L 1 AS 4197/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2300/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 4197/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.07.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit eines weiteren Studiums streitig.

Der 1975 in R. geborene ledige Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er studierte von Januar 1993 bis Januar 2002 an der Universität T. (Griechenland) Chemie und schloss das Studium zum Diplomchemiker erfolgreich ab. Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität D. beschäftigt, wobei er von Oktober bis Dezember 2004 eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme absolvierte. Vom 01.01. bis 30.06.2006 bezog er von der Bundesagentur für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 633,30 EUR. Im Anschluss daran gewährte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II bis zum 30.11.2006. Vom 01.12.2006 bis 31.03.2008 war der Kläger wieder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an verschiedenen deutschen Universitäten erwerbstätig. Aufgrund von Arbeitslosigkeit bezog er vom 12.03. bis 11.04.2009 Arbeitslosengeld von der BA in Höhe von 22,45 EUR täglich.

Am 26.02.2009 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29.04.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger SGB II-Leistungen für April 2009 in Höhe von 235,38 EUR und vom 01.05. bis 30.09.2009 in Höhe von 511,00 EUR monatlich. Bereits am 04.04.2009 hatten der Kläger und der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, in der sich der Beklagte verpflichtete, den Kläger bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme zu unterstützen, indem er Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen unterstütze und Angebote von Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit unterbreite. Der Kläger wurde verpflichtet, alle Termine wahrzunehmen und innerhalb eines Monats fünf Bewerbungen vorzulegen sowie das Internet regelmäßig zur Stellensuche zu nutzen. Auch solle der Kläger an einer beruflichen Qualifizierung teilnehmen. Die Eingliederungsvereinbarung sollte bis 13.10.2009 Gültigkeit haben.

Am 24.07.2009 fand bei dem Beklagten ein Beratungsgespräch statt. Der Beklagte hielt im entsprechenden Vermerk fest, dass sich der Kläger über ein Zusatzstudium in Teilzeit an der Universität T. informiert habe. Finanzierungsmöglichkeiten seien angesprochen worden, wobei dies noch mit dem persönlichen Ansprechpartner zu thematisieren sei. Mit Schreiben vom 25.09.2009 teilte der Kläger sodann mit, er habe einen Studienplatz an der Universität T. für den Studiengang Jura erhalten und werde das Studium am 19.10.2009 beginnen. Aufgrund fehlender Promotion und unzähliger Absagen, verbunden mit Langzeitarbeitslosigkeit, sehe er keine andere Möglichkeit, um beruflich wieder auf die Beine zu kommen. Er bat den Beklagten, ihn auch weiter mit Arbeitslosengeld II zu unterstützen. Bei dem Studium handle es sich um eine private Tätigkeit, die ihn nicht daran hindere, sich weiter zu bewerben. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bestehe nicht, da er über 31 Jahre alt sei und es sich um ein Zweitstudium handle. Wegen dieses Schreibens wurde laut Vermerk des Beklagten am 30.09.2009 ein Telefonat geführt, wobei der Kläger wegen der weiteren Leistungsbewilligung an seinen persönlichen Ansprechpartner verwiesen worden sei. Ein solches Telefonat hat dann am 07.10.2009 stattgefunden. Laut Vermerk des Beklagten wurde der Kläger hierbei darauf hingewiesen, dass er als Student keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe, und zwar auch dann, wenn BAföG aufgrund eines Zweitstudiums abgelehnt werde.

Mit Bescheid vom 20.01.2010 lehnte der Beklagte sodann den Antrag des Klägers vom 18.08.2009 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch lägen nicht vor, da der Kläger ab dem 01.10.2009 ein Studium aufgenommen habe. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.03.2010). Der Beklagte stützte seine Entscheidung auf § 7 Abs. 5 SGB II und den Umstand, dass der Kläger zum Wintersemester 2009/2010 ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in T. aufgenommen habe, das dem Grunde nach gemäß § 2 BAföG förderungsfähig sei. Ob der Förderung konkrete individuelle Hinderungsgründe entgegenstünden, sei nicht relevant. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs.6 SGB II greife nicht ein.

