Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2066/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4273/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1982 geborene Kläger, der zusammen mit seinen Eltern (D. und P. B., beide geboren 1957) in deren Eigenheim lebt, beantragte erstmals am 04.04.2006 SGB II - Leistungen. Dieser Antrag wurde mangels Bedürftigkeit - der Kläger bezog damals noch Arbeitslosengeld - abgelehnt. Nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 03.04.2007 erschöpft war, beantragte der Kläger Anfang April 2007 erneut Leistungen nach dem SGB II, die damals noch in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Landkreis K. - Sozialamt - erbracht wurden. Nachdem die vollständigen Antragsunterlagen im Original erst im Dezember 2008 vorgelegt wurden, bewilligte die Bundesagentur für Arbeit rückwirkend ab 01.04.2007 bis 31.01.2009 vorläufig die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit insgesamt vier Bescheiden, datierend vom 22.12.2008 in folgender Höhe: 338,13 EUR im Leistungszeitraum vom 01.04. bis 30.04.2007 (Anrechnung von Arbeitslosengeld in Höhe von - bereinigt - 6,87 EUR), monatlich 345 EUR im Leistungszeitraum 01.05. bis 30.06.2007, monatlich 347,00 EUR im Leistungszeitraum 01.07.2007 bis 30.06.2008, monatlich 351,00 EUR im Leistungszeitraum 01.07.2008 bis 31.01.2009.
Mit insgesamt vier Änderungsbescheiden (nunmehr ohne Vorläufigkeitsvorbehalt) vom 10.02.2009 wurde zusätzlich zu diesen Leistungen ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld wie folgt bewilligt: 144,00 EUR vom 01.04. bis 30.04.2007, monatlich 160,00 EUR im Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.03.2008, 88,00 EUR im Zeitraum vom 01.04. bis 30.04.2008, monatlich 80,00 EUR im Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.01.2009.
Für den Folgezeitraum vom 01.02. bis 31.07.2009 wurde mit weiterem Bescheid vom 10.02.2009 die Regelleistung in Höhe von monatlich 351,00 EUR sowie eine befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2009 von monatlich 80,00 EUR und für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2009 in Höhe von 8,00 EUR bewilligt. Ab dem 01.05.2009 wurde kein befristeter Zuschlag mehr bewilligt.
Die vom Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten beantragte Verzinsung wurde mit Bescheid vom 10.02.2009 abgelehnt. Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) beginne die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger. Da die Antragsunterlagen vollständig erst am 15.12.2008 eingereicht und daraufhin am 22.12.2008 die Leistungen ab 01.04.2007 rückwirkend bewilligt worden seien, komme eine Verzinsung nicht in Betracht.
Gegen die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Bescheide vom 10.02.2009 legte der Kläger mit Schreiben vom 16.03.2009, eingegangen am 19.03.2009 Widerspruch ein. Er führte aus, die Bescheide seien seinem Prozessbevollmächtigten am 16.02.2009 zugegangen. Seit 1999 sei er aufgrund eines Unfalls durchgehend arbeitsunfähig. Gleichwohl werde er fortgesetzt auf den Arbeitsmarkt verwiesen. Schon aus diesem Grund seien die Bescheide rechtswidrig. Zu Unrecht seien für ihn auch keine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet worden. Ferner habe er Anspruch auf Verzinsung der rückwirkend bewilligten Leistungen.
Mit insgesamt vier Widerspruchsbescheiden, datierend vom 30.04.2009 und einen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2009 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, dem Kläger seien Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in der nach dem Gesetz maximal zulässigen Höhe gewährt worden. Einen Abzug habe es lediglich im April 2007 gegeben, da in diesem Monat das dem Kläger zugeflossene Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 6 der Arbeitslosengeld II- Sozialgeld - Verordnung (Alg II-V) habe angerechnet werden müssen. Mit den angefochtenen Bescheiden sei ausschließlich über die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen entschieden worden. Die im Widerspruchsschreiben erwähnte Frage der Arbeits(un)fähigkeit sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Der Widerspruch gerichtet gegen die mit Bescheid vom 10.02.2009 verfügte Ablehnung der Verzinsung wurde mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 04.05.2009 ebenfalls zurückgewiesen. Die Entscheidung sei nicht zu beanstanden.
