Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SB 3805/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 418/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.01.2013 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds von 400 EUR wegen Nichterscheinens als Zeuge in einem Termin zur Beweisaufnahme.
Beim Sozialgericht Heilbronn (SG) ist im Klageverfahren S 9 SB 3805/11 zwischen den Beteiligten die Höhe des zutreffenden Grades der Behinderung (GdB) streitig.
Mit Verfügung vom 09.07.2012 ordnete das SG -u.a.- die schriftliche Vernehmung des Beschwerdeführers als sachverständigen Zeugen an. Mit Schreiben vom 10.08.2012 übersandte das SG dem Beschwerdeführer eine entsprechende Anfrage mit Beweisfragen. Mit Schreiben vom 02.10.2012 erinnerte das SG an die Beantwortung der Anfrage vom 10.07.2012. Mit Schreiben vom 06.11.2012 mahnte das SG die Beantwortung der Beweisfragen an und wies darauf hin, dass die Ladung als sachverständiger Zeuge in einem Termin nur vermieden werden könne, wenn die Beweisfragen binnen drei Wochen beantwortet seien.
Am 11.12.2012 bestimmte die Kammervorsitzende einen Termin zur Beweisaufnahme am 15.01.2013, 10.00 Uhr. Der Beschwerdeführer wurde als sachverständiger Zeuge unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2012 zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde war eine Übergabe des Schriftstücks an den Beschwerdeführer nicht möglich. Deshalb wurde die Ladung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt.
Am 09.01.2013 erinnerte die Kammervorsitzende die Praxis noch einmal telefonisch an die Beantwortung der Beweisfragen. Die Sprechstundenhilfe sagte zu, ihren Chef nochmals an die Erledigung der sachverständigen Zeugenaussage bzw. an den Termin beim SG zu erinnern (Telefonvermerk vom 09.01.2013).
Zum Beweisaufnahmetermin am 15.01.2013 erschien der Beschwerdeführer nicht (Niederschrift des SG vom 15.01.2013).
Mit Beschluss des SG vom 15.01.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 EUR ersatzweise Ordnungshaft von drei Tagen festgesetzt.
Gegen den ihm durch Einlegen in den Briefkasten zu seinen Praxisräumen zugestellten Beschluss (Postzustellungsurkunde vom 18.01.2013) richtet sich die am 22.01.2013 beim SG eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers, zu deren Begründung er vorträgt, die Ladung habe ihm nicht vorgelegen. Seine Praxis befinde sich in einem Ärztehaus mit ca. 20 anderen Praxen. Die Briefkästen befänden sich in einem Bereich, der öffentlich zugänglich sei. Es sei bereits häufiger passiert, dass im Haus Post verloren gehe oder falsch zugestellt werde. Er könne sich nicht erinnern, die Ladung auf seinem Schreibtisch gehabt zu haben. Er habe außerdem die Anfrage inzwischen beantwortet (Schreiben vom 20.02.2013).
Auf Hinweis des Senats, dass die Ladung mittels Postzustellungsurkunde am 13.12.2012 in einem entsprechenden gelben Umschlag in den Briefkasten der Praxis eingelegt worden sei, und Nachfrage, welche Maßnahmen er gegen den Verlust von Post getroffen habe, hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er leider nicht wisse, warum ihn die Ladung nicht erreicht habe. Er sei überfragt, welche Maßnahmen er persönlich ergreifen könne. Vielleicht habe sich ja der Postbote vertan. Das passiere gelegentlich. Wirklich sicher sei nur, wenn das Gericht solche Schreiben in Zukunft per Einschreiben verschicke.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Januar 2013 aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf die Gerichtsakte des SG sowie die beim Senat angefallene Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet. Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt auszuführen:
Der Beschwerdeführer ist mit Ladung vom 11.12.2012, die ihm am 13.12.2012 zugestellt worden ist, ordnungsgemäß zum Vernehmungstermin unter Mitteilung des Grundes seiner Vernehmung und mit Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens geladen worden. Der Vortrag des Beschwerdeführers, dass er die Ladung nicht erhalten habe, erscheint wenig glaubhaft, denn die Kammervorsitzende hat in einem Telefongespräch mit seiner Sprechstundenhilfe am 09.01.2013 noch einmal auf den anstehenden Termin hingewiesen, ohne dass der Beschwerdeführer oder die Sprechstundenhilfe zu erkennen gegeben haben, dass ihn die Ladung nicht erreicht hat.
