Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 4133/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4532/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1953 in K. geborene Kläger war am 07.04.1990 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. In K. hat der Kläger nach eigenen Angaben die Schule mit der Hochschulreife abgeschlossen, ein Studium (Hydrotechnischer Bau der Flussbauwerke und der Wasserkraftwerke) absolviert und dieses am 12. Juni 1975 mit der Bezeichnung Ingenieur für Hydrotechnik abgeschlossen. Im erlernten Beruf war er bis 1984 tätig. Danach war er bis 1990, seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland, als Montagearbeiter beschäftigt gewesen. Von Oktober 1990 bis Juni 1996 war er als Bauwerker für die Firma S. GmbH + Co, M. tätig. Ihm war wegen Rationalisierungsmaßnahmen zum 30.06.1996 gekündigt worden. 1997 absolvierte er einen von der Agentur für Arbeit geförderten CAD-Kurs und vom 29.01. bis 16.11.2001 eine Qualifizierungsmaßnahme in der Softwareentwicklung (Eignungstest vom 22.01.2001 für EDV-orientierte Berufe mit "gut geeignet" bestanden), welche von der Beklagten gefördert worden war. Darüber hinaus trug die Beklagte die Kosten der Prüfungsgebühren für Übersetzer und Dolmetscher für die russische Sprache, Fachgebiet Technik, welche der Kläger vom 22.05.2002 bis 24.05.2002 abgelegt hat. Im geringfügigen Umfang war der Kläger vom 18.01.2005 bis 31.01.2007 als Montagehelfer beschäftigt. Ergänzend erhielt er ab dem 01.05.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der ARGE, Jobcenter Stadt P. Er ist als Vertriebener gemäß § 1 Bundesvertriebenengesetz anerkannt.
Am 16.03.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Unter Berücksichtigung beigezogener Befundberichte erstattete Dr. S. auf Veranlassung der Beklagten ein Gutachten. Sie beschrieb (Gutachten vom 03.04.2007) belastungsabhängige Hüft- und Kniegelenksbeschwerden bei mäßiger Hüftdysplasie beidseits und unauffälligen Kniegelenken, eine gutartige Prostatavergrößerung (weitgehend beschwerdefrei, Stadium 1) und rezidivierende Hautausschläge (anamnestisch, z.B. Schuppenflechte, zur Zeit erscheinungsfrei). Dem Kläger seien weiterhin mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Häufiges Stehen und Steigen auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen seien zu vermeiden, Arbeiten mit hautreizenden Stoffen nicht mehr zumutbar.
Mit Bescheid vom 11.04.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass er seinen bisherigen Beruf - Bauwerker - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Zu Art und Umfang der zwischen dem 16.10.1990 und 30.06.1996 ausgeübten Tätigkeiten befragt, gab er an, zunächst zwei Jahre in der Fertigung von Dachstühlen mit Vergütung in der Lohngruppe 3 und 4 beschäftigt gewesen zu sein. Daraufhin habe er Wandelemente gefertigt, wonach er in Lohngruppe 4 und 5 eingestuft gewesen sei. Er habe schon in der UdSSR eine sechsjährige Erfahrung als Baufacharbeiter gehabt. Die ergänzenden Kenntnisse habe er sich bei der Fa. S. erworben. Im Übrigen verwies er auf den ebenfalls beigefügten Arbeitsvertrag sowie auf den Auszug aus dem Haustarifvertrag zur Einteilung der Lohngruppen in der Produktion.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt daran fest, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Bauwerker sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen. Diese Arbeiten könne er mit den vorhandenen Leistungseinschränkungen nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Er müsse sich jedoch auf die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte verweisen lassen. Diese Beschäftigung sei ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der tariflichen Einstufung der Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich zumutbar. Damit sei der Kläger auch nicht berufsunfähig.
Hiergegen hat der Kläger am 17.08.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.
Zur Begründung hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, seine Beförderung zur Lohngruppe 5 sei durch seine sehr guten Fachkenntnisse begründet gewesen. Die Einstufung in Lohngruppe 5, der höchsten Qualifikationsstufe eines Bauwerkers bei der Firma S. GmbH + Co, entspreche den Anforderungen eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters.
