Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1634/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2881/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1958 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und war von 1977 bis 2001 – unterbrochen auch durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - in verschiedenen Bereichen als Arbeiter beschäftigt gewesen. Zuletzt war er für die Firma S. Bewachungsdienst Werkschutz GmbH vom 09.01.2002 bis 31.07.2003 als Wachmann tätig. Seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist der Kläger arbeitslos und bezieht derzeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Am 28.12.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor gestellte Rentenanträge vom 21.01.2004, 08.06.2005, 16.05.2006, 11.12.2009 blieben u.a. unter Berücksichtigung von Gutachten von Dr. F. vom 05.09.2006, von Dr. R. vom 04.02.2009 und von Dr. L. vom 26.01.2010 ohne Erfolg. Im zuletzt erstellten Gutachten von Dr. L. wurden die Diagnosen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus, eines Folgezustandes nach osteosynthetisch versorgter, dislozierter Metatarsale-Fraktur rechts, einer Fußdeformität beidseits (Zustand nach Domosteotomie, Pseudoexostosenabtragung rechts 2007), einer subakuten Epikondylitis humeri radialis links, derzeit Ruhigstellung mittels Gipsanlage, und einer endgradig eingeschränkten Kniegelenksbeweglichkeit rechts bei vorbeschriebener Binnenschädigung gestellt. Dr. L. ging in Übereinstimmung mit den Vorbegutachtungen davon aus, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wachmann mit wiederholt erforderlichen Kontrollgängen und längeren Wegstrecken auf Dauer nicht mehr leidensgerecht sei. Körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten könnten jedoch arbeitstäglich in über 6-stündigem Umfang ausgeübt werden. Dabei seien Tätigkeiten mit durchgängigen Steh- und Gehbelastungen ungeeignet, ebenso wie Tätigkeiten mit stark und rasch wechselnder Arbeitsschwere. Arbeiten, die ein häufiges Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten erforderten oder auf unebenem Gelände erfolgten, müssten ebenfalls vermieden werden. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus sollten individuell gestaltbare Pausen ohne Überschreitung der Pausengesamtlänge ermöglicht werden.
Auf Veranlassung der Beklagten führte Dr. L. in dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren (sozialmedizinische Stellungnahme vom 17.01.2011) aus, dass sich im Vergleich zu dem Gutachten vom Januar 2010 die diabetische Stoffwechseleinstellung verbessert habe. Der Kläger sei auch weiterhin in der Lage leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr am Tag unter Berücksichtigung der bekannten qualitativen Einschränkungen auszuüben. Mit Bescheid vom 04.02.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb nach erneuter Anhörung von Dr. L. (sozialmedizinische Stellungnahme vom 04.04.2011) ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011).
Hiergegen hat der Kläger am 17.06.2011 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben.
Mit ihr hat er geltend gemacht, in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit insbesondere durch den insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie durch Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet beeinträchtigt zu sein. Er müsse fünfmal täglich Insulin spritzen. Aufgrund der Notwendigkeit der regelmäßigen Insulininjektionen benötige er bei Aufnahme einer Arbeit vermehrte Pausen, sodass ihm die Durchführung einer Beschäftigung unter den normalen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht möglich sei. Durch die Folgen einer Fußfraktur rechts, einer beidseitigen Fußdeformität sowie einer Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Knies seien ihm längeres Stehen und Gehen nicht möglich, weil Schmerzen aufträten, die am Rücken vom Nacken bis in die Leiste zögen und von dort weiter bis in die Beine. Darüber hinaus sei seine Gehfähigkeit beeinträchtigt. Bereits bei einer Gehstrecke von 500 m träten Schmerzen sowie ein pelziges Gefühl des linken Beines auf.
Das SG hat Beweis erhoben durch das Einholen von sachverständigen Zeugenaussagen bei den Chirurgen Dres. R. und H., der Hausärztin Dr. Ullrich-C. und dem Orthopäden W. Die Chirurgen berichteten unter dem 23.09.2011 über einen mittels Einlagen und symptomatischer Therapie behandelten Senk-Spreiz-Fuß rechts sowie Beschwerden im Bereich der rechten Hand. Hierbei habe es sich aber um eine vorübergehende Schmerzsymptomatik gehandelt. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger jederzeit verrichten. Tätigkeiten im genannten Beruf als Wachmann könnten wahrscheinlich ebenso durchgeführt werden. Die Hausärztin teilte mit (Aussage vom 11.10.2011), dass allein aufgrund des Diabetes mellitus keine wesentliche Einschränkung für eine berufliche Tätigkeit bestünde. Aufgrund der Fußdeformität mit den genannten Schmerzen sei eventuell eine vorwiegend sitzende Tätigkeit anzustreben. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nicht vorwiegend stehender und gehender Position seien daher aus ihrer Sicht vollschichtig möglich. Der Orthopäde W. teilte unter dem 22.11.2001 mit, dass eine ausgeprägte Einschränkung der Belastbarkeit des Achsenorganes in der gesamten Länge bestünde. Für leichte Tätigkeiten sollte, mit Einschränkungen für Heben und Tragen von Lasten, für Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie ohne langes Stehen und Gehen, eine eben vollschichtige Leistungsfähigkeit bestehen.
