L 9 R 752/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2624/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 752/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der 1953 geborene Kläger absolvierte zwischen 1968 und 1972 eine Ausbildung zum Mechaniker und war nach einer Zeit als Soldat bei der Bundeswehr ab 1976 bei der Firma D. B. als Montagearbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Ablauf des Monats Mai 2008 gegen Zahlung einer Abfindung gelöst. Arbeitsunfähigkeit bestand seit Januar 2007. Nach eigenen Angaben war der Kläger in den vier Jahren zuvor mit der Montage von Regenabweisern und Typenschildern beschäftigt gewesen. Seit dem 21.04.2008 ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Der Kläger beantragte am 21.01.2010 - erneut - die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Antrag vom 03.04.2008 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2008 und Widerspruchsbescheid vom 14.01.2009 abgelehnt. Die daraufhin zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage (S 14 R 255/09) hatte er nach den vom SG beigezogenen sachverständigen Zeugenaussagen zurückgezogen. Zuvor befand sich der Kläger vom 07.05.2008 bis 28.05.2008 im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation in der Rheumaklinik Bad W ... Dort wurden die Diagnosen einer bekannten seronegativen rheumatoiden Arthritis, einer sekundären Pan-Gonarthrose links mehr als rechts, eines Zustandes nach BSV-OP L4/L5 rechts 1990 und einer psychovegetativen Erschöpfung angegeben und ausgeführt, dass der Kläger auch einer leichten körperlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich nachgehen könne. Im von der Beklagten veranlassten Gutachten des Facharztes für Innere Medizin und Sozialmedizin Hulbert-Lindner vom 12.11.2008 wurde ebenfalls über eine seronegative chronische Polyarthritis (ED 4/07) mit Belastungsschmerzen am linken Knie und den Zehengrundgelenken (II und III links) mit unter laufender Therapie guter Entzündungskontrolle berichtet. Darüber hinaus bestünden mäßige degenerative Knorpelschäden (Innenmeniskushinterhornresektion) mit Verdacht auf retropatellare Beteiligung am linken Kniegelenk mit endgradigem Bewegungsdefizit, eine chronische Lymphabflussbehinderung am rechten Bein nach Venen-Operation (04), mit Kompressionstrumpf gut kompensiert und ohne trophische Störungen, rezidivierende Belastungskreuzschmerzen bei leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und einem Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/5 rechts 1990 ohne neurologische Defizite oder relevante Funktionsstörung und ein anhaltender langjähriger Nikotinmissbrauch (mindestens 37 Packungsjahre) bislang ohne Folgeschäden. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten hielt der Sachverständige in Gesamtwürdigung der vorliegenden Einschränkungen noch über sechs Stunden unter Berücksichtigung näher ausgeführter qualitativer Einschränkungen für möglich. In diesem Verfahren teilte die Firma Daimler AG, Sindelfingen, unter dem 26.09.2008 mit, dass der Kläger seit dem 22.01.2007 bis auf weiteres arbeitsunfähig sei. Er sei als Montierer im Inneneinbau beschäftigt gewesen. Hierbei handele es sich um ungelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten.

Im Rahmen des im Januar 2010 gestellten Rentenantrages beauftragte die Beklagte Dr. S. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. Die Sachverständige stellte in ihrem Gutachten vom 01.03.2010 eine seronegative rheumatoide Arthritis, welche unter medikamentöser Therapie zur Zeit nicht aktiv sei, sowie belastungsabhängige LWS-Beschwerden bei degenerativen LWS-Veränderungen und einen Zustand nach Bandscheiben-OP L4/L5 rechts 1990, eine beginnende Kniegelenksarthrose links und eine leichte Schwellung beider Unterschenkel, rechts mehr als links, bei Krampfadern beidseits und Zustand nach Varizen-OP rechts (2004) fest. Sie führte aus, dass der Versicherte in seinem Alltagsleben nicht eingeschränkt sei, es verbleibe bei einem sechsstündigen Leistungsvermögen und mehr für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, überwiegend im Sitzen, ab und zu stehend und gehend, ohne einseitige Körperhaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Stehen und Steigen auf Leitern und Gerüsten. Eine rentenrelevante Einschränkung der Gehstrecke bestehe nicht, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiter am Band, überwiegend stehend, widerspreche dem Leistungsvermögen und sei weiterhin nicht zuzumuten.

