L 11 R 1864/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 550/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1864/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26.03.2012 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2011 und den Bescheid vom 24.10.2011 bezüglich der Beitragsnachforderung für den Arbeitnehmer D. H. in Höhe von 40.447,36 EUR angeordnet.

Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf je 20.223,68 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die eine Rechtsschutzversicherung betreibt, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2011.

Der zunächst als Rechtsanwalt zugelassene D. H. (im Folgenden: DH) ist seit dem 01.01.1991 als Sachbearbeiter, zuletzt als Teamleiter, bei der Antragstellerin abhängig beschäftigt. Ab 01.01.1991 war er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Am 25.03.1991 (Eingang) beantragte er über das Versorgungswerk bei der Antragsgegnerin die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Mit Bescheid vom 18.06.1991 erklärte die Antragsgegnerin die Befreiung des DH von der Versicherungspflicht ab dem 25.03.1991. Am 10.04.1991 verzichtete DH auf seine Zulassung als Rechtsanwalt. Er führte seine ursprüngliche Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk als freiwillige fort.

Mit Bescheid vom 11.10.2010 forderte die Antragsgegnerin nach einer Betriebsprüfung bei der Antragstellerin von dieser 172.091,60 EUR an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 nach. Diese Forderung setze sich zusammen aus einer für DH sowie vier weiteren Mitarbeitern der Antragstellerin errechneten Forderung. Alle fünf seien trotz einer früheren Befreiung als sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt anzusehen, denn die erteilten Befreiungen erstreckten sich nicht auf die Tätigkeit bei der Antragstellerin. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 10.11.2010 bei der Antragsgegnerin Widerspruch. Mit Bescheid vom 15.11.2010 setzte die Antragsgegnerin die Vollziehung des Bescheids vom 11.10.2010 iHv 80.190,86 EUR aus und wies mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2011 den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Am 05.08.2011 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Mannheim Klage (SG) erhoben (Az: S 8 R 2712/11). Mit Bescheid vom 24.10.2011 änderte die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 11.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2010 dahingehend, dass die Festsetzung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bezüglich eines anderen Mitarbeiters zurückgenommen werde; die Nachforderung wurde mit 132.348,10 EUR berechnet.

Am 06.02.2012 hat die Antragstellerin beim SG beantragt, die Vollziehung hinsichtlich der Nachforderung für DH iHv 40.447, 36 EUR für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 auszusetzen. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 26.03.2011 (Az S 8 R 550/12 ER) ab.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 25.04.2012 beim SG (Eingang beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 03.05.3012) Beschwerde erhoben.

Gegenüber DH hatte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2011 den Bescheid vom 18.06.1991 aufgehoben. Des Weiteren hatte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31.08.2011, auch in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2011, gegenüber DH eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit bei der Antragstellerin abgelehnt. Mit dem während des Beschwerdeverfahrens ergangenen Bescheid vom 08.08.2012 hat die Antragsgegnerin dann den Bescheid vom 13.01.2011 wieder aufgehoben. Gegenüber dem Senat hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.08.2012 ausgeführt:

"Aufgrund der nunmehr erfolgten Rücknahme des Bescheids vom 13.01.2011 durch Bescheid vom 08.08.2012 erklärt sich die Beschwerdegegnerin bereit, der Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge für Herrn H. in Höhe von 40.447,36 Euro zuzustimmen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen und bittet den Senat abschließend hierüber durch Beschluss zu entscheiden. Es wird beantragt, die ausgesetzte Beitragsforderung für den Fall des Unterliegens der Klägerin im Hauptsacheverfahren vor dem SG Mannheim, Az.: S 8 R 2712/11 mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Beschwerdegegnerin wird sich im Hauptsacheverfahren inhaltlich mit den Auswirkungen des Bescheids vom 08.08.2012 auf die Beitragsnachforderung aus dem Bescheid vom 11.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2011 und des Teilabhilfebescheids vom 21.10.2011 auseinander setzen. Eine Kostenübernahme wird von der Beschwerdegegnerin nicht anerkannt, da sich die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids erst durch die Rücknahme des Bescheids vom 13.01.2011 durch den Bescheid vom 08.08.2012 ergeben haben. Es wird gebeten, über die zu erstattenden Kosten ebenfalls durch Beschluss zu entscheiden."

Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schreiben vom 07.09.2012 erklären lassen, das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei nach wie vor intransparent und nicht wirklich nachvollziehbar. So werde nicht erklärt und sei nicht nachvollziehbar, wieso sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides erst durch den Bescheid vom 08.08.12 ergeben hätten. Beide Bescheide habe die Beschwerdegegnerin erlassen und zu vertreten.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26.03.2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2011 und des Bescheides vom 24.10.2011 bezüglich der Beitragsnachforderung hinsichtlich D. H. in Höhe von 40.447,36 EUR anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung nur gegen eine Verzinsung mit 4 v.H. anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig, da sich die Antragstellerin gegen die Festsetzung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschläge iHv 40.447,36 EUR wendet.

Der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch sowie die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2011 hat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs 1 des mit Wirkung vom 02.01.2002 durch Art 1 Nr 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl I S 2144) eingefügten § 86a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs 2 Nr 1 SGG entfällt jedoch - wie vorliegend - die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache aber auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschlüsse des Senats vom 11.05.2011, L 11 R 1075/11 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b RdNr 19).

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht deswegen unzulässig, weil die Antragsgegnerin bereits eingeräumt hat, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anzuerkennen, denn diese verlangt für den Fall des Unterliegens der Antragstellerin als Gegenleistung eine Verzinsung iHv 4 vH. Insoweit besteht zugunsten der Antragstellerin noch immer ein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung der Beschwerde iS eines Rechtsschutzinteresses.

Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Beschluss des Senats vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl Beschluss vom 28.06.2010, L 11 R 1903/10 ER-B, nv). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann. Solche erheblichen Gründe liegen hier schon deshalb vor, weil die Antragsgegnerin bereit ist, in Folge der Aufhebung des Bescheids vom 13.01.2011 durch den Bescheid vom 08.08.2012 gegenüber DH, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuerkennen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolgt ohne Einschränkung. Eine Auflage, die Forderung mit 4 % zu verzinsen, falls die Antragstellerin in der Hauptsache unterliegen sollte, ergeht nicht. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine gesetzliche Regelung, wonach die Antragsgegnerin diese Verzinsung verlangen bzw der Senat eine solche bestimmen könnte, besteht nicht. Zwar begründet § 86b Abs 1 Satz 3 SGG die Möglichkeit, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Auflagen zu versehen oder zu befristen. Doch handelt es sich bei diesen Auflagen um spezielle, auf die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes zugeschnittene Nebenbestimmungen (Binder in Lüdtke, HK-SGG, 4. Auflage, § 86b RdNr 23). Sie dienen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf die Vollziehung des Verwaltungsaktes (Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage, § 86b RdNr 49) und ermöglichen so vom "Alles-oder-Nichts-Prinzip" abzuweichen (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86b RdNr 19). Die Auflage in diesem Sinne dient damit dazu, die Durchsetzung der im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung angemessen zu gestalten oder durch Sicherheitsleistung abzusichern. Die Verzinsung im Falle des Unterliegens stellt weder eine Sicherheitsleistung dar, noch dient sie dazu, die Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung zu befördern, angemessen zu gestalten oder auf sonstige Art auszugestalten. Vielmehr verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Begehren einer Verzinsung in Höhe des in § 27 Abs 1 SGB IV genannten Betrages das Ziel, der Antragstellerin für den Fall, dass diese in der Hauptsache unterliegt, einen durch die spätere Zahlung der streitigen Forderung entstandenen Schaden, ähnlich einer Art prozessualer Säumniszuschläge, aufzuerlegen. Dies stellt keine zulässige Auflage iSd § 86b Abs 1 Satz 3 SGG dar.

Für den Fall der einstweiligen Verfügung regelt § 945 ZPO zwar eine Risikoverteilung dergestalt, dass derjenige gegebenenfalls Schadensersatz zu leisten hat, der eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, sich diese aber später (im Hauptsacheverfahren) als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Diese Bestimmung ist aber in Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht anwendbar (LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012, L 7 KA 116/09, juris).

Auf den vorliegenden Fall ist die Regelung des § 76 Abs 2 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 SGB IV, wonach eine Stundung nur gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden soll, nicht anwendbar. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs 1 SGG stellt keine Stundung iSd § 76 Abs 2 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 SGB IV dar. Während es sich bei der Stundung um eine Entscheidung des Verwaltungsträgers über einen späteren Einzug einer feststehenden Forderung handelt, handelt es sich bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung iSd § 86b Abs 1 SGG um eine gerichtliche Entscheidung, die ihre Grundlage in einem Streit darüber hat, ob die Forderung überhaupt besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Eine (entsprechende) Anwendung des § 156 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Antragsgegnerin hat nicht "durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung" des Antrags gegeben; im Übrigen liegt weder ein sofortiges noch ein umfassendes Anerkenntnis vor, denn durch die Verbindung des Anerkenntnisses mit dem Begehren einer Verzinsung hat sie dem streitigen Begehren nicht umfassend nachgegeben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird nach § 197 a SGG iVm §§ 63 Abs 1, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der ständigen Praxis des Senats auf die Hälfte der streitigen Beitragsforderung - vorliegend also 1/2 aus 40.447,36 EUR, mithin 20.223,68 EUR - festgesetzt. Insoweit wird auch die Bestimmung des Streitwerts durch das SG, das im angefochtenen Beschluss einen niedrigeren Streitwert festgesetzt hatte, geändert (§ 63 Abs 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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