Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3051/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4937/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.09.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI - Selbständige mit einem Auftraggeber).
Die 1975 geborene Klägerin ist seit 9.6.2006 als selbständige Zukunfts- und Lebensberaterin tätig (Gewerbeanmeldung zum 9.6.2006). Sie bietet ihre Dienste über die Internetplattform der Q. AG an und erbringt Beratungsleistungen per Telefon und Internet (Beratungsmethoden: Hellsehen und Wahrsagen, Zigeuner- und Kipperkarten, Hellsehen ohne Hilfsmittel, Engelkontakte, Aurasehen, Pendeln, Wahrsagen; Zusatzmethoden Runen; Themenschwerpunkte Liebe und Partnerschaft, Liebeskummer, Ruhestand, Partnerwunsch, Beruf und Finanzen, Wünsche und Ziele). Die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit betrugen 2007 22.031 EUR, 2008 23.332 EUR und 2009 27.734 EUR.
Die Q. AG gehört zur a. AG. Diese ist - so deren Internetauftritt - ein international tätiges Unternehmen (weltweit über 2500 Mitarbeiter) im Bereich Life Coaching mit attraktiven Plattformen und eigenen Formaten in den Medien TV, Online, Print und Mobil. Mit mehr als zehn Kundenmarken in neun Ländern bietet die a. AG sowohl Kunden als auch Beratern einen multimedialen Dienstleistungsmarktplatz (Webseite: www.adviqo.com). Die a. AG hat - nach eigener Aussage - als erstes Unternehmen in Deutschland eine intelligente Online- und Telefonieplattform gestartet; sie entwickle und manage "Marktplätze, die Menschen miteinander in Verbindung bringen - damit sie Rat und Hilfe für ihr Leben bekommen".
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Q. AG bzw. a. AG enthalten u.a. folgende Regelungen (Stand Oktober 2011, auszugsweise Wiedergabe):
Q. - eine Marke der a. AG ... (nachfolgend "a.") betreibt unter www.q ...de eine Plattform (nachfolgend: "Plattform"), deren Dienste über verschiedene multimediale Kommunikationswege wie Internet und Telefonie abrufbar sind. Die Plattform bietet u.a. Kontaktmöglichkeiten zur Beratung sowie die Möglichkeit, Seminare zu buchen. Ferner betreibt a. über Tochterunternehmen der a.-Gruppe oder Kooperationspartner weitere Portale, wie www.n ...de und www.a ...de, auf denen ähnliche Dienstleistungen und Produkte angeboten werden oder auf die Plattform verlinkt wird (nachfolgend: "P.").
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen a. und dem Plattformnutzer ("Kunde"). Diese AGB finden auch dann Anwendung, wenn der Kunde die Plattform oder Bereiche davon von Partnerplattformen aus nutzt, die den Zugang zur Plattform vollständig oder ausschnittsweise ermöglichen. Auch sämtliche im Rahmen der Plattform angebotenen Dienste (nachfolgend "Plattformdienste") werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB erbracht ...
2. Vertragsschluss
2.1 Plattformnutzung a. bietet Kunden die Möglichkeit, über die Plattform kostenfreie und kostenpflichtige Dienste in Anspruch zu nehmen. Die Anmeldung zur und Nutzung der Plattform selbst ist kostenfrei. Bei kostenpflichtigen Plattformdiensten entstehen Kosten für jede einzelne Nutzung; auf die Kostenpflichtigkeit und die konkreten Kosten wird der Kunde vor der Nutzung jeweils hingewiesen.
2.2 Beratung a. bietet Kunden die Möglichkeit, über die Plattform Zugang zu Beratungsdiensten zu erhalten und diese in Anspruch zu nehmen. a. bietet dem Kunden durch ihre Berater allgemeine Lebensberatung, spirituelle Unterstützung sowie weitere esoterische Leistungen an. Neben kostenpflichtigen Beratungsdiensten bietet a. einmalig ein kostenfreies, zeitlich begrenztes, telefonisches Erstgespräch (sog. "Gratisgespräch") und einmalig einen kostenfreien, zeitlich begrenzten Chat an.
a. wählt ihre Berater sorgfältig aus und verpflichtet die Berater auf bestimmte, ständig verbesserte Qualitätsrichtlinien. a. sichert damit die hohe Qualität der Beratung und verhindert Missbrauch und die Ausnutzung von besonderen Lebenslagen des Kunden. Auskünfte sind nicht dazu geeignet und bestimmt, professionellen Rat von Angehörigen der entsprechenden Berufs-gruppen zu ersetzen. Den Beratern von a. ist es insbesondere untersagt, medizinische, rechtliche und steuerliche Informationen zu erteilen. Die Befolgung von Ratschlägen aus einer Auskunft liegt außerhalb der Verantwortung von a ... Jeder Kunde handelt insofern auf eigene Verantwortung.
2.3 Seminare a. bietet Kunden ferner die Möglichkeit, über die Plattform kostenpflichtige Seminare zu buchen ... a. stellt Seminare auf der Plattform erst zur Buchung frei, nachdem die Qualität der Seminare überprüft worden ist. a. prüft jedoch nicht die Seminarinhalte auf Richtigkeit im Sinne des Lehrthemas oder wissenschaftliche Anerkennung. Jeder Kunde handelt insofern auf eigene Verantwortung.
3. Vertragsschluss, Speicherung Vertragstext
3.1 Beratung Ein Vertragsschluss kann nur in deutscher Sprache erfolgen. Sämtliche Verträge kommen mit der a. AG zustande.
3.2 Seminare buchen Das Vertragsverhältnis mit a. bezüglich der kostenfreien Nutzung der Plattform kommt bei einer Online-Anmeldung des Kunden auf der Plattform - sofern der Kunde eine Email-Adresse hinterlegt hat - mit Zugang der Bestätigungs-Email, andernfalls mit Zugang der per Post versendeten Registrierungsbestätigung, bei einer telefonischen Anmeldung des Kunden durch Bestätigung der Registrierung durch den das Telefonat führenden a.-Mitarbeiter zustande. Mit der Inanspruchnahme eines kostenpflichtigen Dienstes bzw. der Buchung eines Seminars geht der Kunde ein weiteres, von der kostenlosen Plattformnutzung getrenntes kostenpflichtiges Vertragsverhältnis ein.
3.3 Das Vertragsverhältnis mit a. bezüglich der Beratungsdienste Telefon, E-Mail (nachfolgend: "Q-Mail") oder Chat (nachfolgend: "Q-Chat") kommt jeweils mit Inanspruchnahme des Beratungsdienstes zustande, und zwar bei einer Telefonberatung bzw. Q-Chat-Beratung mit Herstellung einer direkten Verbindung zum Berater, bei einer Q-Mail-Beratung mit Öffnen der Q-E-Mail.
3.4 Das Vertragsverhältnis mit a. bezüglich der Buchung der Q-Seminare kommt bei einer Online-Buchung - sofern der Kunde eine Email-Adresse hinterlegt hat - mit Zugang der Bestätigungs-E-Mail, andernfalls mit Zugang der per Post versendeten Buchungsbestätigung, bei einer telefonischen Buchung mit Bestätigung der Buchung durch den das Telefonat führenden a.-Mitarbeiter zustande.
3.5 Der Kunde kann nach Einloggen auf der Plattform unter "M. Q." sämtliche von ihm bei Anmeldung angegebenen Stammdaten einsehen und Änderungen vornehmen sowie sich einen Überblick über von ihm in Anspruch genommene Dienste bzw. gebuchte Seminare verschaffen und diese Daten ausdrucken; zudem werden dem Kunden nach Vertragsschluss - sofern er eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat - die jeweiligen Vertragsdaten nebst AGB mit der Bestätigungs-E-Mail zugesendet. Die an den Kunden versendeten E-Mails nebst Anhänge werden gespeichert.
4. Widerrufsrecht Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), steht ihm ein Widerrufsrecht zu ... Sofern Sie (der Kunde) Beratungsdienste aktiv und unmittelbar über Telefon oder Telefax abrufen, entfällt Ihr Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 7 BGB.
5. Leistungen der a. a. weist darauf hin, dass kostenpflichtige Dienste vom Kunden in Anspruch genommen werden, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht immer erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung des Kunden und des Beraters oder des Seminaranbieters entsprechen können. Die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Dienste zur Erreichung des vom Kunden gewünschten Erfolgs sind möglicherweise rational nicht erklärbar.
5.1 a. bietet die Nutzung der Plattformdienste über verschiedene Kommunikationsmedien an. a. stellt die Plattform, Softwaretools, Programme, Live-Streams und technischen Möglichkeiten für die Präsentation der Berater zur Verfügung und übernimmt die Kontaktvermittlung zum Berater in technischer Hinsicht, z.B. über Telefon, E-Mail, Q-Mails, Q-Chat oder andere Kommunikationswege. Der Kunde ist selbst für die technische und faktische Erreichbarkeit und Vermittelbarkeit verantwortlich.
Die Plattformdienste unterliegen den Vorschriften des "Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien" des DVTM - Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien, dessen Richtlinien für alle Mitglieder in der jeweils gültigen Fassung verbindlich sind. a. ist Mitglied im DVTM und hat den Kodex anerkannt ...
5.2 Die Auswahl der auf der Plattform zur Verfügung gestellten Themengebiete sowie die Plattformdienste können durch a. ergänzt oder verändert werden, um diese zu verbessern, inhaltlichen und gesetzlichen Anforderungen oder technischen Entwicklungen anzupassen. a. behält sich ferner ausdrücklich vor, Teile der Plattform oder das gesamte Plattformangebot zu löschen oder zeitweise oder endgültig einzustellen.
5.3 a. bemüht sich, die Plattform und die Plattformdienste möglichst unterbrechungsfrei zum Abruf bzw. zur Nutzung bereit zu halten. Jedoch können auch bei aller Sorgfalt Ausfallzeiten - etwa aufgrund von Wartungsarbeiten und Software-Updates sowie technischer oder sonstiger Probleme, die nicht im Einflussbereich von a. liegen - nicht ausgeschlossen werden. Die Leistung von a. beschränkt sich daher auf die Zurverfügungstellung der Plattform bzw. der Plattformdienste im Rahmen der a. technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Ansprüche des Kunden wegen Ausfallzeiten bestehen nicht. a. übernimmt ferner keine Gewähr für das Zustandekommen, die Aufrechterhaltung und die technische Qualität der Kommunikation. Ein Anspruch auf Informationsvermittlung besteht nicht.
5.4 a. offeriert neuen Kunden unverbindlich zeitlich begrenzte Gratisgespräche und Gratis-Q-Chatminuten, um diesen die Möglichkeit zu geben, die Beratungsdienste von a. einmalig kostenfrei zu testen. Jeder Berater entscheidet für sich, ob er Gratisgespräche anbietet. Berater, die Gratisgespräche anbieten, sind auf der Plattform kenntlich gemacht. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass alle oder bestimmte Berater Gratisgespräche anbieten bzw. für solche zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichbar sind. Die Inanspruchnahme von Gratisgesprächen obliegt dem Interessenten selbst. Beratungen außerhalb der Gratisgespräche sind kostenpflichtig.
6. Nutzungsregeln
6.1 Die Anmeldung zur Plattform und Nutzung der Plattformdienste ist nur volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen erlaubt. Für die Nutzung eines Großteils der Plattformdienste ist eine Anmeldung als Kunde erforderlich.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei seiner Anmeldung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben bzgl. der abgefragten Daten zu tätigen und seine Stammdaten auf aktuellem Stand zu halten. Mehrfachanmeldungen sind unzulässig. Vorsätzlich und/oder in betrügerischer Absicht gemachte Falschangaben bzw. Mehrfachanmeldungen können zivilrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen von a. nach sich ziehen und bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6.3 Bei der Anmeldung wählt der Kunde einen Benutzernamen und ein persönliches Passwort. Die geheime Telefon-PIN zur Freischaltung des Kundenkontos erhält jeder Kunde persönlich per Post oder bei Angabe einer Mobilfunknummer per SMS. Die Plattformdienste dürfen ausschließlich von dem Kunden selbst und nur für seinen persönlichen Gebrauch genutzt werden. Ein Kundenkonto ist nicht übertragbar und darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten, insbesondere Benutzername, geheime Telefon-PINs und Passwörter vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Der Kunde ist verpflichtet, a. im Falle des Verdachts der Kenntnisnahme Dritter hierüber unverzüglich schriftlich (per E-Mail, Post, Fax) oder per Telefon zu informieren. Der Kunde haftet grundsätzlich für sämtliche Handlungen, die unter Nutzung seines Kundenkontos bzw. seiner Zugangsdaten vorgenommen werden; dies gilt nicht, wenn der Kunde die Nutzung durch Dritte nicht zu vertreten hat.
Ferner ist jede gewerbliche Nutzung, insbesondere das Lizenzieren, Übertragen oder Verkaufen der Plattformdienste untersagt. Ein schuldhafter Verstoß führt zur sofortigen Sperrung des Zugangs des Kunden.
6.4 a. behält sich das Recht vor, ein Kundenkonto zu löschen, sofern der Kunde über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten keine kostenpflichtigen Plattformdienste von a. mehr in Anspruch genommen hat. Der Kunde erhält 14 Tage vor Löschung seines Kundenkontos eine entsprechende Benachrichtigung von a ... Sofern keine gesetzliche Notwendigkeit zur Aufbewahrung besteht, werden mit der Löschung des Kundenkontos auch alle vom Kunden gespeicherten Datensätze gelöscht. Das kostenlose Vertragsverhältnis bzgl. der Plattformnutzung endet mit der Löschung des Kundenkontos.
6.5 a. nimmt Rücksicht auf kulturelle und religiöse Belange Dritter. Die Nutzung der Plattform und der Plattformdienste darf zudem nur im Rahmen des geltenden Rechts und unter Beachtung dieser AGB erfolgen. Dem Kunden ist es daher insbesondere untersagt, Auskünfte nachzufragen oder Bewertungen abzugeben, die die Rechte Dritter verletzen, jugendgefährdenden, rechts- oder linksextremistischen Inhalts sind, täuschend, beleidigend, pornographisch, gewaltverherrlichend oder sonst anstößig sind oder gegen sonstiges geltendes Recht verstoßen.
6.6 a. behält sich das Recht vor, Kontaktanfragen nicht weiter zu vermitteln bzw. abzubrechen, Mitteilungen, Angaben und Kommentare von Kunden zu löschen, sofern diese verletzende, verleumderische, beleidigende, bedrohende, obszöne, pornographische oder in sonstiger Weise gesetzeswidrige oder gegen die guten Sitten verstoßende Äußerungen beinhalten. a. behält sich außerdem das Recht vor, offensichtlich für ein Gespräch mit dem Berater nicht in Betracht kommende Kunden, wie z.B. Betrunkene, Unzurechnungsfähige oder Minderjährige von der Inanspruchnahme der Dienste auszuschließen.
