Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 6834/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4378/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.08.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Im Ausgangsverfahren war ein Antrag der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente von der Beklagten zunächst mit Bescheid vom 31.05.2010 abgelehnt worden, da die Klägerin bei Berufsunfähigkeit im Beruf der Bäckereiverkäuferin noch für mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig sei und sich deshalb auf alle dort zumutbaren Tätigkeiten verweisen lassen müsse. Auf den dagegen von der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten eingelegten Widerspruch vom 29.06.2010 gewährte die Beklagte der Klägerin nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen und unter Berücksichtigung der von der Klägerin weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin im Umfang von 30 Wochenstunden mit Bescheid vom 10.12.2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.03.2010 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Mit Schreiben vom 28.12.2010 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass diese beabsichtige, ab Januar 2011 ihre Tätigkeit auf die unschädliche Grenze bei voller Erwerbsminderungsrente von 400 EUR abzusenken. Er beantragte, der Klägerin ab Januar 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen, der Klägerin eine sozialrechtliche Zusicherung abzugeben, dass bei einer entsprechenden Verminderung ihrer Tätigkeit Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt gezahlt werde, und für diesen Fall die Widerspruchskosten in voller Höhe zu übernehmen. Mit Schreiben vom 16.03.2011 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, diese arbeite nunmehr nur noch 14 Stunden wöchentlich. Beigefügt war eine Lohnabrechnung für den Monat Februar 2011. Die Beklagte forderte den Kläger-Vertreter mit Schreiben vom 06.04.2011 auf, eine Arbeitgeberauskunft darüber vorzulegen, ab wann ein leistungsgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, und ab wann die Klägerin diesen in Anspruch nehme.
Mit Bescheid vom 07.04.2011 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin neu. Dagegen erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 12.05.2011 Widerspruch.
Am 26.05.2011 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Arbeitgeberauskunft vom 24.05.2011 vor, aus der sich ergab, dass die Klägerin lediglich noch in einem Umfang von 14 Wochenstunden beschäftigt war. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin - ausgehend von der Feststellung, dass ein leistungsgerechter Teilzeitarbeitsplatz nicht vorliege - mit Bescheid vom 11.07.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auf Zeit, beginnend ab dem 01.08.2011 bis zum 31.07.2014.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2011 ließ die Klägerin ihr Einverständnis mit dieser Entscheidung erklären. Der Prozessbevollmächtigte fügte eine Vergütungsrechnung für die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 1.296,09 EUR bei.
Mit Bescheid vom 06.09.2011 übernahm die Beklagte die Hälfte der notwendigen Aufwendungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren. Hierbei handele es sich um eine Kostengrundentscheidung. Eine volle Kostenübernahme scheide aus, weil dem Widerspruch nur zum Teil abgeholfen worden sei. Anstelle der begehrten vollen Erwerbsminderungsrente sei nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt worden. Die spätere Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente sei nicht aufgrund des Widerspruchs erfolgt, sondern wegen der im Widerspruchsverfahren erfolgten Arbeitszeitreduzierung.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2011 zurück. Die Bewilligung der Rente mit Bescheid vom 11.07.2011 sei keine Abhilfe des Widerspruchs, sondern eine Bewilligung aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Die Klägerin erhob dagegen am 23.12.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Sie begehrte die vollständige Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens und machte geltend, erst aufgrund der Feststellungen im Rentenverfahren habe sich die Arbeitsplatzsituation geändert und die Arbeitszeit reduziert werden können. Zuvor habe sie auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet. Die Beklagte habe noch am 07.04.2011 einen Rentenbescheid wegen teilweiser Erwerbsminderung erteilt und erst auf den Widerspruch vom 12.05.2011 die Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.08.2012 ab. Die Erstattung der Widerspruchskosten nur zur Hälfte sei rechtmäßig. Der Widerspruch der Klägerin sei nicht vollständig erfolgreich gewesen. Mit Bescheid vom 10.12.2010 habe die Beklagte dem Widerspruch vom 29.06.2010 vielmehr nur insoweit abgeholfen, als eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt worden sei. Die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung sei hingegen versagt worden, so dass die Klägerin materiell zur Hälfte unterlegen sei. Die gebildete Kostenquote sei daher rechtmäßig. Dass später eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes gewährt worden sei, habe nicht kausal auf dem Widerspruch beruht, sondern auf der erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgten Arbeitszeitreduzierung der Klägerin. Da zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden Entscheidung der Behörde aber eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehen müsse (vgl. BSG, Urt. v. 21.07.1992 - 4 RA 20/91, Juris Rn. 18), damit der Widerspruch erfolgreich in diesem Sinne sei, scheide eine vollständige Kostenerstattung aus. Nicht der Widerspruch der Klägerin sei erfolgreich gewesen, sondern die Bewilligung sei aus einem außerhalb des Widerspruchsverfahrens liegenden Grund erfolgt. Das Sozialgericht ließ die Berufung nicht zu.
Am 18.10.2012 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben. Zugleich hat sie Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt (L 5 R 4374/12). Diese sei wohl eher zulässig, da bisher nicht ersichtlich sei, dass auf den Rechnungsbetrag von 1.296,09 EUR etwas gezahlt worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.08.2012 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats im vorliegenden Verfahren und im Verfahren L 5 R 4374/12 Bezug genommen.
II.
Die gem. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, über die der Senat gem. § 145 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Im Streit steht der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der vollen Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach. Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war nach der Klagebegründung vom 29.06.2012 die Kostengrundentscheidung der Beklagten, soweit damit eine mehr als hälftige Kostenübernahme der Vorverfahrenskosten abgelehnt wurde. Dies ergibt sich aus dem Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 06.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 abzuändern und die Widerspruchskosten zu 100 % zu tragen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens in der Kostennote vom 08.08.2011 mit insgesamt 1.296,09 EUR angegeben. Da die Beklagte bereit ist, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte zu erstatten, geht der Rechtsstreit höchstens um die (andere) Hälfte dieses Betrags, also maximal um 648,05 EUR. Der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vorgegebene Beschwerdewert von 750 EUR ist damit nicht erreicht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des LSG, Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil des Sozialgerichts vom 21.08.2012 von Entscheidungen des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab, noch liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt (bezüglich dieser Punkte gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung dasselbe wie für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; s. hierzu Meyer - Ladewig, SGG 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28; s. zur Beschwerde im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Revision insbesondere BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, so ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung in nicht nur geringfügigen Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13). Der Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung).
Die Klägerin hat eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht dargetan. In der Beschwerdebegründung ihres Prozessbevollmächtigten finden sich keine Darlegungen hierzu. Er hat vielmehr die parallel zu der Beschwerde eingelegte Berufung für zulässig erachtet und auch nur dies zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen. Der Senat teilt diese Auffassung aber nicht und hat die Berufung mit Beschluss vom selben Tag als unzulässig verworfen (vgl. Beschluss im Verfahren L 5 R 4374/12).
Eine Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG), also die bewusste Abweichung von der Rechtsprechung der Obergerichte, oder einen Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) hat die Klägerin ebenfalls nicht geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Im Ausgangsverfahren war ein Antrag der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente von der Beklagten zunächst mit Bescheid vom 31.05.2010 abgelehnt worden, da die Klägerin bei Berufsunfähigkeit im Beruf der Bäckereiverkäuferin noch für mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig sei und sich deshalb auf alle dort zumutbaren Tätigkeiten verweisen lassen müsse. Auf den dagegen von der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten eingelegten Widerspruch vom 29.06.2010 gewährte die Beklagte der Klägerin nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen und unter Berücksichtigung der von der Klägerin weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin im Umfang von 30 Wochenstunden mit Bescheid vom 10.12.2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.03.2010 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Mit Schreiben vom 28.12.2010 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass diese beabsichtige, ab Januar 2011 ihre Tätigkeit auf die unschädliche Grenze bei voller Erwerbsminderungsrente von 400 EUR abzusenken. Er beantragte, der Klägerin ab Januar 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen, der Klägerin eine sozialrechtliche Zusicherung abzugeben, dass bei einer entsprechenden Verminderung ihrer Tätigkeit Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt gezahlt werde, und für diesen Fall die Widerspruchskosten in voller Höhe zu übernehmen. Mit Schreiben vom 16.03.2011 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, diese arbeite nunmehr nur noch 14 Stunden wöchentlich. Beigefügt war eine Lohnabrechnung für den Monat Februar 2011. Die Beklagte forderte den Kläger-Vertreter mit Schreiben vom 06.04.2011 auf, eine Arbeitgeberauskunft darüber vorzulegen, ab wann ein leistungsgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, und ab wann die Klägerin diesen in Anspruch nehme.
Mit Bescheid vom 07.04.2011 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin neu. Dagegen erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 12.05.2011 Widerspruch.
Am 26.05.2011 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Arbeitgeberauskunft vom 24.05.2011 vor, aus der sich ergab, dass die Klägerin lediglich noch in einem Umfang von 14 Wochenstunden beschäftigt war. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin - ausgehend von der Feststellung, dass ein leistungsgerechter Teilzeitarbeitsplatz nicht vorliege - mit Bescheid vom 11.07.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auf Zeit, beginnend ab dem 01.08.2011 bis zum 31.07.2014.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2011 ließ die Klägerin ihr Einverständnis mit dieser Entscheidung erklären. Der Prozessbevollmächtigte fügte eine Vergütungsrechnung für die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 1.296,09 EUR bei.
Mit Bescheid vom 06.09.2011 übernahm die Beklagte die Hälfte der notwendigen Aufwendungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren. Hierbei handele es sich um eine Kostengrundentscheidung. Eine volle Kostenübernahme scheide aus, weil dem Widerspruch nur zum Teil abgeholfen worden sei. Anstelle der begehrten vollen Erwerbsminderungsrente sei nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt worden. Die spätere Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente sei nicht aufgrund des Widerspruchs erfolgt, sondern wegen der im Widerspruchsverfahren erfolgten Arbeitszeitreduzierung.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2011 zurück. Die Bewilligung der Rente mit Bescheid vom 11.07.2011 sei keine Abhilfe des Widerspruchs, sondern eine Bewilligung aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Die Klägerin erhob dagegen am 23.12.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Sie begehrte die vollständige Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens und machte geltend, erst aufgrund der Feststellungen im Rentenverfahren habe sich die Arbeitsplatzsituation geändert und die Arbeitszeit reduziert werden können. Zuvor habe sie auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet. Die Beklagte habe noch am 07.04.2011 einen Rentenbescheid wegen teilweiser Erwerbsminderung erteilt und erst auf den Widerspruch vom 12.05.2011 die Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.08.2012 ab. Die Erstattung der Widerspruchskosten nur zur Hälfte sei rechtmäßig. Der Widerspruch der Klägerin sei nicht vollständig erfolgreich gewesen. Mit Bescheid vom 10.12.2010 habe die Beklagte dem Widerspruch vom 29.06.2010 vielmehr nur insoweit abgeholfen, als eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt worden sei. Die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung sei hingegen versagt worden, so dass die Klägerin materiell zur Hälfte unterlegen sei. Die gebildete Kostenquote sei daher rechtmäßig. Dass später eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes gewährt worden sei, habe nicht kausal auf dem Widerspruch beruht, sondern auf der erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgten Arbeitszeitreduzierung der Klägerin. Da zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden Entscheidung der Behörde aber eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestehen müsse (vgl. BSG, Urt. v. 21.07.1992 - 4 RA 20/91, Juris Rn. 18), damit der Widerspruch erfolgreich in diesem Sinne sei, scheide eine vollständige Kostenerstattung aus. Nicht der Widerspruch der Klägerin sei erfolgreich gewesen, sondern die Bewilligung sei aus einem außerhalb des Widerspruchsverfahrens liegenden Grund erfolgt. Das Sozialgericht ließ die Berufung nicht zu.
Am 18.10.2012 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben. Zugleich hat sie Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt (L 5 R 4374/12). Diese sei wohl eher zulässig, da bisher nicht ersichtlich sei, dass auf den Rechnungsbetrag von 1.296,09 EUR etwas gezahlt worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.08.2012 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats im vorliegenden Verfahren und im Verfahren L 5 R 4374/12 Bezug genommen.
II.
Die gem. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, über die der Senat gem. § 145 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Im Streit steht der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der vollen Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach. Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war nach der Klagebegründung vom 29.06.2012 die Kostengrundentscheidung der Beklagten, soweit damit eine mehr als hälftige Kostenübernahme der Vorverfahrenskosten abgelehnt wurde. Dies ergibt sich aus dem Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 06.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 abzuändern und die Widerspruchskosten zu 100 % zu tragen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens in der Kostennote vom 08.08.2011 mit insgesamt 1.296,09 EUR angegeben. Da die Beklagte bereit ist, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte zu erstatten, geht der Rechtsstreit höchstens um die (andere) Hälfte dieses Betrags, also maximal um 648,05 EUR. Der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vorgegebene Beschwerdewert von 750 EUR ist damit nicht erreicht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des LSG, Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil des Sozialgerichts vom 21.08.2012 von Entscheidungen des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab, noch liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt (bezüglich dieser Punkte gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung dasselbe wie für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; s. hierzu Meyer - Ladewig, SGG 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28; s. zur Beschwerde im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Revision insbesondere BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, so ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung in nicht nur geringfügigen Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13). Der Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung).
Die Klägerin hat eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht dargetan. In der Beschwerdebegründung ihres Prozessbevollmächtigten finden sich keine Darlegungen hierzu. Er hat vielmehr die parallel zu der Beschwerde eingelegte Berufung für zulässig erachtet und auch nur dies zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen. Der Senat teilt diese Auffassung aber nicht und hat die Berufung mit Beschluss vom selben Tag als unzulässig verworfen (vgl. Beschluss im Verfahren L 5 R 4374/12).
Eine Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG), also die bewusste Abweichung von der Rechtsprechung der Obergerichte, oder einen Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) hat die Klägerin ebenfalls nicht geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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