L 9 R 2873/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 R 6276/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2873/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Witwenrente im Zugunstenwege.

Die 1942 geborene Klägerin war vom 20.9.2005 bis 13.9.2006 mit dem am 18.12.1941 geborenen und am 13.9.2006 verstorbenen Versicherten W. M. (V.) verheiratet. Dieser war zuvor von 1968 bis 1990 (rechtskräftiges Scheidungsurteil vom 10.7.1990) mit E. M. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor.

V. bewohnte eine Eigentumswohnung in der Laichlestr. 21 in G.; die Klägerin bewohnte eine 1-Zimmer-Erdgeschoßwohnung in der Giebelstr. 55 in S ... V. bezog seit Januar 2002 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen i.H.v. 833,26 sowie eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft i.H.v. 347,22 (Angaben vom 3.2.2006 im Unterhaltsrechtsstreit) und verfügte über Mieteinnahmen aus zwei bzw. drei Eigentumswohnungen. Die Klägerin bezog seit Dezember 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und sodann eine Altersrente in Höhe von ca. 600 EUR sowie Wohngeld in Höhe von ca. 79 EUR (Angaben der Klägerin vom 18.9.2008 gegenüber dem SG).

Bei V. war im Juni 1998 ein Prostatakarzinom ohne Metastasen diagnostiziert worden. Seit Februar 2004 wurde ein Anstieg des PSA-Wertes (PSA = prostataspezifisches Antigen) festgestellt. Im Januar 2005 konnte in der Bildgebung eine Fernmetastasierung nachgewiesen werden. Das Tumorzentrum der Universität Heidelberg ging im Arztbrief vom 16.3.2005 von lymphogenen und eventuell ossären Metastasen aus. Seit April 2005 bzw. seit einer Chemotherapie vom 17.5.2005 trat eine erhebliche Befundverschlechterung ein und im Vergleich zu der Szintigraphie vom April 2005 eine deutliche Zunahme der Metastasen (Arztbrief der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. T. und Dr. K. vom 19.7.2005). Im September 2005 war die Krankheit fortgeschritten (Angaben von Dr. R. vom 21.4.2008).

Vor der Hochzeit hatten die Klägerin und V. am 15.9.2005 einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen. Darin hatte sich V. u.a. verpflichtet, der Klägerin ab Eheschließung jeden Monat ein Taschengeld von 100 EUR bezahlen. Außerdem war darin ausgeführt, gesetzliche Unterhaltspflichten blieben davon unberührt. Die für den Tag nach der Hochzeit geplante gemeinsame Abreise nach Spanien mit dem Wohnmobil erfolgte nicht. V. reiste allein nach Spanien. Unter dem 17.11.2005 machte die Klägerin – zunächst unter Hinweis auf das Getrenntleben – Unterhaltsansprüche gegen V. geltend. Sie behauptete am 12.12.2005, V. habe ihr ein Wohnrecht an seiner Wohnung und die Übernahme ihrer Mietkosten i.H.v. 300 EUR versprochen. Der diesbezügliche Dauerauftrag sei jedoch von der früheren Ehefrau wieder aufgehoben worden. Mit Schreiben seines Anwalts vom 23.12.2005 ließ V. vortragen, zusätzlich zu dem vereinbarten Taschengeld von monatlich 100 EUR habe er der Klägerin, im Hinblick auf Ihre Zusage, ihn nach Spanien zu begleiten, weitere 200 EUR versprochen und einen diesbezüglichen Dauerauftrag eingerichtet. Nachdem die Klägerin ihr Versprechen nicht eingehalten habe, habe er den Dauerauftrag gekündigt. Im Anwaltsschreiben ist weiter ausgeführt, dass V. Wert auf die Feststellung lege, dass eine Eheschließung nur deshalb erfolgt sei, damit die Klägerin nach seinem Tod eine Witwenrente beziehen könne. Unter dem 3.2.2006 teilte V. seine Einkünfte mit und wies darauf hin, dass sich zwischenzeitlich sein Gesundheitszustand verschlechtert und er am 15.1.2006 in ein Krankenhaus habe gebracht werden müssen, wo er mehrere Bluttransfusionen erhalten habe. Er habe sich zwischenzeitlich nach einer Betreuungsperson umsehen müssen, zumal die Klägerin ihren "Pflichten" als Ehefrau nicht nachkomme.

