommen, der der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegenstehen könnte, auch nicht unterstellt werden. Eine faktische Bedarfsdeckung durch Hilfeleistungen Dritter kann insbesondere auch nicht dann unterstellt werden, wenn das Lebensnotwendigste beim Antragsteller ohne Grundsicherungsleistungen offensichtlich gesichert war (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 9). Vorliegend wird der Zufluss von Einkommen bzw. die faktische Bedarfsdeckung durch Leistungen Dritter aber nicht unterstellt, sondern vom Kläger selbst vorgetragen. Dass der Kläger über ausreichende Mittel verfügt hat, um seit 2005 seinen Lebensunterhalt unabhängig von den erstmals Ende August 2006 beantragten und bislang abgelehnten Leistungen zu bestreiten, hat der Kläger selbst eingeräumt. Einzig unklar bleibt, in welchem Umfang er Einkünfte aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielt und in welchem Umfang ihm Leistungen der Mutter zufließen und ob er diese zum endgültigen Verbrauch oder nur darlehensweise erhält oder gar aus seinem eigenen früher auf die Mutter übertragenen Vermögen stammen. Hierzu hat der Kläger weitere Angaben verweigert, obwohl sie ihm unschwer möglich und zumutbar wären. Insbesondere lässt sich nicht aufklären, aufgrund welcher Vereinbarungen diese Leistungen von der Mutter gewährt werden und damit auch nicht, ob eine wirksame Darlehensvereinbarung oder sonstige Gründe vorliegen, die einer Berücksichtigung der Leistungen als Einkommen entgegen stehen. Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30). Vorliegend ist eine solche Abgrenzung mangels Mitwirkung des Klägers nicht möglich. Dies geht zu seinen Lasten.
Über die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit kann ausschließlich der Kläger selbst Angaben machen. Da dem Gericht nicht bekannt ist, ob der Kläger teilweise oder zwischenzeitlich vollständig unmittelbar mit seinen Schülern abrechnet und wer diese Schüler ggf. sind, oder ob er als freier Mitarbeiter eines oder mehrerer Nachhilfeinstitute und ggf. mit welchem oder welchen über welche Zeiträume abrechnet und in welcher Höhe er hieraus insgesamt Einkünfte erzielt und welche Aufwendungen er für seine Tätigkeit in welcher Höhe in welchem Zeitraum hat, kann eine konkrete Einkommensprüfung nicht stattfinden. Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen von Amts wegen bieten sich insoweit nicht.
Gleiches gilt auch für die finanzielle Unterstützung des Klägers durch seine Mutter. Die Mutter steht als Zeugin nicht zur Verfügung. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers selbst sowie seines Bruders, der hierzu ein ärztliches Attest und die ihm von der Mutter bereits im März 2011 erteilte Vorsorgevollmacht vorgelegt hat, lässt deren gesundheitliche Situation keine Zeugenauskunft zu. Der Senat hat keinen Anlass dazu, an diesem Vorbringen zu zweifeln. Eine Zeugeneinvernahme des Bruders war angesichts dessen schriftlicher Erklärung, sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, ebenfalls nicht möglich. Darüber hinaus ist der Senat im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung des Klägers durch seine Mutter auch nicht im Rahmen des § 103 SGG verpflichtet zu versuchen, die vom Kläger verweigerten Angaben durch weitere Ermittlungen von Amts wegen aufzuklären. Zwar kann der Grundsicherungsträger erst nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs, also insbesondere über die Hilfebedürftigkeit des Klägers, entscheiden. Auch hat das BSG ausgeführt, bevor der Leistungsträger keine Anstrengung unternommen hat, einen Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II durchzusetzen, dürfte eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers nicht statthaft sein (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R- BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5). Diese Ausführungen des BSG zu § 60 Abs. 4 SGB II können aber nicht gleichermaßen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn § 60 Abs. 4 SGB II regelt Fälle, in denen die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers sich konkret nach dem Einkommen oder Vermögen des Partners oder Dritten bemisst. D.h. es geht dabei um Fälle, in denen die konkrete Höhe des Einkommens oder Vermögens anderer Personen als des Antragstellers zur Berechnung des dem Antragsteller zustehenden Anspruchs erforderlich ist. In diesen Fällen kann es vorkommen, dass der Antragsteller diese konkreten Daten nicht kennt, da es sich hierbei um personenbezogen Daten der dritten Personen, nicht des Antragstellers selbst, handelt, so dass ein vorrangige Inanspruchnahme dieser dritten Personen auf Auskunft sinnvoll ist und eine Nichtaufklärbarkeit nicht zu Lasten des Antragstellers gehen soll.
Vorliegend kommt ein Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 4 SGB II nicht in Betracht, sondern lediglich ein solcher nach § 60 Abs. 1 SGB II gegenüber der Mutter des Klägers. Es geht gerade nicht um die Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der Mutter des Klägers auf seinen Leistungsanspruch. Dies wäre, da der Kläger mit seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft bildet und daher § 9 Abs. 2 SGB II nicht anwendbar ist, auch nicht möglich. Ebenso wenig geht es um die Vermutung von Unterhaltsleistungen der Mutter, die sich ebenfalls anhand deren konkreten Einkommen oder Vermögen bemessen würde. Denn der Kläger wohnt nicht in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter, so dass auch § 9 Abs. 5 SGB II nicht anwendbar ist. Vielmehr geht es vorliegend darum, dass die Mutter dem Kläger - ohne dass eine entsprechende Anrechnungs- oder Vermutungsregelung des SGB II ggf. unabhängig vom tatsächlichen finanziellen Fluss eingreift - freiwillig finanzielle Mittel zur Verfügung stellt. Dass, seit wann und in welcher Höhe dies der Fall ist, kann der Kläger ebenso gut wie seine Mutter beantworten. Denn er beruft sich auf eine rein rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter. Damit geht es um die Einkommenssituation des Klägers selbst.
Weigert sich aber ein Beteiligter trotz Aufforderung grundlos, dem Gericht nähere Angaben zu machen, obwohl er es könnte und es ihm nicht unzumutbar ist, kann dies die Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG beschränken (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Dem Kläger wurde mehrfach in beiden Instanzen deutlich gemacht, welche Angaben von seiner Seite zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind, dass ihn als Antragsteller die Mitwirkungspflicht trifft, diese Angaben zur Prüfung der anspruchsbegründenden Umstände gegenüber dem Gericht zu machen, und dass es zu seinen Lasten gehen könne, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Dennoch hat der Kläger jegliche weitere Angaben verweigert. Damit kann die anspruchsbegründende Tatsache der Hilfebedürftigkeit ab Januar 2005 bis heute nicht festgestellt werden. Wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, trägt die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen. Weigert sich der Hilfebedürftige die ihn treffende Obliegenheit zu erfüllen, geht dieses materiell-rechtlich zu seinen Lasten, wenn dadurch das Vorliegen seiner Bedürftigkeit und damit seine Leistungsberechtigung nicht festgestellt werden kann (BVerfG zur Obliegenheit, Kontoauszüge vorzulegen: Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2009 - 1 BvR 1737/09 - Juris). Mithin ist die ablehnende Entscheidung der ARGE nicht zu beanstanden. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zutreffend abgewiesen.
Ob die Hilfebedürftigkeit des Klägers darüber hinaus auch wegen zu berücksichtigendem Vermögen ausgeschlossen ist, kann letztlich dahin stehen. Offen bleiben kann daher, ob sich aus der vom Kläger vorgelegten Renteninformation und dem sich daraus ergebenden Versicherungsverlauf Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Verwertung der nicht mit einem Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 VVG versehene Rentenversicherung bei der DEVK eine besondere Härte darstellen könnte. Die vom Kläger selbst bewohnte Eigentumswohnung ist jedenfalls angesichts ihrer Größe von 55 m² kein berücksichtigungsfähiger Vermögenswert im Sinne des § 12 SGB II. Die Einordnung des 1/6-Miteigentumsanteil an der weiteren Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 75 m² als verwertbarer Vermögensgegenstand dürfte ebenfalls zweifelhaft sein. Von einer grundsätzlichen Verwertbarkeit kann nur ausgegangen werden, wenn ein Vermögensgegenstand prognostisch innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung rechtlich und tatsächlich verwertbar ist (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R - a.a.O.). Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf den 4/6-Miteigentumsanteil der darin wohnenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers und der ungeteilten Erbengemeinschaft fraglich.
Die Berufung hat insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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