Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 4365/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4840/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, wendet sich gegen Rentenabschläge für deren vorzeitige Inanspruchnahme.
Der am 1947 geborene Kläger absolvierte vom 1. April 1961 bis 3. September 1964 bei der Autohaus R. GmbH (im Folgenden: Autohaus R.) eine Ausbildung zum Kraftfahrzeug (Kfz)-Handwerker, die er als Geselle abschloss. Anschließend war er beim Autohaus R. zunächst als Kfz-Mechaniker, nach einer erfolgreich abgeschlossenen innerbetrieblichen Kundendienst-Schulung im Jahr 1985 als Service-Berater Kfz versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 9. Oktober 2003 war er arbeitsunfähig und bezog zunächst ab 20. November 2003 Krankengeld, später Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 28. Februar 2006 beendet, der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von EUR 24.000,00. Ab November 2006 war er als Fahrer in der Schülerbeförderung geringfügig beschäftigt.
Die ab 1985 ausgeübte Tätigkeit als Service-Berater Kfz beinhaltete nach Auskunft des Autohauses R. an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) vom 2. Juni 2004 die Annahme von Pkws, Diagnose, Feststellung von Wartungs- und Reparaturbedarf, Endabnahme der Pkw von der Werkstatt, Probe- und Prüffahrten mit Pkws und leichten Nutzfahrzeugen sowie Übergabe an Kunden. Diese Tätigkeit wurde im allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei bis fünf Jahren verrichtet; sie beinhaltete keine Vorgesetztenfunktion. Sie war eingruppiert in Lohngruppe 5 - 6 des Lohnabkommens Kfz-Gewerbe Baden-Württemberg, wobei die Eingruppierung mitbestimmt wurde durch Bewährungsaufstieg bzw. mehrjährige Betriebszugehörigkeit. Die Tätigkeit erfolgte vorwiegend auf den Beinen, gehend und stehend, im Wechsel von Stehen/Gehen/Sitzen, oft in gebückter Haltung, in Zweischicht, mit künstlichem Licht und angestrengtem Sehen (Feinarbeit) sowie im Freien, bei Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft, Druckluft, zeitweilig starkem Lärm und ständiger Konzentration, verbunden mit dem Fahren von Pkw und Lkw und sonstigen Fahrzeugen mit Hebearbeiten. Die Arbeitszeit belief sich auf fünf bis sechs Tage pro Woche, insgesamt 42 bis 45 Wochenstunden.
Am 18. Juni 1969 zog sich der Kläger bei einem schweren Pkw-Unfall komplizierte Brüche beider Oberschenkel zu, die aufgrund von Komplikationen und erneuter Brüche zu einer dauernden Fehlstellung und Verkürzung des rechten Beines führten. Ab Januar 1970 führte der Kläger nach seiner Behauptung mehrmonatige Rehabilitationsmaßnahmen durch und nahm seine Beschäftigung am 23. September 1970 wieder auf. In der Folge fanden nach seiner Behauptung mehrere Operationen, zunächst am rechten Knie, statt. 1990 wurde eine valgisierende Umstellungsosteotomie des rechten Oberschenkels durchgeführt. 1991 wurden Metalleinsatz und Verschraubung entfernt. 1996 wurde ein Ermüdungsbruch am rechten Bein diagnostiziert. 1999 erfolgte eine Operation am rechten Kniegelenk, bei der ein Knorpelschaden II. bis IV. Grades festgestellt wurde.
Vom 23. September bis 14. Oktober 1999 führte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der F.-Klinik B. B. durch, die er arbeitsfähig antrat und aus der er arbeitsfähig entlassen wurde. Chefarzt der Abteilung Innere Medizin/Rheumatologie Dr. M. stellte im Entlassungsbericht vom 19. November 1999 die Diagnosen ausgeprägte Varusgonarthrose rechts bei Zustand nach valgisierender Umstellungsosteotomie 1990 und arthroskopischer Gelenkrevision, metabolisches Syndrom sowie rezidivierende Lumbalgie. Das rechte Kniegelenk sei bis 120°, am Ende des Heilverfahrens bis 110° beweglich, Fersen- und Zehengang unauffällig, keine Druck- oder Klopfschmerzhaftigkeit der Wirbelsäule. Der Kläger habe postoperativ ab und zu belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk, die Gehstrecke betrage drei bis vier km, Nachtschmerzen bestünden nicht. Es bestünden rezidivierende Beschwerden der Lendenwirbelsäule, Behandlungen würden nicht durchgeführt. Der Kläger treibe Sport in Form von Radfahren und Schwimmen. Dr. M. fand die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund degenerativer Veränderungen am rechten Kniegelenk eingeschränkt. Vollschichtig ausgeführt werden könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorwiegend im Gehen und Sitzen bzw. im Sitzen, Gehen und Stehen im Wechsel. Das negative Leistungsbild beinhalte häufig kniende oder hockende Körperhaltung. Die ausgeübte Tätigkeit als Serviceberater, vorwiegend im Gehen, mit häufigen Probefahrten, ohne besondere körperliche oder psychische Belastungen, entspreche weitgehend diesem Leistungsbild.
Am 14. November 2000 wurde eine Innenmeniskus-Teilresektion am linken Knie durchgeführt und ein Knorpelschaden III. bis IV. Grades festgestellt. Vom 5. September 2002 bis 26. September 2002 führte der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme in den Fachkliniken H. durch. Chefarzt Prof. Dr. Dr. H. stellte im Entlassungsbericht vom 2. Oktober 2002 die Diagnosen Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links, bei Chondromalazie III. Grades beidseits, Zustand nach Meniskektomie rechts und Teilmeniskektomie links sowie Zustand nach im Jahr 1990 durchgeführter varisierender Umstellungsosteotomie rechts, "LVS" (muss heißen LWS) ohne neurologisches Defizit und Asthma bronchiale. Bei der Abschlussuntersuchung habe die Kniegelenksbeweglichkeit rechts bei 125°, links bei 140° gelegen. Im Liegen habe eine Beinlängendifferenz rechts von - 1,3 cm bestanden. Das Gangbild sei flüssig, Zehen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseitig ohne Befund und Treppensteigen sei gut möglich gewesen, die schmerzfreie Gehstrecke habe zwei bis drei km betragen und es hätten keine Schwierigkeiten beim Sitzen bestanden. Prof. Dr. Dr. H. bescheinigte ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker sowie für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts überwiegend im Gehen, zeitweise im Stehen, zeitweise im Sitzen. Zu vermeiden seien häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken und Treppensteigen, ebenso Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren und schweren Lasten, Tätigkeiten in kniender, hockender oder gebückter Stellung, auf Leitern oder Gerüsten bzw. mit häufiger Steigbelastung oder Dauerstehen. Nach deutlicher Steigerung von allgemeiner Leistungsfähigkeit, Ausdauer und vollbelastbarem Gehen wurde der Kläger arbeitsfähig für seine letzte Tätigkeit als Kfz-Meister im Service-Dienst entlassen. In der Langzeitperspektive sei ein kniegelenkschonendes Verhalten am Arbeitsplatz wünschenswert. Der Kläger gehe davon aus, seine letzte Tätigkeit weiterhin vollschichtig ausüben zu können.
Die Aufstellung der Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers vom 12. November 2007 weist vom 28. bis 30. Juni 1995 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Reizknie aus, vom 18. bis 22. März 1996 und vom 17. Juli bis 9. August 1996 wegen Metatarsalgie und Ermüdungsschmerzen am rechten Oberschenkel, am 19. Dezember 1996 wegen Kreislaufproblemen, vom 12. bis 18. Juni 1997 wegen eitriger Bronchitis, vom 12. bis 23. Januar 1997 wegen akuter Sinubronchitis, vom 8. bis 13. März 1999 wegen akuter Sinusitis und Reizknie, vom 7. bis 9. Juni 1999 wegen eitriger Bronchitis, vom 28. Juni bis 22. August 1999 wegen einer Teilresektion am rechten Kniegelenk bei Kniegelenkserguss, wegen einer Reha vom 13. September bis 14. Oktober 1999, einer ambulanten Operation am linken Knie vom 14. November 2000 bis 5. Januar 2001, vom 6. bis 19. Mai 2001 wegen einer Virusinfektion, vom 12. Juli bis 8. August 2001 wegen Radikulopathie im Lumbalbereich, vom 6. bis 15. Dezember 2001 wegen akuter Tonsilitis, vom 22. Februar bis 1. März 2002 wegen akuter Bronchitis, vom 5. bis 7. August 2002 wegen Kreuzschmerz, vom 5. bis 26. September 2002 wegen einer Reha, vom 10. bis 11. Dezember 2002 wegen Binnenschädigung des Knies, vom 3. bis 22. Februar 2003 wegen akuter Bronchitis und akuter Sinusitis und ab 9. Oktober 2003 auf Dauer bis zur Aussteuerung am 16. März 2005 wegen Meniskusschädigung, Riss des Kniegelenkknorpels und Gonarthrose.
Vom 15. April bis 6. Mai 2004 führte er eine weitere Rehabilitationsmaßnahme in den Fachkliniken B. U. durch, aus der er arbeitsunfähig entlassen wurde. Im Entlassungsbericht vom 12. Mai 2004 stellte Chefarzt Prof. Dr. Dr. H. die Diagnose Varusgonarthrose klinisch Grad II°, Zustand nach Microfacturing/Arthroskopie am 28. Oktober 2003. Der Kläger gebe an, dauernd Schmerzen im linken und zunehmend im rechten Knie zu haben. Die maximale Gehstrecke mit einer Unterarmgehstütze betrage 300 m, mit zwei Unterarmgehstützen ungefähr einen km. Der Kläger sei nur im Umfang von drei bis sechs Stunden täglich leistungsfähig für seine Tätigkeit als Service-Berater. Mehr als sechs Stunden verrichtet werden könnten leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen. Ein regelmäßiger Wechsel der Körperpositionen Sitzen, Gehen, Stehen sei ratsam. Schweres Heben und Tragen von Lasten über zehn bis 15 kg solle vermieden werden, ebenso kniegelenkbelastende Bewegungsmuster, häufiges Bücken, ruckartige Bewegungen sowie Stöße und Sprünge.
Der Antrag des Klägers auf Rehabilitation vom 8. März 2004 wurde daraufhin gemäß § 116 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung umgedeutet. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 23. August 2004 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2007, ausgehend von einem Leistungsfall am 9. Oktober 2003, dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Berechnung der Rente lag ein verminderter Zugangsfaktor von 0,892 (36 Kalendermonate à 0,108) zugrunde, der zu insgesamt 44,9608 Entgeltpunkten führte. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe nicht. Nach den medizinischen Befunden sei nicht unwahrscheinlich, dass die Berufsunfähigkeit behoben werden könne. Der Widerspruch des Klägers, gerichtet auf volle Erwerbsminderungsrente, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. November 2004). Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG; Aktenzeichen S 11 R 7818/04) endete am 4. Mai 2006 mit Klagerücknahme. Ärzte für Orthopädie Dr. R. und Dr. K. erstatteten Gutachten. Dr. R. stellte in seinem Gutachten vom 23. August 2005 aufgrund der Untersuchung am selben Tag die Diagnosen fortgeschrittene Gonarthrose beidseits, rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne Wurzelreizsymptomatik und Adipositas. Die Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt auf maximal drei Stunden mit häufigen Pausen bei leichten Tätigkeiten, der Kläger könne keine Lasten über 2 kg heben, tragen, bewegen; Gehen und Stehen sei erheblich eingeschränkt, ebenso Treppensteigen. Häufiges Bücken müsse ausgeschlossen werden. Der Kläger könne nicht Auto fahren, da er die Kupplung nicht betätigen könne. Diese Veränderungen bestünden seit der Operation am 28. Oktober 2003 bzw. der Krankschreibung vom 16. August 2003. Die Veränderung gegenüber dem Entlassungsbericht vom 12. Mai 2004 bestehe darin, dass zwischenzeitlich die Beweglichkeit der Kniegelenke weiter abgenommen habe. Dr. K. stellte in seinem Gutachten vom 14. Februar 2006 aufgrund einer Untersuchung am 16. Januar 2006 u.a. die Diagnosen Varusgonarthoese beidseits, Zustand nach Umstellungsosteotomie rechts, Zustand nach Arthroskopie im Kniegelenk beidseits mit Nachweis von teilweise komplettem Knorpelaufbrauch sowie Belastungsschmerzhaftigkeit und Entfaltungsminderung bei Verschleißerscheinungen der kleinen Wirbelgelenke als Lendenwirbelsyndrom ohne Nachweis einer neurologischen Ausstrahlung. Nach Angaben des Klägers benutze er einen Unterarmgehstock für Strecken bis 300 m, für längere Strecken benötige er zwei Unterarmgehstöcke, habe Schmerzen an beiden Kniegelenken, auch beim Schlafen und Schmerzen im Kreuz, auch im Liegen. Zehenstand und Einbeinstand seien nicht möglich, Fersenstand eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 36 cm. Beugung der Kniegelenke sei bis 90° möglich. Leichte Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und wenige Schritte Gehen, seien vollschichtig möglich; nicht jedoch die Tätigkeit in einem Autohaus mit Annahme von Kundenfahrzeugen, Fahren, Arbeiten unter Bühnen, auf Bühnen und in gebückter Haltung. Diese Veränderung bestehe seit 1999 bzw. 2000, als die Gelenkspiegelungen wegen der geklagten Beschwerden durchgeführt worden seien. Auf Antrag des Klägers zahlte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 30. April 2007 hinaus weiter.
Das Versorgungsamt Stuttgart stellte beim Kläger mit Bescheid vom 9. November 1999 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 seit dem 25. August 1999 fest, beruhend auf den Behinderungen Gebrauchsminderung der Beine, Asthma bronchiale und Funktionsminderung der Wirbelsäule, gegen den der Kläger sich ohne Erfolg wandte (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes Baden-Württemberg vom 11. Februar 2000, Gerichtsbescheid des SG zu Aktenzeichen S 7 SB 1158/00). Auf den Verschlimmerungsantrag vom 27. Dezember 2001 wurde das Land Baden-Württemberg im Klageverfahren vor dem SG (Aktenzeichen S 16 SB 2315/03) verurteilt, einen GdB von 40 seit April 2004 festzustellen. Im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; Aktenzeichen L 8 SB 5608/05) schlossen der Kläger und das Land Baden-Württemberg einen Vergleich, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft ab 23. August 2005 und eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) festgestellt wurde. Dem zugrunde lag die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. F. vom 18. Januar 2006, die die Funktionseinschränkung beider Kniegelenke mit einem GdB von 50 ab August 2005 (Begutachtung durch Dr. R.) mit ausdrücklichem Hinweis auf das noch als flüssig beschriebene Gangbild und die bis 125° (rechts) und 140° (links) mögliche Kniebeugung im Entlassungsbericht der Fachkliniken B. H. vom 2. Oktober 2002, der Verschlechterung zum Zeitpunkt der Aufnahmeuntersuchung der Rehabilitation vom April/Mai 2004 und dem Befund des Sachverständigen Dr. R., dass seit dem Entlassungsbericht die Funktion der Kniegelenke weiter abgenommen habe, bewertete. Die Klage auf rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor dem 16. November 2000 (Aktenzeichen S 17 5037/08) wies das SG mit Urteil vom 22. Juni 2009 ab, wogegen der Kläger kein Rechtsmittel einlegte.
Am 31. Juli 2007 beantragte der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen und gab auf dem Fragebogen zur Feststellung der Vertrauensschutzregelungen an, am 16. November 2000 berufsunfähig gewesen zu sein. Er legte eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes, Facharzt für Innere Medizin Dr. L., vom 21. August 2007 vor, wonach aufgrund der vorliegenden Befunde bereits vor dem 16. November 2000 Berufsunfähigkeit vorgelegen habe. Ebenso habe im Vergleich zum heutigen Zustand bereits vor dem 16. November 2000 eine "MdE von 50 %" vorgelegen.
Mit Bescheid vom 6. September 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. November 2007. Bei der Berechnung der Rente erhöhte die Beklagte den Zugangsfaktor der früheren Rente von 0,892 um 0,027 für neun Monate, was für 25,2023 Entgeltpunkte den Zugangsfaktor von 0,919 ergab. Sie verminderte den Zugangsfaktor von 1,000 für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage einer Rente waren, für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wurde, um 0,003, bei 27 Kalendermonaten 0,081, was für 25,0022 Entgeltpunkte den Zugangsfaktor von 0,919 ergab, so dass sich insgesamt 46,1379 Entgeltpunkte ergaben. Der Berechnung legte sie die höheren Entgeltpunkte der bisherigen Rente von 46,3217 zugrunde. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 31. Oktober 2007 erfüllt. Die Vertrauensschutzregelung des § 236a SGB VI sei nicht erfüllt, da der Kläger am 16. November 2000 weder schwerbehindert noch berufs-, noch erwerbsunfähig gewesen sei. Das vorgelegte Attest des behandelnden Arztes sei kein Beweis für die Schwerbehinderteneigenschaft. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolge allein durch das Landratsamt (früher: Versorgungsamt). Die teilweise Erwerbsminderung sei mit Rentenbescheid vom 23. August 2004 ab dem 9. Oktober 2003 festgestellt worden. Auch im durchgeführten Widerspruchs- und Klageverfahren sei kein früherer Leistungsfall festgestellt worden. Hinsichtlich der noch geltend gemachten Pflichtbeitragszeiten vom 1. Februar 2006 bis 31. Oktober 2007 seien noch weitere Erhebungen erforderlich. Der Kläger erhalte zu gegebener Zeit einen weiteren Bescheid.
Der Kläger legte am 4. Oktober 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe infolge des 1969 erlittenen Unfalls in den ganzen Jahren seiner beruflichen Tätigkeit bedingt durch den sehr hohen körperlichen Einsatz, tägliche Montagen im Liegen unter einem Auto, Knien, Bücken oder ständiges Stehen zunehmend gesundheitliche Probleme und Schmerzen gehabt. Auch die Tätigkeit im Kundendienst ab 1985 sei mit längerem Gehen, Stehen, Bücken und anderen Zwangshaltungen verbunden gewesen. Der ständige Aufenthalt im Freien und der dauernde Wechsel in den warmen Kundenraum habe zusätzlich zu einem Asthma bronchiale geführt. Seit der Umstellungsosteotomie im Februar 1990 habe er täglich starke Schmerzmittel einnehmen müssen, mit der Folge einer Gastritis. Hinzugekommen seien dann Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule. Er bitte um Anerkennung der Berufsunfähigkeit nach dem alten Berufsunfähigkeitsrecht bis 2000 wegen Krankheit, da seine körperlichen Kräfte auf weniger als die Hälfte eines gesunden Menschen abgesunken gewesen seien.
Der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2008 zurück. Der Eintritt der Schwerbehinderung zu einem früheren Zeitpunkt als dem vom Landratsamt festgestellten (23. August 2005) sei vom Landratsamt nicht bestätigt worden. Der sozialmedizinische Dienst habe anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen früheren Leistungsfall festgestellt als den bislang für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde gelegten (9. Oktober 2003).
Mit seiner am 24. Juni 2008 beim SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er sei bereits vor dem 16. November 2000 berufsunfähig gewesen, weil seine Tätigkeit mit einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einhergegangen und damit nicht zumutbar gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus den von der Krankenkasse dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten. Nach den Sachverständigengutachten der Versorgungsämter und den bei der Beklagten und der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen seien die degenerativen Veränderungen der Kniegelenke bereits am 16. November 2000 vorhanden gewesen. Nach den Feststellungen des Dr. F. im Schwerbehindertenverfahren bestehe ein GdB von 50 aufgrund der Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, der Knorpelschäden an beiden Kniegelenken und der Gebrauchseinschränkung beider Beine. Unabhängig von der Ablehnung einer weiter in die Vergangenheit reichenden Feststellung durch das Regierungspräsidium hätten damit die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit bereits am 16. November 2000 vorgelegen. Dass er trotz großer Schmerzen weiterhin tätig gewesen sei und den Rentenantrag erst im März 2003 gestellt habe, sei in seinem Weltbild, einer klassisch pietistischen Einstellung, begründet, Lebenserfüllung sei Arbeit. Von ihm nach 1999 bzw. 2000 auf Kosten der Gesundheit erbrachte Tätigkeiten könnten der Feststellung des Versicherungsfalls nicht entgegengehalten werden.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage der ärztlichen Stellungnahme des Obermedizinalrat Fi. vom 12. August 2009 entgegen. Eine quantitative Einschränkung der Belastbarkeit für die Bezugstätigkeit eines Kfz-Service-Beraters vor dem 9. Oktober 2003 sei nicht durch Befunde gestützt. Sie berechnete mit Bescheid vom 19. September 2011 die Rente unter Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2007 ab Rentenbeginn neu und nahm den Bescheid vom 6. September 2007 insoweit zurück. Die Entgeltpunkte erhöhten sich bei unveränderter Berücksichtigung des Zugangsfaktors auf 46,8366.
Der Kläger teilte auf Anfrage des SG mit, dass der Höhenstreit im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Zeiten damit erledigt; Streitgegenstand allein die abschlagsfreie Rente nach § 236a Abs. 4 SGB VI sei.
Das SG wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2011 ab. Zur Begründung führte es aus, Gegenstand des Klageverfahrens sei der Bescheid vom 19. September 2011, der den Bescheid vom 6. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008 ersetzt habe. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei das im Rentenbescheid vom 19. September 2011 bejahte Vorliegen der Voraussetzungen der dem Kläger gewährten Rente für schwerbehinderte Menschen und die Festsetzung des Rentenbeginns, denn diese im Bescheid enthaltenen eigenständigen Verwaltungsakte seien vom Kläger nicht angefochten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors für Entgeltpunkte von 1,0. Der Kläger sei am 16. November 2000 weder schwerbehindert noch nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufs-, geschweige denn erwerbsunfähig gewesen. Die Schwerbehinderteneigenschaft sei erst ab 23. August 2005 auf der Grundlage eines vor dem LSG abgeschlossenen Vergleichs im Verfahren L 8 SB 5608/05 anerkannt worden, die Klage auf rückwirkende Feststellung eines GdB von 50 vom SG im Verfahren S 17 SB 5037/08 mit Urteil vom 22. Juni 2009 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Kläger sei am 16. November 2000 nicht berufsunfähig gewesen, denn er habe seinen Beruf als Kundenberater bis Herbst 2003 realiter vollwertig - auch in zeitlicher Hinsicht - ausüben können. Dieser tatsächlichen Arbeitsleistung komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteile vom 27. April 1979 - 4 RJ 19/78 - und vom 26. September 1975 - 12 RJ 208/04 -; beide in juris) ein starker Beweiswert zu. Dieser sei nur erschüttert, wenn der Versicherte die Tätigkeit nachweislich nur unter unzumutbaren Schmerzen, auf Kosten der Gesundheit oder mit unzumutbarem Energieaufwand ausgeübt habe (BSG, Urteile vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 - und vom 27. Januar 1981 - 5b/5 RJ 58/79 -; beide in juris). Dies sei vorliegend nicht feststellbar. Die bloße Behauptung des Klägers, er habe seinerzeit überobligatorische Anstrengungen erbracht, sei ebenso unmaßgeblich wie seine Selbsteinschätzung. Neben der tatsächlichen vollschichtigen Leistungserbringung sei auch maßgeblich, dass der Kläger ausweislich der Entlassungsberichte aus den vom 23. September bis 14. Oktober 1999 und vom 5. bis 26. September 2002 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen jeweils arbeitsfähig und als vollschichtig leistungsfähig für seine ausgeübte Tätigkeit entlassen worden sei. Namentlich der Entlassungsbericht des Prof. Dr. Dr. H. vom 2. Oktober 2002 beschreibe ein flüssiges Gangbild mit einer Gehstrecke von zwei bis drei Kilometern und eine Reduktion der Schmerzsymptomatik im Bereich der Kniegelenke und Lendenwirbelsäule. Daraus habe Prof. Dr. Dr. H. - wie bereits Dr. M. drei Jahre zuvor - ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Kraftfahrzeugmeister im Service-Bereich für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und namentlich unter Vermeidung von knienden und hockenden Tätigkeiten gefolgert. Es sei nicht erkennbar, dass gerade Knien, Hocken oder ständiges Gehen bzw. Stehen für eine derartige Tätigkeit prägend bzw. berufsbildend seien, worauf es rentenrechtlich ankomme. Dies sei den allgemein zugänglichen berufskundlichen Ausführungen im berufenet der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen. Entscheidend sei nämlich das Berufsbild, nicht die konkrete Gestaltung des beim Autohaus R. innegehabten Arbeitsplatzes. Darüber hinaus habe der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Dr. R. im Verfahren S 11 RJ 7818/04 angegeben, seit der letzten Arthroskopie 2003 in seiner Leistungsfähigkeit und im Alltag erheblich eingeschränkt zu sein. Zwar habe Dr. K. in seinem Gutachten vom 14. Februar 2006 in demselben Verfahren angegeben, die Leistungseinschränkung bestehe seit 1999 oder 2000, weil zu diesem Zeitpunkt Gelenkspiegelungen wegen der geklagten Beschwerden erfolgt seien. Dies sei aber nicht nachvollziehbar, weil sich Dr. K. bei dieser Einschätzung nicht mit den gegenteiligen Auffassungen in den Entlassungsberichten des Dr. M. vom 9. November 1999 und des Prof. Dr. Dr. H. vom 2. Oktober 2002 auseinander setze. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. L. vom 21. August 2007 führe nicht zum Erfolg, weil diese nicht zu gebrauchen und Dr. L. kein Orthopäde sei. Schließlich hätte der Kläger sich als Facharbeiter nach Maßgabe alten Berufsunfähigkeitsrechts zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verweisen lassen müssen. Mit dieser Tätigkeit seien alle festgestellten Leistungseinschränkungen vereinbar.
Gegen das über seinen Prozessbevollmächtigten am 6. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. November 2011, einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das SG habe zu Unrecht angenommen, dass bei ihm die Schwerbehinderteneigenschaft nicht am 16. November 2000 vorgelegen habe, denn die auf die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichtete Klage S 7 SB 1158/00 sei nicht wegen der medizinischen Befundlage erfolglos geblieben, sondern weil der damalige Prozessbevollmächtigte das Rechtsmittel zu spät eingelegt habe. Das auf den Verschlimmerungsantrag eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. J. vom 11. Mai 2005 habe zur Feststellung eines GdB von 40 ab April 2005 geführt, im anschließenden Berufungsverfahren sei im Wege des Vergleichs ein GdB von 50 und das Merkzeichen "G" festgestellt worden. Die Schwerbehinderung sei aber nicht erst durch den gerichtlichen Vergleich eingetreten. Vielmehr hätten die in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2006 festgestellten Funktionsbehinderungen - Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Knorpelschäden an beiden Kniegelenken, Gebrauchseinschränkung beider Beine - bereits vor dem Jahr 2000 vorgelegen. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt der Feststellung durch die Versorgungsbehörde, sondern das tatsächliche Vorliegen. Er (der Kläger) sei auch bereits vor dem 16. November 2000 berufsunfähig gewesen. Das SG gehe zu Unrecht von einem erlernten Beruf des Kundenberaters aus, den es nicht gebe. Maßgebliche Vergleichstätigkeit sei die des Kfz-Handwerkers, da er in diesem Beruf eine Ausbildung absolviert und ihn nach deren Abschluss vom 4. September 1964 bis 1985, mithin mehr als 60 Monate, ausgeübt habe. Von diesem Beruf habe er sich zu keinem Zeitpunkt entfernt. Der Sachverständige Dr. K. habe in seinem Gutachten festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Leistungseinschränkungen eine Tätigkeit mit häufigem Gehen, Knien und Autofahren, also die Tätigkeit als Kundenberater in einem Autohaus, nicht zumutbar sei und diese Veränderungen seit 1999 oder 2000 bestünden. Aufgrund der festgestellten Einschränkungen wäre es fachärztlich nachweisbar gewesen, ob die Tätigkeit ihn gesundheitlich beeinträchtigt oder überfordert habe, was das SG nicht aufgeklärt habe. Auch die Verweisung auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter gehe fehl, weil einerseits keine Feststellungen getroffen seien, ob er diese Tätigkeit hätte ausüben können. Zum anderen liege unter Berücksichtigung des erlernten und ständig ausgeübten Berufes als Kfz-Handwerker (Kfz-Mechaniker) Berufsschutz vor.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. September 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2008 sowie in der Fassung des Bescheides vom 19. September 2011 zu verurteilen, ihm ab 1. November 2007 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors für Entgeltpunkte von 1,0 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und die angegriffenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligen gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist am 7. November 2011 form- und fristgerecht erhoben worden. Die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG von einem Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheides vom 30. September 2011 am 6. Oktober 2011 ist gewahrt. Der 6. November 2011 war ein Sonntag, so dass gemäß § 64 Abs. 3 SGG die Frist erst mit Ablauf des 7. November 2011 ablief. Sie ist auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor, denn der Kläger begehrt (höhere) wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Zugangsfaktor von 1,0.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2008, gegen den sich die Klage richtete. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach § 96 Abs. 1 SGG der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2011 geworden. Entgegen der Auffassung des SG ersetzt der Bescheid vom 19. September 2011 jedoch nicht den Bescheid vom 6. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2008, sondern ändert ihn nur ab. Der Bescheid vom 19. September 2011 beinhaltet als Regelung nur die Berücksichtigung der weiteren Zeiten und der sich daraus ergebenden geänderten Berechnung der dem Kläger bewilligten Altersrente. Demgemäß hat der Senat den Antrag des Klägers sachgerecht gefasst (§ 123 SGG).
2. Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß §§ 63 Abs. 6, 64 Nr. 1 bis 3 SGB VI, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Der Zugangsfaktor ist ein Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte. Nach § 77 Abs. 1 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1791) richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Der Zugangsfaktor ist nach § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, 1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, 2. bei Renten wegen Alters, die a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und b) nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0, 3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI betrifft die hier nicht einschlägige Hinterbliebenenrenten. Nach § 77 Abs. 3 SGB VI bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend (Satz 1). Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (Satz 2).
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorschriften hat die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die dem Kläger dem Grunde nach zusteht, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, nicht einen Zugangsfaktor von 1,0 sondern nur von 0,919 berücksichtigt. Denn der Kläger hat diese Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen.
Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass aufgrund der Regelung des § 77 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits bei der dem Kläger zuvor gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit berücksichtigt waren, unabhängig davon, ob der Kläger die ihm gewährte Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen hat oder nicht, nur mit dem früheren Zugangsfaktor (hier 0,892) berücksichtigt werden können. Ein Zugangsfaktor von 1,0 kann allenfalls mit den Entgeltpunkten multipliziert werden, die bislang der Berechnung der Rente nicht zugrunde lagen.
Nach § 236a SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1827), die im vorliegenden Fall für die ab 1. November 2007 gewährte Altersrente maßgeblich ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI), haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3) (Satz 1). Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind (Satz 2). Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich (Satz 3). Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmt sich nach Anlage 22 (Satz 4). Danach wird die Altersgrenze für Versicherte, die zwischen Dezember 1943 und 1950 geboren sind, um 36 Monate auf 63 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab einem Alter von 60 Jahren möglich. Gemäß § 236a Satz 5 SGB VI in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben für Versicherte, die bis zum 16. November 1950 (anders § 236a Abs. 4 SGB VI in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung: vor dem 17. November 1950) geboren sind und am 16. November 2000 (dem Zeitpunkt der 3. Lesung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 im Bundestag) schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren (Nr. 1) oder vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 SGB VI nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
Der Kläger hat die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch genommen. Die (angehobene) Altersgrenze betrug für den am 1947 geborenen Kläger 63 Jahre. In Anspruch genommen hat er diese Altersrente bereits im Alter von 60 Jahren und neun Monaten, mithin 27 Monate vorzeitig. Daraus ergibt sich die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors von 0,081 (27 × 0,003), mithin der verminderte Zugangsfaktor von 0,919 für die bislang der Berechnung der Rente nicht zugrunde liegenden Entgeltpunkte.
Die Voraussetzungen des § 236a Satz 5 SGB VI liegen nicht vor. An den Voraussetzungen der Nr. 2 fehlt es bereits deshalb, weil der Kläger nach dem 1. Januar 1942 geboren ist. Die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt der Kläger zwar insoweit, als er bis zum 16. November 1950 geboren ist, nämlich am 28. Januar 1947. Jedoch war er am 16. November 2000 weder schwerbehindert (a) noch nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufsunfähig oder erwerbsunfähig (b).
a) Die Vertrauensschutzregelung des § 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI setzt - anders als § 236a Satz 1 Nr. 2 SGB VI - nicht voraus, dass der Versicherte als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, sondern, dass er am 16. November 2000 schwerbehindert war. Der Status als schwerbehinderter Mensch beginnt grundsätzlich mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R -; in juris). Zum Nachweis ist jedoch eine behördliche Feststellung erforderlich. Dementsprechend stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 SGB IX; vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R -; a.a.O.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2011 - L 31 R 296/08 - ; in juris). Es handelt sich um Statusfeststellungen, die in einer Vielzahl von Lebensbereichen die Inanspruchnahme von Vorteilen und Nachteilsausgleichen ermöglichen sollen. Die behördliche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft muss mithin nicht bereits am 16. November 2000 vorgelegen haben, sie kann auch rückwirkend erfolgen, mit der Folge, dass ihr Vorliegen zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Rentenversicherungsträger bindend feststeht (BSG, Urteil vom 29. November 2007 - B 13 R 44/07 R -; in juris). § 236a SGB VI stellt umfassend auf den durch den Status als Schwerbehinderter vermittelten Schutz ab (BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 56/10 R -; in juris). Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist in dem hierfür vorgesehenen Verfahren von den zuständigen Behörden zu treffen, nicht jedoch im Renten(klage-)verfahren.
Der Kläger ist erst seit dem 23. August 2005 aufgrund des vor dem LSG zu Aktenzeichen L 8 SB 5608/05 geschlossenen Vergleiches als Schwerbehinderter anerkannt. Seine Klage auf rückwirkende Feststellung eines GdB von 50 für die Zeit ab November 2000 wurde mit Urteil des SG vom 22. Juni 2009 (S 17 SB 5037/08) rechtskräftig abgewiesen. Somit steht fest, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nicht bereits am 16. November 2000 vorlag.
b) Der Kläger war auch nicht am 16. November 2000 nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufsunfähig oder erwerbsunfähig.
Gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich DM 630,00 übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Satz 1). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2).
aa) Die fehlende Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - aus der Tatsache zu schließen, dass der Kläger zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt am 16. November 2000 seine Tätigkeit als Service-Berater ausübte. Die bei einem Versicherten erhobenen medizinischen Befunde dürfen bei der Ermittlung seiner Erwerbsfähigkeit nicht isoliert betrachtet werden. Auch kommt diesen Befunden in der Regel kein so starker Beweiswert zu wie dem Umstand, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit tatsächlich noch ausübt. Deshalb ist aus dem Umstand, dass ein Versicherter durch Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit tatsächlich mindestens die Hälfte dessen verdient, was eine Vergleichsperson zu erwerben in der Lage ist, in der Regel zu schließen, dass seine Erwerbsfähigkeit trotz Vorliegens einer Krankheit, eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen der Vergleichsperson gesunken ist. Dieser Schluss ist selbst dann gerechtfertigt, wenn die erhobenen medizinischen Befunde, für sich allein betrachtet, ein anderes Ergebnis nahelegen, weil die Tatsache der Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit in der Regel einen stärkeren Beweiswert hat als die scheinbar dies ausschließenden medizinischen Befunde (BSG, Urteil vom 26. September 1975 - 12 RJ 208/74 -; in juris). Etwas anderes gilt nur, wenn ein Versicherter eine Tätigkeit nur unter unzumutbaren Schmerzen, einer unzumutbaren Anspannung seiner Willenskräfte oder auf Kosten seiner Gesundheit verrichten kann. Dann ist er gesundheitlich nicht in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben (BSG, Urteile vom 27. Januar 1981 - B 5b/5 RJ 58/79 - und 9. Mai 1984 - 4 RJ 101/83 -; beide in juris). Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Denn die beim Kläger am 16. November 2000 vorliegenden Gesundheitsstörungen, vorrangig auf orthopädischem Gebiet, führten schon nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit (dazu sogleich unter bb) und cc)). Auch die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit belegen keine Überforderung des Klägers. Der Kläger war zwischen 1999 und dem Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit ab 9. Oktober 2003 bis zur Aussteuerung, die zur Stellung des Rentenantrages geführt hat, vom 28. Juni 1999 bis 22. August 1999 wegen der Teilresektion am rechten Kniegelenk arbeitsunfähig und vom 14. November 2000 bis 5. Januar 2001 wegen einer ambulanten Operation am linken Knie, vom 10. bis 11. Dezember 2002 wegen Binnenschädigung des Knies und erst ab 9. Oktober 2003 dauerhaft bis zur Aussteuerung. Die Zeiten der beiden Rehabilitationsmaßnahmen bleiben dabei außer Betracht, weil sie keine Arbeitsunfähigkeit voraussetzen.
bb) Der Kläger war am 16. November 2000 nicht im Sinne von § 44 SGB VI a.F. erwerbsunfähig.
Beim Klägers bestanden am 16. November 2000 Gesundheitsstörungen im Wesentlichen auf orthopädischem Gebiet. Im Vordergrund stand eine ausgeprägte Gonarthrose rechts bei Zustand nach valgisierender Umstellungsosteotomie und arthroskopischer Gelenkrevision mit Innen- und Außenmeniskusteilresektion. Die Beschwerden hatten sich aus einer 1969 erlittenen beidseitigen Oberschenkelhalsfraktur entwickelt, trotz operativer Korrektur blieb eine Varusfehlstellung der Unterschenkel, links mehr als rechts. Die im Juni 1990 durchgeführte Arthroskopie zeigte einen teilweise sehr ausgeprägten Knorpelschaden und Lappenrisse des Innen- und Außenmeniskus rechts. Darüber hinaus bestanden rezidivierende Beschwerden der Lendenwirbelsäule. Im Oktober 1999 litt der Kläger ab und zu unter belastungsabhängigen Schmerzen im Gelenk, die Gehstrecke betrug nach Angaben des Klägers zu Beginn des Heilverfahrens drei bis vier km. Während des Heilverfahrens legte er größere Gehstrecken zurück. Zum Ende des Heilverfahrens war das linke Kniegelenk normal beweglich, das rechte bis 110°. Diese Befunde ergeben sich aus dem Entlassungsbericht des Chefarztes der Abteilung Innere/Rheumatologie der F.-Klinik B. B., Dr. M., vom 19. November 1999. Im September 2002, also ein und dreiviertel Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (16. November 2000) hatte sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert. Hinzugekommen war ein Asthma bronchiale, die Schmerzen an der Wirbelsäule hatten zugenommen, nunmehr bestanden an beiden Kniegelenken Beschwerden. Die Beweglichkeit lag links bei 140°, rechts bei 125°. Die schmerzfreie Gehstrecke lag bei zwei km, Treppensteigen war gut möglich, beim Sitzen bestanden keine Probleme. Die Befunde enthält der Entlassungsbericht des Chefarztes der Fachkliniken H., Abteilung Orthopädie, Prof. Dr. Dr. H. vom 2. Oktober 2002.
Aus diesen rentenrelevanten Gesundheitsstörungen ergaben sich zu diesem Zeitpunkt qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens. Ausgeschlossen waren Tätigkeiten in häufig kniender oder hockender Körperhaltung. Im September 2002 bestand ein negatives Leistungsbild für häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken und Treppensteigen, Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren und schweren Lasten, Tätigkeiten in kniender, hockender oder gebückter Stellung, auf Leitern und Gerüsten bzw. mit häufiger Steigbelastung oder Dauerstehen.
Die beim Kläger als rentenrelevant zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen führten zum maßgeblichen Zeitpunkt, am 16. November 2000, nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung. Zwar war aufgrund der deutlichen degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt. Es bestand jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorwiegend im Gehen und Sitzen bzw. im Sitzen, Gehen und Stehen im Wechsel. Auch dies entnimmt der Senat dem Entlassungsbericht des Dr. M. vom 19. November 1999. Im September 2002 bestand noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, unter Vermeidung von knienden und hockenden Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, ohne Dauerstehen und ohne häufiges Treppensteigen. Dies ergibt sich aus dem Entlassungsbericht des Prof. Dr. Dr. H. vom 2. Oktober 2002.
Das ärztliche Attest des Internisten Dr. L. vom 21. August 2007 führt zu keiner anderen Beurteilung. Dr. L. ist fachfremd und begründet seine Einschätzung, aufgrund der vorliegenden Befunde, Röntgen, Arthroskopie, orthopädischen Gutachten, klinische und Reha-Befunde habe bereits am 16. November 2000 Berufsunfähigkeit bestanden; im Vergleich zum heutigen Zustand habe bereits am 16. November 2000 eine "MdE von 50 %" vorgelegen, nicht. Die von ihm angeführten Befunde, namentlich die Entlassungsberichte, widerlegen die getroffene Einschätzung. Zweifelhaft ist, ob dem Attest eine zutreffende sozialmedizinische Bewertung der Befunde zugrunde liegt. Auch Dr. L. gab nämlich in seinem Befundbericht an die Beklagte vom 2. März 2007, befragt nach einer Befundänderung in den letzten zwölf Monaten bzw. den letzten drei Jahren, eine Verschlechterung seit 2003 an, anerkennt also die Progredienz der Gesundheitsstörungen.
Der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. in seinem gegenüber dem SG zu Aktenzeichen S 11 R 7818/04 erstatteten Gutachten vom 14. Februar 2006, wonach die bei der Begutachtung am 16. Januar 2006 erhobenen Diagnosen Varusgonarthrose beidseits mit teilweise komplettem Knorpelaufbrauch und Entfaltungsminderung des rechten Kniegelenks auf gerade noch 90° sowie Belastungsschmerzhaftigkeit und Entfaltungsminderung bei Verschleißerscheinungen der kleinen Wirbelgelenke als Lendenwirbelsyndrom seit 1999 bzw. 2000 bestanden, da zu diesem Zeitpunkt die Gelenkspiegelungen durchgeführt wurden, folgt der Senat nicht. Der auf der Befundung im Oktober 1999 beruhende Entlassungsbericht des Dr. M. gab eine Kniegelenksbeweglichkeit rechts von 110° zum Ende des Heilverfahrens an. Nach den Angaben des Klägers zu Beginn des Heilverfahrens betrug die Gehstrecke drei bis vier km und Schmerzen traten belastungsabhängig, allerdings nicht nachts, auf. Der Kläger nahm bei Antritt dieses Heilverfahrens keine Schmerzmedikation. Er konnte Sport treiben. Im Januar 2006 bei Befunderhebung durch Dr. K. war die Kniegelenksbeweglichkeit rechts auf gerade noch 90° eingeschränkt, der Kläger gab an, Gehstrecken bis 300 m mit einer, darüber mit zwei Unterarmgehstützen zu bewältigen, Schmerzen auch nachts beim Schlafen zu haben, nicht Auto fahren zu können wegen Schmerzen keim Kuppeln. Bis Oktober 2003 machte der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Service-Berater regelmäßig Probefahrten mit Pkws und leichten Nutzfahrzeugen.
Zwar wirkt sich grundsätzlich nur eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht rentenbegründend aus, jedoch kann unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung das Erfordernis resultieren, dem Versicherten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R -; in juris). Grundlage der Benennungspflicht bildet in diesen Fällen der Umstand, dass von vornherein ernste Zweifel an einer Einsetzbarkeit in einem Betrieb aufkommen.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist in Betracht zu ziehen, wenn, neben einer qualitativen Leistungseinschränkung auf "leichte Tätigkeiten", die Leistungsfähigkeit zusätzlich in erheblichem Umfang einschränkt ist. In diesem Sinne ist unter der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen eine Häufung von Leistungseinschränkungen zu verstehen, die insofern ungewöhnlich ist, als sie nicht regelmäßig bei einer Vielzahl von Personen bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente angetroffen wird. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt dann vor, wenn es sich um eine auf eine spezielle Körperfunktion oder Erkrankung bezogene erhebliche Behinderung handelt, die sich entsprechend stark auf das Leistungsvermögen auswirkt. Hierunter fallen nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere Einschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit und der Gliedmaßen. Der Arbeitsmarkt gilt in Ermangelung einer praktischen Einsatzfähigkeit nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -; in juris) abschließend als verschlossen, wenn 1. der Versicherte nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen arbeiten kann, 2. der Versicherte entsprechende Arbeitsplätze aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann, 3. der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, 4. die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, 5. die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden, 6. die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Aufstiegspositionen nicht an Betriebsfremde vergeben werden oder 7. entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Die in den erhobenen Befunden beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen erreichen nicht einen Grad, bei dem man von der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ausgehen könnte.
Dem Kläger fehlte zum maßgeblichen Zeitpunkt (16. November 2000) auch nicht die erforderliche Wegefähigkeit. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit eines Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Das BSG hat dieses Vermögen nur dann für gegeben erachtet, wenn es dem Versicherten möglich ist, Entfernungen von über 500 m zu Fuß zurückzulegen, weil davon auszugehen ist, dass derartige Wegstrecken üblicherweise erforderlich sind, um Arbeitsstellen oder Haltestellen eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - 5/4a RJ 57/87 -, in juris). Wegefähigkeit setzt darüber hinausgehend auch voraus, dass solche Wege auch in noch zumutbarer Zeit bewältigt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 -, in juris). Der Bereich des Zumutbaren wird nach Einschätzung des BSG dann verlassen, wenn der Gehbehinderte für 500 m mehr als das Doppelte dieser Zeit, also etwa 20 Minuten, benötigt (vgl. BSG, a.a.O.; zum Ganzen siehe zuletzt auch BSG, Urteile vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 21/10 R und B 13 R 79/11 R - beide in juris). Wie bereits zuvor ausgeführt war der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nach eigenen Angaben noch in der Lage, Wege in einem Umfang von 3 bis 4 km zurückzulegen.
cc) Der Kläger war am 16. November 2000 nicht nach § 43 SGB VI a.F. berufsunfähig.
Unter dem "bisherigen Beruf" im gesetzlichen Sinne ist die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen, wenn sie die qualitativ höchste im Berufsleben war (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R - in juris). Kann der Versicherte den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich und fachlich noch bewältigen kann. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 -und 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R -; beide in juris). Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters mit anerkanntem Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren Ausbildungszeit, regelmäßig drei Jahren, eines angelernten Arbeiters und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe möglich. Erforderlich ist, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung erwerben kann.
Ausgehend hiervon ist als "bisheriger Beruf" des Klägers die von 1985 bis Oktober 2003 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Service-Berater anzusehen. Dies war die letzte und auch qualitativ höchste versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers, denn sie beruhte auf einer innerbetrieblichen Weiterbildung, also einer auf seine Ausbildung als Kfz-Handwerker aufbauenden zusätzliche Qualifikation.
Auf der Grundlage der vorliegenden Befunde gelangte der Senat nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger den Beruf des Service-Beraters bereits am 16. November 2000 nicht mehr ausüben konnte.
Gegen eine Berufsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt sprechen die Entlassungsberichte vom 16. November 1999 und vom 2. Oktober 2002. Chefarzt Prof. Dr. Dr. H. beschreibt noch am 2. Oktober 2002 ein flüssiges Gangbild, Zehen- und Fersengang sowie Einbeinstand waren unauffällig, eine schmerzfreie Gehstrecke von 2 bis 3 km, Treppensteigen gut möglich und eine Beweglichkeit der Kniegelenk von 125° (rechts) und 140° (links). Dies führte zur Bewertung als vollschichtig leistungsfähig im Beruf des Service-Beraters und zur Entlassung als arbeitsfähig. Das von Prof. Dr. Dr. H. im Oktober 2002 beschriebene positive Leistungsbild einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Wechselrhythmus ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, unter Vermeidung von knienden und hockenden Tätigkeiten, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, ohne Dauerstehen und häufiges Treppensteigen entspricht den Anforderungen der Arbeitsplatzbeschreibung des Autohauses R. vom 2. Juni 2004. Danach erfolgte die Tätigkeit im Wechsel von Stehen/Gehen/Sitzen, oft in gebückter Haltung. Sie war demnach jedoch weder mit Knien, Hocken, Steigen, also besonders kniebelastenden Tätigkeiten verbunden, noch mit Heben von Lasten über 20 kg. Dies entspricht auch den berufskundlichen Ausführungen im BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit zum Automobil-Service-Berater, die das SG in das Verfahren eingeführt hat. Gegen eine Berufsunfähigkeit am 16. November 2000 spricht die Entlassung des Klägers aus der Rehabilitationsmaßnahme zu dem späteren Zeitpunkt Oktober 2002 als arbeitsfähig. Dies gilt umso mehr für den von Dr. M. beschriebenen Zustand im Oktober 1999, als das negative Leistungsbild nur häufige kniende oder hockende Körperhaltungen beinhaltete.
d) Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -; BVerfG (Kammer), Nichtannahmebeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 -; auch BSG, Urteile vom 5. Mai 2009 - B 13 R 77/08 R -; zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - zur Altersrente für langjährig Versicherte; vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - zur Altersrente für Frauen; alle in juris).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
4. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, wendet sich gegen Rentenabschläge für deren vorzeitige Inanspruchnahme.
Der am 1947 geborene Kläger absolvierte vom 1. April 1961 bis 3. September 1964 bei der Autohaus R. GmbH (im Folgenden: Autohaus R.) eine Ausbildung zum Kraftfahrzeug (Kfz)-Handwerker, die er als Geselle abschloss. Anschließend war er beim Autohaus R. zunächst als Kfz-Mechaniker, nach einer erfolgreich abgeschlossenen innerbetrieblichen Kundendienst-Schulung im Jahr 1985 als Service-Berater Kfz versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 9. Oktober 2003 war er arbeitsunfähig und bezog zunächst ab 20. November 2003 Krankengeld, später Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 28. Februar 2006 beendet, der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von EUR 24.000,00. Ab November 2006 war er als Fahrer in der Schülerbeförderung geringfügig beschäftigt.
Die ab 1985 ausgeübte Tätigkeit als Service-Berater Kfz beinhaltete nach Auskunft des Autohauses R. an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) vom 2. Juni 2004 die Annahme von Pkws, Diagnose, Feststellung von Wartungs- und Reparaturbedarf, Endabnahme der Pkw von der Werkstatt, Probe- und Prüffahrten mit Pkws und leichten Nutzfahrzeugen sowie Übergabe an Kunden. Diese Tätigkeit wurde im allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei bis fünf Jahren verrichtet; sie beinhaltete keine Vorgesetztenfunktion. Sie war eingruppiert in Lohngruppe 5 - 6 des Lohnabkommens Kfz-Gewerbe Baden-Württemberg, wobei die Eingruppierung mitbestimmt wurde durch Bewährungsaufstieg bzw. mehrjährige Betriebszugehörigkeit. Die Tätigkeit erfolgte vorwiegend auf den Beinen, gehend und stehend, im Wechsel von Stehen/Gehen/Sitzen, oft in gebückter Haltung, in Zweischicht, mit künstlichem Licht und angestrengtem Sehen (Feinarbeit) sowie im Freien, bei Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft, Druckluft, zeitweilig starkem Lärm und ständiger Konzentration, verbunden mit dem Fahren von Pkw und Lkw und sonstigen Fahrzeugen mit Hebearbeiten. Die Arbeitszeit belief sich auf fünf bis sechs Tage pro Woche, insgesamt 42 bis 45 Wochenstunden.
Am 18. Juni 1969 zog sich der Kläger bei einem schweren Pkw-Unfall komplizierte Brüche beider Oberschenkel zu, die aufgrund von Komplikationen und erneuter Brüche zu einer dauernden Fehlstellung und Verkürzung des rechten Beines führten. Ab Januar 1970 führte der Kläger nach seiner Behauptung mehrmonatige Rehabilitationsmaßnahmen durch und nahm seine Beschäftigung am 23. September 1970 wieder auf. In der Folge fanden nach seiner Behauptung mehrere Operationen, zunächst am rechten Knie, statt. 1990 wurde eine valgisierende Umstellungsosteotomie des rechten Oberschenkels durchgeführt. 1991 wurden Metalleinsatz und Verschraubung entfernt. 1996 wurde ein Ermüdungsbruch am rechten Bein diagnostiziert. 1999 erfolgte eine Operation am rechten Kniegelenk, bei der ein Knorpelschaden II. bis IV. Grades festgestellt wurde.
Vom 23. September bis 14. Oktober 1999 führte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der F.-Klinik B. B. durch, die er arbeitsfähig antrat und aus der er arbeitsfähig entlassen wurde. Chefarzt der Abteilung Innere Medizin/Rheumatologie Dr. M. stellte im Entlassungsbericht vom 19. November 1999 die Diagnosen ausgeprägte Varusgonarthrose rechts bei Zustand nach valgisierender Umstellungsosteotomie 1990 und arthroskopischer Gelenkrevision, metabolisches Syndrom sowie rezidivierende Lumbalgie. Das rechte Kniegelenk sei bis 120°, am Ende des Heilverfahrens bis 110° beweglich, Fersen- und Zehengang unauffällig, keine Druck- oder Klopfschmerzhaftigkeit der Wirbelsäule. Der Kläger habe postoperativ ab und zu belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk, die Gehstrecke betrage drei bis vier km, Nachtschmerzen bestünden nicht. Es bestünden rezidivierende Beschwerden der Lendenwirbelsäule, Behandlungen würden nicht durchgeführt. Der Kläger treibe Sport in Form von Radfahren und Schwimmen. Dr. M. fand die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund degenerativer Veränderungen am rechten Kniegelenk eingeschränkt. Vollschichtig ausgeführt werden könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorwiegend im Gehen und Sitzen bzw. im Sitzen, Gehen und Stehen im Wechsel. Das negative Leistungsbild beinhalte häufig kniende oder hockende Körperhaltung. Die ausgeübte Tätigkeit als Serviceberater, vorwiegend im Gehen, mit häufigen Probefahrten, ohne besondere körperliche oder psychische Belastungen, entspreche weitgehend diesem Leistungsbild.
Am 14. November 2000 wurde eine Innenmeniskus-Teilresektion am linken Knie durchgeführt und ein Knorpelschaden III. bis IV. Grades festgestellt. Vom 5. September 2002 bis 26. September 2002 führte der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme in den Fachkliniken H. durch. Chefarzt Prof. Dr. Dr. H. stellte im Entlassungsbericht vom 2. Oktober 2002 die Diagnosen Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links, bei Chondromalazie III. Grades beidseits, Zustand nach Meniskektomie rechts und Teilmeniskektomie links sowie Zustand nach im Jahr 1990 durchgeführter varisierender Umstellungsosteotomie rechts, "LVS" (muss heißen LWS) ohne neurologisches Defizit und Asthma bronchiale. Bei der Abschlussuntersuchung habe die Kniegelenksbeweglichkeit rechts bei 125°, links bei 140° gelegen. Im Liegen habe eine Beinlängendifferenz rechts von - 1,3 cm bestanden. Das Gangbild sei flüssig, Zehen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseitig ohne Befund und Treppensteigen sei gut möglich gewesen, die schmerzfreie Gehstrecke habe zwei bis drei km betragen und es hätten keine Schwierigkeiten beim Sitzen bestanden. Prof. Dr. Dr. H. bescheinigte ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker sowie für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts überwiegend im Gehen, zeitweise im Stehen, zeitweise im Sitzen. Zu vermeiden seien häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken und Treppensteigen, ebenso Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren und schweren Lasten, Tätigkeiten in kniender, hockender oder gebückter Stellung, auf Leitern oder Gerüsten bzw. mit häufiger Steigbelastung oder Dauerstehen. Nach deutlicher Steigerung von allgemeiner Leistungsfähigkeit, Ausdauer und vollbelastbarem Gehen wurde der Kläger arbeitsfähig für seine letzte Tätigkeit als Kfz-Meister im Service-Dienst entlassen. In der Langzeitperspektive sei ein kniegelenkschonendes Verhalten am Arbeitsplatz wünschenswert. Der Kläger gehe davon aus, seine letzte Tätigkeit weiterhin vollschichtig ausüben zu können.
Die Aufstellung der Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers vom 12. November 2007 weist vom 28. bis 30. Juni 1995 eine Arbeitsunfähigkeit wegen Reizknie aus, vom 18. bis 22. März 1996 und vom 17. Juli bis 9. August 1996 wegen Metatarsalgie und Ermüdungsschmerzen am rechten Oberschenkel, am 19. Dezember 1996 wegen Kreislaufproblemen, vom 12. bis 18. Juni 1997 wegen eitriger Bronchitis, vom 12. bis 23. Januar 1997 wegen akuter Sinubronchitis, vom 8. bis 13. März 1999 wegen akuter Sinusitis und Reizknie, vom 7. bis 9. Juni 1999 wegen eitriger Bronchitis, vom 28. Juni bis 22. August 1999 wegen einer Teilresektion am rechten Kniegelenk bei Kniegelenkserguss, wegen einer Reha vom 13. September bis 14. Oktober 1999, einer ambulanten Operation am linken Knie vom 14. November 2000 bis 5. Januar 2001, vom 6. bis 19. Mai 2001 wegen einer Virusinfektion, vom 12. Juli bis 8. August 2001 wegen Radikulopathie im Lumbalbereich, vom 6. bis 15. Dezember 2001 wegen akuter Tonsilitis, vom 22. Februar bis 1. März 2002 wegen akuter Bronchitis, vom 5. bis 7. August 2002 wegen Kreuzschmerz, vom 5. bis 26. September 2002 wegen einer Reha, vom 10. bis 11. Dezember 2002 wegen Binnenschädigung des Knies, vom 3. bis 22. Februar 2003 wegen akuter Bronchitis und akuter Sinusitis und ab 9. Oktober 2003 auf Dauer bis zur Aussteuerung am 16. März 2005 wegen Meniskusschädigung, Riss des Kniegelenkknorpels und Gonarthrose.
Vom 15. April bis 6. Mai 2004 führte er eine weitere Rehabilitationsmaßnahme in den Fachkliniken B. U. durch, aus der er arbeitsunfähig entlassen wurde. Im Entlassungsbericht vom 12. Mai 2004 stellte Chefarzt Prof. Dr. Dr. H. die Diagnose Varusgonarthrose klinisch Grad II°, Zustand nach Microfacturing/Arthroskopie am 28. Oktober 2003. Der Kläger gebe an, dauernd Schmerzen im linken und zunehmend im rechten Knie zu haben. Die maximale Gehstrecke mit einer Unterarmgehstütze betrage 300 m, mit zwei Unterarmgehstützen ungefähr einen km. Der Kläger sei nur im Umfang von drei bis sechs Stunden täglich leistungsfähig für seine Tätigkeit als Service-Berater. Mehr als sechs Stunden verrichtet werden könnten leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen. Ein regelmäßiger Wechsel der Körperpositionen Sitzen, Gehen, Stehen sei ratsam. Schweres Heben und Tragen von Lasten über zehn bis 15 kg solle vermieden werden, ebenso kniegelenkbelastende Bewegungsmuster, häufiges Bücken, ruckartige Bewegungen sowie Stöße und Sprünge.
Der Antrag des Klägers auf Rehabilitation vom 8. März 2004 wurde daraufhin gemäß § 116 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung umgedeutet. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 23. August 2004 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2007, ausgehend von einem Leistungsfall am 9. Oktober 2003, dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Berechnung der Rente lag ein verminderter Zugangsfaktor von 0,892 (36 Kalendermonate à 0,108) zugrunde, der zu insgesamt 44,9608 Entgeltpunkten führte. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe nicht. Nach den medizinischen Befunden sei nicht unwahrscheinlich, dass die Berufsunfähigkeit behoben werden könne. Der Widerspruch des Klägers, gerichtet auf volle Erwerbsminderungsrente, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. November 2004). Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG; Aktenzeichen S 11 R 7818/04) endete am 4. Mai 2006 mit Klagerücknahme. Ärzte für Orthopädie Dr. R. und Dr. K. erstatteten Gutachten. Dr. R. stellte in seinem Gutachten vom 23. August 2005 aufgrund der Untersuchung am selben Tag die Diagnosen fortgeschrittene Gonarthrose beidseits, rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne Wurzelreizsymptomatik und Adipositas. Die Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt auf maximal drei Stunden mit häufigen Pausen bei leichten Tätigkeiten, der Kläger könne keine Lasten über 2 kg heben, tragen, bewegen; Gehen und Stehen sei erheblich eingeschränkt, ebenso Treppensteigen. Häufiges Bücken müsse ausgeschlossen werden. Der Kläger könne nicht Auto fahren, da er die Kupplung nicht betätigen könne. Diese Veränderungen bestünden seit der Operation am 28. Oktober 2003 bzw. der Krankschreibung vom 16. August 2003. Die Veränderung gegenüber dem Entlassungsbericht vom 12. Mai 2004 bestehe darin, dass zwischenzeitlich die Beweglichkeit der Kniegelenke weiter abgenommen habe. Dr. K. stellte in seinem Gutachten vom 14. Februar 2006 aufgrund einer Untersuchung am 16. Januar 2006 u.a. die Diagnosen Varusgonarthoese beidseits, Zustand nach Umstellungsosteotomie rechts, Zustand nach Arthroskopie im Kniegelenk beidseits mit Nachweis von teilweise komplettem Knorpelaufbrauch sowie Belastungsschmerzhaftigkeit und Entfaltungsminderung bei Verschleißerscheinungen der kleinen Wirbelgelenke als Lendenwirbelsyndrom ohne Nachweis einer neurologischen Ausstrahlung. Nach Angaben des Klägers benutze er einen Unterarmgehstock für Strecken bis 300 m, für längere Strecken benötige er zwei Unterarmgehstöcke, habe Schmerzen an beiden Kniegelenken, auch beim Schlafen und Schmerzen im Kreuz, auch im Liegen. Zehenstand und Einbeinstand seien nicht möglich, Fersenstand eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 36 cm. Beugung der Kniegelenke sei bis 90° möglich. Leichte Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und wenige Schritte Gehen, seien vollschichtig möglich; nicht jedoch die Tätigkeit in einem Autohaus mit Annahme von Kundenfahrzeugen, Fahren, Arbeiten unter Bühnen, auf Bühnen und in gebückter Haltung. Diese Veränderung bestehe seit 1999 bzw. 2000, als die Gelenkspiegelungen wegen der geklagten Beschwerden durchgeführt worden seien. Auf Antrag des Klägers zahlte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 30. April 2007 hinaus weiter.
Das Versorgungsamt Stuttgart stellte beim Kläger mit Bescheid vom 9. November 1999 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 seit dem 25. August 1999 fest, beruhend auf den Behinderungen Gebrauchsminderung der Beine, Asthma bronchiale und Funktionsminderung der Wirbelsäule, gegen den der Kläger sich ohne Erfolg wandte (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes Baden-Württemberg vom 11. Februar 2000, Gerichtsbescheid des SG zu Aktenzeichen S 7 SB 1158/00). Auf den Verschlimmerungsantrag vom 27. Dezember 2001 wurde das Land Baden-Württemberg im Klageverfahren vor dem SG (Aktenzeichen S 16 SB 2315/03) verurteilt, einen GdB von 40 seit April 2004 festzustellen. Im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; Aktenzeichen L 8 SB 5608/05) schlossen der Kläger und das Land Baden-Württemberg einen Vergleich, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft ab 23. August 2005 und eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) festgestellt wurde. Dem zugrunde lag die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. F. vom 18. Januar 2006, die die Funktionseinschränkung beider Kniegelenke mit einem GdB von 50 ab August 2005 (Begutachtung durch Dr. R.) mit ausdrücklichem Hinweis auf das noch als flüssig beschriebene Gangbild und die bis 125° (rechts) und 140° (links) mögliche Kniebeugung im Entlassungsbericht der Fachkliniken B. H. vom 2. Oktober 2002, der Verschlechterung zum Zeitpunkt der Aufnahmeuntersuchung der Rehabilitation vom April/Mai 2004 und dem Befund des Sachverständigen Dr. R., dass seit dem Entlassungsbericht die Funktion der Kniegelenke weiter abgenommen habe, bewertete. Die Klage auf rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor dem 16. November 2000 (Aktenzeichen S 17 5037/08) wies das SG mit Urteil vom 22. Juni 2009 ab, wogegen der Kläger kein Rechtsmittel einlegte.
Am 31. Juli 2007 beantragte der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen und gab auf dem Fragebogen zur Feststellung der Vertrauensschutzregelungen an, am 16. November 2000 berufsunfähig gewesen zu sein. Er legte eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes, Facharzt für Innere Medizin Dr. L., vom 21. August 2007 vor, wonach aufgrund der vorliegenden Befunde bereits vor dem 16. November 2000 Berufsunfähigkeit vorgelegen habe. Ebenso habe im Vergleich zum heutigen Zustand bereits vor dem 16. November 2000 eine "MdE von 50 %" vorgelegen.
Mit Bescheid vom 6. September 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. November 2007. Bei der Berechnung der Rente erhöhte die Beklagte den Zugangsfaktor der früheren Rente von 0,892 um 0,027 für neun Monate, was für 25,2023 Entgeltpunkte den Zugangsfaktor von 0,919 ergab. Sie verminderte den Zugangsfaktor von 1,000 für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage einer Rente waren, für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wurde, um 0,003, bei 27 Kalendermonaten 0,081, was für 25,0022 Entgeltpunkte den Zugangsfaktor von 0,919 ergab, so dass sich insgesamt 46,1379 Entgeltpunkte ergaben. Der Berechnung legte sie die höheren Entgeltpunkte der bisherigen Rente von 46,3217 zugrunde. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 31. Oktober 2007 erfüllt. Die Vertrauensschutzregelung des § 236a SGB VI sei nicht erfüllt, da der Kläger am 16. November 2000 weder schwerbehindert noch berufs-, noch erwerbsunfähig gewesen sei. Das vorgelegte Attest des behandelnden Arztes sei kein Beweis für die Schwerbehinderteneigenschaft. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolge allein durch das Landratsamt (früher: Versorgungsamt). Die teilweise Erwerbsminderung sei mit Rentenbescheid vom 23. August 2004 ab dem 9. Oktober 2003 festgestellt worden. Auch im durchgeführten Widerspruchs- und Klageverfahren sei kein früherer Leistungsfall festgestellt worden. Hinsichtlich der noch geltend gemachten Pflichtbeitragszeiten vom 1. Februar 2006 bis 31. Oktober 2007 seien noch weitere Erhebungen erforderlich. Der Kläger erhalte zu gegebener Zeit einen weiteren Bescheid.
Der Kläger legte am 4. Oktober 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe infolge des 1969 erlittenen Unfalls in den ganzen Jahren seiner beruflichen Tätigkeit bedingt durch den sehr hohen körperlichen Einsatz, tägliche Montagen im Liegen unter einem Auto, Knien, Bücken oder ständiges Stehen zunehmend gesundheitliche Probleme und Schmerzen gehabt. Auch die Tätigkeit im Kundendienst ab 1985 sei mit längerem Gehen, Stehen, Bücken und anderen Zwangshaltungen verbunden gewesen. Der ständige Aufenthalt im Freien und der dauernde Wechsel in den warmen Kundenraum habe zusätzlich zu einem Asthma bronchiale geführt. Seit der Umstellungsosteotomie im Februar 1990 habe er täglich starke Schmerzmittel einnehmen müssen, mit der Folge einer Gastritis. Hinzugekommen seien dann Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule. Er bitte um Anerkennung der Berufsunfähigkeit nach dem alten Berufsunfähigkeitsrecht bis 2000 wegen Krankheit, da seine körperlichen Kräfte auf weniger als die Hälfte eines gesunden Menschen abgesunken gewesen seien.
Der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2008 zurück. Der Eintritt der Schwerbehinderung zu einem früheren Zeitpunkt als dem vom Landratsamt festgestellten (23. August 2005) sei vom Landratsamt nicht bestätigt worden. Der sozialmedizinische Dienst habe anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen früheren Leistungsfall festgestellt als den bislang für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde gelegten (9. Oktober 2003).
Mit seiner am 24. Juni 2008 beim SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er sei bereits vor dem 16. November 2000 berufsunfähig gewesen, weil seine Tätigkeit mit einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einhergegangen und damit nicht zumutbar gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus den von der Krankenkasse dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten. Nach den Sachverständigengutachten der Versorgungsämter und den bei der Beklagten und der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen seien die degenerativen Veränderungen der Kniegelenke bereits am 16. November 2000 vorhanden gewesen. Nach den Feststellungen des Dr. F. im Schwerbehindertenverfahren bestehe ein GdB von 50 aufgrund der Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, der Knorpelschäden an beiden Kniegelenken und der Gebrauchseinschränkung beider Beine. Unabhängig von der Ablehnung einer weiter in die Vergangenheit reichenden Feststellung durch das Regierungspräsidium hätten damit die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit bereits am 16. November 2000 vorgelegen. Dass er trotz großer Schmerzen weiterhin tätig gewesen sei und den Rentenantrag erst im März 2003 gestellt habe, sei in seinem Weltbild, einer klassisch pietistischen Einstellung, begründet, Lebenserfüllung sei Arbeit. Von ihm nach 1999 bzw. 2000 auf Kosten der Gesundheit erbrachte Tätigkeiten könnten der Feststellung des Versicherungsfalls nicht entgegengehalten werden.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage der ärztlichen Stellungnahme des Obermedizinalrat Fi. vom 12. August 2009 entgegen. Eine quantitative Einschränkung der Belastbarkeit für die Bezugstätigkeit eines Kfz-Service-Beraters vor dem 9. Oktober 2003 sei nicht durch Befunde gestützt. Sie berechnete mit Bescheid vom 19. September 2011 die Rente unter Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2007 ab Rentenbeginn neu und nahm den Bescheid vom 6. September 2007 insoweit zurück. Die Entgeltpunkte erhöhten sich bei unveränderter Berücksichtigung des Zugangsfaktors auf 46,8366.
Der Kläger teilte auf Anfrage des SG mit, dass der Höhenstreit im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Zeiten damit erledigt; Streitgegenstand allein die abschlagsfreie Rente nach § 236a Abs. 4 SGB VI sei.
Das SG wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2011 ab. Zur Begründung führte es aus, Gegenstand des Klageverfahrens sei der Bescheid vom 19. September 2011, der den Bescheid vom 6. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008 ersetzt habe. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei das im Rentenbescheid vom 19. September 2011 bejahte Vorliegen der Voraussetzungen der dem Kläger gewährten Rente für schwerbehinderte Menschen und die Festsetzung des Rentenbeginns, denn diese im Bescheid enthaltenen eigenständigen Verwaltungsakte seien vom Kläger nicht angefochten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors für Entgeltpunkte von 1,0. Der Kläger sei am 16. November 2000 weder schwerbehindert noch nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufs-, geschweige denn erwerbsunfähig gewesen. Die Schwerbehinderteneigenschaft sei erst ab 23. August 2005 auf der Grundlage eines vor dem LSG abgeschlossenen Vergleichs im Verfahren L 8 SB 5608/05 anerkannt worden, die Klage auf rückwirkende Feststellung eines GdB von 50 vom SG im Verfahren S 17 SB 5037/08 mit Urteil vom 22. Juni 2009 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Kläger sei am 16. November 2000 nicht berufsunfähig gewesen, denn er habe seinen Beruf als Kundenberater bis Herbst 2003 realiter vollwertig - auch in zeitlicher Hinsicht - ausüben können. Dieser tatsächlichen Arbeitsleistung komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteile vom 27. April 1979 - 4 RJ 19/78 - und vom 26. September 1975 - 12 RJ 208/04 -; beide in juris) ein starker Beweiswert zu. Dieser sei nur erschüttert, wenn der Versicherte die Tätigkeit nachweislich nur unter unzumutbaren Schmerzen, auf Kosten der Gesundheit oder mit unzumutbarem Energieaufwand ausgeübt habe (BSG, Urteile vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 - und vom 27. Januar 1981 - 5b/5 RJ 58/79 -; beide in juris). Dies sei vorliegend nicht feststellbar. Die bloße Behauptung des Klägers, er habe seinerzeit überobligatorische Anstrengungen erbracht, sei ebenso unmaßgeblich wie seine Selbsteinschätzung. Neben der tatsächlichen vollschichtigen Leistungserbringung sei auch maßgeblich, dass der Kläger ausweislich der Entlassungsberichte aus den vom 23. September bis 14. Oktober 1999 und vom 5. bis 26. September 2002 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen jeweils arbeitsfähig und als vollschichtig leistungsfähig für seine ausgeübte Tätigkeit entlassen worden sei. Namentlich der Entlassungsbericht des Prof. Dr. Dr. H. vom 2. Oktober 2002 beschreibe ein flüssiges Gangbild mit einer Gehstrecke von zwei bis drei Kilometern und eine Reduktion der Schmerzsymptomatik im Bereich der Kniegelenke und Lendenwirbelsäule. Daraus habe Prof. Dr. Dr. H. - wie bereits Dr. M. drei Jahre zuvor - ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Kraftfahrzeugmeister im Service-Bereich für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und namentlich unter Vermeidung von knienden und hockenden Tätigkeiten gefolgert. Es sei nicht erkennbar, dass gerade Knien, Hocken oder ständiges Gehen bzw. Stehen für eine derartige Tätigkeit prägend bzw. berufsbildend seien, worauf es rentenrechtlich ankomme. Dies sei den allgemein zugänglichen berufskundlichen Ausführungen im berufenet der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen. Entscheidend sei nämlich das Berufsbild, nicht die konkrete Gestaltung des beim Autohaus R. innegehabten Arbeitsplatzes. Darüber hinaus habe der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Dr. R. im Verfahren S 11 RJ 7818/04 angegeben, seit der letzten Arthroskopie 2003 in seiner Leistungsfähigkeit und im Alltag erheblich eingeschränkt zu sein. Zwar habe Dr. K. in seinem Gutachten vom 14. Februar 2006 in demselben Verfahren angegeben, die Leistungseinschränkung bestehe seit 1999 oder 2000, weil zu diesem Zeitpunkt Gelenkspiegelungen wegen der geklagten Beschwerden erfolgt seien. Dies sei aber nicht nachvollziehbar, weil sich Dr. K. bei dieser Einschätzung nicht mit den gegenteiligen Auffassungen in den Entlassungsberichten des Dr. M. vom 9. November 1999 und des Prof. Dr. Dr. H. vom 2. Oktober 2002 auseinander setze. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. L. vom 21. August 2007 führe nicht zum Erfolg, weil diese nicht zu gebrauchen und Dr. L. kein Orthopäde sei. Schließlich hätte der Kläger sich als Facharbeiter nach Maßgabe alten Berufsunfähigkeitsrechts zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verweisen lassen müssen. Mit dieser Tätigkeit seien alle festgestellten Leistungseinschränkungen vereinbar.
Gegen das über seinen Prozessbevollmächtigten am 6. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. November 2011, einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das SG habe zu Unrecht angenommen, dass bei ihm die Schwerbehinderteneigenschaft nicht am 16. November 2000 vorgelegen habe, denn die auf die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichtete Klage S 7 SB 1158/00 sei nicht wegen der medizinischen Befundlage erfolglos geblieben, sondern weil der damalige Prozessbevollmächtigte das Rechtsmittel zu spät eingelegt habe. Das auf den Verschlimmerungsantrag eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. J. vom 11. Mai 2005 habe zur Feststellung eines GdB von 40 ab April 2005 geführt, im anschließenden Berufungsverfahren sei im Wege des Vergleichs ein GdB von 50 und das Merkzeichen "G" festgestellt worden. Die Schwerbehinderung sei aber nicht erst durch den gerichtlichen Vergleich eingetreten. Vielmehr hätten die in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2006 festgestellten Funktionsbehinderungen - Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Knorpelschäden an beiden Kniegelenken, Gebrauchseinschränkung beider Beine - bereits vor dem Jahr 2000 vorgelegen. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt der Feststellung durch die Versorgungsbehörde, sondern das tatsächliche Vorliegen. Er (der Kläger) sei auch bereits vor dem 16. November 2000 berufsunfähig gewesen. Das SG gehe zu Unrecht von einem erlernten Beruf des Kundenberaters aus, den es nicht gebe. Maßgebliche Vergleichstätigkeit sei die des Kfz-Handwerkers, da er in diesem Beruf eine Ausbildung absolviert und ihn nach deren Abschluss vom 4. September 1964 bis 1985, mithin mehr als 60 Monate, ausgeübt habe. Von diesem Beruf habe er sich zu keinem Zeitpunkt entfernt. Der Sachverständige Dr. K. habe in seinem Gutachten festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Leistungseinschränkungen eine Tätigkeit mit häufigem Gehen, Knien und Autofahren, also die Tätigkeit als Kundenberater in einem Autohaus, nicht zumutbar sei und diese Veränderungen seit 1999 oder 2000 bestünden. Aufgrund der festgestellten Einschränkungen wäre es fachärztlich nachweisbar gewesen, ob die Tätigkeit ihn gesundheitlich beeinträchtigt oder überfordert habe, was das SG nicht aufgeklärt habe. Auch die Verweisung auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter gehe fehl, weil einerseits keine Feststellungen getroffen seien, ob er diese Tätigkeit hätte ausüben können. Zum anderen liege unter Berücksichtigung des erlernten und ständig ausgeübten Berufes als Kfz-Handwerker (Kfz-Mechaniker) Berufsschutz vor.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. September 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2008 sowie in der Fassung des Bescheides vom 19. September 2011 zu verurteilen, ihm ab 1. November 2007 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors für Entgeltpunkte von 1,0 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und die angegriffenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligen gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist am 7. November 2011 form- und fristgerecht erhoben worden. Die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG von einem Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheides vom 30. September 2011 am 6. Oktober 2011 ist gewahrt. Der 6. November 2011 war ein Sonntag, so dass gemäß § 64 Abs. 3 SGG die Frist erst mit Ablauf des 7. November 2011 ablief. Sie ist auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor, denn der Kläger begehrt (höhere) wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Zugangsfaktor von 1,0.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2008, gegen den sich die Klage richtete. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach § 96 Abs. 1 SGG der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2011 geworden. Entgegen der Auffassung des SG ersetzt der Bescheid vom 19. September 2011 jedoch nicht den Bescheid vom 6. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2008, sondern ändert ihn nur ab. Der Bescheid vom 19. September 2011 beinhaltet als Regelung nur die Berücksichtigung der weiteren Zeiten und der sich daraus ergebenden geänderten Berechnung der dem Kläger bewilligten Altersrente. Demgemäß hat der Senat den Antrag des Klägers sachgerecht gefasst (§ 123 SGG).
2. Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß §§ 63 Abs. 6, 64 Nr. 1 bis 3 SGB VI, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Der Zugangsfaktor ist ein Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte. Nach § 77 Abs. 1 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1791) richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Der Zugangsfaktor ist nach § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, 1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, 2. bei Renten wegen Alters, die a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und b) nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0, 3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI betrifft die hier nicht einschlägige Hinterbliebenenrenten. Nach § 77 Abs. 3 SGB VI bleibt für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend (Satz 1). Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren (Satz 2).
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorschriften hat die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die dem Kläger dem Grunde nach zusteht, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, nicht einen Zugangsfaktor von 1,0 sondern nur von 0,919 berücksichtigt. Denn der Kläger hat diese Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen.
Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass aufgrund der Regelung des § 77 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits bei der dem Kläger zuvor gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit berücksichtigt waren, unabhängig davon, ob der Kläger die ihm gewährte Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen hat oder nicht, nur mit dem früheren Zugangsfaktor (hier 0,892) berücksichtigt werden können. Ein Zugangsfaktor von 1,0 kann allenfalls mit den Entgeltpunkten multipliziert werden, die bislang der Berechnung der Rente nicht zugrunde lagen.
Nach § 236a SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1827), die im vorliegenden Fall für die ab 1. November 2007 gewährte Altersrente maßgeblich ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI), haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3) (Satz 1). Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind (Satz 2). Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich (Satz 3). Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmt sich nach Anlage 22 (Satz 4). Danach wird die Altersgrenze für Versicherte, die zwischen Dezember 1943 und 1950 geboren sind, um 36 Monate auf 63 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab einem Alter von 60 Jahren möglich. Gemäß § 236a Satz 5 SGB VI in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben für Versicherte, die bis zum 16. November 1950 (anders § 236a Abs. 4 SGB VI in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung: vor dem 17. November 1950) geboren sind und am 16. November 2000 (dem Zeitpunkt der 3. Lesung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 im Bundestag) schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren (Nr. 1) oder vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 SGB VI nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
Der Kläger hat die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch genommen. Die (angehobene) Altersgrenze betrug für den am 1947 geborenen Kläger 63 Jahre. In Anspruch genommen hat er diese Altersrente bereits im Alter von 60 Jahren und neun Monaten, mithin 27 Monate vorzeitig. Daraus ergibt sich die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors von 0,081 (27 × 0,003), mithin der verminderte Zugangsfaktor von 0,919 für die bislang der Berechnung der Rente nicht zugrunde liegenden Entgeltpunkte.
Die Voraussetzungen des § 236a Satz 5 SGB VI liegen nicht vor. An den Voraussetzungen der Nr. 2 fehlt es bereits deshalb, weil der Kläger nach dem 1. Januar 1942 geboren ist. Die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt der Kläger zwar insoweit, als er bis zum 16. November 1950 geboren ist, nämlich am 28. Januar 1947. Jedoch war er am 16. November 2000 weder schwerbehindert (a) noch nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufsunfähig oder erwerbsunfähig (b).
a) Die Vertrauensschutzregelung des § 236a Satz 5 Nr. 1 SGB VI setzt - anders als § 236a Satz 1 Nr. 2 SGB VI - nicht voraus, dass der Versicherte als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, sondern, dass er am 16. November 2000 schwerbehindert war. Der Status als schwerbehinderter Mensch beginnt grundsätzlich mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R -; in juris). Zum Nachweis ist jedoch eine behördliche Feststellung erforderlich. Dementsprechend stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 SGB IX; vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R -; a.a.O.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2011 - L 31 R 296/08 - ; in juris). Es handelt sich um Statusfeststellungen, die in einer Vielzahl von Lebensbereichen die Inanspruchnahme von Vorteilen und Nachteilsausgleichen ermöglichen sollen. Die behördliche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft muss mithin nicht bereits am 16. November 2000 vorgelegen haben, sie kann auch rückwirkend erfolgen, mit der Folge, dass ihr Vorliegen zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Rentenversicherungsträger bindend feststeht (BSG, Urteil vom 29. November 2007 - B 13 R 44/07 R -; in juris). § 236a SGB VI stellt umfassend auf den durch den Status als Schwerbehinderter vermittelten Schutz ab (BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 56/10 R -; in juris). Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist in dem hierfür vorgesehenen Verfahren von den zuständigen Behörden zu treffen, nicht jedoch im Renten(klage-)verfahren.
Der Kläger ist erst seit dem 23. August 2005 aufgrund des vor dem LSG zu Aktenzeichen L 8 SB 5608/05 geschlossenen Vergleiches als Schwerbehinderter anerkannt. Seine Klage auf rückwirkende Feststellung eines GdB von 50 für die Zeit ab November 2000 wurde mit Urteil des SG vom 22. Juni 2009 (S 17 SB 5037/08) rechtskräftig abgewiesen. Somit steht fest, dass die Schwerbehinderteneigenschaft nicht bereits am 16. November 2000 vorlag.
b) Der Kläger war auch nicht am 16. November 2000 nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufsunfähig oder erwerbsunfähig.
Gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich DM 630,00 übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Satz 1). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2).
aa) Die fehlende Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - aus der Tatsache zu schließen, dass der Kläger zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt am 16. November 2000 seine Tätigkeit als Service-Berater ausübte. Die bei einem Versicherten erhobenen medizinischen Befunde dürfen bei der Ermittlung seiner Erwerbsfähigkeit nicht isoliert betrachtet werden. Auch kommt diesen Befunden in der Regel kein so starker Beweiswert zu wie dem Umstand, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit tatsächlich noch ausübt. Deshalb ist aus dem Umstand, dass ein Versicherter durch Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit tatsächlich mindestens die Hälfte dessen verdient, was eine Vergleichsperson zu erwerben in der Lage ist, in der Regel zu schließen, dass seine Erwerbsfähigkeit trotz Vorliegens einer Krankheit, eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen der Vergleichsperson gesunken ist. Dieser Schluss ist selbst dann gerechtfertigt, wenn die erhobenen medizinischen Befunde, für sich allein betrachtet, ein anderes Ergebnis nahelegen, weil die Tatsache der Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit in der Regel einen stärkeren Beweiswert hat als die scheinbar dies ausschließenden medizinischen Befunde (BSG, Urteil vom 26. September 1975 - 12 RJ 208/74 -; in juris). Etwas anderes gilt nur, wenn ein Versicherter eine Tätigkeit nur unter unzumutbaren Schmerzen, einer unzumutbaren Anspannung seiner Willenskräfte oder auf Kosten seiner Gesundheit verrichten kann. Dann ist er gesundheitlich nicht in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben (BSG, Urteile vom 27. Januar 1981 - B 5b/5 RJ 58/79 - und 9. Mai 1984 - 4 RJ 101/83 -; beide in juris). Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Denn die beim Kläger am 16. November 2000 vorliegenden Gesundheitsstörungen, vorrangig auf orthopädischem Gebiet, führten schon nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit (dazu sogleich unter bb) und cc)). Auch die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit belegen keine Überforderung des Klägers. Der Kläger war zwischen 1999 und dem Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit ab 9. Oktober 2003 bis zur Aussteuerung, die zur Stellung des Rentenantrages geführt hat, vom 28. Juni 1999 bis 22. August 1999 wegen der Teilresektion am rechten Kniegelenk arbeitsunfähig und vom 14. November 2000 bis 5. Januar 2001 wegen einer ambulanten Operation am linken Knie, vom 10. bis 11. Dezember 2002 wegen Binnenschädigung des Knies und erst ab 9. Oktober 2003 dauerhaft bis zur Aussteuerung. Die Zeiten der beiden Rehabilitationsmaßnahmen bleiben dabei außer Betracht, weil sie keine Arbeitsunfähigkeit voraussetzen.
bb) Der Kläger war am 16. November 2000 nicht im Sinne von § 44 SGB VI a.F. erwerbsunfähig.
Beim Klägers bestanden am 16. November 2000 Gesundheitsstörungen im Wesentlichen auf orthopädischem Gebiet. Im Vordergrund stand eine ausgeprägte Gonarthrose rechts bei Zustand nach valgisierender Umstellungsosteotomie und arthroskopischer Gelenkrevision mit Innen- und Außenmeniskusteilresektion. Die Beschwerden hatten sich aus einer 1969 erlittenen beidseitigen Oberschenkelhalsfraktur entwickelt, trotz operativer Korrektur blieb eine Varusfehlstellung der Unterschenkel, links mehr als rechts. Die im Juni 1990 durchgeführte Arthroskopie zeigte einen teilweise sehr ausgeprägten Knorpelschaden und Lappenrisse des Innen- und Außenmeniskus rechts. Darüber hinaus bestanden rezidivierende Beschwerden der Lendenwirbelsäule. Im Oktober 1999 litt der Kläger ab und zu unter belastungsabhängigen Schmerzen im Gelenk, die Gehstrecke betrug nach Angaben des Klägers zu Beginn des Heilverfahrens drei bis vier km. Während des Heilverfahrens legte er größere Gehstrecken zurück. Zum Ende des Heilverfahrens war das linke Kniegelenk normal beweglich, das rechte bis 110°. Diese Befunde ergeben sich aus dem Entlassungsbericht des Chefarztes der Abteilung Innere/Rheumatologie der F.-Klinik B. B., Dr. M., vom 19. November 1999. Im September 2002, also ein und dreiviertel Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (16. November 2000) hatte sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert. Hinzugekommen war ein Asthma bronchiale, die Schmerzen an der Wirbelsäule hatten zugenommen, nunmehr bestanden an beiden Kniegelenken Beschwerden. Die Beweglichkeit lag links bei 140°, rechts bei 125°. Die schmerzfreie Gehstrecke lag bei zwei km, Treppensteigen war gut möglich, beim Sitzen bestanden keine Probleme. Die Befunde enthält der Entlassungsbericht des Chefarztes der Fachkliniken H., Abteilung Orthopädie, Prof. Dr. Dr. H. vom 2. Oktober 2002.
Aus diesen rentenrelevanten Gesundheitsstörungen ergaben sich zu diesem Zeitpunkt qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens. Ausgeschlossen waren Tätigkeiten in häufig kniender oder hockender Körperhaltung. Im September 2002 bestand ein negatives Leistungsbild für häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken und Treppensteigen, Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren und schweren Lasten, Tätigkeiten in kniender, hockender oder gebückter Stellung, auf Leitern und Gerüsten bzw. mit häufiger Steigbelastung oder Dauerstehen.
Die beim Kläger als rentenrelevant zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen führten zum maßgeblichen Zeitpunkt, am 16. November 2000, nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung. Zwar war aufgrund der deutlichen degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt. Es bestand jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorwiegend im Gehen und Sitzen bzw. im Sitzen, Gehen und Stehen im Wechsel. Auch dies entnimmt der Senat dem Entlassungsbericht des Dr. M. vom 19. November 1999. Im September 2002 bestand noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, unter Vermeidung von knienden und hockenden Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, ohne Dauerstehen und ohne häufiges Treppensteigen. Dies ergibt sich aus dem Entlassungsbericht des Prof. Dr. Dr. H. vom 2. Oktober 2002.
Das ärztliche Attest des Internisten Dr. L. vom 21. August 2007 führt zu keiner anderen Beurteilung. Dr. L. ist fachfremd und begründet seine Einschätzung, aufgrund der vorliegenden Befunde, Röntgen, Arthroskopie, orthopädischen Gutachten, klinische und Reha-Befunde habe bereits am 16. November 2000 Berufsunfähigkeit bestanden; im Vergleich zum heutigen Zustand habe bereits am 16. November 2000 eine "MdE von 50 %" vorgelegen, nicht. Die von ihm angeführten Befunde, namentlich die Entlassungsberichte, widerlegen die getroffene Einschätzung. Zweifelhaft ist, ob dem Attest eine zutreffende sozialmedizinische Bewertung der Befunde zugrunde liegt. Auch Dr. L. gab nämlich in seinem Befundbericht an die Beklagte vom 2. März 2007, befragt nach einer Befundänderung in den letzten zwölf Monaten bzw. den letzten drei Jahren, eine Verschlechterung seit 2003 an, anerkennt also die Progredienz der Gesundheitsstörungen.
Der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. in seinem gegenüber dem SG zu Aktenzeichen S 11 R 7818/04 erstatteten Gutachten vom 14. Februar 2006, wonach die bei der Begutachtung am 16. Januar 2006 erhobenen Diagnosen Varusgonarthrose beidseits mit teilweise komplettem Knorpelaufbrauch und Entfaltungsminderung des rechten Kniegelenks auf gerade noch 90° sowie Belastungsschmerzhaftigkeit und Entfaltungsminderung bei Verschleißerscheinungen der kleinen Wirbelgelenke als Lendenwirbelsyndrom seit 1999 bzw. 2000 bestanden, da zu diesem Zeitpunkt die Gelenkspiegelungen durchgeführt wurden, folgt der Senat nicht. Der auf der Befundung im Oktober 1999 beruhende Entlassungsbericht des Dr. M. gab eine Kniegelenksbeweglichkeit rechts von 110° zum Ende des Heilverfahrens an. Nach den Angaben des Klägers zu Beginn des Heilverfahrens betrug die Gehstrecke drei bis vier km und Schmerzen traten belastungsabhängig, allerdings nicht nachts, auf. Der Kläger nahm bei Antritt dieses Heilverfahrens keine Schmerzmedikation. Er konnte Sport treiben. Im Januar 2006 bei Befunderhebung durch Dr. K. war die Kniegelenksbeweglichkeit rechts auf gerade noch 90° eingeschränkt, der Kläger gab an, Gehstrecken bis 300 m mit einer, darüber mit zwei Unterarmgehstützen zu bewältigen, Schmerzen auch nachts beim Schlafen zu haben, nicht Auto fahren zu können wegen Schmerzen keim Kuppeln. Bis Oktober 2003 machte der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Service-Berater regelmäßig Probefahrten mit Pkws und leichten Nutzfahrzeugen.
Zwar wirkt sich grundsätzlich nur eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht rentenbegründend aus, jedoch kann unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung das Erfordernis resultieren, dem Versicherten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R -; in juris). Grundlage der Benennungspflicht bildet in diesen Fällen der Umstand, dass von vornherein ernste Zweifel an einer Einsetzbarkeit in einem Betrieb aufkommen.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist in Betracht zu ziehen, wenn, neben einer qualitativen Leistungseinschränkung auf "leichte Tätigkeiten", die Leistungsfähigkeit zusätzlich in erheblichem Umfang einschränkt ist. In diesem Sinne ist unter der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen eine Häufung von Leistungseinschränkungen zu verstehen, die insofern ungewöhnlich ist, als sie nicht regelmäßig bei einer Vielzahl von Personen bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente angetroffen wird. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt dann vor, wenn es sich um eine auf eine spezielle Körperfunktion oder Erkrankung bezogene erhebliche Behinderung handelt, die sich entsprechend stark auf das Leistungsvermögen auswirkt. Hierunter fallen nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere Einschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit und der Gliedmaßen. Der Arbeitsmarkt gilt in Ermangelung einer praktischen Einsatzfähigkeit nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -; in juris) abschließend als verschlossen, wenn 1. der Versicherte nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen arbeiten kann, 2. der Versicherte entsprechende Arbeitsplätze aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann, 3. der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, 4. die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, 5. die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden, 6. die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Aufstiegspositionen nicht an Betriebsfremde vergeben werden oder 7. entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Die in den erhobenen Befunden beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen erreichen nicht einen Grad, bei dem man von der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ausgehen könnte.
Dem Kläger fehlte zum maßgeblichen Zeitpunkt (16. November 2000) auch nicht die erforderliche Wegefähigkeit. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit eines Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Das BSG hat dieses Vermögen nur dann für gegeben erachtet, wenn es dem Versicherten möglich ist, Entfernungen von über 500 m zu Fuß zurückzulegen, weil davon auszugehen ist, dass derartige Wegstrecken üblicherweise erforderlich sind, um Arbeitsstellen oder Haltestellen eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - 5/4a RJ 57/87 -, in juris). Wegefähigkeit setzt darüber hinausgehend auch voraus, dass solche Wege auch in noch zumutbarer Zeit bewältigt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 -, in juris). Der Bereich des Zumutbaren wird nach Einschätzung des BSG dann verlassen, wenn der Gehbehinderte für 500 m mehr als das Doppelte dieser Zeit, also etwa 20 Minuten, benötigt (vgl. BSG, a.a.O.; zum Ganzen siehe zuletzt auch BSG, Urteile vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 21/10 R und B 13 R 79/11 R - beide in juris). Wie bereits zuvor ausgeführt war der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nach eigenen Angaben noch in der Lage, Wege in einem Umfang von 3 bis 4 km zurückzulegen.
cc) Der Kläger war am 16. November 2000 nicht nach § 43 SGB VI a.F. berufsunfähig.
Unter dem "bisherigen Beruf" im gesetzlichen Sinne ist die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen, wenn sie die qualitativ höchste im Berufsleben war (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R - in juris). Kann der Versicherte den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich und fachlich noch bewältigen kann. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 -und 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R -; beide in juris). Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters mit anerkanntem Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren Ausbildungszeit, regelmäßig drei Jahren, eines angelernten Arbeiters und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe möglich. Erforderlich ist, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung erwerben kann.
Ausgehend hiervon ist als "bisheriger Beruf" des Klägers die von 1985 bis Oktober 2003 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Service-Berater anzusehen. Dies war die letzte und auch qualitativ höchste versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers, denn sie beruhte auf einer innerbetrieblichen Weiterbildung, also einer auf seine Ausbildung als Kfz-Handwerker aufbauenden zusätzliche Qualifikation.
Auf der Grundlage der vorliegenden Befunde gelangte der Senat nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger den Beruf des Service-Beraters bereits am 16. November 2000 nicht mehr ausüben konnte.
Gegen eine Berufsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt sprechen die Entlassungsberichte vom 16. November 1999 und vom 2. Oktober 2002. Chefarzt Prof. Dr. Dr. H. beschreibt noch am 2. Oktober 2002 ein flüssiges Gangbild, Zehen- und Fersengang sowie Einbeinstand waren unauffällig, eine schmerzfreie Gehstrecke von 2 bis 3 km, Treppensteigen gut möglich und eine Beweglichkeit der Kniegelenk von 125° (rechts) und 140° (links). Dies führte zur Bewertung als vollschichtig leistungsfähig im Beruf des Service-Beraters und zur Entlassung als arbeitsfähig. Das von Prof. Dr. Dr. H. im Oktober 2002 beschriebene positive Leistungsbild einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Wechselrhythmus ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, unter Vermeidung von knienden und hockenden Tätigkeiten, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, ohne Dauerstehen und häufiges Treppensteigen entspricht den Anforderungen der Arbeitsplatzbeschreibung des Autohauses R. vom 2. Juni 2004. Danach erfolgte die Tätigkeit im Wechsel von Stehen/Gehen/Sitzen, oft in gebückter Haltung. Sie war demnach jedoch weder mit Knien, Hocken, Steigen, also besonders kniebelastenden Tätigkeiten verbunden, noch mit Heben von Lasten über 20 kg. Dies entspricht auch den berufskundlichen Ausführungen im BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit zum Automobil-Service-Berater, die das SG in das Verfahren eingeführt hat. Gegen eine Berufsunfähigkeit am 16. November 2000 spricht die Entlassung des Klägers aus der Rehabilitationsmaßnahme zu dem späteren Zeitpunkt Oktober 2002 als arbeitsfähig. Dies gilt umso mehr für den von Dr. M. beschriebenen Zustand im Oktober 1999, als das negative Leistungsbild nur häufige kniende oder hockende Körperhaltungen beinhaltete.
d) Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -; BVerfG (Kammer), Nichtannahmebeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 -; auch BSG, Urteile vom 5. Mai 2009 - B 13 R 77/08 R -; zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - zur Altersrente für langjährig Versicherte; vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - zur Altersrente für Frauen; alle in juris).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
4. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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