Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2449/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2824/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.05.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Der am 1956 geborene Kläger absolvierte von September 1971 bis Februar 1975 eine Ausbildung zum KfZ-Mechaniker. Anschließend war er bis März 1976 in seinem Ausbildungsberuf beschäftigt. Nach Beendigung seines hiernach absolvierten Wehrdienst nahm er am 01.01.1978 eine Tätigkeit als LKW-Fahrer bei der D. P. AG auf. Seine Tätigkeit umfasste Ver- und Entsorgungsfahrten für das Frachtpostzentrum S. , einschließlich Kundenzuführung und Abholung (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 02.12.2009, Bl. 69 SG-Akte). Diese Tätigkeit übte er bis zum plötzlichen Auftreten einer Drehschwindelattacke am 08.04.2008 aus. Seither ist der Kläger arbeitsunfähig.
Vom 16.07. bis 06.08.2008 wurde der Kläger in der Rehaklinik K. , Schwerpunktklinik für Hirnfunktionsstörungen, stationär behandelt (Diagnosen: Z.n. linkshirnigem subcortikalen Infarkt mit persistierendem Schwindel, Verdacht auf pontine Mikroangiopathie, chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom , HWS-Syndrom, arterielle Hypertonie). Im Entlassungsbericht ist ausgeführt, dass die Schwindelsymptomatik intermittierend deutlich besser gewesen sei, sich gegen Ende des Heilverfahrens jedoch wieder verstärkt habe. Übelkeit, Erbrechen, Stürze und Ähnliches seien während des Heilverfahrens nicht aufgetreten. Die Schwindelsymptomatik sei nur bei schneller Kopfbewegung und schneller Rotation vorhanden. Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit hätten sich bei der durchgeführten psychometrischen Testung nicht ergeben. Wegen des chronifizierten Schwindels erachteten die behandelnden Ärzte Tätigkeiten mit dem Führen von LKW, mit Absturzgefahren sowie Verantwortung für Personen nicht mehr für möglich, entsprechend auch nicht die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit. Wegen der chronifizierten Beschwerdesymptomatik von Seiten der lumbalen und cervicalen Wirbelsäule seien darüber hinaus Tätigkeiten mit Nachtschicht und Zeitdruck nicht mehr leidensgerecht. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen seien demgegenüber sechs Stunden und mehr zumutbar. Seitens der D. P. AG wurde der Kläger für postbeschäftigungsunfähig erachtet, weshalb er seit Oktober 2008 eine VAP-Rente bezieht.
Am 22.08.2008 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag begründete er mit Schwindelanfällen, Halswirbel- und Lendenwirbelproblemen und Depressionen. Die Beklagte veranlasste das Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. , die den Kläger am 27.11.2008 untersuchte und die folgenden Diagnosen stellte: V.a. pontine Mikroangiopathie, selten Drehschwindel, Z.n. Hirninfarkt links parietal (alt), Depression (remittiert), arterieller Hypertonus, Lumbago, Z.n. erfolgreicher Operation eines Sulcus ulnaris Syndroms links, Nikotinabhängigkeit. Dr. K. erachtete den Kläger für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ständig im Sitzen, überwiegend im Gehen oder Stehen, in Tagesschicht täglich sechs Stunden und mehr durchzuführen. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten mit häufigem Bücken, ständigen Wirbelsäulenzwangshaltungen, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr. Eine Tätigkeit als LKW-Fahrer sei nicht mehr möglich. Mit Bescheid vom 05.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten und sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, auch nicht bei Berufsunfähigkeit. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009 und der weiteren Begründung zurückgewiesen, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als LKW-Fahrer sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen, weshalb der Kläger lediglich auf herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden könne. Als eine solche komme die Tätigkeit als Pförtner in Frage.
Am 24.07.2009 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Tätigkeit eines Pförtners handele es sich nicht um eine zumutbare Verweisungstätigkeit. Er könne weder Tätigkeiten ausüben, bei denen er längere Zeit sitzen müsse, noch Arbeiten, die der Überwachung dienten, da der vorhandene Schwindel ohne Vorankündigung plötzlich auftrete. Zudem würden Pförtner oftmals auch nachts eingesetzt. Auch sei er weder mit den Abläufen in einem Büro vertraut, noch verfüge er über PC-Kenntnisse, weshalb eine Einarbeitungszeit von drei Monaten für ihn nicht ausreichend wäre.
Das SG hat Prof. Dr. G. , den Arzt für Chirurgie/Handchirurgie Dr. W. , den Facharzt für Psychiatrie J. , den Praktischen Arzt/Arzt für Arbeitsmedizin Dr. R. sowie die Fachärztin für Innere Medizin Dr. B. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Prof. Dr. G. hat berichtet, beim Kläger eine Vertigo (Schwindel) bei altem subcortikalem Infarkt links, eine sensible Ulnarisläsion links , einen Nikotinabusus sowie eine Depression diagnostiziert und den Verdacht auf eine pontine Mikroangiopathie geäußert zu haben. Wegen der zerebralen Gefäßverkalkung hat er den Kläger nicht mehr für geeignet erachtet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 zu führen. Für vertretbar hat er jedoch die Ausübung leichter vollschichtiger Arbeiten gehalten, wenn Schichtarbeit, Arbeiten auf Höhen oder vor Tiefen, das Führen von Kraftfahrzeugen, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit sowie Arbeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen und Maschinen vermeiden werden. Dr. W. hat von Vorstellungen des Klägers wegen Gefühlsstörungen der linken Hand zwischen Juli und September 2008 sowie einer deshalb durchgeführten Kompressionsoperation des Nervus ulnaris links berichtet. Zu einer Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit hat er sich nicht in der Lage gesehen, da die weitere Behandlung auswärts erfolgt sei. Der Arzt für Psychiatrie J. hat über drei Vorstellungen zwischen Februar und Juli 2008 berichtet, wobei er als Diagnose eine Angst- und depressive Störung gemischt gestellt habe. Leichte Arbeiten hat er bei Vermeidung von Schicht- und Akkordarbeit vollschichtig für möglich erachtet. Dr. R. hat von Vorstellungen wegen einer Belastungsstörung mit depressiven und aggressiven Zügen berichtet und leichte Arbeiten vollschichtig für zumutbar erachtet. Dr. B. hat über Vorstellungen des Klägers wegen intermittierend auftretendem Drehschwindel berichtet, sich zu einer Beurteilung des Leistungsvermögens jedoch nicht in der Lage gesehen, da insoweit die neurologischen Befunde wesentlich seien, die ihr nicht vorlägen.
Das SG hat darüber hinaus Auskünfte des letzten Arbeitgebers des Klägers eingeholt. Danach war der Kläger nach Bestehen der postbetrieblichen Prüfung für Arbeiter und entsprechender Bewährungs- und Beschäftigungszeit bei Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte nach Besoldungsgruppe A5 und A5/A6 in die Lohngruppe 8 (TV Arb P. alt) eingruppiert gewesen, mithin in die gleiche Lohngruppe wie eine ausgebildete Dienstleistungsfachkraft (Ausbildungsdauer drei Jahre). Das SG hat ferner das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie H. auf Grund Untersuchung des Klägers vom 25.01.2010 eingeholt. Diese hat einen Z.n. linkshirniger TIA (= Transitorische ischämische Attacke) 12/2009 (ohne Folgen), einen Z.n. Ponsinfarkt 4/2008 und dadurch verursachte Gleichgewichtsstörungen bei kardialen Emboliequellen, eine Depression (derzeit leicht im Rahmen einer Anpassungsstörung), ein rezidivierendes LWS-Syndrom ohne radikuläre Ausfälle, einen arteriellen Hypertonus, einen Z.n. Operation eines Sulcus-ulnaris-Syndroms links sowie eine Nikotinabhängigkeit beschrieben und die Ausübung leichter körperlicher Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, Zwangshaltungen (gebeugt oder gebückt), Arbeiten mit häufigem Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten unter Absturzgefahr sowie unter Zeitdruck, Schicht- und Nachtarbeit sowie Arbeiten mit erhöhter Verantwortung, in Gefahrenbereichen oder mit möglicher Gefährdung von Personen.
Die Beklagte hat die Stellungnahme des Facharztes für Neurologie Dr. W. vorgelegt und die Auffassung vertreten, der Kläger könne mit seinem Leistungsvermögen noch Tätigkeiten als Registrator oder Mitarbeiter in einer Poststelle zumutbar verrichten.
Mit Urteil vom 26.05.2010 hat das SG der Klage, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt hat, stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.10.2008 zu gewähren. Das SG hat den Kläger für fähig erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen (ohne Tätigkeiten in der Bauchpresse, ohne gebeugte oder gebückte Zwangshaltungen, ohne plötzliche Muskelanstrengungen, ohne Tätigkeiten mit Verletzungs- und Unfallgefahr, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung, Eigen- oder Fremdgefährdung, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, ohne Gehen auf unebenem oder glatten Grund oder in Dunkelheit) zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten, wobei mit den aufgeführten Einschränkungen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr in Betracht komme. Da der Kläger mit dieser Tätigkeit nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen sei, genieße er Berufsschutz, weshalb ihm eine Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Auf die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten könne der Kläger nicht verwiesen werden. Zwar entspreche sein Leistungsvermögen noch der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle im öffentlichen Dienst, was bei der Tätigkeit eines Registrators zweifelhaft sei, allerdings sei der Kläger auf Grund seines beruflichen Könnens und Wissens nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten in die genannte Verweisungstätigkeit einzuarbeiten. Denn seine bisherigen Berufstätigkeiten seien gegenüber den genannten Tätigkeiten berufsfremd, da weder die Ausbildung zum KfZ-Mechaniker noch die Tätigkeit eines LKW-Fahrers mit einer Büro- oder Verwaltungstätigkeit verbunden sei. Auch im Umgang mit der EDV verfüge der Kläger über keinerlei Erfahrung.
Am 16.06.2010 hat die Beklagte dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und in Zweifel gezogen, dass der Kläger als Facharbeiter zu qualifizieren sei. Für die von ihm ausgeübte Tätigkeit habe der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis sowie - entsprechend den Ausführungen seines Arbeitgebers - eine ein- bis zweitätige Anlernzeit genügt. Einen Ausbildungsabschluss als Berufskraftfahrer, die dem Kläger Berufsschutz vermitteln könne, besitze der Kläger nicht. Wenn auch der Kläger die postbetriebliche Prüfung für Arbeiter bestanden habe, so habe sich die von ihm verrichtete Fahrertätigkeit dadurch nicht geändert. Diese Prüfung habe somit keinen Einfluss auf die Art oder Qualität seiner Arbeit gehabt. Ohnehin habe diese Prüfung bereits nach einem Vorbereitungslehrgang von zwei Wochen absolviert werden können. Angesichts dessen sei dieser Abschluss nach Voraussetzungen und Inhalt der Ausbildung mit der Ausbildung einer Dienstleistungsfachkraft mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren nicht vergleichbar. Die entsprechende Entlohnung des Klägers sei qualitätsfremd, da sie auf die Ausübung einer Tätigkeit auf einem Beamtendienstposten, die langjährige Betriebszugehörigkeit und das Bestehen der postbetrieblichen Prüfung abstelle. Doch selbst wenn der Kläger Berufsschutz genieße, könne er zumutbar auf die genannten Tätigkeiten (Registrator, Poststellenmitarbeiter) verwiesen werden. Denn die Dauer der An- bzw. Einarbeitungszeit sei von Vorkenntnissen weitgehend unabhängig und betrage üblicher Weise nicht länger als drei Monate. Es handele sich um einfache Anlerntätigkeiten für die keine besondere Ausbildung erforderlich sei. Diese Tätigkeiten wiesen weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf, noch erforderten sie umfangreiche, innerhalb von drei Monaten nicht zu vermittelnde, Computerkenntnisse. Schließlich dürfe von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters für sich reklamiere, auch erwartet werden, dass er bereit und in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz eines PC jedenfalls innerhalb von drei Monaten, vielfach aber auch in weit kürzerer Zeit, zu erwerben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.05.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig und macht geltend, durch seine langjährige Fahrertätigkeit habe er einen höheren Kenntnis- und Fähigkeitsstandard erreicht und mit der postbetrieblichen Prüfung Zusatzkenntnisse erworben, die ihn einem Facharbeiter gleichstellten. Er sei durchaus mit einer Dienstleistungsfachkraft vergleichbar. Den von ihm absolvierten Lehrgang hätten auch die Auszubildenden bei der P. über eine Zeitraum von drei Jahren absolviert, allerdings hätte er diese Kenntnisse in einen gestrafften zweiwöchigen Extremlehrgang erworben. Wegen der von ihm erworbenen aufgabenbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten sei er auch zu Recht in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert worden. Zutreffend sei das SG auch davon ausgegangen, dass er nicht in der Lage sei, Fähigkeiten an einem Computer zu erlernen. Denn sobald er einen Bildschirm sehe, ergreife ihn Schwindel. Aus diesem Grund sei er auch nicht in der Lage ein Handy zu bedienen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist auch begründet.
Das SG hätte die Beklagte nicht zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verurteilen dürfen; vielmehr hätte es die Klage abweisen müssen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ist der Kläger nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger sein Begehren auf die Gewährung einer derartigen Rente beschränkt, weshalb bestandskräftig feststeht, dass dem Kläger Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht zusteht. Indes hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung einer entsprechenden Erwerbsminderungsrente (§ 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) hat das SG ebenso wie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Einstufung der Versicherten in das Mehrstufenschema und ihre Verweisbarkeit dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verweist.
Im Hinblick auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren geäußerten Zweifel, ob das SG den Kläger angesichts der für die Ausübung der letzten Tätigkeit als LKW-Fahrer lediglich erforderlich gewesenen Anlernzeit von ein bis zwei Tage unter Anwendung des Mehrstufenschemas zu Recht der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob diese Zuordnung auf Grund der tariflichen Gleichstellung mit einer ausgebildeten Dienstleistungsfachkraft gerechtfertigt ist oder ob der Kläger lediglich der niedrigeren Gruppe der Angelernten, ggf. jener der gehobenen Angelernten, zuzuordnen ist. Denn selbst wenn der Kläger als Facharbeiter einzustufen wäre, könnte er zumutbar auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle verwiesen werden. Denn eine solche Tätigkeit ist dem Kläger sowohl sozial zumutbar als auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, werden Mitarbeiter in der Poststelle im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT bzw. zwischenzeitlich für den Bereich der Länder nach der Entgeltgruppe 3 TVöD entlohnt, wobei es sich nach dem Tarifvertrag damit um Tätigkeiten für Angelernte und somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten handelt (Urteil des BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89, Urteil des Senats vom 19.07.2012, L 10 R 1780/11).
Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle trägt nach Überzeugung des Senats auch den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers Rechnung. So ist der Kläger bedingt durch die Gleichgewichtsstörungen, die als Folge des im April 2008 erlittenen Ponsinfarkts aufgetreten sind, ein wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom sowie eine Anpassungsstörung zwar nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer auszuüben, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Sachverständigen H. ist der Senat jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich auch weiterhin verrichten kann, wenn qualitative Einschränkungen berücksichtigt werden. In diesem Sinne verbieten sich Tätigkeiten, die mit Zwangshaltungen (gebeugt oder gebückt), häufigem Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Absturzgefahr, erhöhter Verantwortung, Zeitdruck, Schicht- und Nachtarbeit sowie möglicher Gefährdung von Personen verbunden sind oder in Gefahrenbereichen ausgeübt werden. Von einem so zu beschreibenden Leistungsvermögen ist im Wesentlichen auch das SG ausgegangen. Der Kläger selbst hat gegen die entsprechenden Feststellungen des SG im Berufungsverfahren auch keine Einwände erhoben.
Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter umfasst - wie das SG zutreffend dargelegt hat - das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und das Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Solche Tätigkeiten tragen den dargelegten Leistungseinschränkungen des Klägers, für den lediglich noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in Betracht kommen, ohne weiteres Rechnung. Insbesondere werden gerade auch die zu beachtenden qualitativen Einschränkungen berücksichtigt.
Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Hartmann, soweit diese das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm ausschließt. Sie begründet diese Leistungseinschränkung mit den Lendenwirbelsäulenbeschwerden des Klägers. Hierzu hatte ihr der Kläger von gelegentlichen Rückenbeschwerden berichtet, was zwar die von der Sachverständigen gestellte Diagnose LWS-Syndrom trägt. Eine radikuläre Symptomatik besteht aber - so die Sachverständige ausdrücklich - nicht. Vor diesem Hintergrund ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Sachverständige eine solche qualitative Einschränkung über die Einschränkung auf leichte Tätigkeiten (was das Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm einschließt) hinaus vornimmt. Ohnehin relativiert sich die Sachverständige im Gutachten, wenn sie "schweres Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm" ausschließt. Vor allem aber findet sich eine derartige qualitative Einschränkung weder im Gutachten von Dr. K. , die sogar mittelschwere Tätigkeiten für zumutbar erachtete, noch im Reha-Entlassungsbericht, wo ebenfalls leichte bis mittelschweren Tätigkeiten für zumutbar erachtet werden, und auch keiner der behandelnden Ärzte hat von der Notwendigkeit einer derartigen Einschränkung berichtet. Auch der Kläger selbst behauptet eine solche Einschränkung nicht. Gegenüber Dr. K. hat er vielmehr angegeben, nur Lasten über zehn Kilogramm nicht mehr tragen zu können. Im Ergebnis gelangt der Senat - in Übereinstimmung mit dem Kläger selbst, Dr. K. und dem Reha-Entlassungsbericht - daher zu der Überzeugung, dass dem Kläger auch das Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm zuzumuten ist. Soweit in der Poststelle gelegentlich schwerere Lasten anfallen, hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle sind, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Dass dem Kläger damit nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Hieran hat der Senat keine Zweifel (so der Senat in der auch vom SG herangezogenen Entscheidung vom 03.05.2007, L 10 R 194/06).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren wiederum geltend macht, nicht in der Lage zu sein, irgend welche Fähigkeiten am Computer zu erlernen und selbst ein Handy nicht bedienen zu können, steht dies der Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit nicht entgegen. Denn wie den obigen Darlegungen zum Inhalt der Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters entnommen werden kann, ist mit dieser Tätigkeit weder das Bedienen eines Computers noch die Benutzung eines Handys verbunden.
Anders als das SG sieht der Senat auch keinen Grund für die Annahme, dass der Kläger nicht in der Lage sein könnte, sich innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten in diese Tätigkeit einzuarbeiten. Insbesondere erscheint dem Senat die in Rede stehende Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle auch nicht als völlig berufsfremd, nachdem der Kläger als LKW-Fahrer der D. P. AG - wie der Auskunft seines letzten Arbeitgebers entnommen werden kann - nicht ausschließlich als Fahrzeugführer eingesetzt war, sondern neben den Ver- und Entsorgungsfahrten für das Frachtpostzentrum S. auch Transporte zu Kunden und entsprechende Abholungen zu erledigen hatte. Zudem erwarb der Kläger im Rahmen seiner postbetrieblichen Ausbildung - worauf er im Berufungsverfahren ausdrücklich hingewiesen hat - Zusatzkenntnisse u.a. über Postlaufzeiten, Postleitzahlen sowie Laufwege von Paketen und Briefen, und verfügt daher durchaus über Vorkenntnisse, die ihm die Einarbeitung in die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters erleichtern. Schließlich war der Kläger auch schon im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit in Verwaltungsabläufe eingebunden, weshalb der Senat auch keine Bedenken hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit des Klägers hat. Letztlich sind für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht über die erforderlichen Umstellungs- und Anpassungsfähigkeiten verfügen könnte, um zukünftig eine Tätigkeit der genannten Art auszuüben. Entsprechende Gesichtspunkte lassen sich weder dem Gutachten der Sachverständigen H. entnehmen noch den Ausführungen der als sachverständige Zeugen gehörten Ärzten. Denn dass beim Kläger Störungen hinsichtlich Auffassung, Merkfähigkeit oder Gedächtnis vorliegen, hat keiner der im Verfahren beteiligten Ärzte dokumentiert.
Soweit der Kläger vorträgt, an manchen Tagen an Herzrasen und Herzrhythmusstörungen zu leiden und nicht belastbar zu sein, mag dies Arbeitsunfähigkeit für manche Tage begründen. Eine entsprechende dauerhafte Leistungsunfähigkeit lässt sich daraus aber nicht ableiten.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Der am 1956 geborene Kläger absolvierte von September 1971 bis Februar 1975 eine Ausbildung zum KfZ-Mechaniker. Anschließend war er bis März 1976 in seinem Ausbildungsberuf beschäftigt. Nach Beendigung seines hiernach absolvierten Wehrdienst nahm er am 01.01.1978 eine Tätigkeit als LKW-Fahrer bei der D. P. AG auf. Seine Tätigkeit umfasste Ver- und Entsorgungsfahrten für das Frachtpostzentrum S. , einschließlich Kundenzuführung und Abholung (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 02.12.2009, Bl. 69 SG-Akte). Diese Tätigkeit übte er bis zum plötzlichen Auftreten einer Drehschwindelattacke am 08.04.2008 aus. Seither ist der Kläger arbeitsunfähig.
Vom 16.07. bis 06.08.2008 wurde der Kläger in der Rehaklinik K. , Schwerpunktklinik für Hirnfunktionsstörungen, stationär behandelt (Diagnosen: Z.n. linkshirnigem subcortikalen Infarkt mit persistierendem Schwindel, Verdacht auf pontine Mikroangiopathie, chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom , HWS-Syndrom, arterielle Hypertonie). Im Entlassungsbericht ist ausgeführt, dass die Schwindelsymptomatik intermittierend deutlich besser gewesen sei, sich gegen Ende des Heilverfahrens jedoch wieder verstärkt habe. Übelkeit, Erbrechen, Stürze und Ähnliches seien während des Heilverfahrens nicht aufgetreten. Die Schwindelsymptomatik sei nur bei schneller Kopfbewegung und schneller Rotation vorhanden. Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit hätten sich bei der durchgeführten psychometrischen Testung nicht ergeben. Wegen des chronifizierten Schwindels erachteten die behandelnden Ärzte Tätigkeiten mit dem Führen von LKW, mit Absturzgefahren sowie Verantwortung für Personen nicht mehr für möglich, entsprechend auch nicht die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit. Wegen der chronifizierten Beschwerdesymptomatik von Seiten der lumbalen und cervicalen Wirbelsäule seien darüber hinaus Tätigkeiten mit Nachtschicht und Zeitdruck nicht mehr leidensgerecht. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen seien demgegenüber sechs Stunden und mehr zumutbar. Seitens der D. P. AG wurde der Kläger für postbeschäftigungsunfähig erachtet, weshalb er seit Oktober 2008 eine VAP-Rente bezieht.
Am 22.08.2008 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag begründete er mit Schwindelanfällen, Halswirbel- und Lendenwirbelproblemen und Depressionen. Die Beklagte veranlasste das Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. , die den Kläger am 27.11.2008 untersuchte und die folgenden Diagnosen stellte: V.a. pontine Mikroangiopathie, selten Drehschwindel, Z.n. Hirninfarkt links parietal (alt), Depression (remittiert), arterieller Hypertonus, Lumbago, Z.n. erfolgreicher Operation eines Sulcus ulnaris Syndroms links, Nikotinabhängigkeit. Dr. K. erachtete den Kläger für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ständig im Sitzen, überwiegend im Gehen oder Stehen, in Tagesschicht täglich sechs Stunden und mehr durchzuführen. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten mit häufigem Bücken, ständigen Wirbelsäulenzwangshaltungen, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr. Eine Tätigkeit als LKW-Fahrer sei nicht mehr möglich. Mit Bescheid vom 05.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten und sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, auch nicht bei Berufsunfähigkeit. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009 und der weiteren Begründung zurückgewiesen, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als LKW-Fahrer sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen, weshalb der Kläger lediglich auf herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden könne. Als eine solche komme die Tätigkeit als Pförtner in Frage.
Am 24.07.2009 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Tätigkeit eines Pförtners handele es sich nicht um eine zumutbare Verweisungstätigkeit. Er könne weder Tätigkeiten ausüben, bei denen er längere Zeit sitzen müsse, noch Arbeiten, die der Überwachung dienten, da der vorhandene Schwindel ohne Vorankündigung plötzlich auftrete. Zudem würden Pförtner oftmals auch nachts eingesetzt. Auch sei er weder mit den Abläufen in einem Büro vertraut, noch verfüge er über PC-Kenntnisse, weshalb eine Einarbeitungszeit von drei Monaten für ihn nicht ausreichend wäre.
Das SG hat Prof. Dr. G. , den Arzt für Chirurgie/Handchirurgie Dr. W. , den Facharzt für Psychiatrie J. , den Praktischen Arzt/Arzt für Arbeitsmedizin Dr. R. sowie die Fachärztin für Innere Medizin Dr. B. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Prof. Dr. G. hat berichtet, beim Kläger eine Vertigo (Schwindel) bei altem subcortikalem Infarkt links, eine sensible Ulnarisläsion links , einen Nikotinabusus sowie eine Depression diagnostiziert und den Verdacht auf eine pontine Mikroangiopathie geäußert zu haben. Wegen der zerebralen Gefäßverkalkung hat er den Kläger nicht mehr für geeignet erachtet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 zu führen. Für vertretbar hat er jedoch die Ausübung leichter vollschichtiger Arbeiten gehalten, wenn Schichtarbeit, Arbeiten auf Höhen oder vor Tiefen, das Führen von Kraftfahrzeugen, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit sowie Arbeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen und Maschinen vermeiden werden. Dr. W. hat von Vorstellungen des Klägers wegen Gefühlsstörungen der linken Hand zwischen Juli und September 2008 sowie einer deshalb durchgeführten Kompressionsoperation des Nervus ulnaris links berichtet. Zu einer Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit hat er sich nicht in der Lage gesehen, da die weitere Behandlung auswärts erfolgt sei. Der Arzt für Psychiatrie J. hat über drei Vorstellungen zwischen Februar und Juli 2008 berichtet, wobei er als Diagnose eine Angst- und depressive Störung gemischt gestellt habe. Leichte Arbeiten hat er bei Vermeidung von Schicht- und Akkordarbeit vollschichtig für möglich erachtet. Dr. R. hat von Vorstellungen wegen einer Belastungsstörung mit depressiven und aggressiven Zügen berichtet und leichte Arbeiten vollschichtig für zumutbar erachtet. Dr. B. hat über Vorstellungen des Klägers wegen intermittierend auftretendem Drehschwindel berichtet, sich zu einer Beurteilung des Leistungsvermögens jedoch nicht in der Lage gesehen, da insoweit die neurologischen Befunde wesentlich seien, die ihr nicht vorlägen.
Das SG hat darüber hinaus Auskünfte des letzten Arbeitgebers des Klägers eingeholt. Danach war der Kläger nach Bestehen der postbetrieblichen Prüfung für Arbeiter und entsprechender Bewährungs- und Beschäftigungszeit bei Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte nach Besoldungsgruppe A5 und A5/A6 in die Lohngruppe 8 (TV Arb P. alt) eingruppiert gewesen, mithin in die gleiche Lohngruppe wie eine ausgebildete Dienstleistungsfachkraft (Ausbildungsdauer drei Jahre). Das SG hat ferner das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie H. auf Grund Untersuchung des Klägers vom 25.01.2010 eingeholt. Diese hat einen Z.n. linkshirniger TIA (= Transitorische ischämische Attacke) 12/2009 (ohne Folgen), einen Z.n. Ponsinfarkt 4/2008 und dadurch verursachte Gleichgewichtsstörungen bei kardialen Emboliequellen, eine Depression (derzeit leicht im Rahmen einer Anpassungsstörung), ein rezidivierendes LWS-Syndrom ohne radikuläre Ausfälle, einen arteriellen Hypertonus, einen Z.n. Operation eines Sulcus-ulnaris-Syndroms links sowie eine Nikotinabhängigkeit beschrieben und die Ausübung leichter körperlicher Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, Zwangshaltungen (gebeugt oder gebückt), Arbeiten mit häufigem Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten unter Absturzgefahr sowie unter Zeitdruck, Schicht- und Nachtarbeit sowie Arbeiten mit erhöhter Verantwortung, in Gefahrenbereichen oder mit möglicher Gefährdung von Personen.
Die Beklagte hat die Stellungnahme des Facharztes für Neurologie Dr. W. vorgelegt und die Auffassung vertreten, der Kläger könne mit seinem Leistungsvermögen noch Tätigkeiten als Registrator oder Mitarbeiter in einer Poststelle zumutbar verrichten.
Mit Urteil vom 26.05.2010 hat das SG der Klage, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt hat, stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.10.2008 zu gewähren. Das SG hat den Kläger für fähig erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen (ohne Tätigkeiten in der Bauchpresse, ohne gebeugte oder gebückte Zwangshaltungen, ohne plötzliche Muskelanstrengungen, ohne Tätigkeiten mit Verletzungs- und Unfallgefahr, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung, Eigen- oder Fremdgefährdung, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, ohne Gehen auf unebenem oder glatten Grund oder in Dunkelheit) zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten, wobei mit den aufgeführten Einschränkungen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr in Betracht komme. Da der Kläger mit dieser Tätigkeit nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen sei, genieße er Berufsschutz, weshalb ihm eine Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Auf die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten könne der Kläger nicht verwiesen werden. Zwar entspreche sein Leistungsvermögen noch der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle im öffentlichen Dienst, was bei der Tätigkeit eines Registrators zweifelhaft sei, allerdings sei der Kläger auf Grund seines beruflichen Könnens und Wissens nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten in die genannte Verweisungstätigkeit einzuarbeiten. Denn seine bisherigen Berufstätigkeiten seien gegenüber den genannten Tätigkeiten berufsfremd, da weder die Ausbildung zum KfZ-Mechaniker noch die Tätigkeit eines LKW-Fahrers mit einer Büro- oder Verwaltungstätigkeit verbunden sei. Auch im Umgang mit der EDV verfüge der Kläger über keinerlei Erfahrung.
Am 16.06.2010 hat die Beklagte dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und in Zweifel gezogen, dass der Kläger als Facharbeiter zu qualifizieren sei. Für die von ihm ausgeübte Tätigkeit habe der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis sowie - entsprechend den Ausführungen seines Arbeitgebers - eine ein- bis zweitätige Anlernzeit genügt. Einen Ausbildungsabschluss als Berufskraftfahrer, die dem Kläger Berufsschutz vermitteln könne, besitze der Kläger nicht. Wenn auch der Kläger die postbetriebliche Prüfung für Arbeiter bestanden habe, so habe sich die von ihm verrichtete Fahrertätigkeit dadurch nicht geändert. Diese Prüfung habe somit keinen Einfluss auf die Art oder Qualität seiner Arbeit gehabt. Ohnehin habe diese Prüfung bereits nach einem Vorbereitungslehrgang von zwei Wochen absolviert werden können. Angesichts dessen sei dieser Abschluss nach Voraussetzungen und Inhalt der Ausbildung mit der Ausbildung einer Dienstleistungsfachkraft mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren nicht vergleichbar. Die entsprechende Entlohnung des Klägers sei qualitätsfremd, da sie auf die Ausübung einer Tätigkeit auf einem Beamtendienstposten, die langjährige Betriebszugehörigkeit und das Bestehen der postbetrieblichen Prüfung abstelle. Doch selbst wenn der Kläger Berufsschutz genieße, könne er zumutbar auf die genannten Tätigkeiten (Registrator, Poststellenmitarbeiter) verwiesen werden. Denn die Dauer der An- bzw. Einarbeitungszeit sei von Vorkenntnissen weitgehend unabhängig und betrage üblicher Weise nicht länger als drei Monate. Es handele sich um einfache Anlerntätigkeiten für die keine besondere Ausbildung erforderlich sei. Diese Tätigkeiten wiesen weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf, noch erforderten sie umfangreiche, innerhalb von drei Monaten nicht zu vermittelnde, Computerkenntnisse. Schließlich dürfe von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters für sich reklamiere, auch erwartet werden, dass er bereit und in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz eines PC jedenfalls innerhalb von drei Monaten, vielfach aber auch in weit kürzerer Zeit, zu erwerben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.05.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig und macht geltend, durch seine langjährige Fahrertätigkeit habe er einen höheren Kenntnis- und Fähigkeitsstandard erreicht und mit der postbetrieblichen Prüfung Zusatzkenntnisse erworben, die ihn einem Facharbeiter gleichstellten. Er sei durchaus mit einer Dienstleistungsfachkraft vergleichbar. Den von ihm absolvierten Lehrgang hätten auch die Auszubildenden bei der P. über eine Zeitraum von drei Jahren absolviert, allerdings hätte er diese Kenntnisse in einen gestrafften zweiwöchigen Extremlehrgang erworben. Wegen der von ihm erworbenen aufgabenbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten sei er auch zu Recht in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert worden. Zutreffend sei das SG auch davon ausgegangen, dass er nicht in der Lage sei, Fähigkeiten an einem Computer zu erlernen. Denn sobald er einen Bildschirm sehe, ergreife ihn Schwindel. Aus diesem Grund sei er auch nicht in der Lage ein Handy zu bedienen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist auch begründet.
Das SG hätte die Beklagte nicht zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verurteilen dürfen; vielmehr hätte es die Klage abweisen müssen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ist der Kläger nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger sein Begehren auf die Gewährung einer derartigen Rente beschränkt, weshalb bestandskräftig feststeht, dass dem Kläger Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht zusteht. Indes hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung einer entsprechenden Erwerbsminderungsrente (§ 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) hat das SG ebenso wie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Einstufung der Versicherten in das Mehrstufenschema und ihre Verweisbarkeit dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verweist.
Im Hinblick auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren geäußerten Zweifel, ob das SG den Kläger angesichts der für die Ausübung der letzten Tätigkeit als LKW-Fahrer lediglich erforderlich gewesenen Anlernzeit von ein bis zwei Tage unter Anwendung des Mehrstufenschemas zu Recht der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob diese Zuordnung auf Grund der tariflichen Gleichstellung mit einer ausgebildeten Dienstleistungsfachkraft gerechtfertigt ist oder ob der Kläger lediglich der niedrigeren Gruppe der Angelernten, ggf. jener der gehobenen Angelernten, zuzuordnen ist. Denn selbst wenn der Kläger als Facharbeiter einzustufen wäre, könnte er zumutbar auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle verwiesen werden. Denn eine solche Tätigkeit ist dem Kläger sowohl sozial zumutbar als auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, werden Mitarbeiter in der Poststelle im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT bzw. zwischenzeitlich für den Bereich der Länder nach der Entgeltgruppe 3 TVöD entlohnt, wobei es sich nach dem Tarifvertrag damit um Tätigkeiten für Angelernte und somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten handelt (Urteil des BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89, Urteil des Senats vom 19.07.2012, L 10 R 1780/11).
Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle trägt nach Überzeugung des Senats auch den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers Rechnung. So ist der Kläger bedingt durch die Gleichgewichtsstörungen, die als Folge des im April 2008 erlittenen Ponsinfarkts aufgetreten sind, ein wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom sowie eine Anpassungsstörung zwar nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer auszuüben, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Sachverständigen H. ist der Senat jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich auch weiterhin verrichten kann, wenn qualitative Einschränkungen berücksichtigt werden. In diesem Sinne verbieten sich Tätigkeiten, die mit Zwangshaltungen (gebeugt oder gebückt), häufigem Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Absturzgefahr, erhöhter Verantwortung, Zeitdruck, Schicht- und Nachtarbeit sowie möglicher Gefährdung von Personen verbunden sind oder in Gefahrenbereichen ausgeübt werden. Von einem so zu beschreibenden Leistungsvermögen ist im Wesentlichen auch das SG ausgegangen. Der Kläger selbst hat gegen die entsprechenden Feststellungen des SG im Berufungsverfahren auch keine Einwände erhoben.
Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter umfasst - wie das SG zutreffend dargelegt hat - das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und das Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Solche Tätigkeiten tragen den dargelegten Leistungseinschränkungen des Klägers, für den lediglich noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in Betracht kommen, ohne weiteres Rechnung. Insbesondere werden gerade auch die zu beachtenden qualitativen Einschränkungen berücksichtigt.
Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Hartmann, soweit diese das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm ausschließt. Sie begründet diese Leistungseinschränkung mit den Lendenwirbelsäulenbeschwerden des Klägers. Hierzu hatte ihr der Kläger von gelegentlichen Rückenbeschwerden berichtet, was zwar die von der Sachverständigen gestellte Diagnose LWS-Syndrom trägt. Eine radikuläre Symptomatik besteht aber - so die Sachverständige ausdrücklich - nicht. Vor diesem Hintergrund ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Sachverständige eine solche qualitative Einschränkung über die Einschränkung auf leichte Tätigkeiten (was das Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm einschließt) hinaus vornimmt. Ohnehin relativiert sich die Sachverständige im Gutachten, wenn sie "schweres Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm" ausschließt. Vor allem aber findet sich eine derartige qualitative Einschränkung weder im Gutachten von Dr. K. , die sogar mittelschwere Tätigkeiten für zumutbar erachtete, noch im Reha-Entlassungsbericht, wo ebenfalls leichte bis mittelschweren Tätigkeiten für zumutbar erachtet werden, und auch keiner der behandelnden Ärzte hat von der Notwendigkeit einer derartigen Einschränkung berichtet. Auch der Kläger selbst behauptet eine solche Einschränkung nicht. Gegenüber Dr. K. hat er vielmehr angegeben, nur Lasten über zehn Kilogramm nicht mehr tragen zu können. Im Ergebnis gelangt der Senat - in Übereinstimmung mit dem Kläger selbst, Dr. K. und dem Reha-Entlassungsbericht - daher zu der Überzeugung, dass dem Kläger auch das Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm zuzumuten ist. Soweit in der Poststelle gelegentlich schwerere Lasten anfallen, hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle sind, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Dass dem Kläger damit nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Hieran hat der Senat keine Zweifel (so der Senat in der auch vom SG herangezogenen Entscheidung vom 03.05.2007, L 10 R 194/06).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren wiederum geltend macht, nicht in der Lage zu sein, irgend welche Fähigkeiten am Computer zu erlernen und selbst ein Handy nicht bedienen zu können, steht dies der Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit nicht entgegen. Denn wie den obigen Darlegungen zum Inhalt der Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters entnommen werden kann, ist mit dieser Tätigkeit weder das Bedienen eines Computers noch die Benutzung eines Handys verbunden.
Anders als das SG sieht der Senat auch keinen Grund für die Annahme, dass der Kläger nicht in der Lage sein könnte, sich innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten in diese Tätigkeit einzuarbeiten. Insbesondere erscheint dem Senat die in Rede stehende Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle auch nicht als völlig berufsfremd, nachdem der Kläger als LKW-Fahrer der D. P. AG - wie der Auskunft seines letzten Arbeitgebers entnommen werden kann - nicht ausschließlich als Fahrzeugführer eingesetzt war, sondern neben den Ver- und Entsorgungsfahrten für das Frachtpostzentrum S. auch Transporte zu Kunden und entsprechende Abholungen zu erledigen hatte. Zudem erwarb der Kläger im Rahmen seiner postbetrieblichen Ausbildung - worauf er im Berufungsverfahren ausdrücklich hingewiesen hat - Zusatzkenntnisse u.a. über Postlaufzeiten, Postleitzahlen sowie Laufwege von Paketen und Briefen, und verfügt daher durchaus über Vorkenntnisse, die ihm die Einarbeitung in die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters erleichtern. Schließlich war der Kläger auch schon im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit in Verwaltungsabläufe eingebunden, weshalb der Senat auch keine Bedenken hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit des Klägers hat. Letztlich sind für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht über die erforderlichen Umstellungs- und Anpassungsfähigkeiten verfügen könnte, um zukünftig eine Tätigkeit der genannten Art auszuüben. Entsprechende Gesichtspunkte lassen sich weder dem Gutachten der Sachverständigen H. entnehmen noch den Ausführungen der als sachverständige Zeugen gehörten Ärzten. Denn dass beim Kläger Störungen hinsichtlich Auffassung, Merkfähigkeit oder Gedächtnis vorliegen, hat keiner der im Verfahren beteiligten Ärzte dokumentiert.
Soweit der Kläger vorträgt, an manchen Tagen an Herzrasen und Herzrhythmusstörungen zu leiden und nicht belastbar zu sein, mag dies Arbeitsunfähigkeit für manche Tage begründen. Eine entsprechende dauerhafte Leistungsunfähigkeit lässt sich daraus aber nicht ableiten.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
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