6.7 Jeder Kunde soll Bewertungen und Auskünfte über die von ihm in Anspruch genommenen Berater und Seminare abgeben, soweit dies möglich und vorgesehen ist. Die Bewertungen kann der Kunde auf der Plattform unter "M. Q." vornehmen. Die Bewertungen sind auch von nicht registrierten Kunden einsehbar und werden in der Werbung eingesetzt. In den abgegebenen Bewertungen sind ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Jede gesetzeswidrige, unangemessene, unsachliche oder dem Bewertungszweck zuwiderlaufende Nutzung des Bewertungssystems ist verboten. Insbesondere ist es verboten, durch die Verwendung eines anderen/falschen Kundennamens oder unter Vorgabe einer dritten/fiktiven Person, ein negatives und falsches Urteil über einen anderen Kunden, einen Berater oder Seminarleiter zu fällen oder ein negatives Urteil über einen Berater oder Seminarleiter zu fällen, weil dieser eine Dienstleistung, die nicht seinem Angebot entsprach, nicht erbringen wollte.
a. behält sich die redaktionelle Bearbeitung, Löschung und Einstellung der Bewertungen und Mitteilungen unter Berücksichtigung der in diesen AGB benannten Grundsätzen vor ...
6.9 Es ist nicht gestattet, über die Plattform bzw. im Rahmen der Nutzung der Plattformdienste Werbung für andere Mehrwertdienste (z.B. 0190er- oder 0900er-Nummern) oder Wettbewerber von a. zu betreiben bzw. über die Plattform bzw. im Rahmen der Nutzung der Plattformdienste Kunden oder Berater von a. für andere Mehrwertdienste oder Wettbewerber aktiv abzuwerben. Bei einem schuldhaftem Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Kunde zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von 1.000,00 EUR an a. verpflichtet; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Schadenspauschale.
6.10 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Plattform für Vertragsabschlüsse zu nutzen, die über die Beratungsgespräche bzw. Seminare hinausgehen.
6.11 Der Kunde respektiert die Privatsphäre anderer Kunden und verhält sich auch gegenüber Beratern und Seminaranbietern in sachlicher und angemessener Art und Weise. Belästigungen durch unerwünschte Anrufe, E-Mails, Q-Mails oder Chat-Nachrichten sind nicht gestattet.
6.12 Das Übermitteln von "Junk-E-Mails", "Kettenbriefen" oder sonstigen ungebetenen Rundschreiben per E-Mail im Q-Mail-System ist nicht gestattet. Der Kunde kann bestimmte Berater oder Seminaranbieter für die Versendung von Rund-E-Mails sperren.
6.13 a. speichert die Q-Mails des Kunden für sechs Monate. Nach Ablauf der Frist, werden die Q-Mails des Kunden gelöscht. Eine Wiederherstellung ist nicht möglich. Der Kunde ist für die lokale, dauerhafte Speicherung der Q-Mails verantwortlich.
6.14 Eine unkontrollierte Nutzung des kostenpflichtigen telefonischen Beratungsdienstes kann zu hohen finanziellen Belastungen führen. Der Kunde hat selbständig sein Telefonverhalten und die daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen zu überwachen. a. bietet dem Kunden an, eigene monatliche Nutzungslimits einzuführen oder nur gegen Vorkasse zu telefonieren ...
6.15 a. ist berechtigt, Kunden vom Seminar auszuschließen, wenn der Kunde sich wiederholt nicht an erteilte Anweisungen des Seminarleiters im Seminar hält oder aber die Durchführung des Seminars wiederholt stört und der Seminarleiter ihn vor Ausschluss darauf hinweist, dass er ihn im Wiederholungsfalle vom Seminar ausschließt. Dem Seminarleiter wurde hierfür entsprechende Vollmacht durch a. erteilt. Der Anspruch auf Vergütung von a. bleibt davon unberührt ...
7.5 a. behält sich vor, das Seminar aus wichtigem Grund abzusagen, z.B. wegen Krankheit des Seminarleiters oder außergewöhnlichen Wetterbedingungen. a. informiert den Kunden über die Absage umgehend nach Kenntnis der wichtigen Gründe und bietet dem Kunden - sofern möglich - einen alternativen Termin an. Der Seminarpreis wird, soweit bereits gezahlt, dem Kunden erstattet. Weitergehende Forderungen des Kunden, die aus der Absage des Seminars entstehen könnten, wie Stornierungskosten für bereits gebuchte Hotels oder Ähnliches sind ausgeschlossen.
8. Beschwerden
8.1 Beschwerden des Kunden über die Plattform bzw. Plattformdienste, insbesondere wegen diesen AGB zuwiderlaufender Auskünfte in Beratungsgesprächen müssen schriftlich (per Post, per Fax oder per E-Mail an q.@q ...de) angezeigt werden.
9. Preise und Abrechnung
9.1 Telefonische Beratung: Der jeweils gültige Preis für eine telefonische Beratung wird dem Kunden vor dem Gesprächsbeginn angesagt; die Abrechnung erfolgt im 60-Sekunden Takt. Die Berechnung beginnt erst ab erfolgreicher Vermittlung mit einem Berater. Anrufe außerhalb des deutschen Festnetzes, insbesondere aus Mobilfunknetzen, können zu höheren Kosten für den Kunden führen. Vergütungen für Mobilfunktelefonate sind von der jeweiligen vertraglichen Situation zwischen Kunden und dem entsprechenden Mobilfunkanbieter abhängig. Zusätzlich wird eine Gebühr für die manuelle Vermittlung zum Berater erhoben - jedoch nicht für die Vermittlung von Gratisgesprächen, nicht beim ersten bezahlten Gespräch und nicht bei gebuchten Paketen - die dem Kunden ebenfalls vor Vermittlung mitgeteilt wird. Bei internationalen Anrufen aus oder in EU-Länder, außer Deutschland wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Höhe der Preise und Gebühren richtet sich nach der Preisliste von a ... Die Inrechnungstellung der anfallenden Entgelte erfolgt jeweils unmittelbar nach Beendigung des Telefonats; für die Entgelteinziehung gilt Ziffer 9.5 der AGB.
9.2 Beratung über Q-Mail: Mit der Öffnung der Q-Mail erkennt der Kunde seine Zahlungsverpflichtung an und berechtigt a., den Betrag umgehend einzuziehen; es gilt Ziffer 9.5 der AGB.
9.3 Beratung über Q-Chat: Der jeweils gültige Preis für den Q-Chat-Dienst wird dem Kunden vor Beginn des Q-Chats bzw. im Übergang vom Gratis-Q-Chat zum kostenpflichtigen Q-Chat angezeigt; die Abrechnung erfolgt im 60-Sekunden Takt. Die Berechnung beginnt erst ab Start des kostenpflichtigen Chats mit einem Berater. Die Abrechnung der anfallenden Entgelte erfolgt jeweils unmittelbar nach Beendigung des Q-Chats; für die Entgelteinziehung gilt Ziffer 9.5 der AGB ...
9.5 Jeder Kunde hat für den Einzug der fälligen Entgelte eine Kontoverbindung bei einer deutschen, österreichischen oder schweizerischen Bank oder seine gültige Kreditkartennummer zu benennen. Mit Annahme dieser AGB und Nutzung der Plattformdienste bevollmächtigt der Kunde a. zur Einziehung der Entgelte von dem angegebenen Konto. Der Kunde garantiert, über das angegebene Konto verfügungsbefugt zu sein. Rücklastschriftgebühren trägt der Kunde, soweit er die Rückbelastung verschuldet hat. a. ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, Untervollmachten - auch unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - zu erteilen.
9.6 Der Kunde kann sich auf der Webseite von a. unter "M. Q." und dem dort dargestellten Kundenkonto einen detaillierten Überblick über die jeweils in einem Kalendermonat in Anspruch genommenen Beratungen bzw. über gebuchte Seminare verschaffen. Rechnungen für Beratungsleistungen werden dem Kunden lediglich auf dessen ausdrücklichen Wunsch per Post oder per E-Mail zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich um Monatsrechnungen, die frühestens zehn Tage nach Monatsende abrufbar sind. Für Seminarbuchungen wird dem Kunden stets eine Rechnung per Post zugesendet.
9.7 Sämtliche Preise und Gebühren von a. verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
9.8 Startguthaben und Guthaben aus Sonderaktionen können nicht ausgezahlt werden.
10. Haftung
10.1 Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet a. für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit nachfolgend bzw. gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung von a. für Sach- und Vermögensschäden auf den jeweiligen vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet a. für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
10.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB.
10.5 Eine etwaige uneingeschränkte Haftung von a. nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes oder wegen Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer Garantieübernahme bleibt von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
10.6 Nach dem jetzigen Stand der Technik kann die Datenkommunikation über das Internet und das Telefonnetz nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. a. übernimmt daher entsprechend der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) keine Haftung für die jederzeitige Verfügbarkeit der Plattform oder der Beratungsdienste sowie für Ausfallzeiten. Ferner haftet a. nicht für die unbefugte Kenntniserlangung Dritter von persönlichen Kundendaten, sofern a. dies nicht zu vertreten hat.
10.7 Die auf der Webseite und den Online- und Printwerbungen von a. angegebenen Informationen und Angaben zu a., den Diensten, den Beratern und Seminaren sollen Interessierten als Informationsquelle bezogen auf die Berater, deren Verfügbarkeit, das Programm und das Seminarangebot von a. dienen. a. ist stets bemüht, alle bereitgestellten Informationen inhaltlich richtig und möglichst aktuell darzustellen.
11. Nutzungsrechte
11.2 Der Kunde überträgt a. das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, im Rahmen der Nutzung der Plattform bzw. der Plattformdienste a. zur Verfügung gestellte Materialien oder Inhalte, insbesondere Texte in Form von Bewertungen, für Plattformzwecke und für Werbezwecke von a. ohne weitere Zustimmung zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, vorzuführen, über Fernleitungen oder drahtlos zu übertragen und zu bearbeiten und auf sonstiger bekannter oder noch nicht bekannter Art zu verwerten, insbesondere Materialien und Inhalte zu Werbezwecken von a. auf und außerhalb der Webseite, online und offline zu nutzen. Der Kunde garantiert, dass er Inhaber sämtlicher auf a. übertragener Rechte ist und stellt a. von allen Ansprüchen frei, für den Fall, dass Dritte - unabhängig vom Rechtsgrund - Ansprüche wegen der Nutzung von Materialien oder Inhalten geltend machen ...
12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Verrechnung
12.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Darüber hinaus kann ein Zurückbehaltungsrecht vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
12.2 Ist der Kunde gleichzeitig als Berater auf der Plattform angemeldet, ist a. berechtigt, Ansprüche des Beraters/Kunden gegen a. mit Ansprüchen von a. gegenüber dem Berater/Kunden zu verrechnen, aufzurechnen oder von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
13.3 Soweit sich a. zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, ist a. im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, Mitgliedsdaten weiterzugeben, wenn schützenswerte Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden und dies für die Durchführung der anfallenden Aufgaben erforderlich ist. a. ist insbesondere berechtigt, die Bestandsdaten des Kunden nach Buchung eines Q-Seminars durch den Kunden an die natürlichen oder juristischen Personen weiterzuleiten, die für a. Seminare durchführen, um die Planung der Q-Seminare zu gewährleisten. Ferner kann a. Kundendaten an Dritte, soweit dies zum Zwecke der Abtretung oder des Einzugs der Entgelte erforderlich ist, sowie an mit a. verbundene Unternehmen übermitteln.
14. Vertragslaufzeit / Kündigung / Sperrung
14.1 Der Vertrag über die Plattformnutzung läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Eine Kündigung hat schriftlich (per Post, per Fax oder per E-Mail) unter Angabe des Benutzernamens, der E-Mail Adresse, des vollständigen Vor- und Zunamen des Kunden und der hinterlegten Telefonnummer zu erfolgen ...
14.2 a. behält sich das Recht vor, den Zugang des Kunden bis zur Sachverhaltsaufklärung befristet, danach ggf. auch dauerhaft, ganz oder teilweise zu sperren, sofern konkrete Anhaltspunkte für folgende Fälle vorliegen:
- eine Anmeldung mit falschen oder unvollständigen Daten, - die Mehrfachnutzung oder Übertragung von Benutzerkonten, - das Bewertungssystem wird manipuliert, verfälscht oder missbraucht, - anhaltender Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung - die Plattform bzw. die Plattformdienste werden manipuliert oder missbraucht, - Verletzung der in Ziffer 6.5 - 6.12 angeführten Verhaltensregeln, - andere Kunden oder a. werden in erheblichem Maße geschädigt, - gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter werden missachtet oder verletzt,
Am 8.5.2008 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI für 3 Jahre (Existenzgründungsphase). Sie gab an, ihr monatliches Arbeitseinkommen übersteige 400 EUR. Sie sei für die Q. AG (als ihre Auftraggeberin) tätig. Eigene Arbeitnehmer beschäftige sie nicht.
Mit Bescheid vom 12.3.2009 stellte die Beklagte Versicherungsfreiheit für die Zeit vom 9.6.2006 bis 28.2.2007 wegen Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 SGB VI) und ab 1.3.2007 das Bestehen von Versicherungspflicht (gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI - Selbständige mit einem Auftraggeber) fest. Außerdem gab sie der Klägerin auf, Beiträge in Höhe von 3.484,53 EUR zu zahlen. Den gegen die Beitragsforderung am 9.4.2009 eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin am 13.7.2009 wieder zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 12.3.2009 stellte die Beklagte Versicherungsfreiheit für die Zeit vom 8.5.2008 bis 9.6.2009 gem. § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI fest.
Mit Bescheid vom 14.8.2009 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin vom 8.5.2008 bis 9.6.2009 gem. § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit gewesen war; ab dem 10.6.2009 bestehe Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Außerdem gab sie der Klägerin auf, Beiträge in Höhe von 4.247,95 EUR zu zahlen. Mit Bescheid vom 12.2.2010 erfolgte eine Neuberechnung der Beiträge ab 1.1.2010 auf der Grundlage des für das Veranlagungsjahr 2007 nachgewiesenen Arbeitseinkommens; die Beitragsrückstände beliefen sich nunmehr auf 6318,65 EUR.
Auf Nachfrage der Klägerin teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 21.4.2010 (und 28.5.2010) mit, für die Zeit vom 1.3.2007 bis 7.5.2008 und ab 10.6.2009 bleibe es beim Bestehen von Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI; die Klägerin möge die rückständigen Beiträge zahlen.
Am 15.7.2010 suchte die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Beitragsforderung nach (Verfahren S 4 R 3601/10 ER -). Mit Beschluss vom 29.7.2010 (S 4 R 3601/10 ER -) wies das Sozialgericht den Antrag (als unzulässig) zurück; die Bescheide vom 14.8.2009 und 12.2.2010 seien bindend geworden.
Am 9.12.2010 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Beklagte möge das Bestehen von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI überprüfen. Sie sei für mehrere Auftraggeber tätig, könne ihre Arbeitszeit frei gestalten, unterliege keinen Weisungen und trage ein Unternehmerrisiko. Als selbstständige Lebensberaterin erbringe sie Leistungen für Kunden per Telefon oder per Internet. Über die Annahme eines Beratungsauftrags entscheide sie allein. In einen fremden Betrieb sei sie nicht eingebunden. Die Internetplattform der Q. AG stelle ihr eine technische Infrastruktur gegen Entgelt zur Verfügung. Über die Internetplattform würden auch die Honorare für die großenteils per Telefon erbrachten Beratungsleistungen eingezogen; abgerechnet werde nach Minuten. Das Honorar der Q. AG bestehe in einem prozentualen Anteil am Beratungshonorar, den die Q. AG einbehalte. Sie beziehe ihre Einkünfte von vielen Anrufen. Das Arbeitsgericht Ulm gehe in einem Beschluss vom 14.12.2005 (- 7 Ca 453/05 -) ebenfalls davon aus, dass die Berater wirtschaftlich und organisatorisch von der Internetplattform (bzw. deren Betreiber) unabhängig seien. Sie führe täglich zwischen 10 und 50 Beratungen durch. Ihr Auftraggeber sei nicht die Q. AG, sondern der jeweilige Anrufer. Sie trage ein volles Unternehmerrisiko, sei hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistungserbringung frei und Weisungen nicht unterworfen. Sie führe zwischen 10 und 50 Beratungen täglich durch. Die Beitragsforderung von mittlerweile etwa 10.000 EUR bedeute für Sie den wirtschaftlichen Ruin. Mit einem Franchise-Nehmer (etwa eines Backshops) könne man sie nicht vergleichen.
Mit Bescheid vom 27.1.2011 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid vom 12.3.2009 sei rechtmäßig. Die Klägerin arbeite seit 9.6.2006 als selbstständig tätige Lebensberaterin, wobei Auftraggeber (allein) die Q. AG sei. Gegenstand der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Q. AG seien nicht nur das Zurverfügungstellen einer Vermittlungsplattform und die Vermittlung von Kundenkontakten über Kommunikationsmedien. Die Q. AG mache viele Vorgaben für die Benutzung der Plattform. So seien Kriterien festgelegt, die ein Berater erfüllen müsse, wenn er die Plattform nutzen wolle. Ohne berufliche Erfahrung werde kein Berater freigeschaltet. Die Auswahl der Themengebiete und der Leistungen auf der Plattform könnten durch die Q. AG geändert oder ergänzt werden. Kunden der Q. AG sollten Bewertungen über Berater und Auskünfte abgeben, deren redaktionelle Bearbeitung sich die Q. AG vorbehalte. Außerdem würden bestimmte Verhaltensweisen und Verpflichtungen vorgeschrieben, u.a. die Nutzung von festgelegten Geheimnummern und Passwörtern, das Einhalten einer "Hausordnung" u.ä. Auch die Preisgestaltung gebe die Q. AG vor. Maßgeblich sei die jeweils aktuelle Preisliste der Q. AG (für die von den Kunden zu zahlenden Vermittlungsgebühren, Auskunftsentgelte und Gebühren für Zusatzleistungen), die die Q. AG jederzeit ändern könne. Das Einkommen des Beraters und damit auch der Klägerin errechne sich aus den Minutenpreisen, für die die Q. AG eine Höchstgrenze festlege, abzüglich der Telefongebühren und der Provision für die Q. AG.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin ergänzend vor, die Q. AG, (nach eigener Aussage) führende deutschsprachige Plattform für esoterische Lebensberatung, sei weder ihre Auftraggeberin noch sei sie in deren betriebliche Organisation eingegliedert. Vielmehr sei sie Auftraggeberin der Q. AG im Hinblick auf die Nutzung der Internetplattform. Hierfür werde ein Dienstvertrag geschlossen. Nach der Werbung der Q. AG müsse man als Berater bestimmte Kriterien erfüllen und bereits nachweislich als Lebensberater gearbeitet haben. Die entsprechenden Daten würden als Angebot für die Darstellung auf der Internetplattform eingegeben. Die Q. AG prüfe die Angaben, fordere ergänzende Unterlagen an und erstelle daraus ein Angebot. Sodann informiere sie den Berater und schalte ihn zur Beratung frei. Der Verdienst hänge - so die Werbung der Q. AG - u.a. davon ab, wie gut die Beratungsleistung bei den Kunden von Q. ankomme. Das Einkommen errechne sich aus Minutenpreisen (maximal 2,59 EUR aus dem deutschen Festnetz), wovon Telefongebühren und die Q.-Provision abgezogen würden. Das zeige, dass die Q. AG dem Berater ein Vertragsangebot unterbreite, das dieser annehmen oder auch ablehnen könne. Der Berater könne die Lebensberatung aber ebenso durch Inanspruchnahme anderer Dienstleister durchführen. Ihre Beraterhonorare würden über die Q. AG eingezogen und an sie weitergeleitet. Sie entscheide selbständig darüber, ob, wann, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise sie Beratungsleistungen erbringen wolle. Sie könne Kunden annehmen oder ablehnen und erbringe eine originäre Eigenleistung; von einem Franchisegeber vorgefertigte Leistungen reiche sie nicht weiter. Jeder Lebensberater sei vollkommen autonom und unterliege gegenüber der Q. AG keinerlei Verpflichtungen. Diese beschäftige zahlreiche (rentenversicherungspflichtige) Arbeitnehmer, die für die Erbringung der Dienste gegenüber den Geschäftspartnern, nämlich den Lebensberatern, verantwortlich seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2.5.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei als selbständige Lebensberaterin/Expertin Franchise-Nehmerin der Q. AG (Franchise-Geberin). Diese bezeichne sich als führende Unternehmensgruppe in Deutschland für esoterische Lebensberatung (Astrologie, Horoskope und Kartenlegen). Um als Beraterin tätig werden zu dürfen, habe sich die Klägerin bei der Q. AG bewerben müssen, die sodann geprüft habe, ob sie nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien in das Firmenkonzept passe. Außerdem werde zur Qualitätssicherung verlangt, dass Bewerber bereits zuvor professionell als Lebensberater gearbeitet hätten. Die Q. AG stelle die Internetplattform zur Verfügung und vermittele über verschiedene Kommunikationsmedien kostenpflichtige Kontakte zwischen Kunden und Experten. Ein Anspruch auf Nutzung der Internetplattform bestehe nicht. Nur der Franchise-Geber (Q. AG) könne die zur Verfügung gestellten Themengebiete und die Leistungen ergänzen oder verändern. Entsprechendes gelte für die Verbindungsgebühren. Die Klägerin könne zur Gewinnung neuer Kunden bei Q. und zur Bindung von Stammkunden zu Ihren Lasten persönliche Gratisgespräche verschenken. Für jeden Neukunden zahle die Q. AG zusätzlich 15 EUR (2006) als Prämie. Die Kunden würden aufgefordert, die Beratungen zu beurteilen. Bei erfolgreichen Experten (ab 150 EUR Monatsverdienst und mindestens vier Sterne Durchschnittsbewertung) erscheine das Angebot gegen eine Gebühr von 50 EUR (2006) automatisch in der Monatszeitschrift "Z.", die an über 100.000 aktive Q.-Kunden versandt werde. Bei selbständig tätigen Franchisenehmern, die (wie die Klägerin) in einer vertikalen Vertriebskette stünden, sei der Franchise-Geber, hier also die Q. AG, einziger Auftraggeber i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI (BSG, Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 3/08 R -). Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin (deren Prozessbevollmächtigen) mit einem am 5.5.2011 zur Post gegebenen Brief bekannt gegeben. Er ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des auf der zur Post gegebenen Ausfertigung angebrachten Eingangsstempels am 9.5.2011 zugegangen.
Am 9.6.2011 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg. Zuvor hatte sie um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen i. H. v. 7.351,89 EUR nachgesucht. Mit Beschluss vom 29.4.2011 (- S 4 R 1361/11 ER -) lehnte das Sozialgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde (Verfahren L 5 R 2433/11 ER-B) nahm die Klägerin wieder zurück; sie habe inzwischen die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Mit Bescheid vom 9.5.2011 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge der Klägerin nach Maßgabe der Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 ab 1.11.2010 auf 404,33 EUR und ab 1.1.2011 auf 456,23 EUR fest; der Beitragsrückstand (einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten) betrage 13.880,87 EUR.
Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI seien nicht erfüllt. Sie habe mit der Q. AG einen Franchisevertrag nicht abgeschlossen. Sie sei nicht Auftragnehmerin der Q. AG, sondern deren Auftraggeberin. Ihre Auftraggeber seien die Kunden, die bei ihr um Beratungsleistungen nachsuchten. Man könne sie mit einer Franchise-Nehmerin nicht vergleichen. Daran änderten die im Widerspruchsbescheid wiedergegebenen AGB der Q. AG (aus dem Jahr 2006) nichts. Die aktuellen AGB der Q. AG stimmten mit den AGB 2006 nicht mehr über ein. Das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Q. AG stehe einem Eigenhändlervertrag nahe. Der Eigenhändler werde zwar in ein Vertriebssystem eingegliedert, bleibe jedoch (im Unterschied zum Franchise-Nehmer) weitgehend autonom. Sie könne ihre Arbeitszeit (in ihrem Heimbüro bzw. bei Arbeit per Internet) frei gestalten, sei nicht weisungspflichtig und trage ein volles Unternehmerrisiko als selbstständige Lebensberaterin. Über die Annahme von Beratungsanfragen entscheide sie allein. In eine fremde Arbeitsorganisation oder in ein vertikales Vertriebssystem (Franchise-System) sei sie nicht eingebunden. Die Internetplattform der Q. AG benötige sie für ihre Dienstleistungen und notwendigerweise für die Einziehung der Honorare. Sie könne aber auch Beratungsleistungen außerhalb der Plattform anbieten und sei auf die Plattform daher nicht angewiesen. Die Plattform sei nicht (wie beim Franchising) "Absatzherr" (vgl. BSG, Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 3/08 R -). Da sie sich anders als ein Franchise-Nehmer frei am Markt bewege, sei sie auch nicht sozial schutzbedürftig. Sie sorge seit Jahren privat für das Alter vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.9.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 13.2.2009 gem. § 44 SGB X zurückzunehmen; dieser Bescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin sei als Selbständige gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig, da sie keine Arbeitnehmer beschäftige und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Letzteres sei anzunehmen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erziele. Außerdem komme es (u. a.) auf die Vertragsgestaltung, die Höhe der Einnahmen aus der Auftragstätigkeit, die Art der Waren bzw. der Dienstleistung sowie das äußere Auftreten (z.B. Dienstkleidung, Firmenwagen, Firmenlog) an. Davon ausgehend bestehe für die Klägerin Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Auftraggeber der Klägerin sei seit 9.6.2006 die Q. AG und nicht der jeweilige Nutzer der von diesem Unternehmen betriebenen Internetplattform (www.q ...de). Gegenstand des Vertrags, den die Klägerin mit der Q. AG abgeschlossen habe, sei nicht nur das Zurverfügungstellen einer Vermittlungsplattform - insbesondere im Internet - bzw. die Vermittlung von Kontakten zwischen Kunden und Experten über verschiedene Kommunikationsmedien. Die Q. AG habe nämlich zahlreiche Vorgaben für die Benutzung der Vermittlungsplattform festgelegt. So seien etwa Kriterien vereinbart, die ein Berater, wie die Klägerin, erfüllen müsse, um die Internetplattform nutzen zu dürfen. Ohne entsprechende Berufserfahrung erfolge keine Freischaltung. Die Q. AG dürfe auch die Auswahl der Beratungsgegenstände (Themengebiete) und die Leistungen einseitig verändern oder ergänzen. Außerdem behalte sich die Q. AG vor, die Bewertungen, die Kunden über die Berater und die Auskünfte abgäben, redaktionell zu bearbeiten und im Internet einzustellen. Sie gebe auch bestimmte Verhaltensweisen und Verpflichtungen vor, die die Berater bei ihrer Tätigkeit berücksichtigen müssten. Geregelt sei die Nutzung von Geheimnummer und Passwörtern und es müsse eine von der Q. AG festgelegte "Hausordnung" eingehalten werden. Die Q. AG bestimme vor allem über die Preisgestaltung. Danach bestünden die von den Kunden zu zahlenden Preise aus Vermittlungsgebühren, Auskunftsentgelten und Gebühren für Zusatzleistungen. Die Höhe der Zusatzgebühren richte sich nach der jeweils aktuellen Preisliste der Q. AG. Das Einkommen der Antragstellerin errechne sich aus den Minutenpreisen, für die die Q. AG eine Höchstgrenze festlege, abzüglich Telefongebühren und einer Q.-Provision. Ob der Vertrag zwischen der Q. AG und der Klägerin rechtlich als Franchisevertrag einzustufen sei oder nicht, sei unerheblich.
Auf den ihr am 13.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.11.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.3.2009 habe ihre damalige Bevollmächtigte ohne ihr Einverständnis zurückgenommen. Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestehe nicht. Sie nehme als selbständige Lebensberaterin und als Auftraggeberin der Q. AG deren Leistungen in Anspruch. Ihre Auftraggeber seien die Personen, die ihre Beratungsleistungen in Anspruch nähmen. Deswegen verfüge sie über eine große Zahl von Auftraggebern. Die Vertragsgestaltung sei mit Franchise-Modellen nicht vergleichbar.
Franchising sei ein in der Praxis entwickeltes, im deutschen Recht nicht ausgeformtes Vertriebssystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung, das sich auf eine enge und fortlaufende Zusammenarbeit selbstständiger und unabhängiger Unternehmen (Franchise-Geber) mit den Franchise-Nehmern gründe. Der Franchise-Geber erstelle ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das der Franchise-Nehmer an seinem Standort ("Franchise-Outlet") umsetze. Die sich aus der Natur des Systems ergebende Anbindung an die Systemzentrale könne variieren und im Ausnahmefall so stark werden, dass die Schwelle zur abhängigen Beschäftigung überschritten werde. Der Franchise-Vertrag stelle einen einheitlichen gemischten Vertrag dar, wobei die nähere Einordnung streitig sei; wesentliches Element sei aber die Rechtspacht, neben Elementen des Kaufrechts, Mietrechts und der Geschäftsbesorgung. Der Vertrag, den sie mit der Q. AG abgeschlossen habe, entspreche diesen Anforderungen auch unter Berücksichtigung der (ohnehin nicht mehr aktuellen) AGB von 2006 nicht, stehe vielmehr einem Eigenhändlervertrag nahe (vgl. BGHZ 54, 338, BGH NJW-RR 2003, 98 bzw. NJW-RR 2004 898). Auch bei diesem Vertragstyp finde eine Eingliederung in ein Vertriebssystem statt. Der Selbstständige bleibe jedoch in weitergehendem Umfang autonom als beim Franchise-Vertrag. Sie erbringe eigene Dienstleistungen für ihre Kunden und die Q. AG erbringe Dienstleistungen für sie. Das BSG habe sich im Urt. v. 4.11.2009 (- B 12 R 3/08 R -) mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status des Franchise-Nehmers eines Back-Shops befasst und den Franchise-Nehmer als arbeitnehmerähnlich eingestuft, wenn er in eine vertikale Vertriebskette integriert sei und der Endkunde aufgrund der Organisation und des Produktangebotes den Selbstständigen gar nicht als solchen wahrnehme. Der Franchise-Nehmer biete keine eigenen Produkte an, sondern gebe lediglich vorgegebene Waren ohne unternehmerische Freiheit hinsichtlich des Warenangebots, des Marktauftritts und der Preisgestaltung weiter. All das treffe auf sie nicht zu. Sie erbringe für ihre Kunden - die sie nicht als Teil einer größeren Organisation wahrnähmen - eine eigene Dienstleistung auf der Grundlage persönlicher, durch langjährige Erfahrung und die Teilnahme an Schulungen erworbenen Kompetenz. Die Internetplattform der Q. AG sei nicht Absatzherr (wie der Franchise-Geber einer Back-Shop-Kette). Anders als bspw. Back-Shop-Betreiber sei sie nicht sozial schutzbedürftig und betreibe seit Jahren private Altersvorsorge (vgl. auch etwa SG Neuruppin, Urt. v. 6.10.2010, - S 25 KR 73/06 -; SG Dortmund, Urt. v. 24.9.2010, - S 34 R 40/09 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.9.2009, - L 8 R 200/06 -; Bayerisches LSG, Urt. v. 15.10.2009, - Az. L 14 R 463/06 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 4.3.2009, - L 5 R 6176/06 -).
Als selbstständige Lebensberaterin arbeite sie in ihrem Heimbüro, wo sie von beratungssuchenden Kunden angerufen werde oder sie erbringe Beratungsleistungen (täglich 10 bis 50) über das Internet. Über die Annahme eines Beratungsauftrages entscheide sie frei und ohne Bindungen an irgendwelche Weisungen. Auch Arbeitszeit und Arbeitsort bestimme sie selbst. In eine betriebliche Organisation sei sie nicht eingebunden. Mit der Internet-Plattform erhalte sie gegen Entgelt die technische Infrastruktur, die sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit benötige. Da die Beratungsleistungen großenteils telefonisch erbracht und nach Minuten abgerechnet würden, müssten die Beratungshonorare zentral über die Plattform eingezogen und an sie weitergeleitet werden. Als Gegenleistung behalte der Betreiber der Plattform (Q. AG) einen Anteil an den Beratungshonoraren ein. Das Modell entspreche der Gestaltung freier Mitarbeiterverhältnisse in einer Anwaltssozietät. Nach den AGB-Regelungen des Vertrags, den sie mit der Q. AG geschlossen habe, sei nicht die Kommunikationsplattform bzw. die Q. AG, sondern der jeweilige Anrufer Auftraggeber. Im Hinblick auf § 2 Satz 1 Nr. 9 SBG VI müssten sich 5/6 aller Betriebseinnahmen auf die Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen. Das sei bei ihr nicht der Fall. Sie erhalte ihre Einnahmen von vielen verschiedenen Anrufern, darunter auch, freilich wenige, Stammkunden; diese machten nur wenige Prozent des monatlichen Umsatzes aus. Sie lebe von ständig neuen Beratungssuchenden, die sie annehme oder nach freier Entscheidung auch ablehne. Wichtig in der Kundenakquise sei die Weiterempfehlung. Die Kommunikationsplattform der Q. AG biete ihr die für ihre Tätigkeit erforderlichen technischen Möglichkeiten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.9.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.5.2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 12.3.2009 insoweit zurückzunehmen, als darin das Bestehen von Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab 1.3.2007 festgestellt und ihr die Zahlung von Versicherungsbeiträgen aufgegeben wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und trägt ergänzend vor, alle Berater bei der Q. AG müssten sich deren unternehmerischen Gesamtkonzept unterstellen, um eine Freischaltung der Vermittlungsplattform zu erreichen. Die Q. AG stelle nicht nur die Internetplattform gegen Entgelt zur Verfügung, sondern prüfe (u. a.) die berufliche Erfahrung der Lebensberater und nehme eine Qualitätssicherung vor. Auch inhaltlich könne das Unternehmen Einfluss auf die Beratung nehmen, etwa die Themengebiete und Leistungen einseitig verändern oder ergänzen. Durch ein internes Bewertungssystem der Q. AG werde der Listenplatz des jeweiligen Beraters bestimmt. Dieser müsse bestimmte Verhaltensweisen berücksichtigen und eine so genannte "Hausordnung" beachten. Schließlich werde vor allem die Preisgestaltung von der Q. AG vorgegeben; für die Minutenpreise sei eine Höchstgrenze festgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt den Bescheid vom 12.3.2009 zurückzunehmen, soweit darin das Bestehen von Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1.3.2007 festgestellt und der Klägerin die Zahlung von Beiträgen (in Höhe von 3.484,53 EUR) aufgegeben worden ist. Diese Regelungen sind rechtmäßig.
I. Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Vorschrift ist anzuwenden, da der Bescheid vom 12.3.2009 außer der Feststellung von Rentenversicherungspflicht auch die Erhebung von Beiträgen zum Gegenstand hatte (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 R 7/10 R -).
Rechtsgrundlage der unter den Beteiligten streitigen Feststellung von Rentenversicherungspflicht der Klägerin als Selbständige mit einem Auftraggeber ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (in den hier maßgeblichen Gesetzesfassungen). Nach dieser Vorschrift sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die (a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt, und (b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Entgeltgrenze von 400 EUR ist mit Wirkung ab 1.5.2007 entfallen (vgl. Art. 1 Nr. 2 Buchst b des Gesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554).
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen. Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, u.a. das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein (BSG, Urt. v. 9.11.2011, - B 12 R 1/10 R -).
Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gilt nur für selbständig Tätige und nicht für abhängig Beschäftigte (§ 7 Abs. 1 SGB IV); diese sind rentenversicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Kennzeichen einer selbständigen Tätigkeit ist vornehmlich das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R -). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist allerdings nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.8.2010, - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R -). Kennzeichen einer abhängigen Beschäftigung ist die Eingliederung des Beschäftigten in einen fremden Betrieb und das - bei Diensten höherer Art ggf. zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinerte - Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R -).
Die in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI genannten Selbständigen setzen, ähnlich wie abhängig Beschäftigte, im Wesentlichen ihre eigene Arbeitskraft ein und beschäftigen außerdem keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Deswegen haben sie typischerweise auch nur begrenzte unternehmerische Möglichkeiten und Erwerbschancen, stehen vielmehr in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu ihrem Hauptauftraggeber, für den sie - wie in § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI vorausgesetzt - auf Dauer und im Wesentlichen tätig sind (jurisPK-SGB VI/Pietrek, § 2 Rdnr. 174 ff.). Der Begriff des "Auftraggebers" in § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI ist wegen des Schutzzwecks der Norm weit auszulegen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 3/08 R - zum Franchising). Auftraggeber ist, wer gegenüber dem Selbständigen eine arbeitgeberähnliche Position inne hat (LSG Hessen, Urt. v. 9.6.2005, - L 1 KR 550/03 -). Die Tätigkeit wird im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der zu beurteilenden Tätigkeit allein für seinen Auftraggeber bezieht. Eine individuelle Schutzbedürftigkeit des Auftragnehmers ist für den Eintritt von Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht erforderlich.
II. Davon ausgehend hat die Beklagte im Bescheid vom 12.3.2009 zutreffend festgestellt, dass die Klägerin (mit Unterbrechungen seit 1.3.2007) gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als Selbständige mit einem Auftraggeber der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Sie hat das Recht daher nicht i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X unrichtig angewandt und den Abänderungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Sozialgerichts und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei angemerkt:
1.) Die Klägerin ist selbständig tätig; sie steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. In Betracht kommt insoweit allein ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis als angestellte (Lebens-)Beraterin der Q. AG bzw. a. AG (im Folgenden nur AG). In deren Betrieb ist die Klägerin jedoch nicht eingegliedert. Einem - und sei es zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten - Weisungsrecht der AG unterliegt sie nicht, erbringt ihre Beratungsleistungen gegenüber den Ratsuchenden vielmehr weisungsfrei. Dass die Klägerin bei der Leistungserbringung für Nutzer der Internetplattform der AG an bestimmte Vorgaben dieses Unternehmens, etwa hinsichtlich der Beratungsgegenstände und Beratungsinhalte (wie Verbot medizinischer oder rechtlicher Beratung) gebunden ist, ändert daran nichts. Auch selbständig Erwerbstätigen können für die Erbringung ihrer Leistung "Weisungen" durch ihre Auftraggeber erteilt werden, denen sie im Einzelfall Folge leisten müssen. Rechtsgrund hierfür sind die vertraglichen Vereinbarungen, etwa im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags nach §§ 611, 631 BGB, die der Dienstherr oder Besteller mit dem Dienstnehmer oder Werkunternehmer getroffen hat, und deren Erfüllung er - falls notwendig - durch eine "Weisung" geltend machen kann. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers (Beschäftigten) beruht demgegenüber auf der arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis des Arbeitgebers. Die Direktionsbefugnis ist zwar ebenfalls vertraglich (im Arbeitsvertrag) fundiert, umfasst aber auch Weisungen zu Einzelheiten hinsichtlich der konkreten Art und Weise der Arbeitsleistung, die über die Erfüllung der einem Unternehmer vertraglich obliegenden Haupt- und Nebenpflichten hinausgehen. Während der seinen Vertrag erfüllende Unternehmer ungeachtet der Vertragsbindung und der darauf zurückgehenden und dadurch auch begrenzten "Weisungsgebundenheit" seine Leistung ansonsten selbstbestimmt erbringen kann, muss der Arbeitgeberweisungen befolgende Arbeitnehmer typischerweise fremdbestimmte Arbeit in einem fremden Betrieb leisten (vgl. Senatsurteil vom 28.9.2011, - L 5 R 2153/10 -). Letzteres trifft auf die Klägerin nicht zu. Diese kann zwar - für selbständige Unternehmer untypisch - die Preise ihrer Leistung nicht selbst festlegen, ist vielmehr (auch) an die Preisliste der AG gebunden. Darin kommt aber nur die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von der AG als ihrem Auftraggeber zum Ausdruck; diese kann der Klägerin, gleichsam als ihrer "Vertragsberaterin", den Preis der Beratungsleistung "diktieren", wenn die Klägerin die Beratung für ratsuchende Nutzer der Internetplattform der AG erbringen will. Die Klägerin trägt auch ein Unternehmerrisiko. Kapital in nennenswertem Umfang muss sie für die Beratungsleistungen, nicht zuletzt wegen deren Eigenart, nicht einsetzen, nutzt statt dessen aber (angebliche) besondere übersinnliche Fähigkeiten, etwa zum Hellsehen oder Wahrsagen und Kartenlegen oder zur Aufnahme von Kontakten mit Engeln. Übersinnliche Tätigkeiten dieser Art sind in der Arbeitswelt typischerweise nicht Gegenstand arbeitsvertraglich geschuldeter Arbeitnehmerleistungen (vgl. demgegenüber etwa zur Vermittlung von LKW-Fahrern über eine Internetplattform Senatsbeschluss vom 29.3.2012, - L 5 R 4632/11 ER-B -). Der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin auf dem Esoterikmarkt ist ungewiss und hängt von der Nachfrage nach Esoterikleistungen insbesondere durch Nutzer der Internetplattform der AG ab, wobei diesem Risiko des Arbeitseinsatzes, wie dargelegt, auch eine entsprechende Freiheit in der Gestaltung und der Bestimmung - vor allem - des Umfangs des Arbeitseinsatzes gegenübersteht (vgl. BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R -).
2.) Die Klägerin beschäftigt keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die AG, tätig. Auftraggeber sind nicht die Ratsuchenden, die die Internetplattform der AG zur Inanspruchnahme von Beratungsleistungen nutzen.
Unternehmensgegenstand der AG ist nicht allein der Betrieb einer Internet- oder Telefonieplattform, die Ratsuchende und Berater zur bloßen Kontaktaufnahme nutzen können, sondern das Erbringen von Beratungsleistungen unter Einsatz sächlicher und persönlicher Mittel, nämlich der Errichtung der (nach eigenen Angaben der AG) intelligenten Internetplattform (Online- und Telefonieplattform) und der Heranziehung eines Pools selbständiger (Lebens-)Berater als Dienstleister. Die AG fungiert nicht als reiner (offener) Internetmarktplatz für Berater und Ratsuchende, sondern als Dienstleister auf dem Feld des Esoterikmarktes, zumal das Leistungsspektrum nicht nur die hier in Rede stehende (esoterische) Lebensberatung umfasst, vielmehr weitere ähnliche Dienstleistungen einschließt, etwa über die Portale www.n ...de oder www. a ...de. In den AGB, die die AG den Verträgen mit den ratsuchenden Nutzern der Internetplattform zugrundelegt, tritt das deutlich hervor. So sind die ratsuchenden Nutzer der Internetplattform schon formal als Kunden der AG und nicht des Beraters bezeichnet (Nr. 1.1 AGB). Verträge kommen nur zwischen der AG und den ratsuchenden Nutzern der Internetplattform als Vertragspartner zustande, bezüglich der Beratungsdienste Telefon, E-Mail oder Chat mit Inanspruchnahme des Beratungsdienstes, also mit der Herstellung einer direkten Verbindung zum Berater (Nr. 3.1 und 3.3 AGB). Die Vertragsleistung, die die AG für ihre Vertragspartner - Kunden - erbringt, besteht gem. Nr. 2.1 AGB in der Möglichkeit, über die Plattform kostenfreie und kostenpflichtige Dienste - in Nr. 3.3 bzw. 5.3 und 5.4 AGB ausdrücklich als "Beratungsdienste" bzw. "Plattformdienste" und "Beratungsdienste von a." bezeichnet - in Anspruch zu nehmen, also über das Instrument der Internetplattform auf die Dienstleistungen zuzugreifen, die die AG mit ihrem Pool aus selbständigen Beratern vorhält. In Nr. 2.2 AGB heißt es demzufolge, dass die a. AG dem Kunden durch "ihre" Berater allgemeine Lebensberatung, spirituelle Unterstützung sowie weitere esoterische Leistungen anbietet. Der Beraterpool ist daher auch nach den Vorgaben und Zielsetzungen der AG zusammengestellt, die die Berater auswählt, auf Unternehmensrichtlinien verpflichtet und die Beratungsgegenstände festlegt (Nr. 2.2, 5.2 AGB). Die Preise der Beratungsleistungen legt die AG und nicht der jeweilige Berater fest (Nr. 9.1 AGB). Bewertungen der Berater durch die Kunden unterliegen der Verfügungsgewalt der AG, die über die Bearbeitung, Löschung oder Veröffentlichung der Kundenbewertungen entscheidet (Nr. 6.7 AGB).
Aus alledem ergibt sich für den Senat das Bild der Erbringung esoterischer Beratungsleistungen durch die AG, die hierfür im Leistungsverhältnis (Vertragsverhältnis) zu ihren Kunden ihre (selbständigen) "Vertragsberater" einsetzt, die Vergütung für die Beratungsleistung von den Kunden einzieht und die nach Abzug ihres Vergütungsanteils verbleibende Kostenmasse an die "Vertragsberater" auskehrt. Die genaue zivilrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der AG ist für deren sozialversicherungsrechtlichen Status nicht ausschlaggebend. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Beratern und den ratsuchenden Nutzern der Internetplattform besteht jedenfalls nicht. Davon gehen ersichtlich auch die Nutzer der Internetplattform selbst aus; diese haben den Willen zum Vertragsschuss mit der AG, nicht jedoch mit dem (für sie über die Internetplattform freigeschalteten) Berater. Dieser tritt für sie in tatsächlicher Hinsicht als Leistungserbringer der bei der AG nachgefragten Beratungsleistung, nicht jedoch in rechtlicher Hinsicht als Vertragspartner hervor. Damit bleibt die AG der im wesentlichen einzige Auftraggeber der Klägerin i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI - Selbständige mit einem Auftraggeber).
Die 1975 geborene Klägerin ist seit 9.6.2006 als selbständige Zukunfts- und Lebensberaterin tätig (Gewerbeanmeldung zum 9.6.2006). Sie bietet ihre Dienste über die Internetplattform der Q. AG an und erbringt Beratungsleistungen per Telefon und Internet (Beratungsmethoden: Hellsehen und Wahrsagen, Zigeuner- und Kipperkarten, Hellsehen ohne Hilfsmittel, Engelkontakte, Aurasehen, Pendeln, Wahrsagen; Zusatzmethoden Runen; Themenschwerpunkte Liebe und Partnerschaft, Liebeskummer, Ruhestand, Partnerwunsch, Beruf und Finanzen, Wünsche und Ziele). Die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit betrugen 2007 22.031 EUR, 2008 23.332 EUR und 2009 27.734 EUR.
Die Q. AG gehört zur a. AG. Diese ist - so deren Internetauftritt - ein international tätiges Unternehmen (weltweit über 2500 Mitarbeiter) im Bereich Life Coaching mit attraktiven Plattformen und eigenen Formaten in den Medien TV, Online, Print und Mobil. Mit mehr als zehn Kundenmarken in neun Ländern bietet die a. AG sowohl Kunden als auch Beratern einen multimedialen Dienstleistungsmarktplatz (Webseite: www.adviqo.com). Die a. AG hat - nach eigener Aussage - als erstes Unternehmen in Deutschland eine intelligente Online- und Telefonieplattform gestartet; sie entwickle und manage "Marktplätze, die Menschen miteinander in Verbindung bringen - damit sie Rat und Hilfe für ihr Leben bekommen".
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Q. AG bzw. a. AG enthalten u.a. folgende Regelungen (Stand Oktober 2011, auszugsweise Wiedergabe):
Q. - eine Marke der a. AG ... (nachfolgend "a.") betreibt unter www.q ...de eine Plattform (nachfolgend: "Plattform"), deren Dienste über verschiedene multimediale Kommunikationswege wie Internet und Telefonie abrufbar sind. Die Plattform bietet u.a. Kontaktmöglichkeiten zur Beratung sowie die Möglichkeit, Seminare zu buchen. Ferner betreibt a. über Tochterunternehmen der a.-Gruppe oder Kooperationspartner weitere Portale, wie www.n ...de und www.a ...de, auf denen ähnliche Dienstleistungen und Produkte angeboten werden oder auf die Plattform verlinkt wird (nachfolgend: "P.").
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen a. und dem Plattformnutzer ("Kunde"). Diese AGB finden auch dann Anwendung, wenn der Kunde die Plattform oder Bereiche davon von Partnerplattformen aus nutzt, die den Zugang zur Plattform vollständig oder ausschnittsweise ermöglichen. Auch sämtliche im Rahmen der Plattform angebotenen Dienste (nachfolgend "Plattformdienste") werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB erbracht ...
2. Vertragsschluss
2.1 Plattformnutzung a. bietet Kunden die Möglichkeit, über die Plattform kostenfreie und kostenpflichtige Dienste in Anspruch zu nehmen. Die Anmeldung zur und Nutzung der Plattform selbst ist kostenfrei. Bei kostenpflichtigen Plattformdiensten entstehen Kosten für jede einzelne Nutzung; auf die Kostenpflichtigkeit und die konkreten Kosten wird der Kunde vor der Nutzung jeweils hingewiesen.
2.2 Beratung a. bietet Kunden die Möglichkeit, über die Plattform Zugang zu Beratungsdiensten zu erhalten und diese in Anspruch zu nehmen. a. bietet dem Kunden durch ihre Berater allgemeine Lebensberatung, spirituelle Unterstützung sowie weitere esoterische Leistungen an. Neben kostenpflichtigen Beratungsdiensten bietet a. einmalig ein kostenfreies, zeitlich begrenztes, telefonisches Erstgespräch (sog. "Gratisgespräch") und einmalig einen kostenfreien, zeitlich begrenzten Chat an.
a. wählt ihre Berater sorgfältig aus und verpflichtet die Berater auf bestimmte, ständig verbesserte Qualitätsrichtlinien. a. sichert damit die hohe Qualität der Beratung und verhindert Missbrauch und die Ausnutzung von besonderen Lebenslagen des Kunden. Auskünfte sind nicht dazu geeignet und bestimmt, professionellen Rat von Angehörigen der entsprechenden Berufs-gruppen zu ersetzen. Den Beratern von a. ist es insbesondere untersagt, medizinische, rechtliche und steuerliche Informationen zu erteilen. Die Befolgung von Ratschlägen aus einer Auskunft liegt außerhalb der Verantwortung von a ... Jeder Kunde handelt insofern auf eigene Verantwortung.
2.3 Seminare a. bietet Kunden ferner die Möglichkeit, über die Plattform kostenpflichtige Seminare zu buchen ... a. stellt Seminare auf der Plattform erst zur Buchung frei, nachdem die Qualität der Seminare überprüft worden ist. a. prüft jedoch nicht die Seminarinhalte auf Richtigkeit im Sinne des Lehrthemas oder wissenschaftliche Anerkennung. Jeder Kunde handelt insofern auf eigene Verantwortung.
3. Vertragsschluss, Speicherung Vertragstext
3.1 Beratung Ein Vertragsschluss kann nur in deutscher Sprache erfolgen. Sämtliche Verträge kommen mit der a. AG zustande.
3.2 Seminare buchen Das Vertragsverhältnis mit a. bezüglich der kostenfreien Nutzung der Plattform kommt bei einer Online-Anmeldung des Kunden auf der Plattform - sofern der Kunde eine Email-Adresse hinterlegt hat - mit Zugang der Bestätigungs-Email, andernfalls mit Zugang der per Post versendeten Registrierungsbestätigung, bei einer telefonischen Anmeldung des Kunden durch Bestätigung der Registrierung durch den das Telefonat führenden a.-Mitarbeiter zustande. Mit der Inanspruchnahme eines kostenpflichtigen Dienstes bzw. der Buchung eines Seminars geht der Kunde ein weiteres, von der kostenlosen Plattformnutzung getrenntes kostenpflichtiges Vertragsverhältnis ein.
3.3 Das Vertragsverhältnis mit a. bezüglich der Beratungsdienste Telefon, E-Mail (nachfolgend: "Q-Mail") oder Chat (nachfolgend: "Q-Chat") kommt jeweils mit Inanspruchnahme des Beratungsdienstes zustande, und zwar bei einer Telefonberatung bzw. Q-Chat-Beratung mit Herstellung einer direkten Verbindung zum Berater, bei einer Q-Mail-Beratung mit Öffnen der Q-E-Mail.
3.4 Das Vertragsverhältnis mit a. bezüglich der Buchung der Q-Seminare kommt bei einer Online-Buchung - sofern der Kunde eine Email-Adresse hinterlegt hat - mit Zugang der Bestätigungs-E-Mail, andernfalls mit Zugang der per Post versendeten Buchungsbestätigung, bei einer telefonischen Buchung mit Bestätigung der Buchung durch den das Telefonat führenden a.-Mitarbeiter zustande.
3.5 Der Kunde kann nach Einloggen auf der Plattform unter "M. Q." sämtliche von ihm bei Anmeldung angegebenen Stammdaten einsehen und Änderungen vornehmen sowie sich einen Überblick über von ihm in Anspruch genommene Dienste bzw. gebuchte Seminare verschaffen und diese Daten ausdrucken; zudem werden dem Kunden nach Vertragsschluss - sofern er eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat - die jeweiligen Vertragsdaten nebst AGB mit der Bestätigungs-E-Mail zugesendet. Die an den Kunden versendeten E-Mails nebst Anhänge werden gespeichert.
4. Widerrufsrecht Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), steht ihm ein Widerrufsrecht zu ... Sofern Sie (der Kunde) Beratungsdienste aktiv und unmittelbar über Telefon oder Telefax abrufen, entfällt Ihr Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 7 BGB.
5. Leistungen der a. a. weist darauf hin, dass kostenpflichtige Dienste vom Kunden in Anspruch genommen werden, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht immer erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung des Kunden und des Beraters oder des Seminaranbieters entsprechen können. Die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Dienste zur Erreichung des vom Kunden gewünschten Erfolgs sind möglicherweise rational nicht erklärbar.
5.1 a. bietet die Nutzung der Plattformdienste über verschiedene Kommunikationsmedien an. a. stellt die Plattform, Softwaretools, Programme, Live-Streams und technischen Möglichkeiten für die Präsentation der Berater zur Verfügung und übernimmt die Kontaktvermittlung zum Berater in technischer Hinsicht, z.B. über Telefon, E-Mail, Q-Mails, Q-Chat oder andere Kommunikationswege. Der Kunde ist selbst für die technische und faktische Erreichbarkeit und Vermittelbarkeit verantwortlich.
Die Plattformdienste unterliegen den Vorschriften des "Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien" des DVTM - Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien, dessen Richtlinien für alle Mitglieder in der jeweils gültigen Fassung verbindlich sind. a. ist Mitglied im DVTM und hat den Kodex anerkannt ...
5.2 Die Auswahl der auf der Plattform zur Verfügung gestellten Themengebiete sowie die Plattformdienste können durch a. ergänzt oder verändert werden, um diese zu verbessern, inhaltlichen und gesetzlichen Anforderungen oder technischen Entwicklungen anzupassen. a. behält sich ferner ausdrücklich vor, Teile der Plattform oder das gesamte Plattformangebot zu löschen oder zeitweise oder endgültig einzustellen.
5.3 a. bemüht sich, die Plattform und die Plattformdienste möglichst unterbrechungsfrei zum Abruf bzw. zur Nutzung bereit zu halten. Jedoch können auch bei aller Sorgfalt Ausfallzeiten - etwa aufgrund von Wartungsarbeiten und Software-Updates sowie technischer oder sonstiger Probleme, die nicht im Einflussbereich von a. liegen - nicht ausgeschlossen werden. Die Leistung von a. beschränkt sich daher auf die Zurverfügungstellung der Plattform bzw. der Plattformdienste im Rahmen der a. technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Ansprüche des Kunden wegen Ausfallzeiten bestehen nicht. a. übernimmt ferner keine Gewähr für das Zustandekommen, die Aufrechterhaltung und die technische Qualität der Kommunikation. Ein Anspruch auf Informationsvermittlung besteht nicht.
5.4 a. offeriert neuen Kunden unverbindlich zeitlich begrenzte Gratisgespräche und Gratis-Q-Chatminuten, um diesen die Möglichkeit zu geben, die Beratungsdienste von a. einmalig kostenfrei zu testen. Jeder Berater entscheidet für sich, ob er Gratisgespräche anbietet. Berater, die Gratisgespräche anbieten, sind auf der Plattform kenntlich gemacht. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass alle oder bestimmte Berater Gratisgespräche anbieten bzw. für solche zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichbar sind. Die Inanspruchnahme von Gratisgesprächen obliegt dem Interessenten selbst. Beratungen außerhalb der Gratisgespräche sind kostenpflichtig.
6. Nutzungsregeln
6.1 Die Anmeldung zur Plattform und Nutzung der Plattformdienste ist nur volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen erlaubt. Für die Nutzung eines Großteils der Plattformdienste ist eine Anmeldung als Kunde erforderlich.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei seiner Anmeldung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben bzgl. der abgefragten Daten zu tätigen und seine Stammdaten auf aktuellem Stand zu halten. Mehrfachanmeldungen sind unzulässig. Vorsätzlich und/oder in betrügerischer Absicht gemachte Falschangaben bzw. Mehrfachanmeldungen können zivilrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen von a. nach sich ziehen und bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6.3 Bei der Anmeldung wählt der Kunde einen Benutzernamen und ein persönliches Passwort. Die geheime Telefon-PIN zur Freischaltung des Kundenkontos erhält jeder Kunde persönlich per Post oder bei Angabe einer Mobilfunknummer per SMS. Die Plattformdienste dürfen ausschließlich von dem Kunden selbst und nur für seinen persönlichen Gebrauch genutzt werden. Ein Kundenkonto ist nicht übertragbar und darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten, insbesondere Benutzername, geheime Telefon-PINs und Passwörter vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Der Kunde ist verpflichtet, a. im Falle des Verdachts der Kenntnisnahme Dritter hierüber unverzüglich schriftlich (per E-Mail, Post, Fax) oder per Telefon zu informieren. Der Kunde haftet grundsätzlich für sämtliche Handlungen, die unter Nutzung seines Kundenkontos bzw. seiner Zugangsdaten vorgenommen werden; dies gilt nicht, wenn der Kunde die Nutzung durch Dritte nicht zu vertreten hat.
Ferner ist jede gewerbliche Nutzung, insbesondere das Lizenzieren, Übertragen oder Verkaufen der Plattformdienste untersagt. Ein schuldhafter Verstoß führt zur sofortigen Sperrung des Zugangs des Kunden.
6.4 a. behält sich das Recht vor, ein Kundenkonto zu löschen, sofern der Kunde über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten keine kostenpflichtigen Plattformdienste von a. mehr in Anspruch genommen hat. Der Kunde erhält 14 Tage vor Löschung seines Kundenkontos eine entsprechende Benachrichtigung von a ... Sofern keine gesetzliche Notwendigkeit zur Aufbewahrung besteht, werden mit der Löschung des Kundenkontos auch alle vom Kunden gespeicherten Datensätze gelöscht. Das kostenlose Vertragsverhältnis bzgl. der Plattformnutzung endet mit der Löschung des Kundenkontos.
6.5 a. nimmt Rücksicht auf kulturelle und religiöse Belange Dritter. Die Nutzung der Plattform und der Plattformdienste darf zudem nur im Rahmen des geltenden Rechts und unter Beachtung dieser AGB erfolgen. Dem Kunden ist es daher insbesondere untersagt, Auskünfte nachzufragen oder Bewertungen abzugeben, die die Rechte Dritter verletzen, jugendgefährdenden, rechts- oder linksextremistischen Inhalts sind, täuschend, beleidigend, pornographisch, gewaltverherrlichend oder sonst anstößig sind oder gegen sonstiges geltendes Recht verstoßen.
6.6 a. behält sich das Recht vor, Kontaktanfragen nicht weiter zu vermitteln bzw. abzubrechen, Mitteilungen, Angaben und Kommentare von Kunden zu löschen, sofern diese verletzende, verleumderische, beleidigende, bedrohende, obszöne, pornographische oder in sonstiger Weise gesetzeswidrige oder gegen die guten Sitten verstoßende Äußerungen beinhalten. a. behält sich außerdem das Recht vor, offensichtlich für ein Gespräch mit dem Berater nicht in Betracht kommende Kunden, wie z.B. Betrunkene, Unzurechnungsfähige oder Minderjährige von der Inanspruchnahme der Dienste auszuschließen.
6.7 Jeder Kunde soll Bewertungen und Auskünfte über die von ihm in Anspruch genommenen Berater und Seminare abgeben, soweit dies möglich und vorgesehen ist. Die Bewertungen kann der Kunde auf der Plattform unter "M. Q." vornehmen. Die Bewertungen sind auch von nicht registrierten Kunden einsehbar und werden in der Werbung eingesetzt. In den abgegebenen Bewertungen sind ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Jede gesetzeswidrige, unangemessene, unsachliche oder dem Bewertungszweck zuwiderlaufende Nutzung des Bewertungssystems ist verboten. Insbesondere ist es verboten, durch die Verwendung eines anderen/falschen Kundennamens oder unter Vorgabe einer dritten/fiktiven Person, ein negatives und falsches Urteil über einen anderen Kunden, einen Berater oder Seminarleiter zu fällen oder ein negatives Urteil über einen Berater oder Seminarleiter zu fällen, weil dieser eine Dienstleistung, die nicht seinem Angebot entsprach, nicht erbringen wollte.
a. behält sich die redaktionelle Bearbeitung, Löschung und Einstellung der Bewertungen und Mitteilungen unter Berücksichtigung der in diesen AGB benannten Grundsätzen vor ...
6.9 Es ist nicht gestattet, über die Plattform bzw. im Rahmen der Nutzung der Plattformdienste Werbung für andere Mehrwertdienste (z.B. 0190er- oder 0900er-Nummern) oder Wettbewerber von a. zu betreiben bzw. über die Plattform bzw. im Rahmen der Nutzung der Plattformdienste Kunden oder Berater von a. für andere Mehrwertdienste oder Wettbewerber aktiv abzuwerben. Bei einem schuldhaftem Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Kunde zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von 1.000,00 EUR an a. verpflichtet; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Schadenspauschale.
6.10 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Plattform für Vertragsabschlüsse zu nutzen, die über die Beratungsgespräche bzw. Seminare hinausgehen.
6.11 Der Kunde respektiert die Privatsphäre anderer Kunden und verhält sich auch gegenüber Beratern und Seminaranbietern in sachlicher und angemessener Art und Weise. Belästigungen durch unerwünschte Anrufe, E-Mails, Q-Mails oder Chat-Nachrichten sind nicht gestattet.
6.12 Das Übermitteln von "Junk-E-Mails", "Kettenbriefen" oder sonstigen ungebetenen Rundschreiben per E-Mail im Q-Mail-System ist nicht gestattet. Der Kunde kann bestimmte Berater oder Seminaranbieter für die Versendung von Rund-E-Mails sperren.
6.13 a. speichert die Q-Mails des Kunden für sechs Monate. Nach Ablauf der Frist, werden die Q-Mails des Kunden gelöscht. Eine Wiederherstellung ist nicht möglich. Der Kunde ist für die lokale, dauerhafte Speicherung der Q-Mails verantwortlich.
6.14 Eine unkontrollierte Nutzung des kostenpflichtigen telefonischen Beratungsdienstes kann zu hohen finanziellen Belastungen führen. Der Kunde hat selbständig sein Telefonverhalten und die daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen zu überwachen. a. bietet dem Kunden an, eigene monatliche Nutzungslimits einzuführen oder nur gegen Vorkasse zu telefonieren ...
6.15 a. ist berechtigt, Kunden vom Seminar auszuschließen, wenn der Kunde sich wiederholt nicht an erteilte Anweisungen des Seminarleiters im Seminar hält oder aber die Durchführung des Seminars wiederholt stört und der Seminarleiter ihn vor Ausschluss darauf hinweist, dass er ihn im Wiederholungsfalle vom Seminar ausschließt. Dem Seminarleiter wurde hierfür entsprechende Vollmacht durch a. erteilt. Der Anspruch auf Vergütung von a. bleibt davon unberührt ...
7.5 a. behält sich vor, das Seminar aus wichtigem Grund abzusagen, z.B. wegen Krankheit des Seminarleiters oder außergewöhnlichen Wetterbedingungen. a. informiert den Kunden über die Absage umgehend nach Kenntnis der wichtigen Gründe und bietet dem Kunden - sofern möglich - einen alternativen Termin an. Der Seminarpreis wird, soweit bereits gezahlt, dem Kunden erstattet. Weitergehende Forderungen des Kunden, die aus der Absage des Seminars entstehen könnten, wie Stornierungskosten für bereits gebuchte Hotels oder Ähnliches sind ausgeschlossen.
8. Beschwerden
8.1 Beschwerden des Kunden über die Plattform bzw. Plattformdienste, insbesondere wegen diesen AGB zuwiderlaufender Auskünfte in Beratungsgesprächen müssen schriftlich (per Post, per Fax oder per E-Mail an q.@q ...de) angezeigt werden.
9. Preise und Abrechnung
9.1 Telefonische Beratung: Der jeweils gültige Preis für eine telefonische Beratung wird dem Kunden vor dem Gesprächsbeginn angesagt; die Abrechnung erfolgt im 60-Sekunden Takt. Die Berechnung beginnt erst ab erfolgreicher Vermittlung mit einem Berater. Anrufe außerhalb des deutschen Festnetzes, insbesondere aus Mobilfunknetzen, können zu höheren Kosten für den Kunden führen. Vergütungen für Mobilfunktelefonate sind von der jeweiligen vertraglichen Situation zwischen Kunden und dem entsprechenden Mobilfunkanbieter abhängig. Zusätzlich wird eine Gebühr für die manuelle Vermittlung zum Berater erhoben - jedoch nicht für die Vermittlung von Gratisgesprächen, nicht beim ersten bezahlten Gespräch und nicht bei gebuchten Paketen - die dem Kunden ebenfalls vor Vermittlung mitgeteilt wird. Bei internationalen Anrufen aus oder in EU-Länder, außer Deutschland wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Höhe der Preise und Gebühren richtet sich nach der Preisliste von a ... Die Inrechnungstellung der anfallenden Entgelte erfolgt jeweils unmittelbar nach Beendigung des Telefonats; für die Entgelteinziehung gilt Ziffer 9.5 der AGB.
9.2 Beratung über Q-Mail: Mit der Öffnung der Q-Mail erkennt der Kunde seine Zahlungsverpflichtung an und berechtigt a., den Betrag umgehend einzuziehen; es gilt Ziffer 9.5 der AGB.
9.3 Beratung über Q-Chat: Der jeweils gültige Preis für den Q-Chat-Dienst wird dem Kunden vor Beginn des Q-Chats bzw. im Übergang vom Gratis-Q-Chat zum kostenpflichtigen Q-Chat angezeigt; die Abrechnung erfolgt im 60-Sekunden Takt. Die Berechnung beginnt erst ab Start des kostenpflichtigen Chats mit einem Berater. Die Abrechnung der anfallenden Entgelte erfolgt jeweils unmittelbar nach Beendigung des Q-Chats; für die Entgelteinziehung gilt Ziffer 9.5 der AGB ...
9.5 Jeder Kunde hat für den Einzug der fälligen Entgelte eine Kontoverbindung bei einer deutschen, österreichischen oder schweizerischen Bank oder seine gültige Kreditkartennummer zu benennen. Mit Annahme dieser AGB und Nutzung der Plattformdienste bevollmächtigt der Kunde a. zur Einziehung der Entgelte von dem angegebenen Konto. Der Kunde garantiert, über das angegebene Konto verfügungsbefugt zu sein. Rücklastschriftgebühren trägt der Kunde, soweit er die Rückbelastung verschuldet hat. a. ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, Untervollmachten - auch unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - zu erteilen.
9.6 Der Kunde kann sich auf der Webseite von a. unter "M. Q." und dem dort dargestellten Kundenkonto einen detaillierten Überblick über die jeweils in einem Kalendermonat in Anspruch genommenen Beratungen bzw. über gebuchte Seminare verschaffen. Rechnungen für Beratungsleistungen werden dem Kunden lediglich auf dessen ausdrücklichen Wunsch per Post oder per E-Mail zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich um Monatsrechnungen, die frühestens zehn Tage nach Monatsende abrufbar sind. Für Seminarbuchungen wird dem Kunden stets eine Rechnung per Post zugesendet.
9.7 Sämtliche Preise und Gebühren von a. verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
9.8 Startguthaben und Guthaben aus Sonderaktionen können nicht ausgezahlt werden.
10. Haftung
10.1 Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet a. für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit nachfolgend bzw. gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung von a. für Sach- und Vermögensschäden auf den jeweiligen vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet a. für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
10.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB.
10.5 Eine etwaige uneingeschränkte Haftung von a. nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes oder wegen Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer Garantieübernahme bleibt von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
10.6 Nach dem jetzigen Stand der Technik kann die Datenkommunikation über das Internet und das Telefonnetz nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. a. übernimmt daher entsprechend der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) keine Haftung für die jederzeitige Verfügbarkeit der Plattform oder der Beratungsdienste sowie für Ausfallzeiten. Ferner haftet a. nicht für die unbefugte Kenntniserlangung Dritter von persönlichen Kundendaten, sofern a. dies nicht zu vertreten hat.
10.7 Die auf der Webseite und den Online- und Printwerbungen von a. angegebenen Informationen und Angaben zu a., den Diensten, den Beratern und Seminaren sollen Interessierten als Informationsquelle bezogen auf die Berater, deren Verfügbarkeit, das Programm und das Seminarangebot von a. dienen. a. ist stets bemüht, alle bereitgestellten Informationen inhaltlich richtig und möglichst aktuell darzustellen.
11. Nutzungsrechte
11.2 Der Kunde überträgt a. das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, im Rahmen der Nutzung der Plattform bzw. der Plattformdienste a. zur Verfügung gestellte Materialien oder Inhalte, insbesondere Texte in Form von Bewertungen, für Plattformzwecke und für Werbezwecke von a. ohne weitere Zustimmung zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, vorzuführen, über Fernleitungen oder drahtlos zu übertragen und zu bearbeiten und auf sonstiger bekannter oder noch nicht bekannter Art zu verwerten, insbesondere Materialien und Inhalte zu Werbezwecken von a. auf und außerhalb der Webseite, online und offline zu nutzen. Der Kunde garantiert, dass er Inhaber sämtlicher auf a. übertragener Rechte ist und stellt a. von allen Ansprüchen frei, für den Fall, dass Dritte - unabhängig vom Rechtsgrund - Ansprüche wegen der Nutzung von Materialien oder Inhalten geltend machen ...
12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Verrechnung
12.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Darüber hinaus kann ein Zurückbehaltungsrecht vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
12.2 Ist der Kunde gleichzeitig als Berater auf der Plattform angemeldet, ist a. berechtigt, Ansprüche des Beraters/Kunden gegen a. mit Ansprüchen von a. gegenüber dem Berater/Kunden zu verrechnen, aufzurechnen oder von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
13.3 Soweit sich a. zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, ist a. im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, Mitgliedsdaten weiterzugeben, wenn schützenswerte Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden und dies für die Durchführung der anfallenden Aufgaben erforderlich ist. a. ist insbesondere berechtigt, die Bestandsdaten des Kunden nach Buchung eines Q-Seminars durch den Kunden an die natürlichen oder juristischen Personen weiterzuleiten, die für a. Seminare durchführen, um die Planung der Q-Seminare zu gewährleisten. Ferner kann a. Kundendaten an Dritte, soweit dies zum Zwecke der Abtretung oder des Einzugs der Entgelte erforderlich ist, sowie an mit a. verbundene Unternehmen übermitteln.
14. Vertragslaufzeit / Kündigung / Sperrung
14.1 Der Vertrag über die Plattformnutzung läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Eine Kündigung hat schriftlich (per Post, per Fax oder per E-Mail) unter Angabe des Benutzernamens, der E-Mail Adresse, des vollständigen Vor- und Zunamen des Kunden und der hinterlegten Telefonnummer zu erfolgen ...
14.2 a. behält sich das Recht vor, den Zugang des Kunden bis zur Sachverhaltsaufklärung befristet, danach ggf. auch dauerhaft, ganz oder teilweise zu sperren, sofern konkrete Anhaltspunkte für folgende Fälle vorliegen:
- eine Anmeldung mit falschen oder unvollständigen Daten, - die Mehrfachnutzung oder Übertragung von Benutzerkonten, - das Bewertungssystem wird manipuliert, verfälscht oder missbraucht, - anhaltender Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung - die Plattform bzw. die Plattformdienste werden manipuliert oder missbraucht, - Verletzung der in Ziffer 6.5 - 6.12 angeführten Verhaltensregeln, - andere Kunden oder a. werden in erheblichem Maße geschädigt, - gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter werden missachtet oder verletzt,
Am 8.5.2008 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI für 3 Jahre (Existenzgründungsphase). Sie gab an, ihr monatliches Arbeitseinkommen übersteige 400 EUR. Sie sei für die Q. AG (als ihre Auftraggeberin) tätig. Eigene Arbeitnehmer beschäftige sie nicht.
Mit Bescheid vom 12.3.2009 stellte die Beklagte Versicherungsfreiheit für die Zeit vom 9.6.2006 bis 28.2.2007 wegen Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 SGB VI) und ab 1.3.2007 das Bestehen von Versicherungspflicht (gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI - Selbständige mit einem Auftraggeber) fest. Außerdem gab sie der Klägerin auf, Beiträge in Höhe von 3.484,53 EUR zu zahlen. Den gegen die Beitragsforderung am 9.4.2009 eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin am 13.7.2009 wieder zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 12.3.2009 stellte die Beklagte Versicherungsfreiheit für die Zeit vom 8.5.2008 bis 9.6.2009 gem. § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI fest.
Mit Bescheid vom 14.8.2009 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin vom 8.5.2008 bis 9.6.2009 gem. § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit gewesen war; ab dem 10.6.2009 bestehe Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Außerdem gab sie der Klägerin auf, Beiträge in Höhe von 4.247,95 EUR zu zahlen. Mit Bescheid vom 12.2.2010 erfolgte eine Neuberechnung der Beiträge ab 1.1.2010 auf der Grundlage des für das Veranlagungsjahr 2007 nachgewiesenen Arbeitseinkommens; die Beitragsrückstände beliefen sich nunmehr auf 6318,65 EUR.
Auf Nachfrage der Klägerin teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 21.4.2010 (und 28.5.2010) mit, für die Zeit vom 1.3.2007 bis 7.5.2008 und ab 10.6.2009 bleibe es beim Bestehen von Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI; die Klägerin möge die rückständigen Beiträge zahlen.
Am 15.7.2010 suchte die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Beitragsforderung nach (Verfahren S 4 R 3601/10 ER -). Mit Beschluss vom 29.7.2010 (S 4 R 3601/10 ER -) wies das Sozialgericht den Antrag (als unzulässig) zurück; die Bescheide vom 14.8.2009 und 12.2.2010 seien bindend geworden.
Am 9.12.2010 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Beklagte möge das Bestehen von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI überprüfen. Sie sei für mehrere Auftraggeber tätig, könne ihre Arbeitszeit frei gestalten, unterliege keinen Weisungen und trage ein Unternehmerrisiko. Als selbstständige Lebensberaterin erbringe sie Leistungen für Kunden per Telefon oder per Internet. Über die Annahme eines Beratungsauftrags entscheide sie allein. In einen fremden Betrieb sei sie nicht eingebunden. Die Internetplattform der Q. AG stelle ihr eine technische Infrastruktur gegen Entgelt zur Verfügung. Über die Internetplattform würden auch die Honorare für die großenteils per Telefon erbrachten Beratungsleistungen eingezogen; abgerechnet werde nach Minuten. Das Honorar der Q. AG bestehe in einem prozentualen Anteil am Beratungshonorar, den die Q. AG einbehalte. Sie beziehe ihre Einkünfte von vielen Anrufen. Das Arbeitsgericht Ulm gehe in einem Beschluss vom 14.12.2005 (- 7 Ca 453/05 -) ebenfalls davon aus, dass die Berater wirtschaftlich und organisatorisch von der Internetplattform (bzw. deren Betreiber) unabhängig seien. Sie führe täglich zwischen 10 und 50 Beratungen durch. Ihr Auftraggeber sei nicht die Q. AG, sondern der jeweilige Anrufer. Sie trage ein volles Unternehmerrisiko, sei hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistungserbringung frei und Weisungen nicht unterworfen. Sie führe zwischen 10 und 50 Beratungen täglich durch. Die Beitragsforderung von mittlerweile etwa 10.000 EUR bedeute für Sie den wirtschaftlichen Ruin. Mit einem Franchise-Nehmer (etwa eines Backshops) könne man sie nicht vergleichen.
Mit Bescheid vom 27.1.2011 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid vom 12.3.2009 sei rechtmäßig. Die Klägerin arbeite seit 9.6.2006 als selbstständig tätige Lebensberaterin, wobei Auftraggeber (allein) die Q. AG sei. Gegenstand der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Q. AG seien nicht nur das Zurverfügungstellen einer Vermittlungsplattform und die Vermittlung von Kundenkontakten über Kommunikationsmedien. Die Q. AG mache viele Vorgaben für die Benutzung der Plattform. So seien Kriterien festgelegt, die ein Berater erfüllen müsse, wenn er die Plattform nutzen wolle. Ohne berufliche Erfahrung werde kein Berater freigeschaltet. Die Auswahl der Themengebiete und der Leistungen auf der Plattform könnten durch die Q. AG geändert oder ergänzt werden. Kunden der Q. AG sollten Bewertungen über Berater und Auskünfte abgeben, deren redaktionelle Bearbeitung sich die Q. AG vorbehalte. Außerdem würden bestimmte Verhaltensweisen und Verpflichtungen vorgeschrieben, u.a. die Nutzung von festgelegten Geheimnummern und Passwörtern, das Einhalten einer "Hausordnung" u.ä. Auch die Preisgestaltung gebe die Q. AG vor. Maßgeblich sei die jeweils aktuelle Preisliste der Q. AG (für die von den Kunden zu zahlenden Vermittlungsgebühren, Auskunftsentgelte und Gebühren für Zusatzleistungen), die die Q. AG jederzeit ändern könne. Das Einkommen des Beraters und damit auch der Klägerin errechne sich aus den Minutenpreisen, für die die Q. AG eine Höchstgrenze festlege, abzüglich der Telefongebühren und der Provision für die Q. AG.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin ergänzend vor, die Q. AG, (nach eigener Aussage) führende deutschsprachige Plattform für esoterische Lebensberatung, sei weder ihre Auftraggeberin noch sei sie in deren betriebliche Organisation eingegliedert. Vielmehr sei sie Auftraggeberin der Q. AG im Hinblick auf die Nutzung der Internetplattform. Hierfür werde ein Dienstvertrag geschlossen. Nach der Werbung der Q. AG müsse man als Berater bestimmte Kriterien erfüllen und bereits nachweislich als Lebensberater gearbeitet haben. Die entsprechenden Daten würden als Angebot für die Darstellung auf der Internetplattform eingegeben. Die Q. AG prüfe die Angaben, fordere ergänzende Unterlagen an und erstelle daraus ein Angebot. Sodann informiere sie den Berater und schalte ihn zur Beratung frei. Der Verdienst hänge - so die Werbung der Q. AG - u.a. davon ab, wie gut die Beratungsleistung bei den Kunden von Q. ankomme. Das Einkommen errechne sich aus Minutenpreisen (maximal 2,59 EUR aus dem deutschen Festnetz), wovon Telefongebühren und die Q.-Provision abgezogen würden. Das zeige, dass die Q. AG dem Berater ein Vertragsangebot unterbreite, das dieser annehmen oder auch ablehnen könne. Der Berater könne die Lebensberatung aber ebenso durch Inanspruchnahme anderer Dienstleister durchführen. Ihre Beraterhonorare würden über die Q. AG eingezogen und an sie weitergeleitet. Sie entscheide selbständig darüber, ob, wann, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise sie Beratungsleistungen erbringen wolle. Sie könne Kunden annehmen oder ablehnen und erbringe eine originäre Eigenleistung; von einem Franchisegeber vorgefertigte Leistungen reiche sie nicht weiter. Jeder Lebensberater sei vollkommen autonom und unterliege gegenüber der Q. AG keinerlei Verpflichtungen. Diese beschäftige zahlreiche (rentenversicherungspflichtige) Arbeitnehmer, die für die Erbringung der Dienste gegenüber den Geschäftspartnern, nämlich den Lebensberatern, verantwortlich seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2.5.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei als selbständige Lebensberaterin/Expertin Franchise-Nehmerin der Q. AG (Franchise-Geberin). Diese bezeichne sich als führende Unternehmensgruppe in Deutschland für esoterische Lebensberatung (Astrologie, Horoskope und Kartenlegen). Um als Beraterin tätig werden zu dürfen, habe sich die Klägerin bei der Q. AG bewerben müssen, die sodann geprüft habe, ob sie nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien in das Firmenkonzept passe. Außerdem werde zur Qualitätssicherung verlangt, dass Bewerber bereits zuvor professionell als Lebensberater gearbeitet hätten. Die Q. AG stelle die Internetplattform zur Verfügung und vermittele über verschiedene Kommunikationsmedien kostenpflichtige Kontakte zwischen Kunden und Experten. Ein Anspruch auf Nutzung der Internetplattform bestehe nicht. Nur der Franchise-Geber (Q. AG) könne die zur Verfügung gestellten Themengebiete und die Leistungen ergänzen oder verändern. Entsprechendes gelte für die Verbindungsgebühren. Die Klägerin könne zur Gewinnung neuer Kunden bei Q. und zur Bindung von Stammkunden zu Ihren Lasten persönliche Gratisgespräche verschenken. Für jeden Neukunden zahle die Q. AG zusätzlich 15 EUR (2006) als Prämie. Die Kunden würden aufgefordert, die Beratungen zu beurteilen. Bei erfolgreichen Experten (ab 150 EUR Monatsverdienst und mindestens vier Sterne Durchschnittsbewertung) erscheine das Angebot gegen eine Gebühr von 50 EUR (2006) automatisch in der Monatszeitschrift "Z.", die an über 100.000 aktive Q.-Kunden versandt werde. Bei selbständig tätigen Franchisenehmern, die (wie die Klägerin) in einer vertikalen Vertriebskette stünden, sei der Franchise-Geber, hier also die Q. AG, einziger Auftraggeber i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI (BSG, Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 3/08 R -). Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin (deren Prozessbevollmächtigen) mit einem am 5.5.2011 zur Post gegebenen Brief bekannt gegeben. Er ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des auf der zur Post gegebenen Ausfertigung angebrachten Eingangsstempels am 9.5.2011 zugegangen.
Am 9.6.2011 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg. Zuvor hatte sie um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen i. H. v. 7.351,89 EUR nachgesucht. Mit Beschluss vom 29.4.2011 (- S 4 R 1361/11 ER -) lehnte das Sozialgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde (Verfahren L 5 R 2433/11 ER-B) nahm die Klägerin wieder zurück; sie habe inzwischen die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Mit Bescheid vom 9.5.2011 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge der Klägerin nach Maßgabe der Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 ab 1.11.2010 auf 404,33 EUR und ab 1.1.2011 auf 456,23 EUR fest; der Beitragsrückstand (einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten) betrage 13.880,87 EUR.
Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI seien nicht erfüllt. Sie habe mit der Q. AG einen Franchisevertrag nicht abgeschlossen. Sie sei nicht Auftragnehmerin der Q. AG, sondern deren Auftraggeberin. Ihre Auftraggeber seien die Kunden, die bei ihr um Beratungsleistungen nachsuchten. Man könne sie mit einer Franchise-Nehmerin nicht vergleichen. Daran änderten die im Widerspruchsbescheid wiedergegebenen AGB der Q. AG (aus dem Jahr 2006) nichts. Die aktuellen AGB der Q. AG stimmten mit den AGB 2006 nicht mehr über ein. Das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Q. AG stehe einem Eigenhändlervertrag nahe. Der Eigenhändler werde zwar in ein Vertriebssystem eingegliedert, bleibe jedoch (im Unterschied zum Franchise-Nehmer) weitgehend autonom. Sie könne ihre Arbeitszeit (in ihrem Heimbüro bzw. bei Arbeit per Internet) frei gestalten, sei nicht weisungspflichtig und trage ein volles Unternehmerrisiko als selbstständige Lebensberaterin. Über die Annahme von Beratungsanfragen entscheide sie allein. In eine fremde Arbeitsorganisation oder in ein vertikales Vertriebssystem (Franchise-System) sei sie nicht eingebunden. Die Internetplattform der Q. AG benötige sie für ihre Dienstleistungen und notwendigerweise für die Einziehung der Honorare. Sie könne aber auch Beratungsleistungen außerhalb der Plattform anbieten und sei auf die Plattform daher nicht angewiesen. Die Plattform sei nicht (wie beim Franchising) "Absatzherr" (vgl. BSG, Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 3/08 R -). Da sie sich anders als ein Franchise-Nehmer frei am Markt bewege, sei sie auch nicht sozial schutzbedürftig. Sie sorge seit Jahren privat für das Alter vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.9.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 13.2.2009 gem. § 44 SGB X zurückzunehmen; dieser Bescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin sei als Selbständige gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig, da sie keine Arbeitnehmer beschäftige und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Letzteres sei anzunehmen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erziele. Außerdem komme es (u. a.) auf die Vertragsgestaltung, die Höhe der Einnahmen aus der Auftragstätigkeit, die Art der Waren bzw. der Dienstleistung sowie das äußere Auftreten (z.B. Dienstkleidung, Firmenwagen, Firmenlog) an. Davon ausgehend bestehe für die Klägerin Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Auftraggeber der Klägerin sei seit 9.6.2006 die Q. AG und nicht der jeweilige Nutzer der von diesem Unternehmen betriebenen Internetplattform (www.q ...de). Gegenstand des Vertrags, den die Klägerin mit der Q. AG abgeschlossen habe, sei nicht nur das Zurverfügungstellen einer Vermittlungsplattform - insbesondere im Internet - bzw. die Vermittlung von Kontakten zwischen Kunden und Experten über verschiedene Kommunikationsmedien. Die Q. AG habe nämlich zahlreiche Vorgaben für die Benutzung der Vermittlungsplattform festgelegt. So seien etwa Kriterien vereinbart, die ein Berater, wie die Klägerin, erfüllen müsse, um die Internetplattform nutzen zu dürfen. Ohne entsprechende Berufserfahrung erfolge keine Freischaltung. Die Q. AG dürfe auch die Auswahl der Beratungsgegenstände (Themengebiete) und die Leistungen einseitig verändern oder ergänzen. Außerdem behalte sich die Q. AG vor, die Bewertungen, die Kunden über die Berater und die Auskünfte abgäben, redaktionell zu bearbeiten und im Internet einzustellen. Sie gebe auch bestimmte Verhaltensweisen und Verpflichtungen vor, die die Berater bei ihrer Tätigkeit berücksichtigen müssten. Geregelt sei die Nutzung von Geheimnummer und Passwörtern und es müsse eine von der Q. AG festgelegte "Hausordnung" eingehalten werden. Die Q. AG bestimme vor allem über die Preisgestaltung. Danach bestünden die von den Kunden zu zahlenden Preise aus Vermittlungsgebühren, Auskunftsentgelten und Gebühren für Zusatzleistungen. Die Höhe der Zusatzgebühren richte sich nach der jeweils aktuellen Preisliste der Q. AG. Das Einkommen der Antragstellerin errechne sich aus den Minutenpreisen, für die die Q. AG eine Höchstgrenze festlege, abzüglich Telefongebühren und einer Q.-Provision. Ob der Vertrag zwischen der Q. AG und der Klägerin rechtlich als Franchisevertrag einzustufen sei oder nicht, sei unerheblich.
Auf den ihr am 13.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.11.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.3.2009 habe ihre damalige Bevollmächtigte ohne ihr Einverständnis zurückgenommen. Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestehe nicht. Sie nehme als selbständige Lebensberaterin und als Auftraggeberin der Q. AG deren Leistungen in Anspruch. Ihre Auftraggeber seien die Personen, die ihre Beratungsleistungen in Anspruch nähmen. Deswegen verfüge sie über eine große Zahl von Auftraggebern. Die Vertragsgestaltung sei mit Franchise-Modellen nicht vergleichbar.
Franchising sei ein in der Praxis entwickeltes, im deutschen Recht nicht ausgeformtes Vertriebssystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung, das sich auf eine enge und fortlaufende Zusammenarbeit selbstständiger und unabhängiger Unternehmen (Franchise-Geber) mit den Franchise-Nehmern gründe. Der Franchise-Geber erstelle ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das der Franchise-Nehmer an seinem Standort ("Franchise-Outlet") umsetze. Die sich aus der Natur des Systems ergebende Anbindung an die Systemzentrale könne variieren und im Ausnahmefall so stark werden, dass die Schwelle zur abhängigen Beschäftigung überschritten werde. Der Franchise-Vertrag stelle einen einheitlichen gemischten Vertrag dar, wobei die nähere Einordnung streitig sei; wesentliches Element sei aber die Rechtspacht, neben Elementen des Kaufrechts, Mietrechts und der Geschäftsbesorgung. Der Vertrag, den sie mit der Q. AG abgeschlossen habe, entspreche diesen Anforderungen auch unter Berücksichtigung der (ohnehin nicht mehr aktuellen) AGB von 2006 nicht, stehe vielmehr einem Eigenhändlervertrag nahe (vgl. BGHZ 54, 338, BGH NJW-RR 2003, 98 bzw. NJW-RR 2004 898). Auch bei diesem Vertragstyp finde eine Eingliederung in ein Vertriebssystem statt. Der Selbstständige bleibe jedoch in weitergehendem Umfang autonom als beim Franchise-Vertrag. Sie erbringe eigene Dienstleistungen für ihre Kunden und die Q. AG erbringe Dienstleistungen für sie. Das BSG habe sich im Urt. v. 4.11.2009 (- B 12 R 3/08 R -) mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status des Franchise-Nehmers eines Back-Shops befasst und den Franchise-Nehmer als arbeitnehmerähnlich eingestuft, wenn er in eine vertikale Vertriebskette integriert sei und der Endkunde aufgrund der Organisation und des Produktangebotes den Selbstständigen gar nicht als solchen wahrnehme. Der Franchise-Nehmer biete keine eigenen Produkte an, sondern gebe lediglich vorgegebene Waren ohne unternehmerische Freiheit hinsichtlich des Warenangebots, des Marktauftritts und der Preisgestaltung weiter. All das treffe auf sie nicht zu. Sie erbringe für ihre Kunden - die sie nicht als Teil einer größeren Organisation wahrnähmen - eine eigene Dienstleistung auf der Grundlage persönlicher, durch langjährige Erfahrung und die Teilnahme an Schulungen erworbenen Kompetenz. Die Internetplattform der Q. AG sei nicht Absatzherr (wie der Franchise-Geber einer Back-Shop-Kette). Anders als bspw. Back-Shop-Betreiber sei sie nicht sozial schutzbedürftig und betreibe seit Jahren private Altersvorsorge (vgl. auch etwa SG Neuruppin, Urt. v. 6.10.2010, - S 25 KR 73/06 -; SG Dortmund, Urt. v. 24.9.2010, - S 34 R 40/09 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.9.2009, - L 8 R 200/06 -; Bayerisches LSG, Urt. v. 15.10.2009, - Az. L 14 R 463/06 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 4.3.2009, - L 5 R 6176/06 -).
Als selbstständige Lebensberaterin arbeite sie in ihrem Heimbüro, wo sie von beratungssuchenden Kunden angerufen werde oder sie erbringe Beratungsleistungen (täglich 10 bis 50) über das Internet. Über die Annahme eines Beratungsauftrages entscheide sie frei und ohne Bindungen an irgendwelche Weisungen. Auch Arbeitszeit und Arbeitsort bestimme sie selbst. In eine betriebliche Organisation sei sie nicht eingebunden. Mit der Internet-Plattform erhalte sie gegen Entgelt die technische Infrastruktur, die sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit benötige. Da die Beratungsleistungen großenteils telefonisch erbracht und nach Minuten abgerechnet würden, müssten die Beratungshonorare zentral über die Plattform eingezogen und an sie weitergeleitet werden. Als Gegenleistung behalte der Betreiber der Plattform (Q. AG) einen Anteil an den Beratungshonoraren ein. Das Modell entspreche der Gestaltung freier Mitarbeiterverhältnisse in einer Anwaltssozietät. Nach den AGB-Regelungen des Vertrags, den sie mit der Q. AG geschlossen habe, sei nicht die Kommunikationsplattform bzw. die Q. AG, sondern der jeweilige Anrufer Auftraggeber. Im Hinblick auf § 2 Satz 1 Nr. 9 SBG VI müssten sich 5/6 aller Betriebseinnahmen auf die Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen. Das sei bei ihr nicht der Fall. Sie erhalte ihre Einnahmen von vielen verschiedenen Anrufern, darunter auch, freilich wenige, Stammkunden; diese machten nur wenige Prozent des monatlichen Umsatzes aus. Sie lebe von ständig neuen Beratungssuchenden, die sie annehme oder nach freier Entscheidung auch ablehne. Wichtig in der Kundenakquise sei die Weiterempfehlung. Die Kommunikationsplattform der Q. AG biete ihr die für ihre Tätigkeit erforderlichen technischen Möglichkeiten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.9.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.5.2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 12.3.2009 insoweit zurückzunehmen, als darin das Bestehen von Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab 1.3.2007 festgestellt und ihr die Zahlung von Versicherungsbeiträgen aufgegeben wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und trägt ergänzend vor, alle Berater bei der Q. AG müssten sich deren unternehmerischen Gesamtkonzept unterstellen, um eine Freischaltung der Vermittlungsplattform zu erreichen. Die Q. AG stelle nicht nur die Internetplattform gegen Entgelt zur Verfügung, sondern prüfe (u. a.) die berufliche Erfahrung der Lebensberater und nehme eine Qualitätssicherung vor. Auch inhaltlich könne das Unternehmen Einfluss auf die Beratung nehmen, etwa die Themengebiete und Leistungen einseitig verändern oder ergänzen. Durch ein internes Bewertungssystem der Q. AG werde der Listenplatz des jeweiligen Beraters bestimmt. Dieser müsse bestimmte Verhaltensweisen berücksichtigen und eine so genannte "Hausordnung" beachten. Schließlich werde vor allem die Preisgestaltung von der Q. AG vorgegeben; für die Minutenpreise sei eine Höchstgrenze festgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt den Bescheid vom 12.3.2009 zurückzunehmen, soweit darin das Bestehen von Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1.3.2007 festgestellt und der Klägerin die Zahlung von Beiträgen (in Höhe von 3.484,53 EUR) aufgegeben worden ist. Diese Regelungen sind rechtmäßig.
I. Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Vorschrift ist anzuwenden, da der Bescheid vom 12.3.2009 außer der Feststellung von Rentenversicherungspflicht auch die Erhebung von Beiträgen zum Gegenstand hatte (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 R 7/10 R -).
Rechtsgrundlage der unter den Beteiligten streitigen Feststellung von Rentenversicherungspflicht der Klägerin als Selbständige mit einem Auftraggeber ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (in den hier maßgeblichen Gesetzesfassungen). Nach dieser Vorschrift sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die (a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt, und (b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Entgeltgrenze von 400 EUR ist mit Wirkung ab 1.5.2007 entfallen (vgl. Art. 1 Nr. 2 Buchst b des Gesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554).
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen. Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde dabei nicht - wie bei zuvor erfolgten Ausweitungen der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige - die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen angesehen, vielmehr wurden abstrakt und berufsgruppenübergreifend typische Tätigkeitsmerkmale als wesentliches Kriterium für die Versicherungspflicht herangezogen, u.a. das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein (BSG, Urt. v. 9.11.2011, - B 12 R 1/10 R -).
Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gilt nur für selbständig Tätige und nicht für abhängig Beschäftigte (§ 7 Abs. 1 SGB IV); diese sind rentenversicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Kennzeichen einer selbständigen Tätigkeit ist vornehmlich das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R -). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist allerdings nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.8.2010, - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R -). Kennzeichen einer abhängigen Beschäftigung ist die Eingliederung des Beschäftigten in einen fremden Betrieb und das - bei Diensten höherer Art ggf. zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinerte - Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 29.8.2012, - B 12 KR 25/10 R -).
Die in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI genannten Selbständigen setzen, ähnlich wie abhängig Beschäftigte, im Wesentlichen ihre eigene Arbeitskraft ein und beschäftigen außerdem keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Deswegen haben sie typischerweise auch nur begrenzte unternehmerische Möglichkeiten und Erwerbschancen, stehen vielmehr in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu ihrem Hauptauftraggeber, für den sie - wie in § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI vorausgesetzt - auf Dauer und im Wesentlichen tätig sind (jurisPK-SGB VI/Pietrek, § 2 Rdnr. 174 ff.). Der Begriff des "Auftraggebers" in § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI ist wegen des Schutzzwecks der Norm weit auszulegen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 4.11.2009, - B 12 R 3/08 R - zum Franchising). Auftraggeber ist, wer gegenüber dem Selbständigen eine arbeitgeberähnliche Position inne hat (LSG Hessen, Urt. v. 9.6.2005, - L 1 KR 550/03 -). Die Tätigkeit wird im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der zu beurteilenden Tätigkeit allein für seinen Auftraggeber bezieht. Eine individuelle Schutzbedürftigkeit des Auftragnehmers ist für den Eintritt von Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht erforderlich.
II. Davon ausgehend hat die Beklagte im Bescheid vom 12.3.2009 zutreffend festgestellt, dass die Klägerin (mit Unterbrechungen seit 1.3.2007) gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als Selbständige mit einem Auftraggeber der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Sie hat das Recht daher nicht i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X unrichtig angewandt und den Abänderungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Sozialgerichts und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei angemerkt:
1.) Die Klägerin ist selbständig tätig; sie steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. In Betracht kommt insoweit allein ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis als angestellte (Lebens-)Beraterin der Q. AG bzw. a. AG (im Folgenden nur AG). In deren Betrieb ist die Klägerin jedoch nicht eingegliedert. Einem - und sei es zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten - Weisungsrecht der AG unterliegt sie nicht, erbringt ihre Beratungsleistungen gegenüber den Ratsuchenden vielmehr weisungsfrei. Dass die Klägerin bei der Leistungserbringung für Nutzer der Internetplattform der AG an bestimmte Vorgaben dieses Unternehmens, etwa hinsichtlich der Beratungsgegenstände und Beratungsinhalte (wie Verbot medizinischer oder rechtlicher Beratung) gebunden ist, ändert daran nichts. Auch selbständig Erwerbstätigen können für die Erbringung ihrer Leistung "Weisungen" durch ihre Auftraggeber erteilt werden, denen sie im Einzelfall Folge leisten müssen. Rechtsgrund hierfür sind die vertraglichen Vereinbarungen, etwa im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags nach §§ 611, 631 BGB, die der Dienstherr oder Besteller mit dem Dienstnehmer oder Werkunternehmer getroffen hat, und deren Erfüllung er - falls notwendig - durch eine "Weisung" geltend machen kann. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers (Beschäftigten) beruht demgegenüber auf der arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis des Arbeitgebers. Die Direktionsbefugnis ist zwar ebenfalls vertraglich (im Arbeitsvertrag) fundiert, umfasst aber auch Weisungen zu Einzelheiten hinsichtlich der konkreten Art und Weise der Arbeitsleistung, die über die Erfüllung der einem Unternehmer vertraglich obliegenden Haupt- und Nebenpflichten hinausgehen. Während der seinen Vertrag erfüllende Unternehmer ungeachtet der Vertragsbindung und der darauf zurückgehenden und dadurch auch begrenzten "Weisungsgebundenheit" seine Leistung ansonsten selbstbestimmt erbringen kann, muss der Arbeitgeberweisungen befolgende Arbeitnehmer typischerweise fremdbestimmte Arbeit in einem fremden Betrieb leisten (vgl. Senatsurteil vom 28.9.2011, - L 5 R 2153/10 -). Letzteres trifft auf die Klägerin nicht zu. Diese kann zwar - für selbständige Unternehmer untypisch - die Preise ihrer Leistung nicht selbst festlegen, ist vielmehr (auch) an die Preisliste der AG gebunden. Darin kommt aber nur die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von der AG als ihrem Auftraggeber zum Ausdruck; diese kann der Klägerin, gleichsam als ihrer "Vertragsberaterin", den Preis der Beratungsleistung "diktieren", wenn die Klägerin die Beratung für ratsuchende Nutzer der Internetplattform der AG erbringen will. Die Klägerin trägt auch ein Unternehmerrisiko. Kapital in nennenswertem Umfang muss sie für die Beratungsleistungen, nicht zuletzt wegen deren Eigenart, nicht einsetzen, nutzt statt dessen aber (angebliche) besondere übersinnliche Fähigkeiten, etwa zum Hellsehen oder Wahrsagen und Kartenlegen oder zur Aufnahme von Kontakten mit Engeln. Übersinnliche Tätigkeiten dieser Art sind in der Arbeitswelt typischerweise nicht Gegenstand arbeitsvertraglich geschuldeter Arbeitnehmerleistungen (vgl. demgegenüber etwa zur Vermittlung von LKW-Fahrern über eine Internetplattform Senatsbeschluss vom 29.3.2012, - L 5 R 4632/11 ER-B -). Der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin auf dem Esoterikmarkt ist ungewiss und hängt von der Nachfrage nach Esoterikleistungen insbesondere durch Nutzer der Internetplattform der AG ab, wobei diesem Risiko des Arbeitseinsatzes, wie dargelegt, auch eine entsprechende Freiheit in der Gestaltung und der Bestimmung - vor allem - des Umfangs des Arbeitseinsatzes gegenübersteht (vgl. BSG, Urt. v. 25.4.2012, - B 12 KR 24/10 R -).
2.) Die Klägerin beschäftigt keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die AG, tätig. Auftraggeber sind nicht die Ratsuchenden, die die Internetplattform der AG zur Inanspruchnahme von Beratungsleistungen nutzen.
Unternehmensgegenstand der AG ist nicht allein der Betrieb einer Internet- oder Telefonieplattform, die Ratsuchende und Berater zur bloßen Kontaktaufnahme nutzen können, sondern das Erbringen von Beratungsleistungen unter Einsatz sächlicher und persönlicher Mittel, nämlich der Errichtung der (nach eigenen Angaben der AG) intelligenten Internetplattform (Online- und Telefonieplattform) und der Heranziehung eines Pools selbständiger (Lebens-)Berater als Dienstleister. Die AG fungiert nicht als reiner (offener) Internetmarktplatz für Berater und Ratsuchende, sondern als Dienstleister auf dem Feld des Esoterikmarktes, zumal das Leistungsspektrum nicht nur die hier in Rede stehende (esoterische) Lebensberatung umfasst, vielmehr weitere ähnliche Dienstleistungen einschließt, etwa über die Portale www.n ...de oder www. a ...de. In den AGB, die die AG den Verträgen mit den ratsuchenden Nutzern der Internetplattform zugrundelegt, tritt das deutlich hervor. So sind die ratsuchenden Nutzer der Internetplattform schon formal als Kunden der AG und nicht des Beraters bezeichnet (Nr. 1.1 AGB). Verträge kommen nur zwischen der AG und den ratsuchenden Nutzern der Internetplattform als Vertragspartner zustande, bezüglich der Beratungsdienste Telefon, E-Mail oder Chat mit Inanspruchnahme des Beratungsdienstes, also mit der Herstellung einer direkten Verbindung zum Berater (Nr. 3.1 und 3.3 AGB). Die Vertragsleistung, die die AG für ihre Vertragspartner - Kunden - erbringt, besteht gem. Nr. 2.1 AGB in der Möglichkeit, über die Plattform kostenfreie und kostenpflichtige Dienste - in Nr. 3.3 bzw. 5.3 und 5.4 AGB ausdrücklich als "Beratungsdienste" bzw. "Plattformdienste" und "Beratungsdienste von a." bezeichnet - in Anspruch zu nehmen, also über das Instrument der Internetplattform auf die Dienstleistungen zuzugreifen, die die AG mit ihrem Pool aus selbständigen Beratern vorhält. In Nr. 2.2 AGB heißt es demzufolge, dass die a. AG dem Kunden durch "ihre" Berater allgemeine Lebensberatung, spirituelle Unterstützung sowie weitere esoterische Leistungen anbietet. Der Beraterpool ist daher auch nach den Vorgaben und Zielsetzungen der AG zusammengestellt, die die Berater auswählt, auf Unternehmensrichtlinien verpflichtet und die Beratungsgegenstände festlegt (Nr. 2.2, 5.2 AGB). Die Preise der Beratungsleistungen legt die AG und nicht der jeweilige Berater fest (Nr. 9.1 AGB). Bewertungen der Berater durch die Kunden unterliegen der Verfügungsgewalt der AG, die über die Bearbeitung, Löschung oder Veröffentlichung der Kundenbewertungen entscheidet (Nr. 6.7 AGB).
Aus alledem ergibt sich für den Senat das Bild der Erbringung esoterischer Beratungsleistungen durch die AG, die hierfür im Leistungsverhältnis (Vertragsverhältnis) zu ihren Kunden ihre (selbständigen) "Vertragsberater" einsetzt, die Vergütung für die Beratungsleistung von den Kunden einzieht und die nach Abzug ihres Vergütungsanteils verbleibende Kostenmasse an die "Vertragsberater" auskehrt. Die genaue zivilrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der AG ist für deren sozialversicherungsrechtlichen Status nicht ausschlaggebend. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Beratern und den ratsuchenden Nutzern der Internetplattform besteht jedenfalls nicht. Davon gehen ersichtlich auch die Nutzer der Internetplattform selbst aus; diese haben den Willen zum Vertragsschuss mit der AG, nicht jedoch mit dem (für sie über die Internetplattform freigeschalteten) Berater. Dieser tritt für sie in tatsächlicher Hinsicht als Leistungserbringer der bei der AG nachgefragten Beratungsleistung, nicht jedoch in rechtlicher Hinsicht als Vertragspartner hervor. Damit bleibt die AG der im wesentlichen einzige Auftraggeber der Klägerin i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved