Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 2885/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 214/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.11.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung einer betrieblichen Unterstützungskasse.
Der 1943 geborene Kläger war bei der D. AG beschäftigt; sein Gehalt lag regelmäßig über den jeweils einschlägigen Beitragsbemessungsgrenzen. Die D. B. AG hat für den Kläger bei der A. L.-AG eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Die Beiträge wurden im Wege der Entgeltumwandlung gezahlt. Außerdem wurde eine betriebliche Altersversorgung bei der D. Unterstützungskasse aufgebaut, wofür der Kläger ebenfalls Arbeitsentgelt im Wege der Entgeltumwandlung eingesetzt hat. Seit 1.7.2009 bezieht der Kläger Altersrente und ist zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Rentner versicherungspflichtig.
Mit Schreiben vom 14.11.2008 teilte die A. L.-AG der Beklagten mit, sie habe dem Kläger am 1.12.2008 eine Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 40.327,72 EUR ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 4.12.2008 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gezahlt würden, gelte 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, d. h. der Betrag der Kapitalleistung werde auf zehn Jahre umgelegt. Der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werde ein Monatsbetrag von 336,06 EUR zugrundegelegt. Die Zehnjahresfrist beginne mit dem Ersten des auf die Auszahlung folgenden Monats. Derzeit müsse der Kläger keine Beiträge entrichten, da er bereits aus der Beschäftigung den Höchstbetrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahle.
Der Kläger wandte unter dem 8.7.2009 ein, er habe über 16 Jahre insgesamt 26.621 EUR in die (von seinem Arbeitgeber abgeschlossene) Direktversicherung eingezahlt, also mit einem Gehaltsverzicht, der wesentlich über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe. Die Differenz zum Auszahlungsbetrag bestehe aus Überschussbeteiligungen und Zinsen. Die Erhebung von Beiträgen sei daher nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 13.7.2009 setzte die Beklagte auf die Kapitalzahlung der A. L.-AG Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.7.2009 in Höhe von 50,07 EUR bzw. 6,55 EUR fest. Der Beitragsbemessung legte sie einen Monatsbetrag von 336,06 EUR zu Grunde (auf 10 Jahre umgelegte Kapitalzahlung von 40.327,72 EUR). In dem Bescheid ist vermerkt, dass die Beklagte auch für ihre Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung zuständig ist.
Mit Schreiben vom 19.8.2009 teilte die D. U. GmbH der Beklagten mit, der Kläger erhalte ab 1.10.2009 eine (Betriebs-)Rente von 735,00 EUR brutto. Außerdem werde ihm im Januar 2010 ein Versorgungs-Ruhekapital von 44.393,49 EUR brutto gezahlt.
Mit Bescheid vom 19.1.2010 setzte die Beklagte auf die Kapitalzahlung der D. U. GmbH Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.2.2010 in Höhe von 55,12 EUR bzw. 7,21 EUR fest. Der Beitragsbemessung legte sie einen Monatsbetrag von 369,95 EUR zu Grunde (auf 10 Jahre umgelegte Kapitalzahlung von 44.393,49 EUR).
Zur Begründung des gegen den Bescheid vom 19.1.2010 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe die Kapitalzahlung der D. U. GmbH durch Einkommen erwirtschaftet, das über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe. Deswegen dürften nicht im Nachhinein Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.6.2010 (dem Kläger am 9.6.2010 zugestellt) wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am 9.7.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhob. Sein Einkommen habe jeweils über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen. Er habe die betriebliche Altersversorgung daher mit nicht beitragspflichtigem Arbeitsentgelt finanziert. Es sei nicht zulässig, hierauf im Nachhinein Beiträge zu erheben.
Mit Urteil vom 24.11.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe Beiträge auf die Kapitalzahlung der D. U. GmbH zu Recht festgesetzt. Gemäß § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) werde bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Einkommen zu Grunde gelegt; die §§ 226 Abs. 2, 228, 229 und 231 SGB V gälten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gälten Versorgungsbezüge als der Rente vergleichbare Einnahmen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung erzielt würden, und zwar auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, jedoch längstens für 120 Monate. Für die Pflegeversicherung gelte dies entsprechend (§ 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI). Die Leistung der D. U. GmbH stelle unstreitig eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Beitragspflichtige Versorgungsbezüge seien auch Leistungen einer rechtsfähigen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähre (Unterstützungskassen, § 1b Abs. 4 BetrAVG). Die Einbeziehung einmaliger Kapitalleistungen in die Beitragspflicht auch hinsichtlich der vor der einschlägigen Gesetzesänderung abgeschlossenen Versicherungsverträge sei verfassungsgemäß (BVerfG, Beschl. v. 7.4.2008, - 1 BvR 1924/07 -). Dass der Kläger die Zusatzversorgung durch die D. U. GmbH mit Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze finanziert habe und die Kapitalzahlung Zinsen enthalte, sei beitragsrechtlich unerheblich. Das Gesetz unterscheide nicht nach der Entstehung der Versorgungsbezüge. Die Beitragspflicht gelte vielmehr für alle auf einer einseitigen Versorgungszusage des Arbeitgebers beruhenden und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistungen der klassischen betrieblichen Altersversorgung, die nach dem Ausscheiden des Versicherten aus dem Berufsleben gezahlt würden. Auch Betriebsrenten auf der Grundlage von Entgeltumwandlungen seien vom Arbeitgeber finanziert. Erfasst würden auch solche Leistungen, zu denen allein der Arbeitnehmer beigetragen habe, solange sie Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung seien. Maßgeblich sei der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge; in welchem Umfang darin Zinsen enthalten seien, sei unerheblich.
Auf das ihm am 13.12.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.1.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, es sei nicht geklärt, ob Beiträge auch auf Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung erhoben werden dürften, die mit Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze finanziert worden seien. Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sei gesetzlich privilegiert und dürfe deshalb im Nachhinein nicht zu Beiträgen herangezogen werden. Im Ergebnis werde er als Rentner stärker belastet als ein Arbeitnehmer.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.11.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 19.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er, was vorliegend beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Mit dem (allein streitgegenständlichen) Bescheid vom 19.1.2010 (Widerspruchsbescheid vom 8.6.2010) hat die Klage einen Verwaltungsakt zum Gegenstand, der auf eine Geldleistung gerichtet ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Er betrifft wiederkehrende bzw. laufende Geldleistungen für mehr als ein Jahr gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Leistungen, die an Sozialleistungsberechtigte erbracht werden, sondern auch Leistungen, die (etwa von Sozialversicherungsträgern) vom Einzelnen gefordert werden, wie die hier streitigen Beiträge (vgl. BSG, Beschl. v. 28.1.1999, - B 12 KR 51/98 B -; Senatsurteil vom 23.2.2011, - L 5 KR 3975/09 -). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
Die Berufung ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Die Beklagte war zum Erlass der angefochtenen Bescheide (sachlich) zuständig. Das gilt auch für die Festsetzung von Pflegeversicherungsbeiträgen. Gem. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI darf die Krankenkasse für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Diese Bestimmung gilt für den Kläger, der den Krankenversicherungsbeitrag gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und den Pflegeversicherungsbeitrag gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI allein zu tragen und deswegen gem. § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V bzw. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch zu zahlen hat. Im (nicht streitgegenständlichen) Beitragsbescheid vom 13.7.2009 (Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung der A. L.-AG) ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte auch für die Pflegeversicherung zuständig ist. Das genügt. Daher kann offen bleiben, ob der Hinweis nach § 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI konstitutive Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit der Krankenkasse zum Erlass eines gemeinsamen Beitragsbescheids hat oder nur der Klarstellung und Unterrichtung des Versicherten dient (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.2.2011, - L 5 KR 5324/09 -).
Die Beklagte hat das einschlägige Gesetzesrecht, worüber die Beteiligten auch nicht streiten, zutreffend angewendet; das Sozialgericht hat das im angefochtenen Urteil näher dargelegt. Kapitalzahlungen aus betrieblichen Altersversorgungen der in Rede stehenden Art unterliegen verfassungsrechtlich unbedenklich der Beitragspflicht, auch wenn die Altersversorgung (etwa durch Abschluss einer Direktversicherung oder Erwerb von Anwartschaften bei einer betrieblichen Unterstützungskasse) vor der maßgeblichen Gesetzesänderung (GKV-Modernisierungsgesetz v. 14.11.2003, BGBl. I 2190) begründet worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2008, - 1 BvR 1924/07 -; BSG, Urt. v. 30.3.2011, - B 12 KR 16/10 R -, auch Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 19/10 R - m. w. N.).
Rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger für die als Kapitalzahlung der D. U. GmbH geleistete Altersversorgung während seines Berufslebens Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze aufgewendet hat. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, - 1 BvR 1660/08 -; Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08 -); entsprechendes gilt für andere Arten der betrieblichen Altersversorgung, wie betriebliche Unterstützungskassen, hier die D. U. GmbH (§ 1b Abs. 4 BetrAVG). Für den danach allein maßgeblichen (institutionellen) Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts, der bei der Kapitalzahlung der D. U. GmbH unstreitig vorliegt (§ 1b Abs. 4 BetrAVG), ist es unerheblich, ob das vom Versicherten für die betriebliche Altersversorgung aufgewandte Arbeitsentgelt über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hat und ob aus einer Entgeltumwandlung hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge daher Vorteile haben gezogen werden können oder nicht. Die (ursprüngliche) Beitragsfreiheit des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelts steht der (späteren) Beitragserhebung auf daraus finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen (vgl. LSG Thüringen, Urt. v. 24.7.2012, - L 6 KR 715/08 -; auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.7.2012, - L 1 KR 265/10 - (Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil)). Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs überhaupt gesetzlich krankenversichert (und damit beitragspflichtig) war oder nicht (BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 19/10 R -) und es ist auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer - bei einer Direktversicherung - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Prämien weitergezahlt hat, sofern nur der Arbeitgeber Versicherungsnehmer geblieben und damit der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts gewahrt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, - 1 BvR 1660/08 -; Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung einer betrieblichen Unterstützungskasse.
Der 1943 geborene Kläger war bei der D. AG beschäftigt; sein Gehalt lag regelmäßig über den jeweils einschlägigen Beitragsbemessungsgrenzen. Die D. B. AG hat für den Kläger bei der A. L.-AG eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Die Beiträge wurden im Wege der Entgeltumwandlung gezahlt. Außerdem wurde eine betriebliche Altersversorgung bei der D. Unterstützungskasse aufgebaut, wofür der Kläger ebenfalls Arbeitsentgelt im Wege der Entgeltumwandlung eingesetzt hat. Seit 1.7.2009 bezieht der Kläger Altersrente und ist zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Rentner versicherungspflichtig.
Mit Schreiben vom 14.11.2008 teilte die A. L.-AG der Beklagten mit, sie habe dem Kläger am 1.12.2008 eine Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 40.327,72 EUR ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 4.12.2008 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gezahlt würden, gelte 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, d. h. der Betrag der Kapitalleistung werde auf zehn Jahre umgelegt. Der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werde ein Monatsbetrag von 336,06 EUR zugrundegelegt. Die Zehnjahresfrist beginne mit dem Ersten des auf die Auszahlung folgenden Monats. Derzeit müsse der Kläger keine Beiträge entrichten, da er bereits aus der Beschäftigung den Höchstbetrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahle.
Der Kläger wandte unter dem 8.7.2009 ein, er habe über 16 Jahre insgesamt 26.621 EUR in die (von seinem Arbeitgeber abgeschlossene) Direktversicherung eingezahlt, also mit einem Gehaltsverzicht, der wesentlich über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe. Die Differenz zum Auszahlungsbetrag bestehe aus Überschussbeteiligungen und Zinsen. Die Erhebung von Beiträgen sei daher nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 13.7.2009 setzte die Beklagte auf die Kapitalzahlung der A. L.-AG Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.7.2009 in Höhe von 50,07 EUR bzw. 6,55 EUR fest. Der Beitragsbemessung legte sie einen Monatsbetrag von 336,06 EUR zu Grunde (auf 10 Jahre umgelegte Kapitalzahlung von 40.327,72 EUR). In dem Bescheid ist vermerkt, dass die Beklagte auch für ihre Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung zuständig ist.
Mit Schreiben vom 19.8.2009 teilte die D. U. GmbH der Beklagten mit, der Kläger erhalte ab 1.10.2009 eine (Betriebs-)Rente von 735,00 EUR brutto. Außerdem werde ihm im Januar 2010 ein Versorgungs-Ruhekapital von 44.393,49 EUR brutto gezahlt.
Mit Bescheid vom 19.1.2010 setzte die Beklagte auf die Kapitalzahlung der D. U. GmbH Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.2.2010 in Höhe von 55,12 EUR bzw. 7,21 EUR fest. Der Beitragsbemessung legte sie einen Monatsbetrag von 369,95 EUR zu Grunde (auf 10 Jahre umgelegte Kapitalzahlung von 44.393,49 EUR).
Zur Begründung des gegen den Bescheid vom 19.1.2010 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe die Kapitalzahlung der D. U. GmbH durch Einkommen erwirtschaftet, das über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe. Deswegen dürften nicht im Nachhinein Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.6.2010 (dem Kläger am 9.6.2010 zugestellt) wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am 9.7.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhob. Sein Einkommen habe jeweils über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen. Er habe die betriebliche Altersversorgung daher mit nicht beitragspflichtigem Arbeitsentgelt finanziert. Es sei nicht zulässig, hierauf im Nachhinein Beiträge zu erheben.
Mit Urteil vom 24.11.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe Beiträge auf die Kapitalzahlung der D. U. GmbH zu Recht festgesetzt. Gemäß § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) werde bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Einkommen zu Grunde gelegt; die §§ 226 Abs. 2, 228, 229 und 231 SGB V gälten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gälten Versorgungsbezüge als der Rente vergleichbare Einnahmen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung erzielt würden, und zwar auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, jedoch längstens für 120 Monate. Für die Pflegeversicherung gelte dies entsprechend (§ 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI). Die Leistung der D. U. GmbH stelle unstreitig eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Beitragspflichtige Versorgungsbezüge seien auch Leistungen einer rechtsfähigen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähre (Unterstützungskassen, § 1b Abs. 4 BetrAVG). Die Einbeziehung einmaliger Kapitalleistungen in die Beitragspflicht auch hinsichtlich der vor der einschlägigen Gesetzesänderung abgeschlossenen Versicherungsverträge sei verfassungsgemäß (BVerfG, Beschl. v. 7.4.2008, - 1 BvR 1924/07 -). Dass der Kläger die Zusatzversorgung durch die D. U. GmbH mit Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze finanziert habe und die Kapitalzahlung Zinsen enthalte, sei beitragsrechtlich unerheblich. Das Gesetz unterscheide nicht nach der Entstehung der Versorgungsbezüge. Die Beitragspflicht gelte vielmehr für alle auf einer einseitigen Versorgungszusage des Arbeitgebers beruhenden und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistungen der klassischen betrieblichen Altersversorgung, die nach dem Ausscheiden des Versicherten aus dem Berufsleben gezahlt würden. Auch Betriebsrenten auf der Grundlage von Entgeltumwandlungen seien vom Arbeitgeber finanziert. Erfasst würden auch solche Leistungen, zu denen allein der Arbeitnehmer beigetragen habe, solange sie Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung seien. Maßgeblich sei der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge; in welchem Umfang darin Zinsen enthalten seien, sei unerheblich.
Auf das ihm am 13.12.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.1.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, es sei nicht geklärt, ob Beiträge auch auf Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung erhoben werden dürften, die mit Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze finanziert worden seien. Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sei gesetzlich privilegiert und dürfe deshalb im Nachhinein nicht zu Beiträgen herangezogen werden. Im Ergebnis werde er als Rentner stärker belastet als ein Arbeitnehmer.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.11.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 19.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.6.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er, was vorliegend beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Mit dem (allein streitgegenständlichen) Bescheid vom 19.1.2010 (Widerspruchsbescheid vom 8.6.2010) hat die Klage einen Verwaltungsakt zum Gegenstand, der auf eine Geldleistung gerichtet ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Er betrifft wiederkehrende bzw. laufende Geldleistungen für mehr als ein Jahr gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Leistungen, die an Sozialleistungsberechtigte erbracht werden, sondern auch Leistungen, die (etwa von Sozialversicherungsträgern) vom Einzelnen gefordert werden, wie die hier streitigen Beiträge (vgl. BSG, Beschl. v. 28.1.1999, - B 12 KR 51/98 B -; Senatsurteil vom 23.2.2011, - L 5 KR 3975/09 -). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
Die Berufung ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Die Beklagte war zum Erlass der angefochtenen Bescheide (sachlich) zuständig. Das gilt auch für die Festsetzung von Pflegeversicherungsbeiträgen. Gem. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI darf die Krankenkasse für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Diese Bestimmung gilt für den Kläger, der den Krankenversicherungsbeitrag gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und den Pflegeversicherungsbeitrag gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI allein zu tragen und deswegen gem. § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V bzw. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch zu zahlen hat. Im (nicht streitgegenständlichen) Beitragsbescheid vom 13.7.2009 (Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung der A. L.-AG) ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte auch für die Pflegeversicherung zuständig ist. Das genügt. Daher kann offen bleiben, ob der Hinweis nach § 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI konstitutive Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit der Krankenkasse zum Erlass eines gemeinsamen Beitragsbescheids hat oder nur der Klarstellung und Unterrichtung des Versicherten dient (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.2.2011, - L 5 KR 5324/09 -).
Die Beklagte hat das einschlägige Gesetzesrecht, worüber die Beteiligten auch nicht streiten, zutreffend angewendet; das Sozialgericht hat das im angefochtenen Urteil näher dargelegt. Kapitalzahlungen aus betrieblichen Altersversorgungen der in Rede stehenden Art unterliegen verfassungsrechtlich unbedenklich der Beitragspflicht, auch wenn die Altersversorgung (etwa durch Abschluss einer Direktversicherung oder Erwerb von Anwartschaften bei einer betrieblichen Unterstützungskasse) vor der maßgeblichen Gesetzesänderung (GKV-Modernisierungsgesetz v. 14.11.2003, BGBl. I 2190) begründet worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2008, - 1 BvR 1924/07 -; BSG, Urt. v. 30.3.2011, - B 12 KR 16/10 R -, auch Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 19/10 R - m. w. N.).
Rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger für die als Kapitalzahlung der D. U. GmbH geleistete Altersversorgung während seines Berufslebens Arbeitsentgelt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze aufgewendet hat. In beitragsrechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, bei Direktversicherungen also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, - 1 BvR 1660/08 -; Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08 -); entsprechendes gilt für andere Arten der betrieblichen Altersversorgung, wie betriebliche Unterstützungskassen, hier die D. U. GmbH (§ 1b Abs. 4 BetrAVG). Für den danach allein maßgeblichen (institutionellen) Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts, der bei der Kapitalzahlung der D. U. GmbH unstreitig vorliegt (§ 1b Abs. 4 BetrAVG), ist es unerheblich, ob das vom Versicherten für die betriebliche Altersversorgung aufgewandte Arbeitsentgelt über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hat und ob aus einer Entgeltumwandlung hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge daher Vorteile haben gezogen werden können oder nicht. Die (ursprüngliche) Beitragsfreiheit des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelts steht der (späteren) Beitragserhebung auf daraus finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen (vgl. LSG Thüringen, Urt. v. 24.7.2012, - L 6 KR 715/08 -; auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.7.2012, - L 1 KR 265/10 - (Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil)). Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs überhaupt gesetzlich krankenversichert (und damit beitragspflichtig) war oder nicht (BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 19/10 R -) und es ist auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer - bei einer Direktversicherung - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Prämien weitergezahlt hat, sofern nur der Arbeitgeber Versicherungsnehmer geblieben und damit der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts gewahrt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, - 1 BvR 1660/08 -; Beschl. v. 6.9.2010, - 1 BvR 739/08 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
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