Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3019/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 20.898,51 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. So verhält es sich hier. Weder die Klägerin, die als Unternehmerin gegen die Erhebung eines Beitragszuschlags in Höhe von 20.898, 51 EUR geklagt hat, noch die beklagte Berufsgenossenschaft gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Es sind deshalb die §§ 154 ff. VwGO anzuwenden.
Nach § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit in anderer Weise als durch Urteil beendet worden ist. Nach § 155 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 SGG entscheidet im vorbereitenden Verfahren die Berichterstatterin allein. Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat die Kosten zu tragen, wer ein Rechtsmittel zurücknimmt. Trotz der Regelung in § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG, dass die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, findet § 161 Abs. 2 VwGO nach § 197a Abs. 1 Satz 2 VwGO keine Anwendung, so dass eine Entscheidung nach billigem Ermessen nicht getroffen werden kann. Es bleibt bei der Pflicht der Klägerin zur Kostentragung.
II.
Gemäß §§ 197a, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind für Verfahren, in denen weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Gericht den Streitwert endgültig fest, sobald eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht oder sich der Rechtsstreit anderweitig erledigt. Nach § 155 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 SGG entscheidet die Berichterstatterin im vorbereitenden Verfahren allein über den Streitwert. Mit der am 09.04.2013 per Fax erklärten Rücknahme der Berufung ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Im vorliegenden Verfahren sind weder die Klägerin noch die Beklagte nach § 183 SGG kostenprivilegiert. Es sind deshalb gemäß §§ 197a SGG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG Kosten nach dem GKG zu erheben, die sich nach dem Streitwert richten.
Der Streitwert ergibt sich aus den Anträgen der Klägerin. Sie wendet sich gegen den Beitragszuschlag in Höhe von 20.898,51 EUR. Dieser Streitwert ist festzusetzen.
III.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
2. Der Streitwert wird auf 20.898,51 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. So verhält es sich hier. Weder die Klägerin, die als Unternehmerin gegen die Erhebung eines Beitragszuschlags in Höhe von 20.898, 51 EUR geklagt hat, noch die beklagte Berufsgenossenschaft gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Es sind deshalb die §§ 154 ff. VwGO anzuwenden.
Nach § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit in anderer Weise als durch Urteil beendet worden ist. Nach § 155 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 SGG entscheidet im vorbereitenden Verfahren die Berichterstatterin allein. Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat die Kosten zu tragen, wer ein Rechtsmittel zurücknimmt. Trotz der Regelung in § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG, dass die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, findet § 161 Abs. 2 VwGO nach § 197a Abs. 1 Satz 2 VwGO keine Anwendung, so dass eine Entscheidung nach billigem Ermessen nicht getroffen werden kann. Es bleibt bei der Pflicht der Klägerin zur Kostentragung.
II.
Gemäß §§ 197a, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind für Verfahren, in denen weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Gericht den Streitwert endgültig fest, sobald eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht oder sich der Rechtsstreit anderweitig erledigt. Nach § 155 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 SGG entscheidet die Berichterstatterin im vorbereitenden Verfahren allein über den Streitwert. Mit der am 09.04.2013 per Fax erklärten Rücknahme der Berufung ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Im vorliegenden Verfahren sind weder die Klägerin noch die Beklagte nach § 183 SGG kostenprivilegiert. Es sind deshalb gemäß §§ 197a SGG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG Kosten nach dem GKG zu erheben, die sich nach dem Streitwert richten.
Der Streitwert ergibt sich aus den Anträgen der Klägerin. Sie wendet sich gegen den Beitragszuschlag in Höhe von 20.898,51 EUR. Dieser Streitwert ist festzusetzen.
III.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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