Bereits am 02.11.2009 hatte der Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben (Az: S 6 AS 3 596/09) und geltend gemacht, ihm seien SGB-II-Leistungen ab dem 01.10.2009 gestrichen worden. In diesem Verfahren sei auch auf Untätigkeit zu erkennen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2010 stellte der Kläger seine Klage um und beantragte Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise als Schadensersatz (jedoch nicht als Amtshaftungsanspruch). Er habe geplant, als Patentanwalt der Chemie tätig zu sein. Hierfür sei das erste juristische Staatsexamen erforderlich. Es handle sich daher nicht um ein Zweitstudium. Auch sei das Studium eine private freiwillige Tätigkeit ohne feste Präsenszeiten, weshalb er dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehe.

Nachdem der Kläger am 15.05.2010 einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab dem 01.04.2010 gestellt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2010 den Antrag ab. Daraufhin erweiterte der Kläger seine Klage und beantragte, auch ab dem 15.05.2010 Leistungen zu erhalten. Mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2011 wies das SG die Klage bezüglich des Bescheids vom 20.01.2010 (Widerspruchsbescheid vom 25.03.2010) und bezüglich des Bescheids vom 31.05.2010 (Widerspruchsbescheid vom 09.07.2010) ab. Die hiergegen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 19.10.2011 zurückgewiesen (Az: L 3 AS 2069/11). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2009 bis 14.12.2010 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, da er seit dem 01.10.2009 als ordentlicher Student an der Universität T. immatrikuliert und das Studium gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG förderungsfähig sei. Allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ziehe die Folge des Leistungsausschlusses nach sich. Dass die Ausbildung des Klägers tatsächlich nicht gefördert werde, sei im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ebenso ohne Belang, wie die Frage, aus welchen Gründen keine Förderung erfolge. Individuelle Versagungsgründe blieben außer Betracht. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II stützen. Denn ein besonderer Härtefall liege nicht vor, da der Kläger nicht kurz vor Abschluss seines Studiums stehe. Eine verfassungswidrige Benachteiligung sei nicht zu erkennen. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Ein etwaiger Beratungsfehler des Beklagten könne schon nicht für den angegebenen erlittenen Nachteil kausal gewesen sein, da sich der Kläger bereits deutlich vor dem 15.07.2009 bei der Universität T. um einen Studienplatz bemüht haben müsse. Denn Bewerbungen für das im jeweiligen Jahr beginnende Wintersemester seien jeweils bis zum 15.07. eines Jahres einzureichen. Auch könne er sein Begehren nicht auf die Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) stützen, da Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hierin keine Rechtsgrundlage fänden. Auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch liege nicht vor, da es bereits an einer mit der Rechtslage nicht übereinstimmenden Vermögenslage fehle. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Soweit er hierzu auf die Eingliederungsvereinbarung vom 14.04.2009 abstelle, führe dies nicht zum Erfolg. Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung könne nicht ein universitäres Studium sein. Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch damit begründe, er sei von dem Beklagten in das Studium gedrängt worden, stehe dies im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, wonach er das erste Juristische Staatsexamen wegen der angestrebten Tätigkeit als Patentanwalt für Chemie erwerben wolle. Mit Beschluss vom 18.01.2012 lehnte das Bundessozialgericht (BSG) den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG vom 19.10.2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren, ab (Az: B 14 AS 58/11 BH). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es liege weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz bzw. ein Verfahrensmangel vor.

Bereits am 15.12.2010 hatte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 15.12.2010 und am 15.05.2011 für die Zeit ab dem 16.06.2011 beantragt. Mit zwei Bescheiden vom 25.07.2011 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II liege nicht vor, da er ab dem 01.10.2009 ein Studium aufgenommen habe.

