L 13 AL 4916/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 2855/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4916/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das SG zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 5 AL 2855/12 abgelehnt hat. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Zum Vortrag des Klägers ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass - mangels anderweitiger gesetzlicher (Übergangs-)Regelung - nicht die Gesetze in der Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden sind, sondern bei Ermessensentscheidungen -wie hier- die Gesetze zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 54 SGG Rdnr. 101) oder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (so Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 54 Rdnr. 33 ff. m.w.N.). Die den geltend gemachten Gründungszuschuss regelnden Vorschriften -§ 57 SGB III in der bei Antragstellung am 25. Januar 2012 geltenden Fassung und § 93 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung- stimmen darüber hinaus auch weitgehend überein und stellen beide die Gewährung dieser Leistung in das Ermessen der Behörde. Da der Kläger mit seiner Klage nicht nur eine Neubescheidung begehrt, sondern die Leistung (s. Klage vom 6. August 2012), hat die Klage nur dann Erfolg, wenn das Ermessen nur in einem bestimmten, dem Kläger entsprechenden Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (sog. "Ermessensreduzierung auf Null", vgl. BSGE 104, 65, 70; Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 29). Demgemäß reicht es für einen Erfolg der Klage nicht aus, wenn der Beklagten Ermessensfehler unterlaufen wären, so dass der Senat dem nicht weiter nachzugehen hat. Denn für eine "Ermessensreduzierung auf Null" bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Kläger, der seit September 2007 als technischer Assistent bzw. Community und Business Development Manager beschäftigt war, hat umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten in seinem Tätigkeitsbereich (s. nur Zwischenzeugnis der G. GmbH vom 1. Oktober 2010) erworben. Schwierigkeiten, den Kläger in eine entsprechende Beschäftigung zu vermitteln, sind nicht ersichtlich. Auch hat der Kläger das letzte Beschäftigungsverhältnis selbst beendet. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Kläger die dort erworbenen Kenntnisse in einem eigenen Unternehmen einbringen möchte; eine "Ermessensreduzierung auf Null" tritt dadurch aber nicht ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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