Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 1213/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1508/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2012 aufgehoben.
2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2011 insoweit rechtswidrig war, als die Beklagte mit ihm Vermittlungsleistungen an die Klägerin für die Zeit vom 04. März 2011 bis zum 31. Januar 2012 abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte erstattet der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Tatbestand:
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil, mit dem einer ihrer Bescheide über die Einstellung von Vermittlungsbemühungen und von Meldungen an die Rentenversicherung aufgehoben worden ist. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz mehrere neue Anträge gestellt. Die am 03.06.1955 geborene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung ihres Anspruchs am 30.03.2010 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von der Beklagten (Einstellungsbescheid vom 25.03.2010). Mit Bescheid vom 31.03.2010 hatte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg einen Antrag der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Klägerin, die in der Folgezeit keine Sozialleistungen bezog, blieb über den 30.03.2010 hinaus bei der Beklagten als "Nichtleistungsempfängerin" arbeitslos gemeldet. Mit Schreiben vom 06.09.2010 wies die Beklagte sie darauf hin, dass sie nur arbeitslos gemeldet bleiben könne, wenn sie verfügbar sei, insbesondere regelmäßig Bewerbungsaktivitäten nachweise, allen Ladungen der Beklagten folge, fortlaufend die Stellenangebote der Beklagten sichte, sich auf alle Vorschläge der Beklagten sowie initiativ, auch bei Zeitarbeitsfirmen und Personalserviceagenturen, bewerbe und bereit sei, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Am 07.12.2010 schlossen die Parteien daraufhin eine Eingliederungsvereinbarung (EV). Darin verpflichtete sich die Klägerin u. a., bis zu dem Gespräch über die Fortschreibung der EV, das auf den 06.04.2011 terminiert wurde, mindestens 10 Bewerbungen zu verfassen. Die Klägerin wurde unterrichtet, dass sie nur unter den Voraussetzungen der EV bei der Beklagten arbeitslos gemeldet bleiben könne. Ab dem 12.01.2011 reichte die Klägerin mehrfach ärztliche Bescheinigungen über ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) bei der Beklagten ein, die eine ununterbrochene AU mindestens bis zum 17.03.2011 ergaben (Bescheinigung vom 28.02.2011). Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 28.02.2011 teilte die Beklagte der Klägerin ohne vorherige Anhörung mit, ihre AU dauere nunmehr länger als sechs Wochen an. Ihr sei es daher unmöglich, eine Beschäftigung aufzunehmen. Daher "wurde die Vermittlung nach § 35 SGB III ( ) zum 3. März 2011 eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Anrechnungszeiten mehr nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI [Sechstes Buch Sozialgesetzbuch] an die Rentenversicherung gemeldet". Die Klägerin könne sich erneut arbeitslos melden, sobald sie wieder arbeitsfähig sei. Die Klägerin erhob am 25.03.2011 per Telefax Widerspruch. Sie sei zwar noch arbeitsunfähig, wolle aber weiterhin "als Arbeitssuchende" gemeldet bleiben. Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30.03.2011. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei nach der nunmehr zehn Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend aufgehoben. In analoger Anwendung der Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F., wonach die Wirkung einer "Arbeitslosmeldung" bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erlösche, habe die Klägerin den "Arbeitssuchend-Status" verloren. Am 07.04.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Sie hatte zunächst schriftsätzlich beantragt, den genannten Bescheid aufzuheben und "die Beklagte zu verurteilen, weiterhin Leistungen der Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung sowie die entsprechenden Auswirkungen auf die Sozialversicherung zu gewähren". Sie hat hierzu vorgetragen, ihre Arbeitsunfähigkeit beseitige ihre Arbeitslosigkeit nicht. Die Beklagte habe ihre Leistungen nicht einstellen dürfen, zumal sie von ihrer Krankenkasse ausgesteuert sei. Sie - die Klägerin - habe sich durchgehend vermittlungsbereit gezeigt. So habe sie ab dem 22.06.2011 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Die Beklagte habe die Nahtlosigkeitsregelung anwenden müssen. Als erstangegangener Träger sei die Beklagte "zur Abwicklung und daher auch zur Zahlung zuständig". Die Klägerin hat auch mitgeteilt, für die Zeit nach dem 17.03.2011 seien ihr keine AU-Bescheinigungen mehr erteilt worden. Sie hat ferner ärztliche Unterlagen aus einem parallel beim SG anhängigen Rentenstreitverfahren über ihren Gesundheitszustand vorgelegt. Das SG hat einen aktuellen Versicherungsverlauf der Klägerin von der DRV Baden-Württem-berg vom 08.02.2012 eingeholt, nach dem die Beklagte der DRV bis zum 30.03.2010 Pflichtbeitragszeiten gemeldet hatte, Anrechnungszeiten danach sind nicht verzeichnet, wohl aber eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung vom 22.06.2011 bis zum 08.10.2011. Zum 01.02.2012 hat sich die Klägerin erneut arbeitslos gemeldet; daraufhin hat die Beklagte sie wieder als Arbeitslose geführt und Vermittlungsleistungen aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin ausweislich des Protokolls ihren Verurteilungsantrag nicht aufrecht erhalten und lediglich die Aufhebung des Bescheids vom 28.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2011 beantragt. Diesem Antrag hat das SG mit Urteil vom 22.02.2012 vollen Umfangs stattgegeben und die Beklagte zur Erstattung der vollen außergerichtlichen Kosten der Klägerin verurteilt. Es hat ausgeführt: Anspruch auf Vermittlung hätten - nicht nur Arbeitslose, sondern - nach § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III Arbeitsuchende und Meldepflichtige nach § 38 Abs. 1 SGB III. Die Vermittlung eines Arbeitsuchenden könne die Beklagte (nur) einstellen, wenn dieser seinen, z. B. in der EV niedergelegten, Obliegenheiten nicht nachkomme. Diesen Anforderungen genüge der angegriffene Bescheid nicht, weswegen offen bleiben könne, ob er bereits wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig sei. Die Klägerin sei auch während ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsuchende im Sinne von § 15 SGB III gewesen. Arbeitsuchend könne auch sein, wer noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Daraus folge, dass er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung stehen müsse. Insofern weiche der Begriff des Arbeitsuchenden von dem des Arbeitslosen ab. Unabhängig hiervon sei bei der Klägerin nach den beigezogenen ärztlichen Unterlagen von einem mindestens drei Stunden arbeitstäglich umfassenden und damit ausreichenden Leistungsvermögen auszugehen. Die Klägerin habe auch nicht gegen die EV verstoßen. Als der angegriffene Bescheid ergangen sei, sei die vereinbarte Frist zur Vorlage der 10 Bewerbungen (06.04.2011) noch nicht abgelaufen gewesen; außerdem sei wegen der AU fraglich, ob die Klägerin diese Bemühungen hätte erbringen müssen. Letztlich habe die Beklagte bei Erlass des Bescheids das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Gegen dieses Urteil, das ihr am 08.03.2012 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 04.04.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt vor: Die Berufung sei zulässig, da Klagen auf Dienstleistungen keinem Berufungsausschluss unterlägen. Die Berufung sei auch begründet. Die Arbeitsvermittlung habe eingestellt werden können. Durch die mehr als sechs Wochen andauernde AU sei die Arbeitslosigkeit der Klägerin weggefallen. Daher habe sie keinen Anspruch auf Meldung von Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung mehr gehabt. Die Beklagte hat ferner mitgeteilt, die Klägerin habe sich am 01.02.2012 wieder arbeitslos gemeldet, daraufhin sei die Vermittlung wieder aufgenommen worden. Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 14.05.2012 mitgeteilt, sie verhandle weiter mit den gestellten Anträgen. In einem Erörterungstermin hat der Berichterstatter des Senats darauf hingewiesen, dass das SG den angefochtenen Bescheid anscheinend allein im Hinblick auf die Einstellung der Vermittlung geprüft habe, obwohl darin auch die weitere Meldung von Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung (MAZ) abgelehnt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es der Klägerin in der Sache allein um die MAZ gehe. Einen Anspruch auf Vermittlungsleistungen könne sie schon deswegen nicht haben, da es sich hierbei um eine zeitgebundene Dienstleistung handle, die nicht nachgeholt werden könne. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Vermittlungsleistungen müsse ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegen. Die Klägerin hat hierzu bestätigt, dass es ihr in der Sache vor allem um die rentenrechtliche Komponente gehe. Der Berichterstatter hat ferner darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG einen isolierten Anfechtungsantrag gestellt hat, der möglicherweise unzulässig sei, da der angegriffene Bescheid Leistungen versagt habe, sodass allein eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig gewesen sei. Wegen der weiter erörterten Punkte wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 11.09.2012 verwiesen. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 31.10.2012 ihre Anträge neu gefasst und begehrt erneut eine Verurteilung der Klägerin. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anträge der Klägerin vom 31.10.2012 abzuweisen. Die Klägerin beantragt demnach, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin auch über den 03.03.2011 hinaus Vermittlungsleistungen zu gewähren. 2. festzustellen, dass die Klägerin über den 03.03.2011 hinaus Anrechnungszeiten für die Rentenversicherung erworben hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Anrechnungszeiten über den 03.03.2011 hinaus an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zu melden, hilfsweise, der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg mitzuteilen, dass sich die Klägerin ab dem 03.03.2011 wieder arbeitslos gemeldet habe. Die Beklagte ist mit Schriftsatz vom 19.12.2012 "der Klageerweiterung" entgegengetreten. Die Klägerin hat sich unter dem 31.10.2012, die Beklagte in dem genannten Schriftsatz mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet in Einverständnis beider Parteien nach § 151 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über alle Anträge, die im Rahmen dieses Berufungsverfahrens gestellt worden sind, ohne mündliche Verhandlung. 1. Gegenstand des Verfahrens ist zum einen die Berufung der Beklagten gegen das ihr ungünstige Urteil des SG. Bei sachgerechter Auslegung der Anträge der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass diese die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ferner die Anträge der Klägerin vom 31.10.2012. Über diese Anträge entscheidet der Senat auf Klage und nicht auf Berufung, denn diese Anträge waren - zuletzt - nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die nunmehr erhobenen Feststellungsanträge der Klägerin sind vollständig neu. Den weiteren Antrag, die Beklagte zu einer MAZ an die Rentenversicherung zu verurteilen, hatte die Klägerin dagegen anfangs auch im Klageverfahren gestellt. Die Formulierung in ihrer damaligen Klageschrift, die Beklagte möge auch "die entsprechenden Auswirkungen auf die Sozialversicherung gewähren", konnte als Antrag auf Verurteilung zur MAZ verstanden werden. Jedoch hat die Klägerin diesen Teil ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2012 nicht aufrechterhalten und daher im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückgenommen. Gegenstand des Urteils und damit zunächst des Berufungsverfahrens war nur der angegriffene Bescheid, aber kein Verurteilungsantrag. Die Anträge der Klägerin vom 31.10.2012 sind daher als Klageerweiterung bzw. Klageänderung anzusehen. Sie stellen aber keine Widerklage dar, da sie von der Klägerin dieses Verfahrens stammt, die lediglich in der Rechtsmittelinstanz als Berufungsbeklagte auftritt. 2. Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis Erfolg. a) Sie ist zulässig. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Hierbei lässt der Senat offen, ob die Vermittlung eines Arbeitsuchenden generell nicht unter diesen Berufungsausschluss fällt, wie die Beklagte unter Berufung auf eine Kommentarstelle (Lei¬the¬rer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auf. 2012, § 144 Rn. 9b) meint. Bereits unter der alten Fassung hatte § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht nur Geld-, sondern umfassend auch Dienstleistungen umfasst (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschl. v. 31.07.1990, 11 BAr 21/90, Juris Rn. 7). Dies hat der Gesetzgeber durch die Änderung der Norm zum 01.04.2008 ausdrücklich klargestellt und auch keine Ausnahmen für Dienstleistungen bestimmter Arten vorgesehen. Es ist ferner davon auszugehen, dass Ansprüche auf Vermittlung und eine MAZ auf Dienstleistungen in diesem Sinne gerichtet sind. Für die MAZ ist dies anerkannt (BSG, a.a.O.; Sächsisches LSG, Urt. v. 10.10.2007, L 3 AL 95/06, Juris Rn. 41). Jedoch hält der Senat den Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beklagte für höher als EUR 750,00. Hierbei kann offen bleiben, welchen Wert die MAZ hat, die die Klägerin in erster Linie begehrt hat. Es liegt nahe, hier einen "Null-Wert" bzw. nur einen Wert in Höhe des Arbeitsaufwandes, den sie für die Beklagte verursacht, anzunehmen. Der Grund hierfür ist, dass die MAZ die Rentenversicherungsträger nicht bindet (BSG, Urt. v. 09.02.1994, 11 RAr 49/93, Juris Rn. 17), sodass etwaige (rentenrechtliche) Folgewirkungen unberücksichtigt bleiben müssen (anders jedoch Sächsisches LSG, Urt. v. 10.10.2007, L 3 AL 95/06, Juris Rn. 41). Jedenfalls aber die Vermittlungsleistungen, die der angegriffene Bescheid ebenfalls geregelt hat, haben einen Wert über EUR 750,00. Der Bescheid war insoweit letztlich bis zum 31.01.2012 wirksam, da sich die Klägerin am 01.02.2012 erneut arbeitslos gemeldet hat. Das sind fast elf Monate (weswegen allerdings § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht eingriffe). Der sächliche und personelle Aufwand, den die Beklagte in dieser Zeit für die Vermittlung hätte aufwenden müssen, hätte über EUR 750,00 gelegen. b) Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG dem zuletzt noch aufrecht erhaltenen Anfechtungsantrag der Klägerin stattgegeben. Hierbei kann offen bleiben, ob das SG in der Sache - soweit es die Vermittlungsleistungen betrifft - richtig entschieden hat, ob der Bescheid also rechtmäßig war. Denn die Klage war mit dem zuletzt gestellten Antrag bereits unzulässig. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids im Hinblick auf die Einstellung der Vermittlungstätigkeit der Beklagten begehrt hat, fehlte es an dem nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG nötigen Verwaltungsakt. Der Bescheid vom 28.02.2011 hatte sich bei Erlass des angegriffenen Urteils am 22.02.2012 insoweit bereits erledigt, und zwar durch Zeitablauf (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Nachdem die Beklagte die Vermittlung der Klägerin ab dem 01.02.2012 wieder aufgenommen hatte, weil sich die Klägerin erneut arbeitslos gemeldet hatte, betraf der Bescheid nur noch die Einstellung der Vermittlung vom 03.03.2011 bis zum 31.01.2012. Dieser Zeitraum war bei Erlass des Urteils abgelaufen. Dienstleistungen wie die Vermittlung eines Arbeitslosen oder Arbeitsuchenden sind auch zeitgebunden, sie können nicht mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden. Die Klägerin hätte ihren unzulässig gewordenen Anfechtungsantrag - soweit er die Vermittlung betraf - daher allenfalls in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umstellen können. Dies hat sie aber nicht getan. Es lässt sich auch nicht sagen, ein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei - quasi als minus - in jedem Anfechtungsantrag hilfsweise enthalten. Es handelt sich um eine andere Klageart, denn die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag muss ausdrücklich, zumindest als Hilfsantrag (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rn. 8b m.w.N.), gestellt werden Soweit mit dem Bescheid die weiteren MAZ an die Rentenversicherung abgelehnt worden waren, war jedoch keine Erledigung eingetreten. Solche Meldungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) v. 23.01.2006 können zeitlich unbegrenzt erteilt werden. Zwar verpflichtet § 39 Abs. 3 Satz 1 DEÜV die Beklagte zur Meldung bis zum 30.04. des Folgejahres, jedoch betrifft diese Pflicht zum einen nur Anrechnungszeiten über mehr als ein Jahr, während es hier nur um elf Monate geht, und zum anderen schließt sie pflichtwidrig zu spät abgegebene MAZ nicht aus. Gleichwohl war die isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 28.02.2011 insgesamt unzulässig, auch soweit dieser Bescheid weitere MAZ versagt hat. Sowohl die begehrten Vermittlungsbemühungen als auch die MAZ an den zuständigen Rentenversicherungsträger sind, wie ausgeführt, Dienstleistungen, also Leistungen (BSG, a.a.O., Sächsisches LSG, a.a.O.). Ein solches Begehren kann daher nur mit einer Leistungsklage verfolgt werden (so zur MAZ auch Bayerisches LSG, Urt. v. 11.07.2012, L 10 AL 205/09, Juris Rn. 14; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.06.2010, L 11 AL 27/08, Juris Rn. 18, bestätigt durch BSG, Beschl. v. 17.01.2011, B 11 AL 100/10 B, Juris Rn. 8). Entweder ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft, wenn die Beklagte durch Bescheid über die weitere Gewährung dieser Leitungen entscheiden darf (Vermittlung) oder aber es ist eine isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zu erheben, wenn die begehrte Leistung keinen Bescheid voraussetzt (MAZ). Eine isolierte Anfechtungsklage, wie sie die Klägerin zuletzt nur noch geltend gemacht hat, ist dagegen in jedem Falle unzulässig, weil ein Kläger mit einer solchen Klage in Leistungsfällen sein Begehren nicht erreichen kann und ihm daher das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Keller, in: Meyer-Ladeweig, a.a.O., § 54 Rn. 4a). c) Aus diesem Grunde war das erstinstanzliche Urteil mit seinem unzutreffenden Aufhebungstenor aufzuheben. Eine Abweisung der Klage ist damit noch nicht verbunden, da die Klägerin - wie ausgeführt - ihre Klage in der Berufungsinstanz geändert hat. 3. Über diese Anträge der Klägerin war wie folgt zu entscheiden: a) Zunächst hat die Klägerin unter dem 31.10.2012 den soeben genannten Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt, auf den sie schon in erster Instanz hätte umstellen müssen. Sie begehrt die Feststellung, die Beklagte sei auch über den 03.03.2011 hinaus (bis zum 31.01.2012) zu weiteren Vermittlungsleistungen nach § 35 Abs. 1 SGB III verpflichtet gewesen. aa) Dieser Antrag ist als Klagantrag zulässig. Der zunächst angefochtene Bescheid, mit dem weitere Vermittlungsleistungen versagt worden waren, hatte sich, wie ausgeführt, durch Zeitablauf erledigt, und zwar nach Klageerhebung, sodass § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG unmittelbar anwendbar ist. Das nötige berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist nicht zu verneinen. Es besteht insoweit Wiederholungsgefahr bzw. Präjudizialität (vgl. zur Berechtigung dieser Inter¬essen Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10b ff.): Die Klägerin hat sich ab dem 01.02.2012 erneut arbeitslos und damit auch arbeitsuchend gemeldet und ist - schon um die Voraussetzungen weiterer MAZ zu erhalten - auf weitere Vermittlungsbemühungen der Beklagten angewiesen. Ferner ist nicht auszuschließen, dass der Träger der Rentenversicherung in einem Renten- oder Kontenklärungsverfahren der Klägerin bei der Feststellung von Anrechnungszeiten eine etwaige Bestandskraft des Bescheids vom 28.02.2011 entgegenhält. Es schadet auch nicht, dass die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Vermittlungsleistungen mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage hätte verfolgen müssen. Auch in solchen Fällen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich der angefochtene Bescheid erledigt, nicht nur in Fällen isolierter Anfechtungsklagen (Keller, a.a.O., § 131 Rn. 7c). Fristen für die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage sind nicht einzuhalten, zumal die ursprüngliche Anfechtungsklage fristgerecht erhoben war. bb) Die Klägerin war auch befugt, diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag erstmals in der Berufungsinstanz zu erheben. Der Übergang von einer Anfechtungs- oder Anfechtungs- und Leistungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist keine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG, sodass es auf eine Sachdienlichkeit oder eine rügelose Einlassung des Gegners - die die Beklagte hier ausdrücklich verweigert hat - nicht ankommt. Es liegt vielmehr ein Fall des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG vor (Leitherer, a.a.O., § 99 Rn. 5). Eine solche Umstellung eines Klageantrags ist uneingeschränkt auch in Rechtsmittelverfahren möglich, sogar noch in der Revisionsinstanz (Keller, a.a.O., § 131 Rn. 8a), und zwar auch dann, wenn der Kläger - wie hier - ausschließlich Rechtsmittelgegner ist, also z. B. allein Revisionsbeklagter (Keller, a.a.O., m.w.N.). In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass der Kläger konkludent mit der Umstellung seines Antrags in der Rechtsmittelinstanz ein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat, hier also eine Anschlussberufung. Dies ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Fristbindung, ohne Beschwer und auch ausschließlich zum Zwecke der Klageänderung möglich (BSG, Urt. v. 23.02.1966, 2 RU 103/65, Juris Rn. 38 unter Hinweis auf Reichsgericht [RG], Urt. v. 25.11.1937, RGZ 156, 240, 242, zit. n. Juris; ebenso LSG für das Saarland, Urt. v. 17.11.2004, L 2 PB 5/02, Juris Rn. 20). cc) Der Antrag ist auch mit dem geltend gemachten Inhalt begründet. Die Beklagte war nicht befugt, mit dem angefochtenen und zwischenzeitlich erledigten Bescheid vom 28.02.2011 der Klägerin ab dem 03.03.2011 weitere Vermittlungsleistungen zu versagen. Der Anspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III - bei dem es sich im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin selbst um einen gebundenen Anspruch und nicht um eine Ermessensentscheidung handelt - war nicht untergegangen, selbst wenn die Arbeitslosigkeit der Klägerin nach sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit wegen mangelnder objektiver Verfügbarkeit geendet haben sollte. Wie das SG in der Sache zu Recht ausgeführt hat, steht der Anspruch aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III Versicherten bereits dann und damit auch solange zu, wie sie arbeitsuchend im Sinne von § 15 SGB III sind. Arbeitslosigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 SGB III ist nicht vorausgesetzt. Ein Arbeitsuchender muss aber nicht verfügbar sein, wie sich deutlich aus § 15 Satz 3 SGB III ergibt. Es reicht aus, dass er eine Arbeit sucht. Dass dies die Klägerin ab dem 03.03.2011 nicht mehr getan hätte, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Sie hat vielmehr sofort, spätestens durch Erhebung des Widerspruchs, deutlich gemacht, weiterhin vermittelt werden zu wollen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des SG verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). b) Ferner hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie in der genannten Zeit Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung erworben habe. Dieser Antrag ist unzulässig. Es fehlt bereits die auch nach § 55 Abs. 1 SGG vorausgesetzte Klagebefugnis. Es ist offensichtlich ausgeschlossen, dass die Beklagte als Trägerin der Arbeitsförderung darüber entscheiden dürfte, welche rentenrechtlichen Zeiten ein Versicherter zurückgelegt hat. Dies ist allein eine Befugnis des zuständigen Rentenversicherungsträgers, der - wie ausgeführt - an eine MAZ der Beklagten nicht gebunden ist. Es kann daher offen bleiben, ob dieser Antrag vor den Anforderungen des § 99 SGG nachträglich in das Verfahren eingeführt werden konnte. c) Mit ihrem unter Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 31.10.2012 gestellten Hauptantrag begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer MAZ für die streitige Zeit. Es ist dies der (isolierte, § 54 Abs. 5 SGG) Leistungsantrag, den die Klägerin schon in erster Instanz hätte stellen müssen. aa) Der Senat hält diesen Antrag jetzt für unzulässig, weil ihm das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies beruht jedoch nicht darauf, dass solche Klagen generell unzulässig wären. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Beklagte auf Abgabe einer MAZ ist nach der Rechtsprechung - nur - dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte parallel bereits ein rentenversicherungsrechtliches Verfahren bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger betreibt, das die Anerkennung dieser Zeiten betrifft. Dies kann ein Rentenbewilligungsverfahren sein, aber auch ein Kontenklärungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI (vgl. BSG, Beschl. v. 17.01.2011, a.a.O., Rn. 7). Ist ein solches Verfahren - noch - nicht anhängig, kann dagegen auch Klage auf Meldung gegen die Bundesagentur erhoben werden (Bayerisches LSG, a.a.O., Rn. 14; Sächsisches LSG, Urt. v. 21.04.2010, L 1 AL 175/09, Juris Rn. 39). Aber in diesem Fall besteht die Besonderheit, dass die Klägerin den Verurteilungsantrag auf Abgabe einer MAZ in erster Instanz bereits gestellt und dann nach § 102 Abs. 1 SGG zurückgenommen hat. Im sozialgerichtlichen Verfahren wird durch eine Klagerücknahme, auch eine Teil-Rücknahme wie hier, der prozessuale Anspruch auf gerichtliche Entscheidung über den Klagegegenstand verbraucht. Anders als im Zivilprozess, wo gem. § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) im Falle der Klagerücknahme der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, erledigt gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Dieser Unterschied der Verfahrensordnungen beruht wesentlich darauf, dass der Beklagte - anders als im Zivilprozess - die Rücknahme der Klage nicht verhindern und so eine Entscheidung des Gerichts erzwingen kann, er muss daher auf andere Weise vor einer neuen Klage geschützt werden (BSG, SozR Nr. 9 zu § 102 SGG). Deshalb ist nach einer Klagerücknahme eine neue, auf dasselbe Ziel gerichtete Klage unzulässig (BSG, Urteil v. 09.10.1984 - 12 RK 18/83 - juris). Eine Ausnahme hiervon ist nach der angeführten Rechtsprechung des BSG nur dann möglich, wenn der Kläger auf Anregung des SG die Klage zurückgenommen hat, weil vom Gericht und von der Beklagten zunächst die Durchführung eines Vorverfahrens für erforderlich gehalten wurde (BSG, a.a.O., juris Rn. 13). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Die Klägerin hat ihren Verurteilungsantrag auf Abgabe einer MAZ in der mündlichen Verhandlung vor dem SG aus anderen Gründen zurückgenommen. Ein Vorverfahren war durchgeführt worden. bb) Da der Senat, wie ausgeführt, den Antrag auf Verurteilung zu einer MAZ für unzulässig hält, weist er nur außerhalb der tragenden Entscheidungsgründe darauf hin, dass dieser Antrag auch unbegründet wäre: (1) Hierbei kann offen bleiben, ob ein Versicherter einen solchen Anspruch hat oder ob lediglich eine Pflicht der Bundesagentur gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht. Das Sächsische LSG hat einen solchen Anspruch des Versicherten bejaht und § 193 SGB VI (i.V.m. § 39 Abs. 2 DEÜV) als Anspruchsgrundlage gesehen (a.a.O., Rn. 40-42) und darauf hingewiesen, dass - in der Praxis - die Rentenversicherungsträger ganz überwiegend die Meldungen der anderen Träger zu Grunde legten und eigene Ermittlungen zur Feststellung von Anrechnungszeiten unterließen. (2) Jedenfalls liegen die materiellen Voraussetzungen eines solchen - etwaigen - Meldeanspruchs nicht vor. Die Klägerin hat vom 04.03.2011 bis zum 31.01.2012 keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zurückgelegt. Diese Norm setzt voraus, dass der Versicherte "wegen Arbeitslosigkeit" als arbeitsuchend "gemeldet" ist und außerdem eine Leistung bezieht oder wegen anrechenbaren Einkommens und Vermögens keine Leistung bezieht (auf die Klägerin träfe Letzteres zu). Anders als bei § 35 Abs. 1 SGB III sind hiernach nicht alle Arbeitsuchenden begünstigt, sondern nur jene, die - zugleich - arbeitslos sind. Ferner muss eine - wirksame - Arbeitslosmeldung vorliegen. Wer arbeitslos ist, wird nach § 16 Satz 1 SGB III "wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld" bestimmt. Daher ist auch die objektive Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. (§ 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung) vorausgesetzt (so auch Sächsisches LSG, a.a.O., Rn. 49 ff.). Die Klägerin war spätestens ab dem 04.03.2011 bis zum 17.03.2011 nicht mehr verfügbar. Sie war arbeitsunfähig erkrankt und hätte daher nicht sofort eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende, von der Beklagten vermittelte Beschäftigung aufnehmen können. Da sie in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) versichert war, ergibt sich aus der vorgelegten AU-Bescheinigung, dass sie für alle in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht einsatzfähig war: Nach § 2 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie darf der Arzt bei Arbeitslosen AU erst dann bescheinigen, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben, wobei es - ausdrücklich - unerheblich ist, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging. Anders als die Klägerin meint, war hier auch nicht auf die Nahtlosigkeitsregelung in § 125 Abs. 1 SGB III a.F. abzustellen (dazu Sächsisches LSG, a.a.O., Rn. 63), da nicht eine dauerhafte, mehr als sechsmonatige Erwerbsminderung in Rede stand, sondern eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, die aber mehr als sechs Wochen angedauert hatte (vgl. § 126 SGB III a.F.). Dass die Klägerin im Übrigen nicht erwerbsgemindert war, hatte die DRV Baden-Württemberg mit dem Bescheid vom 31.03.2010 festgestellt. Ab dem 18.03.2011 war die Klägerin dagegen wieder objektiv verfügbar, denn nach ihrem unwiderlegten Vortrag war sie ab diesem Tag nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt. Jedoch war sie gleichwohl auch danach nicht "wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld" arbeitslos. Es fehlte eine erneute Arbeitslosmeldung, wie sie - hier - § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ausdrücklich voraussetzt. Die Wirkungen der früheren Arbeitslosmeldungen der Klägerin waren nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. durch die mehr als sechs Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit erloschen, weil die Klägerin in dieser Zeit nicht arbeitslos gewesen war. Die Klägerin hat sich aber nach dem 17.03.2011 nicht sofort wieder arbeitslos gemeldet, sondern erst ab dem 01.02.2012. Erst ab diesem Zeitpunkt war sie - Verfügbarkeit vorausgesetzt - wieder arbeitslos. d) Auch mit dem hierzu hilfsweise erhobenen Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der DRV Baden-Württemberg mitzuteilen, dass sich die Klägerin wieder arbeitslos gemeldet hat, hat die Klägerin keinen Erfolg. Dieser Antrag ist unzulässig. Es gibt ersichtlich keine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch, sodass es an der notwendigen Klagebefugnis fehlt. Die Beklagte ist - wie ausgeführt allenfalls - verpflichtet, Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu melden. Dass und ggfs. wann sich ein Versicherter arbeitslos gemeldet hat, ist rentenrechtlich irrelevant.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Obwohl die Beklagte mit ihrer Berufung obsiegt hat, war unter dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips eine teilweise Verurteilung in die außergerichtlichen Kosten auch des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Viertel angezeigt. Denn die Beklagte hat zu Unrecht über die Einstellung der Vermittlungsbemühungen und der Meldung von MDZ mit Bescheid entschieden und somit Anlass für die Erhebung der Anfechtungsklage gegeben. Für die zweite Instanz hält der Senat die Erstattung eines Viertels der Kosten ebenfalls für angemessen, nachdem die Klägerin - nur - mit ihrem Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Einstellung der Vermittlungsbemühungen Erfolg hatte.
5. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2011 insoweit rechtswidrig war, als die Beklagte mit ihm Vermittlungsleistungen an die Klägerin für die Zeit vom 04. März 2011 bis zum 31. Januar 2012 abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte erstattet der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Tatbestand:
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil, mit dem einer ihrer Bescheide über die Einstellung von Vermittlungsbemühungen und von Meldungen an die Rentenversicherung aufgehoben worden ist. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz mehrere neue Anträge gestellt. Die am 03.06.1955 geborene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung ihres Anspruchs am 30.03.2010 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von der Beklagten (Einstellungsbescheid vom 25.03.2010). Mit Bescheid vom 31.03.2010 hatte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg einen Antrag der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Klägerin, die in der Folgezeit keine Sozialleistungen bezog, blieb über den 30.03.2010 hinaus bei der Beklagten als "Nichtleistungsempfängerin" arbeitslos gemeldet. Mit Schreiben vom 06.09.2010 wies die Beklagte sie darauf hin, dass sie nur arbeitslos gemeldet bleiben könne, wenn sie verfügbar sei, insbesondere regelmäßig Bewerbungsaktivitäten nachweise, allen Ladungen der Beklagten folge, fortlaufend die Stellenangebote der Beklagten sichte, sich auf alle Vorschläge der Beklagten sowie initiativ, auch bei Zeitarbeitsfirmen und Personalserviceagenturen, bewerbe und bereit sei, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Am 07.12.2010 schlossen die Parteien daraufhin eine Eingliederungsvereinbarung (EV). Darin verpflichtete sich die Klägerin u. a., bis zu dem Gespräch über die Fortschreibung der EV, das auf den 06.04.2011 terminiert wurde, mindestens 10 Bewerbungen zu verfassen. Die Klägerin wurde unterrichtet, dass sie nur unter den Voraussetzungen der EV bei der Beklagten arbeitslos gemeldet bleiben könne. Ab dem 12.01.2011 reichte die Klägerin mehrfach ärztliche Bescheinigungen über ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) bei der Beklagten ein, die eine ununterbrochene AU mindestens bis zum 17.03.2011 ergaben (Bescheinigung vom 28.02.2011). Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 28.02.2011 teilte die Beklagte der Klägerin ohne vorherige Anhörung mit, ihre AU dauere nunmehr länger als sechs Wochen an. Ihr sei es daher unmöglich, eine Beschäftigung aufzunehmen. Daher "wurde die Vermittlung nach § 35 SGB III ( ) zum 3. März 2011 eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Anrechnungszeiten mehr nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI [Sechstes Buch Sozialgesetzbuch] an die Rentenversicherung gemeldet". Die Klägerin könne sich erneut arbeitslos melden, sobald sie wieder arbeitsfähig sei. Die Klägerin erhob am 25.03.2011 per Telefax Widerspruch. Sie sei zwar noch arbeitsunfähig, wolle aber weiterhin "als Arbeitssuchende" gemeldet bleiben. Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30.03.2011. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei nach der nunmehr zehn Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht nur vorübergehend aufgehoben. In analoger Anwendung der Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F., wonach die Wirkung einer "Arbeitslosmeldung" bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erlösche, habe die Klägerin den "Arbeitssuchend-Status" verloren. Am 07.04.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Sie hatte zunächst schriftsätzlich beantragt, den genannten Bescheid aufzuheben und "die Beklagte zu verurteilen, weiterhin Leistungen der Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung sowie die entsprechenden Auswirkungen auf die Sozialversicherung zu gewähren". Sie hat hierzu vorgetragen, ihre Arbeitsunfähigkeit beseitige ihre Arbeitslosigkeit nicht. Die Beklagte habe ihre Leistungen nicht einstellen dürfen, zumal sie von ihrer Krankenkasse ausgesteuert sei. Sie - die Klägerin - habe sich durchgehend vermittlungsbereit gezeigt. So habe sie ab dem 22.06.2011 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Die Beklagte habe die Nahtlosigkeitsregelung anwenden müssen. Als erstangegangener Träger sei die Beklagte "zur Abwicklung und daher auch zur Zahlung zuständig". Die Klägerin hat auch mitgeteilt, für die Zeit nach dem 17.03.2011 seien ihr keine AU-Bescheinigungen mehr erteilt worden. Sie hat ferner ärztliche Unterlagen aus einem parallel beim SG anhängigen Rentenstreitverfahren über ihren Gesundheitszustand vorgelegt. Das SG hat einen aktuellen Versicherungsverlauf der Klägerin von der DRV Baden-Württem-berg vom 08.02.2012 eingeholt, nach dem die Beklagte der DRV bis zum 30.03.2010 Pflichtbeitragszeiten gemeldet hatte, Anrechnungszeiten danach sind nicht verzeichnet, wohl aber eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung vom 22.06.2011 bis zum 08.10.2011. Zum 01.02.2012 hat sich die Klägerin erneut arbeitslos gemeldet; daraufhin hat die Beklagte sie wieder als Arbeitslose geführt und Vermittlungsleistungen aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin ausweislich des Protokolls ihren Verurteilungsantrag nicht aufrecht erhalten und lediglich die Aufhebung des Bescheids vom 28.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2011 beantragt. Diesem Antrag hat das SG mit Urteil vom 22.02.2012 vollen Umfangs stattgegeben und die Beklagte zur Erstattung der vollen außergerichtlichen Kosten der Klägerin verurteilt. Es hat ausgeführt: Anspruch auf Vermittlung hätten - nicht nur Arbeitslose, sondern - nach § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III Arbeitsuchende und Meldepflichtige nach § 38 Abs. 1 SGB III. Die Vermittlung eines Arbeitsuchenden könne die Beklagte (nur) einstellen, wenn dieser seinen, z. B. in der EV niedergelegten, Obliegenheiten nicht nachkomme. Diesen Anforderungen genüge der angegriffene Bescheid nicht, weswegen offen bleiben könne, ob er bereits wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig sei. Die Klägerin sei auch während ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsuchende im Sinne von § 15 SGB III gewesen. Arbeitsuchend könne auch sein, wer noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Daraus folge, dass er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung stehen müsse. Insofern weiche der Begriff des Arbeitsuchenden von dem des Arbeitslosen ab. Unabhängig hiervon sei bei der Klägerin nach den beigezogenen ärztlichen Unterlagen von einem mindestens drei Stunden arbeitstäglich umfassenden und damit ausreichenden Leistungsvermögen auszugehen. Die Klägerin habe auch nicht gegen die EV verstoßen. Als der angegriffene Bescheid ergangen sei, sei die vereinbarte Frist zur Vorlage der 10 Bewerbungen (06.04.2011) noch nicht abgelaufen gewesen; außerdem sei wegen der AU fraglich, ob die Klägerin diese Bemühungen hätte erbringen müssen. Letztlich habe die Beklagte bei Erlass des Bescheids das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Gegen dieses Urteil, das ihr am 08.03.2012 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 04.04.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt vor: Die Berufung sei zulässig, da Klagen auf Dienstleistungen keinem Berufungsausschluss unterlägen. Die Berufung sei auch begründet. Die Arbeitsvermittlung habe eingestellt werden können. Durch die mehr als sechs Wochen andauernde AU sei die Arbeitslosigkeit der Klägerin weggefallen. Daher habe sie keinen Anspruch auf Meldung von Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung mehr gehabt. Die Beklagte hat ferner mitgeteilt, die Klägerin habe sich am 01.02.2012 wieder arbeitslos gemeldet, daraufhin sei die Vermittlung wieder aufgenommen worden. Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 14.05.2012 mitgeteilt, sie verhandle weiter mit den gestellten Anträgen. In einem Erörterungstermin hat der Berichterstatter des Senats darauf hingewiesen, dass das SG den angefochtenen Bescheid anscheinend allein im Hinblick auf die Einstellung der Vermittlung geprüft habe, obwohl darin auch die weitere Meldung von Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung (MAZ) abgelehnt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es der Klägerin in der Sache allein um die MAZ gehe. Einen Anspruch auf Vermittlungsleistungen könne sie schon deswegen nicht haben, da es sich hierbei um eine zeitgebundene Dienstleistung handle, die nicht nachgeholt werden könne. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Vermittlungsleistungen müsse ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegen. Die Klägerin hat hierzu bestätigt, dass es ihr in der Sache vor allem um die rentenrechtliche Komponente gehe. Der Berichterstatter hat ferner darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG einen isolierten Anfechtungsantrag gestellt hat, der möglicherweise unzulässig sei, da der angegriffene Bescheid Leistungen versagt habe, sodass allein eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig gewesen sei. Wegen der weiter erörterten Punkte wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 11.09.2012 verwiesen. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 31.10.2012 ihre Anträge neu gefasst und begehrt erneut eine Verurteilung der Klägerin. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anträge der Klägerin vom 31.10.2012 abzuweisen. Die Klägerin beantragt demnach, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin auch über den 03.03.2011 hinaus Vermittlungsleistungen zu gewähren. 2. festzustellen, dass die Klägerin über den 03.03.2011 hinaus Anrechnungszeiten für die Rentenversicherung erworben hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Anrechnungszeiten über den 03.03.2011 hinaus an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zu melden, hilfsweise, der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg mitzuteilen, dass sich die Klägerin ab dem 03.03.2011 wieder arbeitslos gemeldet habe. Die Beklagte ist mit Schriftsatz vom 19.12.2012 "der Klageerweiterung" entgegengetreten. Die Klägerin hat sich unter dem 31.10.2012, die Beklagte in dem genannten Schriftsatz mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet in Einverständnis beider Parteien nach § 151 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über alle Anträge, die im Rahmen dieses Berufungsverfahrens gestellt worden sind, ohne mündliche Verhandlung. 1. Gegenstand des Verfahrens ist zum einen die Berufung der Beklagten gegen das ihr ungünstige Urteil des SG. Bei sachgerechter Auslegung der Anträge der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass diese die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ferner die Anträge der Klägerin vom 31.10.2012. Über diese Anträge entscheidet der Senat auf Klage und nicht auf Berufung, denn diese Anträge waren - zuletzt - nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die nunmehr erhobenen Feststellungsanträge der Klägerin sind vollständig neu. Den weiteren Antrag, die Beklagte zu einer MAZ an die Rentenversicherung zu verurteilen, hatte die Klägerin dagegen anfangs auch im Klageverfahren gestellt. Die Formulierung in ihrer damaligen Klageschrift, die Beklagte möge auch "die entsprechenden Auswirkungen auf die Sozialversicherung gewähren", konnte als Antrag auf Verurteilung zur MAZ verstanden werden. Jedoch hat die Klägerin diesen Teil ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2012 nicht aufrechterhalten und daher im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückgenommen. Gegenstand des Urteils und damit zunächst des Berufungsverfahrens war nur der angegriffene Bescheid, aber kein Verurteilungsantrag. Die Anträge der Klägerin vom 31.10.2012 sind daher als Klageerweiterung bzw. Klageänderung anzusehen. Sie stellen aber keine Widerklage dar, da sie von der Klägerin dieses Verfahrens stammt, die lediglich in der Rechtsmittelinstanz als Berufungsbeklagte auftritt. 2. Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis Erfolg. a) Sie ist zulässig. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Hierbei lässt der Senat offen, ob die Vermittlung eines Arbeitsuchenden generell nicht unter diesen Berufungsausschluss fällt, wie die Beklagte unter Berufung auf eine Kommentarstelle (Lei¬the¬rer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auf. 2012, § 144 Rn. 9b) meint. Bereits unter der alten Fassung hatte § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht nur Geld-, sondern umfassend auch Dienstleistungen umfasst (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschl. v. 31.07.1990, 11 BAr 21/90, Juris Rn. 7). Dies hat der Gesetzgeber durch die Änderung der Norm zum 01.04.2008 ausdrücklich klargestellt und auch keine Ausnahmen für Dienstleistungen bestimmter Arten vorgesehen. Es ist ferner davon auszugehen, dass Ansprüche auf Vermittlung und eine MAZ auf Dienstleistungen in diesem Sinne gerichtet sind. Für die MAZ ist dies anerkannt (BSG, a.a.O.; Sächsisches LSG, Urt. v. 10.10.2007, L 3 AL 95/06, Juris Rn. 41). Jedoch hält der Senat den Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beklagte für höher als EUR 750,00. Hierbei kann offen bleiben, welchen Wert die MAZ hat, die die Klägerin in erster Linie begehrt hat. Es liegt nahe, hier einen "Null-Wert" bzw. nur einen Wert in Höhe des Arbeitsaufwandes, den sie für die Beklagte verursacht, anzunehmen. Der Grund hierfür ist, dass die MAZ die Rentenversicherungsträger nicht bindet (BSG, Urt. v. 09.02.1994, 11 RAr 49/93, Juris Rn. 17), sodass etwaige (rentenrechtliche) Folgewirkungen unberücksichtigt bleiben müssen (anders jedoch Sächsisches LSG, Urt. v. 10.10.2007, L 3 AL 95/06, Juris Rn. 41). Jedenfalls aber die Vermittlungsleistungen, die der angegriffene Bescheid ebenfalls geregelt hat, haben einen Wert über EUR 750,00. Der Bescheid war insoweit letztlich bis zum 31.01.2012 wirksam, da sich die Klägerin am 01.02.2012 erneut arbeitslos gemeldet hat. Das sind fast elf Monate (weswegen allerdings § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht eingriffe). Der sächliche und personelle Aufwand, den die Beklagte in dieser Zeit für die Vermittlung hätte aufwenden müssen, hätte über EUR 750,00 gelegen. b) Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG dem zuletzt noch aufrecht erhaltenen Anfechtungsantrag der Klägerin stattgegeben. Hierbei kann offen bleiben, ob das SG in der Sache - soweit es die Vermittlungsleistungen betrifft - richtig entschieden hat, ob der Bescheid also rechtmäßig war. Denn die Klage war mit dem zuletzt gestellten Antrag bereits unzulässig. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids im Hinblick auf die Einstellung der Vermittlungstätigkeit der Beklagten begehrt hat, fehlte es an dem nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG nötigen Verwaltungsakt. Der Bescheid vom 28.02.2011 hatte sich bei Erlass des angegriffenen Urteils am 22.02.2012 insoweit bereits erledigt, und zwar durch Zeitablauf (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Nachdem die Beklagte die Vermittlung der Klägerin ab dem 01.02.2012 wieder aufgenommen hatte, weil sich die Klägerin erneut arbeitslos gemeldet hatte, betraf der Bescheid nur noch die Einstellung der Vermittlung vom 03.03.2011 bis zum 31.01.2012. Dieser Zeitraum war bei Erlass des Urteils abgelaufen. Dienstleistungen wie die Vermittlung eines Arbeitslosen oder Arbeitsuchenden sind auch zeitgebunden, sie können nicht mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden. Die Klägerin hätte ihren unzulässig gewordenen Anfechtungsantrag - soweit er die Vermittlung betraf - daher allenfalls in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umstellen können. Dies hat sie aber nicht getan. Es lässt sich auch nicht sagen, ein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei - quasi als minus - in jedem Anfechtungsantrag hilfsweise enthalten. Es handelt sich um eine andere Klageart, denn die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag muss ausdrücklich, zumindest als Hilfsantrag (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rn. 8b m.w.N.), gestellt werden Soweit mit dem Bescheid die weiteren MAZ an die Rentenversicherung abgelehnt worden waren, war jedoch keine Erledigung eingetreten. Solche Meldungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) v. 23.01.2006 können zeitlich unbegrenzt erteilt werden. Zwar verpflichtet § 39 Abs. 3 Satz 1 DEÜV die Beklagte zur Meldung bis zum 30.04. des Folgejahres, jedoch betrifft diese Pflicht zum einen nur Anrechnungszeiten über mehr als ein Jahr, während es hier nur um elf Monate geht, und zum anderen schließt sie pflichtwidrig zu spät abgegebene MAZ nicht aus. Gleichwohl war die isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 28.02.2011 insgesamt unzulässig, auch soweit dieser Bescheid weitere MAZ versagt hat. Sowohl die begehrten Vermittlungsbemühungen als auch die MAZ an den zuständigen Rentenversicherungsträger sind, wie ausgeführt, Dienstleistungen, also Leistungen (BSG, a.a.O., Sächsisches LSG, a.a.O.). Ein solches Begehren kann daher nur mit einer Leistungsklage verfolgt werden (so zur MAZ auch Bayerisches LSG, Urt. v. 11.07.2012, L 10 AL 205/09, Juris Rn. 14; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.06.2010, L 11 AL 27/08, Juris Rn. 18, bestätigt durch BSG, Beschl. v. 17.01.2011, B 11 AL 100/10 B, Juris Rn. 8). Entweder ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft, wenn die Beklagte durch Bescheid über die weitere Gewährung dieser Leitungen entscheiden darf (Vermittlung) oder aber es ist eine isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zu erheben, wenn die begehrte Leistung keinen Bescheid voraussetzt (MAZ). Eine isolierte Anfechtungsklage, wie sie die Klägerin zuletzt nur noch geltend gemacht hat, ist dagegen in jedem Falle unzulässig, weil ein Kläger mit einer solchen Klage in Leistungsfällen sein Begehren nicht erreichen kann und ihm daher das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Keller, in: Meyer-Ladeweig, a.a.O., § 54 Rn. 4a). c) Aus diesem Grunde war das erstinstanzliche Urteil mit seinem unzutreffenden Aufhebungstenor aufzuheben. Eine Abweisung der Klage ist damit noch nicht verbunden, da die Klägerin - wie ausgeführt - ihre Klage in der Berufungsinstanz geändert hat. 3. Über diese Anträge der Klägerin war wie folgt zu entscheiden: a) Zunächst hat die Klägerin unter dem 31.10.2012 den soeben genannten Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt, auf den sie schon in erster Instanz hätte umstellen müssen. Sie begehrt die Feststellung, die Beklagte sei auch über den 03.03.2011 hinaus (bis zum 31.01.2012) zu weiteren Vermittlungsleistungen nach § 35 Abs. 1 SGB III verpflichtet gewesen. aa) Dieser Antrag ist als Klagantrag zulässig. Der zunächst angefochtene Bescheid, mit dem weitere Vermittlungsleistungen versagt worden waren, hatte sich, wie ausgeführt, durch Zeitablauf erledigt, und zwar nach Klageerhebung, sodass § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG unmittelbar anwendbar ist. Das nötige berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist nicht zu verneinen. Es besteht insoweit Wiederholungsgefahr bzw. Präjudizialität (vgl. zur Berechtigung dieser Inter¬essen Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10b ff.): Die Klägerin hat sich ab dem 01.02.2012 erneut arbeitslos und damit auch arbeitsuchend gemeldet und ist - schon um die Voraussetzungen weiterer MAZ zu erhalten - auf weitere Vermittlungsbemühungen der Beklagten angewiesen. Ferner ist nicht auszuschließen, dass der Träger der Rentenversicherung in einem Renten- oder Kontenklärungsverfahren der Klägerin bei der Feststellung von Anrechnungszeiten eine etwaige Bestandskraft des Bescheids vom 28.02.2011 entgegenhält. Es schadet auch nicht, dass die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Vermittlungsleistungen mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage hätte verfolgen müssen. Auch in solchen Fällen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich der angefochtene Bescheid erledigt, nicht nur in Fällen isolierter Anfechtungsklagen (Keller, a.a.O., § 131 Rn. 7c). Fristen für die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage sind nicht einzuhalten, zumal die ursprüngliche Anfechtungsklage fristgerecht erhoben war. bb) Die Klägerin war auch befugt, diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag erstmals in der Berufungsinstanz zu erheben. Der Übergang von einer Anfechtungs- oder Anfechtungs- und Leistungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist keine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG, sodass es auf eine Sachdienlichkeit oder eine rügelose Einlassung des Gegners - die die Beklagte hier ausdrücklich verweigert hat - nicht ankommt. Es liegt vielmehr ein Fall des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG vor (Leitherer, a.a.O., § 99 Rn. 5). Eine solche Umstellung eines Klageantrags ist uneingeschränkt auch in Rechtsmittelverfahren möglich, sogar noch in der Revisionsinstanz (Keller, a.a.O., § 131 Rn. 8a), und zwar auch dann, wenn der Kläger - wie hier - ausschließlich Rechtsmittelgegner ist, also z. B. allein Revisionsbeklagter (Keller, a.a.O., m.w.N.). In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass der Kläger konkludent mit der Umstellung seines Antrags in der Rechtsmittelinstanz ein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat, hier also eine Anschlussberufung. Dies ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Fristbindung, ohne Beschwer und auch ausschließlich zum Zwecke der Klageänderung möglich (BSG, Urt. v. 23.02.1966, 2 RU 103/65, Juris Rn. 38 unter Hinweis auf Reichsgericht [RG], Urt. v. 25.11.1937, RGZ 156, 240, 242, zit. n. Juris; ebenso LSG für das Saarland, Urt. v. 17.11.2004, L 2 PB 5/02, Juris Rn. 20). cc) Der Antrag ist auch mit dem geltend gemachten Inhalt begründet. Die Beklagte war nicht befugt, mit dem angefochtenen und zwischenzeitlich erledigten Bescheid vom 28.02.2011 der Klägerin ab dem 03.03.2011 weitere Vermittlungsleistungen zu versagen. Der Anspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III - bei dem es sich im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin selbst um einen gebundenen Anspruch und nicht um eine Ermessensentscheidung handelt - war nicht untergegangen, selbst wenn die Arbeitslosigkeit der Klägerin nach sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit wegen mangelnder objektiver Verfügbarkeit geendet haben sollte. Wie das SG in der Sache zu Recht ausgeführt hat, steht der Anspruch aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III Versicherten bereits dann und damit auch solange zu, wie sie arbeitsuchend im Sinne von § 15 SGB III sind. Arbeitslosigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 SGB III ist nicht vorausgesetzt. Ein Arbeitsuchender muss aber nicht verfügbar sein, wie sich deutlich aus § 15 Satz 3 SGB III ergibt. Es reicht aus, dass er eine Arbeit sucht. Dass dies die Klägerin ab dem 03.03.2011 nicht mehr getan hätte, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Sie hat vielmehr sofort, spätestens durch Erhebung des Widerspruchs, deutlich gemacht, weiterhin vermittelt werden zu wollen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des SG verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). b) Ferner hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie in der genannten Zeit Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung erworben habe. Dieser Antrag ist unzulässig. Es fehlt bereits die auch nach § 55 Abs. 1 SGG vorausgesetzte Klagebefugnis. Es ist offensichtlich ausgeschlossen, dass die Beklagte als Trägerin der Arbeitsförderung darüber entscheiden dürfte, welche rentenrechtlichen Zeiten ein Versicherter zurückgelegt hat. Dies ist allein eine Befugnis des zuständigen Rentenversicherungsträgers, der - wie ausgeführt - an eine MAZ der Beklagten nicht gebunden ist. Es kann daher offen bleiben, ob dieser Antrag vor den Anforderungen des § 99 SGG nachträglich in das Verfahren eingeführt werden konnte. c) Mit ihrem unter Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 31.10.2012 gestellten Hauptantrag begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer MAZ für die streitige Zeit. Es ist dies der (isolierte, § 54 Abs. 5 SGG) Leistungsantrag, den die Klägerin schon in erster Instanz hätte stellen müssen. aa) Der Senat hält diesen Antrag jetzt für unzulässig, weil ihm das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies beruht jedoch nicht darauf, dass solche Klagen generell unzulässig wären. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Beklagte auf Abgabe einer MAZ ist nach der Rechtsprechung - nur - dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte parallel bereits ein rentenversicherungsrechtliches Verfahren bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger betreibt, das die Anerkennung dieser Zeiten betrifft. Dies kann ein Rentenbewilligungsverfahren sein, aber auch ein Kontenklärungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI (vgl. BSG, Beschl. v. 17.01.2011, a.a.O., Rn. 7). Ist ein solches Verfahren - noch - nicht anhängig, kann dagegen auch Klage auf Meldung gegen die Bundesagentur erhoben werden (Bayerisches LSG, a.a.O., Rn. 14; Sächsisches LSG, Urt. v. 21.04.2010, L 1 AL 175/09, Juris Rn. 39). Aber in diesem Fall besteht die Besonderheit, dass die Klägerin den Verurteilungsantrag auf Abgabe einer MAZ in erster Instanz bereits gestellt und dann nach § 102 Abs. 1 SGG zurückgenommen hat. Im sozialgerichtlichen Verfahren wird durch eine Klagerücknahme, auch eine Teil-Rücknahme wie hier, der prozessuale Anspruch auf gerichtliche Entscheidung über den Klagegegenstand verbraucht. Anders als im Zivilprozess, wo gem. § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) im Falle der Klagerücknahme der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, erledigt gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Dieser Unterschied der Verfahrensordnungen beruht wesentlich darauf, dass der Beklagte - anders als im Zivilprozess - die Rücknahme der Klage nicht verhindern und so eine Entscheidung des Gerichts erzwingen kann, er muss daher auf andere Weise vor einer neuen Klage geschützt werden (BSG, SozR Nr. 9 zu § 102 SGG). Deshalb ist nach einer Klagerücknahme eine neue, auf dasselbe Ziel gerichtete Klage unzulässig (BSG, Urteil v. 09.10.1984 - 12 RK 18/83 - juris). Eine Ausnahme hiervon ist nach der angeführten Rechtsprechung des BSG nur dann möglich, wenn der Kläger auf Anregung des SG die Klage zurückgenommen hat, weil vom Gericht und von der Beklagten zunächst die Durchführung eines Vorverfahrens für erforderlich gehalten wurde (BSG, a.a.O., juris Rn. 13). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Die Klägerin hat ihren Verurteilungsantrag auf Abgabe einer MAZ in der mündlichen Verhandlung vor dem SG aus anderen Gründen zurückgenommen. Ein Vorverfahren war durchgeführt worden. bb) Da der Senat, wie ausgeführt, den Antrag auf Verurteilung zu einer MAZ für unzulässig hält, weist er nur außerhalb der tragenden Entscheidungsgründe darauf hin, dass dieser Antrag auch unbegründet wäre: (1) Hierbei kann offen bleiben, ob ein Versicherter einen solchen Anspruch hat oder ob lediglich eine Pflicht der Bundesagentur gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht. Das Sächsische LSG hat einen solchen Anspruch des Versicherten bejaht und § 193 SGB VI (i.V.m. § 39 Abs. 2 DEÜV) als Anspruchsgrundlage gesehen (a.a.O., Rn. 40-42) und darauf hingewiesen, dass - in der Praxis - die Rentenversicherungsträger ganz überwiegend die Meldungen der anderen Träger zu Grunde legten und eigene Ermittlungen zur Feststellung von Anrechnungszeiten unterließen. (2) Jedenfalls liegen die materiellen Voraussetzungen eines solchen - etwaigen - Meldeanspruchs nicht vor. Die Klägerin hat vom 04.03.2011 bis zum 31.01.2012 keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zurückgelegt. Diese Norm setzt voraus, dass der Versicherte "wegen Arbeitslosigkeit" als arbeitsuchend "gemeldet" ist und außerdem eine Leistung bezieht oder wegen anrechenbaren Einkommens und Vermögens keine Leistung bezieht (auf die Klägerin träfe Letzteres zu). Anders als bei § 35 Abs. 1 SGB III sind hiernach nicht alle Arbeitsuchenden begünstigt, sondern nur jene, die - zugleich - arbeitslos sind. Ferner muss eine - wirksame - Arbeitslosmeldung vorliegen. Wer arbeitslos ist, wird nach § 16 Satz 1 SGB III "wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld" bestimmt. Daher ist auch die objektive Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. (§ 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung) vorausgesetzt (so auch Sächsisches LSG, a.a.O., Rn. 49 ff.). Die Klägerin war spätestens ab dem 04.03.2011 bis zum 17.03.2011 nicht mehr verfügbar. Sie war arbeitsunfähig erkrankt und hätte daher nicht sofort eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende, von der Beklagten vermittelte Beschäftigung aufnehmen können. Da sie in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) versichert war, ergibt sich aus der vorgelegten AU-Bescheinigung, dass sie für alle in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht einsatzfähig war: Nach § 2 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie darf der Arzt bei Arbeitslosen AU erst dann bescheinigen, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben, wobei es - ausdrücklich - unerheblich ist, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging. Anders als die Klägerin meint, war hier auch nicht auf die Nahtlosigkeitsregelung in § 125 Abs. 1 SGB III a.F. abzustellen (dazu Sächsisches LSG, a.a.O., Rn. 63), da nicht eine dauerhafte, mehr als sechsmonatige Erwerbsminderung in Rede stand, sondern eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, die aber mehr als sechs Wochen angedauert hatte (vgl. § 126 SGB III a.F.). Dass die Klägerin im Übrigen nicht erwerbsgemindert war, hatte die DRV Baden-Württemberg mit dem Bescheid vom 31.03.2010 festgestellt. Ab dem 18.03.2011 war die Klägerin dagegen wieder objektiv verfügbar, denn nach ihrem unwiderlegten Vortrag war sie ab diesem Tag nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt. Jedoch war sie gleichwohl auch danach nicht "wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld" arbeitslos. Es fehlte eine erneute Arbeitslosmeldung, wie sie - hier - § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ausdrücklich voraussetzt. Die Wirkungen der früheren Arbeitslosmeldungen der Klägerin waren nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. durch die mehr als sechs Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit erloschen, weil die Klägerin in dieser Zeit nicht arbeitslos gewesen war. Die Klägerin hat sich aber nach dem 17.03.2011 nicht sofort wieder arbeitslos gemeldet, sondern erst ab dem 01.02.2012. Erst ab diesem Zeitpunkt war sie - Verfügbarkeit vorausgesetzt - wieder arbeitslos. d) Auch mit dem hierzu hilfsweise erhobenen Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der DRV Baden-Württemberg mitzuteilen, dass sich die Klägerin wieder arbeitslos gemeldet hat, hat die Klägerin keinen Erfolg. Dieser Antrag ist unzulässig. Es gibt ersichtlich keine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch, sodass es an der notwendigen Klagebefugnis fehlt. Die Beklagte ist - wie ausgeführt allenfalls - verpflichtet, Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu melden. Dass und ggfs. wann sich ein Versicherter arbeitslos gemeldet hat, ist rentenrechtlich irrelevant.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Obwohl die Beklagte mit ihrer Berufung obsiegt hat, war unter dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips eine teilweise Verurteilung in die außergerichtlichen Kosten auch des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Viertel angezeigt. Denn die Beklagte hat zu Unrecht über die Einstellung der Vermittlungsbemühungen und der Meldung von MDZ mit Bescheid entschieden und somit Anlass für die Erhebung der Anfechtungsklage gegeben. Für die zweite Instanz hält der Senat die Erstattung eines Viertels der Kosten ebenfalls für angemessen, nachdem die Klägerin - nur - mit ihrem Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Einstellung der Vermittlungsbemühungen Erfolg hatte.
5. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
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