Hierauf lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eine Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 05.03.2010 ab, worauf der Kläger unter Bezugnahme auf den Entlassungsbericht der Rheumaklinik Bad W. Widerspruch einlegte, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2010 zurückwies.

Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2010 Klage zum SG Karlsruhe erhoben.

Er hat daran festgehalten, dass der Verrichtung von Arbeitstätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden seine orthopädischen Beeinträchtigungen entgegenstünden, derentwegen er sich in ständiger ambulanter Behandlung befinde. Darüber hinaus hat er erneut auf die Einschätzung im ärztlichen Entlassungsbericht der Rheumaklinik Bad W. verwiesen.

Das SG hat Beweis erhoben durch das Einholen einer sachverständigen Zeugenaussage bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P ... Dieser gab u.a. an, dass sich der Befund bzw. der Gesundheitszustand stabilisiert habe und die antirheumatische Dosis etwas reduziert worden sei.

Mit Urteil vom 02.12.2010 hat das SG nach mündlicher Verhandlung die Klage abgewiesen. Es hat unter Darlegung der maßgeblichen Vorschriften ausgeführt, dass der Kläger unter Berücksichtigung des vorliegenden Beweisergebnisses nicht erwerbsgemindert sei. Es schloss sich zur Begründung im Wesentlichen der für schlüssig und widerspruchsfrei gehaltenen Leistungsbeurteilung im sozialmedizinischen Gutachten von Dr. S. an. Hinsichtlich der rheumatischen Erkrankung sei zwar zunächst aufgrund des therapieresistenten Krankheitsverlaufs eine Minderung der Belastbarkeit des linken Kniegelenks und der Gelenke am linken Vorfuß verblieben. Nach den schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen Dr. S. sei der Kläger hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Rahmen der ambulanten Untersuchung hätten weder relevante Bewegungseinschränkungen noch sonstige funktionelle Einbußen oder ein Schonverhalten festgestellt werden können. Die Wirbelsäule und Extremitäten seien weitgehend frei beweglich gewesen, die Bewegungen des Klägers zügig und sein Gangbild unauffällig. Abweichende Befunde hätten auch die behandelnden Ärzte in den schriftlichen Zeugenaussagen nicht mitgeteilt. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Rheumatologen habe die Gutachterin aus diesen objektiven Befunden überzeugend die Schlussfolgerung gezogen, dass der Kläger derzeit und auf absehbare Zeit körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von über sechs Stunden arbeitstäglich ausüben könne, sofern seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Ausschluss von Tätigkeiten, die zu einer Überlastung der betroffenen Gelenke führen könnten, Rechnung getragen werde. Nachdem die rheumatische Entzündung bereits vor Rentenantragstellung abgeklungen gewesen sei, hätten im streitigen Zeitraum ab Januar 2010 keine medizinischen Befunde vorgelegen, die ein Absinken des beruflichen Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht auf unter sechs Stunden täglich begründen könnten. Der Einschätzung im Rehaentlassungsbericht der Rheumaklinik Bad W. könne nicht gefolgt werden, weil sich der Bericht auf den Gesundheitszustand während des stationären Rehabilitationsaufenthaltes im Mai 2008, mithin mehr als eineinhalb Jahre vor dem streitbefangenen Zeitraum, bezöge. Die damalige Einschätzung lasse sich nicht auf den Zeitraum ab Januar 2010 übertragen. Durch die eingeleitete medikamentöse Therapie sei nach den behandelnden Ärzten eine erhebliche Besserung der Befunde eingetreten. Insbesondere sei danach die rheumatische Entzündung inzwischen beseitigt und die Gelenke hätten sich beruhigt. Dem Kläger stünde darüber hinaus auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Nach der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft habe der Kläger in der Zeit von 1976 bis 2008 die Tätigkeit des Montierers im Inneneinbau verrichtet. Dabei habe es sich um eine ungelernte Arbeit gehandelt, weswegen sich der Kläger nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (dessen Grundlagen das SG ebenfalls ausführlich dargestellt hat) auf sämtliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen müsse. Solche Arbeiten könne der Kläger noch über sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Einem Antrag nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe nicht mehr nachgegangen werden müssen, weil der Antrag verspätet gestellt worden sei. Die bereits anberaumte mündliche Verhandlung hätte verlegt werden müssen, die Entscheidung des Rechtsstreits hätte sich nach allgemeiner Erfahrung um mehrere Monate verzögert. Die verspätete Antragstellung beruhe nach Überzeugung der Kammer auf grober Nachlässigkeit.

