Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 4882/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4669/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beiträge zur Krankenversicherung.
Der 1967 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2012 bei der Antragsgegnerin freiwillig krankenversichert und bei der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse pflegeversichert. Ab 1. Juni 2012 war der Antragsteller als Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) pflichtversichert. Auf der Grundlage seiner Mitgliedschaftserklärung vom 9. Dezember 2009, in der der Antragsteller angegeben hatte, dass er Hausmann sei, setzte die Antragsgegnerin - wie schon für die Zeit ab 1. Dezember 2009 - mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 ab 1. Januar 2011 die Beiträge in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage auf EUR 126,90 für die Krankenversicherung und EUR 18,74 für die Pflegeversicherung fest. Dieser Bescheid erging zugleich im Namen der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse. Nachdem der Antragsteller in einem am 3. Juni 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einkommensfragebogen angegeben hatte, er übe eine selbstständige Tätigkeit als Fotograf/Cutter aus, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum Nachweis seines Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit auf. Dem kam der Antragsteller nicht nach, worauf die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Juni 2011 die vom Antragsteller zu entrichtenden Beiträge ab 1. Juli 2011 in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, d.h. zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 553,16 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 81,68 festsetzte. Dieser Bescheid erging wiederum auch im Namen der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse. Mit weiterem Bescheid vom 14. September 2011 forderte die Antragsgegnerin auch im Namen der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse unter Ersetzung des bisherigen ab 1. Dezember 2009 geltenden Bescheids rückwirkend für die Zeit ab 1. Dezember 2009 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach, ab 1. Dezember 2009 zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 525,53 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 80,85, ab 1. Januar 2010 zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 536,25 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 82,50 sowie ab 1. Juli 2011 in der im Bescheid vom 29. Juni 2011 genannten Höhe. Am 2. Januar 2012 beantragte der Antragsteller dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG S 11 KR 1/12 ER) einstweiligen Rechtsschutz, worauf die Antragsgegnerin zugleich für die bei ihr errichtete Pflegekasse unter dem 15. Februar 2012 den Beitragsnacherhebungsbescheid vom 14. September 2011 aufhob, sich verpflichtete den Höherstufungsbescheid vom 29. Juni 2011 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen und für die Dauer des Überprüfungsverfahrens zum Höherstufungsbescheid vom 29. Juni 2011 vorläufig ab 1. Juli 2011 lediglich Beiträge in einer Höhe erhob, wie sie aufgrund des vorangegangenen Einstufungsbescheids vom 20. Dezember 2010 zu zahlen waren. Darüber hinaus setzte die Antragsgegnerin den Einzug der über diese genannten Beiträge hinausgehenden Mehrbeträge aus dem Höherstufungsbescheid vom 29. Juni 2011 vorläufig bis zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aus, behielt sich hierbei aber ausdrücklich vor, je nach Ergebnis der Entscheidung nach § 44 SGB X, die ausgesetzten Mehrbeträge auch rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 nachzuerheben. Genauso behielt sich die Antragsgegnerin die Aussetzung des Einzugs der im Bescheid vom 29. Juni 2011 festgesetzten Mehrbeträge für die Zukunft wieder aufzuheben, vor. Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 lehnte das SG den aufrechterhaltenen Antrag des Antragstellers ab, da nach der Erklärung der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2012 ein Rechtschutzbedürfnis für den weiter aufrechterhaltenen Antrag nicht ersichtlich sei.