Das SG hat darüber hinaus Beweis erhoben durch das Einholen eines fachorthopädischen Gutachtens bei Dr. H., Stuttgart. In seinem Gutachten vom 13.04.2012 hat der Sachverständige eine schmerzhafte Funktionsstörung der gesamten Wirbelsäule mit altersüblichen degenerativen Veränderungen in den unteren Abschnitten von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule ohne objektive neurologische Begleitschäden, eine schmerzhafte Funktionsstörung am rechten Fuß bei deutlicher Ballenhohlfußdeformität beidseits mit Krallenzehenbildung nach regelrecht durchgeführter operativer Hallux-valgus-Korrektur rechts und Fraktur mehrerer Zehen rechts (ohne wesentliche Fehlstellung solide ausgeheilt) festgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Diagnosen sei das gelegentliche Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis 10 kg in Rumpfvor- oder Seitneigung unbedenklich. Häufiges und langanhaltendes Heben und Tragen solcher Lasten oder das Heben und Tragen schwererer Lasten erschiene ihm aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenschäden einerseits und der Vorfußbeschwerden sowie der Gefühlsstörungen in beiden Fußsohlen mit Stand- und Gangunsicherheit bei Verdacht auf Polyneuropathie aber ungünstig. Der Körperhaltung sollte wenigstens stündlich zwischen Sitzen, Gehen und Stehen verändert werden, ein langes Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule sei nicht mehr zumutbar, gelegentliches Bücken aber problemlos möglich. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei aufgrund der erhöhten Unfallgefahr ungünstig, gelegentliches Treppensteigen über 2-3 Stockwerke erscheine ihm aber unbedenklich. Das Arbeiten an gefährdenden Maschinen sei nicht prinzipiell auszuschließen. Das Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen ließen die üblicherweise geforderten regelmäßigen Veränderungen der Körperhaltungen nicht zu. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei nicht eingeschränkt. Das räumliche Sehen erscheine intakt. Auch Tätigkeiten im Schichtdienst seien wegen der üblicherweise ungünstigen Auswirkungen auf den Zuckerstoffwechsel nicht mehr leidensgerecht. Arbeiten unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft sei mit geeigneter Schutzkleidung möglich. Inwieweit der Kläger in der Lage sei, besondere Verantwortung zu übernehmen oder besonderen geistigen Beanspruchungen zu genügen, könne er nicht sicher beurteilen. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sei der Kläger seines Erachtens auch noch als Wachmann oder als Arbeiter einsatzfähig. Er sei auch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben, ohne dass eine begründbare Befürchtung aufkommen müsste, dass dadurch sein Gesundheitszustand gefährdet würde. Mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Darlegung der entsprechenden Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich noch verrichten könne. Insoweit hat es auf die Gutachten von Dr. L. sowie auf das Gutachten von Dr. H. sowie auf die beigezogenen sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte verwiesen. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erfüllt, weil der Kläger über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge und zuletzt als ungelernter Arbeiter bzw. angelernter Arbeiter des unteren Bereichs im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts beschäftigt gewesen sei. Er sei daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen den ihm am 19.06.2012 zugestellten Gerichtsbescheid haben die damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 05.07.2012 Berufung eingelegt und mit Schreiben vom 12.10.2012 ihr Mandat niedergelegt.
