Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
48
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 48 SO 559/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in dem Hilfefall des T. P. L. (geboren am 21.07.2010) eine Kostenerstattung in Höhe von 2.125,17 EUR für Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung in dem Zeitraum vom 20.11.2012 bis zum 30.06.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.125,17 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in Höhe von 2.125,17 EUR, welche die Klägerin für Maßnahmen der heilpädagogischen Frühförderung in dem Zeitraum vom 20.11.2012 bis zum 30.06.2013 in dem Hilfefall des T. P. L. (im Folgenden: Hilfebedürftiger) erbrachte.
Der Hilfebedürftige wurde am 31.07.2010 in der 29. Schwangerschaftswoche geboren. Bei ihm wurde der Verdacht auf eine Alkoholembryopathie diagnostiziert. Seit dem 13.09.2011 war der Hilfebedürftige in der Kinder– und Jugendhilfe. M. in Münster, einer Stiftung, in Form einer Aufnahme in einer anonymen Bereitschaftspflegefamilie – nach einem Verdacht auf soziale Deprivation in der Herkunftsfamilie – untergebracht. Zuvor wohnte er bei seiner Herkunftsfamilie in Duisburg.
Mit Schreiben vom 19.07.2012 beantragte die S. M. Kinder– und Jugendhilfe Maßnahmen der heilpädagogischen Frühförderung für den Hilfebedürftigen bei dem Sozialamt der Stadt M ... In dem Antrag wurde angeführt, dass der Hilfebedürftige zum 09.07.2012 in eine der Bereitschaftspflegestellen der S. M. Kinder– und Jugendhilfe in Lienen verlegt worden sei, weshalb das heilpädagogischen Zentrum DRK in Ibbenbühren die ortsnächste Frühförderstelle sei. Mit Schreiben vom 24.07.2012 sandte die Stadt Münster den Antrag an das Jugendamt der Klägerin, wo dieser am 30.07.2012 einging. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 13.09.2012 nahm das Jugendamt der Klägerin seine Zuständigkeit nach § 14 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) an.
Mit Schreiben vom 21.09.2012 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch bei der Stadt M. an. Die Stadt M. teilte der Klägerin hierauf mit Schreiben vom 02.10.2012 mit, dass sie eine Zuständigkeit nicht anerkenne, da es sich ihres Erachtens um eine stationäre Maßnahme handele, weshalb eine Zuständigkeit der Klägerin gegeben sei. Selbst wenn man von einer ambulanten Maßnahme ausginge, sei die Stadt M. nicht zuständig, da sich die Bereitschaftspflegestelle in Lienen und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten befände.
Mit Schreiben vom 16.10.2012 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch bei dem Beklagten an. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 12.03.2013, dass eine Kostenerstattung nicht in Betracht komme, da seines Erachtens die Regelung des § 107 SGB XII einschlägig und damit die Klägerin für die Maßnahme der heilpädagogischen Frühförderung örtlich zuständig sei.
Die Klägerin hat am 13.11.2013 Klage erhoben. Sie führt an, dass sie vorläufig Leistungen nach § 14 SGB IX erbracht habe und sich eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten aus § 102 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ergebe. Bei den heilpädagogischen Maßnahmen handele es sich um eine ambulante Maßnahme, weshalb eine Zuständigkeit des Beklagten aus § 98 Abs. 1 SGB XII folge.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.125,17 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er führt an, dass sich eine Zuständigkeit der Klägerin aus § 107 SGB XII ergebe und verweist auf die Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 SGB XII, wonach eine Kostenerstattung ausgeschlossen sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit der Leistungsklage im Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis Keller, in: Meyer–Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage (2014), § 54 SGG, Rn. 41).
II. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX begründet, der gegenüber der Regelung des § 102 SGB X einen speziellen Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers begründet (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, NZS 2008, 436 (438)).
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGB IX stellt ein Rehabilitationsträger, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, bestimmt Satz 2 der Vorschrift, dass er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zuleitet. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger dann, wenn der Antrag nicht weitergeleitet wird, den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX bestimmt, dass dies auch gilt, wenn der Antrag weitergeleitet wird. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger darf den Antrag nicht ein zweites Mal weiterleiten, sondern muss einen Bescheid erteilen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, NZS 2008, 436 (437)). Schließlich bestimmt § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, dass dann, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften erstattet.
Die Klägerin hat als zweitangegangener Rehabilitationsträger Eingliederungshilfeleistungen auf Grundlage des § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX erbracht, nachdem der von der Stadt M. weitergeleitete Antrag am 30.07.2012 bei ihr eingegangen war. Zuständig für die in dem Zeitraum vom 20.11.2012 bis zum 30.06.2013 für den Hilfebedürftigen erbrachten Eingliederungshilfeleistungen war jedoch gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII der Beklagte.
a) Der Anspruch ist zunächst nicht aufgrund der Regelung des § 110 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen, nach der Kosten unter 2.560 EUR, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, nicht zu erstatten sind. Zwar wird mit der Klage lediglich eine Kostenerstattung i.H.v. 2.125,17 EUR geltend gemacht, womit die Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 SGB XII unterschritten wird, jedoch ist die in § 110 Abs. 2 SGB XII genannte Ausnahme, die sich dem Wortlaut nach lediglich auf vorläufige Leistungen nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII bezieht, auf die von der Klägerin als zweiteingegangener Rehabilitationsträger auf Grundlage des § 14 SGB IX erbrachten Leistungen entsprechend anwendbar. Bei dem Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB XII handelt es sich im Verhältnis zu § 102 SGB X um eine spezielle Regelung, da die Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers die Vorschriften über vorläufige Leistungspflichten und die Zuständigkeit zur vorläufigen Leistungspflicht ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, NZS 2008,436 (438)). Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BVerwG zu § 111 Abs. 2 Satz 1 BSGH, welche die Ausnahme von der Bagatellgrenze auf die Regelung des § 43 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) mit der Begründung entsprechend angewandt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2003, 5 C 14/02, Rn. 21), dass der Grund für die Ausnahme von der Bagatellgrenze darin liege, dass der eigentlich für die Leistung zuständige Träger für seine Nichtleistung, die Grund für die vorläufige Leistung eines anderen Trägers war, nicht durch die Bagatellgrenze belohnt werden solle. Mit der gleichen Überlegung ist nach Ansicht der Kammer zu Gunsten des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers eine Ausnahme von der Bagatellgrenze vorzunehmen. Zwar handelt es sich nicht um eine vorläufige Leistung, da der zweitangegangene Rehabilitationsträger im Verhältnis zum behinderten Menschen nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, NZS 2008, 436 (438)), jedoch ist zu berücksichtigen, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antrag nicht ein weiteres Mal an den im Ergebnis zuständigen Leistungsträger weiterleiten darf. Ein Grund für eine Privilegierung des tatsächlich zuständigen Leistungsträgers ist nicht ersichtlich und lässt sich auch nicht mit der von der Bagatellgrenze beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen.
b) Die Zuständigkeit des Beklagten für die erbrachten Leistungen der heilpädagogischen Frühforderung folgt aus § 98 Abs. 1 SGB XII. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe für die Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Der Hilfebedürftige hatte seinen tatsächlichen Aufenthalt in dem Zeitraum vom 20.11.2012 bis zum 30.06.2013 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine Zuständigkeit der Klägerin nicht aus § 107 SGB XII, wonach die Regelungen des § 98 Abs. 2 und 106 SGB XII entsprechend gelten, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist. Da die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Hinblick auf die in Rede stehenden Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung nicht vorliegen, kann die Frage dahinstehen, ob es sich bei der Bereitschaftpflegestelle in Lienen um eine "andere Familie" oder um "andere Personen (als) die Eltern" im Sinne des § 107 SGB XII handelte.
Zwar stellt der Wortlaut des § 107 SGB XII auf die tatsächliche Unterbringung ungeachtet ihres Grundes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2003, a.a.O., Rn. 17; Klinge, in: Hauck/Noftz, 27. Erg.-Lfg. (2012), § 107 SGB XII, Rn. 5, m.w.N.). Gleichwohl ist der Unterbringungsgrund für einen Vergleich der Bedarfe des Hilfeempfängers von Bedeutung, auf die für die Frage der Einschlägigkeit des § 107 bzw. 98 Abs. 2 SGB XII einerseits und des § 98 Abs. 1 SGB XII andererseits entscheidend abzustellen ist (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, 5. Aufl. (2014), § 98 SGB XII, Rn. 20, der im Rahmen von Zusammenhangskosten - unter Hinweis auf BVerwG NVwZ-RR, 180 (180) – auf den Bedarf abstellt). Da der Bedarf des Hilfebedürftigen an heilpädagogischer Frühforderung vollkommen losgelöst von dem jugendhilferechtlichen Grund seiner Unterbringung in der Bereitschaftspflegestelle, nämlich der sozialen Deprivation in der Herkunftsfamilie, war, hätten die ambulanten Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung auch an jedem anderen Aufenthaltsort des Hilfebedürftigen erbracht werden können. Da es sich nicht um Leistungen handelte, die am Ort der Unterbringung des Hilfebedürftigen zu erbringen waren und auch kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der jugendhilferechtlichen Unterbringung und der ambulanten Eingliederungshilfeleistungen bestand (vgl. zur Möglichkeit des Auseinanderfallens der Zuständigkeit bei ambulanten und stationären Leistungen: Schlette, in: Hauck/Noftz, 40. Erg.-Lfg. (2015), § 98 SGB XII, Rn. 46, m.w.N.), richtet sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
IV. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Rechtssache, mit Blick auf die Frage der entsprechenden Anwendung der Ausnahmeregelung der Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 SGB XII auf Leistungen des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers einerseits und die Frage einer Aufspaltung von Zusammenhangskosten andererseits (vgl. dazu Schlette, a.a.O., der anführt, dass sich die Sozialgerichte diesbezüglich bislang noch nicht positioniert hätten), grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.125,17 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in Höhe von 2.125,17 EUR, welche die Klägerin für Maßnahmen der heilpädagogischen Frühförderung in dem Zeitraum vom 20.11.2012 bis zum 30.06.2013 in dem Hilfefall des T. P. L. (im Folgenden: Hilfebedürftiger) erbrachte.
Der Hilfebedürftige wurde am 31.07.2010 in der 29. Schwangerschaftswoche geboren. Bei ihm wurde der Verdacht auf eine Alkoholembryopathie diagnostiziert. Seit dem 13.09.2011 war der Hilfebedürftige in der Kinder– und Jugendhilfe. M. in Münster, einer Stiftung, in Form einer Aufnahme in einer anonymen Bereitschaftspflegefamilie – nach einem Verdacht auf soziale Deprivation in der Herkunftsfamilie – untergebracht. Zuvor wohnte er bei seiner Herkunftsfamilie in Duisburg.
Mit Schreiben vom 19.07.2012 beantragte die S. M. Kinder– und Jugendhilfe Maßnahmen der heilpädagogischen Frühförderung für den Hilfebedürftigen bei dem Sozialamt der Stadt M ... In dem Antrag wurde angeführt, dass der Hilfebedürftige zum 09.07.2012 in eine der Bereitschaftspflegestellen der S. M. Kinder– und Jugendhilfe in Lienen verlegt worden sei, weshalb das heilpädagogischen Zentrum DRK in Ibbenbühren die ortsnächste Frühförderstelle sei. Mit Schreiben vom 24.07.2012 sandte die Stadt Münster den Antrag an das Jugendamt der Klägerin, wo dieser am 30.07.2012 einging. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 13.09.2012 nahm das Jugendamt der Klägerin seine Zuständigkeit nach § 14 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) an.
Mit Schreiben vom 21.09.2012 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch bei der Stadt M. an. Die Stadt M. teilte der Klägerin hierauf mit Schreiben vom 02.10.2012 mit, dass sie eine Zuständigkeit nicht anerkenne, da es sich ihres Erachtens um eine stationäre Maßnahme handele, weshalb eine Zuständigkeit der Klägerin gegeben sei. Selbst wenn man von einer ambulanten Maßnahme ausginge, sei die Stadt M. nicht zuständig, da sich die Bereitschaftspflegestelle in Lienen und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten befände.
Mit Schreiben vom 16.10.2012 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch bei dem Beklagten an. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 12.03.2013, dass eine Kostenerstattung nicht in Betracht komme, da seines Erachtens die Regelung des § 107 SGB XII einschlägig und damit die Klägerin für die Maßnahme der heilpädagogischen Frühförderung örtlich zuständig sei.
Die Klägerin hat am 13.11.2013 Klage erhoben. Sie führt an, dass sie vorläufig Leistungen nach § 14 SGB IX erbracht habe und sich eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten aus § 102 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ergebe. Bei den heilpädagogischen Maßnahmen handele es sich um eine ambulante Maßnahme, weshalb eine Zuständigkeit des Beklagten aus § 98 Abs. 1 SGB XII folge.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.125,17 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er führt an, dass sich eine Zuständigkeit der Klägerin aus § 107 SGB XII ergebe und verweist auf die Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 SGB XII, wonach eine Kostenerstattung ausgeschlossen sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit der Leistungsklage im Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis Keller, in: Meyer–Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage (2014), § 54 SGG, Rn. 41).
II. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX begründet, der gegenüber der Regelung des § 102 SGB X einen speziellen Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers begründet (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, NZS 2008, 436 (438)).
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGB IX stellt ein Rehabilitationsträger, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, bestimmt Satz 2 der Vorschrift, dass er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zuleitet. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger dann, wenn der Antrag nicht weitergeleitet wird, den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX bestimmt, dass dies auch gilt, wenn der Antrag weitergeleitet wird. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger darf den Antrag nicht ein zweites Mal weiterleiten, sondern muss einen Bescheid erteilen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, NZS 2008, 436 (437)). Schließlich bestimmt § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, dass dann, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften erstattet.
Die Klägerin hat als zweitangegangener Rehabilitationsträger Eingliederungshilfeleistungen auf Grundlage des § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX erbracht, nachdem der von der Stadt M. weitergeleitete Antrag am 30.07.2012 bei ihr eingegangen war. Zuständig für die in dem Zeitraum vom 20.11.2012 bis zum 30.06.2013 für den Hilfebedürftigen erbrachten Eingliederungshilfeleistungen war jedoch gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII der Beklagte.
a) Der Anspruch ist zunächst nicht aufgrund der Regelung des § 110 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen, nach der Kosten unter 2.560 EUR, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, nicht zu erstatten sind. Zwar wird mit der Klage lediglich eine Kostenerstattung i.H.v. 2.125,17 EUR geltend gemacht, womit die Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 SGB XII unterschritten wird, jedoch ist die in § 110 Abs. 2 SGB XII genannte Ausnahme, die sich dem Wortlaut nach lediglich auf vorläufige Leistungen nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII bezieht, auf die von der Klägerin als zweiteingegangener Rehabilitationsträger auf Grundlage des § 14 SGB IX erbrachten Leistungen entsprechend anwendbar. Bei dem Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB XII handelt es sich im Verhältnis zu § 102 SGB X um eine spezielle Regelung, da die Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers die Vorschriften über vorläufige Leistungspflichten und die Zuständigkeit zur vorläufigen Leistungspflicht ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, NZS 2008,436 (438)). Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BVerwG zu § 111 Abs. 2 Satz 1 BSGH, welche die Ausnahme von der Bagatellgrenze auf die Regelung des § 43 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) mit der Begründung entsprechend angewandt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2003, 5 C 14/02, Rn. 21), dass der Grund für die Ausnahme von der Bagatellgrenze darin liege, dass der eigentlich für die Leistung zuständige Träger für seine Nichtleistung, die Grund für die vorläufige Leistung eines anderen Trägers war, nicht durch die Bagatellgrenze belohnt werden solle. Mit der gleichen Überlegung ist nach Ansicht der Kammer zu Gunsten des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers eine Ausnahme von der Bagatellgrenze vorzunehmen. Zwar handelt es sich nicht um eine vorläufige Leistung, da der zweitangegangene Rehabilitationsträger im Verhältnis zum behinderten Menschen nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, NZS 2008, 436 (438)), jedoch ist zu berücksichtigen, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antrag nicht ein weiteres Mal an den im Ergebnis zuständigen Leistungsträger weiterleiten darf. Ein Grund für eine Privilegierung des tatsächlich zuständigen Leistungsträgers ist nicht ersichtlich und lässt sich auch nicht mit der von der Bagatellgrenze beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen.
b) Die Zuständigkeit des Beklagten für die erbrachten Leistungen der heilpädagogischen Frühforderung folgt aus § 98 Abs. 1 SGB XII. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe für die Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Der Hilfebedürftige hatte seinen tatsächlichen Aufenthalt in dem Zeitraum vom 20.11.2012 bis zum 30.06.2013 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine Zuständigkeit der Klägerin nicht aus § 107 SGB XII, wonach die Regelungen des § 98 Abs. 2 und 106 SGB XII entsprechend gelten, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist. Da die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Hinblick auf die in Rede stehenden Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung nicht vorliegen, kann die Frage dahinstehen, ob es sich bei der Bereitschaftpflegestelle in Lienen um eine "andere Familie" oder um "andere Personen (als) die Eltern" im Sinne des § 107 SGB XII handelte.
Zwar stellt der Wortlaut des § 107 SGB XII auf die tatsächliche Unterbringung ungeachtet ihres Grundes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2003, a.a.O., Rn. 17; Klinge, in: Hauck/Noftz, 27. Erg.-Lfg. (2012), § 107 SGB XII, Rn. 5, m.w.N.). Gleichwohl ist der Unterbringungsgrund für einen Vergleich der Bedarfe des Hilfeempfängers von Bedeutung, auf die für die Frage der Einschlägigkeit des § 107 bzw. 98 Abs. 2 SGB XII einerseits und des § 98 Abs. 1 SGB XII andererseits entscheidend abzustellen ist (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, 5. Aufl. (2014), § 98 SGB XII, Rn. 20, der im Rahmen von Zusammenhangskosten - unter Hinweis auf BVerwG NVwZ-RR, 180 (180) – auf den Bedarf abstellt). Da der Bedarf des Hilfebedürftigen an heilpädagogischer Frühforderung vollkommen losgelöst von dem jugendhilferechtlichen Grund seiner Unterbringung in der Bereitschaftspflegestelle, nämlich der sozialen Deprivation in der Herkunftsfamilie, war, hätten die ambulanten Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung auch an jedem anderen Aufenthaltsort des Hilfebedürftigen erbracht werden können. Da es sich nicht um Leistungen handelte, die am Ort der Unterbringung des Hilfebedürftigen zu erbringen waren und auch kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der jugendhilferechtlichen Unterbringung und der ambulanten Eingliederungshilfeleistungen bestand (vgl. zur Möglichkeit des Auseinanderfallens der Zuständigkeit bei ambulanten und stationären Leistungen: Schlette, in: Hauck/Noftz, 40. Erg.-Lfg. (2015), § 98 SGB XII, Rn. 46, m.w.N.), richtet sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
IV. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Rechtssache, mit Blick auf die Frage der entsprechenden Anwendung der Ausnahmeregelung der Bagatellgrenze des § 110 Abs. 2 SGB XII auf Leistungen des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers einerseits und die Frage einer Aufspaltung von Zusammenhangskosten andererseits (vgl. dazu Schlette, a.a.O., der anführt, dass sich die Sozialgerichte diesbezüglich bislang noch nicht positioniert hätten), grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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