Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 4134/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4045/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.09.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der vor dem Sozialgericht Stuttgart geführte Rechtsstreit S 5 KA 4248/09 durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten erledigt worden ist.
Die Kläger sind als Fachärzte für Urologie mit Sitz in D. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Verfahren S 5 KA 4248/09 wandten sich die Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten vom 25.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2009, mit welchem ein Antrag vom 02.02.2008 auf Erweiterung des Punktzahlgrenzvolumens abgelehnt worden war.
Mit Schreiben vom 19.12.2011 unterbreitete die Beklagte den Klägern außergerichtlich folgendes Vergleichsangebot: "1. Die K. V. vergütet Ihnen 6.270,00 EUR unter Abzug von Verwaltungskosten. Die Auszahlung erfolgt mit der Schlusszahlung für das Quartal 4/2011 im April. 2. Etwaige noch anhängige Widerspruchsverfahren, die sich gegen den jeweiligen Honorarbescheid im Zeitraum der Quartale 2/05 bis 4/08 wenden, sind hiermit gegenstandslos. Die Kosten dieser Verfahren trägt die Beklagte. 3. Etwaige noch anhängige Klagen, die den jeweiligen Honorarbescheid im Zeitraum der Quartale 2/05 bis 4/08 betreffen, erklären Sie für erledigt. Die beklagte KV erklärt den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt und verpflichtet sich, unter Zugrundelegung des Regelstreitwerts je anhängiges Quartal die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Sie verzichten auf eine Neubescheidung Ihrer Honoraransprüche bezüglich der Quartale 2/05 bis 4/08 und akzeptieren die betreffenden Honorarbescheide."
Dieses Vergleichsangebot nahmen die Kläger durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten vom 29.12.2011 an. Unter Vorlage des außergerichtlichen Vergleichs erklärte die Beklagte gegenüber dem Sozialgericht mit am 16.03.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 15.03.2012 den Rechtsstreit für erledigt. Der Klägerbevollmächtigte erklärte mit am 04.04.2012 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz vom 03.04.2012 den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt.
Mit am 26.07.2012 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23.07.2012 beantragten die Kläger die Fortsetzung des Verfahrens S 5 KA 4248/09. Sie machten geltend, im Verfahren S 5 KA 4248/09 sei es um die mengenmäßige Begrenzung der urodynamischen Untersuchungen gegangen, während der außergerichtliche Vergleich der Beteiligten auf einer Musterklage der M. beruht habe, die lediglich Fehler der Beklagten bei der Berechnung des Honorarverteilungsmaßstabs zum Inhalt gehabt habe. Dies sei offensichtlich auch dem seinerzeit erkennenden Sozialgericht entgangen. Hilfsweise werde die Erledigungserklärung vom 03.04.2012 wegen Irrtums angefochten. Die Abgabe der Erledigungserklärung sei unter falschen Voraussetzungen erfolgt und der Irrtum durch die unrichtige Behauptung der Beklagten entstanden.
Das Sozialgericht stellte durch Gerichtsbescheid vom 03.09.2012 fest, dass das Klageverfahren S 5 KA 4248/09 durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten erledigt sei. Dies sei durch das Gericht festzustellen, da die Kläger die Fortführung des Klageverfahrens beantragt hätten. Die Erledigung des Klageverfahrens könne auch durch übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache erfolgen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar SGG, 10. Auflage 2012, § 125 Rdnr. 7). Die Erledigungserklärung erfolge durch den Kläger und den Beklagten und könne in der mündlichen Verhandlung, durch Schriftsatz oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 8). Vorliegend sei - wie der Klägerbevollmächtigte selbst vorgetragen habe - eine Erledigungserklärung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.03.2012 und durch die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 03.04.2012 erfolgt. Damit liege eine wirksame, übereinstimmende Erklärung der Beteiligten über die Erledigung der Hauptsache vor. Die Erledigungserklärung sei eine Prozesshandlung, die das Gericht und die Beteiligten binde, auch wenn die Erledigung noch nicht eingetreten sei (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr, 8 m. w. N.). Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend gemacht habe, dass das Klageverfahren S 5 KA 4248/09 sich auf die mengenmäßige Begrenzung der urodynamischen Untersuchung bezogen habe, wohingegen der zwischen den Beteiligten geschlossene außergerichtliche Vergleich vom 19.12.2011 sich auf eine Musterklage der M. bezogen habe, was "offensichtlich auch dem seinerzeit erkennenden Gericht entgangen sei", sei dies irrelevant. Denn für die Wirksamkeit der Erledigungserklärung der Beteiligten sei eine gerichtliche Kontrolle der hinter dieser Erklärung liegenden Motivation der Beteiligten weder erforderlich noch zulässig, da es der Dispositionsmaxime der Beteiligten entspreche, die Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 60, Rdnr. 3). Die hilfsweise erklärte Anfechtung der Erledigungserklärung vom 03.04.2012 durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger "wegen Irrtums" führe ebenfalls nicht weiter. Da es sich bei der Erledigungserklärung um eine Prozesshandlung handele, könne diese grundsätzlich nicht zurückgenommen, angefochten oder widerrufen werden (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 60 Rdnr. 12). Der vorliegend von Klägerseite geltend gemachte reine Motivirrtum berechtige diese nicht zur Anfechtung der Erledigungserklärung. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die von Klägerseite geltend gemachte "unrichtige Behauptung der Beklagten" nicht nachvollziehbar sei. Die Beklagte habe - wie dargelegt - lediglich die schriftlichen Unterlagen bezüglich des außergerichtlichen Vergleichs der Beteiligten vorgelegt und unter Bezugnahme hierauf den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dass die Beteiligten aber den außergerichtlichen Vergleich geschlossen hätten, würden die Kläger selbst nicht bestreiten. Für eine unrichtige Behauptung der Beklagten sei damit nichts ersichtlich.
Gegen diesen ihrem Bevollmächtigten am 05.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 26.09.2012 Berufung eingelegt, die sie nicht weiter begründet haben.
Die Kläger beantragen sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren S 5 KA 4248/09 vor dem Sozialgericht Stuttgart fortgesetzt wird und nicht durch die Erledigterklärung der Parteien vom 15.03.2012 (Beklagte) und 03.04.2012 (Kläger) erledigt ist.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Mit Schriftsätzen vom 15.01.2013 und vom 22.01.2013 haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Im Erörterungstermin haben sie sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats einverstanden erklärt und erneut auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten des Sozialgerichts zu den Verfahren S 5 KA 4248/09 und S 5 KA 4134/12 sowie auf die Gerichtsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG.
Die Berufung der Kläger ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Klageverfahren S 5 KA 4248/09 wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet und ist nicht fortzuführen. Dies hat das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 03.09.2012 zutreffend festgestellt. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Erledigterklärung als prozessbeendende Erklärung eine Prozesshandlung darstellt, die das Gericht und die Beteiligten bindet. Sie kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (BSG, Beschlüsse vom 04.11.2009 - B 14 AS 81/08 B - und vom 19.03.2002 - B 9 V 75/01 B - in Juris), sondern nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von §§ 179 SGG, 579, 580 ZPO erfüllt sind. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, dass der Vergleich vom 19.12./29.12.2011 ihrem Bevollmächtigten nicht bekannt gewesen sei. Der Vergleich sowie die Zustimmungserklärung der Kläger wurden dem Bevollmächtigten vom Sozialgericht ausweislich der Akten des Verfahrens S 5 KA 4248/09 mit der Erledigterklärung der Beklagten vom 15.03.2012 zugeleitet. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigterklärung für die Klägerseite am 03.04.2012 hatte der Bevollmächtigte daher die Möglichkeit zu prüfen, inwieweit der Inhalt des Vergleichs auch das Verfahren S 5 KA 4248/09 betraf.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der vor dem Sozialgericht Stuttgart geführte Rechtsstreit S 5 KA 4248/09 durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten erledigt worden ist.
Die Kläger sind als Fachärzte für Urologie mit Sitz in D. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Verfahren S 5 KA 4248/09 wandten sich die Kläger gegen einen Bescheid der Beklagten vom 25.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2009, mit welchem ein Antrag vom 02.02.2008 auf Erweiterung des Punktzahlgrenzvolumens abgelehnt worden war.
Mit Schreiben vom 19.12.2011 unterbreitete die Beklagte den Klägern außergerichtlich folgendes Vergleichsangebot: "1. Die K. V. vergütet Ihnen 6.270,00 EUR unter Abzug von Verwaltungskosten. Die Auszahlung erfolgt mit der Schlusszahlung für das Quartal 4/2011 im April. 2. Etwaige noch anhängige Widerspruchsverfahren, die sich gegen den jeweiligen Honorarbescheid im Zeitraum der Quartale 2/05 bis 4/08 wenden, sind hiermit gegenstandslos. Die Kosten dieser Verfahren trägt die Beklagte. 3. Etwaige noch anhängige Klagen, die den jeweiligen Honorarbescheid im Zeitraum der Quartale 2/05 bis 4/08 betreffen, erklären Sie für erledigt. Die beklagte KV erklärt den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt und verpflichtet sich, unter Zugrundelegung des Regelstreitwerts je anhängiges Quartal die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Sie verzichten auf eine Neubescheidung Ihrer Honoraransprüche bezüglich der Quartale 2/05 bis 4/08 und akzeptieren die betreffenden Honorarbescheide."
Dieses Vergleichsangebot nahmen die Kläger durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten vom 29.12.2011 an. Unter Vorlage des außergerichtlichen Vergleichs erklärte die Beklagte gegenüber dem Sozialgericht mit am 16.03.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 15.03.2012 den Rechtsstreit für erledigt. Der Klägerbevollmächtigte erklärte mit am 04.04.2012 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz vom 03.04.2012 den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt.
Mit am 26.07.2012 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23.07.2012 beantragten die Kläger die Fortsetzung des Verfahrens S 5 KA 4248/09. Sie machten geltend, im Verfahren S 5 KA 4248/09 sei es um die mengenmäßige Begrenzung der urodynamischen Untersuchungen gegangen, während der außergerichtliche Vergleich der Beteiligten auf einer Musterklage der M. beruht habe, die lediglich Fehler der Beklagten bei der Berechnung des Honorarverteilungsmaßstabs zum Inhalt gehabt habe. Dies sei offensichtlich auch dem seinerzeit erkennenden Sozialgericht entgangen. Hilfsweise werde die Erledigungserklärung vom 03.04.2012 wegen Irrtums angefochten. Die Abgabe der Erledigungserklärung sei unter falschen Voraussetzungen erfolgt und der Irrtum durch die unrichtige Behauptung der Beklagten entstanden.
Das Sozialgericht stellte durch Gerichtsbescheid vom 03.09.2012 fest, dass das Klageverfahren S 5 KA 4248/09 durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten erledigt sei. Dies sei durch das Gericht festzustellen, da die Kläger die Fortführung des Klageverfahrens beantragt hätten. Die Erledigung des Klageverfahrens könne auch durch übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache erfolgen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar SGG, 10. Auflage 2012, § 125 Rdnr. 7). Die Erledigungserklärung erfolge durch den Kläger und den Beklagten und könne in der mündlichen Verhandlung, durch Schriftsatz oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 8). Vorliegend sei - wie der Klägerbevollmächtigte selbst vorgetragen habe - eine Erledigungserklärung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.03.2012 und durch die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 03.04.2012 erfolgt. Damit liege eine wirksame, übereinstimmende Erklärung der Beteiligten über die Erledigung der Hauptsache vor. Die Erledigungserklärung sei eine Prozesshandlung, die das Gericht und die Beteiligten binde, auch wenn die Erledigung noch nicht eingetreten sei (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr, 8 m. w. N.). Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend gemacht habe, dass das Klageverfahren S 5 KA 4248/09 sich auf die mengenmäßige Begrenzung der urodynamischen Untersuchung bezogen habe, wohingegen der zwischen den Beteiligten geschlossene außergerichtliche Vergleich vom 19.12.2011 sich auf eine Musterklage der M. bezogen habe, was "offensichtlich auch dem seinerzeit erkennenden Gericht entgangen sei", sei dies irrelevant. Denn für die Wirksamkeit der Erledigungserklärung der Beteiligten sei eine gerichtliche Kontrolle der hinter dieser Erklärung liegenden Motivation der Beteiligten weder erforderlich noch zulässig, da es der Dispositionsmaxime der Beteiligten entspreche, die Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 60, Rdnr. 3). Die hilfsweise erklärte Anfechtung der Erledigungserklärung vom 03.04.2012 durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger "wegen Irrtums" führe ebenfalls nicht weiter. Da es sich bei der Erledigungserklärung um eine Prozesshandlung handele, könne diese grundsätzlich nicht zurückgenommen, angefochten oder widerrufen werden (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 60 Rdnr. 12). Der vorliegend von Klägerseite geltend gemachte reine Motivirrtum berechtige diese nicht zur Anfechtung der Erledigungserklärung. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die von Klägerseite geltend gemachte "unrichtige Behauptung der Beklagten" nicht nachvollziehbar sei. Die Beklagte habe - wie dargelegt - lediglich die schriftlichen Unterlagen bezüglich des außergerichtlichen Vergleichs der Beteiligten vorgelegt und unter Bezugnahme hierauf den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dass die Beteiligten aber den außergerichtlichen Vergleich geschlossen hätten, würden die Kläger selbst nicht bestreiten. Für eine unrichtige Behauptung der Beklagten sei damit nichts ersichtlich.
Gegen diesen ihrem Bevollmächtigten am 05.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 26.09.2012 Berufung eingelegt, die sie nicht weiter begründet haben.
Die Kläger beantragen sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren S 5 KA 4248/09 vor dem Sozialgericht Stuttgart fortgesetzt wird und nicht durch die Erledigterklärung der Parteien vom 15.03.2012 (Beklagte) und 03.04.2012 (Kläger) erledigt ist.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Mit Schriftsätzen vom 15.01.2013 und vom 22.01.2013 haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Im Erörterungstermin haben sie sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats einverstanden erklärt und erneut auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten des Sozialgerichts zu den Verfahren S 5 KA 4248/09 und S 5 KA 4134/12 sowie auf die Gerichtsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG.
Die Berufung der Kläger ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Klageverfahren S 5 KA 4248/09 wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet und ist nicht fortzuführen. Dies hat das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 03.09.2012 zutreffend festgestellt. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Erledigterklärung als prozessbeendende Erklärung eine Prozesshandlung darstellt, die das Gericht und die Beteiligten bindet. Sie kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (BSG, Beschlüsse vom 04.11.2009 - B 14 AS 81/08 B - und vom 19.03.2002 - B 9 V 75/01 B - in Juris), sondern nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von §§ 179 SGG, 579, 580 ZPO erfüllt sind. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, dass der Vergleich vom 19.12./29.12.2011 ihrem Bevollmächtigten nicht bekannt gewesen sei. Der Vergleich sowie die Zustimmungserklärung der Kläger wurden dem Bevollmächtigten vom Sozialgericht ausweislich der Akten des Verfahrens S 5 KA 4248/09 mit der Erledigterklärung der Beklagten vom 15.03.2012 zugeleitet. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigterklärung für die Klägerseite am 03.04.2012 hatte der Bevollmächtigte daher die Möglichkeit zu prüfen, inwieweit der Inhalt des Vergleichs auch das Verfahren S 5 KA 4248/09 betraf.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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