Mit nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 1. März 2012 setzte die Antragsgegnerin die vom Antragsteller zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung ab 1. Juli 2011 in Höhe von EUR 126,90 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 18,74 und ab 1. Januar 2012 zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 130,38 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 19,25 fest und forderte, nachdem die letzte Beitragszahlung zum 29. August 2011 erfolgt sei, den rückständigen Gesamtbetrag von EUR 877,83 (fünf Monate á EUR 145,64) und EUR 149,63. Dieser Bescheid erging wiederum auch im Namen der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse. Außerdem leitete die Antragsgegnerin das angekündigte Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ein und forderte den Antragsteller auf, zu den unklaren Einkommensverhältnissen Stellung zu nehmen. Trotz mehrmaliger Erinnerungen der Antragsgegnerin legte der Antragsteller keine Unterlagen vor, worauf die Antragsgegnerin, nachdem sie zuvor mit Bescheiden vom 1., 13. und 20. Juni 2012 wegen eines Beitragsrückstands in Höhe von zuletzt EUR 1.655,30 das Ruhen der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ab 8., 19. und 27. Juni 2012 angeordnet hatte, mit Bescheid vom 31. August 2012 das Überprüfungsverfahren mit Blick auf den Höherstufungsbescheid vom 29. Juni 2011 aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers "beendete" und sinngemäß die Rücknahme des Bescheids vom 29. Juni 2011 ablehnte, Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft aus der Beitragsbemessungsgrenze festsetzte, ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von monatlich EUR 553,16 zur Krankenversicherung und EUR 81,68 zur Pflegeversicherung und ab 1. Januar 2012 in Höhe von EUR 569,93 zur Krankenversicherung und EUR 84,15 zur Pflegeversicherung, den Rückstand des Beitragskontos bis zum 31. Mai 2012 auf insgesamt EUR 7.258,75 bezifferte und außerdem die Aussetzung der Vollziehung aufhob. Nachdem der Bescheid dem Antragsteller nicht zugestellt werden konnte, erließ die Antragsgegnerin unter dem 10. September 2012 einen ebenfalls nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen gleichlautenden Bescheid. Beide Bescheide enthalten nicht den Hinweis, sie ergingen zugleich im Namen der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse.
Unter dem 7. September 2012 wandte sich die Antragsgegnerin mit einem Vollstreckungsersuchen nach § 15a Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) und Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899ff Zivilprozessordnung (ZPO) an das Amtsgericht Freiburg. Geltend gemacht wurden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2012 zuzüglich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt EUR 7.258,75. Ein Gerichtsvollzieher kündigte daraufhin unter dem 2. Oktober 2012 den Vollzug des Vollstreckungsauftrages für den 24. Oktober 2012 an.
Ohne sich an die Antragsgegnerin oder die bei der Antragsgegnerin errichtete Pflegekasse zu wenden, beantragte der Antragsteller am 8. Oktober 2012 beim SG erneut eine einstweilige Anordnung, die vom SG mit Blick auf die Krankenversicherungsbeiträge unter dem Aktenzeichen S 11 KR 4822/12 ER und mit Blick auf die Pflegeversicherungsbeiträge unter dem Aktenzeichen S 5 P 4892/12 ER geführt wurde. Der Antragsteller trug vor, der Bescheid vom 10. September 2012 sei unverständlich. Zunächst seien EUR 1.800,00 und zwei Wochen später EUR 7.200,00 gefordert worden. Die Antragsgegnerin betreibe zwischenzeitlich die Zwangsvollstreckung. Er beantrage die Aussetzung der Vollstreckung.
Die Antragsgegnerin und die bei der Antragsgegnerin errichtete Pflegekasse traten den Anträgen entgegen. Die Geltendmachung der Beitragsforderung sei rechtmäßig. Gegenstand des Bescheids vom 20. Juni 2012 sei keine Beitragsfestsetzung, sondern die Anordnung des Leistungsruhens nach § 16 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gewesen.
Mit Beschlüssen vom 19. Oktober 2012 lehnte das SG die Anträge ab. Zur Begründung führte das SG im Verfahren S 11 KR 4822/12 ER aus, es würden sich bei Berücksichtigung des Sachstandes keine Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung ab 1. Juli 2011 ergeben. Die Antragsgegnerin habe mit Bescheid vom 10. September 2012 die Aufhebung des Bescheids vom 29. Juni 2011 zu Recht abgelehnt. Nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gelte für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich erwerbstätig seien, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Nach seinen Angaben im bei der der Antragsgegnerin am 3. Juni 2011 eingegangenen Einkommensfragebogen habe der Antragsteller eine selbstständige Tätigkeit als Fotograf/Cutter ausgeübt. Den Nachweis von Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze habe er trotz Aufforderungen der Antragsgegnerin nicht erbracht. Der im Bescheid vom 10. September 2012 geforderte Beitragsrückstand in Höhe von EUR 7.258,75 sei auch nicht als willkürliche Abänderung der im Bescheid vom 20. Juni 2012 festgesetzten Nachforderung zu werten. Der Bescheid vom 20. Juni 2012 habe die Nachforderung, die sich auf der Grundlage der vorläufig für die Dauer des den Bescheid vom 29. Juni 2011 betreffenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X geltenden Beitragshöhe ergeben habe, beinhaltet. Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens verbleibe es jedoch bei der mit dem Bescheid vom 29. Juni 2011 geforderten monatlichen Beitragshöhe und hieraus ergebe sich ein höherer Nachforderungsbetrag.
Gegen den ihm im Verfahren S 11 KR 4822/12 ER am 31. Oktober 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 5. November 2012 Beschwerde eingelegt, mit der er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Für einen Beitrag in Höhe von EUR 690,00 im Monat müsste er EUR 55.000,00 im Jahr verdienen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er den Bescheid des Finanzamts Freiburg-Stadt über die Ablehnung seines Antrags auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung vom 24. Oktober 2012 vorgelegt. Die Steuererklärung 2011 habe er mittlerweile abgegeben. Dies sei ihm aufgrund von gesundheitlichen Problemen, die der Antragsgegnerin bekannt seien, nicht früher möglich gewesen. Er warte nun auf einen Bescheid.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2012 aufzuheben und die Vollstreckung bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheids 2011 an die Antragsgegnerin vorläufig einzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Beschluss des SG vom 19. Oktober 2012. Seit August 2011 habe der Antragsteller keinerlei Beitragszahlungen mehr geleistet, auch nicht in reduziertem Umfang. Der Aufforderung, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Sie, die Antragsgegnerin, sehe aber bis zur Vorlage der angekündigten Steuererklärung für das Kalenderjahr 2011 davon ab, die Verhaftung des Antragstellers zu beantragen. Außerdem setze sie zunächst bis längstens 28. Februar 2013 den zwangsweisen Einzug der offenen Beitragsforderung und das bereits eingeleitete Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorläufig aus. Sofern der angekündigte Einkommensbescheid für das Kalenderjahr 2011 vorgelegt werde, leite sie erneut ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ein. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 aufgefordert, konkrete Angaben zu seiner selbstständigen Tätigkeit, zu dem Einkommen bzw. zur Quelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft zu machen. Auf Nachfrage des Senats hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller ihr gegenüber keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. September 2012 eingelegt habe und die im Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 gestellten Fragen bisher nicht beantwortet habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Vorprozessakten S 11 KR 1/12 ER und S 5 P 4892/12 ER und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers, der Ausschließungsgründe nach § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht entgegenstehen, ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat zutreffend den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Vollstreckung der Beiträge zur Krankenversicherung abgelehnt.
Der Antragsteller erstrebt die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Nachdem der Antragsteller nur gegen den Beschluss des SG vom 19. Oktober 2012 im Verfahren S 11 KR 4822/12 ER Beschwerde eingelegt hat, ist im Beschwerdeverfahren allein hinsichtlich der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung wegen der geforderten Beiträge zur Krankenversicherung zu entscheiden, nicht aber über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung wegen der geforderten Beiträge zur Pflegeversicherung.
Rechtsgrundlage für den Rechtsschutz ist vorliegend § 86b Abs. 2 SGG. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Dabei finden im konkreten Fall die Vorschriften des Achten. Buches der ZPO - entsprechende - Anwendung (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Juni 2012 - L 4 KR 499/12 ER-B - nicht veröffentlicht). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin sich zur Vollstreckung ihrer gegenüber dem Antragsteller erhobenen Forderungen zur Beitreibung durch das Amtsgericht entschlossen hat, wozu sie nach § 66 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 15a LVwVG auch grundsätzlich befugt ist.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind vorliegend nicht erfüllt.
Der Beitragsbescheid vom 10. September 2012 ist zwar noch nicht bestandskräftig geworden, so dass die Bestandskraft dieses Bescheids der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nicht entgegengehalten werden kann. Wohl hat der Antragsteller diesen Bescheid bisher nicht angefochten. Nachdem dieser Bescheid aber nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, läuft noch die Rechtsmittelfrist. Aufgrund der unterbliebenen Belehrung ist ein Widerspruch gemäß § 66 Abs. 2 SGG innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
Entgegenstehen könnte dem Vollstreckungsersuchen der Antragsgegnerin die Tatsache, dass der Beitragsbescheid vom 10. September 2012 bei Erteilung des Vollstreckungsersuchens am 7. September 2012 dem Antragsteller noch gar nicht bekanntgegeben war. Ob dies zur Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsersuchens führt oder ob dies durch die nachfolgende Bekanntgabe des Bescheids und die erst auf den 24. Oktober 2012 anberaumte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geheilt wurde, lässt der Senat dahingestellt, ebenso, dass die Antragsgegnerin in diesem Bescheid Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt, ohne - insoweit anders als alle vorangegangenen Bescheide - zu erkennen zu geben, dass der Bescheid zugleich auch im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse ergehe.
Denn der Senat verneint derzeit jedenfalls einen Anordnungsgrund, nachdem die Antragsgegnerin wie mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 erklärt, bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheids 2011 von einem Antrag, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften, absieht, den zwangsweisen Einzug der offenen Beitragsforderung zunächst bis längstens 28. Februar 2013 vorläufig aussetzt und nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Kalenderjahr 2011 erneut ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X einleiten wird. Damit drohen derzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen, so dass auch kein Anspruch auf eine vorläufige Einstellung derselben besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beiträge zur Krankenversicherung.
Der 1967 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2012 bei der Antragsgegnerin freiwillig krankenversichert und bei der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse pflegeversichert. Ab 1. Juni 2012 war der Antragsteller als Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) pflichtversichert. Auf der Grundlage seiner Mitgliedschaftserklärung vom 9. Dezember 2009, in der der Antragsteller angegeben hatte, dass er Hausmann sei, setzte die Antragsgegnerin - wie schon für die Zeit ab 1. Dezember 2009 - mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 ab 1. Januar 2011 die Beiträge in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage auf EUR 126,90 für die Krankenversicherung und EUR 18,74 für die Pflegeversicherung fest. Dieser Bescheid erging zugleich im Namen der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse. Nachdem der Antragsteller in einem am 3. Juni 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einkommensfragebogen angegeben hatte, er übe eine selbstständige Tätigkeit als Fotograf/Cutter aus, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum Nachweis seines Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit auf. Dem kam der Antragsteller nicht nach, worauf die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Juni 2011 die vom Antragsteller zu entrichtenden Beiträge ab 1. Juli 2011 in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, d.h. zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 553,16 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 81,68 festsetzte. Dieser Bescheid erging wiederum auch im Namen der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse. Mit weiterem Bescheid vom 14. September 2011 forderte die Antragsgegnerin auch im Namen der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse unter Ersetzung des bisherigen ab 1. Dezember 2009 geltenden Bescheids rückwirkend für die Zeit ab 1. Dezember 2009 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach, ab 1. Dezember 2009 zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 525,53 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 80,85, ab 1. Januar 2010 zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 536,25 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 82,50 sowie ab 1. Juli 2011 in der im Bescheid vom 29. Juni 2011 genannten Höhe. Am 2. Januar 2012 beantragte der Antragsteller dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG S 11 KR 1/12 ER) einstweiligen Rechtsschutz, worauf die Antragsgegnerin zugleich für die bei ihr errichtete Pflegekasse unter dem 15. Februar 2012 den Beitragsnacherhebungsbescheid vom 14. September 2011 aufhob, sich verpflichtete den Höherstufungsbescheid vom 29. Juni 2011 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen und für die Dauer des Überprüfungsverfahrens zum Höherstufungsbescheid vom 29. Juni 2011 vorläufig ab 1. Juli 2011 lediglich Beiträge in einer Höhe erhob, wie sie aufgrund des vorangegangenen Einstufungsbescheids vom 20. Dezember 2010 zu zahlen waren. Darüber hinaus setzte die Antragsgegnerin den Einzug der über diese genannten Beiträge hinausgehenden Mehrbeträge aus dem Höherstufungsbescheid vom 29. Juni 2011 vorläufig bis zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aus, behielt sich hierbei aber ausdrücklich vor, je nach Ergebnis der Entscheidung nach § 44 SGB X, die ausgesetzten Mehrbeträge auch rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 nachzuerheben. Genauso behielt sich die Antragsgegnerin die Aussetzung des Einzugs der im Bescheid vom 29. Juni 2011 festgesetzten Mehrbeträge für die Zukunft wieder aufzuheben, vor. Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 lehnte das SG den aufrechterhaltenen Antrag des Antragstellers ab, da nach der Erklärung der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2012 ein Rechtschutzbedürfnis für den weiter aufrechterhaltenen Antrag nicht ersichtlich sei.
Mit nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 1. März 2012 setzte die Antragsgegnerin die vom Antragsteller zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung ab 1. Juli 2011 in Höhe von EUR 126,90 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 18,74 und ab 1. Januar 2012 zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 130,38 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 19,25 fest und forderte, nachdem die letzte Beitragszahlung zum 29. August 2011 erfolgt sei, den rückständigen Gesamtbetrag von EUR 877,83 (fünf Monate á EUR 145,64) und EUR 149,63. Dieser Bescheid erging wiederum auch im Namen der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse. Außerdem leitete die Antragsgegnerin das angekündigte Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ein und forderte den Antragsteller auf, zu den unklaren Einkommensverhältnissen Stellung zu nehmen. Trotz mehrmaliger Erinnerungen der Antragsgegnerin legte der Antragsteller keine Unterlagen vor, worauf die Antragsgegnerin, nachdem sie zuvor mit Bescheiden vom 1., 13. und 20. Juni 2012 wegen eines Beitragsrückstands in Höhe von zuletzt EUR 1.655,30 das Ruhen der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ab 8., 19. und 27. Juni 2012 angeordnet hatte, mit Bescheid vom 31. August 2012 das Überprüfungsverfahren mit Blick auf den Höherstufungsbescheid vom 29. Juni 2011 aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers "beendete" und sinngemäß die Rücknahme des Bescheids vom 29. Juni 2011 ablehnte, Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft aus der Beitragsbemessungsgrenze festsetzte, ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von monatlich EUR 553,16 zur Krankenversicherung und EUR 81,68 zur Pflegeversicherung und ab 1. Januar 2012 in Höhe von EUR 569,93 zur Krankenversicherung und EUR 84,15 zur Pflegeversicherung, den Rückstand des Beitragskontos bis zum 31. Mai 2012 auf insgesamt EUR 7.258,75 bezifferte und außerdem die Aussetzung der Vollziehung aufhob. Nachdem der Bescheid dem Antragsteller nicht zugestellt werden konnte, erließ die Antragsgegnerin unter dem 10. September 2012 einen ebenfalls nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen gleichlautenden Bescheid. Beide Bescheide enthalten nicht den Hinweis, sie ergingen zugleich im Namen der bei der Antragsgegnerin errichteten Pflegekasse.
Unter dem 7. September 2012 wandte sich die Antragsgegnerin mit einem Vollstreckungsersuchen nach § 15a Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) und Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899ff Zivilprozessordnung (ZPO) an das Amtsgericht Freiburg. Geltend gemacht wurden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2012 zuzüglich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt EUR 7.258,75. Ein Gerichtsvollzieher kündigte daraufhin unter dem 2. Oktober 2012 den Vollzug des Vollstreckungsauftrages für den 24. Oktober 2012 an.
Ohne sich an die Antragsgegnerin oder die bei der Antragsgegnerin errichtete Pflegekasse zu wenden, beantragte der Antragsteller am 8. Oktober 2012 beim SG erneut eine einstweilige Anordnung, die vom SG mit Blick auf die Krankenversicherungsbeiträge unter dem Aktenzeichen S 11 KR 4822/12 ER und mit Blick auf die Pflegeversicherungsbeiträge unter dem Aktenzeichen S 5 P 4892/12 ER geführt wurde. Der Antragsteller trug vor, der Bescheid vom 10. September 2012 sei unverständlich. Zunächst seien EUR 1.800,00 und zwei Wochen später EUR 7.200,00 gefordert worden. Die Antragsgegnerin betreibe zwischenzeitlich die Zwangsvollstreckung. Er beantrage die Aussetzung der Vollstreckung.
Die Antragsgegnerin und die bei der Antragsgegnerin errichtete Pflegekasse traten den Anträgen entgegen. Die Geltendmachung der Beitragsforderung sei rechtmäßig. Gegenstand des Bescheids vom 20. Juni 2012 sei keine Beitragsfestsetzung, sondern die Anordnung des Leistungsruhens nach § 16 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gewesen.
Mit Beschlüssen vom 19. Oktober 2012 lehnte das SG die Anträge ab. Zur Begründung führte das SG im Verfahren S 11 KR 4822/12 ER aus, es würden sich bei Berücksichtigung des Sachstandes keine Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung ab 1. Juli 2011 ergeben. Die Antragsgegnerin habe mit Bescheid vom 10. September 2012 die Aufhebung des Bescheids vom 29. Juni 2011 zu Recht abgelehnt. Nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gelte für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich erwerbstätig seien, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Nach seinen Angaben im bei der der Antragsgegnerin am 3. Juni 2011 eingegangenen Einkommensfragebogen habe der Antragsteller eine selbstständige Tätigkeit als Fotograf/Cutter ausgeübt. Den Nachweis von Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze habe er trotz Aufforderungen der Antragsgegnerin nicht erbracht. Der im Bescheid vom 10. September 2012 geforderte Beitragsrückstand in Höhe von EUR 7.258,75 sei auch nicht als willkürliche Abänderung der im Bescheid vom 20. Juni 2012 festgesetzten Nachforderung zu werten. Der Bescheid vom 20. Juni 2012 habe die Nachforderung, die sich auf der Grundlage der vorläufig für die Dauer des den Bescheid vom 29. Juni 2011 betreffenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X geltenden Beitragshöhe ergeben habe, beinhaltet. Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens verbleibe es jedoch bei der mit dem Bescheid vom 29. Juni 2011 geforderten monatlichen Beitragshöhe und hieraus ergebe sich ein höherer Nachforderungsbetrag.
Gegen den ihm im Verfahren S 11 KR 4822/12 ER am 31. Oktober 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 5. November 2012 Beschwerde eingelegt, mit der er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Für einen Beitrag in Höhe von EUR 690,00 im Monat müsste er EUR 55.000,00 im Jahr verdienen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er den Bescheid des Finanzamts Freiburg-Stadt über die Ablehnung seines Antrags auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung vom 24. Oktober 2012 vorgelegt. Die Steuererklärung 2011 habe er mittlerweile abgegeben. Dies sei ihm aufgrund von gesundheitlichen Problemen, die der Antragsgegnerin bekannt seien, nicht früher möglich gewesen. Er warte nun auf einen Bescheid.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2012 aufzuheben und die Vollstreckung bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheids 2011 an die Antragsgegnerin vorläufig einzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Beschluss des SG vom 19. Oktober 2012. Seit August 2011 habe der Antragsteller keinerlei Beitragszahlungen mehr geleistet, auch nicht in reduziertem Umfang. Der Aufforderung, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Sie, die Antragsgegnerin, sehe aber bis zur Vorlage der angekündigten Steuererklärung für das Kalenderjahr 2011 davon ab, die Verhaftung des Antragstellers zu beantragen. Außerdem setze sie zunächst bis längstens 28. Februar 2013 den zwangsweisen Einzug der offenen Beitragsforderung und das bereits eingeleitete Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorläufig aus. Sofern der angekündigte Einkommensbescheid für das Kalenderjahr 2011 vorgelegt werde, leite sie erneut ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ein. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 aufgefordert, konkrete Angaben zu seiner selbstständigen Tätigkeit, zu dem Einkommen bzw. zur Quelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft zu machen. Auf Nachfrage des Senats hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller ihr gegenüber keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. September 2012 eingelegt habe und die im Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 gestellten Fragen bisher nicht beantwortet habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Vorprozessakten S 11 KR 1/12 ER und S 5 P 4892/12 ER und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers, der Ausschließungsgründe nach § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht entgegenstehen, ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat zutreffend den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Vollstreckung der Beiträge zur Krankenversicherung abgelehnt.
Der Antragsteller erstrebt die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Nachdem der Antragsteller nur gegen den Beschluss des SG vom 19. Oktober 2012 im Verfahren S 11 KR 4822/12 ER Beschwerde eingelegt hat, ist im Beschwerdeverfahren allein hinsichtlich der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung wegen der geforderten Beiträge zur Krankenversicherung zu entscheiden, nicht aber über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung wegen der geforderten Beiträge zur Pflegeversicherung.
Rechtsgrundlage für den Rechtsschutz ist vorliegend § 86b Abs. 2 SGG. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Dabei finden im konkreten Fall die Vorschriften des Achten. Buches der ZPO - entsprechende - Anwendung (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Juni 2012 - L 4 KR 499/12 ER-B - nicht veröffentlicht). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin sich zur Vollstreckung ihrer gegenüber dem Antragsteller erhobenen Forderungen zur Beitreibung durch das Amtsgericht entschlossen hat, wozu sie nach § 66 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 15a LVwVG auch grundsätzlich befugt ist.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind vorliegend nicht erfüllt.
Der Beitragsbescheid vom 10. September 2012 ist zwar noch nicht bestandskräftig geworden, so dass die Bestandskraft dieses Bescheids der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nicht entgegengehalten werden kann. Wohl hat der Antragsteller diesen Bescheid bisher nicht angefochten. Nachdem dieser Bescheid aber nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, läuft noch die Rechtsmittelfrist. Aufgrund der unterbliebenen Belehrung ist ein Widerspruch gemäß § 66 Abs. 2 SGG innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
Entgegenstehen könnte dem Vollstreckungsersuchen der Antragsgegnerin die Tatsache, dass der Beitragsbescheid vom 10. September 2012 bei Erteilung des Vollstreckungsersuchens am 7. September 2012 dem Antragsteller noch gar nicht bekanntgegeben war. Ob dies zur Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsersuchens führt oder ob dies durch die nachfolgende Bekanntgabe des Bescheids und die erst auf den 24. Oktober 2012 anberaumte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geheilt wurde, lässt der Senat dahingestellt, ebenso, dass die Antragsgegnerin in diesem Bescheid Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt, ohne - insoweit anders als alle vorangegangenen Bescheide - zu erkennen zu geben, dass der Bescheid zugleich auch im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse ergehe.
Denn der Senat verneint derzeit jedenfalls einen Anordnungsgrund, nachdem die Antragsgegnerin wie mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 erklärt, bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheids 2011 von einem Antrag, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften, absieht, den zwangsweisen Einzug der offenen Beitragsforderung zunächst bis längstens 28. Februar 2013 vorläufig aussetzt und nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Kalenderjahr 2011 erneut ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X einleiten wird. Damit drohen derzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen, so dass auch kein Anspruch auf eine vorläufige Einstellung derselben besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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