L 5 KR 5132/12 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2484/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5132/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.11.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.11.2012. In dem diesen zugrundeliegenden Verfahren begehrte die Klägerin Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Am 22.03.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr nach dem AAG die Aufwendungen zu erstatten, die ihr durch die Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin B. vom 21.02. - 04.03.2011 entstanden sind. Mit Schreiben vom 14.04., 28.04. und 03.05.2011 erinnerte die Klägerin an die Zahlung, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 10.05.2011.

Am 31.05.2011 mahnte die Klägerin - nun vertreten durch ihren Bevollmächtigten - nochmals den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen an.

Mit Bescheid vom 07.06.2011 erstattete die Beklagte der Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen für die Arbeitnehmerin B.; eine Übernahme der Rechtsanwaltskosten lehnte sie hingegen ab. Zur Begründung gab sie insoweit an, es existiere keine Rechtsgrundlage, die eine Erstattung der Aufwendungen für den Bevollmächtigten ermöglichen würde: § 63 SGB X gelte nur für das Widerspruchsverfahren, nicht hingegen für das vorgelagerte Verwaltungsverfahren. Die Regelungen des BGB über den Ersatz eines Verzugsschadens fänden im sozialrechtlichen Verfahren keine Anwendung.

Am 20.06.2011 forderte die Klägerin - vertreten durch ihren Bevollmächtigten - von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 260 EUR. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts sei notwendig gewesen. Denn zum einen sei sie mit der Rechtslage nicht hinreichend vertraut gewesen; zum anderen habe die Beklagte den beantragten Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen lange Zeit verweigert. Die Anwaltskosten sein zumindest als Verzugsschaden zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Regelungen des BGB über den Ersatz eines Verzugsschadens in einem Sozialrechtsverhältnis anwendbar. Dies habe das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.11.2007 (B 3 KR 1/07 R) entschieden. Mit Bescheid vom 07.03.2012 lehnte die Beklagte die Erstattung der Aufwendungen für den klägerischen Bevollmächtigten nochmals ab. Hiergegen legte die Klägerin am 04.04.2012 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit der am 11.07.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Mit Urteil vom 05.11.2012 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne ihre Forderung nicht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen. Die Regelung gelte ausschließlich für das Widerspruchsverfahren. Eine analoge Anwendung auf das dem Widerspruchsverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren komme mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 11 AL 24/08 R, Rdnr. 16; Ross in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 63 Rdnr. 6). Im vorliegenden Fall habe kein Widerspruchsverfahren stattgefunden, da die Beklagte die beantragte Leistung nicht abgelehnt, sondern - wenn auch verzögert - gewährt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Regelung des § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB über den Ersatz eines Verzugsschadens hier nicht anwendbar. Der Ersatz eines Verzugsschadens könne im Sozialrecht grundsätzlich nur verlangt werden, wenn dies in speziellen Normen des öffentlichen Rechts ausdrücklich vorgesehen sei; ein Rückgriff auf die Vorschriften des BGB sei regelmäßig ausgeschlossen. Dies gelte in gleicher Weise bei subordinationsrechtlichen Verträgen, bei denen sich die Vertragspartner im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstünden (BSG, Urteil vom 15.11.2007, B 3 KR 1/07 R, Rdnr. 14 f. - nach Juris). Anders verhalte es sich nur dann, wenn das Rechtsverhältnis durch gleichgeordnete Vertragsbeziehungen gekennzeichnet sei (BSG, a.a.O., Rdnr. 15). Im vorliegenden Fall seien die Klägerin und die Beklagte nicht vertraglich verbunden. Vielmehr ergebe sich der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich dem AAG. Es bestehe kein Grund, gemäß § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung im der Klägerin am 12.11.2012 zugestellten Urteil des SG vom 05.11.2012 hat diese am 11.12.2012 beim Landessozialgericht Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das SG habe seine Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 15.07.2007, Az.: B 3 KR 1/07 R) damit begründet, dass der Ersatz eines Verzugsschadens im Sozialrecht nur dann verlangt werden könne, wenn das Rechtsverhältnis durch gleichgeordnete Vertragsbeziehung gekennzeichnet sei. Demgegenüber sei bei subordinationsrechtlichen Verträgen, bei denen sich die Vertragspartner im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber stünden, ein Rückgriff auf die Vorschriften des BGB regelmäßig ausgeschlossen. Die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betreffe indes lediglich sogenannte Leistungsbeschaffungsverträge des öffentlichen Rechts. Die dortige Klägerin, die ein zur gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus betrieben habe, habe von der Beklagten, einer Krankenkasse, die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung einer Krankenhausvergütung verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Jahre 1989 entschieden, dass bei Vertragsbeziehungen, die in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Gegenseitigkeitsverhältnis stünden, ein Verzugsschaden zu ersetzen sein könne. Anspruch auf Verzugszinsen könne danach bestehen, wenn die Geldleistung eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstelle, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners stehe, und der Gläubiger seinen Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen so zu führen habe, dass die Erträge die Aufwendungen deckten (BVerwGE 81, 312, 318; 98, 18, 30). Dementsprechend habe der 2. Senat des Bundessozialgerichts einem Erbringer von krankengymnastischen Leistungen einen auf die Vorschriften des BGB gestützten Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt (Urteil vom 05.10.1995, SozR 3-1300 § 61 Nr. 1). Ebenso habe der 3. Senat seine noch unter Geltung des bis 31.12.1999 gültigen § 69 SGB V begründete Rechtsprechung zum Anspruch auf Verzugszinsen aus nach damaliger Rechtslage privatrechtlich eingeordneten Verträgen (vgl. BSGE 77, 219 = SozR 3-2500 § 124 Nr. 3 S. 31; BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1) auch nach Neufassung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBI 1 5. 2626) fortgeführt. Dabei habe der Senat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich Krankenkassen und Leistungserbringer auch unter Geltung des § 69 SGB V in der ab Jahresbeginn 2000 geltenden Fassung im Gesundheitsmarkt wie im allgemeinen Wirtschaftsleben als Nachfrager und Anbieter von Dienstleistungen gegenüberstünden, in dem die Pflicht zur Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen selbstverständlich sei. Die grundsätzliche Verpflichtung der Krankenkassen zum Ersatz von Verzugsschäden im Verzugsfalle sei mit den Vorgaben des öffentlichen Rechts vereinbar; sie sei darüber hinaus sogar geboten (Urteil des 3. Senats vom 19.04.2007 a.a.0.). Inwieweit eine Erstattung von Verzugsschäden außerhalb vertraglicher Beziehungen in Betracht komme, sei demgegenüber in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. Die Frage, inwieweit der Ersatz eines Verzugsschadens auch dann verlangt werden könne, wenn sich der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich dem AAG, ergebe, sei daher von grundsätzlicher Bedeutung. Die durch das Bundessozialgericht für Leistungsbeschaffungsverträge des öffentlichen Rechts aufgestellten Erwägungen, wonach der Erstattungsgläubiger zur Finanzierung seines laufenden Geschäftsbetriebs auf die zügige Begleichung seiner Forderungen angewiesen sei und bei der Hinauszögerung von Zahlungsvorgängen oder bei ungerechtfertigter Einbehaltung von Erstattungsleistungen die Gefahr bestehe, dass der Gläubiger zur Aufrechterhaltung seines Betriebes Drittmittel in Anspruch nehmen müsse, würden uneingeschränkt auch für die Teilnehmer am Aufwendungsausgleichsverfahren zutreffen, weshalb die Klärung aus Gründen der Rechtsfortbildung erforderlich sei und das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung in dieser Rechtsfrage erwarten lasse. Die angestrebte Entscheidung besitze dementsprechend auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und macht geltend, die Frage der Erstattung von Verzugsschäden im Sozialrecht sei höchstrichterlich bereits entschieden. Zu Recht weise das SG auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15.11.2007 (Az.: B 3 KR 1/07 R) hin. Darin werde u.a. ausgeführt, dass "nach übereinstimmender ständiger Rechtsprechung von BSG und Bundesverwaltungsgericht Verzugszinsen nur zu zahlen und deshalb erst Recht Verzugsschäden grundsätzlich nur zu ersetzen sind, wenn dies in besonderen Normen des öffentlichen Rechts ausdrücklich vorgesehen ist". Das zitierte BSG-Urteil habe sich zwar in erster Linie mit der Frage zu befassen gehabt, ob eine Erstattung rechtsanwaltlicher Vergütung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen als Verzugsschaden in Betracht komme. In den Entscheidungsgründen werde aber ebenso ausführlich auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse außerhalb vertraglicher Beziehungen eingegangen. Dazu werde u.a. ausgeführt, dass "höhere Anforderungen an die Geltendmachung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren gestellt werden" und "die Verfahrensvorschriften des öffentlichen Rechts ( ...) einen Anspruch auf die Erstattung solcher Gebühren grundsätzlich erst ab Einschaltung des Bevollmächtigten im Vorverfahren" vorsähen. Der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1989 und die zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteile vom 05.10.1995, 03.08.2006 und 19.04.2007) führten auch zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung, dass bei Vertragsbeziehungen, die in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Gegenseitigkeitsverhältnis stünden, ein Verzugsschaden zu ersetzen sein könne, sei für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant. Ebenso unbeachtlich sei die Entscheidung, dass nicht ärztlichen Leistungserbringern bei Zahlungsverzug einer Krankenkasse Verzugszinsen zustehen könnten. Allen von der Klägerin zitierten Urteilen sei gemeinsam, dass es sich bei den zu entscheidenden Rechtsfragen um öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnisse handele. Die Argumentation der Klägerin stütze sich auf die Aussage, dass sich Krankenkassen und Leistungserbringer wie im allgemeinen Wirtschaftsleben als Nachfrager und Anbieter von Dienstleistungen gegenüberstünden, in dem die Pflicht zur Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen selbstverständlich sei. Daher wäre im vorliegenden Fall der Ersatz von Verzugsschäden mit den Vorgaben des öffentlichen Rechts vereinbar und darüber hinaus geboten. Vorliegend handele es sich aber weder um ein Verhältnis zwischen einer Krankenkasse und einem Leistungserbringer, noch sei ein Vertragsverhältnis gegeben. Die Teilnahmeverpflichtung der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen ergebe sich aus dem AAG. Die Klägerin sei als Arbeitgeberin mit einem Anspruch auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen im Krankheitsfall als Leistungsempfängerin anzusehen. Der Beklagte entscheide hoheitlich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt. Ein Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltsgebühren im verwaltungsrechtlichen Ausgangsverfahren sei vorliegend nicht gegeben. Weder aus den Vorschriften des öffentlichen Rechts noch aus schuldrechtlichen Verzugsvorschriften ergebe sich ein Anspruch auf Erstattung der hier geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden. Für solche Sachverhalte habe das BSG mit o.g. Urteil vom 15.11.2007 eine klare Richtung vorgegeben. Das Erfordernis spezialgesetzlicher Regelungen und die Anwendung zivilrechtlicher Verzugsregelungen könne allenfalls bei öffentlich-rechtlichen Verträgen entfallen. Diese Voraussetzungen seien bei vorliegendem Sachverhalt gerade nicht gegeben. Eine nochmalige gerichtliche Auseinandersetzung zu diesem Thema sei somit entbehrlich.

II.

Die gem. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, über die der Senat gem. § 145 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren (§ 144 Abs. 1 SGG) lediglich nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 -, veröffentlicht in Juris mit Nachweis). Der Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts, mit dem ihre Klage auf Erstattung von Aufwendungen im Ausgangsverfahren in Höhe von 260 EUR abgewiesen worden ist. Von diesem Betrag ist für die Prüfung der Statthaftigkeit der Berufung auszugehen. Er erreicht den maßgeblichen Wert von mehr als 750 EUR nicht.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des LSG, Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil des Sozialgerichts von Entscheidungen des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab, noch liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt (bezüglich dieser Punkte gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung dasselbe wie für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; s. hierzu Meyer-Ladewig, SGG 9. Aufl., § 144 Rdnr. 28; s. zur Beschwerde im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Revision insbesondere BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, so ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung in nicht nur geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13). Der Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

Das Bundessozialgericht hat höchstrichterlich bereits geklärt, dass die für eine Übernahme von Kosten außerhalb eines Gerichtsverfahrens allein in Betracht kommende Vorschrift des § 63 SGB X, die die Erstattung von Kosten des isolierten Vorverfahrens regelt, einer ausdehnenden Auslegung oder entsprechenden Anwendung auf andere, nicht förmliche Rechtsbehelfe betreffende Angelegenheiten nicht zugänglich ist. Die Vorschrift des § 63 SGB X kann auch nicht mangels einer gesetzlichen Bestimmung, die die Erstattung von Kosten des Verwaltungsverfahrens mit Ausnahme des Vorverfahrens regelt - entsprechend angewendet werden. Denn das Fehlen der Kostenvorschrift beruht nicht auf einer Lücke im Gesetz, die durch Richterrecht auszufüllen ist. Vielmehr handelt es sich hier um ein "beredtes Schweigen" des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat mehrere das Verwaltungsverfahren im Bereich des Sozialrechts betreffende Kostenregelungen getroffen. Das deutet auf eine bewusste Gesetzeslücke hin, derzufolge die hier begehrte Kostenerstattung nicht gewollt ist (BSG, Urteil vom 20.04.1983 - 5a RKn 1/82 -, veröffentlicht in Juris; BSG, Urteil vom 12.12.1990 - 9a/9 RVs 13/89 -, veröffentlicht in Juris).

Mit dieser Rechtsprechung hat das BSG keinen Zweifel daran gelassen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers immer dann, wenn, wie hier, eine Entscheidung durch Verwaltungsakt ergeht oder zu ergehen hat, erst die Kosten im Widerspruchsverfahren - unter den Voraussetzungen des § 63 SGB X - erstattungsfähig sind. Damit ist schon deshalb auch ein Rückgriff auf die Vorschriften über den Verzugsschaden, soweit, wie hier, auf Antrag durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, ausgeschlossen, weil spezialgesetzlich eine Kostenübernahme durch die Verwaltung im Ausgangsverfahren ausgeschlossen ist und erst dann erfolgen darf, wenn ein Antrag abgelehnt worden ist und der Antragsteller im Widerspruchsverfahren rechtskundige Vertretung benötigt.

Bei - schuldhafter - Verzögerung der Ausgangsentscheidung steht unter den entsprechenden Voraussetzungen die Untätigkeitsklage zur Verfügung, wobei die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Klageverfahren im Falle des Obsiegens erstattungsfähig sind.

Damit liegt auch keine Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG), also die bewusste Abweichung von der Rechtsprechung der Obergerichte, vor.

Auch einen Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 SGG rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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