Das SG hat den Hautarzt Dr. K. und die Hausärztin Berger als sachverständige Zeugen gehört (wegen der gemachten Angaben wird auf Blatt 26f. und 40f. der SG-Akten verwiesen) und den Arbeitgeber, die Firma S. GmbH + Co., schriftlich befragt (der Kläger habe als Bauwerker in der Fertighausproduktion gearbeitet, habe keine Facharbeitertätigkeit verrichtet, für die Tätigkeit habe eine Anlernzeit von drei Monaten ausgereicht). Auf die Einwendungen des Klägers, u.a. unter Vorlage einer Arbeitgeberauskunft in einem vor der 14. Kammer des SG geführten Rechtsstreit (S 14 AL 1163/99), hat das SG weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G., Personalsachbearbeiterin bei der Firma S. GmbH + Co im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.08.2009. Auf die Niederschrift vom 04.08.2009 wird verwiesen.
Mit Urteil vom 04.08.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde dem Kläger mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 6 Stunden täglich zumutbar seien. Seine Leistungsfähigkeit als Bauwerker sei auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken. Gleichwohl sei der Kläger nicht berufsunfähig, weil ihm eine Tätigkeit in dem von der Beklagten benannten Verweisungsberuf als Pförtner an einer Nebenpforte noch mindestens 6 Stunden täglich möglich sei. Dieser Verweisungsberuf sei für den Kläger zumutbar, denn die Tätigkeit bei der Firma S. GmbH + Co. sei im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) nur als Anlerntätigkeit im oberen Bereich einzustufen. Die tarifliche Einordnung als "Facharbeiter" könne nicht mit der Qualifikation eines Facharbeiters im Sinne der zweiten Stufe nach dem Mehrstufenschema gleichgesetzt werden. Dies folge aus der abgegebenen Tätigkeitsbeschreibung und den schlüssigen und glaubhaften Aussagen der Zeugin. Der Kläger habe angegeben, in der Fertigung von Dachstühlen und Wandelementen eingesetzt gewesen zu sein. Dabei habe er, was von der Zeugin im Wesentlichen bestätigt worden sei, sämtliche in diesem Zusammenhang zu verrichtende Tätigkeiten vom Zuschneiden, Auflegen und Abnageln von Spannplatten über das Auflegen von Folien, Glaswolle und Rigipsplatten bis zum Aufkleben der Putzträgerschicht zu verrichten gehabt. Dem vorgelegten Zeugnis lasse sich zudem entnehmen, dass der Kläger außerdem aufgrund seiner guten Lernfähigkeit und Sorgfalt häufig für den Anriss von Wandelementen anhand der Daten aus Arbeitsplänen eingesetzt worden sei. Dies allein vermöge nach Auffassung der Kammer eine Einordnung als Facharbeitertätigkeit jedoch nicht zu begründen. Der Kläger habe seine Bauwerkertätigkeit im Gruppenakkord verrichtet. Dabei sei es hinsichtlich der Entlohnung auf das Gesamtergebnis der jeweiligen Arbeitsgruppe angekommen, die sich in Akkordzuschlägen und gegebenenfalls in Lohnerhöhungen der Gruppenmitglieder wiedergespiegelt hätten. Der Kläger habe keine besondere Stellung im Sinne einer Leitungsfunktion innerhalb der Gruppe inne gehabt. Dies werde durch die vorgelegten Lohnabrechnungen bestätigt, wonach andere Mitglieder der Arbeitsgruppe im Wesentlichen gleich entlohnt worden seien. Die Zeugin habe dies nachvollziehbar damit erklärt, dass versucht worden sei, bestehende Lohnunterschiede jedenfalls im Laufe der Zeit anzupassen. Die Angabe zur Dauer der Einarbeitungszeit beruhe auf den langjährigen Erfahrungen der Zeugin aus ihrer bis heute andauernden Tätigkeit als Personalsachbearbeiterin bei der Firma S. GmbH + Co.
Unter Berücksichtigung einer nur dreimonatigen Einarbeitungszeit könne die Tätigkeit als Bauwerker von ihrer Wertigkeit her nicht mit der vollwertigen Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufes mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren gleichgesetzt werden. Als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs müsse sich der Kläger auf alle Anlerntätigkeiten sowie auf durch Qualitätsmerkmale wie das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen. Da die Beklagte mithin eine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt habe, müsse der Frage, ob sich der Kläger möglicherweise auch auf die momentan ausgeübte Tätigkeit als Datenerfasser verweisen lassen müsse, nicht weiter nachgegangen werden.
Gegen das ihm am 04.09.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.10.2009 Berufung eingelegt.
Der Kläger macht geltend, die gehörte Zeugin sei nicht in der Abteilung des Klägers tätig gewesen. Von ihm benannte Zeugen, Arbeitskollegen, die die Tätigkeit aus eigener Anschauung beschreiben könnten, seien nicht gehört worden. Er hält daran fest, dass er als Zimmereifacharbeiter beschäftigt worden sei und verweist insoweit auf die Lohnabrechnungen für das Jahr 1995, woraus sich aus der Schlüsselnummer zur Tätigkeit unzweifelhaft ergebe, dass er als Facharbeiter beschäftigt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. August 2009 sowie den Bescheid vom 11. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass nach dem vorliegenden Beweisergebnis der Kläger nicht als Facharbeiter im Sinne des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas angesehen werden könne. Darüber hinaus sei selbst dann, wenn man von einem Berufsschutz als Facharbeiter ausgehen wollte, eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Denn der Kläger könne auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Darüber hinaus sei er staatlich geprüfter Übersetzer für gerichtliche und behördliche Zwecke in der Sprache russisch sowie beeidigter Urkundenübersetzer. Auch auf diese Tätigkeit sei er verweisbar. Die genannten Verweisungstätigkeiten seien Facharbeitern sozial zumutbar und entsprächen auch dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers.
Der Kläger hat hierauf nochmals erwidert und seine Auffassung nochmals untermauert. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass für die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters im ganzen Bundesgebiet gerade drei Stellenangebote zu finden gewesen seien. Eine Tätigkeit als Registrator könne er nicht ausüben, weil hierfür eine kaufmännische Ausbildung erforderlich sei, über die er nicht verfüge. Zur Frage des Berufsschutzes und Verweisbarkeit haben die Beteiligten weiter vorgetragen (Schriftsätze der Beklagten vom 02.06.2010, 30.08.2010, Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 07.07.2010, 10.08.2010 und 02.09.2010 [unter Beifügung eines Attestes des Proktologen Dr. R. mit der Diagnose: Analvenenthrombose, Hämorrhoidalleiden], 22.09.2010, 05.01.2011 und 15.11.2012).
Der Kläger ist mit Hinweis auf ihm übersandte Entscheidungen des Senats 13. Senats vom 25. September 2012 und deren Fundstelle (Juris) auf in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten als Registrator und Poststellenmitarbeiter hingewiesen worden.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er (zumindest) zumutbare Tätigkeiten als Pförtner an einer Nebenpforte arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichten kann und entsprechend umstellungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren und des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass selbst dann, wenn man den Einlassungen des Klägers folgen wollte und ihn als Facharbeiter einzustufen hätte, Berufsunfähigkeit nicht vorläge und deshalb auch dann kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestünde. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil v. 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil v. 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen daran ist der Kläger, auch wenn er seinen von 1990 bis 1996 ausgeübten "bisherigen Beruf" als Bauwerker (so die Berufsbezeichnung im Zeugnis der S. GmbH + Co. vom 25.06.1996) nicht mehr ausüben kann - wovon auch die Beklagte ausgeht - und diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren wäre, jedenfalls auf die sozial zumutbare angelernte Tätigkeiten eines Registrators, die er in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, verweisbar und damit nicht berufsunfähig und nicht erwerbsgemindert.
Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 10.08.2010 für sich beansprucht, als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter oder als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion eingestuft zu werden, ergibt sich solches weder aus den vorliegenden Lohnlisten, die im Rahmen der im Gruppenakkord ausgeübten Tätigkeiten eine herausgehobene Stellung des Klägers im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, denen nach Einlassung des Klägers ebenfalls Facharbeiterstatus zukommen soll, nicht belegen, noch aus dem vorliegenden Zeugnis der S. GmbH + Co. vom 25.06.1996 oder der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers, welche das SG im angefochtenen Urteil wiedergegeben hat. Die Einarbeitung eines Kollegen in den Tätigkeitsbereich belegt eine dauerhafte Vorgesetztenstellung für mehrere Mitarbeiter oder für die im Akkord tätige Gruppe nicht. Entsprechendes hat der Kläger auch nicht behauptet.
Die Qualifikation eines Facharbeiters aber unterstellt, ist der Kläger zur Überzeugung des Senats zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
Entsprechende Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang, was sich aus dem in den Rechtsstreit eingeführten Urteil des 13. Senats des LSG BW vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09 in Juris) nach dessen umfangreichen Ermittlungen (Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen) ergibt, wonach bereits Arbeitgeber des süddeutschen Raumes eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen, bestätigt haben. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt, worauf der 13. Senat zu Recht hingewiesen hat, im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG, Urteil v. 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22), dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auf derzeit offene Stellen kommt es nicht an, da das Risiko der Vermittlung in Arbeit insoweit die Bundesagentur für Arbeit trägt.
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Dabei verfügt der Kläger angesichts der bereits mit Erfolg durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme zum Softwareentwickler über ausreichende Kenntnisse im Umgang mit Computern. Dies gilt umso mehr, als von einem Facharbeiter jedenfalls erwartet werden kann, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG, Urteil v. 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Nach den vom 13. Senat in der bereits zitierten Entscheidung eingeholten Arbeitgeberauskünften bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, zu erwerben.
Der Senat hat angesichts des in K. absolvierten Studiums und der in der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg durchlaufenen Weiterbildungsmaßnahmen keinen Zweifel daran, dass der Kläger aufgrund der so dokumentierten intellektuellen Fähigkeiten innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG, Urteil v. 08.02.2012, L 1 R 1005/09, Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gutachtens von Dr. S., wonach belastungsabhängige Hüft- und Kniegelenksbeschwerden bei mäßiger Hüftdysplasie bds. und unauffälligen Kniegelenken, eine weitgehend beschwerdefreie und gutartige Prostatavergrößerung sowie rezidivierende Hautausschläge bestehen, sind dem Kläger auch weiterhin bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, wobei nur häufiges Stehen und Steigen auf Leitern und Gerüsten und ein häufiges Treppensteigen vermieden werden sollte. Daneben sind hautreizende Stoffe zu meiden, die im Rahmen einer Tätigkeit als Registrator nicht zu erwarten sind. Unerheblich ist insoweit, dass in Einzelfällen Arbeiten auf Stehleitern anfallen könnten. Unabhängig davon, dass nach der Empfehlung von Dr. S. nur ein häufiges Steigen auf Leitern und Treppen zu vermeiden ist, hängen die körperlichen Belastungen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich ist das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Urteil des Bay. LSG v. 08.02.2012, a.a.O., m.w.N.). Über weitere Einschränkungen haben auch die gehörten sachverständigen Zeugen Dr. Berger und Dr. K. nicht berichtet. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Vorlage des Berichtes des Proktologen Dr. R. auf eine Analvenenthrombose und ein Hämorrhoidalleiden verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die Behandlung erfolgte unter Anwendung lokaler Externa, die Beschwerden waren bei der Untersuchung am 12.07.2010 bereits deutlich regredient, weshalb der Proktologe zu einem konservativen Abwarten geraten und ausdrücklich mit einem spontanen Abklingen des Knotens in den nächsten Wochen gerechnet hat. Eine dauerhaft verbliebene Einschränkung ergibt sich hieraus nicht, Arztbesuche fanden nach Mitteilung des Klägers nicht mehr statt, eine Salbenbehandlung wurde abgeschlossen. Durch das Einhalten der vom Arzt gegebenen Empfehlungen (faserreiche Nahrung, Vermeidung von langem Sitzen, körpergerechtem Stuhlverhalten und richtiger Hygiene) ist eine fortbestehende, sich auf eine berufliche Tätigkeit auswirkende Einschränkung weder ärztlicherseits bestätigt noch anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Tätigkeit eines Registrators um eine Tätigkeit handelt, die im Wechsel der Körperhaltungen ausgeführt werden kann.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil v. 25. September 2012 (a.a.O.) folgendes ausgeführt: Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12.September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil v. 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15). Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten "VIII BAT"-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten" sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit" in der neuen Entgeltordnung im Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 4) getreten. Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien eine "Abbildung" der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal ("Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit") in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt: "Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal "schwierige" Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -" der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt", werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet." Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich. Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG, Urteil v. 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 "verblieben" ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, "die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen." (BSG, Urteil v. 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine "Abbildung" der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil v. 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 =BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte. Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG, Urteil v. 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
Angesichts dieser überzeugenden Ausführungen des 13. Senats, die sich der erkennende Senat in vollem Umfang zu Eigen macht, vermag er sich aus diesen Gründen auch nicht der vom Kläger zitierten Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2009 (L 4 R 54/06) anzuschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1953 in K. geborene Kläger war am 07.04.1990 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. In K. hat der Kläger nach eigenen Angaben die Schule mit der Hochschulreife abgeschlossen, ein Studium (Hydrotechnischer Bau der Flussbauwerke und der Wasserkraftwerke) absolviert und dieses am 12. Juni 1975 mit der Bezeichnung Ingenieur für Hydrotechnik abgeschlossen. Im erlernten Beruf war er bis 1984 tätig. Danach war er bis 1990, seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland, als Montagearbeiter beschäftigt gewesen. Von Oktober 1990 bis Juni 1996 war er als Bauwerker für die Firma S. GmbH + Co, M. tätig. Ihm war wegen Rationalisierungsmaßnahmen zum 30.06.1996 gekündigt worden. 1997 absolvierte er einen von der Agentur für Arbeit geförderten CAD-Kurs und vom 29.01. bis 16.11.2001 eine Qualifizierungsmaßnahme in der Softwareentwicklung (Eignungstest vom 22.01.2001 für EDV-orientierte Berufe mit "gut geeignet" bestanden), welche von der Beklagten gefördert worden war. Darüber hinaus trug die Beklagte die Kosten der Prüfungsgebühren für Übersetzer und Dolmetscher für die russische Sprache, Fachgebiet Technik, welche der Kläger vom 22.05.2002 bis 24.05.2002 abgelegt hat. Im geringfügigen Umfang war der Kläger vom 18.01.2005 bis 31.01.2007 als Montagehelfer beschäftigt. Ergänzend erhielt er ab dem 01.05.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der ARGE, Jobcenter Stadt P. Er ist als Vertriebener gemäß § 1 Bundesvertriebenengesetz anerkannt.
Am 16.03.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Unter Berücksichtigung beigezogener Befundberichte erstattete Dr. S. auf Veranlassung der Beklagten ein Gutachten. Sie beschrieb (Gutachten vom 03.04.2007) belastungsabhängige Hüft- und Kniegelenksbeschwerden bei mäßiger Hüftdysplasie beidseits und unauffälligen Kniegelenken, eine gutartige Prostatavergrößerung (weitgehend beschwerdefrei, Stadium 1) und rezidivierende Hautausschläge (anamnestisch, z.B. Schuppenflechte, zur Zeit erscheinungsfrei). Dem Kläger seien weiterhin mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Häufiges Stehen und Steigen auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen seien zu vermeiden, Arbeiten mit hautreizenden Stoffen nicht mehr zumutbar.
Mit Bescheid vom 11.04.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass er seinen bisherigen Beruf - Bauwerker - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Zu Art und Umfang der zwischen dem 16.10.1990 und 30.06.1996 ausgeübten Tätigkeiten befragt, gab er an, zunächst zwei Jahre in der Fertigung von Dachstühlen mit Vergütung in der Lohngruppe 3 und 4 beschäftigt gewesen zu sein. Daraufhin habe er Wandelemente gefertigt, wonach er in Lohngruppe 4 und 5 eingestuft gewesen sei. Er habe schon in der UdSSR eine sechsjährige Erfahrung als Baufacharbeiter gehabt. Die ergänzenden Kenntnisse habe er sich bei der Fa. S. erworben. Im Übrigen verwies er auf den ebenfalls beigefügten Arbeitsvertrag sowie auf den Auszug aus dem Haustarifvertrag zur Einteilung der Lohngruppen in der Produktion.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt daran fest, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Bauwerker sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen. Diese Arbeiten könne er mit den vorhandenen Leistungseinschränkungen nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Er müsse sich jedoch auf die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte verweisen lassen. Diese Beschäftigung sei ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der tariflichen Einstufung der Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich zumutbar. Damit sei der Kläger auch nicht berufsunfähig.
Hiergegen hat der Kläger am 17.08.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.
Zur Begründung hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, seine Beförderung zur Lohngruppe 5 sei durch seine sehr guten Fachkenntnisse begründet gewesen. Die Einstufung in Lohngruppe 5, der höchsten Qualifikationsstufe eines Bauwerkers bei der Firma S. GmbH + Co, entspreche den Anforderungen eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters.
Das SG hat den Hautarzt Dr. K. und die Hausärztin Berger als sachverständige Zeugen gehört (wegen der gemachten Angaben wird auf Blatt 26f. und 40f. der SG-Akten verwiesen) und den Arbeitgeber, die Firma S. GmbH + Co., schriftlich befragt (der Kläger habe als Bauwerker in der Fertighausproduktion gearbeitet, habe keine Facharbeitertätigkeit verrichtet, für die Tätigkeit habe eine Anlernzeit von drei Monaten ausgereicht). Auf die Einwendungen des Klägers, u.a. unter Vorlage einer Arbeitgeberauskunft in einem vor der 14. Kammer des SG geführten Rechtsstreit (S 14 AL 1163/99), hat das SG weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G., Personalsachbearbeiterin bei der Firma S. GmbH + Co im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.08.2009. Auf die Niederschrift vom 04.08.2009 wird verwiesen.
Mit Urteil vom 04.08.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde dem Kläger mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 6 Stunden täglich zumutbar seien. Seine Leistungsfähigkeit als Bauwerker sei auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken. Gleichwohl sei der Kläger nicht berufsunfähig, weil ihm eine Tätigkeit in dem von der Beklagten benannten Verweisungsberuf als Pförtner an einer Nebenpforte noch mindestens 6 Stunden täglich möglich sei. Dieser Verweisungsberuf sei für den Kläger zumutbar, denn die Tätigkeit bei der Firma S. GmbH + Co. sei im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) nur als Anlerntätigkeit im oberen Bereich einzustufen. Die tarifliche Einordnung als "Facharbeiter" könne nicht mit der Qualifikation eines Facharbeiters im Sinne der zweiten Stufe nach dem Mehrstufenschema gleichgesetzt werden. Dies folge aus der abgegebenen Tätigkeitsbeschreibung und den schlüssigen und glaubhaften Aussagen der Zeugin. Der Kläger habe angegeben, in der Fertigung von Dachstühlen und Wandelementen eingesetzt gewesen zu sein. Dabei habe er, was von der Zeugin im Wesentlichen bestätigt worden sei, sämtliche in diesem Zusammenhang zu verrichtende Tätigkeiten vom Zuschneiden, Auflegen und Abnageln von Spannplatten über das Auflegen von Folien, Glaswolle und Rigipsplatten bis zum Aufkleben der Putzträgerschicht zu verrichten gehabt. Dem vorgelegten Zeugnis lasse sich zudem entnehmen, dass der Kläger außerdem aufgrund seiner guten Lernfähigkeit und Sorgfalt häufig für den Anriss von Wandelementen anhand der Daten aus Arbeitsplänen eingesetzt worden sei. Dies allein vermöge nach Auffassung der Kammer eine Einordnung als Facharbeitertätigkeit jedoch nicht zu begründen. Der Kläger habe seine Bauwerkertätigkeit im Gruppenakkord verrichtet. Dabei sei es hinsichtlich der Entlohnung auf das Gesamtergebnis der jeweiligen Arbeitsgruppe angekommen, die sich in Akkordzuschlägen und gegebenenfalls in Lohnerhöhungen der Gruppenmitglieder wiedergespiegelt hätten. Der Kläger habe keine besondere Stellung im Sinne einer Leitungsfunktion innerhalb der Gruppe inne gehabt. Dies werde durch die vorgelegten Lohnabrechnungen bestätigt, wonach andere Mitglieder der Arbeitsgruppe im Wesentlichen gleich entlohnt worden seien. Die Zeugin habe dies nachvollziehbar damit erklärt, dass versucht worden sei, bestehende Lohnunterschiede jedenfalls im Laufe der Zeit anzupassen. Die Angabe zur Dauer der Einarbeitungszeit beruhe auf den langjährigen Erfahrungen der Zeugin aus ihrer bis heute andauernden Tätigkeit als Personalsachbearbeiterin bei der Firma S. GmbH + Co.
Unter Berücksichtigung einer nur dreimonatigen Einarbeitungszeit könne die Tätigkeit als Bauwerker von ihrer Wertigkeit her nicht mit der vollwertigen Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufes mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren gleichgesetzt werden. Als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs müsse sich der Kläger auf alle Anlerntätigkeiten sowie auf durch Qualitätsmerkmale wie das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen. Da die Beklagte mithin eine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt habe, müsse der Frage, ob sich der Kläger möglicherweise auch auf die momentan ausgeübte Tätigkeit als Datenerfasser verweisen lassen müsse, nicht weiter nachgegangen werden.
Gegen das ihm am 04.09.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.10.2009 Berufung eingelegt.
Der Kläger macht geltend, die gehörte Zeugin sei nicht in der Abteilung des Klägers tätig gewesen. Von ihm benannte Zeugen, Arbeitskollegen, die die Tätigkeit aus eigener Anschauung beschreiben könnten, seien nicht gehört worden. Er hält daran fest, dass er als Zimmereifacharbeiter beschäftigt worden sei und verweist insoweit auf die Lohnabrechnungen für das Jahr 1995, woraus sich aus der Schlüsselnummer zur Tätigkeit unzweifelhaft ergebe, dass er als Facharbeiter beschäftigt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. August 2009 sowie den Bescheid vom 11. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass nach dem vorliegenden Beweisergebnis der Kläger nicht als Facharbeiter im Sinne des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas angesehen werden könne. Darüber hinaus sei selbst dann, wenn man von einem Berufsschutz als Facharbeiter ausgehen wollte, eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Denn der Kläger könne auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Darüber hinaus sei er staatlich geprüfter Übersetzer für gerichtliche und behördliche Zwecke in der Sprache russisch sowie beeidigter Urkundenübersetzer. Auch auf diese Tätigkeit sei er verweisbar. Die genannten Verweisungstätigkeiten seien Facharbeitern sozial zumutbar und entsprächen auch dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers.
Der Kläger hat hierauf nochmals erwidert und seine Auffassung nochmals untermauert. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass für die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters im ganzen Bundesgebiet gerade drei Stellenangebote zu finden gewesen seien. Eine Tätigkeit als Registrator könne er nicht ausüben, weil hierfür eine kaufmännische Ausbildung erforderlich sei, über die er nicht verfüge. Zur Frage des Berufsschutzes und Verweisbarkeit haben die Beteiligten weiter vorgetragen (Schriftsätze der Beklagten vom 02.06.2010, 30.08.2010, Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 07.07.2010, 10.08.2010 und 02.09.2010 [unter Beifügung eines Attestes des Proktologen Dr. R. mit der Diagnose: Analvenenthrombose, Hämorrhoidalleiden], 22.09.2010, 05.01.2011 und 15.11.2012).
Der Kläger ist mit Hinweis auf ihm übersandte Entscheidungen des Senats 13. Senats vom 25. September 2012 und deren Fundstelle (Juris) auf in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten als Registrator und Poststellenmitarbeiter hingewiesen worden.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er (zumindest) zumutbare Tätigkeiten als Pförtner an einer Nebenpforte arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichten kann und entsprechend umstellungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren und des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass selbst dann, wenn man den Einlassungen des Klägers folgen wollte und ihn als Facharbeiter einzustufen hätte, Berufsunfähigkeit nicht vorläge und deshalb auch dann kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestünde. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil v. 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil v. 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen daran ist der Kläger, auch wenn er seinen von 1990 bis 1996 ausgeübten "bisherigen Beruf" als Bauwerker (so die Berufsbezeichnung im Zeugnis der S. GmbH + Co. vom 25.06.1996) nicht mehr ausüben kann - wovon auch die Beklagte ausgeht - und diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren wäre, jedenfalls auf die sozial zumutbare angelernte Tätigkeiten eines Registrators, die er in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, verweisbar und damit nicht berufsunfähig und nicht erwerbsgemindert.
Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 10.08.2010 für sich beansprucht, als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter oder als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion eingestuft zu werden, ergibt sich solches weder aus den vorliegenden Lohnlisten, die im Rahmen der im Gruppenakkord ausgeübten Tätigkeiten eine herausgehobene Stellung des Klägers im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, denen nach Einlassung des Klägers ebenfalls Facharbeiterstatus zukommen soll, nicht belegen, noch aus dem vorliegenden Zeugnis der S. GmbH + Co. vom 25.06.1996 oder der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers, welche das SG im angefochtenen Urteil wiedergegeben hat. Die Einarbeitung eines Kollegen in den Tätigkeitsbereich belegt eine dauerhafte Vorgesetztenstellung für mehrere Mitarbeiter oder für die im Akkord tätige Gruppe nicht. Entsprechendes hat der Kläger auch nicht behauptet.
Die Qualifikation eines Facharbeiters aber unterstellt, ist der Kläger zur Überzeugung des Senats zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
Entsprechende Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang, was sich aus dem in den Rechtsstreit eingeführten Urteil des 13. Senats des LSG BW vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09 in Juris) nach dessen umfangreichen Ermittlungen (Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen) ergibt, wonach bereits Arbeitgeber des süddeutschen Raumes eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen, bestätigt haben. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt, worauf der 13. Senat zu Recht hingewiesen hat, im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG, Urteil v. 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22), dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auf derzeit offene Stellen kommt es nicht an, da das Risiko der Vermittlung in Arbeit insoweit die Bundesagentur für Arbeit trägt.
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Dabei verfügt der Kläger angesichts der bereits mit Erfolg durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme zum Softwareentwickler über ausreichende Kenntnisse im Umgang mit Computern. Dies gilt umso mehr, als von einem Facharbeiter jedenfalls erwartet werden kann, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG, Urteil v. 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Nach den vom 13. Senat in der bereits zitierten Entscheidung eingeholten Arbeitgeberauskünften bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, zu erwerben.
Der Senat hat angesichts des in K. absolvierten Studiums und der in der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg durchlaufenen Weiterbildungsmaßnahmen keinen Zweifel daran, dass der Kläger aufgrund der so dokumentierten intellektuellen Fähigkeiten innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG, Urteil v. 08.02.2012, L 1 R 1005/09, Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gutachtens von Dr. S., wonach belastungsabhängige Hüft- und Kniegelenksbeschwerden bei mäßiger Hüftdysplasie bds. und unauffälligen Kniegelenken, eine weitgehend beschwerdefreie und gutartige Prostatavergrößerung sowie rezidivierende Hautausschläge bestehen, sind dem Kläger auch weiterhin bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, wobei nur häufiges Stehen und Steigen auf Leitern und Gerüsten und ein häufiges Treppensteigen vermieden werden sollte. Daneben sind hautreizende Stoffe zu meiden, die im Rahmen einer Tätigkeit als Registrator nicht zu erwarten sind. Unerheblich ist insoweit, dass in Einzelfällen Arbeiten auf Stehleitern anfallen könnten. Unabhängig davon, dass nach der Empfehlung von Dr. S. nur ein häufiges Steigen auf Leitern und Treppen zu vermeiden ist, hängen die körperlichen Belastungen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich ist das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Urteil des Bay. LSG v. 08.02.2012, a.a.O., m.w.N.). Über weitere Einschränkungen haben auch die gehörten sachverständigen Zeugen Dr. Berger und Dr. K. nicht berichtet. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Vorlage des Berichtes des Proktologen Dr. R. auf eine Analvenenthrombose und ein Hämorrhoidalleiden verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die Behandlung erfolgte unter Anwendung lokaler Externa, die Beschwerden waren bei der Untersuchung am 12.07.2010 bereits deutlich regredient, weshalb der Proktologe zu einem konservativen Abwarten geraten und ausdrücklich mit einem spontanen Abklingen des Knotens in den nächsten Wochen gerechnet hat. Eine dauerhaft verbliebene Einschränkung ergibt sich hieraus nicht, Arztbesuche fanden nach Mitteilung des Klägers nicht mehr statt, eine Salbenbehandlung wurde abgeschlossen. Durch das Einhalten der vom Arzt gegebenen Empfehlungen (faserreiche Nahrung, Vermeidung von langem Sitzen, körpergerechtem Stuhlverhalten und richtiger Hygiene) ist eine fortbestehende, sich auf eine berufliche Tätigkeit auswirkende Einschränkung weder ärztlicherseits bestätigt noch anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Tätigkeit eines Registrators um eine Tätigkeit handelt, die im Wechsel der Körperhaltungen ausgeführt werden kann.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil v. 25. September 2012 (a.a.O.) folgendes ausgeführt: Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12.September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil v. 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15). Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten "VIII BAT"-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten" sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit" in der neuen Entgeltordnung im Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 4) getreten. Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien eine "Abbildung" der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal ("Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit") in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt: "Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal "schwierige" Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -" der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt", werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet." Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich. Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG, Urteil v. 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 "verblieben" ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, "die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen." (BSG, Urteil v. 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine "Abbildung" der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil v. 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 =BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte. Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG, Urteil v. 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
Angesichts dieser überzeugenden Ausführungen des 13. Senats, die sich der erkennende Senat in vollem Umfang zu Eigen macht, vermag er sich aus diesen Gründen auch nicht der vom Kläger zitierten Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2009 (L 4 R 54/06) anzuschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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