Darüber hinaus entlastet ihn dieser Vortrag nicht. Ein Zustellungsmangel liegt nicht vor. Zugestellt wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Da der Beschwerdeführer vom Postbediensteten nicht angetroffen worden ist und eine Ersatzzustellung des Beschlusses nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar war, konnte eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 1 ZPO erfolgen. Dabei vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks den Tag der Zustellung. Nach den entsprechenden Angaben in der aktenkundigen Zustellungsurkunde ist dies geschehen. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO), wobei es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 138/07 B -, veröffentlicht in juris). Einen Gegenbeweis gegen die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen (vgl. hierzu BSG, Beschlüsse vom 13.11.2008, a.a.O, und 28.09.1998 - B 11 AL 83/98 B -), die nach § 418 Abs. 2 ZPO eine öffentliche Urkunde ist, hat der Beschwerdeführer nicht angetreten. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit erfordert den Beweis eines anderen als in der Zustellungsurkunde bezeugten Geschehensablaufes. Nur so wird ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Ein pauschales Bestreiten einer Tatsache genügt nicht (BSG, Beschlüsse vom 13.11.2008, a.a.O, und 28.09.1998, a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat sich auf das bloße Bestreiten eines Posteingangs beschränkt, weshalb bereits deshalb eine wirksame Zustellung nicht gegenbeweislich ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist sein Vorbringen auch nicht geeignet, eine wirksame Zustellung überhaupt in Frage zu stellen. Er hat lediglich behauptet, dass es schon mal vorgekommen sei, dass Post in den falschen Briefkasten eingelegt worden sei. Weder hat er angegeben, warum das ausgerechnet bei einem allein durch die Notwendigkeit des Ausfüllens der Postzustellungsurkunde und der gelben Farbe des Briefumschlags offensichtlichen Behörden- bzw. gerichtlichen Schreibens, das schon deshalb besonderer Aufmerksamkeit des Briefträgers unterlag, im konkreten Fall so gewesen sein solle, noch warum in diesem Fall die anderen Praxen den Brief nicht später an ihn weitergereicht haben sollten. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ausgerechnet allein durch seine Gestaltung als wichtig zu erkennendes Schreiben unbefugt entnommen worden sein soll. Weiterhin hat der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage des Senats keinerlei Maßnahmen mitgeteilt, die er unternommen haben will, damit wichtige Post ihn zuverlässig erreicht. Der Senat sieht deshalb das angebliche Abhandenkommen der Post als bloße Schutzbehauptung an, die den Beweis durch die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen nicht erschüttern kann. Danach steht für den Senat fest, dass die Ladung dem Beschwerdeführer am 13.12.2012 ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die gerichtliche Anfrage vom 10.07.2012 nach seinen Angaben im Schreiben vom 20.02.2013 nunmehr schriftlich beantwortet hat, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Der Beschwerdeführer durfte mit einem Absehen von einem Ordnungsgeld nach den Hinweisen in der Ladung und im Telefongespräch seiner Sprechstundenhilfe mit der Kammervorsitzenden am 09.01.2013 allenfalls dann rechnen, wenn seine schriftliche Zeugenaussage zum Termin am 15.01.2013 vorlag. Das war schon nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall.
Die Höhe des dem Beschwerdeführer auferlegten Ordnungsgelds von 400 EUR erscheint angemessen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehört. Der Beschwerdeführer trägt daher die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 7504) und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des nur einen Beteiligten betreffenden Ordnungsgeldverfahrens.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds von 400 EUR wegen Nichterscheinens als Zeuge in einem Termin zur Beweisaufnahme.