Eine Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Juni 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf das Gutachten von Dr. H. und der eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen bei Dres. R. und H., Dr. Ullrich-C. und W., die übereinstimmend noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von wenigstens 6-Stunden unter Beachtung der in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Einschränkungen für möglich und zumutbar gehalten haben, uneingeschränkt an. Der Senat sieht deswegen und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG) und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück. Einwendungen gegen den Gerichtsbescheid und eine Begründung für die eingelegte Berufung sind trotz Aufforderung durch den Senat nicht vorgebracht worden. Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind angesichts der übereinstimmenden Leistungsbeurteilungen nicht erforderlich.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 14. Juni 2012 war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1958 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und war von 1977 bis 2001 – unterbrochen auch durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - in verschiedenen Bereichen als Arbeiter beschäftigt gewesen. Zuletzt war er für die Firma S. Bewachungsdienst Werkschutz GmbH vom 09.01.2002 bis 31.07.2003 als Wachmann tätig. Seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist der Kläger arbeitslos und bezieht derzeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Am 28.12.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor gestellte Rentenanträge vom 21.01.2004, 08.06.2005, 16.05.2006, 11.12.2009 blieben u.a. unter Berücksichtigung von Gutachten von Dr. F. vom 05.09.2006, von Dr. R. vom 04.02.2009 und von Dr. L. vom 26.01.2010 ohne Erfolg. Im zuletzt erstellten Gutachten von Dr. L. wurden die Diagnosen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus, eines Folgezustandes nach osteosynthetisch versorgter, dislozierter Metatarsale-Fraktur rechts, einer Fußdeformität beidseits (Zustand nach Domosteotomie, Pseudoexostosenabtragung rechts 2007), einer subakuten Epikondylitis humeri radialis links, derzeit Ruhigstellung mittels Gipsanlage, und einer endgradig eingeschränkten Kniegelenksbeweglichkeit rechts bei vorbeschriebener Binnenschädigung gestellt. Dr. L. ging in Übereinstimmung mit den Vorbegutachtungen davon aus, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wachmann mit wiederholt erforderlichen Kontrollgängen und längeren Wegstrecken auf Dauer nicht mehr leidensgerecht sei. Körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten könnten jedoch arbeitstäglich in über 6-stündigem Umfang ausgeübt werden. Dabei seien Tätigkeiten mit durchgängigen Steh- und Gehbelastungen ungeeignet, ebenso wie Tätigkeiten mit stark und rasch wechselnder Arbeitsschwere. Arbeiten, die ein häufiges Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten erforderten oder auf unebenem Gelände erfolgten, müssten ebenfalls vermieden werden. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus sollten individuell gestaltbare Pausen ohne Überschreitung der Pausengesamtlänge ermöglicht werden.
Auf Veranlassung der Beklagten führte Dr. L. in dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren (sozialmedizinische Stellungnahme vom 17.01.2011) aus, dass sich im Vergleich zu dem Gutachten vom Januar 2010 die diabetische Stoffwechseleinstellung verbessert habe. Der Kläger sei auch weiterhin in der Lage leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr am Tag unter Berücksichtigung der bekannten qualitativen Einschränkungen auszuüben. Mit Bescheid vom 04.02.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb nach erneuter Anhörung von Dr. L. (sozialmedizinische Stellungnahme vom 04.04.2011) ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011).
Hiergegen hat der Kläger am 17.06.2011 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben.
Mit ihr hat er geltend gemacht, in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit insbesondere durch den insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie durch Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet beeinträchtigt zu sein. Er müsse fünfmal täglich Insulin spritzen. Aufgrund der Notwendigkeit der regelmäßigen Insulininjektionen benötige er bei Aufnahme einer Arbeit vermehrte Pausen, sodass ihm die Durchführung einer Beschäftigung unter den normalen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht möglich sei. Durch die Folgen einer Fußfraktur rechts, einer beidseitigen Fußdeformität sowie einer Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Knies seien ihm längeres Stehen und Gehen nicht möglich, weil Schmerzen aufträten, die am Rücken vom Nacken bis in die Leiste zögen und von dort weiter bis in die Beine. Darüber hinaus sei seine Gehfähigkeit beeinträchtigt. Bereits bei einer Gehstrecke von 500 m träten Schmerzen sowie ein pelziges Gefühl des linken Beines auf.
Das SG hat Beweis erhoben durch das Einholen von sachverständigen Zeugenaussagen bei den Chirurgen Dres. R. und H., der Hausärztin Dr. Ullrich-C. und dem Orthopäden W. Die Chirurgen berichteten unter dem 23.09.2011 über einen mittels Einlagen und symptomatischer Therapie behandelten Senk-Spreiz-Fuß rechts sowie Beschwerden im Bereich der rechten Hand. Hierbei habe es sich aber um eine vorübergehende Schmerzsymptomatik gehandelt. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger jederzeit verrichten. Tätigkeiten im genannten Beruf als Wachmann könnten wahrscheinlich ebenso durchgeführt werden. Die Hausärztin teilte mit (Aussage vom 11.10.2011), dass allein aufgrund des Diabetes mellitus keine wesentliche Einschränkung für eine berufliche Tätigkeit bestünde. Aufgrund der Fußdeformität mit den genannten Schmerzen sei eventuell eine vorwiegend sitzende Tätigkeit anzustreben. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nicht vorwiegend stehender und gehender Position seien daher aus ihrer Sicht vollschichtig möglich. Der Orthopäde W. teilte unter dem 22.11.2001 mit, dass eine ausgeprägte Einschränkung der Belastbarkeit des Achsenorganes in der gesamten Länge bestünde. Für leichte Tätigkeiten sollte, mit Einschränkungen für Heben und Tragen von Lasten, für Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie ohne langes Stehen und Gehen, eine eben vollschichtige Leistungsfähigkeit bestehen.