Gegen das ihm am 28.01.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.02.2011 Berufung eingelegt. Der Kläger rügt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht des SG und vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass der Antrag nach § 109 SGG nicht hätte abgelehnt werden dürfen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. Dezember 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Januar 2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch das Einholen eines Gutachtens nach § 109 SGG beim Facharzt für Innere Medizin F., I. Er beschreibt in seinem Gutachten eine Rheumafaktor negative, CCP-Antikörper negative rheumatoide Arthritis in Remission, einen anamnestischen Nachweis einer Chondrocalcinose und Meniskopathie bei inzipienter Gonarthrose linksseitig, ein degeneratives LWS-Syndrom bei Zustand nach Bandscheibenresektion L4/5 rechts 1990 und einen Status varikosis beider Unterschenkel, Zustand nach Varicenstripping rechts 2004. Er führt aus, dass die chronisch progrediente, entzündlich rheumatische Systemerkrankung laborchemisch weder einen Rheumafaktor noch typische CCP-Antikörper aufweise. Bei diesen Erkrankungen sei erfahrungsgemäß mit einem eher milderen Krankheitsverlauf zu rechnen. Die Umstellung der antirheumatischen Behandlung auf eine immunmodulierende Biologica-Therapie zeige bei guter Verträglichkeit ein gutes Ansprechen der Therapie, so dass die Krankheit gegenwärtig zum Stillstand gekommen sei. Vorbeschriebene Entzündungsschübe verursachten Veränderungen der Extremitätengelenke wie beispielsweise der Kniegelenke, und bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden mit phasenweiser Bewegungseinschränkung. Diese Beschwerden bestünden unabhängig von der Aktivität der entzündlichen Systemerkrankung und begründeten die überwiegenden Beschwerden im Bereich des linken Knie- und Sprunggelenkes. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien aufgrund der chronisch progredienten entzündlich rheumatischen Erkrankung nicht mehr zuzumuten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Montage des Fahrzeugbaus sei somit nicht leidensgerecht und mit werktäglich unter drei Stunden zu beurteilen. Dem Kläger sei es aber möglich, noch leichte körperliche Arbeiten werktäglich vollschichtig zu verrichten, wobei qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Tätigkeiten, die ein erhöhtes Maß an die Fingerfertigkeit und Feinmotorik stellten, seien nicht leidensgerecht, Tätigkeiten mit schwerem Heben und kräftigem Greifen seien aufgrund der arthrotischen Veränderungen nicht zumutbar. Tätigkeiten mit ausschließlich stehenden Körperhaltungen oder Wirbelsäulenzwangshaltungen seien ebenfalls nicht leidensgerecht. Die degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule führten ebenfalls zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Insbesondere Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen, schwerem Heben sowie ständigem Stehen seien nicht leidensgerecht. Die beschriebenen Leistungseinschränkungen bestünden bereits seit dem letzten stationären Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Bad Wurzach im Mai 2008. Aufgrund des guten therapeutischen Ansprechens sei das Ausmaß der Leistungseinschränkung nun jedoch spürbar geringer ausgeprägt.

Der Kläger hat sich hierzu nicht mehr geäußert. Mit gerichtlicher Verfügung vom 04.04.2012, dem Bevollmächtigten des Klägers am 10.04.2012 zugegangen, hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweisen kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 04.04.2012 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargestellt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass auch das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Internisten F. die Berufung nicht stützt, dieser sich vielmehr ausdrücklich der beruflichen Leistungseinschätzung der Vorgutachten, insbesondere der von Dr. S., angeschlossen hat. Damit sind nicht nur die medizinischen Beurteilungen der Vorgutachten bestätigt worden, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten und des Sozialgerichts. Nachdem sich der Kläger hierzu auch nicht mehr geäußert hat, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Der Senat sieht unter Hintanstellung von Bedenken von der Verhängung von Verschuldenskosten ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved