Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 KR 214/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 925/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.01.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für eine Brille in Höhe von 159 Euro, von 10 Euro für ein Attest, von 10 Euro für eine einmalige Brillenberatung sowie die fortlaufende Übernahme der Kosten für eine Therapie mit Lutein - Tabletten.
Der im Jahr 1953 geborene Antragsteller war als Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Seit dem 01.12.2012 bezieht er eine bis zum 31.05.2013 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und aufstockende Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Schreiben vom 02.10.2012, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 04.10.2012, beantragte der Antragsteller die Erstattung der Kosten für eine neue Brille, die Übernahme von 2 x 10 Euro sowie die Übernahme der Kosten für Lutein - Tabletten. Der Antragsteller fügte ein Attest des Augenarztes Dr. K. vom 27.09.2012 bei, wonach er an einer Hyperopie, Astigmatismus sowie Presbyopie leide und eine Brille benötige. Bei beginnender Makuladegeneration v.a. am linken Auge werde eine prophylaktische Therapie mit Lutein - Tabletten empfohlen. Des Weiteren legte der Antragsteller Rechnungen über die Anschaffung einer Brille in Höhe von 159 Euro sowie zwei Belege über die Zahlung von jeweils 10 Euro für ein Attest sowie eine Brillenberatung vor. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 1 bis 6 der Verwaltungsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 19.10.2012 lehnte die Antragsgegnerin die Erstattung der Kosten ab, da die Indikationen für einen Zuschuss zur Anschaffung einer Brille nicht erfüllt seien.
Der Antragsteller legte hiergegen am 25.10.2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, dass das augenärztliche Attest eine Verschlechterung der Erkrankung der Augen belege. Mit Schreiben vom 05.11.2012 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie in Ergänzung des Bescheides vom 19.10.2012 auch die Übernahme der Kosten für die Lutein - Tabletten ablehne. Diese seien nicht verschreibungspflichtig und somit nach § 34 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von der Versorgung ausgeschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die medizinische Indikation für die Versorgung mit einer Sehhilfe nach § 33 Abs 2 SGB V iVm der Hilfsmittel - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V idF vom 16.10.2008 liege nicht vor. Lutein - Tabletten seien als Nahrungsergänzungsmittel nach § 6 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) von der Versorgung nach § 27 SGB V ausgeschlossen.
Der Antragsteller hat am 10.01.2013 Klage und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 23 KR 213/13 geführt.
Der Antragsteller hat zur Antragsbegründung angeführt, dass es ihm finanziell nicht zuzumuten sei, die Kosten zu tragen. Auch könne es nicht sein, dass er warten müsse, bis er erblindet sei, damit die Kosten übernommen würden.
Die Antragsgegnerin hat zur Antragserwiderung auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Zudem sei die Eilbedürftigkeit zweifelhaft.
Mit Beschluss vom 31.01.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus den Rechnungen über jeweils 10 Euro sowie die Brille in Höhe von 159 Euro ergebe, dass diese bereits längst beglichen worden seien. Da Zeiträume vor der Antragstellung betroffen seien, fehle es an einer besonderen Dringlichkeit einer Eilregelung. Auch bezüglich der Lutein - Tabletten liege ein Anordnungsgrund nicht vor. Diese seien als Monatsration bereits für 5,22 Euro zuzüglich Versandkosten erhältlich. Die monatliche Belastung des Antragstellers erreiche noch nicht einmal 5 Prozent der Regelleistung nach dem SGB II von derzeit 374 Euro, so dass ein Bagatellbetrag vorliege.
Der Antragsteller hat hiergegen am 01.03.2013 Beschwerde erhoben und zur Beschwerdebegründung angeführt, dass er am Existenzminimum lebe. Er habe erhebliche finanzielle Belastungen. Zudem kosteten die Tabletten mindestens 30 Euro im Monat.
Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.01.2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Brille in Höhe von 159 Euro, für das Attest in Höhe von 10 Euro, für die Brillenberatung in Höhe von 10 Euro und die Kosten für die Therapie mit Luteintabletten für die notwendige Dauer zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Beschwerde entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtzüge sowie die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen. Der Senat geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass in der Hauptsache die Berufung nicht unzulässig wäre, weil der Kläger die Gewährung von Sachleistungen im Wert von (zusammengerechnet) mehr als 750,00 EUR begehrt.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 14.02.2011, L 11 KR 498/11 ER-B mwN), wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl BVerfG 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Dies gilt auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass es bereits an einem Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) fehlt. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass auch kein Anordnungsanspruch gegeben ist.
Ein Anspruch auf Versorgung mit einer Sehhilfe besteht nach § 33 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nur für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und die aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Schweregrads der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbehinderung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. Der Antragsteller hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass er an einer schweren Sehbehinderung mindestens der Stufe 1 nach WHO leidet. Es fehlt bereits an einer entsprechenden ärztlichen Verordnung. Das Attest von Dr. K. erfüllt diese Anforderungen nicht, da der Grad der Visuseinschränkung mit und ohne Sehhilfe nicht mitgeteilt wird.
Die Lutein - Tabletten sind als Nahrungsergänzungsmittel gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V iVm § 6 Satz 1 der AM-RL von der Versorgung nach § 27 SGB V ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall nach § 31 Abs 1 Satz 4 SGB V liegt nicht vor. Die Empfehlung der prophylaktischen Therapie mit Lutein - Tabletten im Attest von Dr. K. entspricht nicht den Anforderungen an eine besondere Begründung der ausnahmsweisen Verordnung gemäß § 31 Abs 1 Satz 4 SGB V (vgl hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15.02.2012, L 9 KR 292/10, juris).
Für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein ärztliches Attest sowie für eine Brillenberatung fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für eine Brille in Höhe von 159 Euro, von 10 Euro für ein Attest, von 10 Euro für eine einmalige Brillenberatung sowie die fortlaufende Übernahme der Kosten für eine Therapie mit Lutein - Tabletten.
Der im Jahr 1953 geborene Antragsteller war als Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Seit dem 01.12.2012 bezieht er eine bis zum 31.05.2013 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und aufstockende Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Schreiben vom 02.10.2012, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 04.10.2012, beantragte der Antragsteller die Erstattung der Kosten für eine neue Brille, die Übernahme von 2 x 10 Euro sowie die Übernahme der Kosten für Lutein - Tabletten. Der Antragsteller fügte ein Attest des Augenarztes Dr. K. vom 27.09.2012 bei, wonach er an einer Hyperopie, Astigmatismus sowie Presbyopie leide und eine Brille benötige. Bei beginnender Makuladegeneration v.a. am linken Auge werde eine prophylaktische Therapie mit Lutein - Tabletten empfohlen. Des Weiteren legte der Antragsteller Rechnungen über die Anschaffung einer Brille in Höhe von 159 Euro sowie zwei Belege über die Zahlung von jeweils 10 Euro für ein Attest sowie eine Brillenberatung vor. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 1 bis 6 der Verwaltungsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 19.10.2012 lehnte die Antragsgegnerin die Erstattung der Kosten ab, da die Indikationen für einen Zuschuss zur Anschaffung einer Brille nicht erfüllt seien.
Der Antragsteller legte hiergegen am 25.10.2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, dass das augenärztliche Attest eine Verschlechterung der Erkrankung der Augen belege. Mit Schreiben vom 05.11.2012 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie in Ergänzung des Bescheides vom 19.10.2012 auch die Übernahme der Kosten für die Lutein - Tabletten ablehne. Diese seien nicht verschreibungspflichtig und somit nach § 34 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von der Versorgung ausgeschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die medizinische Indikation für die Versorgung mit einer Sehhilfe nach § 33 Abs 2 SGB V iVm der Hilfsmittel - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V idF vom 16.10.2008 liege nicht vor. Lutein - Tabletten seien als Nahrungsergänzungsmittel nach § 6 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) von der Versorgung nach § 27 SGB V ausgeschlossen.
Der Antragsteller hat am 10.01.2013 Klage und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 23 KR 213/13 geführt.
Der Antragsteller hat zur Antragsbegründung angeführt, dass es ihm finanziell nicht zuzumuten sei, die Kosten zu tragen. Auch könne es nicht sein, dass er warten müsse, bis er erblindet sei, damit die Kosten übernommen würden.
Die Antragsgegnerin hat zur Antragserwiderung auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Zudem sei die Eilbedürftigkeit zweifelhaft.
Mit Beschluss vom 31.01.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus den Rechnungen über jeweils 10 Euro sowie die Brille in Höhe von 159 Euro ergebe, dass diese bereits längst beglichen worden seien. Da Zeiträume vor der Antragstellung betroffen seien, fehle es an einer besonderen Dringlichkeit einer Eilregelung. Auch bezüglich der Lutein - Tabletten liege ein Anordnungsgrund nicht vor. Diese seien als Monatsration bereits für 5,22 Euro zuzüglich Versandkosten erhältlich. Die monatliche Belastung des Antragstellers erreiche noch nicht einmal 5 Prozent der Regelleistung nach dem SGB II von derzeit 374 Euro, so dass ein Bagatellbetrag vorliege.
Der Antragsteller hat hiergegen am 01.03.2013 Beschwerde erhoben und zur Beschwerdebegründung angeführt, dass er am Existenzminimum lebe. Er habe erhebliche finanzielle Belastungen. Zudem kosteten die Tabletten mindestens 30 Euro im Monat.
Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.01.2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Brille in Höhe von 159 Euro, für das Attest in Höhe von 10 Euro, für die Brillenberatung in Höhe von 10 Euro und die Kosten für die Therapie mit Luteintabletten für die notwendige Dauer zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Beschwerde entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtzüge sowie die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen. Der Senat geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass in der Hauptsache die Berufung nicht unzulässig wäre, weil der Kläger die Gewährung von Sachleistungen im Wert von (zusammengerechnet) mehr als 750,00 EUR begehrt.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 14.02.2011, L 11 KR 498/11 ER-B mwN), wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl BVerfG 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Dies gilt auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass es bereits an einem Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) fehlt. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass auch kein Anordnungsanspruch gegeben ist.
Ein Anspruch auf Versorgung mit einer Sehhilfe besteht nach § 33 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nur für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und die aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Schweregrads der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbehinderung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. Der Antragsteller hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass er an einer schweren Sehbehinderung mindestens der Stufe 1 nach WHO leidet. Es fehlt bereits an einer entsprechenden ärztlichen Verordnung. Das Attest von Dr. K. erfüllt diese Anforderungen nicht, da der Grad der Visuseinschränkung mit und ohne Sehhilfe nicht mitgeteilt wird.
Die Lutein - Tabletten sind als Nahrungsergänzungsmittel gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V iVm § 6 Satz 1 der AM-RL von der Versorgung nach § 27 SGB V ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall nach § 31 Abs 1 Satz 4 SGB V liegt nicht vor. Die Empfehlung der prophylaktischen Therapie mit Lutein - Tabletten im Attest von Dr. K. entspricht nicht den Anforderungen an eine besondere Begründung der ausnahmsweisen Verordnung gemäß § 31 Abs 1 Satz 4 SGB V (vgl hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15.02.2012, L 9 KR 292/10, juris).
Für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein ärztliches Attest sowie für eine Brillenberatung fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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