Beim Sozialgericht Heilbronn (SG) ist im Klageverfahren S 9 SB 3805/11 zwischen den Beteiligten die Höhe des zutreffenden Grades der Behinderung (GdB) streitig.
Mit Verfügung vom 09.07.2012 ordnete das SG -u.a.- die schriftliche Vernehmung des Beschwerdeführers als sachverständigen Zeugen an. Mit Schreiben vom 10.08.2012 übersandte das SG dem Beschwerdeführer eine entsprechende Anfrage mit Beweisfragen. Mit Schreiben vom 02.10.2012 erinnerte das SG an die Beantwortung der Anfrage vom 10.07.2012. Mit Schreiben vom 06.11.2012 mahnte das SG die Beantwortung der Beweisfragen an und wies darauf hin, dass die Ladung als sachverständiger Zeuge in einem Termin nur vermieden werden könne, wenn die Beweisfragen binnen drei Wochen beantwortet seien.
Am 11.12.2012 bestimmte die Kammervorsitzende einen Termin zur Beweisaufnahme am 15.01.2013, 10.00 Uhr. Der Beschwerdeführer wurde als sachverständiger Zeuge unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2012 zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde war eine Übergabe des Schriftstücks an den Beschwerdeführer nicht möglich. Deshalb wurde die Ladung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt.
Am 09.01.2013 erinnerte die Kammervorsitzende die Praxis noch einmal telefonisch an die Beantwortung der Beweisfragen. Die Sprechstundenhilfe sagte zu, ihren Chef nochmals an die Erledigung der sachverständigen Zeugenaussage bzw. an den Termin beim SG zu erinnern (Telefonvermerk vom 09.01.2013).
Zum Beweisaufnahmetermin am 15.01.2013 erschien der Beschwerdeführer nicht (Niederschrift des SG vom 15.01.2013).
Mit Beschluss des SG vom 15.01.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 EUR ersatzweise Ordnungshaft von drei Tagen festgesetzt.
Gegen den ihm durch Einlegen in den Briefkasten zu seinen Praxisräumen zugestellten Beschluss (Postzustellungsurkunde vom 18.01.2013) richtet sich die am 22.01.2013 beim SG eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers, zu deren Begründung er vorträgt, die Ladung habe ihm nicht vorgelegen. Seine Praxis befinde sich in einem Ärztehaus mit ca. 20 anderen Praxen. Die Briefkästen befänden sich in einem Bereich, der öffentlich zugänglich sei. Es sei bereits häufiger passiert, dass im Haus Post verloren gehe oder falsch zugestellt werde. Er könne sich nicht erinnern, die Ladung auf seinem Schreibtisch gehabt zu haben. Er habe außerdem die Anfrage inzwischen beantwortet (Schreiben vom 20.02.2013).
Auf Hinweis des Senats, dass die Ladung mittels Postzustellungsurkunde am 13.12.2012 in einem entsprechenden gelben Umschlag in den Briefkasten der Praxis eingelegt worden sei, und Nachfrage, welche Maßnahmen er gegen den Verlust von Post getroffen habe, hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er leider nicht wisse, warum ihn die Ladung nicht erreicht habe. Er sei überfragt, welche Maßnahmen er persönlich ergreifen könne. Vielleicht habe sich ja der Postbote vertan. Das passiere gelegentlich. Wirklich sicher sei nur, wenn das Gericht solche Schreiben in Zukunft per Einschreiben verschicke.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Januar 2013 aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf die Gerichtsakte des SG sowie die beim Senat angefallene Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet. Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt auszuführen:
Der Beschwerdeführer ist mit Ladung vom 11.12.2012, die ihm am 13.12.2012 zugestellt worden ist, ordnungsgemäß zum Vernehmungstermin unter Mitteilung des Grundes seiner Vernehmung und mit Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens geladen worden. Der Vortrag des Beschwerdeführers, dass er die Ladung nicht erhalten habe, erscheint wenig glaubhaft, denn die Kammervorsitzende hat in einem Telefongespräch mit seiner Sprechstundenhilfe am 09.01.2013 noch einmal auf den anstehenden Termin hingewiesen, ohne dass der Beschwerdeführer oder die Sprechstundenhilfe zu erkennen gegeben haben, dass ihn die Ladung nicht erreicht hat.
Darüber hinaus entlastet ihn dieser Vortrag nicht. Ein Zustellungsmangel liegt nicht vor. Zugestellt wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Da der Beschwerdeführer vom Postbediensteten nicht angetroffen worden ist und eine Ersatzzustellung des Beschlusses nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar war, konnte eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 1 ZPO erfolgen. Dabei vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks den Tag der Zustellung. Nach den entsprechenden Angaben in der aktenkundigen Zustellungsurkunde ist dies geschehen. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO), wobei es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 138/07 B -, veröffentlicht in juris). Einen Gegenbeweis gegen die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen (vgl. hierzu BSG, Beschlüsse vom 13.11.2008, a.a.O, und 28.09.1998 - B 11 AL 83/98 B -), die nach § 418 Abs. 2 ZPO eine öffentliche Urkunde ist, hat der Beschwerdeführer nicht angetreten. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit erfordert den Beweis eines anderen als in der Zustellungsurkunde bezeugten Geschehensablaufes. Nur so wird ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Ein pauschales Bestreiten einer Tatsache genügt nicht (BSG, Beschlüsse vom 13.11.2008, a.a.O, und 28.09.1998, a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat sich auf das bloße Bestreiten eines Posteingangs beschränkt, weshalb bereits deshalb eine wirksame Zustellung nicht gegenbeweislich ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist sein Vorbringen auch nicht geeignet, eine wirksame Zustellung überhaupt in Frage zu stellen. Er hat lediglich behauptet, dass es schon mal vorgekommen sei, dass Post in den falschen Briefkasten eingelegt worden sei. Weder hat er angegeben, warum das ausgerechnet bei einem allein durch die Notwendigkeit des Ausfüllens der Postzustellungsurkunde und der gelben Farbe des Briefumschlags offensichtlichen Behörden- bzw. gerichtlichen Schreibens, das schon deshalb besonderer Aufmerksamkeit des Briefträgers unterlag, im konkreten Fall so gewesen sein solle, noch warum in diesem Fall die anderen Praxen den Brief nicht später an ihn weitergereicht haben sollten. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ausgerechnet allein durch seine Gestaltung als wichtig zu erkennendes Schreiben unbefugt entnommen worden sein soll. Weiterhin hat der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage des Senats keinerlei Maßnahmen mitgeteilt, die er unternommen haben will, damit wichtige Post ihn zuverlässig erreicht. Der Senat sieht deshalb das angebliche Abhandenkommen der Post als bloße Schutzbehauptung an, die den Beweis durch die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen nicht erschüttern kann. Danach steht für den Senat fest, dass die Ladung dem Beschwerdeführer am 13.12.2012 ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die gerichtliche Anfrage vom 10.07.2012 nach seinen Angaben im Schreiben vom 20.02.2013 nunmehr schriftlich beantwortet hat, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Der Beschwerdeführer durfte mit einem Absehen von einem Ordnungsgeld nach den Hinweisen in der Ladung und im Telefongespräch seiner Sprechstundenhilfe mit der Kammervorsitzenden am 09.01.2013 allenfalls dann rechnen, wenn seine schriftliche Zeugenaussage zum Termin am 15.01.2013 vorlag. Das war schon nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall.
Die Höhe des dem Beschwerdeführer auferlegten Ordnungsgelds von 400 EUR erscheint angemessen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehört. Der Beschwerdeführer trägt daher die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 7504) und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des nur einen Beteiligten betreffenden Ordnungsgeldverfahrens.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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