Mit der gegen diese Widerspruchsbescheide am 11.05.2009 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die seit Januar 2009 ergangenen Bescheide und Widerspruchsbescheide aufzuheben, seinen unfallbedingten Rentenversicherungsschaden seit 03.11.2004, seinen unfallbedingten Nettoverdienstschaden seit 01.03.2007 aus- bzw. nachzuzahlen sowie ihm die Kosten seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu ersetzen, die Agentur für Arbeit zum Schadensersatz aus Amtshaftung sowie zur Entfernung falscher Sozialdaten und Gesundheitszeugnisse aus der Akte zu verurteilen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2010, dem Kläger zugestellt am 09.08.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. Es seien durchgehend Krankenversicherungsbeiträge an die Techniker Krankenkasse geleistet worden. Ausführungen zur Arbeits(un)fähigkeit finden sich in den angefochtenen Bescheiden nicht. Eine Beschwer scheide daher insoweit aus. Weitere Fehler der Bescheide seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Anträge gerichtet auf Schadensersatz seien unzulässig. Denn zuständig für eine Entscheidung über einen etwaigen Schadensersatzanspruch (aus Amtshaftung) seien gemäß Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) ausschließlich die ordentlichen Gerichte; das Sozialgericht dürfe hierüber nicht befinden. Eine ablehnende Entscheidung über die Entfernung "falscher Sozialdaten und Gesundheitszeugnisse" aus der Akte des Klägers sei nicht getroffen worden. Mit den angefochtenen Bescheiden sei nur über Leistungen nach dem SGB II und deren Verzinsung entschieden worden.
Der Kläger hat am 09.09.2010 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Soweit die Ausführungen des Klägers überhaupt verständlich sind, wendet er sich gegen die Überleitung von Rechtsansprüchen aus einem angeblich erfolgreichen Haftpflichtprozess gegen die M. Versicherung mit dem Aktenzeichen 5 O 74/04, die Nichtzahlung von Kranken- und Pflegeversicherungs- sowie Rentenversicherungsbeiträgen und begehrt unfallbedingt notwendige medizinische und berufliche Rehamaßnahmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. August 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 10. Februar 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. April 2009 und 04. Mai 2009 zu verurteilen, höhere und weitere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Berufungserwiderung liegt nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2012 das Jobcenter Landkreis K. (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen in getrennter Trägerschaft geführten Behörden getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt eine im Berufungsverfahren zulässige Klageänderung im Sinne von §§ 99, 153 Abs. 1 SGG dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R, in juris). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Soweit er zusätzlich medizinische und berufliche Rehamaßnahmen begehrt, handelt es sich um eine Klageerweiterung (§ 99 Abs. 1 SGG), die jedoch nicht zulässig ist. Es fehlt bereits an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung über das klägerische Begehren, so dass die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von medizinischen und beruflichen Rehamaßnahmen unzulässig und deshalb abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1982 geborene Kläger, der zusammen mit seinen Eltern (D. und P. B., beide geboren 1957) in deren Eigenheim lebt, beantragte erstmals am 04.04.2006 SGB II - Leistungen. Dieser Antrag wurde mangels Bedürftigkeit - der Kläger bezog damals noch Arbeitslosengeld - abgelehnt. Nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 03.04.2007 erschöpft war, beantragte der Kläger Anfang April 2007 erneut Leistungen nach dem SGB II, die damals noch in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Landkreis K. - Sozialamt - erbracht wurden. Nachdem die vollständigen Antragsunterlagen im Original erst im Dezember 2008 vorgelegt wurden, bewilligte die Bundesagentur für Arbeit rückwirkend ab 01.04.2007 bis 31.01.2009 vorläufig die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit insgesamt vier Bescheiden, datierend vom 22.12.2008 in folgender Höhe: 338,13 EUR im Leistungszeitraum vom 01.04. bis 30.04.2007 (Anrechnung von Arbeitslosengeld in Höhe von - bereinigt - 6,87 EUR), monatlich 345 EUR im Leistungszeitraum 01.05. bis 30.06.2007, monatlich 347,00 EUR im Leistungszeitraum 01.07.2007 bis 30.06.2008, monatlich 351,00 EUR im Leistungszeitraum 01.07.2008 bis 31.01.2009.
Mit insgesamt vier Änderungsbescheiden (nunmehr ohne Vorläufigkeitsvorbehalt) vom 10.02.2009 wurde zusätzlich zu diesen Leistungen ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld wie folgt bewilligt: 144,00 EUR vom 01.04. bis 30.04.2007, monatlich 160,00 EUR im Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.03.2008, 88,00 EUR im Zeitraum vom 01.04. bis 30.04.2008, monatlich 80,00 EUR im Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.01.2009.
Für den Folgezeitraum vom 01.02. bis 31.07.2009 wurde mit weiterem Bescheid vom 10.02.2009 die Regelleistung in Höhe von monatlich 351,00 EUR sowie eine befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2009 von monatlich 80,00 EUR und für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2009 in Höhe von 8,00 EUR bewilligt. Ab dem 01.05.2009 wurde kein befristeter Zuschlag mehr bewilligt.
Die vom Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten beantragte Verzinsung wurde mit Bescheid vom 10.02.2009 abgelehnt. Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) beginne die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger. Da die Antragsunterlagen vollständig erst am 15.12.2008 eingereicht und daraufhin am 22.12.2008 die Leistungen ab 01.04.2007 rückwirkend bewilligt worden seien, komme eine Verzinsung nicht in Betracht.
Gegen die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Bescheide vom 10.02.2009 legte der Kläger mit Schreiben vom 16.03.2009, eingegangen am 19.03.2009 Widerspruch ein. Er führte aus, die Bescheide seien seinem Prozessbevollmächtigten am 16.02.2009 zugegangen. Seit 1999 sei er aufgrund eines Unfalls durchgehend arbeitsunfähig. Gleichwohl werde er fortgesetzt auf den Arbeitsmarkt verwiesen. Schon aus diesem Grund seien die Bescheide rechtswidrig. Zu Unrecht seien für ihn auch keine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet worden. Ferner habe er Anspruch auf Verzinsung der rückwirkend bewilligten Leistungen.
Mit insgesamt vier Widerspruchsbescheiden, datierend vom 30.04.2009 und einen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2009 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, dem Kläger seien Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in der nach dem Gesetz maximal zulässigen Höhe gewährt worden. Einen Abzug habe es lediglich im April 2007 gegeben, da in diesem Monat das dem Kläger zugeflossene Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 6 der Arbeitslosengeld II- Sozialgeld - Verordnung (Alg II-V) habe angerechnet werden müssen. Mit den angefochtenen Bescheiden sei ausschließlich über die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen entschieden worden. Die im Widerspruchsschreiben erwähnte Frage der Arbeits(un)fähigkeit sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Der Widerspruch gerichtet gegen die mit Bescheid vom 10.02.2009 verfügte Ablehnung der Verzinsung wurde mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 04.05.2009 ebenfalls zurückgewiesen. Die Entscheidung sei nicht zu beanstanden.
Mit der gegen diese Widerspruchsbescheide am 11.05.2009 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die seit Januar 2009 ergangenen Bescheide und Widerspruchsbescheide aufzuheben, seinen unfallbedingten Rentenversicherungsschaden seit 03.11.2004, seinen unfallbedingten Nettoverdienstschaden seit 01.03.2007 aus- bzw. nachzuzahlen sowie ihm die Kosten seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu ersetzen, die Agentur für Arbeit zum Schadensersatz aus Amtshaftung sowie zur Entfernung falscher Sozialdaten und Gesundheitszeugnisse aus der Akte zu verurteilen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2010, dem Kläger zugestellt am 09.08.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. Es seien durchgehend Krankenversicherungsbeiträge an die Techniker Krankenkasse geleistet worden. Ausführungen zur Arbeits(un)fähigkeit finden sich in den angefochtenen Bescheiden nicht. Eine Beschwer scheide daher insoweit aus. Weitere Fehler der Bescheide seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Anträge gerichtet auf Schadensersatz seien unzulässig. Denn zuständig für eine Entscheidung über einen etwaigen Schadensersatzanspruch (aus Amtshaftung) seien gemäß Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) ausschließlich die ordentlichen Gerichte; das Sozialgericht dürfe hierüber nicht befinden. Eine ablehnende Entscheidung über die Entfernung "falscher Sozialdaten und Gesundheitszeugnisse" aus der Akte des Klägers sei nicht getroffen worden. Mit den angefochtenen Bescheiden sei nur über Leistungen nach dem SGB II und deren Verzinsung entschieden worden.
Der Kläger hat am 09.09.2010 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Soweit die Ausführungen des Klägers überhaupt verständlich sind, wendet er sich gegen die Überleitung von Rechtsansprüchen aus einem angeblich erfolgreichen Haftpflichtprozess gegen die M. Versicherung mit dem Aktenzeichen 5 O 74/04, die Nichtzahlung von Kranken- und Pflegeversicherungs- sowie Rentenversicherungsbeiträgen und begehrt unfallbedingt notwendige medizinische und berufliche Rehamaßnahmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. August 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 10. Februar 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. April 2009 und 04. Mai 2009 zu verurteilen, höhere und weitere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Berufungserwiderung liegt nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2012 das Jobcenter Landkreis K. (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen in getrennter Trägerschaft geführten Behörden getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt eine im Berufungsverfahren zulässige Klageänderung im Sinne von §§ 99, 153 Abs. 1 SGG dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R, in juris). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Soweit er zusätzlich medizinische und berufliche Rehamaßnahmen begehrt, handelt es sich um eine Klageerweiterung (§ 99 Abs. 1 SGG), die jedoch nicht zulässig ist. Es fehlt bereits an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung über das klägerische Begehren, so dass die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von medizinischen und beruflichen Rehamaßnahmen unzulässig und deshalb abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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