L 10 U 3255/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 2185/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3255/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14.06.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten wegen der Arbeitsunfälle vom 18.08.2004 und vom 26.09.2006 um die Gewährung von Verletztenrente.

Der im Jahr 1956 geborene Kläger stürzte im Rahmen seiner Tätigkeit als Maurer am 18.08.2004 von einem Gerüst und zog sich dabei neben verschiedenen Prellungen einen Bruch des rechten Querfortsatzes des dritten Lendenwirbels zu, der nachfolgend ohne Fehlstellung verheilte. Bis zum 09.11.2004 war der Kläger wegen der Folgen dieses Unfalls arbeitsunfähig.

Am 26.09.2006 wurde der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Stuckateurhelfer von einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug erfasst und erlitt dadurch eine Fraktur der rechten Hüftgelenkspfanne (Acetabulum). Nachdem die behandelnden Ärzte davon ausgingen, dass der arbeitsunfähige Kläger wegen überdauernder Schmerzen bei längerem Gehen und Stehen nur noch vornehmlich sitzende Tätigkeiten ausüben sollte und auch das Tragen von schweren Lasten nicht mehr dauerhaft möglich sein werde (Befundbericht des Direktors des Städtischen Klinikums K. , PD Dr. M. , vom Juni 2007, Bl. 142 VA), stellte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 13.08.2007 die Gewährung von Verletztengeld zum 17.08.2007 ein.

PD Dr. M. erstellte nach Untersuchung des Klägers am 05.11.2007 zu beiden Arbeitsunfällen Erste Rentengutachten. Als Folgen des ersten Arbeitsunfalls beschrieb er eine leichte Steilstellung der Lendenwirbelsäule sowie eine endgradige, schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertete er für die Zeit vom zweiten Arbeitsunfall im Jahr 2006 bis 05.11.2008 (ein Jahr nach seiner Begutachtung) mit 10 von Hundert (v.H.) und für die Zeit danach mit unter 10 v.H. Als Folgen des zweiten Arbeitsunfalls beschrieb er eine knöchern fest konsolidierte Acetabulum-fraktur ohne vermehrte Arthrosezeichen im Seitenvergleich, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte sowie eine Muskelmassenminderung der rechten unteren Extremität. Die dadurch bedingte MdE bewertete er für die Zeit vom 18.08.2007 bis 05.11.2008 mit 20 v.H. und danach mit voraussichtlich 10 v.H. Zu den beiden Rentengutachten holte die Beklagte beratungsärztliche Stellungnahmen des Arztes für Chirurgie Dr. S. ein. Dieser bewertete die MdE jeweils ohne zeitliche Differenzierung in Abweichung zu PD Dr. M. wegen des Arbeitsunfalls des Jahres 2004 auf Grund fehlender wesentlicher Funktionsbeeinträchtigungen mit unter 10 v.H. und auf Grund des Arbeitsunfalls des Jahres 2006 unter Berücksichtigung der Bewegungseinschränkung und deutlichen Muskelminderung am Oberschenkel mit 10 v.H. Darauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 07.04.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.06.2008 die Gewährung von Verletztenrente jeweils ab. Eine MdE in rentenberechtigendem Umfang sei nach beiden Arbeitsunfällen nicht verblieben.

Deswegen hat der Kläger am 01.07.2008 beim Sozialgericht Heilbronn jeweils Klage erhoben (S 3 U 2185/08 und S 3 U 2385/08). Das Sozialgericht hat die Klagen mit Beschluss vom 27.04.2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der behandelnde Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. J. hat dem Sozialgericht als sachverständiger Zeuge im Oktober 2010 mitgeteilt, wegen der Folgen des ersten Unfalls habe er den Kläger bis Oktober 2004 behandelt. Unfallfolgen im Bereich der Lendenwirbelsäule ließen sich nicht mehr objektivieren, die Querfortsatzfraktur sei knöchern verheilt eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung ergebe sich hieraus nicht. Im Bereich des rechten Beines bzw. der rechten Hüfte bestünden noch glaubhafte Belastungsschmerzen mit Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne einer Beeinträchtigung des Gangbildes sowie Belastungsschmerzen in Form eines Bewegungs- und Belastungsdefizits.

Sodann hat das Sozialgericht das Gutachten des Chefarztes der Orthopädischen Abteilung im T. und St. H ... Klinik M. , PD Dr. D. , eingeholt. Hinsichtlich des ersten Arbeitsunfalls hat er leichte schmerzbedingte Restbeschwerden mit leichter Bewegungseinschränkung als mögliche Unfallfolge angesehen und mit einer MdE von unter 10 v.H. bewertet. Hinsichtlich des zweiten Arbeitsunfalls hat er einen knöchern konsolidierten Zustand nach Acetabulumfraktur mit noch leichter Stufenbildung, die nicht in der Hauptbelastungszone liege, eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung und eine Muskelatrophie beschrieben und Zeichen einer ausgeprägten posttraumatischen Arthrose ausgeschlossen. Die dadurch bedingte MdE hat er auf 20 v.H. eingeschätzt. Daran hat er auch festgehalten, nachdem der beratende Arzt der Beklagten Dr. T. eingewandt hat, eine Stufenbildung im Bereich der Hüftpfanne könne ausgeschlossen werden. Selbst wenn eine solche leichte Stufenbildung außerhalb der Hauptbelastungszone vorläge, könne sie keine wesentliche Belastungsstörung verursachen. Die Muskelathrophie des rechten Oberschenkels sei auf die mehrmonatige Entlastung des rechten Beines zurückzuführen und bilde sich erfahrungsgemäß im Alter des Klägers nicht mehr vollständig zurück. In der unfallmedizinischen Literatur werde eine Funktionsstörung des Hüftgelenks für die Streckung-Beugung im Umfang von 0-10-90 Grad mit einer MdE um 10 v.H. bewertet. Bei dem Kläger liege mit 0-10-110 Grad ein besserer Funktionsbefund vor. Ferner werde in der unfallmedizinischen Literatur nach Acetabulumfrakturen das Ausmaß unfallbedingter umformender Veränderungen berücksichtigt. Eine MdE in rentenberechtigendem Umfang ließe sich danach aber nur dann begründen, wenn neben einer globalen Funktionseinschränkung um bis zu 50 Grad und einer Muskelminderung des Beines eine deutliche posttraumatische Coxarthrose nachweisbar sei, was beim Kläger nicht der Fall sei.

Das Sozialgericht hat daraufhin noch das Gutachten des Chefarztes der Abteilung Orthopädie-Rheumatologie der St. R. Kliniken Bad S. , PD Dr. R. , eingeholt. Dieser hat infolge der verheilten Lendenwirbelkörperfraktur nur noch eine geringe, endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule beschrieben, die er für die Zeit ab dem 18.08.2004 (das Sozialgericht hat PD Dr. R. hinsichtlich der Bewertung der MdE, wie schon zuvor PD Dr. D. , lediglich ab diesem Zeitpunkt befragt) mit unter 10 v.H. bewertet hat. Die von PD Dr. M. beschriebene Fortdauer der MdE von 10 v.H. bis ein Jahr nach seiner gutachtlichen Untersuchung sei nicht ausreichend begründet. Als Folgen des zweiten Unfalls hat er eine geringe schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk nebst geringer Einschränkung des Gehvermögens, eine leichte Muskelminderung am rechten Bein sowie geringe röntgenologische Veränderungen beschrieben und diese für die Zeit vom 18.08.2007 bis 04.11.2007 (Untersuchung durch PD Dr. M. ) mit einer MdE um 20 v.H. bewertet. Die von PD Dr. M. noch für die Zeit bis zum 05.11.2008 vorgenommene Bewertung mit einer MdE um 20 v.H. hat er angesichts des von ihm damals erhobenen Befunds in Übereinstimmung mit den Beratungsärzten der Beklagten unter Berücksichtigung der unfallmedizinischen Literatur nicht mehr für gerechtfertigt erachtet. Insbesondere hat er diesbezüglich der gutachtlichen Bewertung der MdE durch PD Dr. D. widersprochen, die wegen einer radiologisch nicht nachweisbaren unfallbedingten Hüftarthrose unangemessen sei.

Mit Urteil vom 14.06.2012 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.09.2006 Rente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente vom 18.08.2007 bis 04.11.2007 zu gewähren und im Übrigen die Klagen abgewiesen. Das Sozialgericht hat sich im Wesentlichen auf das Gutachten von PD Dr. R. gestützt. Eine MdE von wenigstens 10 v.H. auf Grund des ersten Unfalls hat es nicht für nachgewiesen erachtet. Dies habe auch PD Dr. D. bestätigt. Wesentliche Gesundheitsstörungen und wesentliche Funktionseinschränkungen auf Grund der knöchern konsolidiert verheilten Querfortsatzfraktur des Lendenwirbelkörpers seien nicht mehr festzustellen. Eine MdE von 10 v.H. sei entgegen der Bewertung von PD Dr. M. nicht gerechtfertigt. Als Folgen des Arbeitsunfalls des Jahres 2006 bestünden beim Kläger im Bereich des rechten Hüftgelenks eine ohne Fehlstellung knöchern fest verheilte Fraktur der Hüftpfanne ohne nachweisbare vorausseilende Arthrose, leichte schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigungen mit Bewegungseinschränkung und Muskelminderung am rechten Bein und eine geringe nachweisbare Einschränkung des Gehvermögens. Unter ausführlicher Darstellung der unfallmedizinischen Literatur und unter Berücksichtigung der bis zur Untersuchung bei PD Dr. M. am 05.11.2007 dokumentierten Befunde mit stärkerer Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks hat es die Bewertung von PD Dr. R. hinsichtlich der Zeit bis 04.11.2007 mit einer MdE um 20 v.H. und hinsichtlich der Zeit danach mit einer MdE um 10 v.H. für überzeugend erachtet. Eine höhere Bewertung käme nicht in Betracht, da die Fraktur zu keiner einseitig vorauseilenden posttraumatischen arthrotischen Veränderung geführt habe. Die Muskelminderung sei durch die langwährende Immobilität bedingt und habe sich unter Berücksichtigung der stets bestehenden Messtoleranzen zuletzt unverändert gezeigt. Die Bewegungseinschränkung habe sich nach den in den Gutachten dokumentierten Bewegungsmaßen etwas unterschiedlich dargestellt. Die Maße lägen jedoch im Bereich der nach Tagesform und messungsbedingt zu berücksichtigenden Schwankungen und Toleranzen. Das Sozialgericht hat sich nicht vom Vorliegen einer deutlichen Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk von 30 bis 50 Grad, die bei einer Muskelminderung von mehr als 2 cm und einer leichten Gangbehinderung mit einer MdE um 20 v.H. bewertet werden könne, überzeugt gezeigt. Schließlich seien nach den Ausführungen von PD Dr. R. auch Verdeutlichungstendenzen des Klägers nicht auszuschließen. Soweit PD Dr. D. seine Bewertung der MdE mit 20 v.H. auf das Vorliegen einer leichten Stufenbildung sowie einer posttraumatischen Arthrose gestützt habe, setze er sich in Widerspruch zu den dokumentierten röntgenologischen Befunden, sowie zu der von ihm selbst getroffenen Feststellung, dass sich keine ausgeprägte posttraumatische Arthrose gezeigt habe.

Gegen das ihm am 28.06.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 30.07.2012 Berufung eingelegt. Eine inhaltliche Begründung der Berufung hat er nicht eingereicht.

Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt),

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14.06.2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 07.04.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.06.2008 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.08.2004 Rente in Höhe von 10 v.H. der Vollrente und wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.09.2010 Rente in Höhe von 20 v.H. auch für die Zeit ab 05.11.2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat auf ihren bisherigen Sachvortrag Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 07.04.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.06.2008. Darin lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente wegen der Arbeitsunfälle der Jahre 2004 und 2006 ab. Nachdem die Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim keine Berufung eingelegt hat, steht diesbezüglich jedoch wegen der insoweit rechtskräftig gewordenen Entscheidung fest, dass dem Kläger für die Zeit vom 18.08.2007 bis 04.11.2007 wegen der Folgen des zweiten Arbeitsunfalls Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zusteht. Die Prüfung des Senats beschränkt sich unter Berücksichtigung der vom Kläger gestellten Anträge daher darauf, ob dem Kläger wegen der Folgen des ersten Unfalls Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. und wegen der Folgen des zweiten Unfalls Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. auch für die Zeit ab dem 05.11.2007 zu gewähren ist. Beides ist nicht der Fall.

Das Sozialgericht hat die für die Gewährung einer Verletztenrente maßgebliche Rechtsgrundlage - § 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - sowie die hier zu berücksichtigenden Erfahrungswerte der unfallmedizinischen Literatur (siehe die vom SG verschiedentlich angegebenen Fundstellen in Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage) umfassend und zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen.

Wie schon das Sozialgericht kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass beim Kläger infolge des Arbeitsunfalls vom 18.08.2004 funktionelle Beeinträchtigungen vorliegen, die eine MdE um 10 v.H. mit sich bringen. Mit der knöchern ohne Fehlstellung fest verheilten Lendenwirbelkörperfraktur lassen sich - so zuletzt PD Dr. R. - nur noch allenfalls geringe, endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung in Zusammenhang bringen. Diese rechtfertigen jedoch, wie PD Dr. R. , PD Dr. D. und Dr. S. übereinstimmend und überzeugend vertreten haben, keine MdE um 10 v.H. Letztlich hat PD Dr. R. die gering ausgeprägten Funktionseinschränkungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule nachvollziehbar auf degenerative Veränderungen der unteren Brust- und der oberen Lendenwirbelsäule zurückgeführt. Der Senat stützt sich in diesem Zusammenhang auch auf die sachverständige Zeugenaussage von Dr. J. , der bestätigt hat, dass sich aus der bereits im Oktober 2004 verheilten Querfortsatzfraktur keine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung ergab. Damit ist auch die Behauptung des Klägers gegenüber PD Dr. R. , mit dem Arbeitsunfall im Jahr 2006 seien die nach dem ersten Arbeitsunfall aufgetretenen Beschwerden "schlagartig wieder schlimmer" geworden (Bl. 113 SG-Akte) widerlegt. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger behauptete Schmerzhaftigkeit im Bereich der linken Schulter und des linken Arms sind - so PD Dr. R. - wegen fehlender Schonungszeichen schon im Ansatz nicht zu erklären. Die Bewertung der Folgen der Wirbelkörperfraktur mit einer MdE unter 10 v.H. steht in Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur. In Schönberger/Mehrtens/Valentin (a.a.O., S. 431 f.) ist dargestellt, dass es sich bei isolierten traumatischen Wirbelfortsatzbrüchen, wie hier vorliegend, um relativ leichte Verletzungen handelt, die ohne Folgeerscheinungen abheilen. Genau dies wurde vom behandelnden Arzt und sachverständigen Zeugen Dr. J. bestätigt. Vor diesem Hintergrund vermag die abweichende Auffassung von PD Dr. M. , der selbst nur von "endgradigen" Bewegungseinschränkungen ausging und gleichwohl ohne jegliche Begründung eine MdE um 10 v.H. bis zum Zeitpunkt von einem Jahr nach seiner Begutachtung in Ansatz brachte, nicht zu überzeugen.

Klarstellend zu den Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil ist anzumerken, dass der Senat vor allem gestützt auf die sachverständige Zeugenaussage von Dr. J. der Überzeugung ist, dass auch in der Zeit vom 26.09.2006 bis 17.08.2007 hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom 18.08.2004 keine MdE um mindestens 10 v.H. vorlag. Nach der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. J. ließen sich bereits in diesem Zeitraum keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen mehr objektivieren. Dr. J. hat solche vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Es ist daher unschädlich, dass das Sozialgericht PD Dr. D. und PD Dr. R. wegen der Folgen des ersten Arbeitsunfalls ausdrücklich nur um eine Bewertung der MdE für die Zeit ab dem 18.08.2007 gebeten und in den Entscheidungsgründen nicht ganz eindeutig einerseits das Vorliegen einer MdE von 10 v.H. bereits ab dem 26.09.2006 (S. 6 des Urteilsausdrucks) bzw. ab dem 18.08.2004 (S. 9 des Urteilsausdrucks) ausgeschlossen hat. Die zuerst genannte Annahme ist - wie eben gestützt auf die Zeugenaussage von Dr. J. ausgeführt - zutreffend. Schließlich können auch dem in den Gutachten von PD Dr. D. und PD Dr. R. jeweils dargestellten Verlauf der Beschwerden keine wesentlichen Änderungen ab dem 26.09.2006 entnommen werden, sodass deren Bewertung der MdE zwanglos auf die Zeit vor dem 18.08.2007 übertragen werden kann.

Hinsichtlich der Bewertung der MdE auf Grund der Folgen des zweiten Arbeitsunfalls teilt der Senat in vollem Umfang die Darstellungen des Sozialgerichts und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Nochmals zusammengefasst scheitert die Annahme einer MdE um 20 v.H. nach den in der unfallmedizinischen Literatur dargestellten Erfahrungswerten insoweit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Unter dem Gesichtspunkt der Erfahrungswerte nach Beckenbrüchen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 579) lassen sich weder eine Schoßfugenerweiterung über 15 mm, eine Arthrose oder eine Verschiebung der Beckenhälften feststellen, die hier Voraussetzungen für die Bewertung mit einer MdE um 20 bzw. 30 v.H. wären. Unter dem Gesichtspunkt der beim Kläger durchaus objektivierten Bewegungseinschränkung (s. eben, S. 581) stellen sich die von allen tätig gewordenen Gutachtern erhobenen Bewegungsmaße für die Streckung/Beugung (PD Dr. M. 0-0-120, PD Dr. D. 0-10-110, PD Dr. R. aktiv 0-5-90, passiv 0-5-120) günstiger dar als das in der unfallmedizinischen Literatur für die Vergabe einer MdE um 20 v.H. vorausgesetzte Bewegungsmaß von 0-30-90. Unter dem Gesichtspunkt der Entstehung einer posttraumatischen Arthrose (s. eben, S. 584) scheitert die Bewertung mit einer MdE um 20 v.H. schon daran, dass - wie letztlich von allen Sachverständigen bestätigt - beim Kläger keine deutliche posttraumatische Arthrose im Hüftgelenk festzustellen ist. Darüber hinaus ist, wie vom Sozialgericht zutreffend angemerkt, auch eine Bewegungseinschränkung von 30 bis 50 Grad im rechten Hüftgelenk nicht ausreichend objektiviert. Zutreffend hat das Sozialgericht insoweit zum einen auf eine gewisse Schwankungsbreite bei den Befunderhebungen sowie insbesondere auf die von PD Dr. R. beschriebenen Verdeutlichungstendenzen hingewiesen, die hier insbesondere dadurch belegt werden, dass die vom Kläger mitgeführte Unterarmgehstütze, die er nach eigenen Angaben im Wechsel mit einer anderen Gehhilfe seit vier bis fünf Jahren benützt, nach den Feststellungen von PD Dr. R. nicht die dann an sich zu erwartenden Gebrauchsspuren aufgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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