Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4164/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4059/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Abgrenzung einer unverbindlichen Rentenauskunft von einer Zusicherung.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, eine im Rahmen einer Zusicherung erteilte Rentenauskunft zurückzunehmen.
Der 1947 geborenen Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 ab dem 1. August 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wurde der Zugangsfaktor der Rente um 0,108 Entgeltpunkte gekürzt. Der dagegen erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 21. Februar 2007 zurückgewiesen. Die hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage (Az. S 14 R 1285/07) wurde zurückgenommen.
Nachdem zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt worden war, sprach die Klägerin am 15. Januar 2010 bei einer Außenstelle der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vor und bat um Auskunft, ob die Voraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte erfüllt seien, ob ggf. noch Beiträge zu entrichten seien und wie hoch die zu erwartende Rente wäre.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch 22 Beitragsmonate fehlten. Insoweit bestünde aber die Möglichkeit, für 22 Monate den freiwilligen Mindestbeitrag einzuzahlen. Dieser liege zur Zeit bei 79,60 EUR. Bei Nachzahlung der freiwilligen Beiträge könne die Rente am 1. November 2010 beginnen. Die Höhe der Rente könne der beiliegenden Probeberechnung entnommen werden. Dem Schreiben beigefügt war eine mit "Probeberechnung" überschriebene Berechnung einer Altersrente für Schwerbehinderte, die unter Zugrundelegung eines Rentenbeginns am 1. November 2010 eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 371,80 EUR brutto auswies.
Mit Bescheid vom 29. März 2010 erklärte die Beklagte der Klägerin, dass diese berechtigt sei, vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2010 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Die Klägerin zahlte darauf für die Dauer von 22 Monaten freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 1.751,20 EUR nach.
Auf ihren Antrag vom 15. September 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 eine Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 1. November 2010. Der Zugangsfaktor wurde gemindert: für 13,4482 Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen voller Erwerbsminderung waren, wurde ein Zugangsfaktor von 0,892, für 0,2210 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt. Die Rente betrug 332,30 EUR brutto und abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 299,57 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin am 8. Oktober 2010 Widerspruch, zu dessen Begründung sie auf die am 27. Januar 2010 erfolgte Berechnung verwies und eine höhere Altersrente begehrte. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
Die Beklagte wertete in der Folge das Schreiben vom 27. Januar 2010 als Zusicherung und teilte der Klägerin unter dem 12. Juli 2011 mit, eine Überprüfung habe ergeben, dass die Rentenauskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersrente wegen Schwerbehinderung fehlerhaft gewesen sei. Mit dieser Rentenauskunft sei eine Zusicherung zur Rentenhöhe verbunden. Es sei beabsichtigt, diese Zusicherung nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut habe und dessen Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen nicht; sie erhalte Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Die Klägerin teilte unter dem 23. Juli 2011 mit, sie sei inzwischen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingestuft. Damit könne sie eine Altersrente ohne Abzug beanspruchen. Die Beklagte habe diese berechnet und ihr eine Nachzahlung vorgeschlagen, die von ihr daraufhin auch erfolgt sei. Die Aussage der Beklagten und deren Berechnung seien für sie verbindlich, weshalb sie sich auf Vertrauensschutz berufe. Es sei auch zu bedenken, dass sie ohnehin nur eine kleine Rente von rund 300,00 EUR erhalte.
Mit Bescheid vom 9. August 2011 nahm die Beklagte die Rentenauskunft vom 27. Januar 2010 zurück. Nach der Interessenabwägung sei das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig, da Vermögensdispositionen von ihr nicht geltend gemacht würden. Eine Vermögensdisposition könne nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Vertrauen auf die Bestandskraft des Bescheides, also nach dessen Erlass vorgenommen worden sei. Die durch die Klägerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, von der Rücknahme der fehlerhaften Auskunft abzusehen. Die Zweijahresfrist des § 45 Ab. 3 Satz 1 SGB X, in der die fehlerhafte Auskunft zurückgenommen werden müsse, sei eingehalten.
Der dagegen durch die Klägerin unter dem 13. August 2011 erhobene Widerspruch wurde durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid wird ausgeführt, zu Recht sei die Zusicherung mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden. Bei der Probeberechnung sei § 77 Abs. 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht berücksichtigt worden, wonach für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente gewesen seien, der bisherige Zugangsfaktor grundsätzlich maßgeblich bleibe. Die Probeberechnung sei daher bereits bei ihrer Erteilung materiell rechtswidrig gewesen. Es werde nicht verkannt, dass die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der avisierten Rentenhöhe vertraut und sich darauf eingestellt habe. Auch werde nicht verkannt, dass die Nachzahlung freiwilliger Beiträge im Vertrauen auf die dadurch eintretende Rentenerhöhung bei Zahlung der Altersrente erbracht worden sei. Festzustellen sei aber, dass durch die eingezahlten freiwilligen Beiträge eine Rentensteigerung eingetreten sei, wenn auch dieser Betrag die durch die Probeberechnung avisierte Rentenhöhe nicht erreiche. Auch in Ausübung des Ermessens könne von einer Rücknahme der fehlerhaft gegebenen Zusicherung nicht abgesehen werden. Die Beklagte habe zwar durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln eine rechtswidrige Probeberechnung erteilt, jedoch sei zu berücksichtigen, dass ohne Korrektur der Zusicherung auf Dauer zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine ihr materiell-rechtlich nicht zustehende Rente zu zahlen wäre. Die mit der Korrektur verbundenen finanziellen Auswirkungen seien zumutbar, da sie keine nachhaltigen Vermögensdispositionen getroffen haben könne. Die Beklagte erkenne einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an, der zur Folge habe, dass die entrichteten freiwilligen Beiträge verzinst erstattet würden und bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze weiterhin die bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet werde.
Hiergegen richtet sich die am 5. Oktober 2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt hat.
Mit Urteil vom 12. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die mit der Zusicherung vom 27. Januar 2010 erfolgte Rentenauskunft zu Recht aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 45 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB X. Die Zusicherung habe zurückgenommen werden können, weil die darin ausgewiesene Rentenhöhe von Anfang an rechtswidrig und die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X nicht erfüllt gewesen seien. Die in der Zusicherung vom 27. Januar 2010 ausgewiesene Rentenhöhe von 371,80 EUR sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil bei der Ermittlung die Rentenanwartschaft die Vorschrift des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht beachtet worden sei. Das Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe keine Vermögensdisposition getroffen, die einer Aufhebung der Entscheidung vom 27. Januar 2010 entgegen stünde. Die Vermögensdisposition setze wie der vom Gesetz alternativ geforderte Leistungsverbrauch eine Handlung voraus, die nach dem mit der Bekanntgabe bewirkten Erlass des Verwaltungsaktes vorgenommen worden sei. Indem die Klägerin die freiwilligen Beiträge in Höhe von 1751,20 EUR zur Herstellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nachträglich entrichtet habe, habe sie zwar eine Vermögensdisposition getroffen, diese könne aber rückgängig gemacht werden, ohne dass der Klägerin dadurch unzumutbare Nachteile entstünden. Die Beklagte habe bereits anerkannt, dass sie die freiwillig entrichteten Beiträge verzinst erstatte. Weitere (nachhaltige) Vermögensdispositionen seien weder dargetan noch sonst erkennbar. Die Rücknahme der Zusicherung sei gemäß § 45 Abs. 3 SGB X innerhalb von zwei Jahren nach Erlass sowie innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, welche die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung rechtfertigten.
Gegen das ihr am 21. September 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. September 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie vor, anders als bei den turnusgemäß erstellten Rentenberechnungen sei bei der ihr erteilten Rentenauskunft nicht auf die Unverbindlichkeit hingewiesen worden. Es habe sich bei ihrer Anfrage um eine gezielte Anfrage gehandelt. Eine speziell auf diese Anfrage abgezielte Rentenberechnung sei dem Antwortschreiben beigefügt gewesen, auf der von Unverbindlichkeit keine Rede gewesen sei. Auskünfte, die eine Behörde erteile, müssten dem Stand der Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Darauf müsse sie sich verlassen können. Sie berufe sich außerdem auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die bisher in ihrem Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Sie sei Anfang 2010 von einer Mitarbeiterin der Beklagten regelrecht bedrängt worden, die Nachzahlung der fehlenden Monate zu leisten. Die Argumentation der Beklagten könne sie nicht nachvollziehen. Durch die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge habe sie sehr wohl eine Vermögensdisposition und private Vorsorge getroffen. Die nachträgliche Nichtanerkennung ihrer Nachzahlung durch die Beklagte mit dem Ergebnis einer etwas höheren Rente könne sie aufgrund der vorgetragenen Gründe nicht akzeptieren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Aufhebung der Zusicherung vom 27. Januar 2010 sei rechtmäßig nach § 45 SGB X erfolgt und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe im Hinblick auf die fehlerhafte Zusicherung keine nicht mehr rückgängig zu machenden Vermögensdispositionen vorgetragen. Soweit die Klägerin angebe, die Nachzahlungen seien als solche Vermögensdisposition einzustufen, habe sie ihr angeboten, diese Zahlungen verzinst zu erstatten und sie insoweit schadlos zu stellen. Das fehlerhafte Verwaltungshandeln gehe nicht zu Lasten der Klägerin. Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben analog § 242 BGB sei vorliegend nicht erkennbar. Sie habe diesen Gedanken vielmehr in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 24. Januar 2013 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten, der SG-Akten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011, mit dem die Zusicherung vom 27. Januar 2010 für die Zukunft zurückgenommen wurde.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Zusicherung ist § 34 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2010 handelt es sich um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X, nämlich eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. April 2003 - L 3 RA 42/02 - Juris, m.w.N.). Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will (Waschull in Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), SGB X, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 5, m.w.N.) Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtsfragen handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 3, 6). Zur Überzeugung des Senats geht die Erklärung der Beklagten vom 27. Januar 2010 hinsichtlich der Höhe der durch die Klägerin nach Nachzahlung der freiwilligen Beiträge zu erwartenden Rente über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus. Die Klägerin musste bei objektiver Wertung die Erklärung der Beklagten als Zusage, ihr nach Zahlung der freiwilligen Beiträge Rente in Höhe von 371,80 EUR brutto zu gewähren, verstehen. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 27. Januar 2010 lässt sich die Unverbindlichkeit der Auskunft nicht entnehmen. Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind Rentenauskunft und Renteninformation mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Einen dementsprechenden Hinweis enthält weder das Schreiben vom 27. Januar 2010 noch die beigefügte Berechnung. Die Berechnung war zwar ausdrücklich als "Probeberechnung" aus einem "fiktiven" Konto gekennzeichnet, was gegen eine rechtsverbindliche Aussage spricht. Die Formulierungen können bei objektiver Würdigung aber auch so verstanden werden, dass die Berechnung deswegen nur zur Probe bzw. fiktiv erfolgt, weil die Klägerin die erforderlichen freiwilligen Beiträge zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch nicht gezahlt hatte, bei einer entsprechenden Nachzahlung der genannte Betrag aber die Höhe der dann zu gewährenden Rente widerspiegelt. Für die Klägerin war aufgrund ihrer konkreten Anfrage nicht erkennbar, dass die Auskunft keine Bindungswirkung entfalten sollte. Unter Zugrundelegung des für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts musste die Klägerin die Auskunft so verstehen wie sie sie auch tatsächlich verstanden hat, nämlich als Zusage, dass ihr nach Zahlung der freiwilligen Beiträge ab dem 1. November 2010 Rente in der sich aus der Probeberechnung ergebenden Höhe gezahlt wird.
Die Zusicherung war von Anfang an rechtswidrig, da bei der Berechnung der Höhe der Rente § 77 Abs. 3 SGB VI nicht berücksichtigt wurde. Danach bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Für 13,4482 Entgeltpunkte, die bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte waren, ist danach der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde zu legen. Nachdem dies bei der Probeberechnung nicht berücksichtigt wurde, war die am 27. Januar 2010 erteilte Zusicherung hinsichtlich der Höhe der Rente rechtswidrig. Dieser rechtswidrige, die Klägerin begünstigende Verwaltungsakt konnte durch die Beklagte zurückgenommen werden. Gemäß § 34 Abs. 2 SGB X findet auf die Rücknahme der Zusicherung § 45 SGB X entsprechende Anwendung. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regelt schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Die Klägerin hat keine Vermögensdispositionen getroffen, die einer Aufhebung der Zusicherung entgegenstünden. Eine Vermögensdisposition ist getroffen, wenn ein Verhalten im Vertrauen auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts unmittelbar oder mittelbar nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Betroffenen hat (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 45 Rdnr. 45). Die Vermögensdisposition muss ferner nach Erlass des Verwaltungsakts getroffen worden sein, denn nur in diesem Fall ist sie im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erfolgt (BSG, Urteil vom 28. November 1985 - 11b/7 Rar 128/84 - Juris). Durch die Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge in Höhe von 1.751,20 EUR hat die Klägerin unzweifelhaft nach erteilter Zusicherung eine Vermögensdisposition getätigt. Diese kann aber durch die verzinste Rückerstattung rückgängig gemacht werden, ohne dass die Klägerin einen finanziellen Verlust erleiden würde. Durch die Beklagte wurde zuletzt im Widerspruchsbescheides ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch anerkannt und die verzinste Erstattung der nachgezahlten freiwilligen Beiträge angeboten.
Sind Leistungen aber nicht erbracht und Vermögensdispositionen nicht getroffen worden bzw. - wie hier - ohne finanziellen Verlust rückgängig zu machen, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage für die Zukunft (BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 9a RVg 2/84 - Juris). Die Ermessenserwägungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sind daher nicht zu beanstanden. Die Rücknahme ist innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe (§ 45 Abs. 3 SGB X) sowie innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, die die Rücknahme rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), wobei insoweit auf das Datum der Anhörung (27. Juli 2011) abzustellen ist.
Der Bescheid vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 erweist sich damit als rechtmäßig. Die Beklagte konnte für die Zukunft die am 27. Januar 2010 erteilte Zusicherung zurücknehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, eine im Rahmen einer Zusicherung erteilte Rentenauskunft zurückzunehmen.
Der 1947 geborenen Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 ab dem 1. August 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wurde der Zugangsfaktor der Rente um 0,108 Entgeltpunkte gekürzt. Der dagegen erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 21. Februar 2007 zurückgewiesen. Die hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage (Az. S 14 R 1285/07) wurde zurückgenommen.
Nachdem zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt worden war, sprach die Klägerin am 15. Januar 2010 bei einer Außenstelle der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vor und bat um Auskunft, ob die Voraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte erfüllt seien, ob ggf. noch Beiträge zu entrichten seien und wie hoch die zu erwartende Rente wäre.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch 22 Beitragsmonate fehlten. Insoweit bestünde aber die Möglichkeit, für 22 Monate den freiwilligen Mindestbeitrag einzuzahlen. Dieser liege zur Zeit bei 79,60 EUR. Bei Nachzahlung der freiwilligen Beiträge könne die Rente am 1. November 2010 beginnen. Die Höhe der Rente könne der beiliegenden Probeberechnung entnommen werden. Dem Schreiben beigefügt war eine mit "Probeberechnung" überschriebene Berechnung einer Altersrente für Schwerbehinderte, die unter Zugrundelegung eines Rentenbeginns am 1. November 2010 eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 371,80 EUR brutto auswies.
Mit Bescheid vom 29. März 2010 erklärte die Beklagte der Klägerin, dass diese berechtigt sei, vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2010 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Die Klägerin zahlte darauf für die Dauer von 22 Monaten freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 1.751,20 EUR nach.
Auf ihren Antrag vom 15. September 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 eine Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 1. November 2010. Der Zugangsfaktor wurde gemindert: für 13,4482 Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen voller Erwerbsminderung waren, wurde ein Zugangsfaktor von 0,892, für 0,2210 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt. Die Rente betrug 332,30 EUR brutto und abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 299,57 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin am 8. Oktober 2010 Widerspruch, zu dessen Begründung sie auf die am 27. Januar 2010 erfolgte Berechnung verwies und eine höhere Altersrente begehrte. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
Die Beklagte wertete in der Folge das Schreiben vom 27. Januar 2010 als Zusicherung und teilte der Klägerin unter dem 12. Juli 2011 mit, eine Überprüfung habe ergeben, dass die Rentenauskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersrente wegen Schwerbehinderung fehlerhaft gewesen sei. Mit dieser Rentenauskunft sei eine Zusicherung zur Rentenhöhe verbunden. Es sei beabsichtigt, diese Zusicherung nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut habe und dessen Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen nicht; sie erhalte Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Die Klägerin teilte unter dem 23. Juli 2011 mit, sie sei inzwischen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingestuft. Damit könne sie eine Altersrente ohne Abzug beanspruchen. Die Beklagte habe diese berechnet und ihr eine Nachzahlung vorgeschlagen, die von ihr daraufhin auch erfolgt sei. Die Aussage der Beklagten und deren Berechnung seien für sie verbindlich, weshalb sie sich auf Vertrauensschutz berufe. Es sei auch zu bedenken, dass sie ohnehin nur eine kleine Rente von rund 300,00 EUR erhalte.
Mit Bescheid vom 9. August 2011 nahm die Beklagte die Rentenauskunft vom 27. Januar 2010 zurück. Nach der Interessenabwägung sei das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig, da Vermögensdispositionen von ihr nicht geltend gemacht würden. Eine Vermögensdisposition könne nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Vertrauen auf die Bestandskraft des Bescheides, also nach dessen Erlass vorgenommen worden sei. Die durch die Klägerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, von der Rücknahme der fehlerhaften Auskunft abzusehen. Die Zweijahresfrist des § 45 Ab. 3 Satz 1 SGB X, in der die fehlerhafte Auskunft zurückgenommen werden müsse, sei eingehalten.
Der dagegen durch die Klägerin unter dem 13. August 2011 erhobene Widerspruch wurde durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid wird ausgeführt, zu Recht sei die Zusicherung mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden. Bei der Probeberechnung sei § 77 Abs. 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht berücksichtigt worden, wonach für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente gewesen seien, der bisherige Zugangsfaktor grundsätzlich maßgeblich bleibe. Die Probeberechnung sei daher bereits bei ihrer Erteilung materiell rechtswidrig gewesen. Es werde nicht verkannt, dass die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der avisierten Rentenhöhe vertraut und sich darauf eingestellt habe. Auch werde nicht verkannt, dass die Nachzahlung freiwilliger Beiträge im Vertrauen auf die dadurch eintretende Rentenerhöhung bei Zahlung der Altersrente erbracht worden sei. Festzustellen sei aber, dass durch die eingezahlten freiwilligen Beiträge eine Rentensteigerung eingetreten sei, wenn auch dieser Betrag die durch die Probeberechnung avisierte Rentenhöhe nicht erreiche. Auch in Ausübung des Ermessens könne von einer Rücknahme der fehlerhaft gegebenen Zusicherung nicht abgesehen werden. Die Beklagte habe zwar durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln eine rechtswidrige Probeberechnung erteilt, jedoch sei zu berücksichtigen, dass ohne Korrektur der Zusicherung auf Dauer zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine ihr materiell-rechtlich nicht zustehende Rente zu zahlen wäre. Die mit der Korrektur verbundenen finanziellen Auswirkungen seien zumutbar, da sie keine nachhaltigen Vermögensdispositionen getroffen haben könne. Die Beklagte erkenne einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an, der zur Folge habe, dass die entrichteten freiwilligen Beiträge verzinst erstattet würden und bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze weiterhin die bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet werde.
Hiergegen richtet sich die am 5. Oktober 2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt hat.
Mit Urteil vom 12. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die mit der Zusicherung vom 27. Januar 2010 erfolgte Rentenauskunft zu Recht aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 45 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB X. Die Zusicherung habe zurückgenommen werden können, weil die darin ausgewiesene Rentenhöhe von Anfang an rechtswidrig und die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X nicht erfüllt gewesen seien. Die in der Zusicherung vom 27. Januar 2010 ausgewiesene Rentenhöhe von 371,80 EUR sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil bei der Ermittlung die Rentenanwartschaft die Vorschrift des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht beachtet worden sei. Das Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe keine Vermögensdisposition getroffen, die einer Aufhebung der Entscheidung vom 27. Januar 2010 entgegen stünde. Die Vermögensdisposition setze wie der vom Gesetz alternativ geforderte Leistungsverbrauch eine Handlung voraus, die nach dem mit der Bekanntgabe bewirkten Erlass des Verwaltungsaktes vorgenommen worden sei. Indem die Klägerin die freiwilligen Beiträge in Höhe von 1751,20 EUR zur Herstellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nachträglich entrichtet habe, habe sie zwar eine Vermögensdisposition getroffen, diese könne aber rückgängig gemacht werden, ohne dass der Klägerin dadurch unzumutbare Nachteile entstünden. Die Beklagte habe bereits anerkannt, dass sie die freiwillig entrichteten Beiträge verzinst erstatte. Weitere (nachhaltige) Vermögensdispositionen seien weder dargetan noch sonst erkennbar. Die Rücknahme der Zusicherung sei gemäß § 45 Abs. 3 SGB X innerhalb von zwei Jahren nach Erlass sowie innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, welche die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung rechtfertigten.
Gegen das ihr am 21. September 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. September 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie vor, anders als bei den turnusgemäß erstellten Rentenberechnungen sei bei der ihr erteilten Rentenauskunft nicht auf die Unverbindlichkeit hingewiesen worden. Es habe sich bei ihrer Anfrage um eine gezielte Anfrage gehandelt. Eine speziell auf diese Anfrage abgezielte Rentenberechnung sei dem Antwortschreiben beigefügt gewesen, auf der von Unverbindlichkeit keine Rede gewesen sei. Auskünfte, die eine Behörde erteile, müssten dem Stand der Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Darauf müsse sie sich verlassen können. Sie berufe sich außerdem auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die bisher in ihrem Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Sie sei Anfang 2010 von einer Mitarbeiterin der Beklagten regelrecht bedrängt worden, die Nachzahlung der fehlenden Monate zu leisten. Die Argumentation der Beklagten könne sie nicht nachvollziehen. Durch die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge habe sie sehr wohl eine Vermögensdisposition und private Vorsorge getroffen. Die nachträgliche Nichtanerkennung ihrer Nachzahlung durch die Beklagte mit dem Ergebnis einer etwas höheren Rente könne sie aufgrund der vorgetragenen Gründe nicht akzeptieren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Aufhebung der Zusicherung vom 27. Januar 2010 sei rechtmäßig nach § 45 SGB X erfolgt und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe im Hinblick auf die fehlerhafte Zusicherung keine nicht mehr rückgängig zu machenden Vermögensdispositionen vorgetragen. Soweit die Klägerin angebe, die Nachzahlungen seien als solche Vermögensdisposition einzustufen, habe sie ihr angeboten, diese Zahlungen verzinst zu erstatten und sie insoweit schadlos zu stellen. Das fehlerhafte Verwaltungshandeln gehe nicht zu Lasten der Klägerin. Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben analog § 242 BGB sei vorliegend nicht erkennbar. Sie habe diesen Gedanken vielmehr in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 24. Januar 2013 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten, der SG-Akten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011, mit dem die Zusicherung vom 27. Januar 2010 für die Zukunft zurückgenommen wurde.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Zusicherung ist § 34 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2010 handelt es sich um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X, nämlich eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. April 2003 - L 3 RA 42/02 - Juris, m.w.N.). Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will (Waschull in Diering/Timme/Waschull (Hrsg.), SGB X, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 5, m.w.N.) Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtsfragen handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 3, 6). Zur Überzeugung des Senats geht die Erklärung der Beklagten vom 27. Januar 2010 hinsichtlich der Höhe der durch die Klägerin nach Nachzahlung der freiwilligen Beiträge zu erwartenden Rente über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus. Die Klägerin musste bei objektiver Wertung die Erklärung der Beklagten als Zusage, ihr nach Zahlung der freiwilligen Beiträge Rente in Höhe von 371,80 EUR brutto zu gewähren, verstehen. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 27. Januar 2010 lässt sich die Unverbindlichkeit der Auskunft nicht entnehmen. Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind Rentenauskunft und Renteninformation mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Einen dementsprechenden Hinweis enthält weder das Schreiben vom 27. Januar 2010 noch die beigefügte Berechnung. Die Berechnung war zwar ausdrücklich als "Probeberechnung" aus einem "fiktiven" Konto gekennzeichnet, was gegen eine rechtsverbindliche Aussage spricht. Die Formulierungen können bei objektiver Würdigung aber auch so verstanden werden, dass die Berechnung deswegen nur zur Probe bzw. fiktiv erfolgt, weil die Klägerin die erforderlichen freiwilligen Beiträge zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch nicht gezahlt hatte, bei einer entsprechenden Nachzahlung der genannte Betrag aber die Höhe der dann zu gewährenden Rente widerspiegelt. Für die Klägerin war aufgrund ihrer konkreten Anfrage nicht erkennbar, dass die Auskunft keine Bindungswirkung entfalten sollte. Unter Zugrundelegung des für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts musste die Klägerin die Auskunft so verstehen wie sie sie auch tatsächlich verstanden hat, nämlich als Zusage, dass ihr nach Zahlung der freiwilligen Beiträge ab dem 1. November 2010 Rente in der sich aus der Probeberechnung ergebenden Höhe gezahlt wird.
Die Zusicherung war von Anfang an rechtswidrig, da bei der Berechnung der Höhe der Rente § 77 Abs. 3 SGB VI nicht berücksichtigt wurde. Danach bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Für 13,4482 Entgeltpunkte, die bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte waren, ist danach der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde zu legen. Nachdem dies bei der Probeberechnung nicht berücksichtigt wurde, war die am 27. Januar 2010 erteilte Zusicherung hinsichtlich der Höhe der Rente rechtswidrig. Dieser rechtswidrige, die Klägerin begünstigende Verwaltungsakt konnte durch die Beklagte zurückgenommen werden. Gemäß § 34 Abs. 2 SGB X findet auf die Rücknahme der Zusicherung § 45 SGB X entsprechende Anwendung. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regelt schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Die Klägerin hat keine Vermögensdispositionen getroffen, die einer Aufhebung der Zusicherung entgegenstünden. Eine Vermögensdisposition ist getroffen, wenn ein Verhalten im Vertrauen auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts unmittelbar oder mittelbar nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Betroffenen hat (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 45 Rdnr. 45). Die Vermögensdisposition muss ferner nach Erlass des Verwaltungsakts getroffen worden sein, denn nur in diesem Fall ist sie im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erfolgt (BSG, Urteil vom 28. November 1985 - 11b/7 Rar 128/84 - Juris). Durch die Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge in Höhe von 1.751,20 EUR hat die Klägerin unzweifelhaft nach erteilter Zusicherung eine Vermögensdisposition getätigt. Diese kann aber durch die verzinste Rückerstattung rückgängig gemacht werden, ohne dass die Klägerin einen finanziellen Verlust erleiden würde. Durch die Beklagte wurde zuletzt im Widerspruchsbescheides ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch anerkannt und die verzinste Erstattung der nachgezahlten freiwilligen Beiträge angeboten.
Sind Leistungen aber nicht erbracht und Vermögensdispositionen nicht getroffen worden bzw. - wie hier - ohne finanziellen Verlust rückgängig zu machen, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage für die Zukunft (BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 9a RVg 2/84 - Juris). Die Ermessenserwägungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid sind daher nicht zu beanstanden. Die Rücknahme ist innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe (§ 45 Abs. 3 SGB X) sowie innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, die die Rücknahme rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), wobei insoweit auf das Datum der Anhörung (27. Juli 2011) abzustellen ist.
Der Bescheid vom 9. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 erweist sich damit als rechtmäßig. Die Beklagte konnte für die Zukunft die am 27. Januar 2010 erteilte Zusicherung zurücknehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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