Das SG hat darüber hinaus Beweis erhoben durch das Einholen eines fachorthopädischen Gutachtens bei Dr. H., Stuttgart. In seinem Gutachten vom 13.04.2012 hat der Sachverständige eine schmerzhafte Funktionsstörung der gesamten Wirbelsäule mit altersüblichen degenerativen Veränderungen in den unteren Abschnitten von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule ohne objektive neurologische Begleitschäden, eine schmerzhafte Funktionsstörung am rechten Fuß bei deutlicher Ballenhohlfußdeformität beidseits mit Krallenzehenbildung nach regelrecht durchgeführter operativer Hallux-valgus-Korrektur rechts und Fraktur mehrerer Zehen rechts (ohne wesentliche Fehlstellung solide ausgeheilt) festgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Diagnosen sei das gelegentliche Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis 10 kg in Rumpfvor- oder Seitneigung unbedenklich. Häufiges und langanhaltendes Heben und Tragen solcher Lasten oder das Heben und Tragen schwererer Lasten erschiene ihm aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenschäden einerseits und der Vorfußbeschwerden sowie der Gefühlsstörungen in beiden Fußsohlen mit Stand- und Gangunsicherheit bei Verdacht auf Polyneuropathie aber ungünstig. Der Körperhaltung sollte wenigstens stündlich zwischen Sitzen, Gehen und Stehen verändert werden, ein langes Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule sei nicht mehr zumutbar, gelegentliches Bücken aber problemlos möglich. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei aufgrund der erhöhten Unfallgefahr ungünstig, gelegentliches Treppensteigen über 2-3 Stockwerke erscheine ihm aber unbedenklich. Das Arbeiten an gefährdenden Maschinen sei nicht prinzipiell auszuschließen. Das Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen ließen die üblicherweise geforderten regelmäßigen Veränderungen der Körperhaltungen nicht zu. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei nicht eingeschränkt. Das räumliche Sehen erscheine intakt. Auch Tätigkeiten im Schichtdienst seien wegen der üblicherweise ungünstigen Auswirkungen auf den Zuckerstoffwechsel nicht mehr leidensgerecht. Arbeiten unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft sei mit geeigneter Schutzkleidung möglich. Inwieweit der Kläger in der Lage sei, besondere Verantwortung zu übernehmen oder besonderen geistigen Beanspruchungen zu genügen, könne er nicht sicher beurteilen. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sei der Kläger seines Erachtens auch noch als Wachmann oder als Arbeiter einsatzfähig. Er sei auch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben, ohne dass eine begründbare Befürchtung aufkommen müsste, dass dadurch sein Gesundheitszustand gefährdet würde. Mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Darlegung der entsprechenden Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich noch verrichten könne. Insoweit hat es auf die Gutachten von Dr. L. sowie auf das Gutachten von Dr. H. sowie auf die beigezogenen sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte verwiesen. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erfüllt, weil der Kläger über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge und zuletzt als ungelernter Arbeiter bzw. angelernter Arbeiter des unteren Bereichs im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts beschäftigt gewesen sei. Er sei daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen den ihm am 19.06.2012 zugestellten Gerichtsbescheid haben die damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 05.07.2012 Berufung eingelegt und mit Schreiben vom 12.10.2012 ihr Mandat niedergelegt.
Eine Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Juni 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf das Gutachten von Dr. H. und der eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen bei Dres. R. und H., Dr. Ullrich-C. und W., die übereinstimmend noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von wenigstens 6-Stunden unter Beachtung der in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Einschränkungen für möglich und zumutbar gehalten haben, uneingeschränkt an. Der Senat sieht deswegen und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG) und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück. Einwendungen gegen den Gerichtsbescheid und eine Begründung für die eingelegte Berufung sind trotz Aufforderung durch den Senat nicht vorgebracht worden. Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind angesichts der übereinstimmenden Leistungsbeurteilungen nicht erforderlich.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 14. Juni 2012 war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved