L 3 AS 1974/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3388/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1974/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit stehen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010.

Der 1982 geborene Kläger bezieht seit 01.04.2007 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese wurden bis 31.12.2011 in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit und - soweit es die Kosten für Unterkunft und Heizung anbelangte - vom Landkreis K. - Sozialamt erbracht.

Mit Bescheid vom 14.01.2010 bewilligte der Landkreis K. - Sozialamt - Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2010 in Höhe von monatlich 127,38 EUR.

Auf den Widerspruch des Klägers wurden mit Änderungsbescheid vom 27.04.2010 die Leistungen auf monatlich 128,42 EUR im Leistungszeitraum 01.02. bis 31.07.2010 erhöht. Im Übrigen erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010.

Am 16.08.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben. Beigefügt waren der Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010 sowie ferner ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 15.07.2010 (Leistungszeitraum 01.08.2010 bis 31.01.2011) und ein Bescheid des Landkreises Karlsruhe - Sozialamt vom 21.07.2010 (betreffend Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011). In seiner Klageschrift heißt es, gegen die Bescheide vom 15.07.2010 und 21.07.2010 lege er den gebotenen "Widerspruch/Rechtsmittel" ein, "erhebe die notwendige Klage". Seine weiteren Ausführungen beziehen sich zum wiederholten Male auf das Urteil des Landgerichts K. vom 07.07.2006 - 5 O 74/04 im Rechtsstreit gegen die M. Versicherung.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei ausschließlich der Bescheid des Landkreises K. - Sozialamt - vom 14.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2010. Die Bescheide vom 15.07.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2011) und der Bescheid vom 21.07.2010 seien nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Der Kläger habe nicht erklärt, dass er gegen alle drei Bescheide zwingend Klage erheben wolle. Vielmehr habe er Widerspruch/Rechtsmittel und Klage nebeneinander erwähnt. Dies sei so auszulegen, dass er nur gegen denjenigen Bescheid klage, bei dem bereits das Vorverfahren abgeschlossen und die formalen Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage somit erfüllt seien. Im Übrigen sei seine Erklärung als Widerspruch zu verstehen, der gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristwahrend auch bei Gericht erfolgen könne. Die Bundesagentur für Arbeit habe demgemäß mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.07.2010 entschieden. Hiergegen habe der Kläger am 22.03.2011 Klage erhoben (S 13 AS 1284/11). Über die hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat am heutigen Tag entschieden (L 3 AS 567/13). Das SG hat ferner ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Weder seien Fehler ersichtlich, noch habe der Kläger sich auf solche berufen. Die Ausführungen des Klägers beträfen sämtlich andere Punkte, die mit den streitbefangenen Bescheiden in keinem Zusammenhang stünden.

Gegen den dem Kläger am 09.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 09.05.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er verweist wie bereits in den Parallelverfahren auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts K. im Verfahren 5 O 74/04 und macht geltend, er habe Leistungen nach dem SGB II weder beantragt noch eingeklagt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid vom 07. April 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2010 zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erachtet die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2012 das Jobcenter Landkreis Karlsruhe (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen in getrennter Trägerschaft geführten Behörden getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt eine im Berufungsverfahren zulässige Klageänderung im Sinne von §§ 99, 153 Abs. 1 SGG dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R, in juris). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

Gegenstand der Klage sind Leistungen an den Kläger nach dem SGB II. Die geltend gemachten Ansprüche betreffen die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010. Auf diesen Zeitraum beziehen sich die angefochtenen Bewilligungsbescheide vom 14.01.2010 und 27.04.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2010), mit denen Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt wurden.

Ein Anspruch auf höhere Leistungen - soweit ein solches Begehren dem klägerischen Vortrag überhaupt zu entnehmen ist - besteht nicht.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

Der Kläger hat bereits nicht nachgewiesen, in welcher Höhe Kosten für Unterkunft und Heizung im streiterheblichen Zeitraum angefallen sind. Die bloße Erklärung in den Anträgen, er zahle 150,00 EUR, reicht nicht aus. Aufgrund der jüngsten Angaben des Klägers gegenüber dem Beklagten im Schreiben vom 22.02.2012, er zahle gar keine Miete, ist vielmehr davon auszugehen, dass weder eine rechtliche Zahlungsverpflichtung besteht, noch eine tatsächliche Mietzahlung erfolgt. Sind dem Kläger keine Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden, kann er schon deshalb keinen höheren Anspruch auf Leistungen haben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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