Noch vor Einlegung des Widerspruchs am 12.12.2011 gegen die genannten Bescheide hatte der Kläger am 01.08.2011 Klage beim SG erhoben (Az: S 4 AS 2300/11). Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die beiden Bescheide zurück und stützte sich hierbei wiederum auf § 7 Abs. 5 SGB II, wobei er auch auf das Urteil des LSG vom 19.10.2011 verwies. Der Kläger trug im Klageverfahren vor, der Beklagte sei aufgrund des modifizierten Erfüllungsanspruchs aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verpflichtet, weiterhin Arbeitslosengeld II zu gewähren. Hilfsweise begehre er Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog wegen des Rücktritts der Verwaltung vom Vertrag aus § 15 SGB II und somit auch wegen gesetzeswidrigen Verhaltens. Dabei könne auch auf die culpa in contrahendo gemäß § 311 BGB analog zurückgegriffen werden. Es werde verkannt, dass er aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs schutzwürdig sei. Auch sei § 7 Abs. 5 SGB II verfassungs- und europarechtswidrig.

Am 10.03.2012 hat der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld II als Darlehen ab dem 01.10.2012 beantragt. Zur weiteren Begründung hat er die Studienbescheinigung der Universität T. vorgelegt, wonach er im Sommersemester 2012 im Studienfach Rechtswissenschaft im 6. Hochschulsemester eingeschrieben sei. Mit Bescheid vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2012 hat der Beklagte den Antrag abgelehnt, da vorliegend nicht davon auszugehen sei, dass ein besonderer Härtefall vorliege.

Mit Urteil vom 23.07.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss erstrecke sich auf die Zeit vom 15.12.2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Demgegenüber sei der Prüfungsumfang für die darlehensweise Gewährung auf die Zeit vom 15.12.2010 bis 09.03.2012 beschränkt, da der Kläger am 10.03.2012 einen Antrag auf darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt habe. Der Antrag vom 10.03.2012 begrenze mithin den streitgegenständlichen Zeitraum für die darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Eine zuschussweise Gewährung scheitere am Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Der Kläger gehöre als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zwar zum Kreis der nach dem SGB II grundsätzlich anspruchsberechtigten Personen. Das Studium der Rechtswissenschaft sei jedoch förderfähig nach dem BAföG, sodass es nicht darauf ankomme, dass der Kläger selbst keinen Anspruch auf Bundesausbildungsförderung habe. Es sei auch kein Fall besonderer Härte gegeben, der eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen rechtfertigen könne. Bezogen auf das Ende des streiterheblichen Zeitraums am 09.03.2012 habe der Kläger nicht kurz vor Abschluss des Studiums gestanden. § 7 Abs. 5 SGB II sei auch nicht verfassungswidrig, wie das BSG bereits entschieden habe. Es bestehe zudem kein Anspruch nach § 27 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen, da § 7 Abs. 5 SGB II die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausschließe. Soweit Schadensersatzansprüche im Sachzusammenhang mit vertraglichen Ansprüchen geltend gemacht würden, habe auch dies keinen Erfolg. Hierbei könne offenbleiben, welche Anspruchsgrundlagen herangezogen würden. Voraussetzung sei in jedem Fall, dass eine schuldhafte Vertragsverletzung vorliege. Eine Verletzung der sich aus der Eingliederungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen sei jedoch nicht zu erkennen. In der Eingliederungsvereinbarung vom 14.04.2009 habe sich der Beklagte verpflichtet, dem Kläger bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme zu unterstützen sowie Bildungsmaßnahmen anzubieten. Diesen Pflichten sei der Beklagte nachgekommen. Entscheide sich der Hilfesuchende im weiteren Verlauf für eine Maßnahme, die weitere Unterstützung dieser Art ausschließe, so bestehe keine Verpflichtung des Beklagten, weitere Maßnahmen anzubieten oder nach einer anderen Ausbildung zu suchen.

Gegen das dem Kläger am 31.08.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.09.2012 vom Kläger beim SG eingelegte Berufung zum LSG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, sein Fall sei durch eine Atypik gekennzeichnet. Da der Beklagte das Studium angeregt habe, stelle der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II kein Problem dar. Es bedürfe der teleologischen Reduktion. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch müsse in der Lage sein, den § 7 Abs. 5 SGB II zu umgehen. Die Rechtsprechung des BSG, wonach die Verfügbarkeit Voraussetzung für die Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei, sei vorliegend nicht einschlägig bzw. unzulässig und somit aufzugeben. Eine Exmatrikulation scheitere am Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Da der Beklagte an seiner Verfügbarkeit überhaupt kein Interesse habe, liege ein "venire contra factum proprium" vor. Auch habe das SG übersehen, dass es Anfang 2009 zwei widersprüchliche Telefonate mit dem Beklagten gegeben habe und nicht nur ein Telefonat. Grundsätzlich verletze die Rechtsfortbildung des BSG in puncto Herstellungsanspruch das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Weshalb § 7 Abs. 5 SGB II schließlich auch noch § 812 BGB analog bzw. Art. 14 Abs. 1 GG (Aufopferung) im Wege stehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass § 7 Abs. 5 SGB II wegen "mittelbarer staatlicher Erpressung" nichtig sei. Das Verfahren sei daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) bzw. dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. Denn § 7 Abs. 5 SGB II verletze das Recht auf Bildung, der Berufs- und Ausbildungsfreiheit, die Menschenwürde, das Sozialstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich sei davon auszugehen, dass die gesetzliche Vermutung in § 7 Abs. 5 SGB II mutwillig und realitätsfremd sei. Auch ein Student sei für den Arbeitsmarkt verfügbar. Da er bereits als Diplomchemiker ausgebildet sei, sei er auf das Studium der Rechtswissenschaft theoretisch nicht angewiesen, um für eine Arbeit qualifiziert zu sein. Schließlich sei auch das gesamte BAföG nichtig, da eine Altersdiskriminierung, ein Generalverdacht beim Zweitstudium und die Ablehnung der Förderung bei einem ausländischen Erststudium angeordnet werde.

Der Kläger beantragt - teilweise sachdienlich gefasst bzw. ausgelegt -,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.07.2012 sowie die Bescheide des Beklagten vom 25.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 15.12.2010 zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, ihm Schadensersatz oder Wertersatz in Höhe des ihm rechnerisch für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Arbeitslosengeld II nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung an den EuGH vorzulegen, damit § 7 Abs. 5 SGB II für nichtig erklärt wird und

