L 13 R 4141/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4741/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4141/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der der Klägerin gewährten Altersrente für Frauen streitig.

Der 1949 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. September 2008 gewährt, hierbei wurde ein Zugangsfaktor von 0,892 berücksichtigt. Ihr Antrag auf Fortzahlung der Erwerbsminderungsrente vom 2. Februar 2011 wurde mit Bescheid vom 27. Juli 2011 abgelehnt, worauf die Klägerin am 3. August 2011 einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente stellte.

Mit Bescheid vom 19. August 2011 gewährte die Beklagte der Klägerin beginnend am 1. September 2011 eine Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 313,29 EUR (348,68 EUR abzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung). Wegen der Versicherungszeiten wird auf Anlagen 2, wegen der Berechnung der Rente im Einzelnen auf Anlage 4 des Bescheides Bezug genommen. Der Berechnung wurden insgesamt 14,2299 Entgeltpunkte zugrunde gelegt, von den 11,6437 Entgeltpunkte auf 296 Monate Beitragszeit, 1,3305 Entgeltpunkte auf 23 Monate beitragsgeminderte Zeiten und 1,2557 Entgeltpunkte auf alle beitragsgeminderten Zeiten entfielen. Als Zugangsfaktor wurde der bereits der Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zugrunde gelegte Faktor von 0,892 herangezogen.

Die Klägerin legte hiergegen am 30. August 2011 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, die Beklagte habe die Altersrente fehlerhaft berechnet. Ihr stehe eine Rente mindestens in Höhe der "Sozialrente" zu, nämlich so viel wie diejenigen erhielten, die bisher noch nie beitragspflichtig beschäftigt gewesen seien. In dem Rentenbescheid sei eine Anwartschaftszeit von 296 Monaten anerkannt und berücksichtigt worden, tatsächlich seien jedoch 358 Monate zugrunde zu legen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 63 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) richte sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen werde in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Jahres ergebe einen vollen Entgeltpunkt. Die Rentenberechnung erfolge aufgrund der bisher bekannten 296 Monate durch Beitragszeiten sowie 203 Monate sonstige Zeiten (Kindererziehungszeiten, Arbeitsunfähigkeitszeiten, etc.). Die der vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2011 gewährten Erwerbsminderungsrente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte beliefen sich unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 0,892 auf insgesamt 12,6931 Entgeltpunkte. Diese seien auch bei der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt worden. Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich fehlender Monate könnten nicht nachvollzogen werden. Sämtliche rentenrechtlichen Zeiten seien berücksichtigt worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 17. November 2011 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, zu deren Begründung vorgetragen worden ist, der Versicherungsverlauf, den die Beklagte der Rentenberechnung zugrunde gelegt habe, sei unvollständig. Die Zeit vom 12. Februar 2008 bis zum 17. September 2011 sei noch ungeklärt. Darüber hinaus sei der der Rentenberechnung zu Grunde liegende Multiplikationsfaktor unrichtig; realiter hätte ein höherer Faktor angesetzt werden müssen. Es finde eine Ungleichbehandlung zu Beitragsbefreiten, Beamten und Selbstständigen statt. Im Übrigen habe sie Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auch über den 31. August 2011 hinaus. Ihr sei eine Sozialrente zumindest in der Höhe anzuerkennen, wie sie andere Personen erhielten, die nicht sozialversicherungspflichtig seien.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Falschberechnung der Rente der Klägerin sei nicht erkennbar. Ausgehend von den §§ 63, 64 SGB VI habe die Beklagte die Rente der Klägerin richtig berechnet. Sie habe zur Ermittlung der Entgeltpunkte sämtliche im Versicherungsverlauf gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten herangezogen. Insbesondere habe sie zu Recht die im zuletzt vor Gewährung der Erwerbsminderungsrente erstellten Versicherungsverlauf noch ungeklärte Zeit vom 11. Februar 2008 bis 17. August 2011 mit einer Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs vom 11. Februar 2008 bis 20. Mai 2009 berücksichtigt. Weitere rentenrechtliche Zeiten, die die Beklagte möglicherweise zu Unrecht in die Rentenberechnung nicht eingestellt haben könnte, seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Die Beklagte sei bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zutreffend von dem Zugangsfaktor 0,892 ausgegangen, der bereits der Berechnung der zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegen habe. Weitere Rechenfehler bei der Rentenbemessung seien nicht ersichtlich. Der von der Beklagten in die Berechnung eingestellte monatliche Rentenwert von 27,47 EUR sei zutreffend ermittelt worden. Weitere Gesichtspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Altersrente der Klägerin sprächen, seien nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung zu Beitragsbefreiten, Beamten und Selbstständigen sei nicht erkennbar. Abgesehen vom Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestünden zwischen den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigten. Eine sogenannte "Sozialrente" existiere in Deutschland nicht. Sofern die gewährte Altersrente den notwendigen Lebensunterhalt nicht decke, bestehe vielmehr die Möglichkeit, Grundsicherungsleistungen beim zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen. Schließlich habe die Frage, ob möglicherweise die Erwerbsminderungsrente der Klägerin über den 31. August 2011 hinaus hätte weitergewährt werden müssen, keinen Einfluss auf die Berechnung der im vorliegenden Verfahren streitigen Altersrente. Der Ablehnungsbescheid vom 27. Juli 2011 sei nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Vielmehr habe die Beklagte zunächst über den von der Klägerin gestellten Überprüfungsantrag vom 15. September 2011 zu entscheiden.

