L 1 AS 2638/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2044/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2638/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.04.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2011 zu gewähren ist.

Der 1960 geborene Kläger zu 1 ist - mittlerweile getrennt lebend - mit U. L. verheiratet und hat drei Kinder, den unverheirateten Kläger zu 2, geboren 1992, den Kläger zu 3, geboren am 1995 und die Klägerin zu 4, geboren 2001. Für die drei Kinder erhält der Kläger zu 1 als Kindergeldberechtigter Kindergeld i.H.v. insgesamt 558,- EUR (jeweils 184,- EUR für die Kläger zu 2 und 3 sowie 190,- EUR für die Klägerin zu 4).

Der Kläger zu 1 war von 1993 bis 2005 Geschäftsführer der L. Verwaltungs-GmbH, die - ohne selbst am Kommanditkapital beteiligt zu sein - Komplementärin der L. GmbH & Co. KGist. Am Kommanditkapital der L. GmbH & Co. KGwaren der Kläger zu 1 mit 4 %, sein Vater und seine Kinder mit insgesamt 31 %, seine Schwestern mit zusammen 17 %, deren Kinder zu insgesamt 6 % sowie sein Onkel und dessen Kinder zu insgesamt 42 % beteiligt. Die Kläger zu 2 bis 4 waren mit einem Kapitalanteil in Höhe von jeweils 3 % (insgesamt 9 %) an der L. GmbH & Co. KGbeteiligt. Gegenstand der Gesellschaft ist die Vermietung von gewerblichen Gebäuden und Wohnungen sowie die Stromerzeugung und -einspeisung in das öffentliche Netz.

Im Januar 2006 schied der Kläger zu 1 als Geschäftsführer und Gesellschafter aus, nachdem Unterschlagungshandlungen in großem Ausmaß (unberechtigte "Entnahmen" i.H.v. 5,4 Mio. EUR; "Fehlbetrag" i.H.v. mindestens 2 Mio. EUR) bekannt geworden sind. Die Strafanzeige eines Familiengesellschafters vom 02.06.2006 führte zur Verurteilung des Klägers zu 1 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (Urteil des Landgerichts Tübingen (LG) vom 10.05.2011 - 1 KLs 24 Js 10080/06). Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 23.02.2012 (1 StR 586/11) - unter Bestätigung der Untreue in 567 Fällen - (nur) hinsichtlich des Strafausspruchs aufgehoben, die weitergehende Revision zurückgewiesen und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an das LG zurückverwiesen.

Ausweislich der Feststellungen des LG im Strafurteil vom 10.05.2011 sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass über den Kapitalanteil eines jeden Gesellschafters ein besonderes Kapitalkonto geführt wird. Gewinnanteile, Zinsen und Entnahmen sind für jeden Gesellschafter auf einem Privatkonto, Verlustanteile auf einem Verlustsonderkonto zu buchen. Zu Lasten eines positiven Saldos kann ein Gesellschafter frei verfügen. Die Überziehung des Privatkontos ist zulässig. Nach der Vornahme sämtlicher Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen und der Verbuchung der Zinsen für die Privatkonten ist der Reingewinn unter den Gesellschaftern zu verteilen (vgl. S. 5 bis 8 des LG-Urteils = Bl. 32 bis 35 der SG-Akte S 4 AS 2406/11 ER).

Der Kläger zu 1, der zunächst Arbeitslosengeld I bezog, beantragte im April 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Beklagten. Der Kläger zu 1 gab hierbei an, er sei getrennt lebend und bewohne eine kleine Dachgeschosswohnung in dem Haus seiner Eltern in der Urbanstr. 32 in Reutlingen. In der Folgezeit wurden dem Kläger zu 1 Leistungen vom Beklagten gewährt.

Am 03.08.2010 teilte der Kläger zu 1 dem Beklagten mit, er sei zu seinen Kindern in das seiner Ehefrau gehörende Haus in der B.str ... in R. gezogen (Wohnfläche ca. 230 qm). Seine Frau wohne nun in der Be.str. 22. Er legte die Haushaltsbescheinigung vom 03.08.2010 (Bl. 362 der Verw.akte) und den - von der Vermieterin nicht unterschriebenen - Mietvertrag vom 01.08.2010 vor, wonach die monatliche Kaltmiete 700,- EUR und die Nebenkosten 350,- EUR betragen (Bl. 408 bis 410 der Verw.akte). Der Beklagte gewährte daraufhin ab August 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Kläger einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Hierbei berücksichtigte er die tatsächliche Kaltmiete und rechnete Kindergeld sowie beim Kläger zu 2 Einkommen aus der Zivildiensttätigkeit bedarfsmindernd an. Insgesamt wurden den Klägern von August 2010 bis Januar 2011 10.481,72 EUR gewährt. Im Oktober 2010 teilte die Ehefrau des Klägers zu 1 dem Beklagten mit, es sei kein Mietvertrag zustande gekommen, da ihr der Betrag von insgesamt 1.050,- EUR für 230 qm zu wenig sei. Außerdem habe der Kläger zu 1 einen Gärtner und eine Putzfrau. Die Kläger zu 2 bis 4 seien Kommanditisten der L. GmbH & Co. KG. Seit September 2010 komme es auch wieder zu Gewinnausschüttungen. Daraufhin nahm der Beklagte Ermittlungen auf.

Die L. GmbH & Co. KGteilte mit Schreiben vom 24.01. und 07.02.2011 mit, dass die Kläger zu 2 bis 4 für das Geschäftsjahr 2009 einen Gewinn von jeweils 8.925,19 EUR im Oktober 2010 erhalten hätten und für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 der gleiche Gewinn erwartet werde. Der Kläger zu 1 legte Kontoauszüge seiner Kinder vor, aus der sich Zahlungen der L. GmbH & Co. KGvon insgesamt 5.000,- EUR zugunsten der Kläger zu 2 bis 4 im Oktober 2010 ergaben (Bl. 576 bis 660 der Verw.akte). Der Kläger zu 1 teilte hierzu mit, es handele sich um rückzahlbare Darlehensbeträge, die nicht als Einkommen angerechnet werden dürften. Weiterhin reichte er Auszüge der Konten der Kläger zu 2 bis 4 bei der L. GmbH & Co. KG"Privatkonto" und "Nießbrauch" (Stand 31.12.2010) ein, die jeweils mit einem Soll-Saldo schließen (Bl. 486 bis 492 der Verw.akte). Weiterhin brachte der Kläger zu 1 vor, dass aus den Jahresabschlüssen 2008 und 2009 zu entnehmen sei, dass von einem tatsächlichen Gewinn keine Spur sei und kein Entnahmerecht bestehe.

Anhand eines Sozialdatenabgleichs stellte sich am 13.12.2010 heraus, dass der Kläger zu 2 über ein Sparbuch mit einem Guthaben von 20.400,84 EUR verfügte (Bl. 544 der Verw.akte), welches von seinem Großvater mütterlicherseits angelegt wurde; der Kapitalertrag betrug für das Jahr 2009 801,- EUR. Auch hierzu musste der Beklagte Ermittlungen einleiten, da dieser Umstand zuvor nicht mitgeteilt worden war. Die Ermittlungen ergaben, dass der Kläger zu 2 bis 20.01.2011 Kontoinhaber und neben dem Kläger zu 1 verfügungsberechtigt war; danach wurde das Konto am 24.01.2011 auf den Großvater umgeschrieben (Bl. 708, 814 der Verw.akte).

Ferner stellte der Beklagte auf den Kontoauszügen der Kinder wiederkehrend Einnahmen (größtenteils Bareinzahlungen, aber auch Überweisungen zu Lasten von anderen Konten) fest, die pro Kontobewegung bis zu 3.000,- EUR betrugen. Der Kläger zu 1 teilte hierzu mit, es handele sich um durchlaufende Posten, die nicht als Einkommen gewertet werden könnten. Neben Gutschriften aus "Ebay-Verkäufen" entnahm der Beklagte den Kontoauszügen Einnahmen aus Lottospielen sowie ein monatliches Taschengeld des Großvaters für die Kläger zu 2 bis 4 von monatlich jeweils 50,- EUR. Insgesamt sind den Kontoauszügen folgende Buchungen und Guthabensstände zu entnehmen (vgl. Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011; Bl. 904 ff. der Verw.akte):

Jens Leuze (Volksbank Reutlingen, Konto Nr. 503294004): Monat Bareinzahlungen/Überweisungen/Gutschriften aus Münzgeld (ohne Gewinnausschüttung) August 2010 769,88 EUR September 2010 5.435,57 EUR Oktober 2010 6.405,48 EUR November 2010 7.864,00 EUR Dezember 2010 2.205,58 EUR Januar 2011 7.403,24 EUR Februar 2011 2.212,58 EUR März 2011 2.016,00 EUR

Monat Kontostand

30. August 2010 165,63 EUR 29. September 2010 611,30 EUR 31. Oktober 2010 5.089,17 EUR 30. November 2010 4.693,47 EUR 30. Dezember 2010 4.764,25 EUR 30. Januar 2011 4.881,82 EUR 28. Februar 2011 4.672,03 EUR 27. April 2011 73,59 EUR

Julian Leuze (Volksbank Reutlingen Konto Nr. 503296007) Monat Bareinzahlungen/Überweisungen/Gutschriften aus Münzgeld (ohne Gewinnausschüttung) September 2010 1.000,- EUR Oktober 2010 1.700,- EUR November 2010 1.200,- EUR Januar 2011 2.101,69 EUR Februar 2011 1.219,80 EUR

(Volksbank Reutlingen Nr. 503296007) Monat Kontostand

31.10.2010 5.263,64 EUR 20.11.2010 5.283,84 EUR 25.01.2011 5.306,87 EUR 23.02.2011 5.239,72 EUR 27.04.2011 78,74 EUR

(Kreissparkasse Reutlingen Konto Nr. 1019193983) Monat Kontostand

30.09.2010 1.438,33 EUR 17.10.2010 2.038,33 EUR 31.03.2011 1.937,63 EUR

Stefanie Leuze (Volksbank Reutlingen Konto Nr. 128840005) Monat Kontostand

31.05.2010 7,75 EUR 29.10.2010 2.257,75 EUR 30.11.2010 4.140,75 EUR 30.12.2010 6.163,83 EUR 31.01.2011 6.134,84 EUR 28.02.2011 6.116,86 EUR 31.03.2011 6.087,89 EUR 29.04.2011 1.872,16 EUR

Der Beklagte nahm die Bewilligung von Leistungen für die Kläger für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 ganz zurück und forderte eine Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von 9.949,63 EUR (Bescheid vom 21.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2011 bezüglich Kläger zu 1, 3 und 4) bzw. 532,09 EUR (Bescheid vom 24.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2011 bezüglich des Klägers zu 2). Nachdem diese Entscheidungen bestandskräftig wurden, beantragten die Kläger eine Überprüfung nach § 44 SGB X, die der Beklagte ablehnte (Bescheide vom 04.08.2011). Die Kläger zu 1, 3 und 4 sowie der Kläger zu 2, die hiergegen am 09.08.2011 Widersprüche einlegten, erhoben am 24.08.2011 bzw. 25.08.2011 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Reutlingen((SG); S 4 AS 2561/11 und S 4 AS 2576/11). Nach Erlass der Widerspruchsbescheide vom 26.09.2011 wurde hiergegen Klage erhoben (S 4 AS 3096/11 und S 4 AS 3097/11).

Am 22.03.2011 beantragten die Kläger die Weitergewährung der Leistungen ab 01.04.2011. Zu den Einkommensverhältnissen für 2011 teilte der Kläger zu 1 mit, hierüber seien keine verlässlichen Angaben möglich. Derzeit werde eine Firmengründung veranlasst. Die Kosten für die Einlage schätze er auf 25.000,- EUR, für die Gründung auf weitere 50.000,- EUR, für die Erwerbssteuer auf 35.000,- EUR; weitere 15.000,- EUR bis 20.000,- EUR seien für Notarkosten aufzuwenden. Diese Kosten müssten über Kredit finanziert werden. Einkommen aus beiden Gewerben seien derzeit nicht vorhersehbar. Ein Gewinn bzw. Einkommen für das Jahr 2011 sei kaum zu erwarten. Der Kläger zu 1 legte Aufstellungen der Kläger zu 2, 3 und 4 der L. GmbH & Co. KGfür "Sachkonten 2011" (Bl. 820 bis 825 der Verw.akte) und weitere Kontoauszüge (Bl. 826 bis 843 der Verw.akte) vor. Auf den eingereichten Kontoauszügen sind folgende Guthaben ersichtlich:

Kläger zu 2 4.559,68 EUR (Stand 11.03.2011), Kläger zu 3 5.542,71 EUR (Stand 15.02.2011) und 1.937,63 EUR (Stand 31.03.2011), Klägerin zu 4 6.087,89 EUR (Stand 31.03.2011).

Der Beklagte lehnte die Weitergewährung der Leistungen für die Zeit ab April 2011 mit Bescheid vom 28.04.2011 ab (Bl. 852 der Verw.akte). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Angesichts der in den Kontoauszügen dokumentierten Guthaben sowie Gutschriften sei davon auszugehen, dass die Kläger zu 1 bis 4 ihren Bedarf von 2.717,92 EUR (Regelleistung Antragsteller zu 1 364,- EUR, Mehrbedarf Alleinerziehung 131,- EUR, Regelleistung Kläger zu 2 und 3 jeweils 287,- EUR, Sozialgeld Klägerin zu 4 251,- EUR, Kosten der Unterkunft 961,- EUR (angemessene Kaltmiete nach Absenkungsverfahren 504,- EUR, Nebenkosten 457,- EUR)) selbst decken könnten. Zwar lasse sich anhand der Kontobewegungen nicht mit abschließender Sicherheit ermitteln, in welcher Höhe tatsächlich Einkommen erzielt worden sei bzw. welche Beträge zu den Vermögenswerten gehörten. Fest stehe jedoch, dass Hilfebedürftigkeit bei derartigen Einnahmen nicht bestehe. Auch bestünden anhand der Aktenlage erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Nachweise und Angaben. So seien plötzlich mehrere tausend Euro auf den Konten der Kläger zu 2 bis 4 nicht mehr vorhanden. Soweit der Kläger zu 1 geltend mache, bei den ständigen Abbuchungen und Überweisungen handele es sich um durchlaufende Posten, sei dies nicht überzeugend. Nachgewiesene Hilfebedürftigkeit liege nicht vor.

Das Bundeszentralamt für Steuern teilte auf Anfrage des Beklagten im Juli 2011 weitere Konten der Kläger zu 2 (Nr. 110061740, 503294403), zu 3 (Nr. 1019193983, 0003155048, 503296406, 503296007, 6838271016) und zu 4 (Nr. 128840404, 128840005) sowie ein Konto der F. Grundstücksverwaltungs-GmbH & Co. KG mit, wobei der Kläger zu 1 über die Konten der Kläger zu 3 und 4 sowie über das Konto der F. Grundstücksverwaltungs-GmbH & Co. KG verfügen kann (die Verfügungsberechtigung der Klägers zu 1 für die Konten des Klägers zu 2 endete am 14.01.2010). Des Weiteren ist der Kläger zu 1 auch noch bezüglich anderer Kontoinhaber verfügungsberechtigt (Bl. 925 bis 934 der Verw.akte).

Am 08.07.2011 haben die Kläger beim SG Klage erhoben und die Gewährung von Leistungen ab 01.04.2011 geltend gemacht (S 4 AS 2044/11). Der Kläger zu 2 erteilte hierbei dem Klägervertreter ausdrücklich eine gesonderte Prozessführungsvollmacht (Bl. 6 der SG-Akte S 4 AS 2044/11).

In der Folgezeit wurden vier Anträge auf einstweilige Anordnung gestellt. So am 11.08.2011 (S 4 AS 2406/11 ER), mit dem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 2.717,92 EUR begehrt wurden. Hierzu wurde vorgetragen, dass der Kläger zu 2 über das von seinem Großvater angelegte Vermögen nicht verfügen könne und L. GmbH & Co. KGkeine Gelder ausbezahle. Bei den auf den Bankkonten verzeichneten Ein- und Auszahlungen handele es sich um durchlaufende Posten, im Sinne eines reinen Geldscheinwechsels am selben Tag. Das SG lehnte mit Beschluss vom 19.09.2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehe. Die Kläger seien nicht hilfebedürftig. Als Einnahmen seien zunächst die Gewinnausschüttungen aus den Kommanditanteilen der Antragsteller zu 2 bis 4 (jetzt Kläger zu 2 bis 4) im Oktober 2010 von je 8.925,19 EUR (monatlich 743,77 EUR x 3 = 2.231,31 EUR) sowie das Kindergeld (558,- EUR) und Taschengeld (3 x 50,- EUR) zu berücksichtigen. Ferner seien Zuwendungen des Großvaters an den Antragsteller zu 2 (jetzt Kläger zu 2) ab Mai 2011 von monatlich 200,- EUR bis 450,- EUR zu berücksichtigen. Das monatliche Gesamteinkommen übersteige den Bedarf der Antragsteller (jetzt der Kläger). Im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ((LSG) - L 13 AS 4690/11 ER-B) legten die Antragsteller (jetzt Kläger) ein Schreiben der Steuerberaterin Hofmann vom 20.10.2011 vor, wonach im Jahr 2009 die Antragsteller zu 3 und 4 (jetzt Kläger zu 3 und 4) ein negatives Einkommen und der Antragsteller zu 2 (jetzt Kläger zu 2) ein Einkommen in Höhe von 6.869,- EUR erzielt hätten. Der Antragsgegner (jetzt Beklagter) reichte ein Schreiben der L. GmbH & Co. KGvom 27.10.2011 ein, wonach den Antragstellern zu 2 bis 4 (jetzt Kläger zu 2 bis 4) für das Geschäftsjahr 2010 ein Gewinn in Höhe von jeweils 10.696,36 EUR gutgeschrieben worden sei; für das Geschäftsjahr 2011 werde mit einem ähnlichen Gewinn gerechnet. Weiterhin legte der Antragsgegner (jetzt Beklagte) ein Schreiben der L. GmbH & Co. KGvom 08.11.2011 vor, in dem mitgeteilt wird, dass am 25.10.2011 sämtliche Gesellschafter der L. GmbH & Co. KGumfangreiche notarielle Vereinbarungen geschlossen hätten, die u.a. auch die Gewinnanteile der betreffenden Gesellschafter für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 beträfen. Über den Inhalt dieser Vereinbarung sei Stillschweigen vereinbart worden. Das LSG wies die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 19.09.2011 durch Beschluss vom 10.11.2011 zurück. Eine Saldierung der den Einnahmen gegenüberstehenden Verbindlichkeiten könne nicht vorgenommen werden.

Am 20.10.2011 suchten die Antragsteller (jetzt Kläger) erneut beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 4 AS 3037/11 ER) und machten geltend, sie hätten keinerlei verfügbare Mittel. Die Konten der Antragsteller zu 2 bis 4 (jetzt Kläger zu 2 bis 4) befänden sich auch unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns von 11.982,10 EUR weit über dem Kapital im Soll. Der fiktive Bilanzgewinn von 11.982,10 EUR würde mit Verlustvorträgen und Verbindlichkeiten verrechnet. Es habe entgegen der Ansicht des LSG keine Zuflüsse gegeben. Die Antragsteller (jetzt Kläger) legten ein Schreiben der L. GmbH & Co. KGvom 16.11.2011 vor, wonach es im Jahr 2010 an jedes Kind eine Auszahlung in Höhe von 5.000,- EUR gegeben habe. Seither seien auch für das Jahr 2011 Gewinnbeteiligungen ausschließlich mit Verlustsonderkonten, Nießbrauch und Sollsalden aus den Vorjahren verrechnet worden. Das SG lehnte am 18.11.2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragsteller (jetzt Kläger) hätten weiterhin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Seit dem Beschluss des SG vom 19.09.2011 und dem Beschluss des LSG vom 10.11.2011 sei keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Das LSG wies die Beschwerde auch gegen diesen Beschluss des SG durch Beschluss vom 22.12.2011 zurück (L 12 AS 5241/11 ER-B). Zur Begründung wurde ausgeführt, dem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 19.09.2011 und des Beschlusses des LSG vom 10.11.2011 entgegen. Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren fuße auf demselben Lebenssachverhalt; neue, erst nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens eingetretene Tatsachen seien nicht vorgebracht worden und es hätte sich auch die entscheidungserhebliche Normlage nicht geändert. Daran ändere auch das nunmehr vorgelegte Schreiben der L. GmbH & Co. KGvom 16.11.2011 nichts, wonach im Jahr 2010 an jedes Kind eine Auszahlung in Höhe von 5.000,- EUR erfolgt sei und seither auch für das Jahr 2011 Gewinnbeteiligungen ausschließlich mit Verlustsonderkonten, Nießbrauch und Sollsalden aus den Vorjahren verrechnet worden seien. Damit sei nach wie vor geltend gemacht worden, dass keine Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen erzielt würden. Insoweit sei seit Erlass des Beschlusses des LSG vom 10.11.2011 keine relevante Veränderung eingetreten. Den am 23.11.2011 gestellten Antrag lehnte das SG ebenfalls ab (Beschluss vom 05.12.2011 - S 4 AS 3340/11 ER). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 22.12.2011 - L 12 AS 5425/11 ER-B). Die Beschwerde sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

Der am 07.12.2011 erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 4 AS 3490/11 ER) wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 16.04.2012 zurückgenommen. In diesem Termin führte der Kläger zu 1 aus, der Kapitalanteil der Kinder in Höhe von jeweils 3 % sei dadurch abgefunden worden, dass ihnen mit notariellem Vertrag vom 01.12.2011 34 Wohnungen in Bad Urach übertragen worden seien. Der notarielle Vertrag könne nicht vorgelegt werden, da hierüber Stillschweigen vereinbart worden sei. Ob aus etwaigen Mieteinnahmen ein Gewinn übrig bleibe, könne aktuell nicht gesagt werden. Mieteinnahmen würden fließen; soweit hierüber verfügt werden solle, müsse ein Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden. Mit Blick hierauf wurde das Klagebegehren ausdrücklich auf die Zeit bis 31.12.2011 beschränkt (Bl. 40/41 der SG-Akte S 4 AS 3490/11 ER).

Mit Urteil vom 16.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Kläger zu 3 und 4 überhaupt ordnungsgemäß durch ihren Vater, den Kläger zu 1, vertreten seien. Denn ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bestehe ohnehin nicht. Die Kläger zu 2 bis 4 seien nicht hilfebedürftig. Auch der Kläger zu 1 habe seine Hilfebedürftigkeit im streiterheblichen Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2011 nicht nachweisen können. Die Kläger zu 2 bis 4 seien in der Lage, mit ihrem Einkommen den eigenen Lebensunterhalt zu decken. Dies stehe aufgrund des Schreibens der L. GmbH & Co. KGvom 27.10.2011 fest. Danach sei den Klägern zu 2 bis 4 für das Geschäftsjahr 2010 in 2011 ein Gewinn von jeweils 10.696,36 EUR gutgeschrieben und ein Gewinn in gleicher Höhe für 2011 prognostiziert worden. Ausgehend von einem Bedarf für die Kläger zu 2 und 3 in Höhe von 527,25 EUR monatlich (Regelleistung 287,- EUR, anteilige Kosten der Unterkunft 240,25 EUR), sei Hilfebedürftigkeit nicht gegeben. Gleiches gelte für die Klägerin zu 4 mit einem monatlichen Gesamtbedarf von 491,25 EUR (Sozialgeld 251,- EUR, anteilige Kosten der Unterkunft 240,25 EUR). Das monatliche Einkommen der Kläger zu 2 bis 4 von jeweils 891,36 EUR (Gewinn von 10.696,36 EUR: 12 Monate) übersteige auch unter Abzug der gesetzlichen Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SGB II den Bedarf deutlich. Ein Freibetrag nach § 30 SGB II sei nicht in Abzug zu bringen, da das Einkommen nicht aus einer Erwerbstätigkeit, sondern aus Vermögen erzielt werde. Ohne rechtliche Bedeutung sei der Vortrag, dass die Gewinnbeteiligungen ausschließlich mit Verlustsonderkonten, Nießbrauch und Sollsalden aus den Vorjahren verrechnet worden seien. Eine solche Saldierung sehe das Gesetz nicht vor. Wie das Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II zu berechnen sei, ergebe sich aus § 11 SGB II, ergänzt durch die nach § 13 Nr. 1 SGB II erlassene Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V). Demnach sei der Gewinn für das Geschäftsjahr 2010, zu zahlen in 2011, in Höhe von jeweils 10.696,36 EUR als Einnahme in Geld oder Geldeswert zwingend zu berücksichtigen. Eine Absetzung von Schulden sei in § 11 Abs. 2 SGB II nicht vorgesehen. Ebenso gehe § 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Alg II-V bei der Berechnung des Einkommens aus Vermögen von den Bruttoeinnahmen aus und sehe über die gesetzlichen Absetzbeträge nach § 11 SGB II keine weiteren Abzugsmöglichkeiten vor. Dass eine Saldierung aller Aktiva und Passiva nicht in Betracht komme, folge auch aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen solle, wenn der Hilfebedürftige die ihm zur Verfügung stehenden Mittel verbraucht habe. Ebenso wenig sei der Kläger zu 1 hilfebedürftig. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II folge zwar, dass Einkommen und Vermögen der Kinder der Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern außer Betracht zu bleiben hätten. Diese Auslegung, die ihre Bestätigung auch in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II finde, gelte jedoch nur unter der Vorgabe, dass das Einkommen und Vermögen der Kinder im System des SGB II vorrangig zur eigenen Bedarfsdeckung diene. Demgegenüber stünden Einkommen und Vermögen oberhalb der Bedarfsdeckungsgrenze der Kinder zur Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft, die wie hier nur aus dem Kläger zu 1 bestehe, zur Verfügung. Mit Blick auf das den Klägern zu 2 bis 4 zur Verfügung stehende Einkommen, das deren Bedarf bei weitem übersteige, sowie unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 558,- EUR, sei der Bedarf des Klägers zu 1 in Höhe von 735,25 EUR in jedem Fall gedeckt. Das Kindergeld sei zwar nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II Einkommen des Kindes, für das es gezahlt werde. Diese Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen des Kindes gelte jedoch nur, soweit das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes benötigt werde. Das Kindergeld sei allerdings dann als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen, wenn - wie hier - der Bedarf des Kindes durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt sei. Dass Hilfebedürftigkeit bei keinem der Kläger gegeben sei, zeige sich auch darin, dass der Kapitalanteil der Kläger zu 2 bis 4 an der L. GmbH & Co. KGmit der Übertragung von 34 Wohnungen in B. U. abgefunden worden sei und Einkommen durch Mieteinnahmen erzielt werde, sodass für die Zeit ab Januar 2012 keine Leistungen mehr beansprucht würden.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29.05.2011 zugestellte Urteil des SG richtet sich die am 20.06.2012 beim LSG eingelegte Berufung der Kläger. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Kläger zu 2, 3 und 4 verfügten weder über Einkommen noch über Vermögen. Deren Kapitalkonto weise zwar ein Guthaben von 14.000,- EUR aus. Jedoch befinde sich das Kommanditistenkonto der Kläger 2, 3 und 4 mit rund 30.000,- EUR im Soll. Des Weiteren existiere noch ein Verlustvortragkonto, mit der Folge, dass kein Gewinn ausgezahlt werde. Das diesen Klägern gewährte Darlehen habe zu einer Erhöhung ihrer Schulden geführt. Im streitigen Zeitraum sei den Klägern zu 2, 3 und 4 kein Gewinn zugeflossen. Es sei im Bereich des SGB II jedoch ausschließlich auf das Zuflussprinzip abzustellen. Hinzu komme, dass die Saldierung von der L. GmbH & Co. KGdurchgeführt worden sei und nicht von den Kläger zu 2, 3 und 4. Diese hätten hierauf keinen Einfluss.

Die Kläger beantragen - sachdienlich gefasst -,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.04.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich 2.717,92 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Am 20.01.2013 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden. Hierbei hat der Kläger zu 1 mehrere Unterlagen vorgelegt, u.a. eine Versicherung an Eides statt, wonach er über keinerlei Vermögen verfüge. Auch seine Kinder hätten kein Vermögen. Sie hätten zwar eine Beteiligung, die aber aus steuerlichen Gründen nicht veräußert werden könne bzw. aufgrund einer Doppelbesteuerung dann ohnehin wertlos wäre. Im Termin hat der Kläger zu 1 ausgeführt, die 34 Wohnungen seien nun auf die F. (= F. L. Kinder) GmbH & Co. KG übergegangen. Die Kläger zu 2, 3 und 4 seien Kommanditisten der Gesellschaft. Die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH sei Frau N. R ... Die 34 Wohnungen führten zu Mieteinnahmen von rund 11.000,- EUR monatlich. Allerdings handle es sich um renovierungsbedürftige Wohnungen. Derzeit würden das Dach und die Heizung renoviert. Er selbst komme mit "Lügen und Betrügen", "Schnorren" und mit Hilfe seiner Mutter über die Runde. Der Kläger zu 2 lebe seit dem 18.10.2011 bei der Kindesmutter. Auch die Klägerin zu 4 lebe mittlerweile bei der Kindesmutter. Der Beklagte hat den Bescheid des Finanzamtes B. U. an den Kläger zu 3 vom 22.08.2012 über Grunderwerbssteuer vorgelegt. Danach betrage der geschätzte Wert der übertragenen Grundstücke insgesamt 1.000.000,- EUR (1/3 hiervon: 333.333,- EUR). Die Grunderwerbssteuer betrage 11.666,- EUR, zu zahlen seien 7.967,- EUR. Im Übrigen wird auf die Niederschrift und die eingereichten Unterlagen der Beteiligten Bezug genommen (Bl. 48 bis 77 der LSG-Akte 2638/12).

Auf Anfrage des Senats hat der Kläger zu 1 mitgeteilt, dass er zusammen mit der Mutter, Frau U. L., das gemeinsame Sorgerecht hinsichtlich der minderjährigen Kinder innehabe. Er hat diesbezüglich die Erklärung der Mutter vom 04.02.2013 vorgelegt, wonach sie mit der Alleinvertretung der minderjährigen Kinder durch den Kläger zu 1 im Klage- und Berufungsverfahren einverstanden sei. Darüber hinaus hat der Kläger das Führungszeugnis vom 09.10.2012 vorgelegt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz (S 4 AS 2044/11 und L 1 AS 2638/12), auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Bände I bis VIII) und auf die Gerichtsakten in den Verfahren S 4 AS 2406/11 ER, S 4 AS 3037/11 ER, S 4 AS 3340/11 ER, S 4 AS 3490/11 ER, L 13 AS 4690/11 ER-B, L 12 AS 5241/11 ER-B und L 12 AS 5425/11 ER-B Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 28.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2011 keinen Anspruch auf Gewährung von SGB-II-Leistungen, da sie nicht hilfebedürftig sind.

1. Sowohl die Klage als auch die Berufung der Kläger zu 1 bis 4 sind - im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Vertretung - zulässig. Die Kläger zu 1 und 2 konnten sich gemäß § 73 Abs. 2 SGG selbstständig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für den am 14.01.1992 geborenen Kläger zu 2 folgt dies daraus, dass er zum Zeitpunkt der Klageerhebung (08.07.2011) bereits das 19. Lebensjahr vollendet hatte und damit - ebenso wie der Kläger zu 1 - gemäß § 71 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 104 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) prozessfähig war. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte für den Kläger zu 2 auch eine eigenständige Prozessvollmacht im Klageverfahren vorgelegt.

Die minderjährigen Kläger zu 3 und 4, für die ein gemeinsames Sorgerecht besteht, sind ordnungsgemäß durch ihren Vater, den Kläger zu 1, vertreten, der - wie vorliegend geschehen - gemäß § 73 Abs. 2 SGG zulässigerweise einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt hat. Der am 01.05.1995 geborene Kläger zu 3 hatte zwar bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung das 16. Lebensjahr vollendet, sodass er ohne eine Vertretung durch den Kläger zu 1 hätte Klage erheben können. Denn Minderjährige sind gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG in eigenen Sachen prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Der Kläger zu 3 war nach Vorschriften des öffentlichen Rechts handlungsfähig, weil die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) nur die Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres voraussetzt. Trotz dieser (eigenständigen) Klage- und Rechtsmitteloption stand es dem Kläger zu 3 jedoch frei, sich durch seinen Vater, den Kläger zu 1, vertreten zu lassen, zumal auch seine Mutter mit der Prozessführung durch den Kläger zu 1 einverstanden ist (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB I). Dies ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben der Mutter vom 04.02.2013. Die auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat noch nicht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I prozessfähige Klägerin zu 4 (geboren am 28.01.2005), für die die Prozessführung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R = SozR 4-1500 § 71 Nr. 2 RdNr. 20 ff.), ist ordnungsgemäß durch ihren Vater, den Kläger zu 1, vertreten. Die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes erfolgt gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich durch die Eltern. Die elterliche Sorge für die Klägerin zu 4 wird von dem Kläger zu 1 und der Kindesmutter gemeinsam ausgeübt. Diese hat den Kläger zu 1 - wie bereits dargelegt - jedoch zulässigerweise mit der Prozessführung im Klage- und Berufungsverfahren bevollmächtigt (vgl. dazu BSG, a.a.O., RdNr. 21).

2. Streitgegenstand sind die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die der Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 abgelehnt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind bei einem Streit um Leistungen des SGB II dem Grunde und der Höhe nach alle Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. nur BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; Urteil vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R = SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr. 6). Die - anwaltlich vertretenen - Kläger haben ihre geltend gemachten Ansprüche sowohl der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Denn sie haben im Klage- und Berufungsverfahrens durchweg die Gewährung von monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 2.717,92 EUR beantragt. Sie haben zudem die geltend gemachten Ansprüche in zeitlicher Hinsicht ausdrücklich auf den Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2011 beschränkt (zur zulässigen zeitlichen Beschränkung bei vollständiger Leistungsablehnung vgl. nur BSG, Urteil vom 21.11.2006 – B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, jeweils RdNr. 19). Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu 2 im streitigen Zeitraum nur bis zum 17.10.2011 mit dem Kläger zu 1 zusammengelebt hat. Denn aus den Angaben des Klägers zu 1 im Berufungsverfahren folgt, dass der Kläger zu 2 seit dem 18.10.2011 bei seiner Mutter lebt. Dies hat jedoch auf den geltend gemachten Anspruch des Klägers zu 2 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Ergebnis insofern keine Auswirkungen, als dieser im gesamten streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig war (hierzu sogleich).

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig sind (Nr. 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 19 Abs 1 SGB II (in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Kläger zu 1 bis 3 erfüllen zwar die in § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, die Klägerin zu 4 die in § 7 Abs. 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen, denn sie (die Kläger zu 1 bis 3) haben das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und haben (alle Kläger) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind aber nicht hilfebedürftig i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SGB II.

Nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II in der hier ab 01.04.2011 anzuwendenden Fassung (Neufassung vom 13.05.2011; BGBl I, 850) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen (Satz 2). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

a) Unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen bildeten im hier streitigen Zeitraum die Kläger zu 2 bis 4 keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 1. Denn sie konnten als dem Haushalt des Klägers zu 1 angehörenden unverheirateten Kinder ihren Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen decken (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).

Der Regelbedarf für den Kläger zu 2 beträgt im streitigen Zeitraum - anders als vom Beklagten und dem SG angenommen - gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II (in der hier ab 01.04.2011 anzuwendenden Fassung) 291,- EUR (und nicht 287,- EUR), da er bereits im Januar 2011 das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Sein gemäß § 22 SGB II zu berücksichtigender Anteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung ((KdU) insgesamt 961,- EUR = angemessene Kaltmiete nach Absenkungsverfahren 504,- EUR, Nebenkosten 457,-; dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig) beträgt ein Viertel, d.h. 240,25 EUR; mithin beläuft sich sein Bedarf auf insgesamt 531,25 EUR. Der Regelbedarf für den Kläger zu 3 beträgt im streitigen Zeitraum gemäß §§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 77 Abs. 4 Nr. 1 SGB II (in der hier ab 01.04.2011 anzuwendenden Fassung) 287,- EUR; der KdU-Anteil beträgt 240,25 EUR. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von 527,25 EUR. Der Regelbedarf für die Klägerin zu 3 beträgt im streitigen Zeitraum gemäß §§ 23 Nr. 1, 77 Abs. 4 Nr. 3 (in der hier ab 01.04.2011 anzuwendenden Fassung) 251,- EUR, da sie im Januar 2011 das 10. Lebensjahr vollendet hatte; der KdU-Anteil beträgt 240,25 EUR. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von 491,25 EUR. Der Regelbedarf für den Kläger zu 1 beträgt im streitigen Zeitraum gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der hier ab 01.04.2011 anzuwendenden Fassung) 364,- EUR und der Mehrbedarf für Alleinerziehende 131,- EUR; der KdU-Anteil beträgt 240,25 EUR. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von 735,25 EUR.

Die individuellen Bedarfe der Kläger zu 2, 3 und 4 sind im streitigen Zeitraum durch Einkommen und Vermögen gedeckt.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der hier ab 01.04.2011 anzuwendenden Fassung) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Nach § 11 Abs. 2 SGB II sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (Satz 1). Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt (Satz 2). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (Satz 3). Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG ist Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Dabei ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG, a.a.O.).

Der Senat geht davon aus, dass den Klägern zu 2 bis 4 im Zeitraum von April bis Oktober 2011 für das Geschäftsjahr 2010 ein Gewinn in Höhe von jeweils 10.696,36 EUR gutgeschrieben worden und damit tatsächlich zugeflossen ist, obwohl dies die Kläger zu 2 bis 4 dem Beklagten nicht mitgeteilt hatten. Der Senat stützt sich hierbei auf das Schreiben der L. GmbH & Co. KGvom 27.10.2011. Danach wurde den Klägern zu 2 bis 4 für das Geschäftsjahr 2010 ein Gewinn in Höhe von jeweils 10.696,36 EUR gutgeschrieben. Zwar wurde in diesem Schreiben nicht der genaue Auszahlungszeitpunkt mitgeteilt; auch die Kläger zu 2 bis 4 haben dies nicht angegeben. Der Kläger zu 1 hat im Verwaltungsverfahren jedoch zahlreiche Kontoauszüge der Kläger zu 2 bis 4 (bis März/April 2011) vorgelegt, denen sich eine Zahlung von 10.696,36 EUR nicht entnehmen lässt, sodass der Senat davon ausgeht, dass es im Zeitraum zwischen April und Oktober 2011 (das Schreiben der L. GmbH & Co. KGdatiert vom 27.10.2011) zur Auszahlung gekommen ist. Zugunsten der Kläger zu 2 bis 4 geht der Senat davon aus, dass es im Oktober 2011 zu einem Zufluss gekommen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Absetzmöglichkeiten nach § 11b SGB II (in der hier ab 01.04.2011 anzuwendenden Fassung) und Verteilung auf den (Rest-)Zeitraum bis 31.12.2011 ist es jedoch offensichtlich, dass die individuellen Bedarfe der Kläger zu 2 bis 4 durch den Zufluss von jeweils 10.696,36 EUR bei weitem gedeckt waren.

Wie bereits dargelegt, geht der Senat aufgrund des Schreibens der L. GmbH & Co. KGvom 27.10.2011 davon aus, dass der Betrag von jeweils 10.696,36 EUR - entgegen dem Vorbringen der Kläger zu 2 bis 4 - tatsächlich zugeflossen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der L. GmbH & Co. KGvom 16.11.2011, wonach es im Jahr 2010 an jedes Kind (Kläger zu 2 bis 4) eine Auszahlung in Höhe von 5.000,- EUR gegeben habe und seither für das Jahr 2011 Gewinnbeteiligungen ausschließlich mit Verlustsonderkonten, Nießbrauch und Sollsalden aus den Vorjahren verrechnet worden seien. Denn die Gewinnbeteiligung für das Jahr 2011 kommt erst im Jahr 2012, d.h. außerhalb des hier streitigen Zeitraums zum Tragen. Nach dem Schreiben der L. GmbH & Co. KGvom 27.10.2011 betraf die Gutschrift von jeweils 10.696,36 EUR jedoch das Geschäftsjahr 2010. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat -, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden grundsätzlich nicht vom Einkommen abzusetzen sind (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 18; Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R = = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Im SGB II (i.V.m. den Vorschriften der Alg II-V) ist abschließend geregelt, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, bevor es der Aufteilung unterfällt. Einkommen ist mithin zu vörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragsteller sich dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, a.a.O.). Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben.

Darüber hinaus waren im Zeitraum von April bis Oktober 2011 (und auch nach der Abfindung bis Dezember 2011) die individuellen Bedarfe der Kläger zu 2 bis 4 durch verwertbares Vermögen - auch unter Berücksichtigung der individuellen Grundfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II - bei weitem gedeckt. Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass deren Kommanditistenanteil, der im Oktober 2011 von der L. GmbH & Co. KGabgefunden wurde, einen Wert von insgesamt mindestens 1 Mio. EUR hatte, d.h. die Kläger zu 2 bis 4 über ein verwertbares Vermögen von jeweils 333.333,- EUR verfügten bzw. verfügen. Der Senat stützt sich hierbei zum einen auf die Angaben der Kläger, wonach deren Kommanditistenanteil im Oktober 2011 durch die L. GmbH & Co. KGabgefunden wurde, auf das Schreiben des Finanzamtes Bad Urach vom 22.08.2012 (darin wird der Übertragungsvertrag vom 25.10.2011 genannt) und zum anderen auf die vom Kläger zu 1 auszugsweise vorgelegte Abschrift des notariellen Vertrages vom 26.10.2011 (Notariat Esslingen am Neckar; Urkundenrolle Nr. B ...: darin wird die "Sachwertabfindung" im Wege der Grundstücksübertragung genannt). Aus dem vorgelegten notariellen Vertrag, wonach im Wege der Sachwertabfindung mehrere Wohnungen (nach Angabe des Klägers zu 1: 34 Wohnungen) samt Zubehör aus dem Eigentum der L. GmbH & Co. KGauf die Kläger zu 2 bis 4 übertragen wurden und dem bereits genannten Schreiben des Finanzamtes B. U. folgt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung (März 2011) der jeweilige Kommanditistenanteil zumindest einen Wert von 333.333,- EUR hatte. Denn ansonsten wäre der Kommanditistenanteil nicht im Oktober 2011 in dieser Höhe abgefunden worden. Soweit im Hinblick auf die übertragenen Grundstücke eine Grundschuld von 100.000,- EUR und 400.000,- EUR eingetragen wurde (Auszug aus dem Grundbuch Nr. 8.268), ist darauf hinzuweisen, dass (Grund-)Schulden grundsätzlich nicht bereits bei der Einordnung als Vermögen, sondern erst bei der Verwertbarkeit zu prüfen sind (vgl. nur Löns in Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12 RdNr. 6 m.w.N.). Für die Bewertung des (vorhandenen) Vermögens ist darüber hinaus nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II nur der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (BSG, Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 58/08 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 13).

Anhaltspunkte dafür, dass der Vermögenswert prognostisch innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung rechtlich und tatsächlich nicht verwertbar war (dazu BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 6 RdNr. 15 und BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr. 23), z.B. durch Beleihung, liegen nicht vor. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich gewesen wäre oder eine besondere Härte bedeutet hätte (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Soweit dem Vortrag des Klägers zu 1 zu entnehmen ist, dass eine Verwertung der Beteiligung zu steuerlichen Nachteilen führen würden, ist dies im Hinblick auf die Subsidiarität der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinzunehmen.

Hinzukommt, dass sich aus dem (früheren) Gesellschaftsvertrag, wie ihn das LG im Urteil vom 10.05.2011 festgestellt hat und worauf der Senat mangels Einwendungen der Beteiligten Bezug nimmt, ergibt, dass die Kläger zu 2 bis 4 als frühere Kommanditisten der L. GmbH & Co. KGzu Lasten eines positiven Saldos frei verfügen konnten. Auch die Überziehung des Privatkontos war zulässig. Daraus folgt für den Senat, dass die Verfügungsbefugnis der Kläger zu 2 bis 4 nicht eingeschränkt war.

Lediglich ergänzend weist der Senat auch darauf hin, dass darüber hinaus - und unabhängig von den obigen Ausführungen - insgesamt Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger zu 2 bis 4 bestehen, sodass sich der Senat auch insofern nicht vom Vorliegen der Hilfebedürftigkeit überzeugen konnte (§ 128 Abs. 1 SGG). Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass die Angaben im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nie vollständig waren, und z.B. erst nach den Ermittlungen des Beklagten herauskam, dass die Kläger zu 2 bis 4 über zahlreiche Bankkonten verfügen, was sich aus der Aufstellung des Bundeszentralamtes für Steuern vom Juli 2011 ergibt. Danach bestehen weitere Konten der Kläger zu 2 (Nr. 110061740, 503294403), zu 3 (Nr. 1019193983, 0003155048, 503296406, 503296007, 6838271016) und zu 4 (Nr. 128840404, 128840005) sowie ein Konto der F. Grundstücksverwaltungs-GmbH & Co. KG, an der die Kläger zu 2 bis 4 beteiligt sind. Bei seinem (Folge-)Antrag im März 2011 gab der Kläger zu 1 zudem zu den Einkommensverhältnissen der Kläger zu 2 bis 4 für 2011 an, dass hierüber keine verlässlichen Angaben möglich seien. Die Kläger tragen jedoch die Beweislast für die Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R = juris RdNr. 18; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R = juris RdNr. 21; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010 - 1 BvR 20/10; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 9 RdNr. 102 ff.). Denn die Unerweislichkeit einer Tatsache - vorliegend die Hilfebedürftigkeit - geht zu Lasten desjenigen Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. auch BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R = juris RdNr. 32).

b) Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger zu 1 im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war.

Zum einen ist der Bedarf des Klägers (insgesamt 735,25 EUR) bereits durch das Kindergeld i.H. von 558,- EUR gedeckt. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II. Danach gilt: Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird. Der Kläger erhält als kindergeldberechtigter Elternteil (§ 62 Einkommenssteuergesetz (EStG)) - unabhängig davon, ob er einen Teil hiervon (wie im Verwaltungsverfahren vorgetragen) an die Mutter weiterleitet - das Kindergeld i.H. von insgesamt 558,- EUR ausgezahlt. Da der Bedarf der Kläger zu 2 bis 4 bereits durch eigenes Einkommen bzw. Vermögen gedeckt ist, ist das Kindergeld beim elterngeldberechtigten Elternteil (dem Kläger zu 1) als Einkommen zuzurechnen. Dies gilt vorliegend für das gesamte Kindergeld, das für die Kläger zu 2 bis 4 gezahlt wird, auch wenn diese mit dem Kläger zu 1 - wie bereits dargelegt - keine Bedarfsgemeinschaft bilden und der volljährige Kläger zu 2 seit dem 18.10.2011 bei seiner Mutter lebt. Denn Kindergeld ist, auch wenn die (volljährigen) Kinder nicht mit dem Kindergeldberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben, wie die Zuweisung des § 62 EStG es vorgibt, bei dem jeweiligen Kindergeldberechtigten, also im Regelfall bei einem Elternteil als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 9/09 R = SGb 2010, 367; Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R = FEVS 59, 395 und Urteil vom 13.11.2008 - B 14/7b AS 4/07 R).

Zum anderen geht der Senat gemäß § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Alg II-V davon aus, dass der Kläger zu 1 von den Klägern zu 2 bis 4 Leistungen erhalten hat, die seinen (Rest-)Bedarf deckten. Lebt der Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammen, ohne dass sie - wie vorliegend - eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bilden, bietet § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Alg II-V eine Handhabe dafür, Einkommen (und Vermögen) der Mitglieder des Haushalts bei der Prüfung des Bedarfs beim Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, ohne dass der entsprechende Zufluss bei ihm nachgewiesen sein muss. § 9 Abs. 5 SGB II knüpft insoweit an eine bestehende Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten und Verschwägerten im Sinne des Wirtschaftens aus einem Topf die Vermutung, dass der Hilfebedürftige bei Leistungsfähigkeit des Verwandten Leistungen in bestimmter Höhe auch erhält (im Einzelnen BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R = SozR 4-4200 § 9 Nr. 6). Der Zufluss der Unterstützungsleistungen wird dabei widerleglich vermutet. Besteht eine Haushaltsgemeinschaft, ist es dem Hilfebedürftigen möglich, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, indem er Tatsachen vorträgt, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu begründen. Nur dann besteht Anlass, weitergehend von Amts wegen zu ermitteln. Unterstützungen von Verwandten werden im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 SGB II mithin dann nicht berücksichtigt, wenn nachgewiesen ist, dass sie trotz entsprechender Leistungsfähigkeit tatsächlich nicht erbracht werden. Der Sache nach handelt es sich im Übrigen auch bei solchen Leistungen durch Familienangehörige um zu berücksichtigendes Einkommen des Hilfebedürftigen i.S. des § 9 Abs 1, § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (vgl BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 32/08 R = SozR 4-4200 § 9 Nr. 9). Vorliegend geht der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass zwischen ihm und den Klägern zu 2 bis 4 eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II bestand. Die Kläger zu 2 bis 4 verfügten - wie bereits dargelegt - im streitigen Zeitraum über Einkommen und Vermögen in beträchtlicher Höhe, sodass von deren Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann und zugleich die Unterstützung ihres Vaters (dem Kläger zu 1) erwartet werden kann. Da der Kläger zu 1 auf ausdrückliche Nachfrage des Senats im Erörterungstermin angegeben hat, dass er über kein Einkommen und Vermögen verfüge und nur durch "Lügen und Betrügen", "Schnorren" und mit Hilfe seiner Mutter über die Runde komme, geht der Senat davon aus, dass er und die Kläger zu 2 bis 4 aus einem Topf wirtschafteten.

Des Weiteren bestehen - unabhängig von den obigen Ausführungen - insgesamt erhebliche Zweifel am Vorliegen der Hilfebedürftigkeit des Klägers zu 1, die dazu führen, dass sich der Senat von deren Vorliegen nicht überzeugen konnte (§ 128 SGG). Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass seine Angaben im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nie vollständig waren, und z.B. erst nach den Ermittlungen des Beklagten herauskam, dass er für zahlreiche Bankkonten verfügungsbefugt ist und die Kläger zu 2 bis 4 über zahlreiche Bankkonten verfügen, für die er größtenteils ebenfalls zeichnungsbefugt ist (seine Verfügungsberechtigung für die Konten des Klägers zu 2 endete am 14.01.2010). Dies entnimmt der Senat der Aufstellung des Bundeszentralamtes für Steuern vom Juli 2011. Darüber hinaus hat er im Erörterungstermin selbst angegeben, dass er durch "Lügen und Betrügen" seinen Bedarf decke. Vor diesem Hintergrund war der Senat auch nicht verpflichtet, "ins Blaue hinein" weitere Ermittlungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers zu 1 durchzuführen. Vielmehr trifft in einem solchen Fall die materielle Beweislast den Kläger zu 1. Eine Entscheidung anhand einer Folgenabwägung - wie etwa im einstweiligen Rechtsschutz - ist im Hauptsacheverfahren nicht möglich (vgl. hierzu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2012 – L 3 AS 4573/11). Es handelt sich um Umstände, die allein in der Sphäre des Klägers zu 1 liegen. Das einfache Behaupten, über kein Einkommen und Vermögen zu verfügen, genügt nicht, wenn wie vorliegend genügend Hinweise dafür bestehen, dass die Angaben des Hilfesuchenden unvollständig sind. Dass dies vorliegend der Fall war, hat der Senat bereits ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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