hilfsweise den Rechtsstreit an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs.1 GG vorzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Inhaltlich ergebe sich dies bereits aus dem für die Zeit vom 01.10.2009 bis 14.12.2010 geführten Parallelverfahren. Der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da sein Studium dem Grunde nach förderfähig nach dem BAföG sei. Individuelle Hinderungsgründe, welche einer tatsächlichen Förderung entgegenstünden, seien im Rahmen des § 7 Abs. 5 SGB II unbeachtlich. Auch liege kein Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor. Die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II seien ebenfalls nicht erfüllt. Das BSG habe bereits entschieden, dass die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II nicht verfassungswidrig sei.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 12.11.2012 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat im Schreiben vom 12.12.2012 darauf hingewiesen, dass sein Ausgangsfall beim BVerfG unter dem Az "1 BvR 565/12" noch anhängig sei und deshalb aus prozessökonomischen Gründen der Rechtsstreit dorthin zu verweisen sei. § 7 Abs. 5 SGB II sei nichtig. Auch die Reichweite des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei höchstrichterlich zu klären. Das Landgericht Tübingen weigere sich, für eine Klage nach Art. 34 GG gegen den Beklagten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und verweise auf die ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichte. All dies könne Rechtsbeugung gemäß § 339 Strafgesetzbuch (StGB) sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von dem Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört. Die schriftsätzliche Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 12.12.2012 hat den Senat nicht dazu bewogen, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 25.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2011 (§ 95 SGG) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat für den hier streitigen Zeitraum ab dem 15.12.2010 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auch besteht kein Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz oder Wertersatz anstelle der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Streitgegenstand ist der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 19 ff. SGB II) ab dem 15.12.2010, den der Beklagte durch die Bescheide vom 25.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2011 abgelehnt hat. Entgegen der Ansicht des SG ist jedoch der - vom Kläger zumindest subsidiär gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der geltenden Fassung des 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.2007 (BGBl. I, S. 3254)) geltend gemachte - Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht auf die Zeit vom 15.12.2010 bis 24.04.2012, sondern bis 30.09.2012 begrenzt. Zwar hat der Beklagte mit Bescheiden vom 25.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insgesamt versagt. In solchen Fällen ist in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4). Hier liegt der Fall jedoch anders. Denn auf den Antrag des Klägers vom 10.03.2012, wonach er ab dem 01.10.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Darlehen beantragt hatte, hat der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2012 erneut die Leistungsgewährung (bezogen auf ein Darlehen ab 01.10.2012) verneint. Da der Kläger SGB-II-Leistungen als Darlehen jedoch erst ab dem 01.10.2012 begehrt hatte, endete der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltete, mit diesem Zeitpunkt (vgl. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11 B AS 59/06 R = NJW 2008, 2458). Der Bescheid vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2012 war im Übrigen nicht gemäß § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen (s. dazu näher BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7 B AS 14/06 R; 23.11.2006 - B 11 B AS 1/06 R, 25/06 R; 29.03.2007 - B 7 B AS 4/06 R).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Denn er ist nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von diesen Leistungen ausgeschlossen, ein Härtefall liegt nicht vor (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II) und auch aus § 7 Abs. 6 SGB II kann er keinen Anspruch herleiten.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4; erwerbsfähige Hilfebedürftige). Der 1975 geborene Kläger erfüllt zwar im hier maßgeblichen streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II, denn er hat das 15. Lebensjahr aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet, ist erwerbsfähig, hilfebedürftig (was der Senat dem Bescheid des Beklagten vom 29.04.2009 entnimmt; Änderungen in wirtschaftlicher Hinsicht sind nicht ersichtlich oder vorgetragen) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Meldebescheinigung der Gemeinde Pliezhausen vom 19.03.2009, Bl. 78 der Verwaltungsakte). Der Kläger kann gleichwohl keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen, weil er gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Auszubildender, dessen Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist, kein Härtefall vorliegt (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II) und keiner der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II vorliegt.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II gilt: Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet. Der Kläger ist seit dem 01.10.2009 als ordentlicher Student an der Universität T. für das Studienfach Rechtswissenschaft immatrikuliert und hat seither diese Hochschule besucht. Der Senat stützt sich hierbei auf die eigenen Angaben des Klägers und auf die Studienbescheinigung der Universität T., wonach der Kläger im Sommersemester 2012 unter der Matrikel "3400092" eingeschrieben war (Studienfach Rechtswissenschaft; 6. Fachsemester) und keine Urlaubssemester vorgelegen haben. Sein Studium ist mithin dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG förderungsfähig.

Der Kläger ist lediglich aus persönlichen Gründen von Leistungen nach dem BAföG ausgenommen. Zum einen wird gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG das 35. Lebensjahr, vollendet hat. Der Kläger hatte zu Beginn seines Studiums am 10.10.2010 jedoch bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG sind vorliegend nicht erfüllt. Zum anderen hat er bereits mit dem in Griechenland erlangten Diplom als Chemiker einen berufsqualifizierten Ausbildungsabschluss erlangt. Dieser hat ihm auch sogleich den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger ab Dezember 2002 bei verschiedenen Hochschulen als Wissenschaftlicher Mitarbeiter gearbeitet hat. Der Senat stützt sich hierbei auf den in der Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenen Lebenslauf des Klägers (Bl. 153 bis 155 der Verwaltungsakte) und das Schreiben der Universität Bayreuth vom 30.10.2006 (Bl. 69 und 72 bis 74 der Verwaltungsakte). Damit sind die Fördervoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht gegeben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 26 Rdnr. 17). Denn danach wird Ausbildungsförderung für die Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG nur bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Einen solchen Abschluss hat der Kläger aber bereits 2002 in Griechenland als Diplomchemiker erlangt. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der Kläger durch das Studium der Rechtswissenschaft den Beruf eines Patentanwaltes anstrebt. Denn der berufsqualifizierende Ausbildungsabschluss in Griechenland ermöglichte ihm - wie dargelegt - bereits den Zugang zum Arbeitsmarkt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Berufungsschriftsatz selbst angegeben hat, auf das Studium der Rechtswissenschaft theoretisch nicht angewiesen zu sein, um qualifiziert für eine Arbeit zu sein, da er bereits ausgebildeter Diplomchemiker ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung des BSG weder europa- noch verfassungswidrig (vgl. nur BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/SB AS 36/06 R = BSGE 99, 67; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 9; Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 19; Urteile vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R und B 4 AS 160/10 R; vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 27). Der Senat schließt sich diesen Erwägungen nach eigener Prüfung an. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Verpflichtung, das Verfahren gemäß Art.100 Abs. 1 Satz 1 GG dem BVerfG bzw. gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem EuGH vorzulegen.

Soweit dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz im Hinblick auf das von ihm genannte, beim BVerfG anhängige Verfahren "1 BvR 565/12" ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu entnehmen ist, weist der Senat darauf hin, dass gemäß § 114 SGG grundsätzlich keine Aussetzung möglich ist, wenn die Gültigkeit einer Norm zweifelhaft und ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 114 Rdnr. 5c).

Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen als Darlehen geleistet werden können, liegen nicht vor. Gleiches gilt für die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 6 SGB II. All dies hat das LSG bereits in seinem Urteil vom 19.10.2011 (L 3 AS 2069/11) dargelegt. Änderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug genommen.

Gleiches gilt für den vom Kläger geltend gemachten Schadens- bzw. Wertersatzanspruch und im Hinblick auf seine Ausführungen zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Das LSG hat sich im genannten Urteil auch mit diesen Themen eingehend auseinandergesetzt. Schließlich ist auch den Ausführungen des SG, das zudem zutreffend dargelegt hat, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 SGB II (a.F.) bzw. (ab 01.04.2011) des § 27 SGB II nicht vorliegen, nichts hinzuzufügen, sodass der Senat auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Hinblick auf das Berufungsvorbingen ist lediglich ergänzend auszuführen, dass - entgegen der Ansicht des Klägers - vorliegend keine Atypik vorliegt - und auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch keinen Schadensersatzanspruch in Geld als Rechtsfolge herbeiführen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 142/11 R = NZS 2012, 957). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass - wie der Kläger meint - das SG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, indem es nur ein und nicht zwei Telefonate mit dem Beklagten festgestellt habe. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte ergibt sich, dass am 30.09. und 07.10.2009 ein Telefonat des Klägers mit dem Beklagten stattgefunden hat. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass ein etwaiger Beratungsfehler des Beklagten nicht kausal für einen - vom Kläger behaupteten - Nachteil wäre. Denn wie im Urteil vom 19.10.2011 bereits ausgeführt, sind Bewerbungen für das im jeweiligen Jahr beginnende Wintersemester bei der Universität T. jeweils bis zum 15.07. eines Jahres einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Daher muss sich der Kläger bereits vor dem 15.07.2009 bei der Universität T. um einen Studienplatz bemüht haben. Etwas anderes behauptet er auch nicht. Insofern kann aber eine spätere (vermeintliche) Falschberatung nicht kausal für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II geworden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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