Gegen das ihm am 10. September 2012 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 2. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen und darüber hinaus vorgetragen, das SG führe zu Unrecht aus, dass eine Falschberechnung der Rente der Klägerin nicht erkennbar sei. Die Klägerin sei der Ansicht, dass die Beklagte ihre Rente nicht richtig berechnet habe. Sie habe insbesondere zur Ermittlung der Entgeltpunkte nicht sämtliche im Versicherungsverlauf gespeicherten rentenrechtlich relevanten Zeiten (358 Monate) herangezogen, sondern lediglich 296 Monate anerkannt. Darüber hinaus verstoße der Rentenbescheid gegen den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis zu Beitragsbefreiten und Beamten oder Fremdrentnern, die ohne eigene Beitragsleistungen Rentenbezieher seien. Die Renten dieser Personengruppen fielen u. a. aufgrund der pauschalen Einstufung nach dem Fremdrentengesetz "deutlich höher" aus als die beitragsfinanzierte gesetzliche Rente der Klägerin. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege vor. Dies verkenne das SG in seinen Entscheidungsgründen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2011 zu verurteilen, der Klägerin eine höhere Altersrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der SG-Akte sowie der Berufungsakte Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Durch das SG ist in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 16. August 2012 zutreffend unter Berücksichtigung der für die Berechnung maßgeblichen Vorschriften dargelegt worden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2011 Rente in nicht zu beanstandender Höhe gewährt hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Lediglich ergänzend bleibt auszuführen, dass auch der Vortrag im Berufungsverfahren nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide in Frage zu stellen. Bereits das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es eine "Sozialrente", wie sie die Klägerin begehrt, im System des SGB VI nicht gibt. Inwieweit die Klägerin die Berücksichtigung von 358 Monaten begründen will bzw. welche Zeiten nach ihrer Auffassung keine Anrechnung gefunden haben, bleibt auch im Berufungsverfahren unklar. Auch auf Aufforderung des Senats haben die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter keine konkreten Zeiten benennen können, die nicht berücksichtigt worden sind. Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung der Klägerin sind für den Senat nicht ersichtlich. Allein die pauschale Behauptung, die Rente sei zu niedrig und die Klägerin im Vergleich zu "Beitragsbefreiten, Beamten und Fremdrentnern" ungleich behandelt, genügt für eine substantiierte Begründung einer Ungleichbehandlung nicht.

Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 161 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG) sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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