Am 29.3.2006 reiste die Klägerin zu V. nach Spanien, wo sich beide bis zum 16.6.2006 aufhielten. Nach einer Rückreise von mehreren Tagen kehrten sie nach Deutschland zurück. Am 8.7.2006 kam V. zunächst ins Krankenhaus und am 27.7.2006 ins Hospiz, wo er am 13.9.2009 verstarb.

Am 16.9.2006 erstattete die Klägerin – wegen des Verdachts eines nicht natürlichen Todeseintritts bei V. – Anzeige. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gab das Pflegepersonal des Hospizes an, die frühere Ehefrau von V., welche im Übrigen im Besitz einer Generalvollmacht gewesen sei, habe als seriösere Ansprechpartnerin zur Verfügung gestanden. Das Bemühen der Klägerin um ihren Ehemann habe aufgesetzt und profitorientiert gewirkt. Die Klägerin selbst hat angegeben, es komme ihr seltsam vor, dass V. kurz vor dem ersten Hochzeitstag verstorben sei. Nach einem Jahr Ehe hätte sie Ansprüche auf eine Rente gehabt (Anzeigenaufnahme des Polizeipräsidium Stuttgart vom 16.9.2006 und Ermittlungen der Kriminalpolizei-Außenstelle Leonberg vom 17.9.2006).

Am 21.9.2009 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente. Sie gab an, V. sei plötzlich und unerwartet verstorben. Bei Eheschließung seien die tödlichen Folgen einer Krankheit nicht zu erwarten gewesen. Die Partnerschaft habe bereits seit Juni 1997 bestanden.

Mit Bescheid vom 4.10.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Witwenrente ab.

Ausweislich eines Aktenvermerks vom 20.12.2006 gab die Klägerin an, sie habe keinen Bescheid erhalten. Mit Schreiben vom 29.12.2006 sandte die Beklagte der Klägerin den Bescheid vom 4.10.2006 erneut zu.

Hiergegen legte die Klägerin am 13.2.2007 Widerspruch ein und trug u.a. vor, im Frühjahr hätten V. und sie den Entschluss gefasst, ihren Wohnsitz dauerhaft nach Spanien zu verlegen. Wegen des neuen Lebensabschnitts und der tiefen inneren Verbundenheit seien sie die Ehe eingegangen. Medizinische Erkenntnisse über eine geringe Lebenserwartung hätten nicht vorgelegen. Wegen wiederkehrender Schmerzen sei sie am 21.9.2005 nicht mit nach Spanien gefahren. V. sei – wegen des gebuchten Stellplatzes für das Wohnmobil – vorausgefahren. Den für den 25.10.2005 gebuchten Flug habe sie wegen Stürzen am 7.10. und 13.10.2005 am 21.10.2005 storniert. Wegen weiterer Stürze und stationärer Behandlung sei sie – entgegen ärztlichem Rat – am 29.3.2006 zu V. nach Spanien geflogen.

Nachdem die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch verspätet eingelegt worden sei, dieser jedoch als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewertet werden könne, nahm die Klägerin mit Schreiben vom 2.8.2007 den Widerspruch zurück und stellte einen Überprüfungsantrag.

Mit Bescheid vom 15.8.2007 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag vom 13.2.2007 bezüglich des Bescheides vom 4.10.2006 und die Gewährung von Witwenrente ab.

Auf den Widerspruch vom 1. 9.2007 holte die Beklagte Auskünfte bei den behandelnden Ärzten von V. ein und ließ sich Original-Unterlagen von der früheren Ehefrau des V. vorlegen, die schon unter dem 8.3.2007 – unter Vorlage von Unterlagen – mitgeteilt hatte, die Eheschließung am 20.9.2005 sei nur deswegen erfolgt, damit die Klägerin in den Genuss einer Witwenrente komme. In einer "Eidesstattlichen Erklärung" vom 15.12.2005 hatte V. u.a. ausgeführt: "Hiermit gebe ich in einer eidesstattlichen Selbstanzeige zu Protokoll, daß ich nach Absprache mit meiner Frau M. M., geborene M., geboren am 26.4.1942 in S. in U. nur geheiratet habe, damit sie nach 1 Jahr Ehe in den Genuss einer Witwenrente kommt. Ich bin unheilbar krank, was vor der Hochzeit Maria bekannt war. Schon einen Tag nach der Hochzeit ging der Streit um die Wohnung in G. los. Ich wollte ihr eigentlich nur einen Gefallen tun. Ich machte M. den Vorschlag: Wir mieten uns in der Residenz in W. eine Wohnung, sobald eine frei wird, der Überlebende hat weiterhin Wohnrecht, (Gesetz) Miete bezahle ich aus Miete G. sowie unsere Unterhaltskosten solange ich lebe. Des Weiteren zahle ich ihre Miete, wenn sie mitfährt, nach Spanien und übernehme selbstverständlich die Unterhaltskosten von uns beiden, was ich die letzten acht Jahre auch getan habe."

Dr. P. hat unter dem 10.12.2007 angegeben, er habe V. letztmalig am 11.5.2000 behandelt; bis 2000 seien keine Metastasen aufgetreten. Dr. R. hat am 21.4.2008 u.a. ausgeführt, im September 2005 sei die Krankheit schon fortgeschritten gewesen. Eine Prognose über die noch verbleibende Lebensspanne habe jedoch nicht mit gutem Gewissen abgegeben werden können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.8.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 18.9.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben und die Gewährung einer Witwenrente weiter verfolgt. Anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache beim SG hat sie angegeben, V. habe seit Anfang ihrer Beziehung Prostatakrebs gehabt. Nach neun Jahren ihres Zusammenseins hätten sie sich entschlossen, zu heiraten und bis an ihr Lebensende in Spanien zu bleiben. Da V. Probleme mit dem Kiefer bekommen habe, seien sie zur Behandlung nach Deutschland zurückgekehrt. Er sei dann ins Krankenhaus gekommen und auf Veranlassung seiner früheren Ehefrau in ein Pflegeheim, was er allerdings nicht gewollt habe. Eine Woche, bevor sie ein Jahr verheiratet gewesen seien, sei V. verstorben. Da ihr Einkommen (ca. 600 EUR Rente und ca. 79 EUR Wohngeld) nicht ausreiche, sei sie auf die Witwenrente angewiesen. Ergänzend hat die Klägerin unter Vorlage eines Briefes von V. vom 12.12.2005 und Kalendereintragungen von V. durch ihren Bevollmächtigten vortragen lassen, entgegen der Auffassung der Beklagten hätten im Zeitpunkt der Eheschließung Versorgungserwägungen nicht im Vordergrund gestanden. Dem stehe auch die spätere Erklärung von V. nicht entgegen. Nach der Eheschließung hätten sie im Restaurant Schloss S. gegessen, dann zuhause weiter gefeiert und vorgehabt, anschließend die Spanienreise anzutreten. Vor Antritt der Reise habe sie plötzlich Brechdurchfall und extreme Herzschmerzen bekommen, weswegen beide beschlossen hätten, dass V. mit dem Wohnmobil allein nach Spanien auf den bereits gebuchten Campingplatz fahren und sie nachkommen solle. Im Vorfeld der Spanienreise habe V. seine frühere Ehefrau, die Maklerin sei, beauftragt, eventuell für die Eigentumswohnung einen Mieter zu suchen. Ihre Wohnung sollte beibehalten werden, wobei die Miete von V. gezahlt werden sollte. Sie hätten vorgehabt, eine ganz normale Ehe in Spanien zu führen. Niemand habe mit dem so frühen Ableben von V. gerechnet. Auf der Rückfahrt von Spanien habe V. zu ihr gesagt, falls er sterbe, solle sie gleich Witwenrente beantragen. Er habe die Unterlagen in einer Mappe vorbereitet. Sie vermute, dass die frühere Ehefrau V. zur Abgabe der Erklärung vom 15.12.2005 veranlasst habe. Er habe auch nach der Scheidung unter großem Einfluss seiner früheren Frau gestanden, die alle Bankgeschäfte und Steuererklärungen usw. für ihn erledigt hätte. Diese würde wohl davon profitieren, wenn sie leer ausgehen würde. Ob die frühere Ehefrau Geschiedenenwitwenrente beantragt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Mit Beschluss vom 13.4.2010 hat das SG daraufhin die frühere Ehefrau zum Verfahren beigeladen. Diesen Beschluss hat es am 12.5.2010 aufgehoben. Zur Begründung für die Aufhebung der Beiladung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung lägen nicht vor, nachdem die Beigeladene seit 15.5.2003 wieder verheiratet sei und ein Wiederaufleben einer Geschiedenenwitwenrente nicht in Betracht komme.

Im Rahmen ihrer Beiladung hat die frühere Ehefrau von V. u.a. Arztbriefe bezüglich V. vom 16.3.2005 und 19.7.2005, eine Erklärung vom 29.4.2010 sowie Unterlagen, u.a. Briefe von V. an sie (vom 10.12.2005 "Das Schreiben vom Anwalt hat einen Schönheitsfehler, es steht nicht drin, dass ich M. wegen der Rente geheiratet habe ") und an seine Schwester, vorgelegt. Weiter hat sie angegeben, zwei Tage nach der Hochzeit habe V. ihr Kontovollmacht erteilt, nachdem sie schon am 9.9.2005 eine General- und Vorsorgevollmacht erhalten habe.

In der mündlichen Verhandlung hat das SG die Klägerin persönlich angehört sowie die Schwester von V. und seine frühere Ehefrau als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift vom 17.5.2010 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat erklärt, die Wohnung von V. und ihre Wohnung hätten sich nur eine Straße voneinander entfernt befunden. Sie seien viel zusammen gewesen, entweder in der einen oder in der anderen Wohnung. Sie habe von Anfang an über die Krebserkrankung von V. Bescheid gewusst. Sie hätten vereinbart, dass V. die Miete für ihre Wohnung übernehme und sie seien häufig gemeinsam auf Bäder- und Rundreisen gewesen. Die letzte Chemotherapie habe V. nicht so gut vertragen, weswegen diese nach fünf Tagen abgebrochen worden sei. Sie sei nie davon ausgegangen, dass V. demnächst sterben würde. Vor der Hochzeit und ihrer Abreise nach Spanien habe Dr. R. V. noch Medikamente verschrieben. Die frühere Ehefrau habe sie das erste Mal im Hospiz getroffen. Die Probleme seien eigentlich erst losgegangen, als sie einen Rentenantrag gestellt habe. Der Schriftwechsel wegen der Unterhaltszahlungen beruhe darauf, dass V. einen Dauerauftrag für ihre Miete eingerichtet habe, den wohl die frühere Ehefrau gekündigt habe. Sie habe zwar gewusst, dass man eine Rente erhalte, wenn der Ehegatte versterbe, dies sei aber nicht der Grund ihrer Ehe gewesen. Sie und V. seien über die Untersuchungsergebnisse informiert gewesen. Sie sei auch bei den Untersuchungen immer anwesend gewesen.

Die Schwester von V. hat angegeben, ihr Bruder habe ihr am 31.3.2005, ihrem Geburtstag, von seinen Heiratsabsichten erzählt. Am Abend vor der Spanienreise habe er sie kurz angerufen und ihr berichtet, dass er geheiratet habe. Sie habe nicht so schnell mit dem Tod von V. gerechnet, obwohl sie von der Krankheit gewusst habe. Er habe es ihr einmal mitgeteilt, dann hätten sie nicht mehr darüber gesprochen.

Die frühere Ehefrau hat ausgesagt, sie habe die Klägerin in Spanien kennen gelernt, als sie mit ihrem jetzigen Mann zu ihrem Ex-Mann gereist sei. Sie habe sich allerdings nicht mit der Klägerin unterhalten. Die Klägerin sei eigentlich immer am Haus gewesen; während V. immer bei ihnen gewesen sei. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Ehe geschlossen werde, dass die Klägerin die Rente bekomme. Es sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin nach Spanien mitkomme. Sie (die Zeugin) habe die finanziellen Absprachen zwischen V. und der Klägerin gekannt. Die Klägerin habe unbedingt seine Wohnung gewollt. Dabei habe diese zwischenzeitlich ihren Kindern gehört. In Absprache mit ihrem Ex-Mann habe sie dann den Dauerauftrag für die Miete der Klägerin gekündigt. Ihr Ex-Mann habe, wie sie dies auch schon getan habe, einen Erbvertrag schließen wollen. Sie habe Vollmachten und Kontovollmachten von Ihrem Ex-Mann erhalten. Dazu habe er erklärt, er sei krank und wenn er später Morphium bekomme, würde er alles mit sich machen lassen. Zunächst habe ihr Ex-Mann nicht heiraten wollen. Im Urlaub im August 2005 hätten sich die Klägerin und V. gestritten, weil die Klägerin nichts mehr habe bezahlen wollen. Seit dem 28.8.2005 seien die Klägerin und V. nicht mehr zusammen gewesen. V. habe später erklärt, er werde die Klägerin noch einmal anrufen und fragen, ob sie mit ihm nach Spanien gehe und dafür die Rente bekomme. Die Bedingung der Hochzeit sei Rente gegen Pflichtteils- oder Erbteilsverzicht gewesen. Seit Januar 2005 sei klar gewesen, dass sich Metastasen gebildet hätten. Es sei V. sehr schlecht gegangen und klar gewesen, dass er sterben werde.

Mit Urteil vom 17.5.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Witwenrente sei ausgeschlossen, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Den Beweis, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, habe die Klägerin nicht erbracht. Sowohl V. als auch die Klägerin seien bei der Eheschließung von einem Versterben von V. in absehbarer Zeit aufgrund der ihnen bekannten medizinischen Umstände ausgegangen. Spätestens seit März 2005 hätten die Klägerin und V. gewusst, dass sich Metastasen gebildet hätten. Dass V. von seiner ernsthaften Krankheit gewusst und mit dem Ableben vor Ablauf eines Jahres gerechnet habe, schließe das SG aus seinem Schreiben vom 15.12.2005, in dem er mitteile, dass beiden, auch der Klägerin, diese Krankheit zum Zeitpunkt der Hochzeit bewusst gewesen sei. Die Klägerin habe keine besonderen Umstände nachgewiesen, die auf andere als die vom Gesetz vermuteten Beweggründe schließen ließen. Der Umstand, dass V. seine letzten Tage gemeinsam mit der Klägerin habe verbringen wollen, schließe nicht aus, dass die Ehe zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen worden sei. Vielmehr spreche gegen die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, dass die Klägerin nach dem Tod von V. ausweislich der Ermittlungsunterlagen dem Polizeirevier mitgeteilt habe, dass ihr Rente zugestanden hätte, wenn V. erst ein Jahr nach der Hochzeit verstorben wäre. Ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung, sie habe gewusst, dass man eine Rente erhalte, sich darüber aber nicht Gedanken gemacht und nicht wegen der Witwenrente geheiratet, sei daher für das SG die nicht glaubhaft. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 31.5.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.6.2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, der Schlussfolgerung des SG könne nicht gefolgt werden. Aus keinem der vom SG zitierten medizinischen Unterlagen ergebe sich im Zeitpunkt der Eheschließung die erkennbare Prognose eines baldigen Ablebens. Wenn schon der behandelnde Facharzt keine Prognose über die verbleibende Lebenszeit abgeben könne, vermöge dies ein Laie erst recht nicht zu tun. Vor der Eheschließung sei V. fit gewesen und viel mit dem Fahrrad gefahren. Gegenüber seiner Schwester habe er mehrmals geäußert, es gehe ihm blendend. V. und sie hätten aus Zuneigung aus einer langjährig verfestigten Beziehung geheiratet. Es sei keine Versorgungsehe gewesen. Hiergegen spreche auch, dass ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vereinbart worden sei. Sie vermute dass V. die Erklärung vom 15.12.2005 auf Veranlassung seiner früheren Ehefrau abgegeben habe und bezweifle die Echtheit der Erklärung. Sie lasse dies keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Versorgungsehe zu. Letztlich komme es hierauf nicht an, denn im Zeitpunkt der Eheschließung hätten keine Versorgungsgesichtspunkte im Vordergrund gestanden. Darüber hinaus sei das baldige Ableben von V. nicht vorhersehbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 4. Oktober 2006 zu verurteilen, ihr Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie verweise auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Mit Verfügung vom 22.1.2013 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er den Sachverhalt für aufgeklärt, weitere Beweiserhebungen sowie eine nochmalige Verhandlung nicht für erforderlich halte und eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt sei.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des bindend gewordenen Bescheides vom 4.10.2006 und auf Gewährung einer Witwenrente hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 22.1.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 4.10.2006, da die Beklagte nicht zu Unrecht die Gewährung von Witwenrente abgelehnt hat.

Gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, unter anderem dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. (bzw. ab 1.1.2008 das 47.) Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 13.9.2006 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.

Nach § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (§ 242a Abs. 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr (vom 20.9.2005 bis 13.9.2006) gedauert; damit ist der Tatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 1 SGB VI erfüllt.

Die entsprechende Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente) tritt jedoch dann nicht ein, wenn "besondere Umstände" vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI). Vorliegend sind solche "besonderen Umstände" nicht nachgewiesen und damit die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.

Der Begriff der "besonderen Umstände" in § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. Hierbei geht der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 5.5.2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 und in Juris; Urteil vom 27.8.2009, B 13 R 101/08 R, Juris) davon aus, dass als besondere Umstände alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen sind, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die Beweggründe beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat. Die Annahme einer Versorgungsehe ist dabei nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich – isoliert – zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheit- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt eingetreten ist. Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmezustand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einem der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 5.5.2009, a.a.O.). Eine Tatsache ist danach nur dann bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 128 Rn. 3b m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein neben den Versorgungsmotiven zumindest gleichwertiges Motiv bzw. gleichwertiger Umstand nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Damit ist die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht widerlegt.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass keine besonderen Umstände nachgewiesen sind, die belegen, dass es nicht der alleinige bzw. überwiegende Zweck der Heirat gewesen ist, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für die Klägerin zu begründen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Klägerin und V. über die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, dem Auftreten von (seit Anfang 2005 festgestellten) Metastasen und der (von V. auch subjektiv empfundenen) Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes informiert waren. Der Umstand, dass nicht konkret absehbar war, wann der Tod bei der Krankheit von V. eintreten würde, bedeutet nicht, dass der Tod in alsbaldiger Zeit nicht absehbar war. Unerheblich ist dabei, ob mit einem Ableben von V. innerhalb eines Jahres zu rechnen war. Da die Klägerin und V. sich seit Juni 1997 kannten und dennoch erst am 20.9.2005, einen Zeitpunkt, zu dem sich der Gesundheitszustand von V. wesentlich verschlechtert hatte und Metastasen aufgetreten waren, geheiratet haben, spricht dies zunächst für eine Versorgungsabsicht.

Ferner spricht auch das Verhalten von V. und der Klägerin kurz vor und nach der Eheschließung nicht für von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe. So sind V. und die Klägerin nach der Eheschließung zunächst nicht zusammen nach Spanien gefahren bzw. nicht zusammen (wegen der von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beschwerden) in Deutschland geblieben, bis eine gemeinsame Fahrt möglich war, wie es bei einer tiefen inneren Verbundenheit und kurz nach der Eheschließung zu erwarten wäre. Darüber hinaus hat die Klägerin ihre eigene Wohnung in Deutschland – deren Weiterfinanzierung durch V. geplant war. – nicht aufgegeben, obwohl – so ihre Behauptungen – eine ganz normale Ehe in Spanien geplant war, wobei der Wohnsitz dauerhaft nach Spanien verlegt werden sollte. Außerdem hat die Klägerin, die erst ab 20.9.2005 mit V. verheiratet war, schon unter dem 17.11.2005 Unterhaltsansprüche gegen V. geltend gemacht, was ebenfalls dafür spricht, dass finanzielle Erwägungen für die Heirat eine entscheidende Rolle spielten, zumal die Klägerin bei Klageerhebung vor dem SG darauf hingewiesen hat, dass ihre eigenen Einkünfte (Rente, Wohngeld) für ihren Lebensunterhalt nicht ausreichen, weshalb sie auf die Witwenrente angewiesen sei. Darüber hinaus sprechen auch die Ausführungen von V. in der "eidesstattlichen Erklärung" vom 15.12.2005, er habe die Klägerin nur geheiratet, damit sie nach einem Jahr Ehe in den Genuss einer Witwenrente komme, für das Überwiegen der Versorgungsabsicht, auch wenn V. mit seiner Heirat ebenfalls erreichen wollte, dass die Klägerin ihn nach Spanien begleitet. Soweit die Klägerin vermutet, die Erklärung vom 15.12.2005 sei auf Veranlassung der früheren Ehefrau von V. abgegeben worden und sie die Echtheit der Erklärung bezweifelt, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus einem Schreiben des Anwalts von V. im Unterhaltsstreit ergibt, dass V. Wert auf die Feststellung legte, dass die Eheschließung nur deswegen erfolgt sei, damit die Klägerin die Witwenrente erhalten könne. Auch dies spricht gegen die Behauptung und Vermutung der Klägerin, dass die Erklärung vom 15.12.2005 nicht von V. stamme. Der Umstand, dass eine Erb- und Pflichtteilsvereinbarung geschlossen wurde, spricht ebenfalls nicht gegen Versorgungsabsichten, zumal die finanziellen Verhältnisse der Klägerin nicht besonders günstig waren und nach ihren Angaben nicht ausreichten und sie – wie das Unterhaltsbegehren zeigt – Wert auf finanzielle Absicherung legte.

Die Gesamtbetrachtung der Beweggründe und der äußeren Umstände belegt somit nicht, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe zumindest gleichwertig waren. Angesichts dessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 4.10.2006 zu Unrecht die Gewährung einer Witwenrente abgelehnt hat. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit denen sie die Rücknahme des Bescheides vom 4.10.2006 abgelehnt hat, sind somit nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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