L 3 AS 183/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 4450/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 183/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Zu dieser Entscheidungsform sind die Beteiligten nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG in dem Erörterungstermin am 21.02.2013 gehört worden und hatten dort Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Einwand des Klägers, er fühle sich in seinen Rechten beschnitten, nötigt nicht zu einer Entscheidung durch Urteil auf Grund erneuter mündlicher Verhandlung.

a) Die Berufung ist zulässig. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Mit seiner Klage begehrt der Kläger - im Überprüfungswege nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - rückwirkend zusätzliches Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Jahre 2005 bis 2010. Er macht geltend, von seinen Leistungen sei während des gesamten Zeitraums zu Unrecht eine "Wassererhitzungspauschale" abgezogen worden. Diese hatte zuletzt - 2010 - EUR 6,47 im Monat betragen; in den Jahren zuvor hatte der Rechtsvorgänger der Beklagten aber z.T. auch höhere Beträge abgesetzt. Ausgehend hiervon dürfte der Wert des Beschwerdegegenstandes zwar nicht über EUR 750,00 liegen - der Kläger selbst hat im Erörterungstermin "etwa EUR 600,00" angesetzt. Aber es sind laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), sodass die Berufung zulassungsfrei war.

b) Die Berufung ist aber nicht begründet.

Das SG hat die Leistungsklage als unzulässig abgewiesen, weil auf den Überprüfungsantrag des Klägers bislang kein Bescheid ergangen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) und auch kein Vorverfahren durchgeführt worden ist, das aber nach § 78 Abs. 1 SGG notwendig sei. Es sei allenfalls eine Untätigkeitsklage denkbar, so das SG, weil die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 10.05.2011 bislang nicht entschieden habe. Eine Untätigkeitsklage habe der Kläger jedoch eindeutig nicht erhoben.

Dieser Begründung für die Abweisung der Klage als unzulässig kann der Senat nichts hinzufügen.

Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz, auch in dem Erörterungstermin am 21.02.2012, an seinem Leistungsantrag festgehalten. Es kann daher offen bleiben, ob er seine Klage noch in der Berufungsinstanz zu einer - ggfs. zulässigen - Untätigkeitsklage hätte ändern können (§ 99 SGG).

c) Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

d) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

2. Da die Berufung, wie ausgeführt, unbegründet ist und daher keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte, war nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abzulehnen.
Rechtskraft
Aus
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