Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 3906/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4696/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X ein Anspruch auf Verletztenrente und Feststellung seiner Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nrn. 4301 und 4302 (obstruktive Atemwegserkrankung durch allergisierende bzw. chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zusteht. Vorrangig ist hier zunächst unter den Beteiligten die Frage einer zulässigen Klage strittig.
Die Beklagte hatte die Feststellung von Berufskrankheiten nach Nr. 4301 und 4302 der Anlage zur BKV und die Gewährung einer Verletztenrente mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27.01.2000 abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe des Klägers blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24.05.2000, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.01.2003 - S 9 U 1493/00 -, Urteil des Landessozialgerichts vom 26.02.2004 - L 10 U 640/03 -, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26.05.2004 - B 2 U 87/04 B -).
Mit einem per Fax am 19.05.2011 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 16.05.2011 bat der Kläger um Stellungnahme zu angeblich im Jahr 2010 eingereichten Unterlagen und erbat Antwort zu seiner Atemwegserkrankung unter Hinweis auf als Beweismittel beigefügte ärztliche Unterlagen (Attest von Dr. H. vom 30.08.2003, Arztbrief der internistischen Gemeinschaftspraxis Dr. E. und Kollegen vom 17.08.2009, Arztbrief der Klinik L. vom 12.09.2003). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.06.2011 die Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 27.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2000 ab. Sie hatte das Schreiben des Klägers vom 16.05.2011 als Antrag nach § 44 SGB X ausgelegt. Die übersandten medizinischen Unterlagen hätten jedoch keine neuen Gesichtspunkte für eine beruflich verursachte Atemwegserkrankung ergeben. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Der den Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.09.2011 wurde am 26.09.2011 zur Post gegeben.
Am Mittwoch, den 02.11.2011 erhob der Kläger Klage zur Niederschrift durch den Urkundsbeamten beim Sozialgericht Heilbronn und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe bereits am 12.10.2011 beim Sozialgericht vorgesprochen und habe Klage erheben wollen. Es sei ihm gesagt worden, dass niemand mehr da sei. Er habe dann nicht wiederkommen können, weil er krank gewesen sei. Vorgelegt wurde eine Fahrkarte für die Fahrt mit der Bundesbahn von L. nach H. und zurück für den 12.10.2011 sowie das ärztliche Attest der praktischen Ärztin Dr. L.-P. vom 02.11.2011, wonach der Kläger am 05.10.2011 in ihrer Sprechstunde gewesen und seitdem wegen erhöhtem Blutdruck erkrankt sei. Ergänzend trug der Kläger vor, er habe am 12.10.2011 zwischen 14:00 und 15:00 Uhr beim Sozialgericht vorgesprochen. Er sei seit 01.08.1997 dauerkrank. Er nehme regelmäßig Antibiotikum und Kortison sowie Tabletten wegen seiner psychischen Erkrankung.
Nach richterlichem Hinweis mit Verfügung vom 12.03.2012 wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2012 die Klage ab. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger die Klagefrist nicht gewahrt habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem Kläger nicht zu gewähren. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht nach dem 12.10.2011 schriftlich oder persönlich hätte Klage erheben und zumindest eine andere Person mit der Klageerhebung hätte beauftragen können. Seine Erkrankung wegen extremen Bluthochdrucks habe bereits seit 05.10.2011 bzw. die Dauererkrankung seit 1997 bestanden. Trotzdem habe der Kläger am 12.10.2011 persönlich bei Gericht erscheinen können.
Gegen den dem Kläger am 13.10.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.11.2012 Berufung zur Niederschrift durch die Urkundsbeamtin beim Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung verweist er unter Wiederholung seines Wiedereinsetzungsantrags auf die vorgelegten ärztlichen Atteste. Danach sei er bis zum 29.10.2011 wegen Atembeschwerden und psychischer Probleme daran gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.10.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Nr. 4301/4302 der Anlage zur BKV festzustellen und Verletztenrente dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Klage sei unzulässig, da die Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Das Sozialgericht habe zutreffend das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen verneint.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben worden ist (§ 87 SGG). Der Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 ist ausweislich des Postabgangsvermerks in der Akte der Beklagten am 26.09.2011 an den Kläger abgesandt worden. Damit gilt der Verwaltungsakt nach der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X am 3. Tage nach der Absendung als zugegangen. Die Klagefrist von einem Monat begann somit nach dem 29.09.2011 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am Montag, den 31.10.2011 (§ 64 Abs. 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den Zugang des Widerspruchsbescheids auch nicht bestritten (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
Vor Ablauf des 31.10.2011 ist nicht wirksam Klage erhoben worden. Zwar hatte der Kläger eigenen Angaben zufolge am Mittwoch, den 12.10.2011 beim Sozialgericht Heilbronn vorgesprochen, um Klage zu erheben. Der Senat hat bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Die vorgelegte Fahrkarte, die mit Barzahlung am 12.10.2011 um 11:56 Uhr erworben worden war, belegt eine Vorsprache beim Sozialgericht Heilbronn nicht. Ob der Kläger an diesem Tag tatsächlich zwischen 14:00 und 15:00 Uhr beim Sozialgericht erschienen und wieder weggeschickt worden ist, weil niemand mehr anwesend gewesen sein soll, die Klage aufzunehmen, ist zweifelhaft, denn nach dem Internetauftritt des Sozialgerichts Heilbronn hat die Rechtsantragstelle montags bis donnerstags auch am Nachmittag von 14:00 bis 16:00 Uhr geöffnet. Dies kann aber dahinstehen, denn eine formgerechte Klageerhebung ist an diesem Tag nicht erfolgt. Die Klage ist nämlich entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben (§ 90 SGG). Diese Formerfordernisse sind für eine Klageerhebung am 12.10.2011 nicht erfüllt.
Die Erhebung der Klage am 02.11.2011 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war dagegen verspätet, denn sie erfolgte erst nach Fristablauf am 31.10.2011. Zutreffend hat das Sozialgericht das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen verneint. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist jemand auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG).
Beruht das Fristversäumnis entscheidend auf Fehlern oder Versäumnissen des Gerichts, scheidet grundsätzlich ein Verschulden des Beteiligten aus (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 67 Rn. 3c). Sofern zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass ihm die Erhebung der Klage zu den üblichen Geschäftszeiten am 12.10.2011 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, weil aus betrieblichen Gründen der Gerichtsorganisation keine Beurkundung hatte erfolgen können, ist das insoweit anzunehmende Verschulden des Gerichts jedoch nicht ursächlich für die Fristversäumnis geworden. Der Kläger hat sich auf eine spätere Klageerhebung eingelassen, eine solche wäre ihm auch noch bis zum Fristablauf am 31.10.2011 möglich gewesen. Gesundheitliche Hinderungsgründe für eine fristgerechte Klageerhebung im Zeitraum vom 12. bis 31.10.2011 hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine so schwere Erkrankung, dass er weder schriftlich noch persönlich durch erneute Vorsprache zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts hätte Klage erheben können, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Er verweist auf Diagnosen in Arztbriefen, die lange vor 2011 erstellt wurden. Sie geben über eine akute Erkrankung keine Auskunft. Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergebenen Unterlagen, die weitgehend schon aktenkundig sind und alle auch keine Aussage zur akuten Erkrankung des Klägers beinhalten. Allein das ärztliche Attest von Dr. L.-P. datiert vom 02.11.2011. Auch diesem Attest ist aber keine so schwere Erkrankung des Klägers zu entnehmen, denn der im K. wohnhafte Kläger war am 05.10.2011 in der Lage, die in Stuttgart befindlichen Praxisräume der Ärztin aufzusuchen, wo ein erhöhter Blutdruck diagnostiziert worden war. Zutreffend hat das Sozialgericht auch darauf verwiesen, dass es dem Kläger am 12.10.2011 eigenem Vorbringen gemäß möglich gewesen ist, das Sozialgericht in Heilbronn aufzusuchen. Der vom Sozialgericht hierzu aufgeforderte Kläger hat weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren weitergehende Angaben gemacht, die gleichwohl auf eine Reiseunfähigkeit des Klägers schließen lassen. Vielmehr sollen nach seinem Berufungsvorbringen die aus Atembeschwerden und psychischen Problemen bestehenden Hinderungsgründe bis Samstag, den 29.10.2012, vorgelegen haben, was aber eine fristgerechte Klageerhebung am 31.10.2011 nicht ausgeschlossen hätte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage nur vage Angaben zum Eintritt und zur Art der Gesundheitsbesserung gemacht, indem er wenig konkret werdend ausgeführt hat, es sei ihm nach dem 29.10.2012 "mal besser und mal schlechter" gegangen. Darüber hinaus ergeben sich keine Hinderungsgründe, die es dem Kläger unmöglich gemacht haben, von dem Telefonladen in K. aus - wie er es auf Frage vor dem Senat erläutert hat - gegebenenfalls per Fax, wie er es bereits mit dem streitgegenständlichen Antrag vom 16.05.2011 praktiziert hatte, schriftlich Klage zu erheben, notfalls auch nur fristwahrend ohne nähere Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X ein Anspruch auf Verletztenrente und Feststellung seiner Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nrn. 4301 und 4302 (obstruktive Atemwegserkrankung durch allergisierende bzw. chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zusteht. Vorrangig ist hier zunächst unter den Beteiligten die Frage einer zulässigen Klage strittig.
Die Beklagte hatte die Feststellung von Berufskrankheiten nach Nr. 4301 und 4302 der Anlage zur BKV und die Gewährung einer Verletztenrente mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27.01.2000 abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe des Klägers blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24.05.2000, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.01.2003 - S 9 U 1493/00 -, Urteil des Landessozialgerichts vom 26.02.2004 - L 10 U 640/03 -, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26.05.2004 - B 2 U 87/04 B -).
Mit einem per Fax am 19.05.2011 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 16.05.2011 bat der Kläger um Stellungnahme zu angeblich im Jahr 2010 eingereichten Unterlagen und erbat Antwort zu seiner Atemwegserkrankung unter Hinweis auf als Beweismittel beigefügte ärztliche Unterlagen (Attest von Dr. H. vom 30.08.2003, Arztbrief der internistischen Gemeinschaftspraxis Dr. E. und Kollegen vom 17.08.2009, Arztbrief der Klinik L. vom 12.09.2003). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.06.2011 die Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 27.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2000 ab. Sie hatte das Schreiben des Klägers vom 16.05.2011 als Antrag nach § 44 SGB X ausgelegt. Die übersandten medizinischen Unterlagen hätten jedoch keine neuen Gesichtspunkte für eine beruflich verursachte Atemwegserkrankung ergeben. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Der den Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.09.2011 wurde am 26.09.2011 zur Post gegeben.
Am Mittwoch, den 02.11.2011 erhob der Kläger Klage zur Niederschrift durch den Urkundsbeamten beim Sozialgericht Heilbronn und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe bereits am 12.10.2011 beim Sozialgericht vorgesprochen und habe Klage erheben wollen. Es sei ihm gesagt worden, dass niemand mehr da sei. Er habe dann nicht wiederkommen können, weil er krank gewesen sei. Vorgelegt wurde eine Fahrkarte für die Fahrt mit der Bundesbahn von L. nach H. und zurück für den 12.10.2011 sowie das ärztliche Attest der praktischen Ärztin Dr. L.-P. vom 02.11.2011, wonach der Kläger am 05.10.2011 in ihrer Sprechstunde gewesen und seitdem wegen erhöhtem Blutdruck erkrankt sei. Ergänzend trug der Kläger vor, er habe am 12.10.2011 zwischen 14:00 und 15:00 Uhr beim Sozialgericht vorgesprochen. Er sei seit 01.08.1997 dauerkrank. Er nehme regelmäßig Antibiotikum und Kortison sowie Tabletten wegen seiner psychischen Erkrankung.
Nach richterlichem Hinweis mit Verfügung vom 12.03.2012 wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2012 die Klage ab. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger die Klagefrist nicht gewahrt habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem Kläger nicht zu gewähren. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht nach dem 12.10.2011 schriftlich oder persönlich hätte Klage erheben und zumindest eine andere Person mit der Klageerhebung hätte beauftragen können. Seine Erkrankung wegen extremen Bluthochdrucks habe bereits seit 05.10.2011 bzw. die Dauererkrankung seit 1997 bestanden. Trotzdem habe der Kläger am 12.10.2011 persönlich bei Gericht erscheinen können.
Gegen den dem Kläger am 13.10.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.11.2012 Berufung zur Niederschrift durch die Urkundsbeamtin beim Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung verweist er unter Wiederholung seines Wiedereinsetzungsantrags auf die vorgelegten ärztlichen Atteste. Danach sei er bis zum 29.10.2011 wegen Atembeschwerden und psychischer Probleme daran gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.10.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Nr. 4301/4302 der Anlage zur BKV festzustellen und Verletztenrente dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Klage sei unzulässig, da die Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Das Sozialgericht habe zutreffend das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen verneint.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben worden ist (§ 87 SGG). Der Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 ist ausweislich des Postabgangsvermerks in der Akte der Beklagten am 26.09.2011 an den Kläger abgesandt worden. Damit gilt der Verwaltungsakt nach der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X am 3. Tage nach der Absendung als zugegangen. Die Klagefrist von einem Monat begann somit nach dem 29.09.2011 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am Montag, den 31.10.2011 (§ 64 Abs. 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den Zugang des Widerspruchsbescheids auch nicht bestritten (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
Vor Ablauf des 31.10.2011 ist nicht wirksam Klage erhoben worden. Zwar hatte der Kläger eigenen Angaben zufolge am Mittwoch, den 12.10.2011 beim Sozialgericht Heilbronn vorgesprochen, um Klage zu erheben. Der Senat hat bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Die vorgelegte Fahrkarte, die mit Barzahlung am 12.10.2011 um 11:56 Uhr erworben worden war, belegt eine Vorsprache beim Sozialgericht Heilbronn nicht. Ob der Kläger an diesem Tag tatsächlich zwischen 14:00 und 15:00 Uhr beim Sozialgericht erschienen und wieder weggeschickt worden ist, weil niemand mehr anwesend gewesen sein soll, die Klage aufzunehmen, ist zweifelhaft, denn nach dem Internetauftritt des Sozialgerichts Heilbronn hat die Rechtsantragstelle montags bis donnerstags auch am Nachmittag von 14:00 bis 16:00 Uhr geöffnet. Dies kann aber dahinstehen, denn eine formgerechte Klageerhebung ist an diesem Tag nicht erfolgt. Die Klage ist nämlich entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben (§ 90 SGG). Diese Formerfordernisse sind für eine Klageerhebung am 12.10.2011 nicht erfüllt.
Die Erhebung der Klage am 02.11.2011 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war dagegen verspätet, denn sie erfolgte erst nach Fristablauf am 31.10.2011. Zutreffend hat das Sozialgericht das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen verneint. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist jemand auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG).
Beruht das Fristversäumnis entscheidend auf Fehlern oder Versäumnissen des Gerichts, scheidet grundsätzlich ein Verschulden des Beteiligten aus (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 67 Rn. 3c). Sofern zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass ihm die Erhebung der Klage zu den üblichen Geschäftszeiten am 12.10.2011 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, weil aus betrieblichen Gründen der Gerichtsorganisation keine Beurkundung hatte erfolgen können, ist das insoweit anzunehmende Verschulden des Gerichts jedoch nicht ursächlich für die Fristversäumnis geworden. Der Kläger hat sich auf eine spätere Klageerhebung eingelassen, eine solche wäre ihm auch noch bis zum Fristablauf am 31.10.2011 möglich gewesen. Gesundheitliche Hinderungsgründe für eine fristgerechte Klageerhebung im Zeitraum vom 12. bis 31.10.2011 hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine so schwere Erkrankung, dass er weder schriftlich noch persönlich durch erneute Vorsprache zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts hätte Klage erheben können, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Er verweist auf Diagnosen in Arztbriefen, die lange vor 2011 erstellt wurden. Sie geben über eine akute Erkrankung keine Auskunft. Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergebenen Unterlagen, die weitgehend schon aktenkundig sind und alle auch keine Aussage zur akuten Erkrankung des Klägers beinhalten. Allein das ärztliche Attest von Dr. L.-P. datiert vom 02.11.2011. Auch diesem Attest ist aber keine so schwere Erkrankung des Klägers zu entnehmen, denn der im K. wohnhafte Kläger war am 05.10.2011 in der Lage, die in Stuttgart befindlichen Praxisräume der Ärztin aufzusuchen, wo ein erhöhter Blutdruck diagnostiziert worden war. Zutreffend hat das Sozialgericht auch darauf verwiesen, dass es dem Kläger am 12.10.2011 eigenem Vorbringen gemäß möglich gewesen ist, das Sozialgericht in Heilbronn aufzusuchen. Der vom Sozialgericht hierzu aufgeforderte Kläger hat weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren weitergehende Angaben gemacht, die gleichwohl auf eine Reiseunfähigkeit des Klägers schließen lassen. Vielmehr sollen nach seinem Berufungsvorbringen die aus Atembeschwerden und psychischen Problemen bestehenden Hinderungsgründe bis Samstag, den 29.10.2012, vorgelegen haben, was aber eine fristgerechte Klageerhebung am 31.10.2011 nicht ausgeschlossen hätte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage nur vage Angaben zum Eintritt und zur Art der Gesundheitsbesserung gemacht, indem er wenig konkret werdend ausgeführt hat, es sei ihm nach dem 29.10.2012 "mal besser und mal schlechter" gegangen. Darüber hinaus ergeben sich keine Hinderungsgründe, die es dem Kläger unmöglich gemacht haben, von dem Telefonladen in K. aus - wie er es auf Frage vor dem Senat erläutert hat - gegebenenfalls per Fax, wie er es bereits mit dem streitgegenständlichen Antrag vom 16.05.2011 praktiziert hatte, schriftlich Klage zu erheben, notfalls auch nur fristwahrend ohne nähere Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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